Archiv der Kategorie: Datenschutzrecht

Knozen: Kollegen per App bewerten? – Not that hot.

Was es nicht inzwischen alles gibt. Klar, ich muss für’s Wetter nicht mehr aus dem Fenster gucken. Ich könnte mir via Tinder irgendeinen schicken (leider nicht zwingend auch smarten) Typen aus der Nähe zum Stelldichein „bestellen“. Und selbstverständlich kann ich dem Restaurant nebenan nach meinem Besuch direkt ein „Hot or Not“ via Yelp verpassen.

Das gute alte „Hot or Not“ kann man nun aber auch mit Kollegen spielen. Ja, genau. Sie bewerten Ihren Kollegen. So weit so witzig. Ihr jetziger oder künftiger Arbeitgeber soll daraus jedoch den „Cultural Fit“ des Mitarbeiters bzw. Kandidaten ermitteln können und Headhunter können die Daten natürlich auch bekommen. Ist ja auch klar, den VCs musste schließlich auch ein Geschäftsmodell geboten werden, um die 2,25 Millionen US-Dollar einsammeln zu können.

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Bundesgerichtshof (BGH) verneint Auskunftsanspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegen Betreiber eines Internetportals – Ich bin betrübt.

Mit einem Seufzen auf den Lippen sah ich heute morgen auf Twitter die Nachricht, dass BGH einen Auskunftsanspruch gegenüber Portalbetreibern verneint. Ich hoffte auf ein Missverständnis. Doch hier ist sie nun die

Pressemitteilung des BGH vom 01.07.2014.

Demnach sei

der Betreiber eines Internetportals […] in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

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Social Media im Unternehmen – Von Aufbewahrungspflichten und Persönlichkeitsrechten

Zunehmend wird Unternehmen deutlich, dass sie die digitale Kommunikation über Facebook, Twitter & Co nicht einfach wegatmen können, sondern sich mit der neuen Kommunikationskultur im Unternehmen auseinandersetzen müssen. Das Auseinandersetzen mit Social Media im Unternehmen ist dabei zumeist gleichzusetzen mit dem Entwurf einer Social Media Strategie – also der Frage, wie künftig nach außen bzw. eben mit dem Außen kommuniziert werden soll. Gern wird dabei der „Mitarbeiter als Markenbotschafter“ in den Focus gerückt. Selten wird jedoch die Frage gestellt, ob auch ein Regelungsbedarf nach Innen existiert und wenn ja, wie dieser denn auszusehen hätte. In meinem Gastartikel auf der Karrierebibel setze ich mich mit diesem spannenden und insbesondere für Personal- und Compliance-Abteilungen wichtigen Thema auseinander.

In dem Beitrag

Social Media Nutzung in Unternehmen: Wem gehören die Daten?

geht es maßgeblich um die Frage, wie die authentisch Social Media Nutzung (und damit natürlich auch die sonstige Internet-, IT- und E-Mailnutzung) im Unternehmen rechtskonform unter Berücksichtigung von Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten einerseits und dem Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter andererseits eingeführt werden kann.

In diesem Sinne,

auf bald drüben bei der Karrierebibel!

Mehr zu dem Thema gibt es auch schon hier im Blog:

Social Media Richtlinien – Der bunte Leitfaden für die Mitarbeiter oder steckt mehr dahinter?

Social Media Richtlinien – Der bunte Leitfaden für die Mitarbeiter oder steckt mehr dahinter? Teil 2

Social Media im Unternehmen – Zur “Zweckmäßigkeit” des Verbots der (privaten) Nutzung (Fachartikel, erschienen in der Kommunikation & Recht, 2014, S. 1, Deutscher Fachverlag)

Gut zu wissen: Wem gehören eigentlich XING-Kontakte und Social Media Accounts? – Oder: Der Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

Was die DSGVO mit IT-Richtlinien, Arbeitsrecht und Compliance zu tun hat und warum das jetzt für Unternehmen wichtig ist

Der „Social Media Summit 2014“ ruft … und wir verlosen 2 Tickets für das Event am 05./06. Juni in Wiesbaden!

Auch dieses Jahr ruft die Conference Group mit dem „Social Media Summit 2014“ wieder zahlreiche Social Media Verantwortliche (und solche, die es werden wollen) nach Wiesbaden. Am 5. und 6. Juni treffen sich im Dorint Pallas Hotel im schönen Wiesbaden viele bekannte Referenten aus der Wirtschaft, um über die neuesten Trends und Studien rund um die digitalen Medien zu diskutieren und um einige Praxisbeispiele aus Facebook und Co. vorzustellen.

Um den kreativen Köpfen der Szene in Punkto „Social Media Recht“ ein wenig zur Seite zu stehen, sind wir mit der Kanzlei Dirks & Diercks in Wiesbaden vertreten und erläutern rechtliche Fallstricken der externen wie internen digitalen Kommunikation.

Genauer: Am 5. Juni um 16:00 Uhr werde ich als Referentin über das Thema „Rein rechtlich gesehen: Social Media vor Gericht – wie man sich vor Abmahnung und Haftung richtig schützt“ sprechen und den anwesenden Fachgästen einige Lösungsansätze präsentieren, wie sie sich idealerweise in den neuen Medien auf der sicheren Seite bewegen und teure Abmahnungen vermeiden können. Denn es dürfte auch dem einen oder anderem Nicht-Juristen ins Auge gefallen sein: In letzter Zeit müssen sich hierzulande die Gerichte immer mehr mit unternehmerischen Fragestellungen zu den sozialen Netzwerken befassen, so zum Beispiel mit der Frage „Wann Arbeitgeber für private Mitarbeiter-Posts haften„, LG Freiburg (Az. 12 O 83/13) oder mit den Impressumspflichten bei Facebook. Häufiger bergen solch Ungenauigkeiten die Gefahr der (unnötigen!) Abmahnungen. Längst sind Facebook, Twitter und Google+ keine Spielwiese der Werber mehr. Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, oder des Urheberrechts sowie aller anderen Normen gelten hier natürlich ebenso, wie die AGB von Facebook & Co bei den unternehmerischen Tätigkeiten auf diesen Plattformen zu berücksichtigen sind.

Ein Besuch der Veranstaltung lohnt aber nicht nur wegen meiner Wenigkeit (das natürlich immer… ;o) ), schließlich konnte die Conference Group zahlreiche namhafte Unternehmen – wie etwa Nestlé, BWM, Jack Wolfskin oder Vapiano – gewinnen, Referenten für das Social Media Summit 2014 zu stellen. Und diese Referenten haben spannende Praxiskonzepte und interessante Studienergebnisse für das Publikum im Gepäck.

Wer sich das Event nicht entgehen lassen möchte, kann sich entweder hier über die Seite des Veranstalters anmelden (der reguläre Preis für ein Ticket beträgt  1.198,- Euro zzgl. gesetzl. MwSt.) oder….

Aufgepasst! Wir verlosen 2 Ticket für das Social Media Summit 2014

Wem der Teilnehmerpreis ein wenig zu hoch ist, aber dennoch nicht dieses Social Media Event verpassen möchte, kann mit ein wenig Glück ein Ticket in unserer Verlosung gewinnen.  Unter allen Teilnehmern, die uns die uns bis Freitag, den 16. Mai, 12.00 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Social Media Summit 2014“ an schicken, losen wir zwei Gewinner aus, die sich jeweils über ein Ticket freuen dürfen.

Die vollständigen Teilnahmebedingungen sowie unsere Datenschutzerklärung zu diesem Gewinnspiel können Sie hier und hier abrufen.

Bitte lesen Sie die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung sorgfältig, denn mit der Übersendung der Teilnahme-Email an uns erklären Sie sich mit diesen ausdrücklich einverstanden!

(Natürlich verkaufen wir Ihnen damit 3 Waschmaschinen und Sie willigen in nicht enden wollenden Werbspam ein…)

Viel Glück!

In diesem Sinne,

wir sehen uns in Wiesbaden!

PS: Dieser Artikel ist mit Hilfe unseres neuen freien Mitarbeiters, Herrn Conrad S. Conrad entstanden. Vielen Dank dafür von uns an dieser Stelle!

Facebook Profil-Scans im Recruiting-Prozess? – Da gibt es nicht nur rechtliche Bedenken….

In der letzten Woche ging es quer durch die Blätter mit Aussagen wie „Facebook-Profil-Scans aussagekräftiger als Online-Assessments in Bezug auf die spätere Arbeitsleistung“. So als ob der geneigte Recruiter demnächst nur noch die Facebook-Profile der Kandidaten durchsehen, eine lässige Facebook-Nachricht versenden müsste und schon den perfekten Arbeitnehmer rekrutieren könnte. Da auch Annette Mattgey von der LEAD Digital dieses Thema aufgriff, war das für mich doch Anlass genug, endlich mal wieder etwas für die LEAD Digital zu schreiben – verknüpfen sich hier doch so schön die spannenden Themen Recruiting, Recht und Eignungsdiagnostik. Und das Buzzword Big Data kann man in dem Zusammenhang auch noch prima unterbringen. ;=)

In meinem Artikel erkläre ich, warum es rechtlich nicht so weit mit der Analyse der Facebook-Profile her ist. Die Stichworte lauten hier: Persönlichkeitsrecht des Bewerbers, Datenschutz, Compliance, Betriebsräte.

Darüber hinaus frage ich mich, in wie weit den dort genannten Studien und deren Aussagegehalt eigentlich zu trauen ist. Und ich da von Recht & Recruiting einigermaßen Ahnung (Hamburger Unterstatement *hust) habe, von Eignungsdiagnostik und Bewerberauswahlverfahren jedoch nur sehr bedingt, habe ich mir Joachim Diercks von der CYQUEST GmbH geschnappt (wozu bin ich denn sonst mit jemanden verheiratet, der sich den lieben langen Tag mit Auswahlverfahren beschäftigt, mhm?) und habe ihn nach seiner eignungsdiagnostischen Sicht der Dinge befragt.

Wer nun wissen will, was wer von uns wie genau zu Facebook-Analysen im Rekrutierungskontext sagt, der möchte doch einmal auf den folgenden Link klicken:

Warum zu viel Big Data ihrer Arbeitgeber-Marke schadet

In diesem Sinne auf bald,

hüben oder drüben.

Google ändert teilweise Links zu den Datenschutz-Regelungen: Prüfen Sie Ihre Datenschutzerklärungen!

Am 31. März hat Google seine Datenschutzrichtlinien aktualisiert, dabei hat Google die Links zu den datenschutzrechtlichen Informationen zu Google Analytics sowie zu den datenschutzrechtlichen Informationen bezüglich des +1 Butttons verändert. Dies führt dazu, dass in zahlreichen Datenschutzerklärung die Links zu den weiterführenden Informationen bei Google im Nirvana landen und dem User die weiterführenden Informationen zur Google Analytics oder dem +1 Button nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind.

Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihre vorhandenen Datenschutzerklärungen und tauschen Sie gegebenenfalls Ihre Links aus. Hier im Folgenden nun die neuen Links:

Datenschutzrechtliche Informationen zu Google Analytics (http://www.google.com/intl/de/analytics/learn/privacy.html)

Datenschutzrechtliche Informationen bezüglich des +1 Buttons 
(https://www.google.com/policies/privacy/partners/?hl=de)

Unverändert geblieben sind die Links zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Hinweisen sowie zum Browser-Add-On für die Deaktivierung von Google Analytics:

Allgemeine Datenschutzhinweise (kein neuer Link, aktualisierte Fassung vom 31. März 2014)

Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics (kein neuer Link)

In diesem Sinne,

immer froh weiter mit dem Datenschutz.

 

Der EuGH hat zur Vorratsdatenspeicherung (#vds) entschieden

Und schon überschlagen sich die Eilmeldungen!

Luxemburg: EuGH kippt EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (SPON)

EUGH kippt EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (DIE WELT)

 Gerichtshof kippt Richlinie zur Vorratsdatenspeicherung (ZEIT ONLINE)

Dabei werden die meisten Leser den Sublines wie „Das umstrittene EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen europäisches Recht und ist ungültig.“ (Welt, s. Link oben) entnehmen, dass die Vorratsdatenspeicherung an sich rechtswidrig ist.

Doch dem ist nicht so. Die Vorratsdatenspeicherung ist auch nach dem EuGH weiterhin dem Grunde nach möglich. Der EuGH erkennt natürlich Grundrechtseingriffe.Er statuiert aber weiter in Randzeichen 40 der Entscheidung (EuGH, verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, 08. April 2014):

Die Vorratsspeicherung von Daten ist auch nicht geeignet, den Wesensgehalt des
in Art. 8 der Charta verankerten Grundrechts auf den Schutz personenbezogener
Daten anzutasten […].

Das bedeutet übersetzt, dass ein Eingriff in die in Rede stehenden Grundrechte durch eine Vorratsdatenspeicherung durchaus Ihre Rechtfertigung finden kann. Und hier zeigt der EuGH dann mit dem Finger in concreto in die Wunde: Die konkrete Richtlinie sei eben nicht verhältnismäßig und damit nicht geeignet, derartige Eingriffe zu rechtfertigen. Und deswegen ist die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nach dem EuGH unwirksam. Warum und wieso führt der EuGH dann dezidiert auf.

Tl;dr: Der EuGH kippt die bestehende EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, er erklärt aber nicht die Vorratsdatenspeicherung an sich und per se für unzulässig.

In diesem Sinne,

auf bald. Dann mehr.

PS: Mehr zur Vorratsdatenspeicherung und auch, wann und warum sie Ihre Berechtigung haben könnte und was eigentlich schon das BVerfG dazu gesagt hat, habe ich hier geschrieben.

Von der Vorratsdatenspeicherung (VDS), Geheimdiensten (NSA & Co) und privaten Datenkraken (Facebook, Google)

Zu Beginn ein wichtiger Hinweis:

Dieser Text könnte Analysen und Meinungen enthalten, die nicht wohlfeil in den digitalen Mainstream passen. Dieser Text könnte gar polarisieren.

Wenn Sie also ganz sicher Ihre Meinung behalten und diese nicht möglicherweise durch Erläuterungen zum Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung oder durch verfassungsrechtliche Anmerkungen bezüglich der Arbeit von ausländischen Geheimdiensten im eigenen Telefon oder von einer kleinen Streitschrift wider der oligopolartigen Stellung amerikanischer Daten-Großkonzerne beeinflussen lassen wollen, dann hören Sie am besten an dieser Stelle auf zu lesen.

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Rechtssicheres Recruiting in Social Media (Praxis-Intensiv Seminar)

Zu wenig Bewerber und/oder die falschen Bewerber. Unbesetzte Stellen. Keine Fachkräfte. Schon jetzt schlägt der demografische Wandel in etlichen Branchen und Regionen den Unternehmen mit seinem heißen Atem mitten ins Gesicht. Besser wird es nicht werden. Das sagen die eindeutigen Zahlen, die bereits unverrückbar in die Geburtenjahrgänge gemeißelt sind. Der Markt dreht zum Bewerbermarkt. Erschwerend kommt die gut ausgebildete und reichlich (zu?) selbstbewusste Generation Y hinzu, die Forderungen an die Arbeitgeber stellt, die kürzlich noch undenkbar waren.

Die Not ist groß in den Personalabteilungen. Neben den klassischen Rekrutierungs-Tools wie Anzeigen und Jobmessen sollen alle digitalen Wege der Social Media Kommunikation genutzt werden. Employer Branding Kampagnen, Niedrigschwellige Informations- und Kontatkangebote auf Facebook und Twitter-Jobmessen  (ja, die gibt es, siehe hier) ebenso wie Active Sourcing und die Begleitung von potentiellen Kandidat im Rahmen des Talent Relationship Managements sowie der Einsatz der eigenen Mitarbeiter als Markenbotschafter.

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Social Media Richtlinien – Der bunte Leitfaden für die Mitarbeiter oder steckt mehr dahinter? Teil 2

Willkommen zum zweiten Teil der kleinen Serie über „Social Media Richtlinien“ hier im Blog, mit welcher ich versuche, die Inhalte und Hintergründe meines kürzlich in der Kommunikation & Recht, Ausgabe 2014, 1 erschienenen Fachartikels „Social Media im Unternehmen – Zur „Zweckmäßigkeit“ des Verbots der (privaten) Nutzung unter besonderer Berücksichtigung von § 88 TKG“ zu erläutern.

Im ersten Teil „Social Media Richtlinien“ ging es um eine Hinführung zum Thema, die Erläuterung einiger erster rechtlicher Fragestellungen sowie das Aufzeigen von den tatsächlichen Gegebenheiten digitaler Kommunikation in Unternehmen.

Die letzten Zeilen sahen dabei aus wie folgt:

In der Regel ist aber die private Nutzung ohnehin geduldet und die IT-Infrastruktur, das Internet, die E-Mail-Accounts und natürlich Social Media werden selbstverständlich auch privat von den Mitarbeitern genutzt.

b. Rechtliche Probleme

Und damit sind wir mitten drin in den rechtlichen Problemen.

Denn ganz offensichtlich tritt bei einer nicht geregelten privaten Nutzung ein Grundrechtskonflikt aus den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers, wozu auch das Recht auf Datenschutz zählt, und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf Seiten des Arbeitgebers zu Tage.

Offensichtlich? Für den Nicht-Juristen vielleicht dann doch nicht. Ich versuche es, einmal so kurz wie möglich aufzudröseln:

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