Das Urteil des OLG München (Az.: 29 U 1682/12) zum Double-Opt-In verändert – nichts.

Die Veröffentlichung des Urteils des LG Münchens (Az.: 29 U 1682/12) ist nun schon ein paar Tage her. Der Aufschrei in der Online-Szene war groß. Es hieß, im Rahmen des Double-Opt-In versendete Bestätigungs-Emails seien Spam. Marketing-Fachzeitschriften wie Horizont („Steht das Email-Marketing vor dem Aus?„) und Blogs wie Gewerblicher Rechtsschutz Pro („Tod des Double-Opt-Ins„) griffen die Thematik entsprechend auf und rieten zum Teil  „Bis auf weiteres ist jedenfalls vom Double-Opt-In abzuraten“. Andere Kollegen, wie der hier schon oft zitierte Thomas Schwenke, hielten demgegenüber umgehend „Checklisten“ bereit, wie man weiterhin sicher Email-Marketing betreiben kann und darf („OLG München: Double-Opt-In-Bestätigungsemail ist Spam – Aber nicht, wenn Sie diese Checkliste beachten„).

Tja. Der Titel verrät es schon. Ich halte die Aufregung um das Urteil für, mhm, gegenstandslos. Jedenfalls im praktischen Zusammenhang mit dem Betreiben von Email-Marketing. Und rechtlich? Die Rechtsfindung könnte als einfallsreich beschrieben werden. Der Einfallsreichtum des OLG München liegt aber nicht auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof (BGH). Aufgrund dessen und aufgrund der zahlreichen Nachfragen, die ich zu dem Urteil in den letzten Tagen hatte, fühle ich mich bemüßigt, hier noch ein paar Zeilen zu verfassen, auch wenn sich viele andere ebenfalls schon mit dem Urteils auseinandergesetzt haben.

Aber zunächst zurück auf Start. Hier mal der Sachverhalt (soweit bekannt) und das Urteil des OLG München im Detail auseinander genommen:

Der Sachverhalt

Eine Steuerberatungsgesellschaft erhielt von einer Anlageberatung am 20. Februar 2012 eine Email mit dem Inhalt

„Betreff: Bestätigung zum H Newsletter

Willkommen bei unserem Newsletter(n)… Sie haben sich mit Ihrer Email-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter(n) angemeldet:

*Newsletter

Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestätigen http://www.h….eu/newsletter/?p…439

Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen.
Vielen Dank“

Im Verlaufe des Prozesses kam heraus, dass der Link in dieser Email vollkommen unstreitig seitens des Steuerberatungsbüros angeklickt wurde, denn schließlich wurde – unstreitig – nur dadurch die folgende Email am 21. Februar 2012 generiert und versendet:

„Betreff: Willkommen beim H Newsletter

Willkommen beim H Newsletter. Bitte speichern Sie diese eMail als Referenz.  Ihre eMail Adresse wurde für folgenden Newsletter hinterlegt:

*Newsletter

Um den Newsletter wieder abzubestellen klicken Sie bitte
http://www.h….eu/newsletter/?p…439b und folgen Sie den dort angeführten Schritten.
Um Ihre Kontaktangaben zu aktualisieren, klicken Sie bitte auf
http://www.h….eu/newsletter/?p…439b
Vielen Dank“

Das Steuerberatungsbüro sah in beiden Emails, die ihr ohne vorherige Einwilligung zugegangen seien, einen Wettbewerbsverstoß und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Auffassung des OLG München

Das OLG bejahte einen Unterlassungsanspruch. Ein Wettbewerbsverhältnis sah das Gericht zwischen den Parteien nicht, so dass der Anspruch nur aufgrund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823, 1004 BGB der Klägerin zustand.

Hier statuiert das Gericht „Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.“ So weit so klar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist „Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern„. Und so folgert das OLG München, eine E-Mail, welcher das Bestreben zu Grunde liegt, eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen, enthalte das Ziel, die Erbringung eigener Dienstleistungen zu erbringen. Ergo handele es sich bei dieser E-Mail um eine Werbe-E-Mail – gleich ob weitere Werbung in der E-Mail enthalten sei. An dieser Stelle beruft sich das OLG auf die ein Urteil des BGH (Az.: I ZR 218/07) zur E-Mail Werbung, wonach unverlangte Werbe-E-Mails aufgrund der Notwendigkeit der Sichtung und Bewertung stets den Betriebsablauf stören; auch ist der Aufwand für das Aussortieren von Emails dann erheblich, wenn es sich um größere Zahlen unerbetener Emails handelt. In Folge dessen handele es bei der E-Mail um eine unzumutbare Belästigung und damit weiter um einen (unzulässigen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Damit ist die Bestätigungs-E-Mail nach dem OLG München unzulässig gewesen. Denn es mangele an einer Einwilligung zu einer derartigen „Werbe-E-Mail“. Schließlich konnte die Beklagte nicht beweisen, dass der Eintrag in die Mailing-Liste durch die Klägerin selbst erfolgte und mithin die notwendige Einwilligung des Steuerberatungsbüros zum Erhalt der Email vorlag. Und da die Beklagte die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass sich die Klägerin selbst in diese Liste eingetragen hat, trage, war da eben nichts zu machen. Die Bestätigungs-E-Mail ist also unzulässiger Spam.

Sagt das OLG München. Aber auch nur die E-Mail mit dem Bestätigungslink. Nicht die Willkommens-E-Mail vom 21. Februar. Denn da war ja klar, dass das Steuerberatungsbüro diese durch Klick auf den Bestätigungslink selbst ausgelöst hat.

Eine andere Auffassung

*Wumms. Da sitzt der eine geneigte Leser und muss erstmal schlucken. Hat das OLG also doch gesagt, dass das Double-Opt-In unzulässig ist, da ja solch eine Bestätigungs-E-Mail Spam ist und den BGH hat das Gericht auch noch zitiert. Also stimmt das alles!

Der andere geneigte Leser mag aber denken: Moment! Da war doch was. Es war doch vollkommen unstreitig, dass der Bestätigungslink durch das Steuerberatungsbüro selbst betätigt wurde. Wird dadurch nicht eben zum einen indiziert, dass sich das Steuerberatungsbüro auch selbst in die Liste zum Newsletter-Erhalt eingetragen hat? Denn andernfalls hätte es die Anmeldung zum Newsletter doch gar nicht bestätigen müssen? Und gibt es nicht auch schon eine dezidierte Rechtsprechung des BGH zum Double-Opt-In und eben nicht nur zur Email-Werbung an sich?

Ja. Und ja.

Die Rechtsprechung des BGH

Nach dem Gesetz bedarf die Email-Werbung der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung durch den Empfänger. Da ist kein Interpretations-Spielraum. Doch woher eine solche nehmen und nicht stehlen? Muss sich ein Unternehmen diese etwa schriftlich per Briefpost einräumen lassen, bevor es in zulässiger Weise per elektronischer Post Werben darf? Nach Auffassung des OLG München ist dem so. Doch eine derartige Praxisferne liegt dem BGH nicht, wie das Folgende zeigt:

Im Februar 2011 hatte sich der BGH (Az. I ZR 164/09) mit dem Double-Opt-In zu beschäftigen. Und zwar im Zusammenhang mit der Frage, ob mit dem Double-Opt-In-Verfahren auch der Beweis zu Einwilligung zur Telefonwerbung geführt werden kann. Die Einzelheiten sind hier nicht von Belang, können aber hier und hier im Blog gerne nachgelesen werden. Entscheidend ist, dass der BGH in dieser Entscheidung, die grundsätzliche Zulässigkeit des Double-Opt-In Verfahrens überhaupt nicht in Frage gestellt hat, sondern ganz im Gegenteil wie selbstverständlich von der grundsätzlichen Zulässigkeit ausgeht. So heißt in der Entscheidung des BGH wörtlich:

„Geht ein Teilnahmeantrag elektronisch ein, so kann dessen Absender durch eine E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat.“

Der BGH verweist auf seine eigene Rechtsprechung und statuiert weiter:

„Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Werbende mit einem solchen Verfahren ausreichend sichergestellt, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung kommt.“

Wir halten fest: Der BGH hält das Double-Opt-In für das reguläre Verfahren, um  die nach dem Gesetz geforderte ausdrückliche Einwilligung zum Versand von Newslettern und sonstigen Werbe-E-Mails durch den E-Mail-Empfänger einzuholen.

(Wichtig: Es reicht natürlich nicht aus, ganz allgemein zu behaupten, es werde stets nach dem Double-Opt-In-Prozess verfahren, sondern es muss der konkrete Einzelfall auch nachgewiesen werden können. Sprich, die Einwilligungen müssen protokolliert und gespeichert werden, damit sie gegebenenfalls vorgelegt werden können.)

Klick auf den Bestätigungslink indiziert Eintragung durch Empfänger

Die zuvor zitierte Rechtsprechung des BGH macht weiterdeutlich: Nicht nur das eigene Bauchgefühl hält einen dazu an, zu glauben, derjenige, der einen Bestätigungslink in einer Email zum Versand von Newslettern klickt, werde sich schon selbst dafür eingetragen haben. Auch die Richter des Bundesgerichtshof halten dies für die reguläre Lebenswirklichkeit, auf die entsprechend abzustellen ist. Wie beruhigend.

Fazit

Die Begründung des OLG München trägt nicht. Auch wenn in der Begründung auf das Urteil zur Email-Werbung des BGH (Az.: I ZR 218/07) zurückgegriffen wird: Es geht vorliegend eben nicht um eine E-Mail, die inhaltlich Werbung zu einem Unternehmen enthält und vollkommen unaufgefordert übersendet wird. Sondern es geht um eine reine Bestätigungs-Email. Und hier hätte zwingend das Urteil des BGH (Az. I ZR 164/09) zum Double-Opt-In zur Bewertung herangezogen werden müssen. Eine solche Bestätigungs-Email zwingt den Empfänger auch nicht zu einer Bewertung oder gar dem Aufwand eines Widerspruchs. Auch ist eine Vielzahl von unerwünschten Bestätigungs-Emails, die einen unnötigen Aufwand gleichen Sinne wie übliche Spam-Mails schaffen, nicht ersichtlich.

Schließlich ist es einfach lebensfern unter Verweis auf die Darlegungs- und Beweislast den Versender der Bestätigungs-E-Mail nach dem Beweis für die Einwilligung für die Übersendung eben dieser E-Mail zu fragen, wenn dieses Verfahren eben gerade dafür entwickelt wurde, den Beweis zur Einwilligung zu gewinnen. Es kann nicht ernsthaft gewollt sein, den Abonnenten zunächst Briefpost übersenden zu müssen, damit er die Einwilligung schriftlich erteilt. Auch widerspricht es der Lebenserfahrung, dass demnächst Bestätigungs-Emails im größeren Umfang versendet und die Empfänger belästigen werden. Denn schließlich können sich im Double-Opt-In Belästigung an sich nur dann ergeben, wenn eine nicht berechtigte Person eine konkrete E-Mail-Adresse in ein Onlineformular eingegeben hat (so: Dr. Philipp Kramer und David Oberbeck in der Gründerszene „Double-Opt-In weiterhin gültig“).

Die Revision ist übrigens zugelassen (Aber bis heute nicht eingereicht. Schade.).

Was heißt das für die Praxis?

Für die Praxis bedeutet das, dass das Double-Opt-In nach wie vor das Instrument schlecht hin ist, um sich ordnungsgemäß die vom Gesetz geforderte ausdrückliche Einwilligung von den Email-Empfängern zum Erhalt von Newslettern bzw. Email-Werbung einzuholen und das Instrument, um diese Einwilligung zugleich auch protokollieren zu können.

Und sonst so?

Wie bereits gesagt. Das Urteil wurde zahlreich besprochen.

Etliche Kollegen sehen in dem Urteil eine „Gefahr“ wie schon der zitierte Thomas Seifried („Tod des Double-Opt-Ins„) oder Dr. Bahr („OLG München: Bereits die Check-Mail beim Double Opt-In ist Spam„). Auch der Kollege Dr. Schirmbacher hielt das Urteil zunächst für eine Katastrophe („Da ist die Katastrophe: Double-Opt-In unzulässig – Update„)…

…neun Tage später ist er aber ebenfalls der Meinung, dass das Ende des Double-Opt-In bei weitem nicht in Sicht ist (Double-Opt-In – Wie geht es weiter nach OLG München?) – unter anderem, weil die Rechtsprechung aus München eben nicht mit dem BGH konform geht. Ebenso wenig sehen die Kollegen Prof. Härting und Dramburg den Untergang des Double-Opt-In gekommen.

Die Kollegen Schwenke und Schirmbacher meinen, dass die Speicherung der IP-Adresse, von denen der ursprüngliche Eintrag in die Mailing-Liste vorgenommen wurde sowie der IP-Adresse des Bestätigenden, eine (Hilfe bei der) Lösung der Beweisproblematik darstelle.

Ich halte das aus zweierlei Gründen für wenig hilfreich. Zum einen werden die IP-Adressen vom Provider dynamisch vergeben. Dies bedeutet, dass die IP-Adressen des „Anmeldenden“ und des „Bestätigenden“ nicht zwingend übereinstimmen müssen, obwohl es sich um denselben Anschluss handelt, von dem aus die Handlungen vorgenommen wurden. Und zum anderen: Was kann man an der reinen IP-Adresse zunächst mal nur erkennen? Eben. Den Provider. Nicht mehr. Oder um es mit dem Kollegen Dramburg zu sagen „Die Speicherung der IP-Adresse wird dabei kein Allheilmittel sein„.

Zum anderen ist das meines Erachtens aufgrund der Rechtsprechung des BGH jedenfalls nach Klick des Bestätigungs-Links nicht notwendig. Meines Erachtens folgt aus dem zitierten BGH-Urteil nämlich eine Umkehr der Darlegungslast: Hat der Email-Empfänger auf den Bestätigung geklickt, muss nicht mehr der Werbende den Beweis führen, dass der Empfänger sich eingetragen hat, sondern der Empfänger den Beweis führen, dass er sich nicht eingetragen hat (so auch Schirmbacher).

tl;dr: Keinen Stress. Nicht aufregen. Bis jetzt hat sich weder die – entscheidende! – höchstrichterliche Rechtsprechung geändert, noch ist eine solche Änderung abzusehen.

In diesem Sinne,

frohes rechtskonformes E-Mail-Marketing.

Europe ./. Facebook – Crowdfunding zur Durchsetzung des Datenschutzes im Klagverfahren

Ich hatte mir fest vorgenommen, wenn ich endlich die Zeit finde, einen Blogartikel zu schreiben , dann schreibe ich nicht über Facebook. Etliche andere Objekte der Begierde liegen im Hinterkopf und warten auf das kleine Zeitfenster, um hinaus gelassen zu werden. Doch nicht nur, dass Facebook hinsichtlich seiner Datenverwendungsrichtlinien mal wieder lustige, aber im Ergebnis völlig irrelevante Feedback-Runden ausgibt und zeitgleich vollkommen ungefragt irgendwelche Päärchen- und Freundesseiten ins Netz stellt, nein, jetzt macht Max Schrems auch noch ernst. Und das ist ein sehr guter Grund, doch wieder einmal Facebook den Titel des Artikels bestimmen zu lassen.

Max Schrems? Max Schrems. Denn Max Schrems bzw. der Verein „europe-v-facebook.org“ Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz wollen im Zweifel eine Klage gegen Facebook anstrengen, um eine Bresche für den Datenschutz zu schlagen.

Doch von vorn: 

Im August und September letzten Jahres erregte der Wiener Student der Rechtswissenschaften großes Aufsehen. Er forderte gemäß Recht und Gesetz Auskunft über sein Daten bei Facebook. Herauskamen dabei 1.200 Seiten Papier. Darunter Daten, die Max Schrems gelöscht hatte – also gar nicht mehr hätten bei Facebook vorliegen dürfen. Diesen Verstoß wollte der angehende Jurist nicht hinnehmen und erstatte bei der irischen Datenschutzbehörde Anzeige. Nicht eine, sondern insgesamt 18 Datenschutzverstöße, die sich aus den ihm übersandten Seiten ergaben, wurden gerügt.  Eine Übersicht über alle Anzeigen nebst den entsprechenden Dokumenten und sowie die Reaktionen und Berichte der irischen Datenschutzbehörde finden sich bei europe-v-facebook.org.

Das Ergebnis ist bekannt. Viel Wirbel. Viele Diskussionsrunden. Ein paar Schönheitskorrekturen bei den Datenverwendungsrichtlinien von Facebook. Und ein Audit der Datenschutzbehörde, das von den Anzeigen angestoßen wurde, aber letztlich ein eigenes Verfahren darstellt. Das Ergebnis dieser Prüfung verwunderte durchaus. So hieß es in der Presseerklärung von Seiten des obersten irischen Datenschützers:

The audit has found a positive approach and commitment on the part of FB-I to respecting the privacy rights of its users. Arising from the audit, FB-I has agreed to a wide range of “best practice” improvements to be implemented over the next 6 months, with a formal review of progress to take place in July of next year„.

Mal ganz frei und leicht polemisch übersetzt: Eigentlich alles super, Facebook sollte nur ein paar kleine Verbesserungen vornehmen und das gucken wir uns dann einfach bei einer Tasse Kaffee noch mal nächstes Jahr an.

Das wollten Max Schrems und seine Mitstreiter nicht hinnehmen. Nicht nur, dass sie das weitere Verfahren mit Argus-Augen beobachten und protokollieren (hier finden sich die Aktivitäten und Berichte). All die weil haben sie den Verein „europe-v-facebook.org“ Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz gegründet, einen Gegenbericht verfasst und – jetzt kommt es – bereiten sich auf eine Klage gegen Facebook vor.

Crowdfunding für den Datenschutz

Da weder der Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz noch die Studenten selbst in der Lage sind ein solches Verfahren finanziell zu stemmen, haben sie das getan, was man eben in Zeiten des Web 2.0 tun kann: Eine Crowdfunding-Plattform ins Leben gerufen. Unter https://www.crowd4privacy.org und dem Slogan „Gemeinsam für ernsthaften Datenschutz!“ kann jeder per Spende das Verfahren unterstützen.

Ist das etwa ein Aufruf, das Projekt zu unterstützen?

Ja!

Wer meinen Blog verfolgt, der weiß, dass ich das undurchschaubare Horten von Daten durch oligopolartig agierende amerikanischen Großkonzernen, auf das der einzelne Nutzer eben keinen oder nur kaum Einfluss hat, äußerst kritisch beobachte. Datenschutz ist ein Grundrecht, das nicht belächelt werden sollte. Es geht uns alle an. Es geht nicht darum, soziale Netze unmöglich zu machen, sondern darum auch weiterhin Kontrollmöglichkeiten über die eigenen Daten zu erhalten und diese Kontrolle eigenverantwortlich ausüben zu können. Zum Beispiel, in dem ich Daten, von denen ich nicht mehr möchte, das sie bei einem Facebook liegen, tatsächlich löschen kann.

Die Diskussion, was Datenschutz- und Datenschutzgesetze heutzutage leisten können und müssen, (aber auch, was vielleicht nicht), muss vorangetrieben werden. Hierzu leistet die Arbeit von Max Schrems und dem Verein europe-v-facebook einen  wichtigen Beitrag.

In diesem Sinne,

auf mehr praktikablen Datenschutz!

Zurück ins (neue) Büro! – Vom TRM Expert Day @ Beiersdorf, Fotos und einer neuen Adresse

Vor kurzem wurde auf der Facebook-Seite des Social Media Recht Blog die Behauptung aufgestellt, ich sei nie richtig weg gewesen (Danke an RA Thomas Schwenke und Prof. Dr. Heckmann!). Das freut mich sehr. Dennoch lügen bekanntermaßen Zahlen, wie zum Beispiel die Frequenz der Blogbeiträge, nicht. Demnach habe ich den letzten Monaten ganz offensichtlich mehr Zeit mit einem kleinen Menschen als ausschließlich mit diesem Internet-Dingens verbracht. Das war schön. Aber schön ist es nun auch, wieder mehr Zeit dem Beruf zu widmen. Ich bin also wieder zurück!

Und da freut es mich sehr, doch gleich einen spannenden Auftakt zu haben. Denn morgen befasse ich mich als Referentin bei dem „TRM Expert Day“ bei der Beiersdorf AG  mit den rechtlichen Fragen von Kandidatenansprache & Talent Relationship Management. Einen Link oder gar eine Anmeldemöglichkeit zu der Veranstaltung, bei der es daneben Praxis-Cases von der E.ON AG und PWC, einen Blick auf den technischen Stand des TRM und der Social Media Integration von XING und Promerit sowie wissenschaftlichen Background von Prof. Dr. Armin Trost gibt, kann ich leider nicht offerieren. Denn hier gilt: Invitation only. Ich bin mir aber sicher, dieses Thema wird – ebenso wie andere Datenschutzfragen – zunehmend Raum auf weiteren Veranstaltungen einnehmen.

Und während es an anderer Stelle auch mal heißt: „Heute haben wir leider kein Foto für Dich“, hab ich ein neues mitgebracht und damit auch gleich die Facebook-Seite des Blog aufgehübscht.

Fotografin: Lisa Krechting

Last but not least, existieren nicht nur neue Fotos, sondern ich residiere auch in einem neuen Büro, wer mag, kann mich nun auch postalisch oder telefonisch wie folgt erreichen:

Rechtsanwältin Nina Diercks
M.Litt., University of Aberdeen
Lokstedter Steindamm 61a

22529 Hamburg

T: + 49 (0)40 85 40 74 44
F: + 49 (0)40 85 40 74 45

In diesem Sinne,

nun wieder Mehr an dieser Stelle zu spannenden Rechtsfragen der klassischen, neuen und sozialen Medien!

Zu „Datenschutz als Geschäftsmodell – der Fall Facebook“ von Dr. Thilo Weichert

Ach, was steht Dr. Weichert vom unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) doch in der Kritik seit dem er vor über einem Jahr begann, Facebook öffentlichkeitswirksam auf’s Korn zu nehmen. Denn nach dem das ULD eine kritische datenschutzrechtliche Analyse zu Facebook vorgenommen hatte, kam es zu dem Schluss, dass Facebook-Seitenbetreiber gegen geltendes Recht verstoßen und deswegen gegen diese Bußgeldbescheide erlassen werden könnten. Der weitere Gang der Dinge ist bekannt und wurde auch hier im Blog wie beispielsweise hier, hier und hier noch einmal kommentiert.

Wirtschaftsfeindlichkeit“ ist eines der Schlagworte, die den „Datenschutzhysterikern“ mit nahezu reflexartigem Kawumms vor die Nase gesetzt werden, wenn es nur im entferntesten um das Aufzeigen von Datenschutz-Problemen im Zusammenhang mit den neusten Medien geht. Übersehen wird dabei gerne, dass selbst die angeblich so liberalen Amerikaner langsam von Facebooks Umgang mit dem Datenschutz genug haben und die FTC (Federal Trade Commission) Facebook ordentlich auf die Füße tritt bzw. Privatpersonen Klagen wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte androhen. Ergo, so einfach ist es wohl nicht mit diesem verflixten Datenschutz.

Allerdings lässt sich innerhalb „der Netzgemeinde“ (die eine gibt es nicht, weiß ich) sich ein Einstellungswandel  hinsichtlich der Notwendigkeit von Datenschutz erkennen: So hinterfragte zum Beispiel die Journalistin Carolin Neumann jüngst in ihrem Artikel „Lieber bequem als sicher“ den eigenen laxen Umgang mit persönlichen Daten und SPON, vielmehr Konrad Lischka, erklärte ebenfalls bereits vor einem Jahr „Warum wir Datenschutz-Fundamentalisten brauchen„.

Auch ich hielt und halte eine Diskussion um Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte im digitalen Zeitalter für zwingend notwendig, damit nicht einzelne, wenige Konzerne die Deutungshoheit zur Frage von schützenswertem Gut er- und ausschließlich beibehalten.

Mit dem Volkszählungsurteil lernten die Deutschen, dass dem Staat nicht immer alles anvertraut werden muss. Nun gilt es zu lernen, dass auch die „Guten“ (Facebook, Google) nicht immer nur das Beste wollen. (Anm.: Ich persönlich finde es aufgrund der massiven Widersprüchlichkeit immer recht amüsant, wenn über Facebook gegen den bösen Staat und die Vorratsdatenspeicherung oder ACTA oder ähnliches aufgrund der zu befürchtenden Datenschutz-/Persönlichkeitsrechtsverletzungen agitiert wird…).

Es gilt eine sachliche Debatte um das Wesen und die Verhaltensweisen von Großkonzernen, die mit und von den digitalen Daten von Millionen (Milliarden!) Menschen leben zu leben und neu zu bestimmen, welche Daten in welchem Umfang Schutz genießen sollen und/oder vielleicht sogar müssen.

Die bestehende Auffassung von einigen Gerichten (KG Berlin, OLG München), dass Datenschutznormen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG darstellen und der Verstoß dagegen deswegen von Mitbewerbern nicht angegriffen werden kann, mutet vor dem Hintergrund, dass eben heutzutage mit eben jenen (wie auch immer erlangten Daten) ein großes Geschäft gemacht wird (also derjenige, der den Datenschutz mit Füßen tritt im Zweifel einen Wettbewerbsvorteil erlangt), nahezu skurril an.

Und damit sind wir auch endlich wieder bei Herrn Dr. Weichert angekommen. Von ihm wurde nämlich gestern in der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit 10/2012, S. 721 der Artikel „Datenschutz als Geschäftsmodell – der Fall Facebook“ veröffentlicht. Hierin setzt er sich ausführlich mit der Problematik von datenschutzwidrigen Geschäftsmodellen und dessen Folgen für die Gesellschaft („Ist der Code Gesetz?“) auseinander. Dabei wird mE deutlich, das der fortlaufende, nicht sanktionierte, Verstoß gegen Datenschutzregelungen weitreichende Konsequenzen haben kann – für uns alle und jeden einzelnen. Insoweit ist der Ruf nach der Einhaltung von Datenschutzregeln eben kein Aufruf zum Ruin der Wirtschaft.

Man muss nicht alle Schlussfolgerungen mitgehen. Aber dieser Artikel ist ein weiterer,  sachlicher und deswegen wichtiger Beitrag zu der Debatte darüber, wie wir im digitalen Zeitalter mit digitalen Gütern und Rechten umgehen wollen.

Im Übrigen ist der Artikel auch für datenschutzrechtliche Laien außerordentlich gut verständlich (glaube ich zumindest…;- )).

Deswegen ergeht hiermit nicht nur eine uneingeschränkte Leseempfehlung für den Artikel Datenschutz als Geschäftsmodell – der Fall Facebook, sondern gar die dringende Leseaufforderung!

In diesem Sinne,

auf eine (noch) breitere, sachliche, konstruktive Debatte zum Thema Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im digitalen Zeitalter!

Der Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegen einen Blogbetreiber (Auskunftsanspruch §§ 242, 259 BGB)

Es kommt immer wieder vor, dass User Kommentierungs- oder sonstige UserGeneratedContent-Funktionen von Blogs oder sonstigen Seiten dazu benutzen, andere User herabzuwürdigen, zu schmähen, zu beleidigen oder sich in Bezug auf Dritte geschäftsschädigend zu äußern. Die durch andere Nutzer Verletzten können gegen diese aber in der Regel nicht direkt vorgehen, da die User zumeist unter einem Pseudonym auftreten und nur dem Seitenbetreiber die realen Daten des verletzenden Nutzers bekannt sind.

Da dies natürlich eine unbefriedigende Situation für denjenigen ist, dessen Persönlichkeitsrecht verletzt oder dessen Unternehmen geschäftsschädigende Äußerungen ertragen muss, beschäftigen sich folgerichtig zunehmend die Gerichte mit diesem Thema.

Wer nun meint, dieses Thema hätte es im Blog doch schon einmal gegeben, der erinnert sich augenscheinlich und zu recht an meinen Blogpost „AG München – Herausgabe von Nutzerdaten durch einen Forenbetreiber?“aus März 2011. Dort analysierte ich das Urteil des AG München, Az.: 161 C 24062/10, das sich eben mit der Frage beschäftigte, ob Forenbetreiber die Nutzungsdaten von Usern, die (vermeintlich) geschäftsschädigende Äußerungen innerhalb des Forums tätigten, herausgeben müssen.

Das tl;dr Ergebnis des AG München dazu lautet: Nein, der Forenbetreiber muss die Daten nicht herausgeben, es gäbe keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe, jedenfalls stünde dem der Datenschutz vor (so KG Berlin, Az.: 10 U 262/05, im Jahr 2006). Der verletzte Nutzer sei nicht rechtschutzlos, er könne sich per Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft wenden und diese könne dann die Daten heraus verlangen.

Mein tl;dr Ergebnis lautet hingegen: Ich hielt und halte die Entscheidung des AG München sowohl rechtlich als auch praktisch für äußerst fragwürdig. Die Argumente des AG München überzeugen nicht. Dem Verletzten muss der Auskunftsanspruch aus § 242, 259 BGB zur Seite stehen. (Wer meine ausführliche Analyse zu dem Urteils des AG München lesen möchte, bitte hier entlang.)

OLG Dresden bejaht den Auskunftsanspruch nach §§ 242, 259 BGB

Nun hat sich zu Beginn diesen Jahres das OLG Dresden (Az.: 4 U 1850/11) in einem sog. Hinweisbeschluss mit der Materie befasst. Die Entscheidung ist interessant und mir persönlich eine Freude, schließt sich das OLG Dresden doch meinen Ausführungen zum Auskunftsanspruch nach § 242, 259 BGB an. *ähem.*hust. Natürlich nicht. 😉 Vielmehr stützt es sich auf die – auch von mir zitierten und zur Begründung herangezogenen – Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 242, 259 BGB, also die quasi seit dem Anbeginn der Zeit (BGH, Az. II ZR 149/52 vom 28.10.1953)  bis heute gültige (BGH, I ZR 291/98 vom 17. Mai 2001) ständige Rechtsprechung des BGH.

Zwar spricht das OLG Dresden im vorliegenden konkreten Fall den Auskunftsanspruch dem Kläger nicht zu. Dies jedoch nur deswegen, da es sich bei der im Streit stehenden Äußerung um ein von der Meinungsfreiheit gedecktes Werturteil handelte (Einzelheiten dazu: OLG Dresden (Az.: 4 U 1850/11), I, 2. a), b) und c).

Ausführlich weist das Gericht jedoch darauf, dass der allgemein bürgerrechtliche Auskunftsanspruch nach § 242, 259 BGB grundsätzlich anwendbar ist. Das OLG Dresden führt wörtlich in Ziffer I 4. b) dazu aus:

Er [Am. der Redaktion: Der Auskunftsanspruch] besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (so bereits BGHZ 10, 385). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH GRUR 2001, 841; GRUR 1995, 427; GRUR 1994, 635).“

Übersetzt bedeutet dies: Der durch einen bspw. Blog-Kommentar Verletzte kann seine Verletzung schlecht verfolgen, da er den Verletzer, also den „bösen“ Kommentator nicht kennt. Der Blogbetreiber hingegen kann die zu dem Verletzer führenden Daten, wie dessen Email-Adresse, leicht auffinden und herausgeben. Dies muss er auch tun, denn:

Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten, der allgemeinen Störerhaftung (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – zitiert nach Pressemitteilung; NJW 2011, 753; CR 2010, 458; Senat, Hinweisbeschluss vom 7.10.2011, 4 U 919/11 n.v.).“

Und dann kommt es:

Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

Sic! Eben. Der Auskunftsanspruch nach §§ 242, 259 BGB auf Herausgabe der Nutzerdaten steht also dem Verletzten gegenüber dem Blog- oder sonstigen Seitenbetreiber zu.

Nicht verhehlen möchte ich aber, dass sich das Urteil ausdrücklich – gar im Leitsatz (!) – gegen den am 03.08.2011 ergangenen Hinweisbeschluss des OLG Hamm (Az. I-3 U 196/10) stellt, welcher das Bestehen des Auskunftsanspruchs eben so wie das AG München unter Verweis auf die vorgeblich fehlende „planwidrige Regelungslücke“ verneint.

Wie gesagt, die besseren Argumente sprechen mE für die Auffassung des OLG Dresden. Bei diesen divergierenden oberlandesgerichtlichen Rechtsauffassungen bleibt jedoch abzuwarten, was irgendwann einmal der BGH zu dieser Frage sagen wird…

In diesem Sinne,

auf konstruktiven statt rechtsverletzenden UserGeneratedContent! 🙂

Nachtrag zum Praxisfall Zitatrecht

Wie im letzten Artikel Aus aktuellem Anlass: Der Praxisfall zum Urheberrecht „Das Zitat“ angekündigt, habe ich einen Gastartikel für den HRmarketingblog  der W&V schreiben dürfen. Dieser ist nun veröffentlicht. Während es in meinem letzten Artikel hier auf dem Blog um die Frage ging, warum die konkrete Form des vorgenommenen Zitats nicht ganz richtig war, findet sich auf dem HRmarketingblog mit dem Artikel

Ein Zitat muss her! Oder lieber doch nicht?

nun ein kurzer Wegweiser durch das Zitatrecht zum „richtigen“ Zitat. Einfach die Checkliste zusammen mit dem gesunden Menschenverstand durchgehen und schon sollte nichts schiefgehen … es sei denn, ach, lest selbst am Ende des Gast-Artikels im HRmarketingblog. 😉

In diesem Sinne,

auf viele schöne weitere Texte.

Aus aktuellem Anlass: Der Praxisfall zum Urheberrecht „Das Zitat“

Ich bitte darum, unbedingt auch das Update am Ende des Artikels zur Kenntnis zu nehmen! :-).

Letzte Woche teilte mir mein geschätzter Ehemann mit „Du bist in der W&V, also im HR-Marketing Blog zu Social Media Guidelines“. Wie schön! Aber huch? Warum denn? Ein Interview habe ich nicht geführt?! Also, gesucht und den Artikel „Guidelines lösen nicht alle Probleme“ von Raoul Fischer gefunden. Gleich im ersten Absatz ist mein Name fett gedruckt und ein direkter Link zu meinem Essay „Die Tücken der neuen Medien“ bzw. „Social Media Guidelines – Wie sollten Unternehmensregeln gestaltet sein„, welcher erstmalig im Human Resources Manager, Ausgabe 03/12 erschien, gesetzt. Yeah! Wie schön. Es ist nicht zu verhehlen, dass derartige Erwähnungen das Herz erwärmen. Doch zur Freude gesellte sich beim Lesen  zunehmendes Stirnrunzeln. Denn ein Drittel des Blogbeitrags besteht aus der originären Übernahme meines Textes, zum Großteil als „Zitat“ gekennzeichnet. Ein weiterer nicht unerheblicher Teil besteht letztendlich ebenfalls aus dem Destillat meines Texts, der mehr oder weniger stark abgeändert wurde.

„Ja? Und? Warum erzählt sie uns das jetzt?“ fragt sich nun der eine oder andere. Ich berichte davon, da anscheinend selbst ein Journalist den Umfang des Zitatrechts verkennt. Ein solcher „Irrtum“ kann jedoch sowohl ärgerlich als auch teuer werden. Deswegen einfach für alle hier nochmal ein paar Anmerkungen dazu:

Das Zitatrecht

Im Gesetz heißt es dazu wörtlich in § 51 UrhG:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats , sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
(…)
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
(…).

Bedeutet das also, dass die Übernahme fremder Texte in Ordnung ist, wenn und soweit nur der Autor des ursprünglichen Textes irgendwo genannt und auf die Quelle verwiesen wird? Nun, man kann es sich – spätestens seit dem Guttenberg-Gate – denken, das bedeutet es nicht. Denn „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Das mag hier noch – zumindest in Teilen – gelungen sein.

Doch „Zitate dürfen aber nicht ein derartiges Ausmaß erreichen, dass die nicht mehr lediglich eine in dem zitierenden Werk vertretene Ansicht stützen, sondern dieses Werk über weite Strecken selbstständig tragen.“ (BGH, GRUR 1982, 37 [40] – WK-Dokumentation). Bei einer Textübernahme von gut einem  einem Drittel und weiteren Entlehnungen kann kaum noch die Rede davon sein, dass mit dem Zitat bloß eine „Ansicht gestützt“ wird.

Schließlich muss sich das Zitat eben in ein selbstständiges Sprachwerk integrieren. Unzulässig ist das Zitat nämlich dann, wenn das zitierende Werk (hier: der Blogbeitrag im HR Marketing Blog) sich letztlich als eine Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung des zitierten Werkes (hier: meines Essays) darstellt. (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 21, mwN) Darüber kann man vorliegend vielleicht streiten, fernliegend ist es aber nicht.

Wie der geneigte Leser also an diesen kurzen Ausführungen schon zu erkennen vermag, ist das „Zitat“ oben nicht ohne Grund in Anführungsstriche gesetzt worden:  Vom Zitatrecht nach § 51 UrhG ist die Übernahme meines bzw. die umfangreiche Entlehnung aus meinem Text nicht gedeckt.

Die Folgen

In diesem Fall hat das Abschreiben diesen Blogtext zum Thema Urheberrecht zur Folge. Denn nach wie vor freue ich mich  über die Erwähnung und – auch wenn es rechtlich irrelevant wäre – halte dem Autor vor allem zu Gute, dass er in bester Absicht handelte. Es liegt allerdings eine Verletzung des Urheberrechts vor, so dass ich nach § 97 UrhG auch Unterlassung und Schadensersatz in Form einer kostenpflichtigen Abmahnung hätte verlangen können.

Doch selbst wenn der Autor bewusst angenommen und sich darauf verlassen hätte, ich würde von einer kostenpflichtigen Abmahnung eben aus den vorgenannten Gründen in jedem Fall absehen, so hat er eine weitere mögliche Dimension des Falles wohl nicht beachtet: Schließlich ist der Artikel zunächst in der Printausgabe des Human Resources Manager erschienen. Nun hätte es durchaus sein können, dass die Nutzungsrechte an dem Text exklusiv an den HRM übertragen worden wären, mit der Ausnahme, dass ich den Text als pdf mit zeitlichem Abstand noch einmal auf meinem Blog veröffentlichen dürfte. In diesem Fall hätte der HRM zu Recht äußerst verärgert über das Plagieren „seines“ Essays sein und mit einer kostenpflichtigen Abmahnung reagieren können. Auf mein mögliches und vermutetes Einverständnis wäre es dann gar nicht mehr angekommen. (Das ist nicht ohne Grund im Konjunktiv irrealis geschrieben, es gibt vorliegend keine Exklusiv-Vereinbarung).

Also, lieber Raoul Fischer, vielen Dank noch einmal für die positive Erwähnung! (Und für das „Futter“ für diesen Blog…;-)). Doch aus genannten Gründen das nächste Mal vielleicht besser vorher einmal anrufen und fragen…. Ansonsten sehen wir uns beim CYQUEST Praxisseminar am 19. September 2012 in Hamburg – da gebe ich dann auch gerne ein Interview 😉 .

Mehr zum Thema Texten & Urheberrecht

Im Beitrag „Rechtliche Hinweise zum Bloggen II: #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist“ habe ich ein wenig ausführlicher dargelegt, welche rechtlichen Klippen beim Texten zu umschiffen sind.

Ausführlich hatte sich Anfang des Jahres auch das LG München I (Az. 7 O 1533/12) mit § 51 und dem Zitatrecht befasst. Lesenswert.

Und in den Artikeln „Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 1 – Mit dabei SOPA, PIPA, Verhaftungen, Nutzer und Verletzte“ und „Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 2 – Mit dabei: ACTA, Pinterest, Abmahnungen“ erläutere ich einmal grundlegend, was es denn nun mit dem deutschen Urheberrecht so auf sich hat.

In diesem Sinne,

auf den nächsten Text!

Update: Nach dem Erscheinen dieses Blogposts rief mich Raoul Fischer an und wir führten ein tolles Telefonat. Ergebnis: In Kürze wird es im HR-MarketingBlog einen Gastartikel meinerseits zum Zitatrecht geben und des Weiteren wird beim CYQUEST Praxisseminar definitiv noch ein Glas Wein zusammen geleert. Ich freu mich darauf!!

Und weil es im Text vielleicht nicht deutlich genug wurde: Dass Journalisten auf andere Texte und insbesondere Fachartikel angewiesen sind, um neue Texte zu kreiieren ist ebenso klar, wie das Zitieren gängige Praxis ist. Die Grenze des Zitatrechts ist allerdings wahrlich nicht immer leicht zu erkennen. Und so ging es vorliegend nicht darum, einem Journalisten, der auch noch wohlwollend berichtete, aus Prinzip „auf die Finger zu hauen“, sondern vielmehr mit diesem Beispiel für das Zitatrecht und dessen Grenzen zu sensibilisieren. Mehr Wissen für alle also. 🙂

„Pöbeln auf Facebook“ oder „Was man als Arbeitnehmer besser nicht postet“

… so lautet der Titel der aktuellen Jurafunk Ausgabe, bei der ich zum zweiten Mal zu Gast sein und zu Wort kommen durfte. Die Köpfe des Jurafunks, die Kollegen +Henry Krasemann und+Stephan Dirks, schlüpften dieses Mal in die Moderatorenrolle und interviewten  den geschätzten Kollegen +Jan A. Strunk (Fachanwalt für IT- und Arbeitsrecht) und mich zum Thema „Pöbeln auf Facebook“ oder eleganter ausgedrückt „Was darf insbesondere der Arbeitnehmer auf Facebook sagen oder besser nicht sagen.“. Ganz passend also zu meinem Artikel im HRM „Social Media Guidelines – Wie sollten Spielregeln im Unternehmen gestaltet sein?„.

In diesem Sinne,

hier geht es entlang zum hoffentlich unterhaltsamen Erkenntnisgewinn!

Stattgefunden hat diese Live-Ausgabe des Jurafunk übrigens während einer Session auf dem BarCamp Kiel; einen kleinen Rückblick dazu vom Kollegen Stephan Dirks auf seinem Blog rechtzwonull !

Happy Birthday! 2 Jahre Blog, 1 Jahr Kanzlei!

Es passiert derzeit soviel (Lotta aus der Krachmacherstraße), dass ich es beinahe ganz verschlafen hätte… Dabei gibt es zwei Ereignisse zu begießen! Zum einen existiert dieser Blog nun schon über 2 Jahre (Start: 30. Juni 2010) und zum anderen war am 02. August der 1. Geburtstag meiner kleinen, feinen Kanzlei!  Da bin ich doch ein bisschen stolz und finde, ich darf mir einfach mal selbst gratulieren.

Aber ohne

  1. meine Leser und
  2. die vielen sonstigen Kontakte da draußen, die meine Beiträge für so wesentlich halten, dass sie auf re-tweet oder teilen drücken sowie
  3. meine Mandanten, die ihre „Probleme“ in meine Hände legen und mir damit viel Freude bereiten (Ich liebe meinen Job 🙂 ) and last but not least
  4.  meinen Mann

wäre das alles nichts!

Deswegen an dieser Stelle an Sie/Euch  ein großes Dankeschön nebst den Top 5 der meist diskutierten/kommentierten Blogartikel zum noch einmal Lesen und/oder Aufregen 😉 :

  1. GooglePlus – Die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen unter der ersten groben Lupe.
  2. WICHTIG: Schleswig-Holsteinisches Datenschutzzentrum droht mit Bußgeldbescheiden für Verwender von Facebook Social-PlugIns und Fanpages!
  3. Eine Entgegnung auf Professor Hoeren: “Unternehmen haben auf Facebook nichts zu suchen…
  4. Tweets, Twitpics & das Urheberrecht
  5. #ACTA, vermeintliche Schwarmintelligenz und das Geheimdokument “SJ-0501/11?

In diesem Sinne,

auf noch viele weitere Jahre!

PS: Und hier geht es zu den aktuellen Terminen für (öffentliche) Vorträge & Workshops.

Social Media Guidelines – Wie sollten Spielregeln in Unternehmen gestaltet sein?

Mit Social Media Richtlinien ist es so eine Sache. Social Media gewinnt für Unternehmen – auch und gerade für die „klassischen“ – zunehmend an Bedeutung. Damit stellen sich jedoch Fragen nach dem Umgang mit den neuen Medien. Ein totales Verbot, um besser nichts „falsch“ zu machen und die Mitarbeiter bloß nicht von der Arbeit abzuhalten? Auch wenn etliche Juristen ein eben solches Verbot von Social Media am Arbeitsplatz immer noch für die beste Lösung halten, so ist damit doch nichts gewonnen. Denn davon abgesehen, dass das Twittern über das private Smartphone ohnehin nicht grundsätzlich untersagt werden kann, werden all die Potentiale, die Social Media Kommunikation der Unternehmensentwicklung bietet, schlicht verschenkt

Also totale Freiheit für die Mitarbeiter? Nein, das wollen die meisten Unternehmen aus nachvollziehbaren Gründen nicht. Oft entwickeln die PR-Abteilungen darauf hin „Social Media Guidelines“, die in zehn knappen Punkten erklären, was der einzelne Mitarbeiter darf und was nicht. Das sieht manchmal sogar ganz toll aus, wie uns Herr Bohne von Tchibo zum Beispiel zeigt.

Wie schön wäre es, wenn mit solch einem 10-Punkte-Plan der Umgang mit Social Media für Unternehmen und Mitarbeiter abschließend geklärt werden könnte. Aber leider ist es damit nicht getan – jedenfalls dann nicht, wenn nicht unter anderem die Abteilungen Personal, Konzernrevision und IT-Sicherheit (bzw. deren Mitarbeiter) mit ständigen Bauchschmerzen herumlaufen möchten.

Was das im Einzelnen heißen, wie man diese Probleme einer Lösung zuführen kann und warum bunte, die Mitarbeiter ansprechende, Social Media Leitfäden am Ende des Tages doch wichtig sind, dass habe ich in der Ausgabe 03/12 des Human Resources Manager, Juni 2012, näher beleuchtet. Mach dem die Veröffentlichung jetzt schon ein kleines Weilchen her ist, kann ich den gesamten Artikel nun hier meinen Lesern des Blogs vollständig zur Verfügung stellen. Darüber freue ich mich. Meinen Dank an den Human Resources Manager.

Essay HRM Social Media Guidelines

In diesem Sinne,

viel Vergnügen und vielleicht Erkenntnisgewinn 😉 beim Lesen.

tl;dr

„Social Media gewinnt zunehmend an Bedeutung. Folglich steigt die Notwendigkeit von Spielregeln für die Mitarbeiter eines Unternehmens. Doch wie sollten solche aussehen, was sind relevante Inhalte?“