Cybermobbing ist strafbar! Oder? – Ein Strafverteidiger nimmt Stellung

Strafverteidigung? Was ist denn hier los? Heißt es von Rechtsanwältin Diercks nicht, ihr sei am Ende der Strafrechtsprüfung im 2. Staatsexamen ein Jauchzer den Lippen entglitten, auf dass dieses Kapitel in ihrem Leben ein Ende habe? Hat dann der Rechtsanwalt Dirks, seines Zeichens Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, eine heimliche Leidenschaft, einen nicht-öffentlichen Tätigkeitsschwerpunkt?

Ja und Nein. Ich habe gejauchzt. Und der Kollege Dirks hat – Strafrecht mit urheberrechtlichen Bezügen mal außen vor gelassen – keine heimliche Leidenschaft. Strafverteidigung überlassen wir grundsätzlich lieber denjenigen, die sich damit auskennen.

Und doch, natürlich bleibt auch die digitale Welt von Vergehen und Verbrechen nicht verschont. In diesem Zusammenhang fällt oft das Wort Cybermobbing. Wird Gibt man Cybermobbing bei Google im Inkognito-Modus eingegeben (präzisierende Korrektur aufgrund Hinweises der geschätzten Kerstin Hoffmann), erscheint als dritter natürlicher Treffer Cybermobbing: Neue Form der Gewalt – der Link führt zu der Webseite „Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes“. Damit ist klar, Cybermobbing ist strafbar!

Mhm…., aber vielleicht fragen wir dazu besser noch einmal einen gestandenen Strafverteidiger. In diesem Fall den geschätzten Kollegen Rechtsanwalt Christoph Nebgens. Dieser ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern auch vom Magazin „Focus“ in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils zu den TOP-Anwälten für Strafrecht in Norddeutschland gezählt worden. Der Nebgen wird es also wissen, dachten wir uns. Da er noch dazu des Schreibens mächtig ist, wie seine zahlreichen ebenso intelligenten wie witzigen Tweets und sowieso der eigene Blog zeigen, hat er es durch die harte Tür des Social Media Recht Blog geschafft.

Okay, okay … Ich habe um den Gastbeitrag gebeten, da ich das Thema spannend fand. Und da Christoph es augenscheinlich spannend fand, für den Social Media Recht Blog zu klären, was es denn nun eigentlich mit dem Cybermobbing so auf sich hat, kann und darf ich jetzt sagen, bitte, Christoph Deine Bühne:

 Cybermobbing ist strafbar! Oder? – Ein Strafverteidiger nimmt Stellung 

von RA Christoph Nebgen

Manchmal kommen Mandanten zu mir, die möchten, dass ich für sie eine Strafanzeige formuliere; sie würden von anderen gemobbt. Ich erkläre diesen Menschen dann, dass Mobbing kein Straftatbestand sei und bitte sie höflich zu schildern, durch welche konkreten Handlungen sie sich gemobbt fühlten: damit ich prüfen könne, ob es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten handele. Das Mobbing zu konkretisieren, fällt vielen Menschen allerdings erstaunlich schwer. Ich höre dann beispielsweise, dass die anderen Leute „irgendwie komisch“ zu ihnen seien. Das Fiese am Mobbing sei ja gerade, dass es so subtil sei. Mitunter so subtil, dass nur die Gemobbten selbst es überhaupt wahrnehmen würden.

Man bemerke: Mobbing scheint zunächst einmal auch sehr viel mit dem Gemobbten selbst zu tun zu haben. Damit will ich nicht sagen, dass Mobbing Einbildung wäre. Häufig ist es das nicht. Es gibt tatsächlich Menschen, die genau wissen, welche Knöpfe sie bei anderen drücken müssen, um diese gezielt zu verletzen oder zu verunsichern. Aber das allein ist nicht strafbar. Es handelt sich eher um dominantes oder manipulatives Sozialverhalten. Dem kann man am ehesten begegnen, indem man sich wehrhaft dagegen behauptet.

Viele Menschen probieren nämlich einfach aus, wie viel andere sich gefallen lassen. Und viele andere Menschen lassen sich erschreckend viel gefallen. Das lässt sich am deutlichsten bei Kindern beobachten, weil deren Sozialverhalten sich noch nicht im gleichen Maße wie bei Erwachsenen verfestigt hat. Häufig endet das dann in einer starren Rollenverteilung, an der einige bis weit ins Erwachsenenleben festhalten. Es werden immer dieselben gemobbt und es sind immer dieselben, die mobben.

Cybermobbing funktioniert nach denselben Prinzipien, findet aber im virtuellen Raum statt, was die Sache noch erheblich schwieriger macht. Wer im realen Leben dominant oder manipulativ auftritt, wird sich auch im virtuellen Raum kaum anders verhalten. Dort hat er allerdings noch ganz andere Mittel, seine asozialen Neigungen auszuleben. Das ist ein Nachteil des Internets, der vielfach unterschätzt wird. Wer im realen Leben unbeholfen ist oder der gerade geforderten Norm nicht entspricht, wird auch hier zur Zielscheibe werden. Das Cybermobbing sucht sich seine Opfer im realen Leben: dick, falsche Klamotten, Brille, andere Hautfarbe – suchen Sie sich etwas aus.

Die Möglichkeiten, andere über das Internet zu piesacken, sind praktisch unbegrenzt. Zudem lässt sich noch einfacher verschleiern, wer hinter dem jeweiligen Verhalten steckt. Man kann Websites anlegen, die nur dazu dienen, andere lächerlich zu machen. Man kann andere auch in die Falle locken, indem man ihnen vorgaukelt, man würde sich für sie interessieren. Man kann anonym ihr Vertrauen erschleichen, um sie mit der Wahrheit später umso heftiger zu demütigen. Es gibt Chat-Cams, Chatrooms und soziale Netzwerke, mittels derer man Demütigungen effizient gestalten und anschließend verbreiten kann. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt, der bösartigen Phantasie schon gar nicht. Deswegen hat es auch kaum Sinn, hier einzelne Verhaltensweisen besonders herauszustellen.

Rechtlich wird man im Zweifel jedes einzelne Verhalten überprüfen müssen, ob es im konkreten Fall einen Straftatbestand erfüllt. Im Zweifel wird das eher nicht der Fall sein. In Frage kommen am ehesten noch Beleidigung (§ 185 StGB) oder Üble Nachrede (§ 186 StGB), alles andere ist eher unwahrscheinlich. Leichtere Sexualstraftaten, insbesondere Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) kommen zwar vor, dürften aber kaum typisch für Mobbing sein.

Hinzu tritt wiederum das Problem, dass der Urheber der einzelnen Tat erst einmal ausfindig gemacht werden muss. Und hat man den Übeltäter dann ausfindig gemacht, drohen vom Strafrecht kaum ernsthafte Konsequenzen, da es sich – wenn überhaupt – um Bagatelltaten handelt. Dem Gemobbten wird das kaum helfen.

Das gilt noch in stärkerem Maße beim Mobbing unter Jugendlichen, auf die – soweit sie überhaupt strafmündig sind – allenfalls Jugendstrafrecht angewendet werden wird. Hier sind die Sanktionen extrem schwerfällig und selten zeitgemäß.

Hinzu kommt erneut die soziale Komponente: Wer sich gegen asoziales Verhalten nicht selbst zur Wehr setzt, sondern den Staat zu Hilfe ruft, der gilt bei seinen dominanten Peinigern schnell als Spielverderber. In der Zukunft wird er dann erfahrungsgemäß eher mehr als weniger gemobbt.

Ein Strafverteidiger kann sie bei Mobbingfällen über die Rechtslage informieren und sie effektiv beraten, eine Lösung des Problems sollten sie auf dem strafrechtlichen Sektor allerdings nicht erwarten.

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Ahh. Christoph, vielen Dank für dieses Stichwort. Was sagen die Medienrechtler da? Kommen Sie her, kommen Sie zu uns. Nur weil es nicht strafbar ist, heißt es ja nicht, dass wir wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht möglicherweise Unterlassung verlangen könnten.

Okay, im Ernst. Vielen Dank Christoph Nebgen. Wenn ich recht informiert bin, gibt es ja noch das eine oder andere Delikt da draußen zwischen den Bits & Bytes. Vielleicht magst Du ja irgendwann nochmal vorbeikommen? Und vielleicht mal erklären, was es mit dem Hacking und der Datenausspähung so auf sich hat? Wir würden uns freuen!

In diesem Sinne,

herzlichen Dank Christoph Nebgen & auf bald!