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Warum das Kopieren von AGB unangenehme Folgen haben kann – Urteil des AG Köln (Az. 137 C 568/12)

Die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch einen Anwalt kosten je nach zu regelndem Sachverhalt und dem damit einhergehenden Aufwand viel Geld. So sind  zwar AGB für einen Webshop, der schlicht rote und blaue T-Shirts verkauft, relativ betrachtet, günstiger als AGB für eine Werbeagentur, die über ein umfassendes Leistungsportfolio verfügt, oder als AGB, mit denen ein neues Online-Geschäftsmodell abgebildet werden soll, das sich hart am Rande der Legalität befindet, doch im jeweils individuellen Fall scheinen die für die Erstellung von AGB veranschlagten Kosten oft hoch – zu hoch.

Und so liegt manche Geschäftsführung, salopp ausgedrückt,  der folgende Lösungsansatz einfach näher: „Mensch! Kopieren wir die AGB doch einfach von einem Mitbewerber! Der macht das doch auch schon länger, dann wird es schon richtig sein. Mit dem gesparten Geld können wir gleich das Budget der Programmierer und Webdesigner erhöhen, dann wird das alles auch noch anwenderfreundlicher und schicker!“

Das ist aus mehreren Gründen zwar eine naheliegende, aber eine äußerst problembehaftete Lösung.

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