Von der Marke, der Markenanmeldung und deren Eintragung – ein Überblick (Part II)

Nachdem wir uns in Part I damit auseinander gesetzt haben, warum eine Markenanmeldung sinnvoll sein kann und welche Vorbereitungen insoweit zu treffen sind, geht es nun darum, wie die Markenanmeldung in die Tat umgesetzt werden muss und welche Folgen damit verbunden sind.

Was muss bei der Beantragung einer Marke angegeben werden?

Abgesehen von der Angabe des Anmelders mit Name und Adresse muss zunächst angegeben werden, was für eine Marke angemeldet werden soll, also beispielsweise, ob es eine Wortmarke oder eine Wort-/Bildmarke sein soll. Welche Überlegungen hierzu angestellt werden sollten, haben wir bereits in Part I dargestellt.

Die Marke muss bei der Anmeldung zudem exakt so, wie sie geschützt werden soll, wiedergegeben werden. Grundsätzlich also in den „geplanten“ bzw. verwendeten Farben der Marke bzw. unter deren wörtlicher Angabe. Allerdings kann eine Bildmarke auch in schwarz/weiß, bzw. Grau-Stufen, angemeldet werden.  Die Anmeldung einer schwarz-weiß Bildmarke lässt offen, in welcher Farbe die Marke in Erscheinung treten soll. In diesem Fall können (nicht sind) auch unterschiedlich farbige Ausgestaltungen geschützt sein. Mehr dazu beim DPMA an dieser Stelle.

Ferner muss bei der Anmeldung angegeben werden, für welche Waren oder Dienstleistungen der Markenschutz gelten soll. Daher muss die Markenanmeldung ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten. Dieses muss unter Verwendung der sog. Nizza-Klassifikation erstellt werden, ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen mit insgesamt 45 Klassen.

Das bedeutet, eine Marke muss in einer oder mehrerer sogenannter “ Klassen“ (z.B. Klasse 35: „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“) angemeldet werden. Und nur für diese ausgewählten Bereichen/Branchen („Klassen“) erhält der Anmelder Schutz für seine Marke.

Deswegen muss genau überlegt werden, in welchen „Klassen“, also für welche Bereiche/Branchen ein Markenschutz angestrebt wird. Natürlich kann man einfach sagen „in allen!“, aber zum einen kostet das einen Haufen Geld. Denn schließlich sind in der Anmeldegebühr eben nur drei Klassen „inklusive“ (siehe hierzu ebenfalls Part I) und jede weitere Klasse kostet 100,00 Euro (beim DPMA) bzw. 150,00 EUR (beim HABM). Summa summarum also flockige 4.200,00 EUR bzw. 6.300,00 EUR on top. Einem Großkonzern tut das natürlich nicht weh. Aber es ist in der Regel auch sinnlos. Denn wer z.B. den Namen einer aufsteigenden App-Entwicklungs-Firma markenrechtlich schützen lassen möchte, der wird Waren der Klasse 1 „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke […]“ wohl tatsächlich niemals auf den Markt bringen. Und damit läge dann eine mangelnde markenmäßige Benutzung vor. (Zu den Folgen sogleich, 3 Absätze weiter unten).

Doch mit der Wahl der Klassen ist es allein nicht getan. Es muss das schon vorbenannte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellt werden. D.h. unter den Klassen muss konkretisiert werden, welche Waren bzw. Dienstleistungen genau von dem Markenanmelder erbracht werden und damit welche eben unter dieser Marke geschützt werden sollen.

Nach einem Urteil des EuGH vom 19.06.2012 (Az.: C-307/10) müssen die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, dabei vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.

Dem Anmelder wird hier mit einer alphabetischen Liste, aus der spezifische Waren – und Dienstleistungen im Detail ausgewählt werden können geholfen. Der Vorteil der Liste ist, dass damit eine „Speed“-Anmeldung möglich ist. Da die Begriffe sozusagen „normiert“ sind, können die Ämter schneller prüfen. Der Nachteil ist, dass damit im Zweifel eben nicht die Waren und Dienstleistungen hinreichend umschrieben sind, die das Unternehmen an den Markt bringt. Deswegen kann es durchaus sinnvoll sein, auf den „Schnelligkeitsvorteil“ zu verzichten und doch ein eigenes, präzises Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis zu erstellen.

Wie schon kurz angesprochen, gilt es zu beachten, dass die Marke einer „markenmäßigen Benutzung“ zugeführt, also hinsichtlich der in den jeweiligen Klassen angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, benutzt werden muss (siehe § 26 MarkenG). Anderenfalls kann von Dritten die Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs in der entsprechenden Klasse beantragt werden (vgl. § 49 MarkenG). So liegt beispielsweise nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 15.01.2009, Az.: C-495/07) ein Nichtgebrauch vor, wenn Waren einer eingetragenen Klasse (dort ein alkoholfreies Getränk, das u.a. in der Klasse 32, die alkoholfreie Getränke umfasst, angemeldet wurde) nur neben der eigentlichen Produktlinie (dort Strickmode) ausschließlich als Werbegeschenke verwendet werden. Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus, Zitat: „In einem solchen Fall werden diese Gegenstände nicht mit dem Ziel vertrieben, auf den Markt der Waren vorzudringen, die zu derselben Klasse gehören wie sie.“

Ebenso ist eine Teil-Löschung wegen Nichtgebrauchs möglich. Hat etwa ein Unternehmen eine Marke für alle Dienstleistungen der Klasse 39 angegeben, also Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen, ist dann aber tatsächlich nur im Transportwesen tätig, könnte hinsichtlich der anderen Dienstleistungen eine Teil-Löschung wegen Nichtgebrauchs erfolgen.

Mit anderen Worten – der Anmelder sollte seine Produkte und Dienstleistungen in der ausgewählten Klasse möglichst genau angeben, um nicht eine (Teil-)Löschung zu riskieren. Aber er sollte sich dabei natürlich auch nicht zu sehr einschränken, um den Markenschutz nicht unnötig zu verkleinern.

Was wird nach der Beantragung überprüft?

Hat der Markeninhaber nun die Eintragung der Marke ordnungsgemäß beantragt, prüfen die Ämter nach der Einreichung des Antrags, wie bereits im ersten Teil unserer Marken-Reihe erwähnt, nicht, ob der Eintragung relative Schutzhindernisse entgegenstehen, d.h., ob ggf. schon ältere, kollidierende Rechte Dritter vorhanden sind.

Geprüft wird, ob der Eintragung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Diese sind in § 8 MarkenG aufgeführt. Wer mag, kann sich diesen Paragrafen ja einmal durchlesen. Danach sind solche „Marken“ nicht eintragungsfähig, bei denen einem jeden in der Regel schon der gesunde Menschenverstand sagen dürfte, dass es wohl schwierig werden dürfte mit der Eintragung. So dürfte klar sein, dass z.B. eine Wort-/Bildmarke „Tiroler Almkäse“ für einen Käse aus Ostfriesland nicht schutzfähig ist, weil es eine täuschende Angabe gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG darstellt, da diese über die geografische Herkunft täuscht. Auch wäre eine für Brotprodukte eingetragene Wort-/Bildmarke gem. § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG nicht schutzfähig, wenn diese die Flagge der UNO enthielte. Wobei der Teufel natürlich auch hier im Detail steckt, je nachdem, wie eindeutig der Sachverhalt ist.

Stellt das prüfende Amt ein Eintragungshindernis fest, wird dem Anmelder eine schriftliche Beanstandung hierüber übersandt. Können die Gründe der Beanstandung durch die Stellungnahme des Antragstellers nicht ausgeräumt werden, wird die Anmeldung per Beschluss zurückgewiesen. Diesen Beschluss kann der Antragssteller dann nochmal, natürlich kostenpflichtig, mittels eines Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahrens überprüfen lassen.

In Folge dessen ist es eben auch so wichtig, die Eintragungsfähigkeit (siehe auch hier wieder Teil 1 der kleinen Serie) im Vorwege zu prüfen.

Was kann nach der Registrierung noch alles passieren?

Ist die Marke dann endlich eingetragen, haben Inhaber älteren (auch nicht eingetragener) Marken innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Marke im Markenregister noch die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Eintragung wegen Identität bzw. Verwechslungsgefahr einzulegen, wobei der Widerspruch sich auch, wie bereits erörtert, nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen wurde, beziehen kann. Wird eine Verwechslungsgefahr angenommen, kann es dazu kommen, dass die neu eingetragene Marke wieder gelöscht werden muss. Insoweit sei auch nochmals betont, wie wichtig eine ordentliche und umfassende Markenrecherche und -prüfung ist, damit nicht letztlich alle Anstrengungen (und Gebührenzahlungen) für die Katz waren (siehe hierzu ausführlich: Teil 1).

Nach diesen drei Monaten kann die Löschung einer Marke  dann noch von Dritten beantragt werden, wenn der Eintragung absolute Schutzhindernisse, wie etwa eine böswillige Eintragung, entgegen gestanden hätten. (Eine Eintragung wäre dann „böswillig“ veranlasst, wenn die Marke bspw. nur deswegen angemeldet wurde, um andere von deren Benutzung auszuschließen).

Ein weiterer Grund zur Löschung könnte sein, dass die Marke verfallen ist, weil sie mindestens fünf Jahre nicht genutzt wurde, sich zu einem Gattungsbegriff entwickelt hat oder zur Täuschung genutzt wird. Oder der Markeninhaber verzichtet, d.h. er stellt einen entsprechenden Löschungsantrag.

Was kostet ein Markenrechtsstreit?

Natürlich kann ein Streit über eine Marke auch noch vor Gericht landen. So kann der Betroffene Markeninhaber vom Verletzer Unterlassung und Beseitigung durch Vernichtung der „Markenware“ oder Entfernung der Marke verlangen, zudem Auskunft über den Umfang der Benutzung und Schadensersatz.

Wie teuer dies werden kann, lässt sich natürlich nicht so pauschal beantworten. In der Regel wird bei Unterlassungsklagen ein Streitwert um die 50.000,00 Euro angesetzt,  es kommt aber immer auf den wirtschaftlichen Wert der Marke und das Ausmaß der Verletzung an. So kann bei einer bekannten Marke auch einmal Streitwert in Höhe von 275.000,00 EUR festgesetzt werden (siehe z.B. LG Köln, Urteil vom 02.05.2008, Az.: 84 O 33/08). Auf Basis eines Streitwerts von 50.000,00 Euro ergibt sich gerichtlich im Falle eines vollständigen Unterliegens ein Gesamtkostenrisiko von mehr als 8.000,00 Euro, d.h. also, wenn Unterliegende seinen eigenen Anwalt, den Anwalt der Gegenseite und die Gerichtskosten zahlen müsste. Hinzu kommt dann ggf. noch Schadensersatz.

Was hab ich vom Markenschutz und wie lange?

Der Inhaber einer Marke hat innerhalb des geografischen Gebiets, in dem der Markenschutz besteht, das alleinige Recht, seine Marke zu benutzen und seine Waren oder Dienstleistungen mit dieser Marke zu versehen. Hat er sie also beim DPMA angemeldet, besteht Markenschutz in Deutschland, hat er eine Gemeinschaftsmarke angemeldet, bietet sie Schutz in allen Ländern der EU; hat er eine internationale Marke z.B. für die Schweiz, die USA und Frankreich angemeldet, dann besteht Markenschutz in diesen drei Ländern. Er kann daher anderen die Verwendung dieser oder einer ähnlichen Marke verbieten und evtl. Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz vom Mitbewerber fordern. Für diese Rechte/Ansprüche ist zwar keine Eintragung notwendig, jedoch ist die Durchsetzung einfacher (siehe insoweit die Ausführungen in Part I zur Beweislast.)

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und dauert 10 Jahre. Sie kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden (die Verlängerungsgebühr beträgt beim DPMA 750,00 Euro).

Alles klar soweit?

Uff. Geschafft. Ganz bis zum Ende. Und dass, obwohl dieser Artikel vielleicht doch eher von der Sorte „trockene Materie“ ist. Wir gratulieren zum Durchhalten.  Wer es aber bis hierhin geschafft hat, dem ist (hoffentlich! 😉 klar geworden, dass auf dem Weg zur erfolgreichen Markenanmeldung bzw. eben der Eintragung so einige Stolpersteine liegen, über die besser drüber zu hüpfen als zu stürzen ist.

Und weil ich nach dem letzten Artikel darauf hingewiesen wurde, dass ja noch dieser und jener Hinweis fehlen würde, hier dieser Hinweis dazu: Natürlich! Es handelt sich um einen Blog-Artikel zum Markenrecht, der die Grundlagen erläutert. Sollte ich Zeit für die Niederschrift eines umfassenden Buches zum Markenrecht finden, werde ich es Sie alle sicher wissen lassen. 😉 Also, ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht.  Vielmehr gilt weiter: Wer plant eine Marke anzumelden, sollte sich im Zweifel besser an einen Rechtsanwalt seines Vertrauens wenden, damit die Wunschmarke überhaupt eingetragen wird, nach der Eintragung im Markenregister gemütlich  verbleibt und hoffentlich viele erfolgreiche Jahre genutzt werden kann. Empfehlenswert ist zudem sollte eine regelmäßige Markenrecherche, damit evtl. gegen aufstrebende jüngere Konkurrenz zeitig vorgegangen werden kann.

In diesem Sinne,

auf eine erfolgreiche Markenanmeldung!