Der EuGH hat zur Vorratsdatenspeicherung (#vds) entschieden

Und schon überschlagen sich die Eilmeldungen!

Luxemburg: EuGH kippt EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (SPON)

EUGH kippt EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (DIE WELT)

 Gerichtshof kippt Richlinie zur Vorratsdatenspeicherung (ZEIT ONLINE)

Dabei werden die meisten Leser den Sublines wie „Das umstrittene EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen europäisches Recht und ist ungültig.“ (Welt, s. Link oben) entnehmen, dass die Vorratsdatenspeicherung an sich rechtswidrig ist.

Doch dem ist nicht so. Die Vorratsdatenspeicherung ist auch nach dem EuGH weiterhin dem Grunde nach möglich. Der EuGH erkennt natürlich Grundrechtseingriffe.Er statuiert aber weiter in Randzeichen 40 der Entscheidung (EuGH, verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, 08. April 2014):

Die Vorratsspeicherung von Daten ist auch nicht geeignet, den Wesensgehalt des
in Art. 8 der Charta verankerten Grundrechts auf den Schutz personenbezogener
Daten anzutasten […].

Das bedeutet übersetzt, dass ein Eingriff in die in Rede stehenden Grundrechte durch eine Vorratsdatenspeicherung durchaus Ihre Rechtfertigung finden kann. Und hier zeigt der EuGH dann mit dem Finger in concreto in die Wunde: Die konkrete Richtlinie sei eben nicht verhältnismäßig und damit nicht geeignet, derartige Eingriffe zu rechtfertigen. Und deswegen ist die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nach dem EuGH unwirksam. Warum und wieso führt der EuGH dann dezidiert auf.

Tl;dr: Der EuGH kippt die bestehende EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, er erklärt aber nicht die Vorratsdatenspeicherung an sich und per se für unzulässig.

In diesem Sinne,

auf bald. Dann mehr.

PS: Mehr zur Vorratsdatenspeicherung und auch, wann und warum sie Ihre Berechtigung haben könnte und was eigentlich schon das BVerfG dazu gesagt hat, habe ich hier geschrieben.