Der Social Media Recht Blog hat sich durch Schneewehen und Eis gekämpft und meldet sich pünktlich zum Tauwetter aus der Winterpause zurück. Und los gehts…
Social Media Marketing oder Employer Branding ohne selbst erstellte oder eingebundene Videos? Selten. Befasst hat sich der Social Media Blog deswegen schon mit der Frage, was es bei der Erstellung von Videos zu beachten gilt. Heute hingegen lautet die Frage, wer eigentlich wann und in welchem Umfang dafür verantwortlich ist, wenn ein auf eine Seite gestelltes Video rechtsverletzende Inhalte präsentiert. Sei es, dass es bspw. gewaltverherrlichend ist, Urheberrechte oder aber Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen verletzt sind.
Dabei ist zunächst zweierlei zu unterscheiden: Handelt es sich um Videos, die direkt von dieser Seite abgerufen werden können, also sich auf dieser befinden (Teil 1)? Oder aber handelt es sich um eingebettete Videos, „embedded Videos“. (Teil 2)?
1. Videos auf der Seite/Plattform selbst
Ganz einfach ist die Frage der Verantwortlichkeit hier nicht zu beantworten, geht es doch wieder einmal um die komplexen Fragen der sogenannten Störerhaftung. Kurz und knapp ausgedrückt: Stellt der Seitenbetreiber selbst ein Video auf die Seite, so ist er der handelnde Rechtsverletzer und haftet als sog. „Täter“ stets in vollem Umfang; nämlich auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz. Daneben kommt jedoch auch eine Haftung für den sogenannten „Störer“ in Betracht. Meint, wenn ein Seiten- oder Plattformbetreiber in irgendeiner Art und Weise willentlich und adäquat ursächlich für die Rechtsverletzung Verantwortung zeichnet, haftet er wenigstens auf Unterlassung (und ggf. Erstattung der Rechtsverfolgungskosten), jedenfalls wenn und soweit er sogenannte Prüfpflichten verletzt hat. Kann ein Plattformbetreiber weder als Täter noch als Störer qualifiziert werden, bleibt die Haftung auf Unterlassung ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Alles klar?
Sehen wir uns in diesem Zusammenhang doch einmal die erst kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Hamburg mit dem Aktenzeichen 5 U 9/09 „Sevenload“ an. Hierbei ging ein Musikverlag gegen das Social Video Network „Sevenload“ vor. Zum einen stellt Sevenload dort redaktionell betreute Inhalte wie Filme, Musik u.a. zur Verfügung, welche von Dritten gegenüber Sevenload lizenziert worden sind. Darüber hinaus stellt Sevenload registrierten Nutzern eine Plattform zur Verfügung, auf der multimediale Inhalte, insbesondere Videos, hochgeladen und von den Dritten angesehen werden können. In den Nutzungsbedingungen von Sevenload wird dabei klargestellt, dass die Nutzer für die rechtmäßig von hochgeladenen Videos verantwortlich zeichnen:
„Sevenload speichert für den Nutzer seine von ihm hochgeladenen multimedialen Inhalte (Bilder, Videos, Informationen) bzw. vermittelt lediglich den erforderlichen Speicherplatz und Zugang hierzu. Daher ist der Nutzer allein für die von ihm auf die S-Plattform eingestellten multimedialen Inhalte verantwortlich. Der Nutzer stellt insoweit sicher, dass diese Inhalte nicht gegen geltendes Gesetz und Rechtsvorschriften, die guten Sitten und insbesondere gegen die Rechte Dritter (Namens-, Persönlichkeits-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. “
Im Einzelnen: Das Oberlandesgericht ging mit der Vorinstanz, dem Landgericht Hamburg, dahingehend konform, als dass das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken und die Ermöglichung des Abspielens eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 16, 19a UrhG darstellt und damit – soweit ein Einverständnis des Rechteinhabers nicht vorliegt – Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz jedenfalls gegen die Personen, die diese Videos hochgeladen haben (= „Täter“), nach § 97 UrhG bestehen. Das Landgericht Hamburg war jedoch der Auffassung, dass auch der Plattformbetreiber als „Täter“ (d.h. auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz) hafte, da die Plattformbetreiber die Videos als „eigene Inhalte“ angeboten hätten.
Denn wenn fremde Inhalte (User Generated Content) wie eigene Inhalte angeboten werden, diese sich also vom Seitenbetreiber „zu eigen gemacht werden“, dann haftet der Seitenbetreiber für diese vollumfänglich. Die Frage ist dabei natürlich, wann dieses „zu eigen machen“ eintritt. Nach dem BGH (Az.: I ZR 166/07) und der wegweisenden „Chefkoch“-Entscheidung ist für die Frage, ob „eigene Inhalte“ angeboten werden, eine objekte Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände maßgeblich. Es komme auf die Sichtweise eines „verständigen Internetnutzers“ an.
Im vorliegenden Fall wurden die von den registrierten Nutzern hochgeladenen Inhalte thematisch und optisch in das sonstige Angebot eingebettet und alle Inhalte waren über eine gemeinsame Suchfunktion zu finden. Entscheidend war hier nach Auffassung des OLG Hamburg jedoch zum einen der Umstand, dass die Videos – im Gegensatz zu den Fotos im Fall „Chefkoch“ – nicht vor Ihrer Freischaltung auf eine Richtigkeit (Rechtmäßigkeit) überprüft wurden. Und zum anderen, dass die Videos nicht eindeutig – wie die Rezept-Bilder im Chefkoch-Fall (hier bekamen die streitgegenständlichen Dateien Kochmützen „verpasst“) – vom Plattformbetreiber gekennzeichnet wurden. Eine Einbettung in das Look&Feel der Website reiche für ein zu Eigenmachen nicht aus. Einbezogen wurden in die Beurteilung auch die Nutzungsbedingungen, die jedenfalls im Ergebnis deutlich genug machten, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des User generated Content in erster Linie bei den registrierten Nutzern liegt. Schlussendlich heißt es: „In einer Gesamtwürdigung zeigt sich damit, dass zu Lasten der Antragsgegnerin zwar eine gewisse Vermischung fremder und eigener Inhalte festzustellen ist (…). Insgesamt reichen diese Umstände jedoch im Rahmen des Verfügungsverfahrens nicht aus, um zu der Annahme zu kommen, der verständige Nutzer verstehe auch die von Nutzern hochgeladenen Inhalte als eigene Angebote der Antragsgegnerin.“
Folglich schied eine Haftung der Plattformbetreiber als „Täter“ aus.
Das OLG Hamburg konnte jedoch auch keine Haftung von Sevenload als „Störer“ erkennen, da kein Verstoß gegen den Plattformbetreibern obliegenden Prüfpflichten vorgelegen habe. Der BGH hatte in Bezug auf Ebay erkannt „Es ist nicht zumutbar jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde“ (Hier also keine „Prüfpflicht“). Erst dann, wenn der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er in solchen Fällen das konkrete Angebot umgehend sperren und dafür Sorge tragen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Das OLG stellte fest, dass es sich bei täglich mehr als 50.000 Video-Uploads um ein vergleichbares Geschäftsmodell handelt. Eine proaktive Pflicht diese Datenmengen auf Rechtsverletzungen zu prüfen bestehe nicht. Der Rechteinhaber sei darüber hinaus vorliegend nicht rechtsschutzlos gestellt, da neben den im Registrierungsformular geforderten Angaben stets die IP-Adresse der Nutzer archiviert würde, so dass Verletzte stets den konkreten Verletzer in Anspruch nehmen kann (Off topic: Da stellt sich jetzt doch die Frage, ob die IP-Adresse hier zu diesem Zweck überhaupt gespeichert werden und vor allem zusammen mit den personenbezogenen Daten herausgegeben werden darf…)
Folglich ist mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Sevenload nur bei Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung auf Beseitigung und künftiger Unterlassung dieser Rechtsverletzung haftet (notice & take down).
Auch Youtube hatten Hamburger Richter des Landgerichts schon unter den Fingern. So entschied das LG Hamburg in der Entscheidung vom 03.09.2010 mit dem Aktenzeichen 308 O 27/09, dass Youtube als Plattformbetreiber ebenfalls (sowie in der erstinstanzlichen Entscheidung bei Sevenload) für nutzergenerierte Videos hafte, da Youtube sich die Inhalte „zu eigen“ mache. Dies ergebe sich zum einen durch die eindeutige Anordnung des eigenen Logos auf den Videos. Ein weiteres Indiz für das „Zu Eigen machen“ fremder Inhalte sei die – nach außen erkennbare – kommerzielle Nutzung von Drittinhalten, nämlich die kontextbezogene Werbemaßnahmen. Und schließlich genüge eine formularmäßige Zusicherung seitens der User, über alle notwendigen Rechte zu verfügen, nicht, wenn der Dienst auch anonym genutzt werden kann. Da auch diese erstinstanzliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, vertiefe ich dieses Urteil hier noch nicht, sondern würde vielmehr behaupten, dass die OLG Entscheidung abzuwarten bleibt. Wie es ausgeht vermag ich allerdings kaum zu prognostizieren, eine erneute Aufhebung der Entscheidung wie im Fall Sevenload ist nicht zwingend. Denn bei Youtube spricht gerade die Kennzeichnung aller Videos mit dem eigenen Logo für ein „zu eigen machen“. Wird aber andererseits vorwiegend auf den „verständigen Internetnutzer“ abgestellt…. Wer mag, kann die Entscheidung des LG Hamburg zu Youtube im Volltext lesen.
Und was bedeutet das jetzt alles? Es bedeutet wie so oft, dass es sowohl einzelfallabhängig ist, wer wann und in welchem Umfang haftet, als auch dass die Gerichte noch keine einheitliche Rechtsprechungslinie gefunden haben. Aber folgende Daumenregeln lassen sich wohl erkennen:
1. Wenn der Seitenbetreiber selbst ein rechtsverletzendes Video einstellt, haftet er in der Regel voll umfänglich. Er muss sich selbst versichern, dass das Video frei von Rechten Dritter ist oder sich eben die Berechtigung einholen.
2. Stellt der Seitenbetreiber Mechanismen zum Upload von Videos durch Dritte zur Verfügung, haftet er grundsätzlich erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung. Eine proaktive Prüfpflicht besteht nicht. Allerdings sind hier jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So stellt sich die Frage nach Nutzungsbedingungen oder etwa ob die durch User generierten Inhalte in irgendeiner Form redaktionell gekennzeichnet sind und ob dadurch ein „zu eigen machen“ dieser Inhalte seitens des Seitenbetreibers vorliegen könnte.
Aufgrund dieser stets vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung habe ich hier schon mehrfach darauf hingewiesen, dass zur Absicherung des Seiten-/Plattformbetreibers jedenfalls eine sog. Freistellungsklausel in die Nutzungsbedingungen aufgenommen werden sollte. Über eine solche Freistellungsklausel ist es dem Seitenbetreiber möglich, im Falle der Inanspruchnahme durch verletzte Dritte, jedenfalls Rückgriff beim User zu nehmen. Voraussetzung hierfür sind selbstverständlich in sich wirksame Nutzungsbedingungen sowie eine wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in das Vertragsverhältnis.
2. embedded Videos
Anders sieht diese Fragestellungen nach Verantwortlichkeit bei embedded Videos aus. Doch dazu beim nächsten Mal. Man soll schließlich den Kreislauf langsam in Schwung bringen….
In diesem Sinne, einen schönen Donnerstag!