Archiv der Kategorie: Social Media Marketing

Es gibt keinen wilden Westen im Internet. Oder: Vom Affiliate-Marketing und Wettbewerbsrecht

Wir versuchen an dieser Stelle ja schon ein wenig länger, die geneigte Leserschaft zu überzeugen, dass dieses Internet kein „no man’s land“ des Rechts ist und dass der (zu) laxe Umgang mit dieser Materie durchaus unangenehme Folgen haben kann.

Der ein oder andere dem Internet durchaus beruflich zugeneigte Mensch (setze wahlweise ein: Agenturchef, alteingesessener Unternehmer, Start-Up-Evangelist, Social Media Manager, Recruiter 2.0) will das aber nicht so richtig akzeptieren. Es gilt weiter die Devise: Wir machen jetzt mal! Da passiert schon nichts.

Dabei läuft die digitale Wirklichkeit längst in schönster Regelmäßigkeit zu Gericht.

Davon zeugen unter anderem die Entscheidungen des OLG Hamburg (mangelnde Datenschutzerklärungen sind wettbewerbswidrig und mit Abmahnungen angreifbar), des LG Freiburg (Unternehmen können für „private“ Mitarbeiter-Postings unter Umständen haften), des LG Kiel ((k)e Anspruch auf Löschung schlechter Bewertungen) oder des LAG Berlin-Brandenburg (darf ein Unternehmen in die Emails seiner Mitarbeiter im Krankheitsfall Einsicht nehmen).

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Social Media Richtlinien – Der bunte Leitfaden für die Mitarbeiter oder steckt mehr dahinter?

Vorbemerkung:
Vor ein paar Tagen stellte ich hier im Blog meinen frisch in der Kommunikation & Recht, Ausgabe 2014, 1 erschienenen Fachartikel „Social Media im Unternehmen – Zur „Zweckmäßigkeit“ des Verbots der (privaten) Nutzung unter besonderer Berücksichtigung von § 88 TKG“ vor. Da es sich um einen Fachartikel handelt, enthält er womöglich für den einen oder anderen ein wenig zu viel Fachchinesisch. Deswegen versprach ich sogleich, das Ganze hier noch einmal in gewohnter Art und Weise aufzubereiten. Also, here we go:

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Heimtücke im #Neuland – Falsche Bewertungen im Internet

Kurz mal weg von den Social Media Richtlinien hin zu Bewertungen im Internet. Mein Partner RA Stephan Dirks hatte hier im Blog erst kürzlich eine Entscheidung des LG Kiel am Wickel, die sich mit Ansprüchen auf Löschung wegen schlechter Bewertungen im Web befasste. Nun habe ich mich für die LEAD digital mit der Thematik beschäftigt. Herausgekommen ist dabei der Artikel

Heimtücke 2.0: So gehen Sie gegen falsche Bewertungen vor

Das just FYI.

Viel Spaß beim Lesen.

In diesem Sinne,

click!„.

Social Media im Unternehmen – Zur „Zweckmäßigkeit“ des Verbots der (privaten) Nutzung

… so lautet der Titel des von mir verfassten und nun in der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht (K&R, 2014, 1) frisch erschienen Artikels.

KuR Social Media im Unternehmen_klein

In der eingehenden Beschreibung heißt es dort:

„Der Beitrag greift lösungsorientiert die Diskussion um Verbote der (privaten) Internet-, E-Mail und Social Media Nutzung am Arbeitsplatz vor dem Hintergrund des heute in Unternehmen geforderten Informations- und Kommunikationsverhaltens der Mitarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu § 88 TKG auf.“

Anders ausgedrückt beschäftige ich mit mit dem Artikel „Social Media im Unternehmen (Kommunikation & Recht, 2014, 1) mit dem Folgenden:

Viele Juristen postulieren immer noch ein Verbot der (privaten) Nutzung digitaler Kommunikation am Arbeitsplatz als die beste und sicherste Lösung für Unternehmen. Social Media Manager schütteln ob solch eines konsequenten Verbots den Kopf. Und halten jegliche Regulierung für unnötig, bzw. schlicht überflüssig. Die Chefetage ist ohnehin hochgradig verunsichert. Sie hört den Rat der Juristen und weiß zugleich um die Notwendigkeit von Social Media und der Unsinnigkeit, bzw. kaum möglichen Durchsetzbarkeit eines Verbotes der (privaten) Nutzung digitaler Kommunikationsmittel – auch wenn es sich bei der den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur, Internet und E-Mail noch so sehr um Betriebsmittel handeln.  Aus dieser Melange entsteht der deutsche Regelfall der (privaten) Nutzung digitaler Kommunikationsmittel: Die Duldung.

Der Artikel zeigt im Wesentlichen drei Dinge auf. Zum einen dass ein Verbot nicht sinnvoll – wenn gleich auf den ersten Blick juristisch besehen viel einfacher – ist. Zum anderen, dass die vermeintlich ebenso einfache Duldung zahlreiche Folgeprobleme nach sich zieht, die sich wahlweise mit dem Modewort Compliance oder den guten, alten Legalitätspflichten umschreiben lassen sowie dass bunte Social Media Leitfäden zwar gut für die Mitarbeiter, aber dennoch nicht ausreichend im Sinne von Social Media Richtlinien sind. Und schließlich, dass die Argumentation der Juristen, welche stets § 88 Telekommunikationsgesetz zur Begründung des absoluten Verbots privater Nutzung heranziehen und der Geschäftsführung Szenarien von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen eben diesen vor Augen führen, vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung (LAG Niedersachsen, 31. 5. 2010 – 12 Sa 875/09; LAG Berlin-Brandenburg, 16. 2. 2011 – 4 Sa 2132/10; LAG Hamm, 10. 7. 2012 – 14 Sa 1711/10) und neuerer Literatur nicht zu halten ist.

Oh. Und natürlich zeigt der Artikel noch einen vierten Bereich auf: Lösungen.

Wer nun mag, kann sich den Artikel „Social Media im Unternehmen“ (Kommunikation & Recht, 2014, 1) hier als pdf ansehen und zu Gemüte führen.

Wem der Artikel zuviel Fachchinesisch enthält (nun ja, es ist eben ein Fachartikel…), der muss sich noch ein wenig in Geduld üben. Aber in Kürze wird die Problematik hier im Blog noch einmal auf altbekannte Weise bearbeitet werden.

In diesem Sinne,

ein frohes neues Jahr und auf mehr Social Media in den Unternehmen!

PS: Liebe Blog-Abonnenten, entschuldigen Sie bitte, dass Sie den Artikel nun zweimal bekommen. Aber aus technischen Gründen war es leider notwendig, dass er noch einmal komplett neu eingestellt wird.

Grmpf! Auch OLG Düsseldorf hält Impressum unter „Info“ auf Facebook-Seiten für unzureichend

Noch am Freitag unterhielt ich mich auf der von der Kieler Agentur New Communication bereits zum dritten Mal durchgeführten Veranstaltung „Trendspot“ mit Teilnehmern angeregt über sinnvolle und eher sinnlose Urteile aus der Welt der neuen Medien. Natürlich kam das Gespräch auch auf das unsinnige Urteil des LG Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011, Az. 2 HK O 54/11), wonach das Vorhalten eines Impressums unter dem Reiter Info bei Facebook nicht ausreichend sei. Warum ich dieses Urteil unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Rechtsprechung des BGH für verfehlt halte, habe ich ausführlich in dem Artikel „Das AG Hintertupfingen & die Impressumspflicht – oder anders: Ruhig Blut!“ erläutert. In eben diesem Blogpost findet sich auch der Satz

Dass sich die Auffassung des LG Aschaffenburg durchsetzt, halte ich neben anderen (hier der geschätzte Kollege Dramburg auf Lawbster)  für unwahrscheinlich.

Diese Meinung vertrat ich auch nachdrücklich am Freitag und votierte für weniger Aufregung in diesen Impressumsangelegenheiten.

Und jetzt das! Gestern blätterte ich in der Novemberausgabe der Kommunikation & Recht und wollte meinen Augen kaum trauen, als ich das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.8.2013 (Az. I-20 U 75/13) dort las.

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Agenturvertrag? Allgemeine Geschäftsbedingungen? – Muss das sein?!? (Teil 2)

Im ersten Teil des Beitrags zu Agenturverträgen habe ich von dem „Laissez-faire“ berichtet, das der rechtliche Seite des Tagesgeschäfts in Agenturen oft entgegengebracht wird und erläutert, warum diese Haltung nicht immer die beste ist. Ein relativ konkretes Beispiel dafür, was passiert, wenn das „Wird schon gut gehen“ einmal nicht gut geht, habe ich übrigens ebenso jüngst drüben in der LEAD Digital beschrieben. Im letzten Artikel hier im Blog kamen aber diese Themen auf’s Tableau:

I. Ich habe bereits AGB! – (Uff, da brauch ich nicht weiterzulesen.)
II. Ich hab eine Auftragsbestätigung! (Oder: Vertragsschluss und Leistungsumfang)
III. Pitch it! (Oder:  Der Schutz von „Ideen“)
IV. Das fließende Projekt (Oder: Auftragsänderungen und –erweiterungen)
V. Der Kunde liefert die Vorlagen nicht! (Oder: Die Mitwirkungspflichten)

Und da es noch ein paar mehr bemerkenswerte Haken und Ösen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Agenturen gibt, machen wir hier doch einfach mal weiter.
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Das ULD gibt nicht auf: Berufung gegen Facebook-Fanpage Urteil des VG Schleswig

Über die Causa ULD ./. Facebook berichten wir hier in schönster Regelmäßigkeit, zuletzt mit diesen Artikeln:

ULD ./. Facebook: Die Welt blickt nach Schleswig (08. Oktober)

VG Schleswig: Fanpagebetreiber nicht für rechtswidrige Datenverarbeitung durch Facebook verantwortlich (09. Oktober 2013)

Das VG Schleswig hat in der Causa “Facebook” entschieden – Und nun? Ein datenschutzrechtliches Dilemma (11. Oktober 2013)

Und nun? Tja, das ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Schleswig-Holstein) möchte weiter Content-Lieferant für unserer Blog sein und geht folgerichtig in die nächste Runde. Meint: Das ULD legt Berufung gegen das Urteil des VG Schleswig ein und wird damit das OVG Schleswig beschäftigen. Die diesbezügliche Pressemitteilung des ULD findet sich hier.

Und wer sich denkt „Wie war das noch mal? Worum geht es eigentlich?!„, der liest am Besten einfach noch mal  Das VG Schleswig hat in der Causa “Facebook” entschieden – Und nun? Ein datenschutzrechtliches Dilemma. Dort habe ich die ganze Problematik nämlich noch einmal zusammengefasst, erläutert und kommentiert.

In diesem Sinne,

man darf gespannt bleiben!

 

Agenturvertrag? Allgemeine Geschäftsbedingungen? – Muss das sein?!? (Teil 1)

So oder so ähnlich sehen oft die Reaktionen in Agenturen aus, sollte die Sprache auf den Agenturvertrag beziehungsweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Agenturbusiness kommen. Die Verantwortlichen weisen dann gerne auf die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ mit den Kunden und (so zumindest bei uns im Norden) den Wert des „Hamburger Kaufmannsehrenwortes“ hin.  Selbst Projekte mit erheblichen Umsatzvolumina werden nicht selten „auf Zuruf“ abgeschlossen. Dass sich Agenturen lieber mit Kreation und der Umsetzung, inklusive dem wirtschaftlichen Erfolg eines Projekts, als mit juristischen Eventualitäten auseinandersetzen, ist auch nur allzu verständlich. Und diese Vorgehensweise ist gut, solange es gut geht. Aber wenn nicht, dann können die aus mangelnden klaren Vereinbarungen resultierenden Kosten schnell  jegliche Budgets sprengen. Ganz abgesehen davon, dass mit verfahrenen Projekten einfach immer Ärger im Haus steht, der dann auch personell Ressourcen bindet.

Das eben beschriebene „Laissez-faire“ hinsichtlich der rechtlichen Absicherung speist sich in der Regel aus zwei Gründen: Zum einen meinen die Verantwortlichen mit einer Auftragsbestätigung doch bereits alles Wesentliche geregelt zu haben. Und zum anderen fehlt die Kenntnis an welchen Stellen überhaupt mit projektgefährdenden Problemen zu rechnen ist. Das führt dann naturgemäß dazu, dass Agenturverträge bzw. AGB als nicht wichtig erachtet werden.

Tja, und  deswegen kommt hier jetzt einfach mal ein kleiner (im Ergebnis doch etwas größer geratener) Überblick in zwei Teilen zum Thema „Agenturvertrag“:

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Warum das Kopieren von AGB unangenehme Folgen haben kann – Urteil des AG Köln (Az. 137 C 568/12)

Die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch einen Anwalt kosten je nach zu regelndem Sachverhalt und dem damit einhergehenden Aufwand viel Geld. So sind  zwar AGB für einen Webshop, der schlicht rote und blaue T-Shirts verkauft, relativ betrachtet, günstiger als AGB für eine Werbeagentur, die über ein umfassendes Leistungsportfolio verfügt, oder als AGB, mit denen ein neues Online-Geschäftsmodell abgebildet werden soll, das sich hart am Rande der Legalität befindet, doch im jeweils individuellen Fall scheinen die für die Erstellung von AGB veranschlagten Kosten oft hoch – zu hoch.

Und so liegt manche Geschäftsführung, salopp ausgedrückt,  der folgende Lösungsansatz einfach näher: „Mensch! Kopieren wir die AGB doch einfach von einem Mitbewerber! Der macht das doch auch schon länger, dann wird es schon richtig sein. Mit dem gesparten Geld können wir gleich das Budget der Programmierer und Webdesigner erhöhen, dann wird das alles auch noch anwenderfreundlicher und schicker!“

Das ist aus mehreren Gründen zwar eine naheliegende, aber eine äußerst problembehaftete Lösung.

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Facebook verändert die Promotion Richtlinie – Was bedeutet das?

Gestern machte es groß die Runde: Facebook hat die Nutzungsbedingungen für Seitenbetreiber dahingehend geändert, als dass Gewinnspiele nun nicht mehr zwingend in Apps oder auf Canvas-Pages stattfinden müssen. Sprich – Gewinnspiele können jetzt einfach auf den Chroniken der Facebook-Fanpages stattfinden. Toll! Oder? Nun, Thomas Hutter, der sich Tag für Tag mit Online und Social Media Marketing befasst, hält aus Marketingsicht „die Lockerungen der Richtlinien […] für einen Schritt in die absolut falsche Richtung.„. Und Christian Henne, Geschäftsführer von HENNEDIGITAL, fasste das Ganze gestern auf Facebook wie folgt treffend zusammen:

HENNEDIGITAL

Über den Sinn oder Unsinn von Gewinnspielen direkt auf Facebook-Pages dürfen sich die Marketing-Gelehrten nun gerne streiten. Facebook behauptet, die Änderungen seien im Sinne der Unternehmen vorgenommen worden, damit diese nun leichter Gewinnspiele durchführen können.

Was sich nun alles konkret in den Richtlinien geändert hat und ob das Ganze auch rechtlich besehen für Unternehmen den großen Wurf darstellt oder ob es nicht aus juristischer Perspektive ganz sinnvoll wäre, Gewinnspiele weiterhin innerhalb von Facebook-Apps stattfinden zu lassen, das alles habe ich gestern Creditreform – dem Unternehmer-Magazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt einmal erläutert.

Hier geht es zu meinem Artikel

Was die neuen Gewinnspiel-Richtlinien von Facebook bedeuten

In diesem Sinne,

weiterhin viel Spaß bei der Gestaltung von Gewinnspielen auf Facebook! 🙂