Ich glaube, Überraschungen funktionieren ungefähr so:
Ich sah heute morgen diesen Backlink in der Statistik zum Blog, welcher zur News-Übersicht von t3n führt. Ich suchte und suchte, wo denn jetzt welcher unserer Artikel von t3n den nun verlinkt sein könnte. Nichts gefunden. Ganz oben stand irgendwas von „t3n-Blogperlen: Das sind die 10 besten deutschsprachigen Social Media Blogs„. Gefunden hatte ich einen passenden Link aber eben einfach nicht. Nun denn, weiter an die Arbeit.
Im Posteingang erwartete mich die Email eines langjährigen Mandanten mit dem Betreff „Herzlichen Glückwunsch“ (Hä? Ich hab doch gar nicht Geburtstag?). Darin stand dann:
Uff! Es ist über zwei Jahre her, dass ich vor dem Hintergrund der SOPA-, PIPA und ACTA-Aufregung (erinnert sich überhaupt noch wer?!) einmal zusammenschrieb „Was soll eigentlich dieses Urheberrecht“. In Teil 1 erläuterte ich
woher das Urheberrecht eigentlich kommt,
was es soll (es schützt das geistige Eigentum des Kreativschaffenden),
das es ein „Bestimmerrecht“ ist (nämlich das Bestimmerrecht des Werkschaffenden)
wie das deutsche Urheberrecht und CC-Lizenzen zueinander stehen,
des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten
sowie des Schadensersatzanspruchs
im Urheberrecht näher. Dabei versuchte ich insbesondere klar zu machen, dass das eben alles nicht per se „bösartig“ ist, sondern einfach den berechtigten Interessen des Urhebers dient.
Facebook ist sowohl als Plattform der Meinungskundgabe als auch für die Werbeindustrie nicht mehr aus dem täglichen Bewegungsfeld des modernen Menschen wegzudenken. Mag man dem Zuckerbergschen Lebensideal noch so kritisch gegenüberstehen und es möglicherweise der Degeneration oder Dekadenz des Denkens der aktuellen Online-Gesellschaft zuschreiben, so ist dennoch anzuerkennen: Das Netzwerk ist in den salonfähigen virtuellen Mittelkreis gerückt und ach ja, auch wir nutzen es für unseren Blog, zum Austausch mit Kollegen, Mandanten, Bekannten und last but not least, Freunden.
Seit einer gefühlten Ewigkeit bietet das größte soziale Netzwerk die Funktion der Gruppen und selbst zu verwaltende Fanseiten an. In den Facebook-Gruppen tummeln sich diverse Gleichgesinnte mit ähnlichem Interesse, beispielsweise Anhänger desselben Fußballvereins, Blogger-Netzwerke oder Jobsuchende aus einer Großstadt. Darin geht um mehr als um das sinnfreie zur Schau stellen des appetitlichen Mittagessens.
Aber gehen wir in medias res: Im Rahmen eines bemerkenswerten Rechtstreits vor dem Amtsgericht Menden (AG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az. 4 C 409/12) hatte sich das Gericht mit der rechtlichen Einordnung einer solchen Facebook-Gruppe zu befassen. Denn es hatte ein ehemaliger Administrator auf Wiedereinsetzung in den Status geklagt, nachdem dieser zuvor von dem Gruppen-Gründer aus der Facebook-Gruppe „Volker F…? Nein danke!“ gelöscht worden war.
Von Freitag, dem 13. Juni 2014 gilt mit der Umsetzung der Verbraucherrechtsnovelle (EU Richtlinie 2011/83/EU) auch hierzulande das neue Verbraucher- und Widerrufsrecht. Damit dieser Freitag, der 13., nicht zum persönlichen Unglückstag wird, sollten Shop-Betreiber und sonstige Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen und „unkörperliche digitale Inhalte“ über das Internet verkaufen, Obacht walten lassen und die gesetzlichen Neuregelungen besser nicht ignorieren. Schließlich gibt es keine Übergangsfristen. Und vermutlich stehen doch wieder einige Kanzleien in den Startlöchern und haben sich eifrige Studenten für die nächtliche Durchleuchtung von Shops und Webseiten gesucht, um die ein oder andere Abmahnung zu versenden. Insoweit ist dringend die Anpassung von sämtlichen Widerrufsbelehrungen, AGB und Bestellsysteme bis zur Nacht des genannten Tages angeraten.
Auch dieses Jahr ruft die Conference Group mit dem „Social Media Summit 2014“ wieder zahlreiche Social Media Verantwortliche (und solche, die es werden wollen) nach Wiesbaden. Am 5. und 6. Juni treffen sich im Dorint Pallas Hotel im schönen Wiesbaden viele bekannte Referenten aus der Wirtschaft, um über die neuesten Trends und Studien rund um die digitalen Medien zu diskutieren und um einige Praxisbeispiele aus Facebook und Co. vorzustellen.
Um den kreativen Köpfen der Szene in Punkto „Social Media Recht“ ein wenig zur Seite zu stehen, sind wir mit der Kanzlei Dirks & Diercks in Wiesbaden vertreten und erläutern rechtliche Fallstricken der externen wie internen digitalen Kommunikation.
Genauer: Am 5. Juni um 16:00 Uhr werde ich als Referentin über das Thema „Rein rechtlich gesehen: Social Media vor Gericht – wie man sich vor Abmahnung und Haftung richtig schützt“ sprechen und den anwesenden Fachgästen einige Lösungsansätze präsentieren, wie sie sich idealerweise in den neuen Medien auf der sicheren Seite bewegen und teure Abmahnungen vermeiden können. Denn es dürfte auch dem einen oder anderem Nicht-Juristen ins Auge gefallen sein: In letzter Zeit müssen sich hierzulande die Gerichte immer mehr mit unternehmerischen Fragestellungen zu den sozialen Netzwerken befassen, so zum Beispiel mit der Frage „Wann Arbeitgeber für private Mitarbeiter-Posts haften„, LG Freiburg (Az. 12 O 83/13) oder mit den Impressumspflichten bei Facebook. Häufiger bergen solch Ungenauigkeiten die Gefahr der (unnötigen!) Abmahnungen. Längst sind Facebook, Twitter und Google+ keine Spielwiese der Werber mehr. Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, oder des Urheberrechts sowie aller anderen Normen gelten hier natürlich ebenso, wie die AGB von Facebook & Co bei den unternehmerischen Tätigkeiten auf diesen Plattformen zu berücksichtigen sind.
Ein Besuch der Veranstaltung lohnt aber nicht nur wegen meiner Wenigkeit (das natürlich immer… ;o) ), schließlich konnte die Conference Group zahlreiche namhafte Unternehmen – wie etwa Nestlé, BWM, Jack Wolfskin oder Vapiano – gewinnen, Referenten für das Social Media Summit 2014 zu stellen. Und diese Referenten haben spannende Praxiskonzepte und interessante Studienergebnisse für das Publikum im Gepäck.
Aufgepasst! Wir verlosen 2 Ticket für das Social Media Summit 2014
Wem der Teilnehmerpreis ein wenig zu hoch ist, aber dennoch nicht dieses Social Media Event verpassen möchte, kann mit ein wenig Glück ein Ticket in unserer Verlosung gewinnen. Unter allen Teilnehmern, die uns die uns bis Freitag, den 16. Mai, 12.00 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Social Media Summit 2014“ an schicken, losen wir zwei Gewinner aus, die sich jeweils über ein Ticket freuen dürfen.
Bitte lesen Sie die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung sorgfältig, denn mit der Übersendung der Teilnahme-Email an uns erklären Sie sich mit diesen ausdrücklich einverstanden!
(Natürlich verkaufen wir Ihnen damit 3 Waschmaschinen und Sie willigen in nicht enden wollenden Werbspam ein…)
Viel Glück!
In diesem Sinne,
wir sehen uns in Wiesbaden!
PS: Dieser Artikel ist mit Hilfe unseres neuen freien Mitarbeiters, Herrn Conrad S. Conrad entstanden. Vielen Dank dafür von uns an dieser Stelle!
In der letzten Woche ging es quer durch die Blätter mit Aussagen wie „Facebook-Profil-Scans aussagekräftiger als Online-Assessments in Bezug auf die spätere Arbeitsleistung“. So als ob der geneigte Recruiter demnächst nur noch die Facebook-Profile der Kandidaten durchsehen, eine lässige Facebook-Nachricht versenden müsste und schon den perfekten Arbeitnehmer rekrutieren könnte. Da auch Annette Mattgey von der LEAD Digital dieses Thema aufgriff, war das für mich doch Anlass genug, endlich mal wieder etwas für die LEAD Digital zu schreiben – verknüpfen sich hier doch so schön die spannenden Themen Recruiting, Recht und Eignungsdiagnostik. Und das Buzzword Big Data kann man in dem Zusammenhang auch noch prima unterbringen. ;=)
In meinem Artikel erkläre ich, warum es rechtlich nicht so weit mit der Analyse der Facebook-Profile her ist. Die Stichworte lauten hier: Persönlichkeitsrecht des Bewerbers, Datenschutz, Compliance, Betriebsräte.
Darüber hinaus frage ich mich, in wie weit den dort genannten Studien und deren Aussagegehalt eigentlich zu trauen ist. Und ich da von Recht & Recruiting einigermaßen Ahnung (Hamburger Unterstatement *hust) habe, von Eignungsdiagnostik und Bewerberauswahlverfahren jedoch nur sehr bedingt, habe ich mir Joachim Diercks von der CYQUEST GmbH geschnappt (wozu bin ich denn sonst mit jemanden verheiratet, der sich den lieben langen Tag mit Auswahlverfahren beschäftigt, mhm?) und habe ihn nach seiner eignungsdiagnostischen Sicht der Dinge befragt.
Wer nun wissen will, was wer von uns wie genau zu Facebook-Analysen im Rekrutierungskontext sagt, der möchte doch einmal auf den folgenden Link klicken:
Am 31. März hat Google seine Datenschutzrichtlinien aktualisiert, dabei hat Google die Links zu den datenschutzrechtlichen Informationen zu Google Analytics sowie zu den datenschutzrechtlichen Informationen bezüglich des +1 Butttons verändert. Dies führt dazu, dass in zahlreichen Datenschutzerklärung die Links zu den weiterführenden Informationen bei Google im Nirvana landen und dem User die weiterführenden Informationen zur Google Analytics oder dem +1 Button nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind.
Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihre vorhandenen Datenschutzerklärungen und tauschen Sie gegebenenfalls Ihre Links aus. Hier im Folgenden nun die neuen Links:
Unverändert geblieben sind die Links zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Hinweisen sowie zum Browser-Add-On für die Deaktivierung von Google Analytics:
Dabei werden die meisten Leser den Sublines wie „Das umstrittene EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen europäisches Recht und ist ungültig.“ (Welt, s. Link oben) entnehmen, dass die Vorratsdatenspeicherung an sich rechtswidrig ist.
Doch dem ist nicht so. Die Vorratsdatenspeicherung ist auch nach dem EuGH weiterhin dem Grunde nach möglich. Der EuGH erkennt natürlich Grundrechtseingriffe.Er statuiert aber weiter in Randzeichen 40 der Entscheidung (EuGH, verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, 08. April 2014):
Die Vorratsspeicherung von Daten ist auch nicht geeignet, den Wesensgehalt des in Art. 8 der Charta verankerten Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten anzutasten […].
Das bedeutet übersetzt, dass ein Eingriff in die in Rede stehenden Grundrechte durch eine Vorratsdatenspeicherung durchaus Ihre Rechtfertigung finden kann. Und hier zeigt der EuGH dann mit dem Finger in concreto in die Wunde: Die konkrete Richtlinie sei eben nicht verhältnismäßig und damit nicht geeignet, derartige Eingriffe zu rechtfertigen. Und deswegen ist die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nach dem EuGH unwirksam. Warum und wieso führt der EuGH dann dezidiert auf.
Tl;dr: Der EuGH kippt die bestehende EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, er erklärt aber nicht die Vorratsdatenspeicherung an sich und per se für unzulässig.
In diesem Sinne,
auf bald. Dann mehr.
PS: Mehr zur Vorratsdatenspeicherung und auch, wann und warum sie Ihre Berechtigung haben könnte und was eigentlich schon das BVerfG dazu gesagt hat, habe ich hier geschrieben.
„Egal, ob bei der Zeitung, dem Fernsehen oder dem Internet: Überall gilt das Trennungsgebot. Danach müssen die Zuschauer und Leser klar zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten unterscheiden können.“
Zum Trennungsgebot an sich, möchte ich an dieser Stelle gar nicht mehr Worte verlieren, sondern vielmehr an dieser Stelle auf den genannten Blogartikel zur Schleichwerbung von Stephan Dirks verweisen.
Fakt ist, dass uns – auch vor dem Hintergrund der „Good News“ Entscheidung des BGH, wonach die Kennzeichnung einer Anzeige mit „Sponsered by“ nicht ausreichend ist – vermehrt Beratungsanfragen zum Thema „Content Marketing“ erreichen. Also zu der Frage, was denn nun eigentlich (noch) zulässig ist. Schließlich kann es doch in einem Magazin (gleich ob on- oder offline) doch gebuchte Werbung zu einem Unternehmen geben und trotzdem ein redaktioneller Beitrag erscheinen. Oder? Und wenn das möglich ist, dann kann doch das Unternehmen auch dafür bezahlen, dass der redaktionelle Beitrag eine prominenten Platzierung erhält. Oder? Und klar dürfen redaktionelle Beiträge nicht bezahlt werden – aber ich kann doch einem Unternehmen doch die Nutzungsrechte an einem spannenden Unternehmensporträt verkaufen. Oder?