Archiv der Kategorie: Verträge

Influencer Verträge: „Eine knappe Vereinbarung mit Influencern reicht im Zweifel nicht“ veröffentlicht im Pressesprecher 02/17

Im Pressesprecher wurde in der Printausgabe 02/17 der Artikel von Rechtsanwältin Nina Diercks zum Thema Influencer Verträge veröffentlicht. In diesem erklärt Nina Diercks, weshalb Kommunikatoren die Zusammenarbeit mit Influencern auf eine verlässliche vertragliche Grundlage stellen sollten und welche rechtlichen Fallstricke auf Sie warten können, falls Sie nicht vor Beginn der Zusammenarbeit die Leistungsinhalte professionell und konkret, wie bei jeder anderen beginnenden Geschäftsverbindung auch, in einen Vertrag fixiert haben sollten.

Und zu guter Letzt beim Thema „Influencer Relations“ nicht zu vergessen; die richtige Kennzeichnung der Werbung…

Der Pressesprecher hat diesen Artikel nun auch Online zur freien Verfügung  gestellt:

https://www.pressesprecher.com/nachrichten/eine-knappe-vereinbarung-mit-influencern-reicht-im-zweifel-nicht-1536585383

Pressesprecher

Die Verträge (in) der Medien- und IT-Branche – Teil 2: Vom agilen Projektvertrag, Software-Entwicklungsvertrag, SaaS-Vertrag, Internet-Systemvertrag und vielen mehr

Im ersten Teil haben wir uns mit den Grundlagen der Vertragsgestaltung befasst und verdeutlicht, warum der Abschluss „vernünftig“ ausgearbeiteter Verträge auch und gerade im IT- und Medienbereich – egal ob bei kleinen oder großen Projekten – sehr empfehlenswert ist. In diesem Teil stellen wir nun exemplarisch einige Vertragsformen vor, die durchs Medien- und IT-Universum geistern. Alle dieses Verträge regeln „moderne“ Sachverhalte. Trotzdem finden auch hier die guten (nun ja…) jedenfalls „alten“ Regelungen des BGB Anwendung. Und da es nun einmal keinen Software-as-a-Service-Entwicklungsvertrag im BGB gibt, müssen wir uns einmal ansehen, welche Regelungen des BGB hier einschlägig sein könnten bzw. als was und wie diese Verträge in der Praxis einsortiert werden und/oder ob sich nicht aus der Praxis „Verträge eigener Art“ entwickelt haben.

Ob das nicht unwichtig ist? – Nein, das können wir vorweg nehmen. Unwichtig ist es keinesfalls um was für einen Vertragstyp es sich handelt, denn es ergeben sich ganz unterschiedliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, je nach dem welcher Vertragstyp vorliegt. Dazu haben wir schon eine Menge in Teil 1 geschrieben, aber hier zur Erinnerung noch ein einfaches Beispiel: Miete ich einen Server, muss ich diesen nach Ende der Mietzeit zurückgeben und für die vereinbarte Zeit die Miete zahlen. Kaufe ich den Server, zahle ich den Kaufpreis und kann mit dem Server machen was ich will. Miete und Kauf bieten gänzlich andere Voraussetzungen, Pflichten und Rechtsfolgen auf. Von daher sollte man

  1. wissen, ob es sich bei dem Projekt um ein Rechtsgeschäft handelt, dass einem der Vertragstypen des BGB entspricht – denn nur dann weiß ich, welche Rechte etwa bei Mängeln mir oder der Gegenseite zustehen und/oder ob ich mir nicht vertraglich günstigere Regelungen einräumen lassen möchte.
  2. erkennen können, ob es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, bei dem sehr viele Vertragsarten eine Rolle spielen und schon deswegen geraten ist, sich näher mit einer Konkretisierung zu befassen, was eigentlich wer wem wie schuldet.

Doch fangen wir einmal ganz von vorne an. Nämlich dabei, wie so ein „Projekt“ tatsächlich oft beginnt.

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Die unterschiedlichen Vertragstypen (in) der Medien- und IT-Branche – Teil 1

Autor: Christian Frerix*

Verträge werden überall geschlossen. Ob morgens im Supermarkt, mittags im Schwimmbad oder abends im Kino. Sie begleiten uns täglich und unser Leben lang. Was ist also das Besondere an den Verträgen im Medien- und IT-Bereich, dass es sich lohnt, einen ganzen Artikel dazu zu schreiben? Nun ja, im Alltag denken wohl die wenigsten daran, dass sie an der Kasse gerade eine Rechtsbeziehung eingehen. Und über Vertragsform und –inhalt werden sich noch weit weniger Gedanken gemacht. Das ist auch verständlich, werden sich die Parteien über die potentiell zu regelnden Inhalte schnell und stillschweigend einig. Geht es dagegen um komplexere Sachverhalte wie z.B. die Erstellung, Vermarktung und Wartung einer Web-Präsenz, dann kann das mit der Schnelligkeit und Einigkeit schnell vorbei sein. Es sollte dann im Interesse aller Beteiligten sein, die Geschäftsbeziehung vertraglich festzuhalten. Vor allem im IT- und Medienbusiness ist es jedoch häufig zu beobachten, dass – teils nur mündlich – die unterschiedlichsten Vereinbarungen getroffen werden, ohne dass diese Gegenstand eines detailliert ausgearbeiteten Vertrages werden. Warum diese Haltung viele Gefahren birgt, wie man diese umgehen kann und welche Vertragsformen sich speziell für den IT- und Medienbereich anbieten, soll Gegenstand dieses Artikels sein. Bevor wir jedoch im zweiten Teil exemplarisch auf verschiedene Vertragstypen des Medien- und IT-Bereichs eingehen, werfen wir zunächst einen Blick auf die Grundlagen der Vertragsgestaltung.

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„Social goes Mobile“ – Der Ratgeber zum Thema Social Media- und Mobile-Entwicklung ist da und wir verlosen vier Exemplare!

Mitautor: Christian Frerix, wissenschaftlicher Mitarbeiter*

Das frisch im Dezember erschienene Buch „Social Goes Mobile – Kunden gezielt erreichen“ ist eine Hilfestellung für Unternehmen, die ihre Social Media Aktivitäten im Hinblick auf die Mobile-Evolution optimal gestalten wollen. In diesem Buch erläutern bekannte Autoren aus dem Social Media- und Mobile-Bereich wie unter anderem Kerstin Hoffmann, Björn Tantau, Jan Firsching und  Susanne C. Steiger unter der Leitung der Herausgeberin Heike Scholz die heutigen Anforderungen an Unternehmen, die ihre Kunden über Social Media und die mobile Nutzung erreichen wollen. Dabei werden Kommunikations- und Marketingstrategien ebenso leicht verständlich und prägnant erklärt wie Tipps und Tricks bei der Suchmaschinenoptimierung.

Social Goes Mobile

Und warum schreiben wir im Social Media Recht Blog darüber?

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Aus, aus, aus! Safe Harbor ist aus! – Zur Entscheidung des EuGH C-362/14 – Schrems

Alea iacta est. Der Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) hat die Entscheidung der Kommission, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau übermittelter personenbezogener Daten gewährleisten („Safe Harbor“ ), für ungültig erklärt.

Es rummst gerade und zwar gewaltig.

Die wenigsten haben bis jetzt die Urteilsgründe der Entscheidung EuGH C-362/14 gelesen (ich auch noch nicht habe es bislang auch nur überflogen). Und so bleibt zunächst einmal abzuwarten, was eine Analyse desselben ergibt bzw. welche Konsequenzen das Urteil im Einzelnen letztlich tatsächlich haben wird. Fest steht jedoch schon jetzt: Es werden nicht keine sein.

Nach der Pressemitteilung des EuGH genügt das Safe Harbour insoweit nicht europäischen Datenschutzstandards, als dieses Abkommen (ungerechtfertigte) Eingriffe in die Grundrechte von Personen seitens von Behörden (insb. NSA & Co) ermöglicht und vor allem, weil dem Betroffenen keine Rechtsbehelfe gegen derartige Eingriffe zur Verfügung stehen. Folglich sei die Entscheidung der Kommission, dass „dass die USA ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet“ ungültig. Und damit steht Safe Harbor vor dem aus.

Das ist die sehr verkürzte Darstellung der ebenfalls bereits die Urteilsgründe stark vereinfachenden Pressemitteilung des EuGH, aber so im Wesentlichen die Begründung.

Diese Entscheidung hat nicht nur für amerikanische, sondern vor allem auch für europäische und damit deutsche Unternehmen Brisanz. Hier trifft es wiederum ganz besonders solche, die auf Dienstleistungen von US-Unternehmen angewiesen sind (Gretchenfrage: Wer ist das nicht?!) und/oder die selbst etwa übergreifende (personenbezogene) Big Data Analysen, CRMs (Customer-Relationship-Management-Tools) oder Webmonitoring nutzen oder anbieten.

Das Ende der (Daten-)Welt?

Und jetzt? Das Ende der Welt? Facebook und Twitter down? Apple vor dem aus?  Wohl kaum. Die EU und USA müssen sich jetzt unmittelbar an ein neues Abkommen setzen, das wissen beide Seiten. Doch bis hier etwas steht, werden noch ein paar Tage *hust ins Land gehen. Und es gibt – neben Safe Harbor – durchaus Möglichkeiten datenschutzkonform Datentransfer zwischen den USA und Europa zu betreiben.

Schließlich war es schon immer so gewesen, dass nach § 4c Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Übermittlung an andere Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht (!) gewährleistet ist, zulässig ist, sofern

  1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat oder
  2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist oder
  3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll […].

Das heißt, wenn der betroffene seine konkrete, bewusste und ausdrückliche Einwilligung gemäß der Anforderungen von § 4a BDSG gegeben hat, ist (fast) alles möglich. (Es ist aber durchaus nicht ganz einfach hier den Anforderungen zu genügen).

Ferner dürfen zur Vertragserfüllung weiterhin Daten ausgetauscht werden. Da dieses „Problem“ nun auch wahrlich kein Einzelfall ist, hält die EU Standard-Vertragsklauseln vor, nach bzw. mit denen der Transfer von personenbezogenen Daten zwischen den Parteien rechtskonform geregelt werden kann.

Last but not least, es gibt weiter die Möglichkeit für international aufgestellte Konzerne sich „betriebseigene“ verbindliche Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten – auf Basis von EU-Vorgaben – zu schaffen, diese Regelungen werden zumeist unter dem Schlagwort „Binding Corperate Rules“ abgehandelt (klingt ja auch gleich viel besser!). Auch hier steht der Konzern nicht alleine dar, die EU, bzw. konkret die Artikel 29 Datenschutzgruppe gibt hier mit dem Arbeitsdokument mit einer Übersicht über die Bestandteile und Grundsätze verbindlicher unternehmensinterner Datenschutzregelungen freundlicher Weise eine Handreichung (Obacht! Aus 2008. Im Zweifel mal genauer hingucken!).

Fazit (vorerst)

Safe Harbor ist aus. Das Spiel aber natürlich nicht. Es gab und gibt Wege legal mitzuspielen. Nur sind die jetzt etwas umständlicher geworden. Den Datenschutz schlicht zu ignorieren (ja, das tun immer noch relativ viele Unternehmen relativ ungeniert) wird immer ungemütlicher. Zumal die nationalen Aufsichtsbehörden die Entscheidung mit Sicherheit dergestalt lesen werden, als ihnen die Entscheidung nun erweiterte (wiedererhaltene, durch die Kommissions-Entscheidung vorher beschnittene) Befugnisse gewährt.

Update (06.10.2015, 15:28): Ja, die Aufsichtsbehörden fühlen sich gestärkt. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz: „Bei der Umsetzung dieser Entscheidung werden die nationalen und europäischen Datenschutzbehörden künftig eine Schlüsselrolle einnehmen.“ (PM vom 06.10.2015).

Also, es bleibt spannend.

So auch die Frage: Was ist mit all den hübschen Social-PlugIns? Bedarf es nun Overlayer allerorten, mit denen die audrückliche Einwilligung der Nutzer eingeholt wird? Und genügt eine Einwilligung, die wie ein – lästiger – Cookie-Hinweis schlicht achtlos weggeklickt wird? Fragen über Fragen. Die Antworten kommen sicher. Beizeiten.

In diesem Sinne,

so schnell geht die Welt nicht unter, auch wenn sie sich gerade mächtig am ändern ist.

 

Social Recruiting & Recht – Ein neuer Workshop von Dirks & Diercks Rechtsanwälte

Dieses Jahr fanden in Berlin erstmalig die Social Recruiting Days statt. Und das Debüt- Programm schien einen sehr aktuellen Nerv getroffen zu haben. Denn anstelle der von den Veranstaltern ursprünglich maximal 80 Teilnehmer fanden sich mit einmal im Ellington (ja, das Ellington, in dem auch das HR BarCamp seit einiger Zeit zu Gast ist) über 300 Teilnehmer wieder! Und ich durfte zum Thema „Active Sourcing, Talent Relationship Managment & Recht“ in die Bütt. Das mache ich. Immer wieder und sehr gerne. Allerdings ist das Thema mit dem klaren datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Fous auf den ersten Blick – insbesondere für Personaler iwS – weit weniger „fancy“ als zum Beispiel die Frage nach der rechtlichen Umsetzung von Brand Kampagnen (da kann man auch selbst als Jurist einfach viel mehr bunte Bilder zeigen 😉 ).  Um so mehr freute es mich dann im Nachgang sowohl persönlich, via Twitter als auch über den Veranstalter zu erfahren, dass das Thema nicht nur sehr gut angekommen war, sondern dass doch eine nicht unerhebliche Anzahl von Zuhörern sich mehr (!) zum Thema Social Recruiting & Recht gewünscht hätte. Well, your wish is my command. Natürlich. Und so bieten wir denn einen

 Workshop Social Recruiting & Recht

sehr gerne an. Darum geht es:

Was?

In dem Workshop werden (fast) alle rechtlichen Probleme beleuchtet, die die Verwendung von Social Media im Unternehmen im Zusammenhang mit Recruiting im weitesten Sinne mit sich bringt.

Das heißt, es geht unter anderem um

  • Urheberrecht und Lizenzverträge im Zusammenhang mit Employer Brand Kampagnen,
  • das Recht am eigenen Bild oder „Der Mitarbeiter als Testimonial“,
  • die Haftung für User-Generated-Content im Rahmen von Social Kampagnen,
  • den rechtlichen Rahmen von Social Media Postings,
  • datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Aspekte des Active Sourcing & TRM,
  • Social Media Guidelines und der ewigen Frage, ob ein hübsches Video für die Mitarbeiter nicht vollkommen ausreicht, um sich rechtlich abzusichern, wenn die Mitarbeiter in die digitale Kommunikation einsteigen.

Wer trägt vor?

Rechtsanwältin Nina Diercks, Partnerin der Kanzlei Dirks & Diercks sowie Gründerin und Autorin des Social Media Recht Blog.

Nina Diercks

 

Was sagen andere über Ihre Vorträge?

“Nina Diercks erklärt komplexe Rechtsprobleme anhand von Fallbeispielen leicht verständlich, praxisnah und lösungsorientiert. Dabei führt die offensichtliche Begeisterung für das eigene Thema kombiniert mit einer unterhaltsamen Vortragsweise dazu, dass sogar ein Ganztages-Workshop zum Thema Recht seinen Schrecken verliert. Im Ernst: Absolut empfehlenswert.”

Sabine Burmeister, Consultant, T-Systems Multimedia Solutions GmbH  (Mehr Stimmen…)

Wann?

12. Oktober 2015 – 9.00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr

Wo?

Hamburg, Hotel Mövenpick im Wasserturm.

Was kostet das Ganze?

Die Teilnahmegebühr beträgt 499,00 EUR netto pro Teilnehmer bei Buchung bis zum 10. September (Frühbucherpreis).

Bei Buchung ab dem 11. September beträgt die Teilnahmegebühr 549,00 EUR netto pro Teilnehmer (Normalpreis).

Im Preis enthalten sind:

  • der Besuch des Workshops (was auch sonst?) mit max. 15 Teilnehmern,
  • der Erhalt der Tagungsunterlagen in digitaler Form (auf besonderen Wunsch auch in Papierform möglich),
  • sowie die übliche Tagungsverpflegung: Kaffee, Getränke, Frühstückspause, Mittagessen sowie am Nachmittag Kuchen bzw. Obst,
  • und: Wer nach dem langen Tag noch mag und kann, wird im Anschluss gerne noch auf ein Bier/einen Wein oder ein Wasser eingeladen. 😉

Ja! Ich möchte mich anmelden!

Prima! Dann senden Sie doch bitte einfach eine E-Mail mit dem Betreff

Social Recruiting & Recht – 12.10.2015 – verbindliche Anmeldung

an:

(Bitte noch das „Kleingedruckte“ unten am Ende der Seite lesen.)

Ja, ich will! – Aber… der Termin passt mir gar nicht! :-/

Macht nichts. Schreiben Sie uns einfach an unter dem Betreff SRR, wann es bei Ihnen besser passen würde und wir versuchen, eine Alternative zu finden.

Was ist sonst noch wichtig? (Vorbehalt, Rechnungsstellung und Storno-Regelung)

Die Durchführung des Workshops steht unter dem Vorbehalt der verbindlichen Anmeldung von wenigstens 5 Teilnehmern bis spätestens zum 25. September. Findet der Workshop statt, erfolgt die Rechnungsstellung umgehend. Bei einer Absage nach dem 25. September ist eine kostenlose Stornierung nicht möglich, in diesem Fall wird die Hälfte der Teilnahmegebühr fällig. Ein Ersatzteilnehmer kann jedoch vom ursprünglichen Teilnehmers jederzeit gestellt werden.

So. Das war es. Wir freuen uns über Anmeldungen, aber auch über sonstiges Feedback dazu. Und da der ein oder andere sicher ein Stück Papier oder zumindest ein pdf benötigt, dass er dem Chef oder der Chefin übergeben kann, gibt es hier noch einmal

alle Informationen zum Workshop Social Recruiting & Recht als pdf.

In diesem Sinne,

auf bald. Vielleicht persönlich am 12.10.2015 in Hamburg. Ich würde mich freuen.

„Ja, ja, die Bilder können Sie nutzen!“ Oder: Agenturvertrag – Wenn die Agentur die Bilder für den Internetauftritt liefert

Beauftragt man als Unternehmen eine Agentur damit, eine Internetpräsenz zu gestalten oder einen Social Media Account zu betreuen, so ist die Agentur in der Regel zugleich damit betraut, das entsprechende Bildmaterial zu liefern.  Das ist auch nur effizient. Allerdings hat das ganze dann einen Haken, wenn man als Webseitenbetreiber eine freundliche Abmahnung eines Dritten bekommt wegen der unrechtmäßigen Nutzung eines Bildes bekommt. In diesem Fall muss der Webseiten oder Social Media Account Betreiber nachweisen können, dass er die Rechte im Wege einer ordentlichen Rechtekette an eben diesen Fotografien erhalten hat. Der Verweis auf eine schlichte Zusicherung genügt hier nicht.

Das ist an sich alles nichts Neues. Doch da das OLG München (Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14) gerade über eben einen solchen Fall zu entscheiden hatte, haben wir das zum Anlass genommen, uns noch einmal intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen.

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Die Flatrate im Agenturvertrag – klingt toll, kann teuer ausgehen (LG Köln v. 20.02.2015; Az.: 12 O 186/13 zur Unterscheidung von Dienstvertrag und Werkvertrag)

Wer heutzutage Produkte auf und in den Markt bringen will, der verzichtet gern auf teure Ladenflächen und wendet sich  direkt dem Online-Vertrieb zu. Schließlich lassen sich damit zumindest anfangs Miet- und Personalkosten sparen und zugleich ist der zu erreichende Verbraucherkreis ungleich größer als im analogen Einzugsgebiet eines Ladens.

Aber was wird gebraucht, wenn man sich eher mit dem zu vertreibenden Produkt, sagen wir beispielsweise Wein aus Südfrankreich, denn mit dem Internet auskennt? Genau, jemanden, der sowohl die technischen Angelegenheiten, also das Set-Up eines Online-Shops, als auch sogleich das notwendige Online-Marketing für einen aufsetzt und betreut. Und wie praktisch, wenn dies gleich aus einer Hand angeboten wird!

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Von der Idee über die Entwicklung bis zur Vermarktung einer App – Wo liegen die rechtlichen Hürden? (Part 1)

Smartphone, iPad und Co. sollen es uns möglich machen, unser tägliches Leben bequem und umfassend zu regeln und zu gestalten, sei es um zu kommunizieren, um Taxi- und Zugfahrten zu buchen, um Essen zu bestellen, um sich die Zeit mit Spielen zu vertreiben, um Musik zu hören, Videos zu schauen oder Zeitung zu lesen, um ein Fitness-Programm durchzuführen, abzunehmen, um den neuen Partner fürs Leben zu finden oder schlicht den schnellsten Weg zur Arbeit.

Dementsprechend gibt es bereits rund 3 Millionen „mobile Apps“ (Application Software), die derzeit im Apple Store, bei Google Play und anderen Plattformen für den Nutzer zur Installation bereit stehen. Laut Statista wurde im Jahr 2014 mit mobilen Apps ein Umsatz von über 34 Milliarden US-Dollar weltweit erzielt. Und man muss kein Hellseher sein, um einen weiteren, rasanten Anstieg dieser Zahlen zu prophezeien.

Auf diesen Zug wollen verständlicherweise alle, vom Großkonzern bis zum WG-Zimmer-Startup, aufspringen.

Was von der Idee für eine App bis in die Zielgerade aus rechtlicher Sicht Beachtung finden sollte, sei nachfolgend einmal dargestellt. Dieser Beitrag erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er soll vielmehr davor bewahren, erst wild mit einer App-Entwicklung loszulegen und nachher vor einem (rechtlichen) Chaos zu stehen, das im Nachhinein im Zweifel nicht mehr so einfach geordnet werden kann.

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„Keine kostenpflichtige Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ – von gefährlichen Formulierungen in AGB und Disclaimern

Immer wieder stolpere ich während meiner Arbeit über Formulierungen in Verträgen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Disclaimern auf Webseiten, die mir die Haare zu Berge stehen lassen. Es sind Formulierungen bei denen ich eigentlich immer denke, dass sie doch schon lange ausgestorben sein müssten und dann leben sie doch immer recht munter in den verschiedensten Ecken weiter. Nun habe ich beschlossen, jedes Mal, wenn mir ein besonders „schönes“ Exemplar unter die Hände kommt, ein paar Zeilen dazu zu schreiben. Auf dass diese kleine neue Serie dazu beiträgt, dass der eine oder andere Fehler an diesen Stellen vermieden wird.

Und so eben las ich so eben sinngemäß die folgende Blüte vermeintlicher Haftungsreduzierung:

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