Archiv der Kategorie: Allgemein

Big Data, Scoring & Recht – Teil 2: Ein Praxisbeispiel aus dem HR-Bereich

Mitautor: Christian Frerix, wissenschaftlicher Mitarbeiter*

Im zweiten Teil dieses Artikels wechseln wir die Perspektive. Nachdem wir im ersten Teil gezeigt haben, dass das externe Scoring dem Grunde nach zulässigerweise betrieben werden kann, schauen wir nun darauf, ob das Geschäftsmodell – im jeweils konkreten Fall – auch von den Kunden, also den den Auftrag gebenden Unternehmen, unter datenschutzrechtlichen Aspekten genutzt werden darf. Das BDSG kennt keine ausdrücklichen Lösungen für diese Fragestellungen. Die Normen zum Scoring und zu Auskunfteien wurden zum einen vor dem Hintergrund von Bonitäts-Prüfungen und Kreditvergaben entwickelt, zum anderen sind sie nur mühsam auf Sachverhalte wie den hiesigen, die unter Zuhilfenahme modernster Data-Analysen und Data-Mengen arbeiten, zu adaptieren (Mehr dazu gibt’s im ersten Teil des Artikels, ebenso wie den Hinweis auf den dazugehörigen Fachaufsatz).

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Big Data, Scoring & Recht – Teil 1: Grundlagen

Mitautor: Christian Frerix, wissenschaftlicher Mitarbeiter*

Mit dem BDSG und neuen Technologien verhält es sich so, wie in dem Märchen vom Wettrennen zwischen Hase und Igel: Kommt der Gesetzgeber mit einer Regelung endlich zum Ziel, ist die neue Technologie schon lange da. Dass es dann möglicherweise schon einen weiteren Regelungsbedarf in diesem Bereich gibt, merkt er dabei erst später. So ähnlich sieht‘s auch beim Scoring aus. Hier hat der Gesetzgeber zwar erkannt, dass es etwas zu regeln gibt. So richtig passt diese Regelung aber – eigentlich – nur zum Kreditscoring. Dass es darüber hinaus noch andere Möglichkeiten des Scoring gibt und dass diese besser auch geregelt werden sollten, soll – wie bereits angekündigt und versprochen – im nachfolgenden Beitrag gezeigt werden. Da es dazu jede Menge zu schreiben gibt, die meisten aber wohl (verständlicherweise) nicht alles auf einmal genießen möchten, wird der Beitrag in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil enthält dabei grundsätzliche Ausführungen zum Scoring und zum (externen) Scoring als Geschäftsmodell. Der zweite Teil befasst sich mit Fragen rund um den Einsatz in der Arbeitswelt.

[Und wer sich dem Thema lieber gänzlich fachlich, sprich juristisch, nähern möchte, dem sei der Aufsatz  Big Data Analysen & Scoring in der (HR-)Praxis (Fachaufsatz in der PinG, 01/16, S. 30) ans Herz gelegt.]

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Zeit für eine Weihnachtsgeschichte: Keine Karten, keine Geschenke – stattdessen ein kleines Stück vom Glück

Wer diesem Blog schon länger folgt, der weiß, dass die Monothematik „Recht & Medien“ nur einmal, vielleicht zweimal, im Jahr aufgebrochen wird. Jetzt zur Weihnachtszeit ist es wieder soweit:

„Es ist die Zeit der frohen Herzen, wo man einander gern hat und es auch dem anderen sagt“

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Steht die Kennzeichnung „Sponsored“ im Netz vor dem Aus? (Urteil des LG MUC I – Az. 4 HK O 21172/14)

Mitautorin: Melanie Ludolph, zum Veröffentlichungszeitpunkt Referendarin bei Dirks & Diercks  Rechtsanwälte

Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 31.07.2015, Az.: 4 HK O 21172/14  entschieden, dass bei einem redaktionellen Beitrag auf einer Webseiten der Hinweis „Sponsored“ nicht zur Werbekennzeichnung ausreicht. BÄM.

Himmel! Und jetzt? Was machen wir denn mit all den #sponsered Tweets, Blogartikeln, Facebook- und Instagram-Posts?

Der besonnene Anwalt ruft: Gemach, gemach! Zunächst haben wir nur eine Entscheidung der Bayern. Nicht mehr und nicht weniger. Aber der Reihe nach:

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Cybermobbing ist strafbar! Oder? – Ein Strafverteidiger nimmt Stellung

Strafverteidigung? Was ist denn hier los? Heißt es von Rechtsanwältin Diercks nicht, ihr sei am Ende der Strafrechtsprüfung im 2. Staatsexamen ein Jauchzer den Lippen entglitten, auf dass dieses Kapitel in ihrem Leben ein Ende habe? Hat dann der Rechtsanwalt Dirks, seines Zeichens Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, eine heimliche Leidenschaft, einen nicht-öffentlichen Tätigkeitsschwerpunkt?

Ja und Nein. Ich habe gejauchzt. Und der Kollege Dirks hat – Strafrecht mit urheberrechtlichen Bezügen mal außen vor gelassen – keine heimliche Leidenschaft. Strafverteidigung überlassen wir grundsätzlich lieber denjenigen, die sich damit auskennen.

Und doch, natürlich bleibt auch die digitale Welt von Vergehen und Verbrechen nicht verschont. In diesem Zusammenhang fällt oft das Wort Cybermobbing. Wird Gibt man Cybermobbing bei Google im Inkognito-Modus eingegeben (präzisierende Korrektur aufgrund Hinweises der geschätzten Kerstin Hoffmann), erscheint als dritter natürlicher Treffer Cybermobbing: Neue Form der Gewalt – der Link führt zu der Webseite „Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes“. Damit ist klar, Cybermobbing ist strafbar!

Mhm…., aber vielleicht fragen wir dazu besser noch einmal einen gestandenen Strafverteidiger. In diesem Fall den geschätzten Kollegen Rechtsanwalt Christoph Nebgens. Dieser ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern auch vom Magazin „Focus“ in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils zu den TOP-Anwälten für Strafrecht in Norddeutschland gezählt worden. Der Nebgen wird es also wissen, dachten wir uns. Da er noch dazu des Schreibens mächtig ist, wie seine zahlreichen ebenso intelligenten wie witzigen Tweets und sowieso der eigene Blog zeigen, hat er es durch die harte Tür des Social Media Recht Blog geschafft.

Okay, okay … Ich habe um den Gastbeitrag gebeten, da ich das Thema spannend fand. Und da Christoph es augenscheinlich spannend fand, für den Social Media Recht Blog zu klären, was es denn nun eigentlich mit dem Cybermobbing so auf sich hat, kann und darf ich jetzt sagen, bitte, Christoph Deine Bühne:

 Cybermobbing ist strafbar! Oder? – Ein Strafverteidiger nimmt Stellung 

von RA Christoph Nebgen

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Safe Harbor, die erste Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz S-H (ULD) und die damit verbundenen Konsequenzen für Unternehmen

Nun, meine erste Einschätzung zur Entscheidung des EuGH C-362/14 gab es am 06. Oktober unter dem Titel „Aus, aus, aus! Safe Harbor ist aus!„. Dort hatte ich die Entscheidung des EuGH grob skizziert und klar gestellt, dass es aber unabhängig von Safe Harbor nach § 4c Abs. 1 Nr. 3 BDSG schon immer Möglichkeiten der Datenübermittlung an andere Stellen gab,  auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht (!) gewährleistet ist, nämlich dann, wenn:

  1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat oder
  2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist oder
  3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll […].

Ich schrieb ferner, dass noch nicht abzusehen ist, wie die Datenschutzbehörden dies im Zusammenhang mit dem ergangenen Urteil bewerten würden, dass aber wohl davon auszugehen sei, dass die nationalen Aufsichtsbehörden die Entscheidung mit Sicherheit dergestalt lesen werden, als ihnen die Entscheidung nun erweiterte (wiedererhaltene, durch die Kommissions-Entscheidung vorher beschnittene) Befugnisse gewährt.

Der  Hamburgische Beauftragte für Datenschutz ließ noch am selben Tag verlauten: „Bei der Umsetzung dieser Entscheidung werden die nationalen und europäischen Datenschutzbehörden künftig eine Schlüsselrolle einnehmen.“ (PM vom 06.10.2015).

Nun hat sich das Unabhängige Landeszentrum Schleswig-Holstein gestern mit dem Positionspapier des ULD zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2015, C-362/14 zu Wort gemeldet.

Dieses mag in Gänze ein jeder selbst lesen. Im Wesentlichen besagt es das Folgende:

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#bloggerfuerfluechtlinge – Es ist an uns!

„Nanu!?!“ – der monothematische Social Media Recht Blog schreibt einen Beitrag zur Flüchtlingsdebatte? Was hat das mit Social Media Recht zu tun? Ganz klar, gar nichts hat das mit unseren übrigen Themen zu tun. Das ist aber gerade die Idee, die hinter der Aktion #bloggerfuerfluechtlinge steht. Eine Aktion, die von  Nico LummaStevan PaulKarla Paul und Paul Huizing initiiert wurde und die auf einem einfachen Gedanken basiert „Augen auf, nicht weggucken, Mund aufmachen“. Wenn ich hier nur #heidenau erwähne, ist – so hoffe ich – jedem Leser klar, worum es geht. Falls trotzdem nicht: Die Zeitungen wie Online-Medien sind voll von gruseligen Schlagzeilen, die ein menschenverachtendes Treiben beschreiben. Kinder werden in S-Bahnen angepinkelt, in sozialen Netzwerken wird unter Klarnamen dazu aufgerufen, „dieses Pack zu vergasen“ und in einigen Gegenden scheint es sozial-akzeptabel zu sein, andere Menschen mit Steinen zu beschmeißen, ihnen den Tod an den Hals zu schreien und die Unterkunft anzuzünden. Warum? Ja, weil „das“ ja eben „Pack“ ist, was jetzt 140 EUR im Monat bei „uns“ abgreifen will.

Ich schäme mich dafür. Wie wohl viele. Und zugleich packt mich die kalte Wut. Wie auch so viele. Die Idee hinter #bloggerfuerfluechtlinge ist die, dass Menschen, die durch Ihren Blog und ihre sozialen Netzwerke eine gewissen Reichweite haben, eben diese dafür nutzen, laut Position zu beziehen gegen dieses menschenverachtende Haltung von einigen wenigen, die die Schlagzeilen beherrschen. Und zwar gerade diejenigen, die ansonsten thematisch weit ab von Asyl- und Flüchtlingsdebatten schreiben. Einfach, damit die Botschaft „Wir müssen helfen“ aus der Filterbubble getragen wird.

Ich weiß, ich bin relativ spät dran mit diesem Beitrag. Und trotzdem will auch ich, bzw. wir, die Stimme hier mit diesem Post erheben.

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Social Recruiting & Recht – Ein neuer Workshop von Dirks & Diercks Rechtsanwälte

Dieses Jahr fanden in Berlin erstmalig die Social Recruiting Days statt. Und das Debüt- Programm schien einen sehr aktuellen Nerv getroffen zu haben. Denn anstelle der von den Veranstaltern ursprünglich maximal 80 Teilnehmer fanden sich mit einmal im Ellington (ja, das Ellington, in dem auch das HR BarCamp seit einiger Zeit zu Gast ist) über 300 Teilnehmer wieder! Und ich durfte zum Thema „Active Sourcing, Talent Relationship Managment & Recht“ in die Bütt. Das mache ich. Immer wieder und sehr gerne. Allerdings ist das Thema mit dem klaren datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Fous auf den ersten Blick – insbesondere für Personaler iwS – weit weniger „fancy“ als zum Beispiel die Frage nach der rechtlichen Umsetzung von Brand Kampagnen (da kann man auch selbst als Jurist einfach viel mehr bunte Bilder zeigen 😉 ).  Um so mehr freute es mich dann im Nachgang sowohl persönlich, via Twitter als auch über den Veranstalter zu erfahren, dass das Thema nicht nur sehr gut angekommen war, sondern dass doch eine nicht unerhebliche Anzahl von Zuhörern sich mehr (!) zum Thema Social Recruiting & Recht gewünscht hätte. Well, your wish is my command. Natürlich. Und so bieten wir denn einen

 Workshop Social Recruiting & Recht

sehr gerne an. Darum geht es:

Was?

In dem Workshop werden (fast) alle rechtlichen Probleme beleuchtet, die die Verwendung von Social Media im Unternehmen im Zusammenhang mit Recruiting im weitesten Sinne mit sich bringt.

Das heißt, es geht unter anderem um

  • Urheberrecht und Lizenzverträge im Zusammenhang mit Employer Brand Kampagnen,
  • das Recht am eigenen Bild oder „Der Mitarbeiter als Testimonial“,
  • die Haftung für User-Generated-Content im Rahmen von Social Kampagnen,
  • den rechtlichen Rahmen von Social Media Postings,
  • datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Aspekte des Active Sourcing & TRM,
  • Social Media Guidelines und der ewigen Frage, ob ein hübsches Video für die Mitarbeiter nicht vollkommen ausreicht, um sich rechtlich abzusichern, wenn die Mitarbeiter in die digitale Kommunikation einsteigen.

Wer trägt vor?

Rechtsanwältin Nina Diercks, Partnerin der Kanzlei Dirks & Diercks sowie Gründerin und Autorin des Social Media Recht Blog.

Nina Diercks

 

Was sagen andere über Ihre Vorträge?

“Nina Diercks erklärt komplexe Rechtsprobleme anhand von Fallbeispielen leicht verständlich, praxisnah und lösungsorientiert. Dabei führt die offensichtliche Begeisterung für das eigene Thema kombiniert mit einer unterhaltsamen Vortragsweise dazu, dass sogar ein Ganztages-Workshop zum Thema Recht seinen Schrecken verliert. Im Ernst: Absolut empfehlenswert.”

Sabine Burmeister, Consultant, T-Systems Multimedia Solutions GmbH  (Mehr Stimmen…)

Wann?

12. Oktober 2015 – 9.00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr

Wo?

Hamburg, Hotel Mövenpick im Wasserturm.

Was kostet das Ganze?

Die Teilnahmegebühr beträgt 499,00 EUR netto pro Teilnehmer bei Buchung bis zum 10. September (Frühbucherpreis).

Bei Buchung ab dem 11. September beträgt die Teilnahmegebühr 549,00 EUR netto pro Teilnehmer (Normalpreis).

Im Preis enthalten sind:

  • der Besuch des Workshops (was auch sonst?) mit max. 15 Teilnehmern,
  • der Erhalt der Tagungsunterlagen in digitaler Form (auf besonderen Wunsch auch in Papierform möglich),
  • sowie die übliche Tagungsverpflegung: Kaffee, Getränke, Frühstückspause, Mittagessen sowie am Nachmittag Kuchen bzw. Obst,
  • und: Wer nach dem langen Tag noch mag und kann, wird im Anschluss gerne noch auf ein Bier/einen Wein oder ein Wasser eingeladen. 😉

Ja! Ich möchte mich anmelden!

Prima! Dann senden Sie doch bitte einfach eine E-Mail mit dem Betreff

Social Recruiting & Recht – 12.10.2015 – verbindliche Anmeldung

an:

(Bitte noch das „Kleingedruckte“ unten am Ende der Seite lesen.)

Ja, ich will! – Aber… der Termin passt mir gar nicht! :-/

Macht nichts. Schreiben Sie uns einfach an unter dem Betreff SRR, wann es bei Ihnen besser passen würde und wir versuchen, eine Alternative zu finden.

Was ist sonst noch wichtig? (Vorbehalt, Rechnungsstellung und Storno-Regelung)

Die Durchführung des Workshops steht unter dem Vorbehalt der verbindlichen Anmeldung von wenigstens 5 Teilnehmern bis spätestens zum 25. September. Findet der Workshop statt, erfolgt die Rechnungsstellung umgehend. Bei einer Absage nach dem 25. September ist eine kostenlose Stornierung nicht möglich, in diesem Fall wird die Hälfte der Teilnahmegebühr fällig. Ein Ersatzteilnehmer kann jedoch vom ursprünglichen Teilnehmers jederzeit gestellt werden.

So. Das war es. Wir freuen uns über Anmeldungen, aber auch über sonstiges Feedback dazu. Und da der ein oder andere sicher ein Stück Papier oder zumindest ein pdf benötigt, dass er dem Chef oder der Chefin übergeben kann, gibt es hier noch einmal

alle Informationen zum Workshop Social Recruiting & Recht als pdf.

In diesem Sinne,

auf bald. Vielleicht persönlich am 12.10.2015 in Hamburg. Ich würde mich freuen.

UPLOAD Nr. 25 mit Schwerpunkt Internetrecht – Und wir verlosen 5 Ausgaben des Magazins als eBook!

Das UPLOAD-Magazin beschäftigt sich im neuen UPLOAD Nr. 25 schwerpunktmäßig mit dem Internetrecht. In fünf Beiträgen haben sich darin verschiedene Autoren mit den Themen Datenschutzerklärung, Gewinnspiele, rechtliche Fallstricke bei mobilen Apps und Schleichwerbung beschäftigt.

Auch ich bin um einen Beitrag gebeten worden und erläutere unter dem Titel „Der schmale Grat der Schleichwerbung im Netz“, wo für Werbetreibende und Redaktionen gleichermaßen die Grenzen des rechtlich Erlaubten liegen. Zwar erscheint es verführerisch, Werbung so gestalten, dass sie wie ein normaler Inhalt aussieht. Doch der rechtliche Absturz ist bei dieser Gratwanderung bedrohlich nahe. Etiketten, wie „Native Advertising“, „Blogger Relations“ oder „Content Marketing“ machen diese Werbeform nicht automatisch legal…

Dieses und eine Menge mehr in der aktuellen Ausgabe des UPLOAD-Magazins, das natürlich nicht nur wegen meines Beitrages zu lesen lohnt… 😉 (Mein Beitrag ist hier auch öffentlich zugänglich… doch in der ebook-Ausgabe gibt es noch viel, viel mehr zu lesen…)

Achtung! Wir verlosen 5 aktuelle Ausgaben des Upload Magazins als eBook (eMagazine)!

Wer sich den „Ratgeber Internetrecht“ gerne ins virtuelle Bücherregal stellen möchte, um stets für den Fall der Fälle gewappnet zu sein, kann mit ein wenig Glück eines von fünf aktuellen Ausgaben des Upload-Magazins als eBook in unserer Verlosung gewinnen.  Unter allen Teilnehmern, die bis Mittwoch, den 12. August 2015, 24.00 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Schleichwerbung“ an unseren Mitarbeiter Rüdiger Kohls unter  schicken, losen wir am 13. August 2015 die glücklichen fünf Gewinner aus, die sich jeweils über einen e-Code freuen dürfen, den wir anschließend versenden.

Die vollständigen Teilnahmebedingungen sowie unsere Datenschutzerklärung zu diesem Gewinnspiel können Sie hier und hier abrufen.

Bitte lesen Sie die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung sorgfältig, denn mit der Übersendung der Teilnahme-Email an uns erklären Sie sich mit diesen ausdrücklich einverstanden!

Viel Glück!

In diesem Sinne,

PS: Dieser Artikel ist mit Hilfe unseres Mitarbeiters, Herrn Rüdiger Kohls entstanden.

Von Adwords, dem Markenrecht und der Google-Markenbeschwerde (BGH, Az. I ZR 188 13)

Entscheidungen zu Adwords und Markenrechten sind nichts Neues. So entschied im Februar 2010 beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 51/08,), dass die Verwendung von fremden Markennamen in den Metadaten einer Website eine unzulässige markenmäßige Benutzung darstellt. Kurz darauf klärte der EuGH (Az., C?657/11) , unter welchen Voraussetzung das Buchen einen Markennamens als Keyword bei Google-Adwords-Anzeigen eine solche unzulässige Markennutzung darstellt. Im Juli 2013 bestätigte der EuGH dann die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Verwendung von fremden Namen als Metatags. Wer sich hier für Einzelheiten interessiert, der möge doch einen Blick in die Artikel

SEO und SEM – wichtige Entscheidungen des EuGH und BGH (Artikel vom 19. September 2010)

EuGH zu: “Ist die Registrierung und Nutzung einer Domain Werbung?” und “Ist die Nutzung von Metatags Werbung?” (vom 24. Juli 2013)

werfen.

Nun hat sich der BGH (Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 188/13) aktuell mit einer gänzlich anderen, aber nicht weniger spannenden Fragestellung zum Thema „Markenrechte & Adwords“ beschäftigt:

Kann ein Markeninhaber die AdWords-Anzeigen von Dritten einfach durch eine Google-Markenbeschwerde ausschalten?

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