Archiv der Kategorie: Markenrecht

Von der Marke, der Markenanmeldung und deren Eintragung – ein Überblick (Part II)

Nachdem wir uns in Part I damit auseinander gesetzt haben, warum eine Markenanmeldung sinnvoll sein kann und welche Vorbereitungen insoweit zu treffen sind, geht es nun darum, wie die Markenanmeldung in die Tat umgesetzt werden muss und welche Folgen damit verbunden sind.

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Von der Marke, der Markenanmeldung und deren Eintragung – ein Überblick (Part I)

Welches StartUp und welcher Unternehmensgründer wünscht es sich nicht – dass ihr Produkt oder ihre Dienstleistung einmal so beliebt und bekannt ist, dass deren Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird. Aber bis zu den Äußerungen „Hast du mal ‘nen Tempo“ oder  „musste googeln“ ist es heute in Anbetracht der Marken- und Produktvielfalt ein langer und steiniger Weg.

Jedenfalls aber sollte man sich um seine Marke kümmern, soviel steht fest. Denn diese dient ja bekanntlich dazu, sich von anderen zu unterscheiden und der Orientierung des wie der Identifikation durch den Kunden. Und hat sich eine Marke erst einmal etabliert, will man diese selbstverständlich auch ganz für sich nutzen und nicht der Konkurrenz überlassen. Nachfolgend soll daher einmal dargestellt werden, was insoweit in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist bzw., worüber zumindest ein paar Gedanken verschwendet werden sollten.

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Von Adwords, dem Markenrecht und der Google-Markenbeschwerde (BGH, Az. I ZR 188 13)

Entscheidungen zu Adwords und Markenrechten sind nichts Neues. So entschied im Februar 2010 beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 51/08,), dass die Verwendung von fremden Markennamen in den Metadaten einer Website eine unzulässige markenmäßige Benutzung darstellt. Kurz darauf klärte der EuGH (Az., C?657/11) , unter welchen Voraussetzung das Buchen einen Markennamens als Keyword bei Google-Adwords-Anzeigen eine solche unzulässige Markennutzung darstellt. Im Juli 2013 bestätigte der EuGH dann die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Verwendung von fremden Namen als Metatags. Wer sich hier für Einzelheiten interessiert, der möge doch einen Blick in die Artikel

SEO und SEM – wichtige Entscheidungen des EuGH und BGH (Artikel vom 19. September 2010)

EuGH zu: “Ist die Registrierung und Nutzung einer Domain Werbung?” und “Ist die Nutzung von Metatags Werbung?” (vom 24. Juli 2013)

werfen.

Nun hat sich der BGH (Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 188/13) aktuell mit einer gänzlich anderen, aber nicht weniger spannenden Fragestellung zum Thema „Markenrechte & Adwords“ beschäftigt:

Kann ein Markeninhaber die AdWords-Anzeigen von Dritten einfach durch eine Google-Markenbeschwerde ausschalten?

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2. Platz bei „Bestes Jurablog 2015“ in der Kategorie „IP, IT, Medien“

Der Kollege Johannes Zöttle vom Kartellblog rief. Und zwar zur Wahl „Bestes Jurablog 2015“.  Sie kamen, nominierten und wählten.

Wer kam? Die Wahl „Bestes Jurablog“ ist eine reine Leserwahl. Das heißt in der Nominierungsphase (dieses Mal vom 11. Januar bis 11. Februar) reichten Leser Ihre Favoriten ein. Im Abstimmungszeitraum konnten die Leser dann in 15 Kategorien jeweils Ihre Top-Blogs küren. Gestern Abend, am 11. März schlossen die Polls. Und wir freuen uns.

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Domainrecht – Von den rechtlichen Fallstricken bei der Auswahl der eigenen Domain

Ende letzten Jahres befassten wir uns hier im Blog mit der Werbung mit irreführenden Bezeichnungen und Selbstverständlichkeiten sowie deren wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen. Doch nicht nur irreführende Bezeichnungen können unter Umständen nach dem UWG unzulässig sein, sondern auch die Internetadresse. Dieser Zusammenhang führt uns im ersten Blogartikel des neuen Jahres zum Domainrecht, das neben dem Wettbewerbsrecht auch das Marken- und Namensrecht berührt. (An dieser Stelle noch allen Lesern: Frohes Neues!)

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„Keine kostenpflichtige Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ – von gefährlichen Formulierungen in AGB und Disclaimern

Immer wieder stolpere ich während meiner Arbeit über Formulierungen in Verträgen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Disclaimern auf Webseiten, die mir die Haare zu Berge stehen lassen. Es sind Formulierungen bei denen ich eigentlich immer denke, dass sie doch schon lange ausgestorben sein müssten und dann leben sie doch immer recht munter in den verschiedensten Ecken weiter. Nun habe ich beschlossen, jedes Mal, wenn mir ein besonders „schönes“ Exemplar unter die Hände kommt, ein paar Zeilen dazu zu schreiben. Auf dass diese kleine neue Serie dazu beiträgt, dass der eine oder andere Fehler an diesen Stellen vermieden wird.

Und so eben las ich so eben sinngemäß die folgende Blüte vermeintlicher Haftungsreduzierung:

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Frohes neues Jahr! Und: Ein Ausblick auf analoge Aktivitäten des Social Media Recht Blog…

Das Jahr ist ein paar Tage alt und so wird es Zeit, auch an dieser Stelle allen ein frohes neues Jahr zu wünschen (auch wenn das Wetter einen eher miesepetrig in der Ecke stehen lässt…)!

Zu Jahresbeginn nimmt man sich traditionell ja etwas vor. Nun, bei mir steht insgesamt eine ganze Menge auf dem Programm, aber da ich damit hier nun wahrlich niemanden behelligen will, folgt an dieser Stelle schlicht mal ein Ausblick auf meine derzeit geplanten analogen Aktivitäten im Sinne von Vorträgen, Workshops und Seminaren für das Jahr 2012.

Während die SPD und gar die CSU die Rente mit 67 „aussetzen“ wollen, um zunächst einmal die „wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ältere Arbeitnehmer, notfalls mit Gesetzen“ zu schaffen, ist den Personalverantwortlichen Land auf Land ab schon länger klar: Der Kampf hat begonnen! Und zwar nicht nur der immer wieder zitierte „War for Talents“, also der kalte Krieg um die High Potentials, sondern der um jegliche qualifizierte Mitarbeiter! Und so wundert es nicht, dass nicht gerade auch die Veranstaltungen zu Social Media, Recruiting  & Employer Branding zunehmend Raum einnehmen:

Recruiting im Social Web – Management Forum Starnberg                                       (München 13.02.2012; Frankfurt/Main 15.03.2012) 

Wer High Potentials sucht und verpflichten will, der hat es schwer. Begehrt sind sie von allen und der Arbeitgebermarkt hat sich längst zum Bewerbermarkt gedreht. Die angehenden Arbeitnehmer sind wählerisch und legen Wert auf eine ausgewogene Work-Life-Balance (Stichwort: Generation Y). So wundert es nicht, dass sich die Bewerber zunehmend über die Arbeitgeber informieren und vor einer Bewerbung erstmal wissen wollen, mit wem sie es dann da zu tun bekommen könnten. Und das geht am besten im Social Web. Folglich sind die Unternehmen gut beraten, auch diesen Kanal in den Employer Brand/Recruiting Mix aufzunehmen. Wer sich dazu – gerade anhand von vielen Praxisbeispielen (Commerzbank, Krones AG, in-tech u.a.) – weiter informieren möchte, der sollte sich mit der Veranstaltung „Recruiting im Social Web“ des Management Forums Starnberg näher auseinandersetzen.

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Social Media Week Hamburg (13.-17.02.2012)

In der dritten Februar Woche findet weltweit in 12 Städten die Social Media Week statt – auch in Hamburg. Der Name ist logischer Weise Programm: Alles dreht sich rund um die digitale Kommunikation! Von Social Gaming über E-Commerce  bis hin zu Gebärdensprachkursen via Youtube sind alle möglichen Themen vertreten. Ich freu mich drauf!

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HR Barcamp Berlin (17.02.2012)       

Und hurtig weiter im Kalender geht es dann auch schon mit dem 1. HR Barcamp für Personaler in Berlin. Inhaltliche Anker sollen die Themen Enterprise, Personalbeschaffung und Personalentwicklung im Zusammenhang mit Social Media sein. Der Ablauf wird dem eines klassischen Barcamps entsprechen: Speaker stellen am Morgen ihre Session-Themen vor und die Crowd stimmt darüber ab, wen und welches Thema sie hören wollen. Tja, ich werde mich zur Wahl stellen… ;.) Hier in dieser Xing-Gruppe HR Barcamp darf im Übrigen schon im Vorwege fleißig ein Austausch stattfinden.

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Berufsbegleitende Ausbildung zum Social Media Manager – Haus der Technik Essen(20.04.-20.10.2012)

Absolut nicht zu Unrecht heißt in der Broschüre vom Haus der Technik zum Beruf des Social Media Managers: „Insgesamt [Anm. d. Red.: existiert] also ein weites Feld an Aufgaben und Herausforderungen für eine Berufsgruppe, die es streng genommen noch gar nicht gibt.“  Tja, viel zu tun und zu lernen also. Kompakt bietet Deutschland ältestes technisches Weiterbildungsinstitut, das Haus der Technik in Essen, hier einen berufsbegleitenden Lehrgang an.  Nach Abschluss erhalten die Teilnehmer das Zertifikat „Social Media Manager (HDT)“ vom Außeninstitut der Exzellenz-Universität RWTH  Aachen und Deutschlands und dem eben dem Haus der Technik.

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DGFP – Web 2.0 und Social Media im Personalmanagement, Leipzig (15.-16.10.2012)

Es ist ja mittlerweile kein Geheimnis mehr, dass Social Media das Personalmanagement ebenso grundlegend wie nachhaltig verändert. Die Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V. (DGFP) will mit der genannten Ausbildung Strategien, Spielregeln und Handwerkszeug zur Nutzung von Social Media in allen Bereichen eines modernen Personalmanagements vermitteln. Dabei soll es neben allen Chancen, die die digitale Kommunikation bietet eben auch um tatsächliche und rechtliche Stolperstellen gehen. Hier spiele ich mit meinem Mann, Jo Diercks von CYQUEST wieder einmal good guy ‘n’ bad guy – während Jo in schillernden Farben die Chance darstellen darf, bin ich mal wieder für die Risiken zuständig. Nun denn. ;-)

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In diesem Sinne,

auf ein produktives, schönes Jahr 2012!

Facebook: Introducing sponsered Stories

Und es geht weiter. Facebook versorgt uns mit dem nächsten Tool, dass uns alle selbstverständlich nur glücklicher machen und insgesamt natürlich die Welt verbessern soll. Das zumindest ist der Eindruck, den das firmeneigenen Facebook-Video auf Youtube hervorruft:

[youtube=http://www.youtube.com/watch?v=ce3P79ktpTk&w=640&h=390]

Kurz zusammengefasst funktioniert das neue Marketing-Tool wie folgt:  Checkt User A über Facebook-Places in einem Starbucks ein oder gibt einen Kommentar über ein Starbucks-decaf-no-fat-milk-but-chocolate-cream-vanilla-tall-mokka ein, erscheint das in dessen Timeline. Soweit nichts Neues. Hat aber Starbucks die „sponsered story“ gebucht, erscheint dieser Kommentar samt Foto auf der Werbefläche im Profil von „Freunden“.

Nun ist Word of Mouth Marketing ebenfalls nichts Neues. Zudem passt es perfekt zu jeder Social Media Kampagne, schließlich heißen die Ziele hier immernoch (oder sollten sie zumindest) involment und social enhancement. Der große Unterschied: Ich werde hier nicht gefragt. Gar nicht. Beim klassischen WOM verhält es sich immer noch so, dass der Betreffende entscheiden kann, ob er eine Story weiter erzählt und wenn ja, wem. Es wird nicht ungefragt die komplette Nachbarschaft (offline-Vergleich mit dem „FB-Freundeskreis“) mit Plakaten des Konterfeis gepflastert, auf denen steht: Markus Mustermann findet das Layback in St. Georg toll. Und das ist aus mehreren Gründen auch gut so.

1. Recht am eigenen Bild

Jeder Mensch kann selbst darüber bestimmen, was mit Bildnissen seiner Person geschieht. (vgl. §§ 22, 23 KUG) Vor der Veröffentlichung oder Verbreitung solcher Bildnissen muss grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person eingeholt werden. Diese Regelung dient dem Schutz der Persönlichkeit. Gut. Ich sehe Herrn Zuckerberg schon an dieser Stelle maliziös lächelnd sagen: „Aber Du hast doch der Veröffentlichung Deines Bildes zugestimmt, jedenfalls hast Du uns mit Deiner Anmeldung und der Zustimmung der Nutzungsbedingungen die Lizenz zur Verwendung Deiner Bilder gegeben.“ – Ja, damit wird nun genau das wahr, wovor ich (und vermutlich noch ein paar andere) sich immer gefürchtet haben, nämlich dass die umfassende Lizenzeinräumung in den Nutzungsbedingungen von Facebook nicht nur zum Spaß dort steht. Ich hatte eigentlich immer gedacht, dass Facebook (mittlerweile) klar ist, dass diese umfassenden Rechteeinräumungen und Regelungen jedenfalls in Deutschland ohnehin rechtswidrig sind und dass sie deswegen damit nicht im großen Stil arbeiten werden. Naja, vielleicht hätte man diese Ansicht gleich mit einem „Du glaubst wohl auch noch an den Weihnachtsmann“ kommentieren können.

Anyway, Facebook tut es. Und nach den Nutzungsbedingungen hat man tatsächlich Facebook eine übertragbare Lizenz zur Verwertung seiner bei Facebook veröffentlichten Inhalte gegeben und zwar unabhängig von seinen Privatsphären-Einstellungen (die gelten nämlich immer nur in Bezug auf Dritte, nicht aber in Bezug auf Facebook). Doch ich bleibe dabei, diese umfassende kostenlose Rechteeinräumung, bei der der Rechteinhaber jegliche Kontrolle über die Verwendung seiner Daten (hier zunächst das Konterfei) verliert und er ungefragt und unentgeltlich zum Testimonial für Firmen wird, kann kein billiges Ergebnis sein, dass einer rechtlichen Überprüfung vor deutschen Gerichten standhalten wird (es gilt der deutsche Gerichtsstand für deutsche User!), insbesondere nicht, wenn der „Mittler“, also Facebook, mit dem zur Verfügung gestellten Konterfei ungefragt Geld verdient, das Testimonial jedoch außen vor bleibt. Das  Recht am eigenen Bild wird hier nämlich ad absurdum geführt. Dem kann mE auch nicht entgegengehalten werden, dass ich nicht gezwungen bin, mich bei Facebook anzumelden. Denn Facebook verfügt über eine derartige Marktmacht, dass die Nutzung einer anderen Plattform dem nicht gleich kommt. Etliche sind darüber hinaus aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mittlerweile gezwungen, Facebook zu nutzen. Ich glaube nicht, dass es übertrieben ist zu sagen, Facebook habe als soziales Netzwerk  mittlerweile eine ähnliche Funktion wie ehemals die Post und heute noch in großen Teilen die Deutsche Bahn. Während erstere lange Zeit das Monopol auf die (Tele-)Kommunikationsdienstleistungen hatte, hatte bzw. hat die DB das Monopol auf den öffentlichen Schienenverkehr. Aus gutem Grund, waren bzw. sind solche Unternehmen – wenn kein Wettbewerb vorhanden ist – unter staatlicher Kontrolle. Oder hätten Sie es gut gefunden, wenn die Post damals ungefragt Ihre Telefon-Verbindungsprofile aller Welt nebst Klarnamen öffentlich zur Verfügung gestellt hätte? Der Staat sollte mE immer so wenig wie möglich und soviel wie nötig eingreifen; bei Facebook als Quasi-Monopolist sehe ich mittlerweile aber  die Notwendigkeit. Es bleibt zu hoffen, dass unser Innenminister mit dem Gesetzesentwurf zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht schnell voran kommt!

Wir halten also fest, nach Meinung des Social Media Recht Blogs verletzt Facebook mit seinem neuen WOM-Marketing-Tool das Recht am eigenen Bild der User, da keine wirksame Einwilligung zur Nutzung des Bildes (für diese Zwecke) vorliegt.

2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist grob gesagt, das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Personenbezogen ist im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung weit zu fassen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass unter den Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologie auch ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen könne und es insoweit keine belanglosen Daten gebe. (vgl. vorstehender Absatz: Wikipedia „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,“). Selbstbestimmen, was mit den personenbezogenen Daten, wie es in diesem Zusammenhang eben auch Nachrichten, Mitteilungen und Statusmeldungen bei Facebook sind,  hinsichtlich der „Sponsered Stories“ passiert, kann der User jedoch in keiner Art und Weise. Es sei denn, er übt auf einer Kommunikations-Plattform kräftig Selbstzensur und achtet peinlichst darauf, keine Restaurantbezeichnungen oder Produktnamen mehr zu verwenden. Kommunikations-Plattform und Selbstzensur in einem Satz – wenn das mal nicht ein Paradoxon ist…

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wird also mit Füßen getreten. Hinsichtlich der Facebook gegebenen „Einwilligung“ gilt das oben Gesagte.

3. Vergleich zu unverlangt zugesandter Werbung – allg. Datenschutzrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Einfachgesetzlich festgehalten durch das Bundesdatenschutzgesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Telemediengesetz gilt in Deutschland der Grundsatz, dass es vor dem Erhalt von (durch Telekommunikations-Mittel versandte) Werbung der Einwilligung bedarf. Hier verhält es sich zwar genau umgekehrt, der User erhält keine Werbung, sondern seine „Daten“ werden ungefragt zu Werbezwecken verwendet. Es kann jedoch ebenfalls kein billiges Ergebnis sein, dass ein Verbraucher vor jeder digitalen Werbezusendung um seine Zustimmung gebeten werden muss, weil dies schon einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, während ein Unternehmen ohne jegliche Zustimmung die Daten eines Verbraucher (Mitteilung, Bild, Statusmeldung) an einen Dritt-Unternehmen veräußern kann. Das Bild ist so schief, schiefer geht es meiner Meinung nach kaum.

4. Reputations-Management / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Ein weiteres Problem ist, dass die einzelnen „Stories“, die in den Werbeflächen der Freunde gezeigt werden, völlig losgelöst von dem von der Person selbst aufgebauten Gesamtkontext stehen können. Deswegen existiert weder zwingend ein authentischer Zusammenhang; noch kann man sicher sein, wie einzelne Aussagen von  „Stories“ von einzelnen Rezipienten aufgenommen werden und welche Folgen das haben kann.

Kommen wir zurück zu dem oben genannten Beispiel: Markus Mustermann findet das Layback in St. Georg gut. Mit seinem erzkonservativen Chef Müller ist Mustermann auf Facebook zwar befreundet (weil dieser ihn quasi nötigte) aber von der privaten Liste, ist der Chef natürlich ausgenommen. Allerdings hielt Mustermann die Nachricht „Bin im Layback in St. Georg. Tolle Bar!“ nicht für sonderlich privat oder geheimnisvoll. Also bekommt Müller sie irgendwann später  prominent als Werbeanzeige (und nicht lange in der Timline verschwindend) eingeblendet. Müller bildet sich jedoch gerne schnell eine Meinung. Müller kennt zwar  St. Georg in Hamburg nur vom Hörensagen, aber eins ist klar, das ist ein Schwulenviertel und da kann es nur dreckige Spelunken geben. Dass das Layback in realiter eine erstklassige Bar, mit exzellenten Drinks, perfektem Service – aufmerksam, nicht aufdringlich -, Loungemobiliar, guter Musik und einem absolut gemischtem Publikum ist [ja, das war eine echte Empfehlung 😉 ], who cares; der konservative Müller hat jedenfalls sein bahnbrechendes Urteil gefällt – bevor er auf irgendeinen Link geklickt hat. Mustermann steht auf seiner persönlichen Abschussliste und darüber hinaus erzählt Müller den ebenfalls erzkonservativen Kollegen in der Bank auch noch, dass Mustermann sich in obskuren Etablissments in Hamburg-St. Georg rumtreibt. Das wäre doch mal eine fantastische Facebook-sponsered-Story. Die Bar hätte durch die Einblendung ganz sicher keinen einzigen Gast mehr, der User Mustermann dafür wohl eher langfristig einen Job weniger.

Sie halten das für unwahrscheinlich? Nun, Sie haben keinen Einfluss darauf, was bei Facebook als Sponsered Story gebucht wird und was Facebook wo einblendet und damit im Zweifel auch keinen Einfluss auf das Reputations-Management. Fragt sich also, wie unwahrscheinlich so ein Szenario tatsächlich ist.

5. Und jetzt?

Aus oben genannten Gründen ist es wohl keine Lösung die „Aigner zu machen“ und Facebook den Rücken zu kehren. Der Schrei nach einem Verbot solcher Tools wird der Sache genauso wenig gerecht. Schließlich ist WOM-Marketing gerade innerhalb von sozialen Netzwerken dem Grunde nach eine gute Idee; und wer kauft nicht gerne auf Empfehlung von guten Freunden in einem bestimmten Laden, ein bestimmtes Produkt oder greift auf einen bestimmten Dienstleister zurück?

Die einfache Lösung lautet Opt-In. Der Facebook-User muss die Möglichkeit bekommen, über die Verwendung seiner Daten zu solchen Werbezwecken tatsächlich bestimmen zu können. Und nicht auf eine generalisierte Zustimmungsklausel bei der erstmaligen Nutzung zu einem Dienst verwiesen werden können. Ob darüber hinaus eine Beteiligung des Users an den Werbeerlösen sinnvoll wäre, darüber lässt sich trefflich streiten. Denn sicher würde das die Opt-In-Quote drastisch erhöhen (haben doch schon einige Studien ergeben, dass die Leute gegen Geld sehr gerne ihre Daten hergeben), jedoch würde die Authentizität dieser Form des Marketings doch wieder genauso hoch sein, wie die jeder anderer auch. Denn wer weiß schon, ob der Dienstleister um die Ecke tatsächlich lobend erwähnt wird, weil er toll ist oder weil der User für die Erwähnung ein Kick-Back bekommt?

Wie oben schon gesagt, Facebook „sponsered Stories“ ist ein weiter Grund dafür, dass der Gesetzesentwurf des Innenministers zur „roten Linie in Bezug auf besonders schwere Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht schnell Wirklichkeit werden sollte. Da dies sicher nicht allzu zügig geschehen wird, bzw. es selbst dann doch noch eine Weile dauern würde, bis die ersten Klagen und damit Schmerzensgeldansprüche gegenüber Facebook durchgesetzt würden, bleibt nur der Glaube an die Netzgemeinde. Es wäre nicht das erste Mal, dass FB ein Feature auf Druck seiner User (und von Datenschutzbeauftragen) letztlich ändert – hier also bitte umgehend ein Opt-In einfügt!

6. Fazit

„Facebook sponsered Stories“ ist in der derzeitigen Form wirklich nicht witzig.

Spread the word, if you like!

In diesem Sinne,

schönes Wochenende!

PS: Hier sind beispielhaft drei weitere kritische Stimmen: Mashable und SearchEngineWatch sowie t3n.

PPS: n-tv schreibt, es gebe keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Man könne das in den Privatsspähren-Einstellungen regeln (also, ich hab nochmal nachgeguckt und nichts gefunden, vielleicht können mir die Leute von n-tv helfen?) und schließlich könne man bei Facebook-Places die Statusmeldungen ausstellen. Ach so. Alles super. Der Social Media Recht Blog entschuldigt sich für die Unannehmlichkeit solch einen langen Text zu schreiben (der offensichtlich bis hierhin gelesen wurde), obwohl an dem neuen Dienst wirklich nichts bedenklich ist. *ironieaus.

PPPS: Ebenfalls nicht ganz uninteressant: 35 Personen gefällt derzeit das FB-Video auf Youtube, 27 nicht.

Teil 2: (embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?

Wie versprochen hier nun der zweite Teil zum Thema „(embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen“. Hierbei geht es um Videos, die nicht auf der Seite selbst vom Seitenbetreiber oder von Dritten auf diese Seite hochgeladen werden und auf dem Server des Seitenbetreibers „liegen“, sondern die nur „embedded“ (eingebettet), sprich via Frame und Link, in die Seite integriert sind, sich aber auf völlig anderen Servern (wenn man so will: Seiten) befinden. Auch hier stellt sich die Frage, ob derjenige, der das rechtlich geschützte Werk (Urheber-, Marken, Persönlichkeitsrecht u. a.) auf seiner Seite mittels Framing nützt, für diese Rechtsverletzung in irgendeiner Weise verantwortlich ist, also auch wieder auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder gar Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Vorweg muss man wissen: Es gibt auch zu dieser Frage des Social Media Recht bislang keine hinreichende Rechtsprechung.  Insoweit kann sich nur über die allgemeinen Haftungsgrundsätze bspw. im Urheberrecht der Antwort dieser Frage genähert werden. Da vorwiegend Videos „embedded“ werden, nähern wir uns der Haftungsfrage hier auch über das Urheberrecht.

In dem Fall muss als erstes die Frage gestellt werden, was denn das „Embedden“ überhaupt für eine urheberrechtlich relevante Handlung sein soll. Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG meint die Reproduktion. Also die Erstellung von Duplikaten, wie zum Beispiel auf einer CD als Datenträger. Genau das passiert beim Framing jedoch nicht, da die Datei weiterhin schlicht von dem Ort aus abgerufen wird, an dem die Datei liegt. Es wird, wenn man so will, nur ein neuer „Shortcut“ geschaffen. Auch die Verbreitung nach § 17 UrhG scheidet aus, denn hier geht es um die Weitergabe eines Werkes in körperlicher Form, welche im Fall des Embeddings gerade nicht erfolgt. Bleibt – wie so oft, wenn es um Fragen des Urheberrechts im Internet geht – eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Im Wortlaut heißt es:

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Anders ausgedrückt: Es genügt, das Werk zum interaktiven Abruf für andere bereitzustellen (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, § 19a). Hintergrund dieser relativ neuen Regelung ist, dass es aufgrund der einfachen Reproduzierbarkeit von digitalen (und damit nicht körperlichen Werken wie bei § 17 UrhG!) Werken im Internet oftmals genügt, diese anderen, z.B. zum Download, zur Verfügung zu stellen, um den Urheber oder Rechteinhaber empfindlich zu verletzen.

Doch wer macht im Falle des Embeddings das Werk öffentlich zugänglich im Sinne des §19a UrhG?

Einerseits könnte argumentiert werden, dass derjenige der das Embedding für sich auf der Seite nutzt, das Video jedenfalls auch zum interaktiven Abruf zur Verfügung stellt und damit also das Video öffentlich zugänglich macht. So entschied in Bezug auf ein über einen Frame eingebundenes Bild das LG München I (Az.: 21 O 20028/05) im Jahr 2007:

„Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. „framing“) als einen Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19a UrhG […] Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie“ (Rz. 42, 43)

Gegen diese Auffassung der 21. Zivilkammer (und des vorsitzenden Einzelrichters, wie im Urteil selbst betont wird) sprechen jedoch gute Gründe: Zum einen ist zu bezweifeln, dass der Nutzer der Embedding-Funktion das Werk überhaupt zum interaktiven Abruf bereitstellt. Denn zum Abruf bereitgestellt wird es nach wie vor auf den Servern der Seite, auf die der Frame zugreift. Es liegt auch keine digitale Kopie, sondern weiterhin nur ein „Shortcut“ zu eben diesen Servern auf der Seite, die das Einbetten nutzt, vor. In diesem Sinne hält der Nutzer des Embeddings das Video also gerade nicht zum interaktiven Abruf bereit. Zum anderen ist wäre das Ergebnis, wie es das LG München I in seiner eben genannten Entscheidung getroffen hat, nicht billig. Denn demnach macht sich jeder den Inhalt des Videos, das er einbettet, zu eigen. Und wie ausführlich in Teil 1 dargestellt wurde, haftet derjenige, der sich fremde Inhalte zu eigen macht, vollumfänglich auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz. Dies hätte jedoch zum Ergebnis, dass Nutzer einer Embedding-Funktion, die auf das Video einer UGC-Plattform verweist, in der Regel strenger haften, als der Seiten-/Plattformbetreiber, der eine Upload-Funktion für Dritte selbst zur Verfügung stellt. Schließlich haftet letzerer (vgl. Teil 1) in der Regel nur ab Kenntnis einer Rechtsverletzung oder aber bei Verletzung von Prüfpflichten als Störer. Kurz gesagt: Es kann kaum sein, dass der Nutzer der Embedding-Funktion per se als Täter haftet, während der Betreiber einer UGC-Plattform in der Regel wenn überhaupt als Störer zu qualifizieren ist.

Da der Nutzer einer Embedding-Funktion letztlich nur auf den Platz verweist, an dem der interaktiven Abruf stattfinden kann, ist meines Erachtens ein Vergleich mit der zur Linkhaftung entwickelten Rechtsprechung wesentlich sinnvoller. So heißt es in der „Paperboy“ Entscheidung des BGH (Az.:I ZR 259/00):

„Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.“

„Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.“

Im Falle des „Embedden“ darf meines Erachtens nichts anderes gelten. Zumal in der Regel das Framing auch auf den ersten Blick von einem „verständigen Internetnutzer“ (den der BGH bei seinen Betrachtungen zu Grunde legt) erkannt werden kann; der User weiß also, dass es sich bei dem Video um eingebundene und keine eigenen Inhalte des Embedding-Nutzers handelt.

Ende gut, alles gut? Embedding ohne Grenzen?

Nein. So verhält es sich sicher nicht. Zur einen greifen auch hier die üblichen, schon erläuterten Grundregeln zur Haftung ab Kenntnis. Schließlich darf auch der Nutzer der Embedding-Funktion seine Augen nicht vor offensichtlichen Rechtsverletzungen verschließen. Ist zum Beispiel auf den ersten Blick zu erkennen, dass ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Werk in unzulässiger Weise auf die Seite X hochgeladen hat (Kinofilm der noch nicht veröffentlicht wurde o.ä.), haftet der Nutzer der Embedding-Funktion, die auf die Seite X verweist, aufgrund dieser „Kenntnis“. Ferner ist eine Störerhaftung dann möglich, wenn der Nutzer der Embedding-Funktion, Prüfpflichten verletzt hat. Wenn er also bspw. Kenntnis darüber erlangt hat, dass das „Video 1“ aus der „Serie A“ urheberrechtlich geschützt ist, kann er kaum das „Video 2“ aus der „Serie A“ einbetten. Denn hier hätte dem Nutzer dann die Pflicht oblegen, zu prüfen, ob das „Video 2“ nicht auch urheberrechtlich geschützt ist. Und zu guter Letzt kann auch ein eingebettetes Video „zu eigen gemacht“ werden. Eben dann, wenn es für den verständigen Internet-User eben nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Sei es weil das Video ohne zu erkennenden Frame im absoluten Look&Feel der Seite eingepasst ist oder weil das Video gar ein eigenes Logo übergestülpt bekommen hat.

Auch zu den embedded Videos kann es abschließend also nur heißen: Es bleibt spannend und – wie so oft – einzelfallabhängig.

In diesem Sinne, einen schönen Dienstag!

PS @Jormanson: Ich hoffe zum einen, Du verstehst nun, dass ich auf Deinen Kommentar nicht sofort geanwortet habe und zum anderen, dass Du nun Deine Antwort hast. 😉

(embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?

Der Social Media Recht Blog hat sich durch Schneewehen und Eis gekämpft und meldet sich pünktlich zum Tauwetter aus der Winterpause zurück. Und los gehts…

Social Media Marketing oder Employer Branding ohne selbst erstellte oder eingebundene Videos? Selten. Befasst hat sich der Social Media Blog deswegen schon mit der Frage, was es bei der Erstellung von Videos zu beachten gilt. Heute hingegen lautet die Frage, wer eigentlich wann und in welchem Umfang dafür verantwortlich ist, wenn ein auf eine Seite gestelltes Video rechtsverletzende Inhalte präsentiert. Sei es, dass es bspw. gewaltverherrlichend ist, Urheberrechte oder aber Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen verletzt sind.

Dabei ist zunächst zweierlei zu unterscheiden: Handelt es sich um Videos, die direkt von dieser Seite abgerufen werden können, also sich auf dieser befinden (Teil 1)? Oder aber handelt es sich um eingebettete Videos, „embedded Videos“. (Teil 2)?

1. Videos auf der Seite/Plattform selbst

Ganz einfach ist die Frage der Verantwortlichkeit hier nicht zu beantworten, geht es doch wieder einmal um die komplexen Fragen der sogenannten Störerhaftung. Kurz und knapp ausgedrückt: Stellt der Seitenbetreiber selbst ein Video auf die Seite, so ist er der handelnde Rechtsverletzer und haftet als sog. „Täter“ stets in vollem Umfang; nämlich auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz. Daneben kommt jedoch auch eine Haftung für den sogenannten „Störer“ in Betracht. Meint, wenn ein Seiten- oder Plattformbetreiber in irgendeiner Art und Weise willentlich und adäquat ursächlich für die Rechtsverletzung Verantwortung zeichnet, haftet er wenigstens auf  Unterlassung (und ggf. Erstattung der Rechtsverfolgungskosten), jedenfalls wenn und soweit er sogenannte Prüfpflichten verletzt hat. Kann ein Plattformbetreiber weder als Täter noch als Störer qualifiziert werden, bleibt die Haftung auf Unterlassung ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Alles klar?

Sehen wir uns in diesem Zusammenhang doch einmal die erst kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Hamburg mit dem Aktenzeichen 5 U 9/09 „Sevenload“ an. Hierbei ging ein Musikverlag gegen das Social Video Network „Sevenload“ vor. Zum einen stellt Sevenload dort redaktionell betreute Inhalte wie Filme, Musik u.a. zur Verfügung, welche von Dritten gegenüber Sevenload lizenziert worden sind. Darüber hinaus stellt Sevenload registrierten Nutzern eine Plattform zur Verfügung, auf der multimediale Inhalte, insbesondere Videos, hochgeladen und von den Dritten angesehen werden können. In den Nutzungsbedingungen von Sevenload wird dabei klargestellt, dass die Nutzer für die rechtmäßig von hochgeladenen Videos verantwortlich zeichnen:

„Sevenload speichert für den Nutzer seine von ihm hochgeladenen multimedialen Inhalte (Bilder, Videos, Informationen) bzw. vermittelt lediglich den erforderlichen Speicherplatz und Zugang hierzu. Daher ist der Nutzer allein für die von ihm auf die S-Plattform eingestellten multimedialen Inhalte verantwortlich. Der Nutzer stellt insoweit sicher, dass diese Inhalte nicht gegen geltendes Gesetz und Rechtsvorschriften, die guten Sitten und insbesondere gegen die Rechte Dritter (Namens-, Persönlichkeits-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. “

Im Einzelnen: Das Oberlandesgericht ging mit der Vorinstanz, dem Landgericht Hamburg, dahingehend konform, als dass das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken und die Ermöglichung des Abspielens eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 16, 19a UrhG darstellt und damit – soweit ein Einverständnis des Rechteinhabers nicht vorliegt – Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz jedenfalls gegen die Personen, die diese Videos hochgeladen haben (= „Täter“), nach § 97 UrhG bestehen. Das Landgericht Hamburg war jedoch der Auffassung, dass auch der Plattformbetreiber als „Täter“ (d.h. auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz) hafte, da die Plattformbetreiber die Videos als „eigene Inhalte“ angeboten hätten.

Denn wenn fremde Inhalte (User Generated Content) wie eigene Inhalte angeboten werden, diese sich also vom Seitenbetreiber „zu eigen gemacht werden“, dann haftet der Seitenbetreiber für diese vollumfänglich. Die Frage ist dabei natürlich, wann dieses „zu eigen machen“ eintritt. Nach dem BGH (Az.: I ZR 166/07) und der wegweisenden „Chefkoch“-Entscheidung ist für die Frage, ob „eigene Inhalte“ angeboten werden, eine objekte Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände maßgeblich. Es komme auf die Sichtweise eines „verständigen Internetnutzers“ an.

Im vorliegenden Fall wurden die von den registrierten Nutzern hochgeladenen Inhalte thematisch und optisch in das sonstige Angebot eingebettet und alle Inhalte waren über eine gemeinsame Suchfunktion zu finden. Entscheidend war hier nach Auffassung des OLG Hamburg jedoch zum einen der Umstand, dass die Videos – im Gegensatz zu den Fotos im Fall „Chefkoch“ – nicht vor Ihrer Freischaltung auf eine Richtigkeit (Rechtmäßigkeit) überprüft wurden. Und zum anderen, dass die Videos nicht eindeutig – wie die Rezept-Bilder im Chefkoch-Fall (hier bekamen die streitgegenständlichen Dateien Kochmützen „verpasst“)  – vom Plattformbetreiber gekennzeichnet wurden. Eine Einbettung in das Look&Feel der Website reiche für ein zu Eigenmachen nicht aus. Einbezogen wurden in die Beurteilung auch die Nutzungsbedingungen, die jedenfalls im Ergebnis deutlich genug machten, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des User generated Content in erster Linie bei den registrierten Nutzern liegt. Schlussendlich heißt es: „In einer Gesamtwürdigung zeigt sich damit, dass zu Lasten der Antragsgegnerin zwar eine gewisse Vermischung fremder und eigener Inhalte festzustellen ist (…). Insgesamt reichen diese Umstände jedoch im Rahmen des Verfügungsverfahrens nicht aus, um zu der Annahme zu kommen, der verständige Nutzer verstehe auch die von Nutzern hochgeladenen Inhalte als eigene Angebote der Antragsgegnerin.“

Folglich schied eine Haftung der Plattformbetreiber als „Täter“ aus.

Das OLG Hamburg konnte jedoch auch keine Haftung von Sevenload als „Störer“ erkennen, da kein Verstoß gegen den Plattformbetreibern obliegenden Prüfpflichten vorgelegen habe. Der BGH hatte in Bezug auf Ebay erkannt „Es ist nicht zumutbar jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde“ (Hier also keine „Prüfpflicht“).  Erst dann, wenn der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er in solchen Fällen das konkrete Angebot umgehend sperren und dafür Sorge tragen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Das OLG stellte fest, dass es sich bei täglich mehr als 50.000 Video-Uploads um ein vergleichbares Geschäftsmodell handelt. Eine proaktive Pflicht diese Datenmengen auf Rechtsverletzungen zu prüfen bestehe nicht. Der Rechteinhaber sei darüber hinaus vorliegend nicht rechtsschutzlos gestellt, da neben den im Registrierungsformular geforderten Angaben stets die IP-Adresse der Nutzer archiviert würde, so dass Verletzte stets den konkreten Verletzer in Anspruch nehmen kann (Off topic: Da stellt sich jetzt doch die Frage, ob die IP-Adresse hier zu diesem Zweck überhaupt gespeichert werden und vor allem zusammen mit den personenbezogenen Daten herausgegeben werden darf…)

Folglich ist mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Sevenload nur bei Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung auf Beseitigung und künftiger Unterlassung dieser Rechtsverletzung haftet (notice & take down).

Auch Youtube hatten Hamburger Richter des Landgerichts schon unter den Fingern. So entschied das LG Hamburg in der Entscheidung vom 03.09.2010 mit dem Aktenzeichen 308 O 27/09, dass Youtube als Plattformbetreiber ebenfalls (sowie in der erstinstanzlichen Entscheidung bei Sevenload) für nutzergenerierte Videos hafte, da Youtube sich die Inhalte „zu eigen“ mache. Dies ergebe sich zum einen durch die eindeutige Anordnung des eigenen Logos auf den Videos. Ein weiteres Indiz für das „Zu Eigen machen“ fremder Inhalte sei die – nach außen erkennbare – kommerzielle Nutzung von Drittinhalten, nämlich die kontextbezogene Werbemaßnahmen. Und schließlich genüge eine formularmäßige Zusicherung seitens der User, über alle notwendigen Rechte zu verfügen, nicht, wenn der Dienst auch anonym genutzt werden kann.  Da auch diese erstinstanzliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, vertiefe ich dieses Urteil hier noch nicht, sondern würde vielmehr behaupten, dass die OLG Entscheidung abzuwarten bleibt. Wie es ausgeht vermag ich allerdings kaum zu prognostizieren, eine erneute Aufhebung der Entscheidung wie im Fall Sevenload ist nicht zwingend. Denn bei Youtube spricht gerade die Kennzeichnung aller Videos mit dem eigenen Logo für ein „zu eigen machen“. Wird aber andererseits vorwiegend auf den „verständigen Internetnutzer“ abgestellt…. Wer mag, kann die Entscheidung des LG Hamburg zu Youtube im Volltext lesen.

Und was bedeutet das jetzt alles? Es bedeutet wie so oft, dass es sowohl einzelfallabhängig ist, wer wann und in welchem Umfang haftet, als auch dass die Gerichte noch keine einheitliche Rechtsprechungslinie gefunden haben. Aber folgende Daumenregeln lassen sich wohl erkennen:

1. Wenn der Seitenbetreiber selbst ein rechtsverletzendes Video einstellt, haftet er in der Regel voll umfänglich. Er muss sich selbst versichern, dass das Video frei von Rechten Dritter ist oder sich eben die Berechtigung einholen.

2. Stellt der Seitenbetreiber Mechanismen zum Upload von Videos durch Dritte zur Verfügung, haftet er grundsätzlich erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung. Eine proaktive Prüfpflicht besteht nicht. Allerdings sind hier jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So stellt sich die Frage nach Nutzungsbedingungen oder etwa ob die durch User generierten Inhalte in irgendeiner Form redaktionell gekennzeichnet sind und ob dadurch ein „zu eigen machen“ dieser Inhalte seitens des Seitenbetreibers vorliegen könnte.

Aufgrund dieser stets vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung habe ich hier schon mehrfach darauf hingewiesen, dass zur Absicherung des Seiten-/Plattformbetreibers jedenfalls eine sog. Freistellungsklausel in die Nutzungsbedingungen aufgenommen werden sollte. Über eine solche Freistellungsklausel ist es dem Seitenbetreiber möglich, im Falle der Inanspruchnahme durch verletzte Dritte, jedenfalls Rückgriff beim User zu nehmen. Voraussetzung hierfür sind selbstverständlich in sich wirksame Nutzungsbedingungen sowie eine wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in das Vertragsverhältnis.

2. embedded Videos

Anders sieht diese Fragestellungen  nach Verantwortlichkeit bei embedded Videos aus. Doch dazu beim nächsten Mal. Man soll schließlich den Kreislauf langsam in Schwung bringen….

In diesem Sinne, einen schönen Donnerstag!