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Der „One Pager“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – Die schnelle und einfache Alternative zur Datenschutzerklärung?

Mitautor: Christian Frerix, wissenschaftlicher Mitarbeiter*

Das BMJV hat vor gut zwei Wochen, am 19.11.2015, als Ergebnis des diesjährigen IT-Gipfels ein „Muster für Datenschutzhinweise“ auf nur einer DIN-A4-Seite vorgestellt. Dieser sog. „One Pager“ soll nach eigener Aussage nun von Unternehmen genutzt werden können, um ihre Datenverarbeitung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einfache Weise im Internet transparent zu machen. Hilfestellungen gibt’s im Rahmen einer Erläuterung für den Verwender des „One Pagers“. Das klingt erstmal nicht schlecht. Haben doch selbst schon einfache Unternehmenswebseiten Datenschutzerklärungen, die gerne vier DIN-A4-Seiten umfassen. Bei etwas komplexeren Telemediendiensten bzw. Geschäftsmodellen können es auch einmal fünfzehn Seiten werden.

Doch wer sich jetzt schon auf das Ende des Leidens (ergo, der umfangreichen Informationspflichten) und eine knackige Lösung zum „Selbermachen“ freut, den müssen wir an dieser Stelle leider enttäuschen. Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt von Datenschutzerklärungen haben sich nämlich nicht geändert.

Angesichts dieser Tatsache drängt sich  förmlich die Frage auf, wie das BMJV den Regelungsinhalt von fünf bis zehn Seiten auf einer Seite unterbringen kann? Die Antwort führt leider zur nächsten Enttäuschung: Gar nicht.

Denn noch bleibt ein Gedanke: Wenn also weiterhin umfangreich informiert werden muss und das BMJV das irgendwie mit einer DIN-A4-Seite schafft, dann kann ich das als Unternehmen schon lange! Deshalb spar ich mir die „richtige“ Datenschutzerklärung in Zukunft einfach! Oder?

Nun ja, sagen wir es mal so:

Warum der „One Pager“ eine Datenschutzerklärung nicht ersetzt und für wen er dennoch nützlich sein kann, wird im nachfolgenden Beitrag geklärt.

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Google ändert teilweise Links zu den Datenschutz-Regelungen: Prüfen Sie Ihre Datenschutzerklärungen!

Am 31. März hat Google seine Datenschutzrichtlinien aktualisiert, dabei hat Google die Links zu den datenschutzrechtlichen Informationen zu Google Analytics sowie zu den datenschutzrechtlichen Informationen bezüglich des +1 Butttons verändert. Dies führt dazu, dass in zahlreichen Datenschutzerklärung die Links zu den weiterführenden Informationen bei Google im Nirvana landen und dem User die weiterführenden Informationen zur Google Analytics oder dem +1 Button nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind.

Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihre vorhandenen Datenschutzerklärungen und tauschen Sie gegebenenfalls Ihre Links aus. Hier im Folgenden nun die neuen Links:

Datenschutzrechtliche Informationen zu Google Analytics (http://www.google.com/intl/de/analytics/learn/privacy.html)

Datenschutzrechtliche Informationen bezüglich des +1 Buttons 
(https://www.google.com/policies/privacy/partners/?hl=de)

Unverändert geblieben sind die Links zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Hinweisen sowie zum Browser-Add-On für die Deaktivierung von Google Analytics:

Allgemeine Datenschutzhinweise (kein neuer Link, aktualisierte Fassung vom 31. März 2014)

Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics (kein neuer Link)

In diesem Sinne,

immer froh weiter mit dem Datenschutz.