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Stirbt Active Sourcing unter der ePrivacy Verordnung? – Active Sourcing und Talent Relationship Management (TRM) unter der Datenschutzgrundverordnung II – Teil 10 zur EU-DSGVO

Fast zwei Monate ist es her, dass hier der Artikel Active Sourcing und Talent Relationship Management (TRM) unter der DSGVO I erschien. Dort erläuterten wir, wie sich die Rechtslage hinsichtlich der Kandidatensuche und der Anlage eines Kandidatenpools ab 2018 gestaltet und welchen (erweiterten) Dokumentations- und Informationspflichten Unternehmen spätestens dann nachkommen müssen.

Nun, ein paar sehr arbeitsintensive Wochen und einen phantastischen – natürlich 😉 viel zu kurzen – Urlaub später geht es heute um die rechtlichen Fragen der Kandidatenansprache im Hinblick auf die Änderungen, die uns 2018 erwarten. Das sind – leider – weder kleine Änderungen noch sehr angenehme und das hat vor allem mit der schon im Titel genannten ePrivacyVO zu tun. Man könnte sagen, es wird eher dunkel.

Doch der Reihe nach.

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Von Emails, SPAM, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen und einer Weihnachtsfeier

Ja, ich weiß. Weihnachten ist vorbei. Vielerorts herrscht die 5. Jahreszeit. Und an das nächste Weihnachten will noch keiner denken. Und trotzdem wird hier und heute am 03. Februar 2015 eine Weihnachtsfeier eine Rolle spielen. Und zwar die Weihnachtsfeier 2014 der Kanzlei Dirks & Diercks. Wie es dazu kommt? Nun, das ist eine längere Geschichte, die allerdings – aufgrund ihrer grundsätzlichen Relevanz hinsichtlich der Schlagworte Email-Marketing, Direkt-Marketing, Double-Opt-In sowie Abmahnung und Vertragsstrafe einmal erzählt werden muss (und die zumindest bis zur Hälfte vermutlich jeder so oder so ähnlich aus eigenem Erleben kennt):

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Von Werbung mit irreführenden Bezeichnungen, mit Selbstverständlichkeiten sowie Alleinstellungsmerkmalen und deren wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen

Aufgehängt an einem recht aktuellen Urteil (bei dem ersichtlich wird, dass sogar Anwälte gar keine Halbgötter in schwarz sind…*ähem *räusper) gibt es heute mal ein paar grundsätzliche Anmerkungen zum Thema Internet, Werbung und Wettbewerbsrecht.

Internetauftritte nebst dazugehöriger Werbung sind seit Jahren ein wichtiges Marketing-Instrument von Unternehmen und Selbstständigen. Inzwischen zeigen die meisten Unternehmer auch bei der Wahl von Firmennamen und Domain nicht nur das nötige Fingerspitzengefühl in Bezug auf die freie Verfügbarkeit, sondern auch hinsichtlich möglicher Konflikte mit dem Kennzeichnungsrecht. Relativ wenig Beachtung findet dem gegenüber, dass auch die schnell ins Web gesetzten Werbeslogans und sonstigen werblichen Aussagen im Konflikt zum Wettbewerbsrecht, allen voran im Konflikt zum Verbot der irreführenden Werbung nach § 5 UWG, stehen können.

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