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Google ändert teilweise Links zu den Datenschutz-Regelungen: Prüfen Sie Ihre Datenschutzerklärungen!

Am 31. März hat Google seine Datenschutzrichtlinien aktualisiert, dabei hat Google die Links zu den datenschutzrechtlichen Informationen zu Google Analytics sowie zu den datenschutzrechtlichen Informationen bezüglich des +1 Butttons verändert. Dies führt dazu, dass in zahlreichen Datenschutzerklärung die Links zu den weiterführenden Informationen bei Google im Nirvana landen und dem User die weiterführenden Informationen zur Google Analytics oder dem +1 Button nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind.

Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihre vorhandenen Datenschutzerklärungen und tauschen Sie gegebenenfalls Ihre Links aus. Hier im Folgenden nun die neuen Links:

Datenschutzrechtliche Informationen zu Google Analytics (http://www.google.com/intl/de/analytics/learn/privacy.html)

Datenschutzrechtliche Informationen bezüglich des +1 Buttons 
(https://www.google.com/policies/privacy/partners/?hl=de)

Unverändert geblieben sind die Links zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Hinweisen sowie zum Browser-Add-On für die Deaktivierung von Google Analytics:

Allgemeine Datenschutzhinweise (kein neuer Link, aktualisierte Fassung vom 31. März 2014)

Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics (kein neuer Link)

In diesem Sinne,

immer froh weiter mit dem Datenschutz.

 

Es wird alles nicht leichter – Google Analytics in der mobilen Nutzung

Dass Google Analytics nach Meinung der Datenschutzbehörden durchaus rechtskonform genutzt werden kann, beschrieb ich schon im September 2011 im Artikel „Google Analytics kann rechtskonform verwendet werden!„.

Voraussetzung für die datenschutzkonforme Nutzung war bislang, dass

  • dem Nutzer einer Website die Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-out) gegen die Erfassung von Nutzungsdaten mittels des Deaktivierungs-Add-On eingeräumt wird (für alle gängigen Browsern),
  • dass Google auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird, so dass darüber keine Identifizierung des Nutzers mehr möglich ist
  • und dass der Webseitenbetreiber einen schriftlichen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach Vorgabe von § 11 BDSG abschließt (Den Vertrag mit Google gibt es hier als pdf.)

Der Kollege Thomas Gramespacher merkte in den Kommentaren schon 2011 an „… und was ist mit Mobil-Browsern/mobilen Versionen? Immer werden die armen kleinen Mobilversionen vergessen! ;-(

Recht hatte er schon damals. Denn das Deaktivierungs-Add-On funktioniert mobile nicht. Soweit so gut. Gekümmert hat das zunächst nicht. Doch in den letzten zwei Jahren hat die Nutzung von Smartphones, um im #Neuland zu surfen, erheblich zugenommen. Und so tauchte dieses Problem in diesem Jahr nun doch auch auf der Agenda der Datenschutzbehörden auf.

Diesen zu Folge muss ein Seitenbetreiber, der ein Webangebot vorhält, dass speziell für mobile Nutzung ausgelegt ist (was eigentlich das Ziel eines jeden Seitenbetreibers sein sollte…) eine eigene Widerspruchslösung für die mobile Version implementieren.

Google bietet auch hier Hilfe an und zeigt hier unter dem Punkt „Disabling Tracking“ anhand eines einfachen Beispiels wie diese Widerspruchslösung (Opt-Out) ein- bzw. aufgebaut werden kann.

Mit unschönen Schreiben von den Datenschutzbehörden wegen der rechtswidrigen Einbindung von Google Analytics auf mobilen Seiten ist zwar aufgrund der grundsätzlichen Überlastung der Datenschutzbehörden (derzeit) nicht so zwingend zu rechnen, als dass Webseitenbetreibern nun akut der Schweiß auf der Stirn stehen müsste. Aber seit dem Urteil des OLG Hamburg zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit von mangelhaften Datenschutzerklärungen durch Mitbewerber, können eben diese mit Abmahnung angreifen.

Insoweit sollten – gerade wenn man Google Analytics nutzt UND die Webseiten (von Apps ganz zu schweigen) mobile-optimiert sind – Webseitenbetreiber an die Umsetzung nach der Empfehlung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit denken.

Der geschätzte Kollege Schwenke hat sich heute übrigens auch mit dem Thema befasst und teilt meine Einschätzung, dass es die Umsetzung zur datenschutzkonformen Verwendung schlicht kompliziert, bzw. „benutzerunfreundlich“ ist. Tja. Ist ja nicht so schlimm. Google Analytics benutzt ja kaum einer… *hust.

In diesem Sinne,

auf dass es einfacher werden möge!

Google Analytics kann rechtskonform verwendet werden!

Hin und her ging es zwischen Google und insbesondere dem Hamburger Datenschutzbeauftragten – Google Analytics war nach Auffassung von letzterem nicht in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht zu verwenden (ein wenig mehr dazu findet sich in diesem Artikel und in diesem). Seit Ende 2009 führten der Hamburgische Datenschutzbeauftragte im Auftrag des Düsseldorfer Kreises (informelle Vereinigung der obersten Datenschutzaufsichtbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich) Gespräche über erforderliche Änderungen des Tracking-Tools für den rechtskonformen Einsatz. Nun, offensichtlich waren diese Gespräche im Ergebnis erfolgreich. Google änderte das Tracking-Verfahren, so

  • dass den Nutzern einer Website die zwingend notwendige Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten mittels des Deaktivierungs-Add-On eingeräumt werden kann und zwar für alle gängigen Browsern,
  • dass auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird, so dass darüber keine Identifizierung des Nutzers mehr möglich ist (Obacht: Das ist zwingend für deutsche Webseitenbetreiber zum rechtskonformen Einsatz!),
  • und dass schließlich die Webseitenbetreiber einen schriftlichen Vertrag (Ja, wirklich schriftlich mit Unterschrift und so!) zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abschließen können (müssen). Dieser Vertrag findet sich hier.

Darüber hinaus muss der Webseitenbetreiber natürlich eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung erstellen. Hilfestellung bei der rechtskonformen Einbindung des Tracking-Tools gibt es vom Hamburger Datenschutzbeauftragten an dieser Stelle: Hinweise für Webseitenbetreiber mit Sitz in Hamburg, die Google Analytics einsetzen.

Also, es geht! Das kleine Deutschland mit den in vielen Augen „komischen“ Datenschutzgesetzen zwingt den Riesen Google. Da kann man dann ja guter Hoffnung sein, dass auch Facebook weitere Schritte unternimmt. 

Und nein, wir wollen jetzt nicht jammern, dass es Irrsinn sei, schriftlich Verträge mit Google abschließen zu müssen. Wir freuen uns jetzt erstmal einfach, dass man Google Analytics rechtskonform benutzen kann. Jawoll.

In diesem Sinne,

Meckerfritzen bitte erstmal nach hinten!

(Wenn ich das Haar in der Suppe gefunden habe, dürfen natürlich auch die wieder alle sofort kommen. 😉 )