Im Pressesprecher wurde in der Printausgabe 02/17 der Artikel von Rechtsanwältin Nina Diercks zum Thema Influencer Verträge veröffentlicht. In diesem erklärt Nina Diercks, weshalb Kommunikatoren die Zusammenarbeit mit Influencern auf eine verlässliche vertragliche Grundlage stellen sollten und welche rechtlichen Fallstricke auf Sie warten können, falls Sie nicht vor Beginn der Zusammenarbeit die Leistungsinhalte professionell und konkret, wie bei jeder anderen beginnenden Geschäftsverbindung auch, in einen Vertrag fixiert haben sollten.
Und zu guter Letzt beim Thema „Influencer Relations“ nicht zu vergessen; die richtige Kennzeichnung der Werbung…
Der Pressesprecher hat diesen Artikel nun auch Online zur freien Verfügung gestellt:
Beauftragt man als Unternehmen eine Agentur damit, eine Internetpräsenz zu gestalten oder einen Social Media Account zu betreuen, so ist die Agentur in der Regel zugleich damit betraut, das entsprechende Bildmaterial zu liefern. Das ist auch nur effizient. Allerdings hat das ganze dann einen Haken, wenn man als Webseitenbetreiber eine freundliche Abmahnung eines Dritten bekommt wegen der unrechtmäßigen Nutzung eines Bildes bekommt. In diesem Fall muss der Webseiten oder Social Media Account Betreiber nachweisen können, dass er die Rechte im Wege einer ordentlichen Rechtekette an eben diesen Fotografien erhalten hat. Der Verweis auf eine schlichte Zusicherung genügt hier nicht.
Das ist an sich alles nichts Neues. Doch da das OLG München (Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14) gerade über eben einen solchen Fall zu entscheiden hatte, haben wir das zum Anlass genommen, uns noch einmal intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Das UPLOAD-Magazin beschäftigt sich im neuen UPLOAD Nr. 25 schwerpunktmäßig mit dem Internetrecht. In fünf Beiträgen haben sich darin verschiedene Autoren mit den Themen Datenschutzerklärung, Gewinnspiele, rechtliche Fallstricke bei mobilen Apps und Schleichwerbung beschäftigt.
Auch ich bin um einen Beitrag gebeten worden und erläutere unter dem Titel „Der schmale Grat der Schleichwerbung im Netz“, wo für Werbetreibende und Redaktionen gleichermaßen die Grenzen des rechtlich Erlaubten liegen. Zwar erscheint es verführerisch, Werbung so gestalten, dass sie wie ein normaler Inhalt aussieht. Doch der rechtliche Absturz ist bei dieser Gratwanderung bedrohlich nahe. Etiketten, wie „Native Advertising“, „Blogger Relations“ oder „Content Marketing“ machen diese Werbeform nicht automatisch legal…
Dieses und eine Menge mehr in der aktuellen Ausgabe des UPLOAD-Magazins, das natürlich nicht nur wegen meines Beitrages zu lesen lohnt… 😉 (Mein Beitrag ist hier auch öffentlich zugänglich… doch in der ebook-Ausgabe gibt es noch viel, viel mehr zu lesen…)
Achtung! Wir verlosen 5 aktuelle Ausgaben des Upload Magazins als eBook (eMagazine)!
Wer sich den „Ratgeber Internetrecht“ gerne ins virtuelle Bücherregal stellen möchte, um stets für den Fall der Fälle gewappnet zu sein, kann mit ein wenig Glück eines von fünf aktuellen Ausgaben des Upload-Magazins als eBook in unserer Verlosung gewinnen. Unter allen Teilnehmern, die bis Mittwoch, den 12. August 2015, 24.00 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Schleichwerbung“ an unseren Mitarbeiter Rüdiger Kohls unter schicken, losen wir am 13. August 2015 die glücklichen fünf Gewinner aus, die sich jeweils über einen e-Code freuen dürfen, den wir anschließend versenden.
Bitte lesen Sie die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung sorgfältig, denn mit der Übersendung der Teilnahme-Email an uns erklären Sie sich mit diesen ausdrücklich einverstanden!
Viel Glück!
In diesem Sinne,
PS: Dieser Artikel ist mit Hilfe unseres Mitarbeiters, Herrn Rüdiger Kohls entstanden.
Nachdem wir uns in Part I damit auseinander gesetzt haben, warum eine Markenanmeldung sinnvoll sein kann und welche Vorbereitungen insoweit zu treffen sind, geht es nun darum, wie die Markenanmeldung in die Tat umgesetzt werden muss und welche Folgen damit verbunden sind.
Welches StartUp und welcher Unternehmensgründer wünscht es sich nicht – dass ihr Produkt oder ihre Dienstleistung einmal so beliebt und bekannt ist, dass deren Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird. Aber bis zu den Äußerungen „Hast du mal ‘nen Tempo“ oder „musste googeln“ ist es heute in Anbetracht der Marken- und Produktvielfalt ein langer und steiniger Weg.
Jedenfalls aber sollte man sich um seine Marke kümmern, soviel steht fest. Denn diese dient ja bekanntlich dazu, sich von anderen zu unterscheiden und der Orientierung des wie der Identifikation durch den Kunden. Und hat sich eine Marke erst einmal etabliert, will man diese selbstverständlich auch ganz für sich nutzen und nicht der Konkurrenz überlassen. Nachfolgend soll daher einmal dargestellt werden, was insoweit in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist bzw., worüber zumindest ein paar Gedanken verschwendet werden sollten.
In der Internet World ist die Schlagzeile „Double-Opt-In vor dem Aus?“ zu lesen. Dann wird bemerkt, dass „ein Gerichtsurteil“ das Double-Opt-In-Verfahren in Frage stellt. Die Aufregung auf Facebook, Twitter & Co ist groß.
Die Aufregung wird von der juristischen Zunft nicht geteilt. Soviel vorab.
In den letzten Wochen war es von meiner Seite aus hier relativ ruhig. Ich bitte dies zu entschuldigen. Es hatte einen, nein, mehrere Gründe. Zum einen fahren wir unter vollster Arbeitslast (an dieser Stelle ein herzliches „Dankeschön!“ an alle unsere Mandanten, die uns ihr Vertrauen schenken), zum anderen sind die Monate September und Oktober bekanntermaßen „Konferenzmonate“. Und so war ich in den in den letzen anderthalb Monaten zusätzlich eben auch noch als Referentin unterwegs, unter anderem bei der World Class SOCIAL Recruiting & Talent Relationships 2014, dem Marburger Kongress zu Online-Self-Assessments (OSA) an Hochschulen 2014, der Social Media Conference in Hamburg und den Medientagen München. Das alles macht große Freude, lässt dann aber keinen kaum mehr Raum für den einen oder anderen fundierten Blogartikel. Von Gastartikeln an anderen Orten ganz zu schweigen…
Dazu gab es noch einen dritten Grund. Der eine oder andere hat vielleicht mitbekommen, dass das
Facebook ist sowohl als Plattform der Meinungskundgabe als auch für die Werbeindustrie nicht mehr aus dem täglichen Bewegungsfeld des modernen Menschen wegzudenken. Mag man dem Zuckerbergschen Lebensideal noch so kritisch gegenüberstehen und es möglicherweise der Degeneration oder Dekadenz des Denkens der aktuellen Online-Gesellschaft zuschreiben, so ist dennoch anzuerkennen: Das Netzwerk ist in den salonfähigen virtuellen Mittelkreis gerückt und ach ja, auch wir nutzen es für unseren Blog, zum Austausch mit Kollegen, Mandanten, Bekannten und last but not least, Freunden.
Seit einer gefühlten Ewigkeit bietet das größte soziale Netzwerk die Funktion der Gruppen und selbst zu verwaltende Fanseiten an. In den Facebook-Gruppen tummeln sich diverse Gleichgesinnte mit ähnlichem Interesse, beispielsweise Anhänger desselben Fußballvereins, Blogger-Netzwerke oder Jobsuchende aus einer Großstadt. Darin geht um mehr als um das sinnfreie zur Schau stellen des appetitlichen Mittagessens.
Aber gehen wir in medias res: Im Rahmen eines bemerkenswerten Rechtstreits vor dem Amtsgericht Menden (AG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az. 4 C 409/12) hatte sich das Gericht mit der rechtlichen Einordnung einer solchen Facebook-Gruppe zu befassen. Denn es hatte ein ehemaliger Administrator auf Wiedereinsetzung in den Status geklagt, nachdem dieser zuvor von dem Gruppen-Gründer aus der Facebook-Gruppe „Volker F…? Nein danke!“ gelöscht worden war.
Auch dieses Jahr ruft die Conference Group mit dem „Social Media Summit 2014“ wieder zahlreiche Social Media Verantwortliche (und solche, die es werden wollen) nach Wiesbaden. Am 5. und 6. Juni treffen sich im Dorint Pallas Hotel im schönen Wiesbaden viele bekannte Referenten aus der Wirtschaft, um über die neuesten Trends und Studien rund um die digitalen Medien zu diskutieren und um einige Praxisbeispiele aus Facebook und Co. vorzustellen.
Um den kreativen Köpfen der Szene in Punkto „Social Media Recht“ ein wenig zur Seite zu stehen, sind wir mit der Kanzlei Dirks & Diercks in Wiesbaden vertreten und erläutern rechtliche Fallstricken der externen wie internen digitalen Kommunikation.
Genauer: Am 5. Juni um 16:00 Uhr werde ich als Referentin über das Thema „Rein rechtlich gesehen: Social Media vor Gericht – wie man sich vor Abmahnung und Haftung richtig schützt“ sprechen und den anwesenden Fachgästen einige Lösungsansätze präsentieren, wie sie sich idealerweise in den neuen Medien auf der sicheren Seite bewegen und teure Abmahnungen vermeiden können. Denn es dürfte auch dem einen oder anderem Nicht-Juristen ins Auge gefallen sein: In letzter Zeit müssen sich hierzulande die Gerichte immer mehr mit unternehmerischen Fragestellungen zu den sozialen Netzwerken befassen, so zum Beispiel mit der Frage „Wann Arbeitgeber für private Mitarbeiter-Posts haften„, LG Freiburg (Az. 12 O 83/13) oder mit den Impressumspflichten bei Facebook. Häufiger bergen solch Ungenauigkeiten die Gefahr der (unnötigen!) Abmahnungen. Längst sind Facebook, Twitter und Google+ keine Spielwiese der Werber mehr. Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, oder des Urheberrechts sowie aller anderen Normen gelten hier natürlich ebenso, wie die AGB von Facebook & Co bei den unternehmerischen Tätigkeiten auf diesen Plattformen zu berücksichtigen sind.
Ein Besuch der Veranstaltung lohnt aber nicht nur wegen meiner Wenigkeit (das natürlich immer… ;o) ), schließlich konnte die Conference Group zahlreiche namhafte Unternehmen – wie etwa Nestlé, BWM, Jack Wolfskin oder Vapiano – gewinnen, Referenten für das Social Media Summit 2014 zu stellen. Und diese Referenten haben spannende Praxiskonzepte und interessante Studienergebnisse für das Publikum im Gepäck.
Aufgepasst! Wir verlosen 2 Ticket für das Social Media Summit 2014
Wem der Teilnehmerpreis ein wenig zu hoch ist, aber dennoch nicht dieses Social Media Event verpassen möchte, kann mit ein wenig Glück ein Ticket in unserer Verlosung gewinnen. Unter allen Teilnehmern, die uns die uns bis Freitag, den 16. Mai, 12.00 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Social Media Summit 2014“ an schicken, losen wir zwei Gewinner aus, die sich jeweils über ein Ticket freuen dürfen.
Bitte lesen Sie die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung sorgfältig, denn mit der Übersendung der Teilnahme-Email an uns erklären Sie sich mit diesen ausdrücklich einverstanden!
(Natürlich verkaufen wir Ihnen damit 3 Waschmaschinen und Sie willigen in nicht enden wollenden Werbspam ein…)
Viel Glück!
In diesem Sinne,
wir sehen uns in Wiesbaden!
PS: Dieser Artikel ist mit Hilfe unseres neuen freien Mitarbeiters, Herrn Conrad S. Conrad entstanden. Vielen Dank dafür von uns an dieser Stelle!