Archiv der Kategorie: Jugendschutz

Frohes neues Jahr! Und: Ein Ausblick auf analoge Aktivitäten des Social Media Recht Blog…

Das Jahr ist ein paar Tage alt und so wird es Zeit, auch an dieser Stelle allen ein frohes neues Jahr zu wünschen (auch wenn das Wetter einen eher miesepetrig in der Ecke stehen lässt…)!

Zu Jahresbeginn nimmt man sich traditionell ja etwas vor. Nun, bei mir steht insgesamt eine ganze Menge auf dem Programm, aber da ich damit hier nun wahrlich niemanden behelligen will, folgt an dieser Stelle schlicht mal ein Ausblick auf meine derzeit geplanten analogen Aktivitäten im Sinne von Vorträgen, Workshops und Seminaren für das Jahr 2012.

Während die SPD und gar die CSU die Rente mit 67 „aussetzen“ wollen, um zunächst einmal die „wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ältere Arbeitnehmer, notfalls mit Gesetzen“ zu schaffen, ist den Personalverantwortlichen Land auf Land ab schon länger klar: Der Kampf hat begonnen! Und zwar nicht nur der immer wieder zitierte „War for Talents“, also der kalte Krieg um die High Potentials, sondern der um jegliche qualifizierte Mitarbeiter! Und so wundert es nicht, dass nicht gerade auch die Veranstaltungen zu Social Media, Recruiting  & Employer Branding zunehmend Raum einnehmen:

Recruiting im Social Web – Management Forum Starnberg                                       (München 13.02.2012; Frankfurt/Main 15.03.2012) 

Wer High Potentials sucht und verpflichten will, der hat es schwer. Begehrt sind sie von allen und der Arbeitgebermarkt hat sich längst zum Bewerbermarkt gedreht. Die angehenden Arbeitnehmer sind wählerisch und legen Wert auf eine ausgewogene Work-Life-Balance (Stichwort: Generation Y). So wundert es nicht, dass sich die Bewerber zunehmend über die Arbeitgeber informieren und vor einer Bewerbung erstmal wissen wollen, mit wem sie es dann da zu tun bekommen könnten. Und das geht am besten im Social Web. Folglich sind die Unternehmen gut beraten, auch diesen Kanal in den Employer Brand/Recruiting Mix aufzunehmen. Wer sich dazu – gerade anhand von vielen Praxisbeispielen (Commerzbank, Krones AG, in-tech u.a.) – weiter informieren möchte, der sollte sich mit der Veranstaltung „Recruiting im Social Web“ des Management Forums Starnberg näher auseinandersetzen.

Mehr dazu…

Social Media Week Hamburg (13.-17.02.2012)

In der dritten Februar Woche findet weltweit in 12 Städten die Social Media Week statt – auch in Hamburg. Der Name ist logischer Weise Programm: Alles dreht sich rund um die digitale Kommunikation! Von Social Gaming über E-Commerce  bis hin zu Gebärdensprachkursen via Youtube sind alle möglichen Themen vertreten. Ich freu mich drauf!

Mehr dazu…

HR Barcamp Berlin (17.02.2012)       

Und hurtig weiter im Kalender geht es dann auch schon mit dem 1. HR Barcamp für Personaler in Berlin. Inhaltliche Anker sollen die Themen Enterprise, Personalbeschaffung und Personalentwicklung im Zusammenhang mit Social Media sein. Der Ablauf wird dem eines klassischen Barcamps entsprechen: Speaker stellen am Morgen ihre Session-Themen vor und die Crowd stimmt darüber ab, wen und welches Thema sie hören wollen. Tja, ich werde mich zur Wahl stellen… ;.) Hier in dieser Xing-Gruppe HR Barcamp darf im Übrigen schon im Vorwege fleißig ein Austausch stattfinden.

Mehr dazu…

Berufsbegleitende Ausbildung zum Social Media Manager – Haus der Technik Essen(20.04.-20.10.2012)

Absolut nicht zu Unrecht heißt in der Broschüre vom Haus der Technik zum Beruf des Social Media Managers: „Insgesamt [Anm. d. Red.: existiert] also ein weites Feld an Aufgaben und Herausforderungen für eine Berufsgruppe, die es streng genommen noch gar nicht gibt.“  Tja, viel zu tun und zu lernen also. Kompakt bietet Deutschland ältestes technisches Weiterbildungsinstitut, das Haus der Technik in Essen, hier einen berufsbegleitenden Lehrgang an.  Nach Abschluss erhalten die Teilnehmer das Zertifikat „Social Media Manager (HDT)“ vom Außeninstitut der Exzellenz-Universität RWTH  Aachen und Deutschlands und dem eben dem Haus der Technik.

Mehr dazu…

DGFP – Web 2.0 und Social Media im Personalmanagement, Leipzig (15.-16.10.2012)

Es ist ja mittlerweile kein Geheimnis mehr, dass Social Media das Personalmanagement ebenso grundlegend wie nachhaltig verändert. Die Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V. (DGFP) will mit der genannten Ausbildung Strategien, Spielregeln und Handwerkszeug zur Nutzung von Social Media in allen Bereichen eines modernen Personalmanagements vermitteln. Dabei soll es neben allen Chancen, die die digitale Kommunikation bietet eben auch um tatsächliche und rechtliche Stolperstellen gehen. Hier spiele ich mit meinem Mann, Jo Diercks von CYQUEST wieder einmal good guy ‘n’ bad guy – während Jo in schillernden Farben die Chance darstellen darf, bin ich mal wieder für die Risiken zuständig. Nun denn. ;-)

Mehr dazu…

In diesem Sinne,

auf ein produktives, schönes Jahr 2012!

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und eine kleine Geschichte

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,…

Manchmal werden eben doch Wünsche wahr. Schrieb ich doch noch am 19. November in meinem Blog-Beitrag zum Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags: „Mich treibt weiter die Hoffnung, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird – und dieser Entwurf nicht zu Tisch gelangt.“. Und tatsächlich: Der gesunde Menschenverstand hat sich durchgesetzt, wenn auch vielleicht nur aufgrund des zwar spät, aber massiv aufgebauten Drucks der Netzgemeinde. Aber wie dem auch sei, die neue Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist dank der Ablehnung des Landes NRW vor wenigen Tagen vom Tisch! (Schleswig-Holstein war darüber anscheinend ganz froh, denn so musste dort gar nicht mehr darüber abgestimmt werden…).

Das heißt zwar nicht, dass kein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag kommen wird – aber es bleibt nun stark zu hoffen, dass der neue Entwurf im Diskurs mit der Netzgemeinde entstehen und insoweit seine Praxistauglichkeit erhalten wird.

…eine kleine Geschichte.

Da Weihnachten vor und damit die Zeit für Geschichten schon in der Tür steht, möchte ich im Zusammenhang mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gerne die folgende Anekdote anbringen:  Nach der letzten Vorab-Beschlussfassung (vor knapp drei Wochen) in NRW war im Netz mannigfaltig zu lesen, dass der Umsetzung des JmStV-Entwurfs nun nichts mehr im Wege stünde und damit die neuen Regelungen ab 2011 sicher Geltung erlangen würden. Das stimmte zwar in keiner Art und Weise, da zu diesem Zeitpunkt noch sieben Bundesländer den Vertrag in den Landesparlamenten endgültig verabschieden mussten und ein jedes wie nun NRW noch den Staatsvertrag hätte zu Fall bringen können. Aber die vermeintliche Sau wurde derart durch das (virtuelle) Dorf getrieben, dass mich in der Kanzlei Anrufe erreichten, dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ja nun ratifiziert sei und deswegen für das Projekt X und Y eine Prüfung hinsichtlich der nun bald in Kraft tretenden neuen Regelungen erfolgen müsse. Ich fürchtete vor lauter Überraschung schon kurz, ganz wesentliche Dinge (wie ein neues meine Arbeit stark beeinflussendes Gesetz!) seien nun etwa an mir vorbeigegangen… Doch ein Blick in den Ratifizierungsplan, wie er bei netzpolitik.org zur Verfügung gestellt wurde sowie eine kurze Kontroll-Recherche in Primär-Quellen ergaben das altbekannte Bild: Nein. Noch gar nichts entschieden. Auf meinen Einwand dem Anrufer gegenüber, dass die Ratifizierung noch nicht erfolgt sei und damit eine aufwendige Prüfung des einzelnen Projekts womöglich eine reine theoretische Arbeit verbleiben würde, da noch keiner sagen könne, ob diese Regelung denn tatsächlich kommen werden, wurde erwidert: Aber das habe ich doch ganz anders gelesen! Ja. Das glaube ich. Das Internet ist auch eine fantastische Quelle für Informationen jeglicher Art – aber leider führt die freie Verfügbarkeit und das freie (Ab-)Schreiben auch gerne bei fachspezifischen Problemen zum „Stille Post“-Phänomen: Flugs wird so aus einem Vorab-Beschluss von Regierungs-Parteien die Ratifikation eines Staatsvertrags und dies zur unumstößlichen Wahrheit, da es schließlich „alle“ schreiben.

Ich muss in diesem Kontext einfach das auch auf viele andere Fälle zutreffendes Zitat der Kollegin Sirka Huber loswerden, das aus einem Interview aus der NEON 01/11 zum Artikel Nutzerfreunde entstammt und über das ich herzlich lachen musste: „Das Internet hat nicht Jura studiert!“ (Nicht falsch verstehen, soll nicht heißen, dass das Internet nicht mehr als Informations-Quelle auch für Rechtsprobleme genutzt werden sollte – aber den Blinddarm würde sich sich wohl auch keiner im ausschließlichen Vertrauen auf eine Internet-Anleitung selbst herausoperieren, oder?)

Einen schönen vierten Advent!

Der neue Jugenmedienschutzstaatsvertrag – eine durchdachte Änderung?

Wie im letzten Post angekündigt, folgen hier im Nachgang zum BarCamp #bchh10 ein paar Zeilen zum neuen Entwurf des Jugenmedienschutzstaatsvertrags. Zu recht hielten Sven Diettrich und Jens Matheuszik eine Session auf dem #bchh10 zu diesem Thema: Kaum einer hat den neuen Entwurf auf dem Zettel, obwohl – sollte der Entwurf von allen Bundesländern ratifiziert werden – den Anbietern von Telemediendiensten nach dem Wortlaut des Entwurfs einiger Ungemach ins Haus droht. Noch mehr verwundert dabei eigentlich, dass der ganze Gesetzgebungsprozess relativ geräuschlos über die Bühne geht. Doch – vielleicht geht es vielen Menschen mit diesem Entwurf so wie mir: Es kann gar nicht sein, dass dieser Entwurf Wirklichkeit wird, irgendein Bundesland wird doch den Finger heben und sagen „Da machen wir nicht mit!“… Doch der Reihe nach. (Wer nicht wissen will, wie es zu dieser „durchdachten Änderung“ gekommen ist, der muss gleich unten bei Punkt 4 mit dem Lesen einsteigen.)

1. Was ist eigentlich ein Staatsvertrag?!

Was habe ich dazu nicht alles – auch und gerade im Umfeld des #bchh10 – gehört, so zum Beispiel „Ach, das ist ja nur ein Staatsvertrag, das ist ja kein Gesetz, das macht dann doch nichts“. Ähem! Nein. Es ist nur eine andere Form von Gesetz, aber genauso bindend und wirksam. Der Grund für den Namen „Staatsvertrag“ ist der Folgende: Der Rundfunk, der war (und ist) Ländersache. Da es jedoch für das duale Rundfunksystem bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen geben sollte, setzten sich die Länder zusammen, entwarfen und ratifizierten 1987  erstmals den „Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens“. Dem gemäß wird dieses Gesetz also nicht im Bundestag verabschiedet, sondern von den einzelnen Ländern beschlossen und gemeinsam ratifiziert und schimpft sich dann „Staatsvertrag“.

2. Was hat denn der Rundfunk mit dem Internet zu tun?

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erfuhr im Laufe der Zeit etliche Neuerungen. Ende der 90er, Anfang der 2000er tasteten sich die Gesetzgeber an das Internet heran. So gab es neben dem RStV zum einen das Teledienstegesetz und zum anderen den Mediendienste-Staatsvertrag. Wie man an diesen Namen erkennen kann, hielt(en) sich für Teledienste (bswp. Online-Banking, E-Mail, Börsenticker, Online-Kataloge, Telespiele) der Bund für zuständig, für Mediendienste (bspw. Tele-Shopping, Newsletter, Online-Zeitungen) die Länder. 2002 erlebte dann der Jugenmedienschutzstaatsvertrag den ersten Auftritt. Er enthielt und enthält Regelungen zum Jugendmedienschutz, die vorher im Rundfunkstaatsvertrag und Mediendienstestaatsvertrag enthalten waren. 2007 sahen die Gesetzgeber (Bund und Länder) endgültig ein, dass der künstliche Split zwischen Telediensten und Mediendiensten mit verschiedenen Gesetzen kaum aufrechtzuerhalten ist.  Es erschien deswegen das bis heute bestehende Telemediengesetz. Doch wie es immer so ist,  niemand wollte so ganz auf seine Gesetzgebungskompetenzen verzichten. Deswegen enthält der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) seit 2007 neben den Regelungen zu Rundfunkveranstaltungen auch solche für Telemedien und heißt „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien“. Zugegeben, das ist überspitzt dargestellt und es gibt ellenlange juristische Abhandlungen darüber, warum Telemedien zumindest auch dem Rundfunk zuzuordnen sind, aber ich will niemanden mit Einzelheiten langweilen. Zudem halte ich persönlich das Kompetenz-Gerangel nach wie vor für das entscheidende Argument, warum die Telemedien denn nun auch seit 2007 irgendwie doch Rundfunk sein sollen/müssen.

3. Rundfunkstaatsvertrag gilt auch für Telemedien

Folglich enthält der RStV mit den §§ 54 ff. Regelungen für Telemedien. Hier ist beispielsweise geregelt, dass Telemedien, die redaktionell gestaltet sind, den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen müssen und über die §§ 5, 6 TMG hinaus einen Verantwortlichen benennen müssen, wobei Anbieter von Telemedien, die  nicht ausschließlichen privaten oder familiären Zwecken dienen, ohnehin einen Namen und die Anschrift des Anbieters bzw. des Vertretungsberechtigten bereit halten müssen. Inwieweit diese Regelungen, ebenso wie die zur Gegendarstellung oder zur Werbung jetzt zwingend in den Rundfunkstaatsvertrag mussten, lass ich jetzt mal dahingestellt…  Schon bei der Regelung zur Namensnennenung stellt sich hier im RStV die Frage, was beispielsweise mit dem „Diary einer Mom“ ist, die aus rein privater Intention bloggt, aber nach drei Monaten 5.000 Leser hat, weil sie so unglaublich witzig schreibt? Ist das noch ein privater/familiärer Zweck? Und was ist, wenn Sie Werbebanner auf der Site schaltet, weil diese so erfolgreich ist. Aber dies wiederum ausschließlich tut, um mit dem dort erwirtschafteten Geld ganz privat die private Schulkantine Ihrer älteren Kinder zu fördern? …

4. Jugendmedienschutzstaatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags

Nach dem wir also festgestellt haben, dass der RStV auch für Telemedien gilt, lesen wir nun in § 2 des Jugenmedienschutzstaatsvertrag, dass dieser wiederum für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages gilt. So schließt sich der Kreis und so kommt es, dass der jetzt im Raum stehenden Entwurf zum „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (so der vollständige Name, kurz JMStV) eben auch für Telemedien gilt. Zweck des JMStV-E ist nach § 1 der einheitliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunkationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen. Soweit so gut. Klar ist damit, dass bspw. kinder-pornografische, kriegsverherrlichende oder gegen die Menschwürde verstoßende Angebote unzulässig sind (vgl. § 4 Abs. 1 JMStV-E). Klar und nicht neu ist auch noch, dass pornografische oder sonstige Angebote, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, grds. unzulässig sind. Klar geregelt ist dagegen nun, dass diese Angebote in Telemedien zulässig sind, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Neu ist mit § 5 JMStV-E, dass bei Angeboten die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, die Anbieter dafür Sorge zu tragen haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen (6, 12, 16, 18) sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5 Abs. 5  kann der Anbieter seinen Verpflichtungen dadurch entsprechen, dass er die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden so wählt, dass in der oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen; also bspw. das Angebot nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erreichbar ist.  …

Na, klingelts? Klingt sehr nach Sendezeiten – und passt naturgemäß überhaupt nicht auf die allermeisten Telemedien. Aber für die gibt es auch noch § 11 – hier werden Zugangssysteme beschrieben, durch die man den Zugang eben unmöglich machen bzw. erschweren kann. Und die sollen dabei dann auch noch auf dem neuesten Stand der Technik zu sein (sic!). Davon ab, eröffnet sich hier ein ganzer Strauß an Problemen. Bleiben wir bei dem Beispiel des Diarys einer Mom. Auf diesem ist auch der Geburtsbericht veröffentlicht – und der ist nichts für zartbesaitete Gemüter. Ebensowenig wie die detailliert beschriebene Brustentzündung. Oder die anzüglichen Bemerkungen des Chefs über die großen Stillbrüste seiner Mitarbeiterin. Ist das jetzt alles „entwicklungsbeeinträchtigend“? Darf so ein Blog erst ab 16 freigegeben sein? Oder vielleicht doch ab 12? Oder gehört so etwas zum normalen Leben und ist deswegen ab 0 Jahren freigegeben? Niemand weiß nichts genaues. Fakt ist, dass eine „falsche“ Alterskennzeichnung oder das Verbreiten von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, ohne Sorge dafür zu tragen, dass diese von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können, Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit bis zu 500.000 EUR (Nein, da ist keine Null zu viel!) geahndet werden können.

Einen Jugendschutzbeauftragten hat man als Anbieter im Übrigen nach § 7 auch noch zu bestellen; es sei denn, man verfügt über weniger als 50 Mitarbeiter oder nachweislich weniger als 10 Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt, dann kann man darauf verzichten. In Verzichtsfall muss man sich allerdings einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten verpflichten. Das machen diese gerne – gegen ein entsprechendes Entgelt.

5. Und was bedeutet das jetzt?!

Bis jetzt bedeutet das gar nichts. Denn der Entwurf dieses Staatsvertrages ist noch nicht von allen Bundesländern ratifiziert. Insbesondere in NRW sieht es insoweit recht gut aus, als sich wohl jedenfalls die Grünen gegen eine Ratifizierung ausssprechen. Wer das weitere Gesetzgebungsverfahren verfolgen möchte und wissen was er/sie persönlich gegen diesen Staatsvertrag tun kann, der sollte sich auf dem Pottblog von Jens Matheuszik umtun.

Sollten die Politiker jedoch, insbesondere in der Hoffnung sich dann mit dem Thema „Jugendschutz“  profiliert zu haben,  eben genau diesem Entwurf  zustimmen, dann hat nach dem Wortlaut von RStV und JMStV eigentlich (fast) jeder Telemediendienst die Aufgabe, sein Angebot entsprechend zu kennzeichnen, dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte ggf. nicht erreichbar sind und einen Jugenschutzbeauftragten zu installieren. Wie das umzusetzen sein sollte, ist mir persönlich schleierhaft. Vor allem würde mir vor dem Aussehen der  deutschen Internetlandschaft in Kürze grauen. Man besuche eine Seite und „Plopp“ erstmal eine Alterskontrolle… ?!! Damit wäre das DEUTSCHE Internet dann auch wirklich jugendsicher…

Aber selbst in diesem Fall bliebe die Frage, ob nun die Blogosphäre und sämtliche Unternehmensseiten in Schockstarre verfallen müssen, bzw. hektisch über Zugangsbeschränkungen und Alterseinstufungen nachdenken müssen oder ob nicht letztlich realiter entweder die Telemedien-Angebote unter § 5 Abs. 8 JMStV subsumiert werden würden. Nach § 5 Abs. 8 gilt nämlich Abs. 1 (die Alterseinstufung s.o.) nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung. Oder aber die Angebote als „nicht entwicklungsbeeinträchtigtend“ eingestuft würden. Der JmStV-E lässt viel Interpretations-Spielraum, der die Anwendung des Staatsvertrages in vernünftige Bahnen lenken könnte, wenn man wollte.

6. Die letzten Worte

Mich treibt weiter die Hoffnung, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird – und dieser Entwurf nicht zu Tisch gelangt. Jugendschutz ist wichtig. Aber vernünftig und sinnvoll umsetzbar, das sollte er sein und vielleicht durchdacht.

PS: Wie war das doch gleich noch mal mit der Föderalismus-Reform?