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Social Media Richtlinien – Der bunte Leitfaden für die Mitarbeiter oder steckt mehr dahinter? Teil 2

Willkommen zum zweiten Teil der kleinen Serie über „Social Media Richtlinien“ hier im Blog, mit welcher ich versuche, die Inhalte und Hintergründe meines kürzlich in der Kommunikation & Recht, Ausgabe 2014, 1 erschienenen Fachartikels „Social Media im Unternehmen – Zur „Zweckmäßigkeit“ des Verbots der (privaten) Nutzung unter besonderer Berücksichtigung von § 88 TKG“ zu erläutern.

Im ersten Teil „Social Media Richtlinien“ ging es um eine Hinführung zum Thema, die Erläuterung einiger erster rechtlicher Fragestellungen sowie das Aufzeigen von den tatsächlichen Gegebenheiten digitaler Kommunikation in Unternehmen.

Die letzten Zeilen sahen dabei aus wie folgt:

In der Regel ist aber die private Nutzung ohnehin geduldet und die IT-Infrastruktur, das Internet, die E-Mail-Accounts und natürlich Social Media werden selbstverständlich auch privat von den Mitarbeitern genutzt.

b. Rechtliche Probleme

Und damit sind wir mitten drin in den rechtlichen Problemen.

Denn ganz offensichtlich tritt bei einer nicht geregelten privaten Nutzung ein Grundrechtskonflikt aus den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers, wozu auch das Recht auf Datenschutz zählt, und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf Seiten des Arbeitgebers zu Tage.

Offensichtlich? Für den Nicht-Juristen vielleicht dann doch nicht. Ich versuche es, einmal so kurz wie möglich aufzudröseln:

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Social Media Richtlinien – Der bunte Leitfaden für die Mitarbeiter oder steckt mehr dahinter?

Vorbemerkung:
Vor ein paar Tagen stellte ich hier im Blog meinen frisch in der Kommunikation & Recht, Ausgabe 2014, 1 erschienenen Fachartikel „Social Media im Unternehmen – Zur „Zweckmäßigkeit“ des Verbots der (privaten) Nutzung unter besonderer Berücksichtigung von § 88 TKG“ vor. Da es sich um einen Fachartikel handelt, enthält er womöglich für den einen oder anderen ein wenig zu viel Fachchinesisch. Deswegen versprach ich sogleich, das Ganze hier noch einmal in gewohnter Art und Weise aufzubereiten. Also, here we go:

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Die Causa „ACTA-Video“ oder: Stefan Herwig über den Protest gegen ACTA und seine Kommunikationsformen

Gestern erreichte mich eine Mail von Stefan Herwig, der mich auf seinen oben genannten Artikel hinwies und mich bat, diesen doch vielleicht in meinem Blog zu verlinken. Ich gestehe. Ich dachte im ersten Augenblick, oh man, schon wieder so ein Link-Tausch-Fraggle, der mir jetzt den super-duper Link anbieten will – vergiss es! Doch, *shameonme, so ist es gar nicht.

Stefan Herwig ist nicht nur einerseits Betreiber des independet Musiklabels „Dependent“ und andererseits Inhaber einer Agentur, Mindbase Strategic Consult, die Kreativwirtschaftsunternehmen und -verbände hinsichtlich der Auswirkung von Digitalisierung berät, nein, er ist auch Kommunikationswissenschaftler.

Aus eben dieser letzten Perspektive beleuchtet Stefan Herwig in seinem Artikel „Die Causa ACTA-Video“ den Protest gegen ACTA und seine Kommunikationsformen. Oder anders ausgedrückt: Herwig untersucht den derzeitigen Umgang mit der „Quelle“ Internet. Ich will gar nicht mehr dazu sagen. Obwohl der Artikel nicht juristisch ist,  verdient er aufgrund der aktuellen Debatten im Social Media Recht Blog einenEinleitungsartikel  und ist absolut mit einer deutlichen, ja eindringlichen, Leseempfehlung versehen:

Hier als vollständiger Artikel im pdf-Format.

Hier als verkürzte Version bei „Presseschauder“.

In diesem Sinne,

herzlichen Dank an Stefan Herwig für seine Email und den Artikel!

Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 1 – Mit dabei: SOPA, PIPA, Verhaftungen, Nutzer und Verletzte

Die USA woll(t)en den Urheberrechtsschutz verstärken und hierfür zwei neue Gesetze auf den Weg bringen, den Stop Online Piracy Act (SOPA) sowie den Protect Intellectual Property Act (PIPA). Dazu wurde auch noch Kim Schmitz (füge ungefähr noch 30 Alias-Namen ein), unser Star für Baku, äh, nein, wegen seiner mega-uploadigen Tätigkeit, verhaftet.

Ein Skandal! – Meint jedenfalls die Piratenpartei, die auf eine große Verschwörung der Verwerterindustrie (aka „Contentmafia“) in Ihrer Pressemitteilung rekuriert. Und deren Personal noch viel hanebüchenere Vergleiche erbringt: So vergleicht Andi Popp auf seinem Blog mit seinem Beitrag „Als sie die Gauner holten habe ich nicht protestiert….“ und den dazugehörigen Kommentaren mehr oder minder direkt die derzeitige Rechtslage mit der im Dritten Reich – und die war ja bekanntermaßen nicht rechtmäßig trotz Gültigkeit des Rechts. Uff. Da lobt @saschalobo auf Twitter wohl doch zurecht den „Preis für den allerdämlichsten Nazi-Vergleich“ aus. Nun ja, Andi Popp ist auch der Meinung, dass „geistiges Eigentum“ der wohl mit Abstand größte Schwindel des Prä-Informationszeitalters ist. (Ich frage mich an dieser Stelle, ob es nicht Post-Informationszeitalter heißen müsste, aber gut, darum geht es hier ja nicht…)

Und da insbesondere hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen, gleich ob es um Bilder, Filme, Texte oder sonstige Werke geht, immer wieder diese zum Teil haarsträubenden Diskussionen gibt, die allenfalls mit ein wenig Halbwissen auf der einen oder anderen Seite gewürzt sind, will ich mich mit diesem Artikel um ein paar – hoffentlich ! – aufklärende Worte zum Urheberrecht bemühen. Während des Schreibens stellte ich fest, dass ein Artikel zu diesem Thema ein wenig sehr lang werden würde, so dass es nun in Teil 1 zunächst einmal um das Wesen des Urheberrechts und (vermeintliche) Ausnahmen wie das Zitat, „neue Werke“, CC-Lizenzen und freie Verfügbarkeiten im Internet gehen soll. Abschließend wird dann zur Frage Stellung genommen, ob eine freie Nutzung im Internet tatsächlich das gelobte Land und eine sinnvolle Alternative zur derzeitigen Rechtslage sein soll.

Vorneweg aber zu den amerikanischen Gesetzesentwürfen SOPA und PIPA in der gebotenen Kürze. Schließlich handelt es sich a) um U.S. amerikanische Bills, sprich b) also um Entwürfe, von denen c) jedenfalls SOPA auf Eis liegt und d) wir alle wissen, dass ein Entwurf noch lange kein Gesetz ist. Bei dem jetzigen Stand ist das eine oder andere allerdings tatsächlich mit erheblicher Skepsis zu betrachten. Und wer mag kann die Original-Entwürfe hier hier und hier nachlesen und das amerikanische Recht gerne weiter kommentieren oder sich einen ersten Überblick über die Problemfelder bei SPON „Fünf Gründe für den Netzstreik“ verschaffen. Zum Fall MegaUpload und Kimble gibt es übrigens einen kurzen und verständlichen Überblick beim Telemedicus.

Doch nun zum eigentlichen Thema:

Was soll eigentlich dieses Urheberrecht?

Das deutsche Urheberrecht steht ebenfalls wieder und wieder in der Kritik und soll „verändert“ und an das Internetzeitalter „angepasst“ werden. In etwas größerem Stile brachte der ehemalige Hamburger Justizminister den Ruf nach Anpassung im März 2010 auf das öffentliche Tableau. Dessen Ideen und Ansätze, insbesondere zum Recht der Privatkopie und der Reduktion des Schutzes von Alltagsfotografie habe ich in dem Artikel „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts?“ vom 30. Juni 2010 ausführlich kommentiert.

Diese und andere Bestrebungen das deutsche Urheberrecht „offener“ und „transparenter“ zu, nun, ich würde sagen, verschlimmbessern, klingen zunächst einmal ganz fantastisch und nach einer tollen neuen einfachen Welt. Doch wer selbst schon einmal urheberrechtliche Leistungen erbracht und diese von Dritten einfach benutzt sah, sieht das ganz schnell ganz anders. Aber von vorne:

Das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinen geistige Leistungen. So einfach ist das. Hat jemand eine tolle Idee für einen Text, ein Bild, ein Musikstück oder eine Software und schafft ein sogenanntes „neues Werk“, dann darf er, der Urheber, damit machen was er will. Zum Beispiel es entgeltlich lizenzieren oder unter anderen gewissen Bedingungen, wie bspw. der Pflicht zur Nennung des Urhebers, anderen  zur Verfügung stellen. In diesen Fällen erhält der Nutzer ein sogenanntes Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich geschützten Werk. Der Urheber muss sich aber in der Regel nicht gefallen lassen, dass Dritte dieses Werk einfach ohne Nutzungsrechte benutzen oder es gar unter dem eigenen Namen verkaufen. Der Urheber ist also der Bestimmer über sein Werk. Dabei kann er natürlich auch bestimmen, dass sein Werk zur Nutzung einfach für alle freigegeben ist (Stichwort: OpenSource)

Dabei sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) persönliche geistige Schöpfungen, die eine gewissen „Schöpfungshöhe“ erreicht haben. Diese muss aber nicht sonderlich hoch sein, es gilt das sog. „Recht der kleinen Münze“ – demnach sind auch Werke geschützt, die nur über ein schwaches Maß an individueller, schöpferischer und gestalterischer Ausdruckskraft verfügen. Als Beispiel mögen hier einmal „Jingles“, also kurze Tonabfolgen wie bspw. der Tagesschau-Sound dienlich sein oder aber Tweets mit Ihren 140 Zeichen, stehen, die beide damit dem Schutz des  Urheberrechts unterfallen können (Mehr zu Tweets, Twitpics & dem Urheberrecht). Für den Urheberrechtsschutz sind der Aufwand und die Kosten, die bei Erbringung der geistigen Leistung erbracht wurden, übrigens unerheblich! (vgl. OLG HH, Az: 5 U 137/03)

Über dieses Bestimmungsrecht des Urhebers hilft auch nicht einfach, wie viele meinen, das  sog. Zitatrecht  hinweg. Denn das Zitat bedeutet eben nicht, dass ein Text wie der, den Sie gerade lesen, etwa komplett übernommen werden, noch dass ein Zitat ohne Nennung des Urhebers, bzw. der Quelle erfolgen dürfte. Wie heißt es so schön im Kommentar: „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Demnach darf ein Zitat eben nur mit Nennung des Urhebers, nach außen kenntlich und im Rahmen eines selbstständigen Werkes (eigener Text!), erfolgen. Auch wenn sich der „Autor“ die Mühe macht, den Text ein wenig zu verändern, in dem die Satzstruktur verfremdet und einzelne Wörter ausgetauscht werden, ändert dies noch nichts an einer möglichen UrheberrechtsverletzungGenauso wenig, darf in der Regel ein fremdes Bild einfach in eine Webseite oder Musik in ein Video eingebunden werden.

Ein weiterer Irrglaube besteht darin, dass ein bestehendes Werk bloß abgeändert werden muss und schon entsteht ein neues Werk, an dem ein neues Urheberrecht entstünde. Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes dürfen jedoch grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers verwertet oder veröffentlicht werden, wenn nicht eine solche überhaupt nur mit der Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden darf.

Und schließlich hält sich auch immer noch die Meinung, dass das, was im Internet stünde, ja schon irgendwie „frei“ sei oder jedenfalls das, was unter einer cc-Lizenz geführt würde. Doch das ist ebenso falsch. Nur weil Ihr Auto unabgeschlossen am Straßenrand steht, ist es schließlich nicht aller Welt erlaubt, dieses Auto zu nutzen. Und auch die cc-Lizenz (creative common) ist letztlich nichts anderes als ein vom Urheber genutzter standardisierter Nutzungsvertrag, der hierzulande auf dem deutschen Urheberrecht basiert und der dem Nutzer bspw. aufgibt, den Urheber zu nennen und/oder der die Nutzung des Werkes mit bestimmten Beschränkungen versieht.  Es gibt dabei nicht eine cc-Lizenz, sondern derer viele (Schöner Überblick bei Wikipedia). Und so muss auch hier in jedem Fall hingesehen werden, was erlaubt ist und was nicht.

Dem Grunde nach ist es also ganz einfach: Finger weg von fremden Bildern, Texten, Programmen, Präsentationen, Videos, Grafiken oder was Sie sonst noch gerne mal eben so verwenden würden, wenn und soweit Sie nicht sicher über ein Recht zur Nutzung dieser Bilder verfügen.

Und was wäre wenn…

… der Traum von dem freien Konsum der Werke Dritter wahr würde? Er würde vermutlich zum Alptraum gerieren! Auch und gerade weil derzeit so gut wie kein Unrechtsbewusstsein beim rechtswidrigen Kopieren fremder und insbesondere digitaler Inhalte besteht, gilt es mal ein wenig die Hintergründe des Urheberrechts und der vermeintlichen Internet-Freiheit, die es ohne dieses gäbe, aufzuklären.

Zunächst sollte man sich einmal die Ursprünge des Urheberrechts bewusst machen: Bis zum Mittelalter war das Recht auf geistige Werke unbekannt. Wirklich problematisch wurde das mit der Erfindung des Buchdrucks, da es nun relativ einfach war, Kopien eines Werkes in großer Zahl herzustellen – für die Verfasser allerdings nichts dabei heraussprang. Doch sollte es noch bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts dauern, bis über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen wirklich nachgedacht wurde. Erst 1870 wurde auch im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, der vom Deutschen Reich 1871 fortgeführt wurde. Dies bedeutet, dass um das Recht auf geistige Leistungen und insbesondere deren Verwertung sehr lang Zeit gerade von Seiten der Kreativen (!) gerungen wurde. Ein Anreiz zur Schaffung von Werken, die in erster Linie durch geistige Leistung bedingt sind und die Möglichkeit aus einer Berufung einen Brotwerb zu machen, boten damit erst die im 18. und 19. Jahrhundert eingeführten Regelungen zum Schutz von Urhebern. Diese Historie sollten all diejenigen, die die Auflösung des Urheberrechts zu Gunsten einer „freien Werkverwertung“ postulieren,  bedenken. Konträr zu dieser geschichtlichen Entwicklungen wird aber heute von den Befürwortern des freien Internets immer wieder argumentiert, dass der kreative Schaffens- und damit ein Innovationsprozess durch den Urheberrechtsschutz unterbunden wird. Eingängig ist das nicht. Denn wie soll ein solcher Schaffensprozess nur durch das reine Benutzen, Vervielfältigen oder Verbreiten  eines urheberrechtlich geschützten Werkes eines Dritten initiiert werden? Angucken und aus der Inspiration ein neues Werk schaffen, ist doch ohnehin erlaubt? Advocatus diaboli mäßig behaupte ich an dieser Stelle auch einfach mal, dass diese Argumentation vorwiegend von Nutzern und nicht von Urhebern, also den kreativ Schaffenden, erbracht wird…

Eine andere Idee ist die Kulturflatrate, damit soll zwar irgendwie der „private“ Gebrauch von Werken (was immer das sein soll!) gemeinfrei werden, aber die Urheber sollen über eine Kulturflat für ihr Schaffen entlohnt werden. Nette Idee. Und wie soll das praktisch funktionieren? Ähnlich wie GEZ-Gebühren? Aber müsste so dann nicht zuvor evaluiert werden, welche Umsätze von wem erlöst werden könnten? Oder zurück zum Sozialismus? Gleich ob Dein Werk einmal oder eine Million Mal gefragt ist, Du bekommst die gleiche Entschädigung? Eine praktische und realisierbare Lösung, den dem einzelnen Kreativen zu Gute kommt, sehe ich hier jedenfalls nicht.

Die Frage lautet damit doch, ob wir wirklich wollen, dass sich geistige Leistung (wozu im Übrigen auch das Programmieren gehört, welches heutzutage nun wirklich nicht als unwichtig im Innovationsprozess bezeichnet werden kann!) per se nicht mehr lohnen soll? Oder um es mit Clemens Wergin auszudrücken: „Falsch verstandene Freiheit im Internet würde uns zurück ins kulturelle Mittelalter führen.“

Vermutlich schreit nun wieder der ein oder andere ob dieses Textes mit großem „Ja, ABER…“ auf. Eines lautet, dass doch mit OpenSource und CC-Lizenzen deutlich wird, dass das Urheberrecht doch wirklich bald Historie sei. Ein anderes bezieht sich dann auf die große Ungerechtigkeit von Abmahnungen, die den kleinen Blogger und den armen Nutzer um die Ecke mit unglaublichen Geldforderungen treffen.

Wie oben schon erwähnt, beziehen sich OpenSource und die CC-Lizenzen jedoch dem Grunde nach eben gerade auf das funktionierende bestehende Urheberrecht und das Recht des Bestimmens durch den Kreativen. Des Weiteren sollte hoffentlich klar geworden sein, dass es sich bei dem Urheberrecht um den Schutz von geistigem Eigentum handelt, den Dritte nicht einfach „klauen“ dürfen, egal wie einfach das auch und gerade im Internet scheinen mag. Und dass es für diese Unterbindung des geistigen Diebstahls außerordentlich gute Gründe gibt. Leider wird das den meisten nur klar, wenn Ihre eigenen Werke irgendwo an Dritter Stelle und am besten noch kommerzialisiert im Netz auftauchen. Dann heißt es mit einmal „Hey! Was kann ich denn da machen. Das will ich nicht!“, auch wenn vorher noch so oft und soviel von derselben Person für die Powerpointpräsentation oder den Blogbeitrag hier ein fremdes Bild und da ein fremder Text verwendet wurde…Wirklich bedenklich wird es meines Erachtens dann, wenn Urheber aufgrund der „Meinungsmache“ im Netz schon Befürchtungen tragen, Ihre Rechte (auf sehr sanfte) Weise durchzusetzen, da sie dann möglicherweise einem Shitstorm ausgesetzt werden. Genau dies beschreibt, wenn auch noch mit einem Augenzwinkern, der Fotograf Stefan Groenveld in seinem Blog.

Zum Institut der Abmahnung, deren Berechtigung, den darin enthaltenen Ansprüchen auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz sowie den Schlagworten Lizenzschaden und doppelter Verletzergewinn sowie allen damit verbundenen Gerüchten im nächsten Blogbeitrag mehr.

In diesem Sinne,

auf Bald!