Der neue Jugenmedienschutzstaatsvertrag – eine durchdachte Änderung?

Wie im letzten Post angekündigt, folgen hier im Nachgang zum BarCamp #bchh10 ein paar Zeilen zum neuen Entwurf des Jugenmedienschutzstaatsvertrags. Zu recht hielten Sven Diettrich und Jens Matheuszik eine Session auf dem #bchh10 zu diesem Thema: Kaum einer hat den neuen Entwurf auf dem Zettel, obwohl – sollte der Entwurf von allen Bundesländern ratifiziert werden – den Anbietern von Telemediendiensten nach dem Wortlaut des Entwurfs einiger Ungemach ins Haus droht. Noch mehr verwundert dabei eigentlich, dass der ganze Gesetzgebungsprozess relativ geräuschlos über die Bühne geht. Doch – vielleicht geht es vielen Menschen mit diesem Entwurf so wie mir: Es kann gar nicht sein, dass dieser Entwurf Wirklichkeit wird, irgendein Bundesland wird doch den Finger heben und sagen „Da machen wir nicht mit!“… Doch der Reihe nach. (Wer nicht wissen will, wie es zu dieser „durchdachten Änderung“ gekommen ist, der muss gleich unten bei Punkt 4 mit dem Lesen einsteigen.)

1. Was ist eigentlich ein Staatsvertrag?!

Was habe ich dazu nicht alles – auch und gerade im Umfeld des #bchh10 – gehört, so zum Beispiel „Ach, das ist ja nur ein Staatsvertrag, das ist ja kein Gesetz, das macht dann doch nichts“. Ähem! Nein. Es ist nur eine andere Form von Gesetz, aber genauso bindend und wirksam. Der Grund für den Namen „Staatsvertrag“ ist der Folgende: Der Rundfunk, der war (und ist) Ländersache. Da es jedoch für das duale Rundfunksystem bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen geben sollte, setzten sich die Länder zusammen, entwarfen und ratifizierten 1987  erstmals den „Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens“. Dem gemäß wird dieses Gesetz also nicht im Bundestag verabschiedet, sondern von den einzelnen Ländern beschlossen und gemeinsam ratifiziert und schimpft sich dann „Staatsvertrag“.

2. Was hat denn der Rundfunk mit dem Internet zu tun?

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erfuhr im Laufe der Zeit etliche Neuerungen. Ende der 90er, Anfang der 2000er tasteten sich die Gesetzgeber an das Internet heran. So gab es neben dem RStV zum einen das Teledienstegesetz und zum anderen den Mediendienste-Staatsvertrag. Wie man an diesen Namen erkennen kann, hielt(en) sich für Teledienste (bswp. Online-Banking, E-Mail, Börsenticker, Online-Kataloge, Telespiele) der Bund für zuständig, für Mediendienste (bspw. Tele-Shopping, Newsletter, Online-Zeitungen) die Länder. 2002 erlebte dann der Jugenmedienschutzstaatsvertrag den ersten Auftritt. Er enthielt und enthält Regelungen zum Jugendmedienschutz, die vorher im Rundfunkstaatsvertrag und Mediendienstestaatsvertrag enthalten waren. 2007 sahen die Gesetzgeber (Bund und Länder) endgültig ein, dass der künstliche Split zwischen Telediensten und Mediendiensten mit verschiedenen Gesetzen kaum aufrechtzuerhalten ist.  Es erschien deswegen das bis heute bestehende Telemediengesetz. Doch wie es immer so ist,  niemand wollte so ganz auf seine Gesetzgebungskompetenzen verzichten. Deswegen enthält der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) seit 2007 neben den Regelungen zu Rundfunkveranstaltungen auch solche für Telemedien und heißt „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien“. Zugegeben, das ist überspitzt dargestellt und es gibt ellenlange juristische Abhandlungen darüber, warum Telemedien zumindest auch dem Rundfunk zuzuordnen sind, aber ich will niemanden mit Einzelheiten langweilen. Zudem halte ich persönlich das Kompetenz-Gerangel nach wie vor für das entscheidende Argument, warum die Telemedien denn nun auch seit 2007 irgendwie doch Rundfunk sein sollen/müssen.

3. Rundfunkstaatsvertrag gilt auch für Telemedien

Folglich enthält der RStV mit den §§ 54 ff. Regelungen für Telemedien. Hier ist beispielsweise geregelt, dass Telemedien, die redaktionell gestaltet sind, den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen müssen und über die §§ 5, 6 TMG hinaus einen Verantwortlichen benennen müssen, wobei Anbieter von Telemedien, die  nicht ausschließlichen privaten oder familiären Zwecken dienen, ohnehin einen Namen und die Anschrift des Anbieters bzw. des Vertretungsberechtigten bereit halten müssen. Inwieweit diese Regelungen, ebenso wie die zur Gegendarstellung oder zur Werbung jetzt zwingend in den Rundfunkstaatsvertrag mussten, lass ich jetzt mal dahingestellt…  Schon bei der Regelung zur Namensnennenung stellt sich hier im RStV die Frage, was beispielsweise mit dem „Diary einer Mom“ ist, die aus rein privater Intention bloggt, aber nach drei Monaten 5.000 Leser hat, weil sie so unglaublich witzig schreibt? Ist das noch ein privater/familiärer Zweck? Und was ist, wenn Sie Werbebanner auf der Site schaltet, weil diese so erfolgreich ist. Aber dies wiederum ausschließlich tut, um mit dem dort erwirtschafteten Geld ganz privat die private Schulkantine Ihrer älteren Kinder zu fördern? …

4. Jugendmedienschutzstaatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags

Nach dem wir also festgestellt haben, dass der RStV auch für Telemedien gilt, lesen wir nun in § 2 des Jugenmedienschutzstaatsvertrag, dass dieser wiederum für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages gilt. So schließt sich der Kreis und so kommt es, dass der jetzt im Raum stehenden Entwurf zum „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (so der vollständige Name, kurz JMStV) eben auch für Telemedien gilt. Zweck des JMStV-E ist nach § 1 der einheitliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunkationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen. Soweit so gut. Klar ist damit, dass bspw. kinder-pornografische, kriegsverherrlichende oder gegen die Menschwürde verstoßende Angebote unzulässig sind (vgl. § 4 Abs. 1 JMStV-E). Klar und nicht neu ist auch noch, dass pornografische oder sonstige Angebote, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, grds. unzulässig sind. Klar geregelt ist dagegen nun, dass diese Angebote in Telemedien zulässig sind, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Neu ist mit § 5 JMStV-E, dass bei Angeboten die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, die Anbieter dafür Sorge zu tragen haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen (6, 12, 16, 18) sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5 Abs. 5  kann der Anbieter seinen Verpflichtungen dadurch entsprechen, dass er die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden so wählt, dass in der oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen; also bspw. das Angebot nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erreichbar ist.  …

Na, klingelts? Klingt sehr nach Sendezeiten – und passt naturgemäß überhaupt nicht auf die allermeisten Telemedien. Aber für die gibt es auch noch § 11 – hier werden Zugangssysteme beschrieben, durch die man den Zugang eben unmöglich machen bzw. erschweren kann. Und die sollen dabei dann auch noch auf dem neuesten Stand der Technik zu sein (sic!). Davon ab, eröffnet sich hier ein ganzer Strauß an Problemen. Bleiben wir bei dem Beispiel des Diarys einer Mom. Auf diesem ist auch der Geburtsbericht veröffentlicht – und der ist nichts für zartbesaitete Gemüter. Ebensowenig wie die detailliert beschriebene Brustentzündung. Oder die anzüglichen Bemerkungen des Chefs über die großen Stillbrüste seiner Mitarbeiterin. Ist das jetzt alles „entwicklungsbeeinträchtigend“? Darf so ein Blog erst ab 16 freigegeben sein? Oder vielleicht doch ab 12? Oder gehört so etwas zum normalen Leben und ist deswegen ab 0 Jahren freigegeben? Niemand weiß nichts genaues. Fakt ist, dass eine „falsche“ Alterskennzeichnung oder das Verbreiten von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, ohne Sorge dafür zu tragen, dass diese von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können, Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit bis zu 500.000 EUR (Nein, da ist keine Null zu viel!) geahndet werden können.

Einen Jugendschutzbeauftragten hat man als Anbieter im Übrigen nach § 7 auch noch zu bestellen; es sei denn, man verfügt über weniger als 50 Mitarbeiter oder nachweislich weniger als 10 Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt, dann kann man darauf verzichten. In Verzichtsfall muss man sich allerdings einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten verpflichten. Das machen diese gerne – gegen ein entsprechendes Entgelt.

5. Und was bedeutet das jetzt?!

Bis jetzt bedeutet das gar nichts. Denn der Entwurf dieses Staatsvertrages ist noch nicht von allen Bundesländern ratifiziert. Insbesondere in NRW sieht es insoweit recht gut aus, als sich wohl jedenfalls die Grünen gegen eine Ratifizierung ausssprechen. Wer das weitere Gesetzgebungsverfahren verfolgen möchte und wissen was er/sie persönlich gegen diesen Staatsvertrag tun kann, der sollte sich auf dem Pottblog von Jens Matheuszik umtun.

Sollten die Politiker jedoch, insbesondere in der Hoffnung sich dann mit dem Thema „Jugendschutz“  profiliert zu haben,  eben genau diesem Entwurf  zustimmen, dann hat nach dem Wortlaut von RStV und JMStV eigentlich (fast) jeder Telemediendienst die Aufgabe, sein Angebot entsprechend zu kennzeichnen, dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte ggf. nicht erreichbar sind und einen Jugenschutzbeauftragten zu installieren. Wie das umzusetzen sein sollte, ist mir persönlich schleierhaft. Vor allem würde mir vor dem Aussehen der  deutschen Internetlandschaft in Kürze grauen. Man besuche eine Seite und „Plopp“ erstmal eine Alterskontrolle… ?!! Damit wäre das DEUTSCHE Internet dann auch wirklich jugendsicher…

Aber selbst in diesem Fall bliebe die Frage, ob nun die Blogosphäre und sämtliche Unternehmensseiten in Schockstarre verfallen müssen, bzw. hektisch über Zugangsbeschränkungen und Alterseinstufungen nachdenken müssen oder ob nicht letztlich realiter entweder die Telemedien-Angebote unter § 5 Abs. 8 JMStV subsumiert werden würden. Nach § 5 Abs. 8 gilt nämlich Abs. 1 (die Alterseinstufung s.o.) nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung. Oder aber die Angebote als „nicht entwicklungsbeeinträchtigtend“ eingestuft würden. Der JmStV-E lässt viel Interpretations-Spielraum, der die Anwendung des Staatsvertrages in vernünftige Bahnen lenken könnte, wenn man wollte.

6. Die letzten Worte

Mich treibt weiter die Hoffnung, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird – und dieser Entwurf nicht zu Tisch gelangt. Jugendschutz ist wichtig. Aber vernünftig und sinnvoll umsetzbar, das sollte er sein und vielleicht durchdacht.

PS: Wie war das doch gleich noch mal mit der Föderalismus-Reform?