Archiv der Kategorie: Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geändert worden – Grundsanierung oder Kosmetikkur?

Am Ende des Jahres 2008 setzte der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) durch Änderung des UWG um und leistete damit seinen Beitrag zur Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern auf europäischer Ebene. Am 10.12.2015 – also ziemlich genau 7 Jahre später – trat nun das zweite Änderungsgesetz in Kraft. Aus der Begründung dieses Änderungsgesetzes geht hervor, dass hier und dort noch Klarstellungsbedarf gesetzessystematischer Art bestand, um bereits im Wortlaut des UWG selbst eine vollständige Rechtsangleichung an die UGP-RL zu erzielen. Mit anderen Worten sollten also alle sprachlichen und systematischen Unklarheiten zwischen UWG und UGP-RL beseitigt werden. Ob das gelungen ist, was sich genau geändert hat und ob dies auch spürbare Konsequenzen für die Praxis mit sich bringt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Steht die Kennzeichnung „Sponsored“ im Netz vor dem Aus? (Urteil des LG MUC I – Az. 4 HK O 21172/14)

Mitautorin: Melanie Ludolph, zum Veröffentlichungszeitpunkt Referendarin bei Dirks & Diercks  Rechtsanwälte

Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 31.07.2015, Az.: 4 HK O 21172/14  entschieden, dass bei einem redaktionellen Beitrag auf einer Webseiten der Hinweis „Sponsored“ nicht zur Werbekennzeichnung ausreicht. BÄM.

Himmel! Und jetzt? Was machen wir denn mit all den #sponsered Tweets, Blogartikeln, Facebook- und Instagram-Posts?

Der besonnene Anwalt ruft: Gemach, gemach! Zunächst haben wir nur eine Entscheidung der Bayern. Nicht mehr und nicht weniger. Aber der Reihe nach:

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UPLOAD Nr. 25 mit Schwerpunkt Internetrecht – Und wir verlosen 5 Ausgaben des Magazins als eBook!

Das UPLOAD-Magazin beschäftigt sich im neuen UPLOAD Nr. 25 schwerpunktmäßig mit dem Internetrecht. In fünf Beiträgen haben sich darin verschiedene Autoren mit den Themen Datenschutzerklärung, Gewinnspiele, rechtliche Fallstricke bei mobilen Apps und Schleichwerbung beschäftigt.

Auch ich bin um einen Beitrag gebeten worden und erläutere unter dem Titel „Der schmale Grat der Schleichwerbung im Netz“, wo für Werbetreibende und Redaktionen gleichermaßen die Grenzen des rechtlich Erlaubten liegen. Zwar erscheint es verführerisch, Werbung so gestalten, dass sie wie ein normaler Inhalt aussieht. Doch der rechtliche Absturz ist bei dieser Gratwanderung bedrohlich nahe. Etiketten, wie „Native Advertising“, „Blogger Relations“ oder „Content Marketing“ machen diese Werbeform nicht automatisch legal…

Dieses und eine Menge mehr in der aktuellen Ausgabe des UPLOAD-Magazins, das natürlich nicht nur wegen meines Beitrages zu lesen lohnt… 😉 (Mein Beitrag ist hier auch öffentlich zugänglich… doch in der ebook-Ausgabe gibt es noch viel, viel mehr zu lesen…)

Achtung! Wir verlosen 5 aktuelle Ausgaben des Upload Magazins als eBook (eMagazine)!

Wer sich den „Ratgeber Internetrecht“ gerne ins virtuelle Bücherregal stellen möchte, um stets für den Fall der Fälle gewappnet zu sein, kann mit ein wenig Glück eines von fünf aktuellen Ausgaben des Upload-Magazins als eBook in unserer Verlosung gewinnen.  Unter allen Teilnehmern, die bis Mittwoch, den 12. August 2015, 24.00 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Schleichwerbung“ an unseren Mitarbeiter Rüdiger Kohls unter  schicken, losen wir am 13. August 2015 die glücklichen fünf Gewinner aus, die sich jeweils über einen e-Code freuen dürfen, den wir anschließend versenden.

Die vollständigen Teilnahmebedingungen sowie unsere Datenschutzerklärung zu diesem Gewinnspiel können Sie hier und hier abrufen.

Bitte lesen Sie die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung sorgfältig, denn mit der Übersendung der Teilnahme-Email an uns erklären Sie sich mit diesen ausdrücklich einverstanden!

Viel Glück!

In diesem Sinne,

PS: Dieser Artikel ist mit Hilfe unseres Mitarbeiters, Herrn Rüdiger Kohls entstanden.

Von Adwords, dem Markenrecht und der Google-Markenbeschwerde (BGH, Az. I ZR 188 13)

Entscheidungen zu Adwords und Markenrechten sind nichts Neues. So entschied im Februar 2010 beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 51/08,), dass die Verwendung von fremden Markennamen in den Metadaten einer Website eine unzulässige markenmäßige Benutzung darstellt. Kurz darauf klärte der EuGH (Az., C?657/11) , unter welchen Voraussetzung das Buchen einen Markennamens als Keyword bei Google-Adwords-Anzeigen eine solche unzulässige Markennutzung darstellt. Im Juli 2013 bestätigte der EuGH dann die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Verwendung von fremden Namen als Metatags. Wer sich hier für Einzelheiten interessiert, der möge doch einen Blick in die Artikel

SEO und SEM – wichtige Entscheidungen des EuGH und BGH (Artikel vom 19. September 2010)

EuGH zu: “Ist die Registrierung und Nutzung einer Domain Werbung?” und “Ist die Nutzung von Metatags Werbung?” (vom 24. Juli 2013)

werfen.

Nun hat sich der BGH (Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 188/13) aktuell mit einer gänzlich anderen, aber nicht weniger spannenden Fragestellung zum Thema „Markenrechte & Adwords“ beschäftigt:

Kann ein Markeninhaber die AdWords-Anzeigen von Dritten einfach durch eine Google-Markenbeschwerde ausschalten?

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Testimonial für die Ewigkeit – Was ist bei der Werbung mit den eigenen Mitarbeitern zu beachten? (BAG, Az. 8 AZR 1011/13)

Mitarbeiter sind in Zeiten des Personalmangels bekanntlich schwer zu finden, gute und „passende“ erst recht. Da muss sich der Arbeitgeber schon einiges einfallen lassen, um auf sich aufmerksam zu machen. Die Veröffentlichung der guten alten Stellenanzeige, sei es in der entsprechenden Branchenzeitschrift oder auf Online-Jobbörsen wie Stepstone oder Monster reicht allein schon lange nicht mehr aus, um viele potentielle Bewerber zu erreichen.

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Von der Idee über die Entwicklung bis zur Vermarktung einer App – Wo liegen die rechtlichen Hürden? (Part 1)

Smartphone, iPad und Co. sollen es uns möglich machen, unser tägliches Leben bequem und umfassend zu regeln und zu gestalten, sei es um zu kommunizieren, um Taxi- und Zugfahrten zu buchen, um Essen zu bestellen, um sich die Zeit mit Spielen zu vertreiben, um Musik zu hören, Videos zu schauen oder Zeitung zu lesen, um ein Fitness-Programm durchzuführen, abzunehmen, um den neuen Partner fürs Leben zu finden oder schlicht den schnellsten Weg zur Arbeit.

Dementsprechend gibt es bereits rund 3 Millionen „mobile Apps“ (Application Software), die derzeit im Apple Store, bei Google Play und anderen Plattformen für den Nutzer zur Installation bereit stehen. Laut Statista wurde im Jahr 2014 mit mobilen Apps ein Umsatz von über 34 Milliarden US-Dollar weltweit erzielt. Und man muss kein Hellseher sein, um einen weiteren, rasanten Anstieg dieser Zahlen zu prophezeien.

Auf diesen Zug wollen verständlicherweise alle, vom Großkonzern bis zum WG-Zimmer-Startup, aufspringen.

Was von der Idee für eine App bis in die Zielgerade aus rechtlicher Sicht Beachtung finden sollte, sei nachfolgend einmal dargestellt. Dieser Beitrag erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er soll vielmehr davor bewahren, erst wild mit einer App-Entwicklung loszulegen und nachher vor einem (rechtlichen) Chaos zu stehen, das im Nachhinein im Zweifel nicht mehr so einfach geordnet werden kann.

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Email-Marketing – Wie setzt man den Klassiker rechtskonform um?

Scheinbar ist das die Woche des Email-Marketing & Rechts bei uns im Blog. Okay, ich gebe zu, zwei Drittel davon waren geplant. Ich verwies ja schon Dienstag im Artikel Von Emails, SPAM, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen und einer Weihnachtsfeier darauf, dass diese Woche noch ein Artikel beim MUNICH DIGITAL Institute erscheinen würde, der sich ausführlich und grundsätzlich mit dem Thema Email-Marketing & Recht beschäftigt. Dazwischen schob sich dann spontan der Artikel zur Meldung der Internet World, dass das Double-Opt-In aufgrund einer amtgerichtlichen Entscheidung aus Berlin möglicherweise vor dem Aus stünde. Und hier ist nun, wie angekündigt, hier der Verweis auf meinen Artikel beim MUNICH DIGITAL Institute zum rechtskonformen Email-Marketing

E-Mail-Marketing – Den Klassiker des digitalen Marketings rechtskonform umsetzen

In dem Artikel werden ausführlich

  1. die rechtlichen Hintergründe der Email-Werbung (Datenschutzrecht, Telemedienrecht, Persönlichkeitsrecht, Wettbewerbsrecht) aufgezeigt,
  2. die möglichen Rechtsfolgen (Abmahnungen von Einzelpersonen wie Unternehmen und Verbänden sowie Bußgeldbescheide von Behörden) erläutert,
  3. die Voraussetzungen des rechtskonformen Direktmarketings (Double-Opt-In) erklärt sowie

eine Checkliste zur Durchführung von rechtskonformen Email-Direkt-Marketing bereitgehalten.

In diesem Sinne,

auf bald!

PS: Nun ist hier auch erstmal wieder Schluss mit Email-Marketing, Double-Opt-Ins & Co, versprochen.

 

„Double-Opt-In vor dem aus? – Zum Urteil des AG Berlin (Az. 101 C 1005/14)

In der Internet World ist die Schlagzeile „Double-Opt-In vor dem Aus?“ zu lesen. Dann wird bemerkt, dass „ein Gerichtsurteil“ das Double-Opt-In-Verfahren in Frage stellt. Die Aufregung auf Facebook, Twitter & Co ist groß.

Die Aufregung wird von der juristischen Zunft nicht geteilt. Soviel vorab.

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Von Emails, SPAM, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen und einer Weihnachtsfeier

Ja, ich weiß. Weihnachten ist vorbei. Vielerorts herrscht die 5. Jahreszeit. Und an das nächste Weihnachten will noch keiner denken. Und trotzdem wird hier und heute am 03. Februar 2015 eine Weihnachtsfeier eine Rolle spielen. Und zwar die Weihnachtsfeier 2014 der Kanzlei Dirks & Diercks. Wie es dazu kommt? Nun, das ist eine längere Geschichte, die allerdings – aufgrund ihrer grundsätzlichen Relevanz hinsichtlich der Schlagworte Email-Marketing, Direkt-Marketing, Double-Opt-In sowie Abmahnung und Vertragsstrafe einmal erzählt werden muss (und die zumindest bis zur Hälfte vermutlich jeder so oder so ähnlich aus eigenem Erleben kennt):

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Domainrecht – Von den rechtlichen Fallstricken bei der Auswahl der eigenen Domain

Ende letzten Jahres befassten wir uns hier im Blog mit der Werbung mit irreführenden Bezeichnungen und Selbstverständlichkeiten sowie deren wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen. Doch nicht nur irreführende Bezeichnungen können unter Umständen nach dem UWG unzulässig sein, sondern auch die Internetadresse. Dieser Zusammenhang führt uns im ersten Blogartikel des neuen Jahres zum Domainrecht, das neben dem Wettbewerbsrecht auch das Marken- und Namensrecht berührt. (An dieser Stelle noch allen Lesern: Frohes Neues!)

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