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Kündigung wegen Beleidigung von Vorgesetzten mittels Emoticons – Das Urteil des LAG Baden-Württemberg (Az. 4 Sa 5/16)

Mitautor: Christian Frerix*

Seit einiger Zeit gehören unternehmensschädigende Äußerungen von Mitarbeitern via soziale Netzwerke in gewisser Weise zum Alltag. Das zeigen Gerichtsentscheidungen, mit denen wir uns auch hier Blog bereits beschäftigt haben, sowie die Mandatsanfragen, die uns zu diesem Themenkomplex erreichen. Die hier nun nachgehend sezierte Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 22.6.2016 – Az. 4 Sa 5/16 reiht sich dabei in die vornehmlich im letzten Jahr durch die Arbeitsgerichte Herne und Mannheim geprägte Gerichtspraxis zum Ausspruch von Kündigungen auf Grund von Arbeitnehmer-Postings ein.

[Konkret haben wir die Entscheidungen ArbG Herne, Urteil vom 22.3.2016 – Az. 5 Ca 2806/15 und ArbG Mannheim, Urteil vom 19.2.2016 – Az. 6 Ca 190/15 unter den vorstehenden Links im Blog besprochen].

In wie weit nun die Beleidigung von Vorgesetzten in sozialen Netzwerken zu wirksamen Kündigungen führen (können) und welche Rolle Schweine-, Bären- oder Affenköpfe dabei spielen, erfahren Sie im Folgenden.

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Cybermobbing ist strafbar! Oder? – Ein Strafverteidiger nimmt Stellung

Strafverteidigung? Was ist denn hier los? Heißt es von Rechtsanwältin Diercks nicht, ihr sei am Ende der Strafrechtsprüfung im 2. Staatsexamen ein Jauchzer den Lippen entglitten, auf dass dieses Kapitel in ihrem Leben ein Ende habe? Hat dann der Rechtsanwalt Dirks, seines Zeichens Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, eine heimliche Leidenschaft, einen nicht-öffentlichen Tätigkeitsschwerpunkt?

Ja und Nein. Ich habe gejauchzt. Und der Kollege Dirks hat – Strafrecht mit urheberrechtlichen Bezügen mal außen vor gelassen – keine heimliche Leidenschaft. Strafverteidigung überlassen wir grundsätzlich lieber denjenigen, die sich damit auskennen.

Und doch, natürlich bleibt auch die digitale Welt von Vergehen und Verbrechen nicht verschont. In diesem Zusammenhang fällt oft das Wort Cybermobbing. Wird Gibt man Cybermobbing bei Google im Inkognito-Modus eingegeben (präzisierende Korrektur aufgrund Hinweises der geschätzten Kerstin Hoffmann), erscheint als dritter natürlicher Treffer Cybermobbing: Neue Form der Gewalt – der Link führt zu der Webseite „Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes“. Damit ist klar, Cybermobbing ist strafbar!

Mhm…., aber vielleicht fragen wir dazu besser noch einmal einen gestandenen Strafverteidiger. In diesem Fall den geschätzten Kollegen Rechtsanwalt Christoph Nebgens. Dieser ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern auch vom Magazin „Focus“ in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils zu den TOP-Anwälten für Strafrecht in Norddeutschland gezählt worden. Der Nebgen wird es also wissen, dachten wir uns. Da er noch dazu des Schreibens mächtig ist, wie seine zahlreichen ebenso intelligenten wie witzigen Tweets und sowieso der eigene Blog zeigen, hat er es durch die harte Tür des Social Media Recht Blog geschafft.

Okay, okay … Ich habe um den Gastbeitrag gebeten, da ich das Thema spannend fand. Und da Christoph es augenscheinlich spannend fand, für den Social Media Recht Blog zu klären, was es denn nun eigentlich mit dem Cybermobbing so auf sich hat, kann und darf ich jetzt sagen, bitte, Christoph Deine Bühne:

 Cybermobbing ist strafbar! Oder? – Ein Strafverteidiger nimmt Stellung 

von RA Christoph Nebgen

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