Agenturvertrag? Allgemeine Geschäftsbedingungen? – Muss das sein?!? (Teil 2)

Im ersten Teil des Beitrags zu Agenturverträgen habe ich von dem „Laissez-faire“ berichtet, das der rechtliche Seite des Tagesgeschäfts in Agenturen oft entgegengebracht wird und erläutert, warum diese Haltung nicht immer die beste ist. Ein relativ konkretes Beispiel dafür, was passiert, wenn das „Wird schon gut gehen“ einmal nicht gut geht, habe ich übrigens ebenso jüngst drüben in der LEAD Digital beschrieben. Im letzten Artikel hier im Blog kamen aber diese Themen auf’s Tableau:

I. Ich habe bereits AGB! – (Uff, da brauch ich nicht weiterzulesen.)
II. Ich hab eine Auftragsbestätigung! (Oder: Vertragsschluss und Leistungsumfang)
III. Pitch it! (Oder:  Der Schutz von „Ideen“)
IV. Das fließende Projekt (Oder: Auftragsänderungen und –erweiterungen)
V. Der Kunde liefert die Vorlagen nicht! (Oder: Die Mitwirkungspflichten)

Und da es noch ein paar mehr bemerkenswerte Haken und Ösen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Agenturen gibt, machen wir hier doch einfach mal weiter.

VI.  Social Media Accounts (Oder: Wem gehört was?)

Agenturen übernehmen heutzutage häufig auch das Community-Management für Ihre Auftraggeber. Dazu gehört auch, dass die Agentur Social Media Accounts anlegt und pflegt. Doch was passiert, wenn die Zusammenarbeit zwischen Agentur und Kunde endet, gar unschön endet? Hier stellt sich letztendlich die gleiche Frage wie bei der Trennung eines Social Media Managers von seinem Arbeitgeber. Aufgrund dessen muss klar geregelt sein, wem die Accounts gehören, wie mit Passwörtern und sonstigen Zugangsdaten umzugehen ist und welche (Herausgabe-)Pflichten im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. In den Fällen, in denen das komplette Community-Management übernommen wird, ist  es darüber hinaus durchaus sinnvoll, auf Rahmenbedingungen zu dringen, die den Verantwortungsbereich des oder der Community-Manager klären und die damit auch die Haftung des Community-Managers und damit der Agentur näher regeln.

Empfehlungen:

As said.

VII. Hey! So dürfen die das aber nicht nutzen!! (Oder: Rechteeinräumungen)

Den meisten ist schon klar, dass die Regelung von Nutzungsrechten sinnvoll und im eigenen Interesse ist. Schließlich will man nicht immer umfassende Nutzungsrechte übertragen oder der Kunde ist schlicht nicht bereit, hierfür den geforderten Lizenzbetrag zu bezahlen. Und so wird zum Beispiel eine zeitlich begrenzte Lizenz erworben. Und was passiert nach Lizenzablauf? Ja, genau. Der Kunde darf die Kampagne nicht weiterverwenden, jedenfalls nicht, ohne noch einmal Geld auf den Tisch zu legen. Das ist ja auch ganz schön.

Weniger schön ist es nun aber, dass die ganzen Rechteübertragungen relativ kompliziert sind. Und es macht wenig Sinn, alle möglichen Eventualitäten, in den AGB zu regeln. Schließlich ist die Frage nach dem Umfang der Nutzungsrechte gerade eine, die normalerweise individuell zwischen den Parteien konkret auf das Projekt bezogen geregelt wird. Deswegen sollte es in den AGB nur einen allgemeinen Passus mit Verweis auf den Auftrag geben. Und da ist sie dann wieder, die Anforderungen an die Projektverantwortlichen eben auch an Lizenzvereinbarungen bei Vertragsschluss zu denken und auch dazu etwas in das Angebot zu schreiben.

Die gute Nachricht dazu lautet allerdings: Im Zweifel streitet § 31 Abs. 5 UrhG für die Agentur. Nach der sogenannten „Zweckübertragungslehre“ werden nämlich im Zweifel nur die Nutzungsrechte übertragen, die dem Zweck des Vertrages entsprechen, alle anderen Rechte verbleiben beim Urheber.  Ein einfaches Beispiel: Werden Motive für eine Printkampagne entworfen übergeben und bezahlt und fehlt eine weitere Regelung zu den Nutzungsrechten, so darf der Kunde die Motive nicht einfach online verwenden. Besser ist und bleibt es natürlich, wenn auch die Übertragung der Nutzungsrechte klar geregelt ist.

Worauf aber keine Agentur verzichten sollte, ist eine Regelung bezüglich der Nutzungsrecht von durch den Kunden angeliefertes und in der Kampagne zu verwendendes Material (bspw. Fotografien).  Andernfalls muss sich die Agentur im worst case mit Haftungsfragen wegen dieses Materials auseinandersetzen.

Empfehlungen:

Auch wenn die Zweckübertragungslehre für die Agentur streitet, sollte im eigenen Interesse  auf die  Regelung der Übertragung von Nutzungsrechten ein Augenmerk gelegt werden. Keinesfalls sollte eine Regelung zu Nutzungsrechten bezüglich durch den Kunden gestelltes Material fehlen.

VIII.  Haftung & Gewährleistungen (bleibt: Haftung & Gewährleistung)

Das klingt immer nicht so schön und wirklich nach Anwalt. Es ist aber wichtig. Per AGB kann die Haftung und die Gewährleistungsverpflichtung der Agentur wirksam beschränkt werden. Die Betonung liegt hier aber auf kann. Denn wie oben bereits einmal angemerkt, sind die gesamten AGB am harten deutschen AGB-Recht zu messen. Und so nützen Klauseln, die die Haftung und/oder die Gewährleistung quasi auf Null zu reduzieren, herzlich wenig, da sie im Zweifel unwirksam sind. Möglich ist aber beispielsweise die Beschränkung der Gewährleistung auf ein Jahr oder eine Haftungsbegrenzung auf solche Schäden, die als vertragstypisch und vorhersehr anzusehen sind. Das ist auch schon eine Menge und kann im Fall der Fälle einen gewaltigen Unterschied ausmachen.

Und da ich gerade bei der Recherche zum Artikel drüber gestolpert bin: Eine Wandlung gibt es nicht mehr. Die wurde mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 abgeschafft. Wenn Sie derartige Formulierungen in Ihren AGB finden, dann sollten Sie dringend über eine erneute Prüfung der AGB nachdenken… #nurmalso

Empfehlungen:

Haftung und Gewährleistungen klingen unschön. Gute Klauseln können einem Unternehmen im Fall der Fälle aber den H**** retten. Auch wenn ich das schon grundsätzlich sagte, aber hier gilt es ganz besonders: Diese Klauseln wirklich nur vom Profi schreiben lassen und nicht selbst zusammenstückeln. Es gibt eine harte Rechtsprechung dazu. Wenn die Klauseln dieser nicht entsprechen, sind sie unwirksam und nützen damit: Niemandem.

IX. Upselling Dirks & Diercks Rechtsanwälte (Oder: Rechtskonformität)

„Aha, und das ist also die ‚Upselling Dirks & Diercks‘-Klausel oder wie?“  bemerkte ein Mandant unter schallendem Gelächter als wir die Klausel zur Rechtskonformität besprachen. Tja, das mag so wirken, aber eine Klausel im Agenturvertrag zur Rechtskonformität von Leistungen hat einen ernsten Hintergrund. Nach verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen (zuletzt: OLG Hamburg, Az. 3 U 26/12) ist die Agentur für die Ablieferung einer mangelfreien Leistung verantwortlich und das bedeutet, dass sie auch rechtsfehlerfrei zu sein hat. Wie schön wäre es, wenn man nun einfach qua AGB eine Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit der abgegebenen Produkte einfach auf den Kunden wälzen könnte. Das geht aber so einfach auch wieder nicht. Eine derartige Klausel wäre unwirksam. Nun darf aber eine Agentur auch wieder keine Rechtsberatung leisten, das verbietet das Rechtsdienstleistungsgesetz. Also, was tun? Sie müssen eine Klausel formulieren, nach der Sie keine Rechtsberatungsleistung erbringen können und dürfen, aber selbstverständlich den Kunden auf offensichtliche Rechtsprobleme sowie auf die Möglichkeit der Einholung von weiterem Rechtsrat hinweisen werden. Entscheidet sich der Kunde dann gegen die rechtliche Prüfung der Angelegenheit, muss er sich verpflichten, die daraus folgenden Konsequenzen zu tragen.

Empfehlung: 

Halten Sie eine Klausel zur Rechtskonformität vor. Und vor allem: Dokumentieren Sie diesbezügliche Absprachen mit dem Kunden, damit Sie als Agentur im Zweifel nicht für die mangelnde Rechtskonformität für Kampagnen haften!

X.   Fazit

Ich wollte ursprünglich, wie zu Beginn des ersten Teils ersichtlich, einen „kurzen“ Überblick geben. Dabei stellte ich fest, selbst der kurze Überblick bietet Stoff für zwei Artikel. Und dass, obwohl die dargestellten Probleme nur angerissen, während viele andere wie etwa der Einsatz Dritter im Projekt oder die Problematik der unterschiedlichen Arten von Leistungen (Werk-/Dienstleistung? Gar Kaufrecht? Typengemischt?) nebst Rechtsfolgen überhaupt nicht angesprochen worden sind. Ganz davon abgesehen, dass es sich bei den hier besprochenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Agenturen nur um Probleme der Verkaufsbedingungen handelt.

Ich kann verstehen, wenn der geneigte Leser nun *uff schnauft und sich denkt „Äh, es ist bisher gut gegangen, das klingt mir zu kompliziert, ich lass alles wie es ist!!!“.  Aber ich kann nur wiederholen, dass es zum einen nicht so kompliziert ist, wenn das alles einmal ordnungsgemäß aufgesetzt ist und es zum anderen noch wesentlich komplizierter wird, wenn der Fall der Fälle eintritt, ein Projekt implodiert und nichts Vernünftig geregelt ist.

Ein guter Vertrag hingegen liegt für immer in der Schublade. Im Besten der schlimmsten Fälle wird er einmal herausgeholt und kann mit der Bemerkung „Guck hier steht es doch, da brauchen wir nicht  drüber zu streiten.“ wieder weggelegt werden.

In diesem Sinne,

auf den Vertrag in der Schublade, bzw. den Auftrag mit den korrelierenden AGB.

Tl;dr: Ein guter Agenturvertrag bzw. gute Agentur-AGB sind (nur vermeintlich) kompliziert. Noch komplizierter wird es, wenn es keine guten AGB gibt und ein Projekt implodiert.