Ab Mai 2018 wird der Datenschutz in Deutschland und Europa überwiegend durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Was die DSGVO eigentlich ist (Teil 1), welche neuen Begriffe verwendet werden (Teil 2), wann eine Datenverarbeitung künftig zulässig sein wird (Teil 3) und welche Pflichten mit der DSGVO auf Unternehmen zukommen (Teil 4 und Teil 5), haben wir bereits in einer mehrteiligen Beitragsreihe erörtert. Was fehlt – und das holen wir nun nach – sind einige Worte zu den Fragen, welche Änderungen die DSGVO im Bereich „Big Data“ mit sich bringt und was das für die tägliche Arbeit der Unternehmen bedeutet.
Nachfolgend gehen wir dazu einmal kurz auf die Frage ein, was Big Data denn im vorliegenden Kontext nun eigentlich heißen soll, wie sich das Ganze unter dem BDSG „gestaltete“ (*hust – eigentlich gar nicht) und ob es die DSGVO denn nun besser macht, für all die Geschäftsmodelle, die eben auf solchen Data-Analysen basieren (Spoiler: Leider nicht so sehr).
Es ist noch gar nicht so lange her, da haben wir anhand eines Urteils des Arbeitgerichts Mannheim, (Az. 6 Ca 190/15) hier im Blog den Fall eines Arbeitnehmers besprochen, dem auf Grund der Verbreitung menschenverachtender Äußerungen auf Facebook außerordentlich gekündigt wurde. In Mannheim entschied das Gericht, dass die Kündigung unwirksam war.
Soweit so gut. Der Vollständigkeit halber müssen wir uns aber auch mit einem ähnlichen Fall des Arbeitsgerichts Herne (Az. 5 Ca 2806/15) beschäftigen, in dem es um die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen der Verbreitung volksverhetzender Äußerungen auf Facebook geht. Soweit so ähnlich? Ja. Aber in diesem Fall wurde – nun auch rechtskräftig – entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig und damit wirksam ist.
Wie kommt es nun, dass die Gerichte zwei inhaltlich auf den ersten Blick vergleichbare Fälle unterschiedlich bewerten?
In der neuesten Ausgabe des Magazin UPLOAD Nr. 38 dreht sich mit dem Themenschwerpunkt „Restart“ , nun, wie der Name schon sagt, alles darum, wie man einen eleganten Neustart oder Relaunch hinlegt. Zwei Artikel beschäftigen sich mit dem Thema Website-Relaunch, außerdem zeigt das Upload Magazin Firmen, die sich immer wieder neu erfunden haben und liefert drei Beispiele für Menschen, die den beruflichen Neuanfang gewagt haben. Dazu gibt es zwei Bonustracks, äh, Artikel: Zum einen, was Unternehmen jetzt über Instagrams neues „Stories“-Feature wissen sollten. Und zum anderen, warum Social-Media-Richtlinien aus rechtlicher Sicht nur ein Anfang sind.
Social Media Guidelines sind nicht nur weiterhin wichtig, sondern außerdem nur der Anfang. Denn wenn ein Unternehmen im Social Web aktiv ist, stellen sich zugleich viele rechtliche Fragen. Dieser Artikel von Rechtsanwältin Nina Diercks geht auf die wichtigsten ein. Sie betreffen beispielsweise das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter im Wettstreit mit den Dokumentationspflichten des Unternehmens. Wem Social-Media-Accounts eigentlich gehören. Ob man Konversationen per Facebook-Messenger aufbewahren muss. Und vieles mehr.
Wenn Sie dazu unmittelbar mehr wissen möchten, dann bitte hier entlang, der Artikel ist seit heute frei zugänglich. (Besten Dank an die Redaktion!)
Achtung! Wir verlosen 5 aktuelle Ausgaben des Upload Magazins als eBook (eMagazine)!
Fünf eBook Ausgaben der Ausgabe Nr. 38 „Restart“ warten hier darauf gewonnen zu werden. Wer sich das Magazin also ins virtuelle Bücherregal stellen möchte, kann mit ein wenig Glück eine eBook der Ausgabe Nr. 38 in unserer Verlosung gewinnen. Wie das geht? Nun ganz einfach so:
Unter allen Teilnehmern, die bis Freitag, den 09. September 2016, 24.00 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Unternehmensrichtlinien“ an unsere Mitarbeiterin Daniela Schulz unter schicken, losen wir am 12. September 2016 die glücklichen fünf Gewinner aus, die sich jeweils über einen e-Code freuen dürfen, den wir anschließend versenden.
Bitte lesen Sie die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung sorgfältig, denn mit der Übersendung der Teilnahme-E-Mail an uns erklären Sie sich mit diesen ausdrücklich einverstanden!
Die Meinungsfreiheit hat in Deutschland eine „schlechthin konstituierende Bedeutung für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung“ – so staatstragend formuliert es jedenfalls das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 15.1.1958 – „Lüth“). Gemeint ist damit schlicht, dass der Meinungsfreiheit im (Rechts-)Leben ein sehr hoher Stellenwert beigemessen wird – was so verwunderlich nicht ist, handelt es sich doch um eines der Grundrechte. Und wenngleich die Meinung des Einzelnen im zweiten Jahrhundert vor Christus diesen Stellenwert wohl noch nicht hatte, so erkannte der römische Dichter Terenz schon damals: „Wie viele Leute, so viele Meinungen“. Geändert hat sich daran an sich nichts. Nur ist es heute dank Mobiltelefon, PC, Facebook & Co. wesentlich einfacher, seine Meinung in der ganzen Welt – oder wenigstens in der eigenen Filterblase -zu verbreiten. Dass diese Möglichkeit die Welt nicht nur besser werden lässt, lässt sich unter nahezu jedem Facebook-Posting der Tagesschau oder von DER SPIEGEL beobachten.
Doch ob eine Meinung in Stein gemeißelt oder über Twitter kundgetan wird, spielt keine Rolle. Denn Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes(GG) gewährleistet jedem das Recht, eine Meinung zu haben und diese in Wort, Schrift und Bild auch frei zu äußern und zu verbreiten. Und dieses Recht steht jedem zu. Folglich gibt auch kein Arbeitnehmer das Recht auf Meinungsfreiheit an der Bürotür oder dem Werkstor ab. Die Meinungsfreiheit gilt auch in Arbeitsverhältnissen, gleich ob während oder außerhalb der Arbeitszeit. Es gilt also: Jede/r kann seine/ihre Meinung grundsätzlich immer und überall zum Besten geben.
Doch was tun, wenn Mitarbeiter sich auf eine Art und Weise äußern, die dem Unternehmen Schaden zufügt? Mit dieser Fragestellung beschäftigte ich mich bereits zusammen mit Andreas Schöning (Geschäftsführer der unter anderem auf HR-Kommunikation spezialisierten Agentur markenfrische) in der Session #hrgegenrechts auf dem diesjährigen HR BarCamp in Berlin. Intensiv diskutierten wir zusammen mit den Teilnehmern sowohl aus juristischer als auch (krisen-)kommunikativer Sicht, wie Unternehmen mit derartigen Fällen umgehen könnten.
Einen solchen Konjunktiv konnte sich dasArbeitsgericht Mannheim (Urteil vom 19.2.2016 – Az. 6 Ca 190/15) nicht leisten. Es hatte exakt über einen solchen Fall zu entscheiden. Und so nehmen wir hier dieses Urteil zum Anlass, um die Grenzen von Meinungsäußerungen im Arbeitsverhältnis und die Voraussetzungen einer Kündigung wegen unzulässiger Meinungsäußerung (im Social Web) dem Grunde nach aufzuzeigen.
Der Umgang mit der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz bereitet Unternehmen nicht selten Probleme. Mal wird die Nutzung verboten, mal ist sie erlaubt. Manchmal ist sie eigentlich verboten, aber das schnelle Twittern wird dann doch geduldet. Gepaart mit dem Urinstinkt des Menschen, sich zur Schaffung einer Wohlfühl-Atmosphäre auch (oder gerade?) am Arbeitsplatz den Dienst-PC „heimisch“ einzurichten, bringt uns das zu dem am 12.11.2015 entschiedenen Fall des LAG Rheinland-Pfalz.
#hrgegenrechts – da war doch was? Ja, stimmt. Unter diesem Hashtag wurde zur gleichnamigen Session „HR gegen Rechts“ auf dem HR Barcamp 2016 getwittert (#hrgegenrechts). In dieser diskutierten wir rege, ob und wenn ja, was ein Unternehmen tun muss, wenn Mitarbeiter (rechts-)radikale Äußerungen über das soziale Netz oder vielleicht die Kleidung, die sie tragen, verbreiten.
Doch eine Stunde war/ist nicht wirklich viel für dieses Thema und so entschlossen wir uns – gerade auch aufgrund der tollen Resonanz – diesem wichtigen Thema noch einmal mehr Raum zu geben und zwar mit einem eigenen Workshop „HR gegen Rechts“, in welchem wir den Umgang mit rechtsradikalen Äußerungen aus kommunikativer wie rechtlicher Sicht eingehend beleuchten:
„HR gegen Rechts“ – Was tun bei (rechts-)radikalen Äußerungen der Mitarbeiter? Workshop am 22. April in Stuttgart; am 29. April in Hamburg
Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben kürzlich eine aktuelle „Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz“ herausgegeben. Diese Orientierungshilfen sind nicht nur deswegen interessant, weil sie unter anderem oft auch Checklisten und Mustervereinbarungen, hier z.B. für Arbeitgeber, enthalten, sondern weil die Datenschutzbehörden über die Datenschutzkonferenz bzw. die Orientierungshilfen auch ihre Postion zu bestimmten datenschutzrechtlichen Themen erkennen lassen.
Im ersten Teil dieses Artikels wurde die Rechtslage in Deutschland erläutert. Danach dürfen Arbeitgeber private Inhalte ihrer Arbeitnehmer in der Regel nie lesen. Unabhängig davon können protokollierte Inhalte aber trotzdem zum Beweis vorgebracht werden. Das sind nämlich zwei verschiedene Paar Schuhe. Jetzt soll der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit sich durch die EGMR-Rechtsprechung etwas daran ändert.
In aller Regelmäßigkeit ist die Internet- und IT-Nutzung zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz Gegenstand angeregter Diskussionen. Auch ich beschäftige mich mit dieser Thematik in schönster Regelmäßigkeit. Sowohl ganz praktisch am lebenden Herzen, also in den Unternehmen, als auch theoretisch in meinem Fachartikel oder im Blog. Nun gibt es erneut einen guten Grund, sich etwas vertiefter mit diesem Thema auseinanderzusetzen, nämlich ein jüngst erschienenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 12.01.2016 – Az. 61496/08).
Mitautor: Christian Frerix, wissenschaftlicher Mitarbeiter*
Im zweiten Teil dieses Artikels wechseln wir die Perspektive. Nachdem wir im ersten Teil gezeigt haben, dass das externe Scoring dem Grunde nach zulässigerweise betrieben werden kann, schauen wir nun darauf, ob das Geschäftsmodell – im jeweils konkreten Fall – auch von den Kunden, also den den Auftrag gebenden Unternehmen, unter datenschutzrechtlichen Aspekten genutzt werden darf. Das BDSG kennt keine ausdrücklichen Lösungen für diese Fragestellungen. Die Normen zum Scoring und zu Auskunfteien wurden zum einen vor dem Hintergrund von Bonitäts-Prüfungen und Kreditvergaben entwickelt, zum anderen sind sie nur mühsam auf Sachverhalte wie den hiesigen, die unter Zuhilfenahme modernster Data-Analysen und Data-Mengen arbeiten, zu adaptieren (Mehr dazu gibt’s im ersten Teil des Artikels, ebenso wie den Hinweis auf den dazugehörigen Fachaufsatz).