Mitautor: Christian Frerix, wissenschaftlicher Mitarbeiter*
Mit dem BDSG und neuen Technologien verhält es sich so, wie in dem Märchen vom Wettrennen zwischen Hase und Igel: Kommt der Gesetzgeber mit einer Regelung endlich zum Ziel, ist die neue Technologie schon lange da. Dass es dann möglicherweise schon einen weiteren Regelungsbedarf in diesem Bereich gibt, merkt er dabei erst später. So ähnlich sieht‘s auch beim Scoring aus. Hier hat der Gesetzgeber zwar erkannt, dass es etwas zu regeln gibt. So richtig passt diese Regelung aber – eigentlich – nur zum Kreditscoring. Dass es darüber hinaus noch andere Möglichkeiten des Scoring gibt und dass diese besser auch geregelt werden sollten, soll – wie bereits angekündigt und versprochen – im nachfolgenden Beitrag gezeigt werden. Da es dazu jede Menge zu schreiben gibt, die meisten aber wohl (verständlicherweise) nicht alles auf einmal genießen möchten, wird der Beitrag in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil enthält dabei grundsätzliche Ausführungen zum Scoring und zum (externen) Scoring als Geschäftsmodell. Der zweite Teil befasst sich mit Fragen rund um den Einsatz in der Arbeitswelt.
Wie war das? „Big Data ist wie Teenage-Sex alle reden drüber, aber keiner weiß, wie es geht.“ (Quote: Dan Ariely auf FB, Jan 2013). Nun, ganz so ist es im Jahr 2016 nicht mehr. Big Data Analysen sind nicht mehr die Zukunft, die „sicher bald kommt“. Die Zukunft ist da. Die Aufbereitung und Auswertung von Datenmassen hat für zahlreichen Unternehmen mittlerweile einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nutzen. Und das gilt eben nicht mehr „nur“ in Bezug auf das Marketing und die digitalen Werbenetzwerke. Das sogenannte Scoring weckt vielmehr in all möglichen Branchen Begehr. Scoring meint, vereinfacht ausgedrückt, dass Datenmassen gesammelt und aus diesen unter Zuhilfenahme eines Algorithmus ein Wahrscheinlichkeitswert (Scorewert) für ein bestimmtes zukünftiges – individuelles und/oder kollektives – Verhalten errechnet wird. Derartige Scoring-Verfahren erfreuen sich gerade im Bereich Human Resources, kurz HR, zunehmender Beliebtheit. Denn schließlich kann auf diesem Wege unter anderem auch berechnet werden, ob ein Mitarbeiter eines Unternehmens möglicherweise beabsichtigt eben dieses zu verlassen. Und solch ein Wissen kann wiederum im Recruiting oder Retention-Management bares Geld wert sein. Doch halt! War da nicht noch etwas? Der Datenschutz?
Dieses Jahr fanden in Berlin erstmalig die Social Recruiting Days statt. Und das Debüt- Programm schien einen sehr aktuellen Nerv getroffen zu haben. Denn anstelle der von den Veranstaltern ursprünglich maximal 80 Teilnehmer fanden sich mit einmal im Ellington (ja, das Ellington, in dem auch das HR BarCamp seit einiger Zeit zu Gast ist) über 300 Teilnehmer wieder! Und ich durfte zum Thema „Active Sourcing, Talent Relationship Managment & Recht“ in die Bütt. Das mache ich. Immer wieder und sehr gerne. Allerdings ist das Thema mit dem klaren datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Fous auf den ersten Blick – insbesondere für Personaler iwS – weit weniger „fancy“ als zum Beispiel die Frage nach der rechtlichen Umsetzung von Brand Kampagnen (da kann man auch selbst als Jurist einfach viel mehr bunte Bilder zeigen 😉 ). Um so mehr freute es mich dann im Nachgang sowohl persönlich, via Twitter als auch über den Veranstalter zu erfahren, dass das Thema nicht nur sehr gut angekommen war, sondern dass doch eine nicht unerhebliche Anzahl von Zuhörern sich mehr (!) zum Thema Social Recruiting & Recht gewünscht hätte. Well, your wish is my command. Natürlich. Und so bieten wir denn einen
Workshop Social Recruiting & Recht
sehr gerne an. Darum geht es:
Was?
In dem Workshop werden (fast) alle rechtlichen Probleme beleuchtet, die die Verwendung von Social Media im Unternehmen im Zusammenhang mit Recruiting im weitesten Sinne mit sich bringt.
Das heißt, es geht unter anderem um
Urheberrecht und Lizenzverträge im Zusammenhang mit Employer Brand Kampagnen,
das Recht am eigenen Bild oder „Der Mitarbeiter als Testimonial“,
die Haftung für User-Generated-Content im Rahmen von Social Kampagnen,
den rechtlichen Rahmen von Social Media Postings,
datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Aspekte des Active Sourcing & TRM,
Social Media Guidelines und der ewigen Frage, ob ein hübsches Video für die Mitarbeiter nicht vollkommen ausreicht, um sich rechtlich abzusichern, wenn die Mitarbeiter in die digitale Kommunikation einsteigen.
“Nina Diercks erklärt komplexe Rechtsprobleme anhand von Fallbeispielen leicht verständlich, praxisnah und lösungsorientiert. Dabei führt die offensichtliche Begeisterung für das eigene Thema kombiniert mit einer unterhaltsamen Vortragsweise dazu, dass sogar ein Ganztages-Workshop zum Thema Recht seinen Schrecken verliert. Im Ernst: Absolut empfehlenswert.”
(Bitte noch das „Kleingedruckte“ unten am Ende der Seite lesen.)
Ja, ich will! – Aber… der Termin passt mir gar nicht! :-/
Macht nichts. Schreiben Sie uns einfach an unter dem Betreff SRR, wann es bei Ihnen besser passen würde und wir versuchen, eine Alternative zu finden.
Was ist sonst noch wichtig? (Vorbehalt, Rechnungsstellung und Storno-Regelung)
Die Durchführung des Workshops steht unter dem Vorbehalt der verbindlichenAnmeldung von wenigstens 5 Teilnehmern bis spätestens zum 25. September. Findet der Workshop statt, erfolgt die Rechnungsstellung umgehend. Bei einer Absage nach dem 25. September ist eine kostenlose Stornierung nicht möglich, in diesem Fall wird die Hälfte der Teilnahmegebühr fällig. Ein Ersatzteilnehmer kann jedoch vom ursprünglichen Teilnehmers jederzeit gestellt werden.
So. Das war es. Wir freuen uns über Anmeldungen, aber auch über sonstiges Feedback dazu. Und da der ein oder andere sicher ein Stück Papier oder zumindest ein pdf benötigt, dass er dem Chef oder der Chefin übergeben kann, gibt es hier noch einmal
Periscope und andere Live-Streaming-Angebote sind derzeit ganz schön angesagt. Auch die ersten Unternehmen wagen sich an die flüchtigen Medien zur Begleitung Ihrer Employer Brand oder Marketing Kampagne heran. Verständlich. Allerdings sollte der Verwender doch einmal – wie bei jedem Kampagnen-Baustein – einmal kurz über mögliche rechtliche Implikationen nachgedacht haben. Wer wissen möchte, worüber er (oder sie) denn da überhaupt nachdenken müsste, der mag vielleicht mal einen Blick in meinen bei der W&V online veröffentlichten Artikel
Mitarbeiter sind in Zeiten des Personalmangels bekanntlich schwer zu finden, gute und „passende“ erst recht. Da muss sich der Arbeitgeber schon einiges einfallen lassen, um auf sich aufmerksam zu machen. Die Veröffentlichung der guten alten Stellenanzeige, sei es in der entsprechenden Branchenzeitschrift oder auf Online-Jobbörsen wie Stepstone oder Monster reicht allein schon lange nicht mehr aus, um viele potentielle Bewerber zu erreichen.
Nun gibt es etwas Neues: Truffls. Truffls ist Tinder für Jobs. Als der Name dieser App in meiner Timeline auftauchte, dachte ich zunächst „Ja, ja, schon wieder so ein Murks aus den USA, bei dem wahrscheinlich erstmal die Seele verkauft werden muss….“. Irgendwo hieß es dann aber, dass die App aus Deutschland kommt. Aus Deutschland? So was Innovatives? Na, das musste ich mir trotz aller derzeit vorhandener Arbeitsbelastung dann doch angucken.
Was es nicht inzwischen alles gibt. Klar, ich muss für’s Wetter nicht mehr aus dem Fenster gucken. Ich könnte mir via Tinder irgendeinen schicken (leider nicht zwingend auch smarten) Typen aus der Nähe zum Stelldichein „bestellen“. Und selbstverständlich kann ich dem Restaurant nebenan nach meinem Besuch direkt ein „Hot or Not“ via Yelp verpassen.
Das gute alte „Hot or Not“ kann man nun aber auch mit Kollegen spielen. Ja, genau. Sie bewerten Ihren Kollegen. So weit so witzig. Ihr jetziger oder künftiger Arbeitgeber soll daraus jedoch den „Cultural Fit“ des Mitarbeiters bzw. Kandidaten ermitteln können und Headhunter können die Daten natürlich auch bekommen. Ist ja auch klar, den VCs musste schließlich auch ein Geschäftsmodell geboten werden, um die 2,25 Millionen US-Dollar einsammeln zu können.
Zunehmend wird Unternehmen deutlich, dass sie die digitale Kommunikation über Facebook, Twitter & Co nicht einfach wegatmen können, sondern sich mit der neuen Kommunikationskultur im Unternehmen auseinandersetzen müssen. Das Auseinandersetzen mit Social Media im Unternehmen ist dabei zumeist gleichzusetzen mit dem Entwurf einer Social Media Strategie – also der Frage, wie künftig nach außen bzw. eben mit dem Außen kommuniziert werden soll. Gern wird dabei der „Mitarbeiter als Markenbotschafter“ in den Focus gerückt. Selten wird jedoch die Frage gestellt, ob auch ein Regelungsbedarf nach Innen existiert und wenn ja, wie dieser denn auszusehen hätte. In meinem Gastartikel auf der Karrierebibel setze ich mich mit diesem spannenden und insbesondere für Personal- und Compliance-Abteilungen wichtigen Thema auseinander.
geht es maßgeblich um die Frage, wie die authentisch Social Media Nutzung (und damit natürlich auch die sonstige Internet-, IT- und E-Mailnutzung) im Unternehmen rechtskonform unter Berücksichtigung von Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten einerseits und dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter andererseits eingeführt werden kann.
Facebook ist sowohl als Plattform der Meinungskundgabe als auch für die Werbeindustrie nicht mehr aus dem täglichen Bewegungsfeld des modernen Menschen wegzudenken. Mag man dem Zuckerbergschen Lebensideal noch so kritisch gegenüberstehen und es möglicherweise der Degeneration oder Dekadenz des Denkens der aktuellen Online-Gesellschaft zuschreiben, so ist dennoch anzuerkennen: Das Netzwerk ist in den salonfähigen virtuellen Mittelkreis gerückt und ach ja, auch wir nutzen es für unseren Blog, zum Austausch mit Kollegen, Mandanten, Bekannten und last but not least, Freunden.
Seit einer gefühlten Ewigkeit bietet das größte soziale Netzwerk die Funktion der Gruppen und selbst zu verwaltende Fanseiten an. In den Facebook-Gruppen tummeln sich diverse Gleichgesinnte mit ähnlichem Interesse, beispielsweise Anhänger desselben Fußballvereins, Blogger-Netzwerke oder Jobsuchende aus einer Großstadt. Darin geht um mehr als um das sinnfreie zur Schau stellen des appetitlichen Mittagessens.
Aber gehen wir in medias res: Im Rahmen eines bemerkenswerten Rechtstreits vor dem Amtsgericht Menden (AG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az. 4 C 409/12) hatte sich das Gericht mit der rechtlichen Einordnung einer solchen Facebook-Gruppe zu befassen. Denn es hatte ein ehemaliger Administrator auf Wiedereinsetzung in den Status geklagt, nachdem dieser zuvor von dem Gruppen-Gründer aus der Facebook-Gruppe „Volker F…? Nein danke!“ gelöscht worden war.
In der letzten Woche ging es quer durch die Blätter mit Aussagen wie „Facebook-Profil-Scans aussagekräftiger als Online-Assessments in Bezug auf die spätere Arbeitsleistung“. So als ob der geneigte Recruiter demnächst nur noch die Facebook-Profile der Kandidaten durchsehen, eine lässige Facebook-Nachricht versenden müsste und schon den perfekten Arbeitnehmer rekrutieren könnte. Da auch Annette Mattgey von der LEAD Digital dieses Thema aufgriff, war das für mich doch Anlass genug, endlich mal wieder etwas für die LEAD Digital zu schreiben – verknüpfen sich hier doch so schön die spannenden Themen Recruiting, Recht und Eignungsdiagnostik. Und das Buzzword Big Data kann man in dem Zusammenhang auch noch prima unterbringen. ;=)
In meinem Artikel erkläre ich, warum es rechtlich nicht so weit mit der Analyse der Facebook-Profile her ist. Die Stichworte lauten hier: Persönlichkeitsrecht des Bewerbers, Datenschutz, Compliance, Betriebsräte.
Darüber hinaus frage ich mich, in wie weit den dort genannten Studien und deren Aussagegehalt eigentlich zu trauen ist. Und ich da von Recht & Recruiting einigermaßen Ahnung (Hamburger Unterstatement *hust) habe, von Eignungsdiagnostik und Bewerberauswahlverfahren jedoch nur sehr bedingt, habe ich mir Joachim Diercks von der CYQUEST GmbH geschnappt (wozu bin ich denn sonst mit jemanden verheiratet, der sich den lieben langen Tag mit Auswahlverfahren beschäftigt, mhm?) und habe ihn nach seiner eignungsdiagnostischen Sicht der Dinge befragt.
Wer nun wissen will, was wer von uns wie genau zu Facebook-Analysen im Rekrutierungskontext sagt, der möchte doch einmal auf den folgenden Link klicken: