Warum das Kopieren von AGB unangenehme Folgen haben kann – Urteil des AG Köln (Az. 137 C 568/12)

Die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch einen Anwalt kosten je nach zu regelndem Sachverhalt und dem damit einhergehenden Aufwand viel Geld. So sind  zwar AGB für einen Webshop, der schlicht rote und blaue T-Shirts verkauft, relativ betrachtet, günstiger als AGB für eine Werbeagentur, die über ein umfassendes Leistungsportfolio verfügt, oder als AGB, mit denen ein neues Online-Geschäftsmodell abgebildet werden soll, das sich hart am Rande der Legalität befindet, doch im jeweils individuellen Fall scheinen die für die Erstellung von AGB veranschlagten Kosten oft hoch – zu hoch.

Und so liegt manche Geschäftsführung, salopp ausgedrückt,  der folgende Lösungsansatz einfach näher: „Mensch! Kopieren wir die AGB doch einfach von einem Mitbewerber! Der macht das doch auch schon länger, dann wird es schon richtig sein. Mit dem gesparten Geld können wir gleich das Budget der Programmierer und Webdesigner erhöhen, dann wird das alles auch noch anwenderfreundlicher und schicker!“

Das ist aus mehreren Gründen zwar eine naheliegende, aber eine äußerst problembehaftete Lösung.

AGB genießen urheberrechtlichen Schutz

Nach dem Urteil des AG Köln (Az. 137 C 568/12, Urteil vom 08.08.2013) sind AGB durchaus als Schriftwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren und unterliegen damit dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

Moment, mag der ein oder andere an dieser Stelle einwenden, juristische Formulierungen sind doch aber keine geistigen, schöpferischen Leistungen, die sind doch immer gleich! Jein, lautet die Antwort des Juristen. Richtig ist, dass nicht jeder Vertrag die notwendige „Schöpfungshöhe“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erreicht, die erforderlich ist, um über eine bloße Gebrauchsschrift (wie etwas Bedienungsanleitungen) hinauszugehen und den sog. Werkcharakter einer urheberrechtlich geschützten Leistung erreicht (vgl. LG Stuttgart, Az.: 17 O 68/08, Beschluss vom 06.03.2008). Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, wonach bei reinen Gebrauchsschriften die Durchschnittsgestaltung, das rein Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale außerhalb jeder Schutzfähigkeit liege; eine Schutzfähigkeit beginne erst bei einem deutlichen Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung (vgl. Schricker/Loewenheim – Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 2, Rn. 35 mzwN).

Wie unter anderem das aktuelle Urteil des AG Köln zeigt, ist diese BGH-Rechtsprechung jedoch keine Pauschal-Erlaubnis zum Kopieren von Vertragstexten. Natürlich sind bestimmte juristische Formulierungen zwingend und nicht abänderbar, ebenso wie manchmal bestimmte Strukturen eingehalten werden müssen. Ein Schutz kann aber dann entstehen, wenn etwa in der Komplexität von Formulierungen, dem Aufbau und der Anordnung eine schöpferische, geistige Leistung, zu erkennen ist und damit das Klauselwerk insgesamt hinreichend individuell konzipiert und formuliert ist (so etwa auch das OLG Köln, Az.: 6 U 193/08, Urteil vom 27.02.2009).

Hinsichtlich der vor dem AG Köln gegenständlichen AGB schien das Gericht nicht die geringsten Zweifel zu haben. Mit nur einem Satz wurden die AGB als urheberrechtlich geschütztes Werk anerkannt.

Damit trafen den Kopierer der AGB als Urheberrechtsverletzer die üblichen Folgen:

Das Gericht verurteilte ihn zur Zahlung von Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie. Er hatte die Verwendung zu unterlassen und musste eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. In Folge dessen muss er nun natürlich doch in eigene AGB investieren und dabei auch noch die strafbewehrte Unterlassungserklärung berücksichtigen – sprich er darf keinesfalls erneut „aus Versehen“ irgendwelche Klauseln übernehmen. Last but not least, der Verletzer muss die Kosten der ursprünglichen Abmahnungen tragen, die in etwa zwischen 800,00 und 1.200,00 EUR liegen.

Mhm. Tja. Schon insoweit vielleicht doch keine so gute Idee, einfach fremde AGB zu übernehmen.

Und wer nun denkt, ja nun, aber ich hab ja nur so einen einfachen Webshop. Da sind die AGB doch vermutlich gar nicht urheberrechtlich geschützt, da kann ich mir die Kosten doch wirklich sparen, dem sei dazu das Folgende mitgegeben: Urheberrechtlich geschützt sind gerade nicht die einzelnen juristisch gängigen Formulierungen, sondern die individuelle Gesamtgestaltung. Ob eine solche individuelle Gestaltung und damit eben doch ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt, ist für den Laien kaum ersichtlich. 

Darüber hinaus gibt es noch weitere gute Gründe – auch in vermeintlich einfachen Fällen – das Geld für den eigenen Anwalt und nicht für eine spätere Abmahnung in die Hände zu nehmen.

Warum es abseits des Urheberrechts wenig hilft, fremde AGB zu übernehmen

Neben der Gefahr, eine urheberrechtliche Abmahnung zu kassieren, liegen in der Kopie von AGB weitere Haken und Ösen.

Zum einen wird dem Nicht-Juristen in der Regel nicht ersichtlich sein, ob die fremdenn AGB der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung entsprechen. Gerade in Bezug auf AGB sind die sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergebenden Anforderungen sehr streng und unterliegen zudem ständigen Veränderungen. Sind die AGB aber hinsichtlich dieser Anforderungen fehlerhaft, so können wiederum Mitbewerber zur Tat schreiten und – wenn und soweit die Voraussetzungen vorliegen – mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vorgehen. Auch das kostet wieder Zeit, Geld und Nerven – und in der Regel einen Anwalt.

Zum anderen ist es für den Nicht-Juristen oft schwierig zu erkennen, ob die fremden AGB das eigene Geschäftsmodell vollständig abbilden. Nach unserer Praxiserfahrung resultieren aus der mangelnden Passung zwischen Geschäftsmodell und AGB (bzw. Vertrag) die größten Schwierigkeiten. Dass ein wichtiger Teil der Zusammenarbeit oder Leistungserbringung oder Haftung nicht oder nur unzureichend geregelt ist, wird meist erst bemerkt, wenn es viel zu spät ist. Dann wird über den Umfang von Leistungsbausteinen oder über die Verpflichtungen der Vertragsparteien gestritten. Das kostet. Neben dem Fakt, dass derartige Streitereien ganze Projekte gefährden können, damit Zeit und Nerven kosten und im Zweifel ein Anwalt benötigt wird, haben wir schon mehrfach die Erfahrung gemacht, dass die aus solchen Unstimmigkeiten resultierenden Kosten weit höher sein können, als es die Erstellung von ordentlichen, auf das Geschäftsmodell abgestimmte, AGB je gewesen wären.

Warum es in der Regel kein Geld spart, fremde (vorgefertigte) AGB dem Anwalt zur kurzen Prüfung zu geben

Zugegebenermaßen mit dem Titel des Artikels „Warum das Kopieren von AGB unangenehme Folgen haben kann“, hat dieser Teil des Textes nun wenig zu tun. Aber da in der Beratungspraxis immer wieder der folgenden Fall auftaucht, will ich ihn in diesem Zusammenhang gleich einmal (er-)klären.

Der Fall liegt dann so: Die Mandantschaft möchte keinesfalls einfach fremde AGB übernehmen, sondern wahlweise die AGB des Mitbewerbers oder selbst entworfene AGB „kurz prüfen“ und gegebenenfalls „leicht anpassen“ lassen. Dem gemäß wird ein Dokument überreicht. Prinzipiell wäre das eine gute Idee. Aber der Konjuktiv irrealis steht hier nicht ohne Grund. Denn nicht nur aus den schon oben schon genannten Gründen (Abmahnungrisiko wg. Urheber- oder Wettbewerbsrechtsverletzung) reicht es nicht, das Dokument nicht nur einmal schnell zu lesen und die Adresse auszutauschen (das könnten Sie ja auch selber machen…).

Wenn das Dokument wirklich geprüft und  im Anschluss eine haftungssichere Grundlage gewähren soll, dann muss das vorgelegte Dokument auf die Passung zum Geschäftsmodell sowie seine juristische Tragfähigkeit hin gründlich abgeklopft werden. Diese Prüfungen sind in Bezug auf fremde Vertragstexte oftmals zeitraubend. Warum? Weil erst einmal gesehen werden muss, was passt zum Geschäftsmodell, was passt nicht, was gehört hinein, was ist Nonsense, wo steht was, stimmen die Bezugnahmen und sind alle Haken und Ösen (Haftungsfragen!) geklärt? Dann muss der Mandant darüber aufgeklärt werden, warum und wieso Formulierungen so nicht verwendet werden  können. Erst danach finden dann die notwendigen Bearbeitungen statt.

Das kann kostengünstig sein, wenn die übersendeten durch die Mandantschaft vorgefertigten AGB (oder sonstigen Vertragstexte) wirklich gut sind und nur ein wohlwollendes Korrektürchen sowie ein, zwei Anpassungen notwendig sind. Unsere Praxiserfahrung sagt dazu jedoch: In 95% der Fälle sind übersandte Vorlagen – gleich wie viel Liebesmüh darin steckt – leider kaum zu gebrauchen. In Folge dessen wäre es in all diesen Fällen effizienter gewesen, die Zeit der Prüfungen und Erläuterungen der eingereichten Vertragsdokumente in ein ausführliches Mandantengespräch zu investieren. Gemeinsam wird dann das Geschäftsmodell juristisch erarbeitet und anschließend vom Anwalt auf Grundlage dieses Gespräches in einen Vertrag bzw. AGB gegossen.

Warum erzähle ich das eigentlich? Weil es oftmals für die Mandantschaft frustrierend ist, Vorlagen zu AGB oder sonstigen Verträgen einzureichen, zu denken, man hätte damit arbeitserleichternde (und kostensparende) Vorarbeit geleistet, um diese dann mit „Ich verstehe, dass Sie sich bei der Erstellung viel Mühe gegeben haben, aber das sollten Sie so besser nicht verwenden, weil…“ inklusive Kostennote für diese Prüfungen vom Anwalt zurückzubekommen.

Fazit

Es ist auf den ersten Blick verständlich, dass die AGB eines Unternehmens als teurer (unnötiger) Kropf angesehen werden. Die AGB stellen aber quasi das Herz-Kreis-Laufsystem eines Unternehmens dar. Es läuft die ganze Zeit, niemand sieht es, niemand hört es. Bis es ausfällt. Dann macht es sich jedoch um so schmerzhafter bemerkbar. Also, sorgen Sie am besten dafür, dass es läuft und läuft und läuft. Anders ausgedrückt: Sorgen Sie dafür, dass Ihre AGB und Verträge so gut geschrieben sind, dass sie für immer in der Schublade bleiben können.

Übrigens auch die Teilnahmebedingungen von Crowd-Sourcing-Apps oder Gewinnspielen sind AGB. Aber daraus stricken wir dann die nächste Geschichte…

In diesem Sinne,

schönen Wochenanfang

tl;dr In der Regel spart das Kopieren von fremden AGB oder die Einreichung von selbstformulierten oder zusammenkopierten Vertragstexten „zur Prüfung“ beim Anwalt weder Zeit noch Geld noch Nerven. Aber es gilt wie immer: Die Ausnahmen bestätigen die Regel.

Ebenfalls lesenswert dazu:

AGBs sind urheberrechtlich geschützt! – ForNet Uni Passau

Urheberrecht: Schadensersatz bei Klau von AGB – RA Jens Ferner

Urheberrechtlicher Schutz von AGB – RA Thomas Stadler

Neues Urteil und Abmahnungen – Kopieren fremder AGB kann teuer werden – RA Thomas Schwenke