Und zum zweiten Mal nutzen wir den Blog heute nicht, um ein rechtliches Problem verständlich zu sezieren, sondern zu einer weiteren Meldung in eigener Sache:
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Safe Harbor zum Dritten: Das Positionspapier der Datenschutzkonferenz und die Auswirkungen auf die Unternehmen
Am 06. Oktober gaben wir eine kurze Einschätzung zum Urteil EuGH C 362-/14, mit dem „Safe Harbor“ für ungültig erklärt wurde, ab. Am 14. Oktober setzten wir uns mit der ersten Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (also der Schleswig-Holsteinischen Datenschutzbehörde) kritisch auseinander.
Zwischenzeitlich hat sich die Artikel 29 Gruppe sowie die Datenschutzkonferenz zu den Konsequenzen des Urteils für deutsche bzw. europäische Unternehmen geäußert. Dazu nun im Folgenden.
Safe Harbor, die erste Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz S-H (ULD) und die damit verbundenen Konsequenzen für Unternehmen
Nun, meine erste Einschätzung zur Entscheidung des EuGH C-362/14 gab es am 06. Oktober unter dem Titel „Aus, aus, aus! Safe Harbor ist aus!„. Dort hatte ich die Entscheidung des EuGH grob skizziert und klar gestellt, dass es aber unabhängig von Safe Harbor nach § 4c Abs. 1 Nr. 3 BDSG schon immer Möglichkeiten der Datenübermittlung an andere Stellen gab, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht (!) gewährleistet ist, nämlich dann, wenn:
- der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat oder
- die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist oder
- die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll […].
Ich schrieb ferner, dass noch nicht abzusehen ist, wie die Datenschutzbehörden dies im Zusammenhang mit dem ergangenen Urteil bewerten würden, dass aber wohl davon auszugehen sei, dass die nationalen Aufsichtsbehörden die Entscheidung mit Sicherheit dergestalt lesen werden, als ihnen die Entscheidung nun erweiterte (wiedererhaltene, durch die Kommissions-Entscheidung vorher beschnittene) Befugnisse gewährt.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz ließ noch am selben Tag verlauten: „Bei der Umsetzung dieser Entscheidung werden die nationalen und europäischen Datenschutzbehörden künftig eine Schlüsselrolle einnehmen.“ (PM vom 06.10.2015).
Nun hat sich das Unabhängige Landeszentrum Schleswig-Holstein gestern mit dem Positionspapier des ULD zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2015, C-362/14 zu Wort gemeldet.
Dieses mag in Gänze ein jeder selbst lesen. Im Wesentlichen besagt es das Folgende:
Das ULD gibt nicht auf: Berufung gegen Facebook-Fanpage Urteil des VG Schleswig
Über die Causa ULD ./. Facebook berichten wir hier in schönster Regelmäßigkeit, zuletzt mit diesen Artikeln:
ULD ./. Facebook: Die Welt blickt nach Schleswig (08. Oktober)
VG Schleswig: Fanpagebetreiber nicht für rechtswidrige Datenverarbeitung durch Facebook verantwortlich (09. Oktober 2013)
Das VG Schleswig hat in der Causa “Facebook” entschieden – Und nun? Ein datenschutzrechtliches Dilemma (11. Oktober 2013)
Und nun? Tja, das ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Schleswig-Holstein) möchte weiter Content-Lieferant für unserer Blog sein und geht folgerichtig in die nächste Runde. Meint: Das ULD legt Berufung gegen das Urteil des VG Schleswig ein und wird damit das OVG Schleswig beschäftigen. Die diesbezügliche Pressemitteilung des ULD findet sich hier.
Und wer sich denkt „Wie war das noch mal? Worum geht es eigentlich?!„, der liest am Besten einfach noch mal Das VG Schleswig hat in der Causa “Facebook” entschieden – Und nun? Ein datenschutzrechtliches Dilemma. Dort habe ich die ganze Problematik nämlich noch einmal zusammengefasst, erläutert und kommentiert.
In diesem Sinne,
man darf gespannt bleiben!
Das VG Schleswig hat in der Causa „Facebook“ entschieden – Und nun? Ein datenschutzrechtliches Dilemma.
Wer den Blog liest, der weiß, dass insbesondere meine Wenigkeit sich des Öfteren mit Facebook und der ungefragten Verwendung von personenbezogenen Daten auseinandersetzt, so zum Beispiel hier und hier. Weiter weiß der geneigte Leser, dass wir (in dem Fall konkret: Stephan Dirks) das jüngste Verfahren des ULD in Sachen „Facebook“ mit zwei Blogposts, hier und hier, begleitet haben. Der Artikel zur Entscheidung des VG Schleswig vom 09. Oktober 2013 trägt den Titel „VG Schleswig: Fanpagebetreiber nicht für rechtswidrige Datenverarbeitung durch Facebook verantwortlich.“
Dieser Titel wurde gestern hinterfragt. Das Gericht habe über die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung bei Facebook doch gar nicht entschieden? Ich kann nur sagen, vielen Dank für diese Nachfrage. Inspiriert sie mich doch dazu, wieder einmal grundsätzlich zum Thema Datenschutz & soziale Netzwerke (heute insbesondere: Facebook) Stellung zu beziehen und noch einmal aufzuzeigen, wo es hakt und warum die Headline des letzten Artikels ist, wie sie ist.