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„Social Media Recht“ ist jetzt „Diercks Digital Recht“

Schön, dass Sie da sind. Der Social Media Recht Blog hat jedoch seine Zeit gehabt. Er steht nur noch als Archiv im Netz. Für frische Inhalte zum IT-Recht | Medienrecht |  Datenschutzrecht und Arbeitsrecht klicken Sie doch bitte auf den nachstehenden Teaser und lesen Sie auf unserem neuen Blog Diercks Digital Recht weiter:

Wir freuen uns, Sie dort zu sehen!

Sollten Sie mehr dazu wissen wollen, warum und wieso es Zeit war, dem Social Media Recht Blog auf Wiedersehen zu sagen, dann lesen Sie doch unseren Abschiedspost:

Alles neu macht der… Dezember. Mach’s gut Social Media Recht Blog!

Alles neu macht der… Dezember. Mach’s gut Social Media Recht Blog!

Die Überschrift klingt nicht nur nach Abschied, heute geht es auch darum, auf Wiedersehen zu sagen. Und zwar dem Social Media Recht Blog. Denn wie heißt es so schön „Alles hat seine Zeit“. Der Social Media Recht Blog hatte seine. Gegründet im Jahr 2010 befasste er sich frühzeitig und als einer der ersten Blogs mit den rechtlichen Fragestellungen, die aus der Nutzung von Social Media erwachsen. Dabei ging es natürlich nie nur um Social Media, sondern von Beginn um alle Themen, mit denen sich Unternehmen im Hinblick auf digitale Kommunikation bzw. die Digitalisierung auseinandersetzen müssen. Das sind Fragen aus dem Bereich des IT-Rechts, des Medienrechts, des Datenschutzrechts und des Arbeitsrechts. Ein großer Schwerpunkt lag und liegt dabei stets auf präventiver Rechtsgestaltung. Also darauf, wie Unternehmen ihre Prozesse und damit ihre Verträge und sonstigen rechtlichen Dokumente so gestalten können, dass Rechtsstreitigkeiten möglichst gar nicht erst entstehen.

Natürlich gab es auch nie ein „Social Media Recht“. Schon immer handelte es sich hier um eine Querschnittsmaterie aus den oben genannten Bereichen. Der Name sorgte aber damals insbesondere dafür, dass sich die avisierte Zielgruppe (also diejenigen, die aktiv sich mit Social Media und Digitalisierung in den Bereichen Marketing, HR und/oder PR beschäftigten) gewahr wurde, dass bei aller Aufbruchstimmung der Digitalisierung auch ein rechtlicher Rahmen gesetzt wird.

Ich bin dankbar dafür, dass ich mit dem Social Media Recht Blog die rechtlichen Entwicklungen in diesem Bereich bis heute begleiten durfte. Mein Ziel war es in erster Linie, das Recht juristischen Laien verständlich näher zu bringen. Daneben wollte ich auch Diskussionen unter Kollegen anstoßen. Den Reaktionen nach, die ich auf meine Blogposts bekomme, darf ich mich wohl darüber freuen, dass mir beides nicht ganz schlecht gelungen ist.

Inzwischen sind allerdings mehr als sieben Jahre seit dem ersten Artikel verstrichen. Und so gut der Name Social Media Recht damals für den Blog, die Themen und die Aufmerksamkeit war, so sehr stört er mich doch schon seit einiger Zeit. Schließlich geht meine Arbeit über das Thema Social Media & Recht hinaus. Meine langjährigen Leser und meine Mandanten wissen das natürlich. Aber immer wieder kam es vor, dass mir jemand sagte „Ach, IT-Vertragsgestaltung machen Sie auch? Ich dachte, Sie beschäftigen sich mit Urheberrechts- und Impressumsfragen auf Facebook.“ – es liest eben nicht jeder alle Artikel und/oder kennt den Blog nur dem Namen nach.

Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass es nach ein paar Jahren auch einfach einmal ein neuer Anstrich sein darf, steht ein Relaunch schon lange auf dem Programm. Schließlich möchte ich mich zwar vom Social Media Recht Blog verabschieden, aber nicht vom Bloggen an sich! Doch wie das so ist, auch für einen Relauch muss Zeit gefunden werden. Und die war in den letzten Monaten stets mehr als knapp. Um so mehr freue ich mich nun, dass wir heute endlich

Hallo!

sagen können!

Unter https://diercks-digital-recht.de wird es künftig weitergehen mit Artikeln zum IT-Recht | Medienrecht | Datenschutzrecht und Arbeitsrecht.

(Ähnlichkeiten mit der CI zur Anwaltskanzlei Diercks sind nicht ganz rein zufällig. 😉 )

Ich freue mich schon sehr, Sie dort wieder zu treffen!

Sollten Sie allerdings dann und wann doch noch Sehnsucht nach der guten alten Zeit, aka dem Social Media Recht Blog verspüren, dann können Sie gerne weiter hier vorbeigucken. Hier gibt es zwar nichts Neues. Aber auch wenn wir Diercks Digital Recht mit sogleich mit einer Vielzahl von neueren Artikel aus dem Social Media Recht Blog bestückt haben, so sind es doch bei weitem nicht alle. Doch auch die älteren Blogposts sollten nicht verloren gehen. Und so wird der Social Media Recht Blog als Archiv und Zeitdokument bestehen bleiben. (Ganz davon abgesehen, hätte mein treuer Gefährte es nicht verdient, auf die digitale Müllhalde verschoben zu werden…)

Und so nehme ich leise Abschied, sage Danke und freue mich auf den neuen Blog unter Diercks Digital Recht!

In diesem Sinne,

wir sehen uns drüben.

Compliance ist nicht nur Recht, sondern auch Kommunikation – ein Interview mit der Kommunikationsberaterin Jeanette Wygoda

Gastbeiträge oder Interviews finden sich in diesem Blog äußerst selten. Doch wenn es passt, dann lasse ich natürlich gerne auch einmal andere zu Wort kommen. So wie zum Beispiel den Strafverteidiger Christoph Nebgen, der sich der Strafbarkeit des Cybermobbings annahm. Heute passt es wieder einmal. Und zwar in Sachen Compliance. Zu Compliance unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ließe sich natürlich auch eine Menge schreiben. Doch wer mich kennt, der weiß, dass ich doch viel lieber präventiv berate und gestalte als gefallene Kinder aus dem Brunnen zu holen. Darum soll es heute um den – wie ich finde – unglaublich spannenden Aspekt der Compliance-Kommunikation innerhalb des Unternehmens gehen.

Aus meiner Praxis kenne ich Fälle wie den Folgenden zur Genüge:

Ein Recruiting-Prozess wie das Sourcing soll im Unternehmen rechtlich geprüft und auf saubere Füße gestellt werden. Bei der gewünschten „kurzen“ rechtlichen Begutachtung fällt auf, dass dem Unternehmen zwingend erforderliche Dokumente wie eine IT-Richtlinie fehlen. (Wenn Sie wissen möchten, warum etwa eine IT-Richtlinie zwingend erforderlich ist, um „compliant“ zu sein, können Sie gerne einmal hier hineinsehen). Der für das Projekt verantwortliche Personalreferent zuckt an dieser Stelle allerdings zusammen. Denn wenn eine IT-Richtlinie fehlt, bedeutet das, dass nicht nur mit der IT gesprochen werden muss, sondern dass dieses Thema auch noch bei den Leitungen platziert werden muss. Das ist mühsam für den Personalreferenten. Und sehr oft sind solche Themen bei den Leitungen weder gelitten noch willkommen. Das wiederum hat zur Folge, dass sich zum Beispiel der Personalreferent in unserem Fall die Schuhe der Verantwortung nicht überstreifen mag und das Problem mit einem „Das ist nicht meine Aufgabe“ nach dem Verfassen einer kurzen Notiz an den Vorgesetzten, die so geschrieben ist, dass sie sicher untergeht, aussitzt. Sprich, der neue Recruiting-Prozess wird implementiert. An der wichtigen IT-Richtlinie mangelt es jedoch noch immer. Ein Problem. Für das Unternehmen. Und die Compliance-Abteilung.

Und hier kommt jetzt meine heutige Interview-Partnerin ins Spiel. Jeanette Wygoda ist seit gut 20 Jahren in der Kommunikation tätig. Dabei leitete sie lange Jahre die interne Kommunikation eines großen Zeitschriftenverlages, bevor sie schließlich den – nach eigenen Angaben lange überfälligen – Schritt in die Selbstständigkeit ging. Heute berät Jeanette Wygoda DAX-Unternehmen wie Mittelständler darin, Compliance in allen Facetten intern zu kommunizieren und damit Kulturveränderungen im Unternehmen hervorzurufen und zu befördern.

Jeanette Wygoda by Rieka Anscheit

Ich freue mich sehr, dass sich Jeanette zu einem Interview zu diesem spannenden Thema bereit erklärt hat, legen wir doch einfach mal los!

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Wenig überraschend: Einsatz von „Keyloggern“ zur Mitarbeiterüberwachung grundsätzlich unzulässig (BAG, Az. 2 AZR 681/16)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Verfahren 2 AZR 681/16 am gestrigen Tag, den 27. Juli 2017, über die Zulässigkeit einer Kündigung wegen privater Internetnutzung zu befinden. Soweit so vorerst wenig spannend. Dem Ganzen lag jedoch ein – gerade aus Perspektive diesen Blogs und damit vermutlich der unserer Leserschaft – spannender Sachverhalt zu Grunde:

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Als Kündigungsgrund wurde angegeben, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC privat in einem erheblichen Umfang genutzt habe.

Diese Feststellung hatte der Arbeitgeber deswegen treffen können, da seit April 2015 der gesamte Internet-Traffic und die Benutzung sämtlicher Systeme im Unternehmen mittels eines sogenannten  Keyloggers protokolliert wurde. Ein Keylogger ist eine Software, die sämtliche Tastatureingaben speichert („loggt“) und teilweise – so hier – regelmäßig Screenshots fertigt. Diese Protokollierung war den Arbeitnehmern aufgrund einer Mitteilung bekannt.

Auf den Vorhalt der Privatnutzung hatte der Arbeitnehmer schriftlich eingeräumt, er habe den PC nur in geringem Umfang und vorwiegend in seinen Pausen genutzt.

Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage – und zwar mit Erfolg. Das BAG entschied (wie zuvor das Landesarbeitsgericht Hamm, Az. 16 Sa 1711/15) , dass die Kündigung unzulässig gewesen sei. Es hätte im Vorwege bezüglich der privaten Nutzung der IT-Infrastruktur einer Abmahnung bedurft.

Warum ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich, wenn die erhebliche Privatnutzung doch feststand? 

Wer diesen Blog schon länger liest, der weiß zum einen, dass das Thema private Internet-/IT-Nutzung am Arbeitsplatz hier regelmäßig Gegenstand der Beiträge ist. Zum anderen ist durch die Lektüre bekannt, dass eine private Nutzung der IT-Infrastruktur des Arbeitgebers durchaus zu einer (außerordentlichen) Kündigung führen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass gegen eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verstoßen wurde. Dies ist bei einem Verbot der privaten Nutzung immer, bei einer Duldung oder Erlaubnis dann der Fall, wenn die private Nutzung in einem unangemessenen und erheblichen Umfang erfolgte.

Auf den ersten Blick liegt auch in unserem Fall eine erhebliche Privatnutzung vor, die demgemäß zur (fristlosen) Kündigung berechtigen würde. Doch die große Frage war, ob die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse zum Nachweis der erheblichen Nutzung und damit zur Begründung der Kündigung herangezogen werden konnte. Die Antwort lautet: Nein, die Keylogger-Daten durften hier nicht zum Beweis der erheblichen Privatnutzung herangezogen werden.

Wie wir an anderer Stelle schon einmal schrieben, existiert im deutschen Zivil- und Arbeitsrecht kein allgemeines Verwertungsverbot. Demnach müssen die Gerichte grundsätzlich alle angebotenen Beweismittel berücksichtigen. Dabei bilden jedoch die Beweismittel, die rechtswidrig erlangt worden, eine Ausnahme. Denn bei Ihnen ist zu prüfen, ob die Verwertung des Beweismittels den Betroffenen (hier den Arbeitnehmer) in seinen Rechten verletzt. Ist dies der Fall, kommt ein Verwertungsverbot in Betracht. (Ausführlich dazu: („Private Internetnutzung am Arbeitsplatz“ – Artikel v. 12. Februar 2016)

Und so verhielt es sich hier. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der privaten Tätigkeiten des Arbeitnehmers durften nicht im Verfahren verwertet werden. Der Einsatz des Keyloggers verletzte den Arbeitnehmer in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten, genau genommen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung konnte auch nicht über § 32 BDSG gerechtfertigt werden. § 32 Abs. 1 BDSG lautet:

Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Der Einsatz eines Keyloggers ist nicht erforderlich im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG. Und es gab auch keine Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 2. In Folge dessen lag hier ein schlicht unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers durch das Installieren des Keyloggers seitens Arbeitgeber vor.

Damit blieb im Verfahren nur die vom Arbeitnehmer eingeräumte Nutzung im geringen Umfang „übrig“. Und eine solche reicht nicht für eine Kündigung. Hier bedarf es der vorgehenden Abmahnung.

Warum landete der Fall vor dem BAG?

Erstaunlich, dass dieser Fall überhaupt vor das BAG getrieben wurde. Denn auf den ersten Blick scheint der Fall sonnenklar. Für den Einsatz des Keyloggers gab es keine rechtfertigende Grundlage, folglich konnte die private Nutzung im erheblichen Umfang nicht nachgewiesen werden und damit war die Kündigung unzulässig.

Allerdings liegt uns bislang nur die Pressemitteilung des BAG und nicht das Urteil mit seinen Entscheidungsgründen vor. Und in der Pressemitteilung lässt ein Satz aufhorchen, nämlich: „Im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern im April 2015 mit, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ werde.“ Ich könnte mir vorstellen, dass um die juristische Tragweite der Kenntnis der Arbeitnehmer davon, dass ein Keylogger eingesetzt wurde, gestritten wurde. Dies lässt sich jedenfalls auch schon aus dem Urteil des LG Hamm herauslesen. Der dahinterstehenden Idee, dass die Arbeitnehmer mit einem Keylogging „rechnen“ mussten und deswegen dessen Ergebnisse auch verwertet werden können mussten, wurde aber offensichtlich vom Bundesarbeitsgericht eine Absage erteilt. Verständlich. Aber ich bin dennoch schon jetzt auf die Entscheidungsgründe gespannt.

Okay, Sie interessiert das wahrscheinlich gar nicht so sehr. 😉 Aber das ist in Ordnung. Hiermit wissen Sie jedenfalls, dass der Einsatz von Keyloggern zur Kontrolle von Mitarbeitern nur in Ausnahmefällen zulässig ist und dass Sie grundsätzlich die Finger davon lassen. Das hätte ich Ihnen allerdings auch ohne das vorliegende BAG-Urteil geraten.

In diesem Sinne,

haben Sie vorerst einen schönen, nicht ganz so verregneten, Sommer.

PS: Hurra! Ich fahre nächste Woche in den Urlaub. Wir lesen uns danach! 🙂

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Kündigung wegen Äußerungen in Social Media – Teil 1 (ArbG Mannheim, Az. 6 Ca 190/15)

Fristlose Kündigung und Schadensersatz wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 10/15)

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“Silo-Denken“ in Unternehmen ist auch ein Compliance-Problem“ – Interview mit Rechtsanwältin Nina Diercks zum Thema Datenschutz und Compliance veröffentlicht in dem Blog von Jeanette Wygoda

Silo-Denken? Compliance-Probleme? Hat Nina Diercks die Branche gewechselt und macht jetzt Unternehmenskommunikation? – Nein, natürlich nicht! Die Expertin für interne Unternehmenskommunikation ist immer noch Jeanette Wygoda. Mit eben dieser hat die Rechtsanwältin zum Thema Compliance, Recht und ja, auch dem Silo-Denken ein Interview geführt.

Das Thema Compliance ist im Blog natürlich immer wieder ein Thema. Bedeutet Compliance doch nichts anderes als Rechtskonformität. (Während ersteres aber eher zum Wegdösen der Geschäftsführung führt, bedeutet letzteres regelmäßig sofort einen hellwachen Vorstand).

In letzter Zeit ist das Wort „Compliance“ hier sehr häufig im Zusammenhang mit der DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung) gefallen, die ab Mai 2018 dafür sorgt, dass ein datenschutzrechtlicher Compliance-Verstoß wahrlich kein Kavaliersdelikt mehr ist.

[Wenn Sie mehr zur DSGVO und den Folgen für Unternehmen wissen möchten, dann werfen Sie doch einen Blick in unsere 9-teilige Serie dazu, die von einem Blick auf die grundlegenden datenschutzrechtlichen Rechten und Pflichten der Unternehmen bis hin zu konkreten Themen wie  Actice Sourcing und das Talent Relationship Management reicht].

Jeanette Wygoda und Rechtanwältin Nina Diercks beleuchten in dem Interview unter dem Titel „“Silo-Denken“ in Unternehmen ist auch ein Compliance-Problem“ einen weiteren Aspekt, nämlich den der internen Kommunikation. Dabei geht es vor allem darum, wie das klassische „Silo-Denken“ (also das Denken in rein bereichs- bzw. abteilungsbezogenen Verantwortlichkeiten) insbesondere in Bezug auf die Datenschutz-Compliance zu einer äußerst unangenehmen Falle werden kann.

Hier geht es zum vollständigen Artikel

“Silo-Denken“ in Unternehmen ist auch ein Compliance-Problem

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Ihre Kathrin Meyer

Influencer Verträge: „Eine knappe Vereinbarung mit Influencern reicht im Zweifel nicht“ veröffentlicht im Pressesprecher 02/17

Im Pressesprecher wurde in der Printausgabe 02/17 der Artikel von Rechtsanwältin Nina Diercks zum Thema Influencer Verträge veröffentlicht. In diesem erklärt Nina Diercks, weshalb Kommunikatoren die Zusammenarbeit mit Influencern auf eine verlässliche vertragliche Grundlage stellen sollten und welche rechtlichen Fallstricke auf Sie warten können, falls Sie nicht vor Beginn der Zusammenarbeit die Leistungsinhalte professionell und konkret, wie bei jeder anderen beginnenden Geschäftsverbindung auch, in einen Vertrag fixiert haben sollten.

Und zu guter Letzt beim Thema „Influencer Relations“ nicht zu vergessen; die richtige Kennzeichnung der Werbung…

Der Pressesprecher hat diesen Artikel nun auch Online zur freien Verfügung  gestellt:

https://www.pressesprecher.com/nachrichten/eine-knappe-vereinbarung-mit-influencern-reicht-im-zweifel-nicht-1536585383

Pressesprecher

Google Play verlangt jetzt Datenschutzerklärung für Apps bis zum 15.03! (was nach dem Gesetz und den bestehenden Entwicklerrichtlinien an sich keine neue Anforderung ist)

Nach einer Meldung vom gestrigen Tage (09.02.) (u.a. bei Heise, GoogleWatchBlog, ZDNet) verlangt Google Play nun, dass in den Store eingestellte Apps eine Datenschutzerklärung enthalten – und droht mit dem Entfernen der Apps aus dem Store, wenn nicht bis zum 15. März (!) Datenschutzrichtlinien vorliegen. Mhm, dachte ich, okay, der 15.03., das ist mal ein knackiger Zeithorizont für die App-Betreiber und wird bei dem einen oder anderen für Schweiß auf der Stirn sorgen. Aber sonst? Eigentlich ist das alles doch nichts Neues?

Nun aber von vorne und der Reihe nach: Wie ist die Rechtslage, was will Google und was müssen Sie als App-Betreiber tun?

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In eigener Sache: Lehrgang „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ – der theoretische Teil ist geschafft! | Oder: Was? Die Rechtsanwältin Diercks macht auch Arbeitsrecht?

Vielleicht ist es dem einen oder anderen aufgefallen: Von Mitte September bis kurz vor Weihnachten war es hier, wie auch auf den anderen digitalen Kanälen, relativ ruhig. Das hatte einen handfesten Grund. Nicht nur, dass viel Mandatsarbeit zu erledigen war (ja, das auch), nein, ich hatte vielmehr vergangenes Jahr beschlossen, dass ich den „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ erlangen möchte.

„Wie, Sie machen auch Arbeitsrecht?!“

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Die Datenschutzgrundverordnung macht IT-Richtlinien Feuer unter dem Hintern! (Teil 7) – Oder: Was die DSGVO mit IT-Richtlinien, Arbeitsrecht und Compliance zu tun hat und warum das jetzt für Unternehmen wichtig ist

In diesem Blog haben wir uns in jüngerer Zeit schon viel mit der DSGVO und der Frage, worauf sich Unternehmen jetzt im Hinblick auf Mai 2018 einstellen müssen, befasst. Daneben ist natürlich das Datenschutzrecht in verschiedensten Konstellationen immer wieder Gegenstand unserer Beiträge. Mindestens genaus so häufig sind Social Media bzw. IT-Richtlinien in diesem Blog ein Thema. Von dort ist es dann natürlich nicht weit zu all den arbeitsrechtlichen Aspekten, die sich aus der Nutzung digitaler Arbeitsprozesse ergeben.

Symbolbild für: Orr. Diese DSGVO!

Wer sich nun die Mühe gemacht und vielleicht auf die vorstehenden Links geklickt hat, wird erkennen, dass in den verschiedenen Blogkategorien (EU-DSGVO, Datenschutzrecht, Social Media Guidelines, Arbeitsrecht) durchaus dieselben Artikel auftauchen. Es gibt also Überschneidungen. Das ist zumindest in Teilen schon auf praktischer Ebene logisch. Schließlich drängt es sich auf, dass (verbindliche) IT-Richtlinien einen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben. Und wenn wir die IT-Sicherheit als die Kehrseite der Medaille zum Datenschutz begreifen, wird auch deutlich, dass es hier eine Verbindung geben muss. Und Compliance… tja, Compliance könnte ich auf jeden meiner Blogposts als Kategorie kleben – schließlich geht es bei dem Thema „Compliance“ um nichts anderes als die Einhaltung von Regeln. An sich eine Selbstverständlichkeit. Aber so ganz eben doch nicht – wie die zunehmende Anzahl an Compliance-Officers und Compliance-Abteilungen in den Unternehmen anzeigt.

Heute will ich einmal erläutern, was schon immer irgendwie an der einen oder anderen Stelle in meinen Artikeln durchschimmerte, ich aber doch noch nicht so klar erklärt habe: Nämlich, dass es zwischen den genannten Bereichen, also vom Datenschutzrecht über die IT-Richtlinien und Compliance bis hin zum Arbeitsrecht nicht nur eine ideelle, sondern auch eine juristische Klammer gibt. Diese juristische Klammer nennt sich „technisch und organisatorische Maßnahmen“, kurz TOM und ist schon lange im Bundesdatenschutzgesetz verankert. Doch wie so vieles, was dort steht und bereits „State of the Art“ im Unternehmen sein sollte, bekommt auch diese Vorschrift und alles, was damit zu tun hat, mit der EU-Datenschutzgrundverordnung „Feuer unter dem Hintern“ – um es mal ganz nonchalant auszudrücken.

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Workshop „Social Media & Recht für Freelancer, Blogger, Gründer“ am 24.02.2017 in Hamburg

Ein neues Jahr ist da. Und weil ich im letzten Jahr so oft gefragt worden bin, ob ich nicht noch ein Workshop zu diesem oder ein Seminar zu jenem anbieten kann, ist einer meiner Vorsätze für 2017 diesen, also ihren, Wünschen nachzukommen. Das heißt, ich werde in den kommenden Monaten die unterschiedlichsten Seminare und Workshops aus den Bereichen des IT-, Medien-, Datenschutz- und Arbeitsrechts anbieten. (Wer kein Seminar-Angebot verpassen möchte, der kann herzlich gerne meinen blitzneuen Seminar-Newsletter – siehe rechte Navigation -abonnieren.)

Den Anfang mache ich nun mit dem im Titel schon genannten „Einsteiger“-Workshop „Social Media & Recht für Freelancer, Blogger, Gründer“, welcher in Hamburg am 24. Februar stattfinden wird. Herzlich willkommen sind daneben aber auch natürlich: Social Media Manager, Community-Manager und Digital Manager.

Darum geht es beim Workshop „Social Media & Recht“: Weiterlesen