beesocial #2 – von unbekanntem Gelände und Personalmarketing 2.0

Nun endlich muss ich es doch noch einmal hier verkünden: Am 10.02. um 19.00 Uhr startet der zweite Abend der Vortragsreihe beesocial der beebop media ag. Während  auf beesocial #1 noch darüber gesprochen wurde, wie man sich auf Facebook platzieren kann, sollen nun rechtliche Aspekte beleuchtet , aber auch Möglichkeiten für das Personalmanagement eines Unternehmens in Augenschein genommen werden.

Die rechtlichen Aspekte, nun ja, die werden von mir beleuchtet. Der Titel meines Vortrags lautet „Social Media & Recht – Ein erster wilder Ritt durchs (unbekannte) Gelände“ und soll den Zuhörenden – wie der Name schon sagt – einen ersten Überblick über den Dschungel des Social Media Rechts verschaffen. Um die Eigenwerbung soll es hier jedoch nicht gehen, vielmehr bin ich selbst sehr gespannt auf den Vortrag von Christoph Fellinger, seines Zeichens zuständig für Employer Branding und Talent Attraction bei der Beiersdorf AG. Folgerichtig wird er mit seinem Vortrag „Personalmarketing 2.0 – Von Stolperfallen und Erfolgsfaktoren” das Recruiting im Social Web unter die Lupe nehmen.

Da zwischen und nach den Vorträgen nicht nur Raum und Zeit für ein paar Häppchen und Kaltgetränke, sondern vor allem für Zwischenfragen und Diskussionen eingeplant ist, gehe ich von einem lebhaften und spannenden Abend aus.

UPDATE: Sieben kleine Plätze sind noch frei. Wer einen davon gegen einen Unkostenbeitrag von 49.- EUR (nein, Christoph und ich machen uns davon keinen bunten Abend) haben möchte, der sollte sich hier anmelden. Kein Platz mehr frei. Bis heute abend!

Facebook: Introducing sponsered Stories

Und es geht weiter. Facebook versorgt uns mit dem nächsten Tool, dass uns alle selbstverständlich nur glücklicher machen und insgesamt natürlich die Welt verbessern soll. Das zumindest ist der Eindruck, den das firmeneigenen Facebook-Video auf Youtube hervorruft:

[youtube=http://www.youtube.com/watch?v=ce3P79ktpTk&w=640&h=390]

Kurz zusammengefasst funktioniert das neue Marketing-Tool wie folgt:  Checkt User A über Facebook-Places in einem Starbucks ein oder gibt einen Kommentar über ein Starbucks-decaf-no-fat-milk-but-chocolate-cream-vanilla-tall-mokka ein, erscheint das in dessen Timeline. Soweit nichts Neues. Hat aber Starbucks die „sponsered story“ gebucht, erscheint dieser Kommentar samt Foto auf der Werbefläche im Profil von „Freunden“.

Nun ist Word of Mouth Marketing ebenfalls nichts Neues. Zudem passt es perfekt zu jeder Social Media Kampagne, schließlich heißen die Ziele hier immernoch (oder sollten sie zumindest) involment und social enhancement. Der große Unterschied: Ich werde hier nicht gefragt. Gar nicht. Beim klassischen WOM verhält es sich immer noch so, dass der Betreffende entscheiden kann, ob er eine Story weiter erzählt und wenn ja, wem. Es wird nicht ungefragt die komplette Nachbarschaft (offline-Vergleich mit dem „FB-Freundeskreis“) mit Plakaten des Konterfeis gepflastert, auf denen steht: Markus Mustermann findet das Layback in St. Georg toll. Und das ist aus mehreren Gründen auch gut so.

1. Recht am eigenen Bild

Jeder Mensch kann selbst darüber bestimmen, was mit Bildnissen seiner Person geschieht. (vgl. §§ 22, 23 KUG) Vor der Veröffentlichung oder Verbreitung solcher Bildnissen muss grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person eingeholt werden. Diese Regelung dient dem Schutz der Persönlichkeit. Gut. Ich sehe Herrn Zuckerberg schon an dieser Stelle maliziös lächelnd sagen: „Aber Du hast doch der Veröffentlichung Deines Bildes zugestimmt, jedenfalls hast Du uns mit Deiner Anmeldung und der Zustimmung der Nutzungsbedingungen die Lizenz zur Verwendung Deiner Bilder gegeben.“ – Ja, damit wird nun genau das wahr, wovor ich (und vermutlich noch ein paar andere) sich immer gefürchtet haben, nämlich dass die umfassende Lizenzeinräumung in den Nutzungsbedingungen von Facebook nicht nur zum Spaß dort steht. Ich hatte eigentlich immer gedacht, dass Facebook (mittlerweile) klar ist, dass diese umfassenden Rechteeinräumungen und Regelungen jedenfalls in Deutschland ohnehin rechtswidrig sind und dass sie deswegen damit nicht im großen Stil arbeiten werden. Naja, vielleicht hätte man diese Ansicht gleich mit einem „Du glaubst wohl auch noch an den Weihnachtsmann“ kommentieren können.

Anyway, Facebook tut es. Und nach den Nutzungsbedingungen hat man tatsächlich Facebook eine übertragbare Lizenz zur Verwertung seiner bei Facebook veröffentlichten Inhalte gegeben und zwar unabhängig von seinen Privatsphären-Einstellungen (die gelten nämlich immer nur in Bezug auf Dritte, nicht aber in Bezug auf Facebook). Doch ich bleibe dabei, diese umfassende kostenlose Rechteeinräumung, bei der der Rechteinhaber jegliche Kontrolle über die Verwendung seiner Daten (hier zunächst das Konterfei) verliert und er ungefragt und unentgeltlich zum Testimonial für Firmen wird, kann kein billiges Ergebnis sein, dass einer rechtlichen Überprüfung vor deutschen Gerichten standhalten wird (es gilt der deutsche Gerichtsstand für deutsche User!), insbesondere nicht, wenn der „Mittler“, also Facebook, mit dem zur Verfügung gestellten Konterfei ungefragt Geld verdient, das Testimonial jedoch außen vor bleibt. Das  Recht am eigenen Bild wird hier nämlich ad absurdum geführt. Dem kann mE auch nicht entgegengehalten werden, dass ich nicht gezwungen bin, mich bei Facebook anzumelden. Denn Facebook verfügt über eine derartige Marktmacht, dass die Nutzung einer anderen Plattform dem nicht gleich kommt. Etliche sind darüber hinaus aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mittlerweile gezwungen, Facebook zu nutzen. Ich glaube nicht, dass es übertrieben ist zu sagen, Facebook habe als soziales Netzwerk  mittlerweile eine ähnliche Funktion wie ehemals die Post und heute noch in großen Teilen die Deutsche Bahn. Während erstere lange Zeit das Monopol auf die (Tele-)Kommunikationsdienstleistungen hatte, hatte bzw. hat die DB das Monopol auf den öffentlichen Schienenverkehr. Aus gutem Grund, waren bzw. sind solche Unternehmen – wenn kein Wettbewerb vorhanden ist – unter staatlicher Kontrolle. Oder hätten Sie es gut gefunden, wenn die Post damals ungefragt Ihre Telefon-Verbindungsprofile aller Welt nebst Klarnamen öffentlich zur Verfügung gestellt hätte? Der Staat sollte mE immer so wenig wie möglich und soviel wie nötig eingreifen; bei Facebook als Quasi-Monopolist sehe ich mittlerweile aber  die Notwendigkeit. Es bleibt zu hoffen, dass unser Innenminister mit dem Gesetzesentwurf zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht schnell voran kommt!

Wir halten also fest, nach Meinung des Social Media Recht Blogs verletzt Facebook mit seinem neuen WOM-Marketing-Tool das Recht am eigenen Bild der User, da keine wirksame Einwilligung zur Nutzung des Bildes (für diese Zwecke) vorliegt.

2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist grob gesagt, das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Personenbezogen ist im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung weit zu fassen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass unter den Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologie auch ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen könne und es insoweit keine belanglosen Daten gebe. (vgl. vorstehender Absatz: Wikipedia „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,“). Selbstbestimmen, was mit den personenbezogenen Daten, wie es in diesem Zusammenhang eben auch Nachrichten, Mitteilungen und Statusmeldungen bei Facebook sind,  hinsichtlich der „Sponsered Stories“ passiert, kann der User jedoch in keiner Art und Weise. Es sei denn, er übt auf einer Kommunikations-Plattform kräftig Selbstzensur und achtet peinlichst darauf, keine Restaurantbezeichnungen oder Produktnamen mehr zu verwenden. Kommunikations-Plattform und Selbstzensur in einem Satz – wenn das mal nicht ein Paradoxon ist…

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wird also mit Füßen getreten. Hinsichtlich der Facebook gegebenen „Einwilligung“ gilt das oben Gesagte.

3. Vergleich zu unverlangt zugesandter Werbung – allg. Datenschutzrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Einfachgesetzlich festgehalten durch das Bundesdatenschutzgesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Telemediengesetz gilt in Deutschland der Grundsatz, dass es vor dem Erhalt von (durch Telekommunikations-Mittel versandte) Werbung der Einwilligung bedarf. Hier verhält es sich zwar genau umgekehrt, der User erhält keine Werbung, sondern seine „Daten“ werden ungefragt zu Werbezwecken verwendet. Es kann jedoch ebenfalls kein billiges Ergebnis sein, dass ein Verbraucher vor jeder digitalen Werbezusendung um seine Zustimmung gebeten werden muss, weil dies schon einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, während ein Unternehmen ohne jegliche Zustimmung die Daten eines Verbraucher (Mitteilung, Bild, Statusmeldung) an einen Dritt-Unternehmen veräußern kann. Das Bild ist so schief, schiefer geht es meiner Meinung nach kaum.

4. Reputations-Management / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Ein weiteres Problem ist, dass die einzelnen „Stories“, die in den Werbeflächen der Freunde gezeigt werden, völlig losgelöst von dem von der Person selbst aufgebauten Gesamtkontext stehen können. Deswegen existiert weder zwingend ein authentischer Zusammenhang; noch kann man sicher sein, wie einzelne Aussagen von  „Stories“ von einzelnen Rezipienten aufgenommen werden und welche Folgen das haben kann.

Kommen wir zurück zu dem oben genannten Beispiel: Markus Mustermann findet das Layback in St. Georg gut. Mit seinem erzkonservativen Chef Müller ist Mustermann auf Facebook zwar befreundet (weil dieser ihn quasi nötigte) aber von der privaten Liste, ist der Chef natürlich ausgenommen. Allerdings hielt Mustermann die Nachricht „Bin im Layback in St. Georg. Tolle Bar!“ nicht für sonderlich privat oder geheimnisvoll. Also bekommt Müller sie irgendwann später  prominent als Werbeanzeige (und nicht lange in der Timline verschwindend) eingeblendet. Müller bildet sich jedoch gerne schnell eine Meinung. Müller kennt zwar  St. Georg in Hamburg nur vom Hörensagen, aber eins ist klar, das ist ein Schwulenviertel und da kann es nur dreckige Spelunken geben. Dass das Layback in realiter eine erstklassige Bar, mit exzellenten Drinks, perfektem Service – aufmerksam, nicht aufdringlich -, Loungemobiliar, guter Musik und einem absolut gemischtem Publikum ist [ja, das war eine echte Empfehlung 😉 ], who cares; der konservative Müller hat jedenfalls sein bahnbrechendes Urteil gefällt – bevor er auf irgendeinen Link geklickt hat. Mustermann steht auf seiner persönlichen Abschussliste und darüber hinaus erzählt Müller den ebenfalls erzkonservativen Kollegen in der Bank auch noch, dass Mustermann sich in obskuren Etablissments in Hamburg-St. Georg rumtreibt. Das wäre doch mal eine fantastische Facebook-sponsered-Story. Die Bar hätte durch die Einblendung ganz sicher keinen einzigen Gast mehr, der User Mustermann dafür wohl eher langfristig einen Job weniger.

Sie halten das für unwahrscheinlich? Nun, Sie haben keinen Einfluss darauf, was bei Facebook als Sponsered Story gebucht wird und was Facebook wo einblendet und damit im Zweifel auch keinen Einfluss auf das Reputations-Management. Fragt sich also, wie unwahrscheinlich so ein Szenario tatsächlich ist.

5. Und jetzt?

Aus oben genannten Gründen ist es wohl keine Lösung die „Aigner zu machen“ und Facebook den Rücken zu kehren. Der Schrei nach einem Verbot solcher Tools wird der Sache genauso wenig gerecht. Schließlich ist WOM-Marketing gerade innerhalb von sozialen Netzwerken dem Grunde nach eine gute Idee; und wer kauft nicht gerne auf Empfehlung von guten Freunden in einem bestimmten Laden, ein bestimmtes Produkt oder greift auf einen bestimmten Dienstleister zurück?

Die einfache Lösung lautet Opt-In. Der Facebook-User muss die Möglichkeit bekommen, über die Verwendung seiner Daten zu solchen Werbezwecken tatsächlich bestimmen zu können. Und nicht auf eine generalisierte Zustimmungsklausel bei der erstmaligen Nutzung zu einem Dienst verwiesen werden können. Ob darüber hinaus eine Beteiligung des Users an den Werbeerlösen sinnvoll wäre, darüber lässt sich trefflich streiten. Denn sicher würde das die Opt-In-Quote drastisch erhöhen (haben doch schon einige Studien ergeben, dass die Leute gegen Geld sehr gerne ihre Daten hergeben), jedoch würde die Authentizität dieser Form des Marketings doch wieder genauso hoch sein, wie die jeder anderer auch. Denn wer weiß schon, ob der Dienstleister um die Ecke tatsächlich lobend erwähnt wird, weil er toll ist oder weil der User für die Erwähnung ein Kick-Back bekommt?

Wie oben schon gesagt, Facebook „sponsered Stories“ ist ein weiter Grund dafür, dass der Gesetzesentwurf des Innenministers zur „roten Linie in Bezug auf besonders schwere Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht schnell Wirklichkeit werden sollte. Da dies sicher nicht allzu zügig geschehen wird, bzw. es selbst dann doch noch eine Weile dauern würde, bis die ersten Klagen und damit Schmerzensgeldansprüche gegenüber Facebook durchgesetzt würden, bleibt nur der Glaube an die Netzgemeinde. Es wäre nicht das erste Mal, dass FB ein Feature auf Druck seiner User (und von Datenschutzbeauftragen) letztlich ändert – hier also bitte umgehend ein Opt-In einfügt!

6. Fazit

„Facebook sponsered Stories“ ist in der derzeitigen Form wirklich nicht witzig.

Spread the word, if you like!

In diesem Sinne,

schönes Wochenende!

PS: Hier sind beispielhaft drei weitere kritische Stimmen: Mashable und SearchEngineWatch sowie t3n.

PPS: n-tv schreibt, es gebe keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Man könne das in den Privatsspähren-Einstellungen regeln (also, ich hab nochmal nachgeguckt und nichts gefunden, vielleicht können mir die Leute von n-tv helfen?) und schließlich könne man bei Facebook-Places die Statusmeldungen ausstellen. Ach so. Alles super. Der Social Media Recht Blog entschuldigt sich für die Unannehmlichkeit solch einen langen Text zu schreiben (der offensichtlich bis hierhin gelesen wurde), obwohl an dem neuen Dienst wirklich nichts bedenklich ist. *ironieaus.

PPPS: Ebenfalls nicht ganz uninteressant: 35 Personen gefällt derzeit das FB-Video auf Youtube, 27 nicht.

Fliplife – datenschutzrechtlich gesehen

Anfang Januar war ein Wort – jedenfalls bei denjenigen, die sich dem Employer Branding und Personalmarketing verschrieben haben – immer wieder in den Timelines zu lesen: „Fliplife„. Das ist kein Wunder, lautet doch der Claim des Social Games: „Starte deine Traum-Karriere und spiele zusammen mit deinen Freunden”. Und bei all den Problemen, die die Rekrutierung geeigneten Personals derzeit (und künftig noch mehr) mit sich bringt, sind die Personaler und die Employer Brand Verantwortlichen natürlich hellhörig, ob sich hier nicht eine weitere Möglichkeit findet, um auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen.

Also, was ist Fliplife eigentlich? Seit August ist dieses Social Game der Firma United Prototype Web Game GmbH als Beta-Version online. Verantwortlich zeichnen dafür die Gründer des Video-Portals Sevenload Thomas Bachem und Ibrahim Evsan. Zum Spiel-Inhalt will ich hier nur soviel sagen, es handelt sich um ein „klassisches“ Social Game, bei dem der Spieler wahlweise in die Rolle eines angehenden Koch, Journalisten, Arztes oder – seit Januar 2011 – Bayer-Wissenschaftlers schlüpfen kann. Genaueres kann zum Beispiel beim Basic Thinking Blog, im Recrutainment Blog oder im Fliplife eigenen Blog nachgelesen werden. Mein persönlichen Eindruck will ich dennoch nicht vorenthalten: Nach den ersten Minuten bei Fliplife kann ich mich den Ausführungen des Recrutainment Blogs nur anschließen, schöne Idee, aber spielerisch müsste dort einfach mehr sein, als nur den Knopf drücken und warten – zumindest wenn es für Personaler wirklich interessant werden soll. Aber wer, weiß, das Spiel ist noch jung…

Doch zurück zum Titel dieses Posts. Schließlich soll es hier um die rechtliche Komponente gehen. Da hier endlich einmal ein deutsches Social Game gestartet ist, interessiert es mich doch, ob damit im besten Sinne der deutschen Gründlichkeit auch ein vernünftiger Blick auf die rechtlichen Komponenten einer solchen Social Media Anwendung geworfen wurde oder hier das allgemeines Laissez-faire im Bereich des Social Media (Recht – who cares?) beibehalten wurde. Dabei geht es mir nicht darum, ggf. die Gründer von Fliplife oder ggf. einen Kollegen zu kritisieren (hier gilt schließlich sowieso: Zwei Juristen – drei Meinungen), sondern einfach darum, wieviel Augenmerk diesem Bereich geschenkt wurde. Dies vor allem vor dem Hintergrund als langfristig (s. Bayer) mit dieser Applikation vielleicht tatsächlich Employer Branding und/oder Personalmarketing und/oder Berufsorientierung getrieben werden soll und dies bekanntlich sehr daten-sensible Felder sind.

Das Gesamt-Urteil lautet: Not too bad. (Ich bin Hamburger, das meint eigentlich: Ganz gut.). Im Gegensatz zu den amerikanischen Kollegen von Zynga – Farmville et al. – möchte man auch „Hervorragend!“ rufen. Allein dass Fliplife die Möglichkeit bietet, ohne Facebook-Connect ins Spiel einzusteigen, zeigt, dass hier über Datenschutz nachgedacht wurde. An deutschen Maßstäben gemessen, ist an einigen Stellen aber doch der Kopf zu schütteln. Im Einzelnen:

I. Die liebe Werbung

Meinen geneigten Lesern dürfte schon bekannt sein, dass es bei der Zusendung von Email-Werbung der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers bedarf (Rechtliche Fallstricke bei Social Media Kampagne – Teil 2a: Unternehmens-Community)

In Ziffer 4 der Datenschutzbedingungen von Fliplife heißt es jedoch:

„Darüber hinaus nutzen wir Ihre Daten auch, um mit Ihnen zu kommunizieren. Hierzu gehört, dass wir Sie gegebenenfalls über Neuigkeiten in unserem Dienstleistungsangebot per E-Mail informieren. So verwenden wir Ihre Daten dazu, Sie regelmäßig über Produkte, Dienstleistungen und bestimmte Ereignisse aus unserem Dienstleistungsangebot zu informieren, die für Sie von Interesse sein könnten. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Sie im Rahmen von Kundenbefragungen von uns E-Mails zugesendet bekommen. […] Wir werden Sie im Rahmen der jeweiligen Information auf die Möglichkeit des Abbestellens hinweisen.“

Kurz und knapp heißt das: „Wir senden Ihnen Werbung zu.“ Zwar ist das nach § 12 III TMG a. F.  ehemalige ausdrückliche „Kopplungsverbot“ (Bereitstellung von Telemediendiensten durfte nicht mit Einwillung des Nutzers zur weiteren Verwendung seiner Daten, also zur Werbung, gekoppelt werden) Ende 2009 im TMG gestrichen worden. Ob es dennoch de facto weiter besteht, ist strittig (vgl. § 12 Abs. III TMG iVm. § 28 BDSG). Überlegen könnte man bei den vorstehenden Datenschutzbedingungen auch, ob nicht ein Verstoß gegen § 6 I Nr. 1 TMG vorliegt, wonach die kommerzielle Kommunikation klar erkennbar sein muss. Dies ist vorliegend zweifelhalft, da der Nutzer die Datenschutzbedingungen schon sehr genau lesen muss, damit er erkennt, nicht nur eine datenschutzrechtliche Einwilligung, sondern auch eine Einwilligung zum Erhalt von Werbung abzugeben. Nach dem Wortlaut des TMG wäre hier allerdings die Verknüpfung der Einwilligung der Datenerhebung mit der Einwilligung zum Werbungserhalt zulässig, da eben eine Einwilligung des Nutzers vorliegt. Doch es handelt sich hier  um die Einwilligung zur Emailwerbung. Nach dem Wettbewerbsrecht jedoch, genauer § 7 II UWG, ist zur Telefon- und Email-Werbung die vorherige ausdrückliche Einwilligung notwendig. Damit ist klar gestellt, dass Email-Werbung nur zulässig ist, wenn per Opt-In vom Nutzer entsprechend votiert wird. Bei der Anmeldung kann ich jedoch nur per Opt-In der Verwendung meiner Daten (wozu auch der Zweck der Werbung gehört) zustimmen und muss später  per Opt-Out der Verwendung meiner Daten zu Werbezwecken widersprechen (Übrigens, auch ein einfaches Opt-Out für Werbung habe ich in der Einstellungen der Anwendung nicht finden können…. aber vielleicht liegt es an mir). Meines Erachtens ein klarer Verstoß gegen § 7 II UWG. Doch kann auch hier anders argumentiert werden: Nämlich, dass das doch ein Opt-In zum Erhalt von Werbezwecken gegeben ist und der Nutzer nur im Anschluss wieder ein Opt-Out wählen kann…. Ich halte eine solche Vorgehensweise für keine sehr schöne Lösung. Mag es rechtlich vielleich gerade so gehen (Ob tatsächlich, das werden künftige Entscheidungen zeigen). Aber nicht nur der „durchschnittliche Verbraucher“ im Sinne des UWG ist mittlerweile der „aufgeklärter und informierter Verbraucher“, auch der Internet-Nutzer erkennt bei einer solchen Vorgehensweise, dass es um nichts anderes geht als Daten-Abgriff zu Werbezwecken. Und selbst wenn er es auf den ersten Blick nicht sieht, wird er sich schrecklich aufregen, immer zu Werbung des betreffenden Unternehmen zu bekommen. Auch nicht das, was man sich als Kundenmeinung wünscht. Schon gar nicht, wenn man hofft, über diesen Kanal potentielle Bewerber auf das Unternehmen aufmerksam zu machen.

II. Weitergabe von Daten an Dritte

Ziffer 5 der Datenschutzbedingungen (DSB) von Fliplife behandelt die Weitergabe von Daten:

„Ihre personenbezogenen Daten werden selbstverständlich nicht an Dritte verkauft. UP gibt die von Ihnen erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich in folgendem Umfang an Dritte weiter: Wir arbeiten mit Zahlungsanbietern (…), Anbietern zur Erstellung und Aufbereitung von Statistiken, IT-Dienstleistern (….) zusammen. Diese Dienstleister haben nur insoweit Zugang zu Ihren persönlichen Daten, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Diese Dienstleister sind verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten gemäß dieser Datenschutzerklärung sowie den maßgeblichen Datenschutzgesetzen zu behandeln“

Fein, so denkt der Leser, dann werden meine Daten wohl vernünftig behandelt, wenn die Dienstleister verpflichtet sind, die Daten sorgsam zu behandeln. In Ziffer 1 der DSB heißt es jedoch:

„Für den Fall, dass Sie Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, gelten ausschließlich die Datenschutzbedingungen dieser Dritten. UP überprüft die Datenschutzbedingungen Dritter nicht.“

Wenn ich aber bspw. einen Dritt-Anbieter zur Zahlungsabwicklung bei Fliplife nutze, nehme ich dann die Leistung eines Dritten oder einen Dienstleister in Anspruch?  Also, was gilt wie? Ziffer 5 und damit die Standards von Fliplife oder Ziffer 1 und damit die Datenschutzbedingungen von dem Dritt-Anbieter? Dieser Kritik mag entgegengehalten werden, dass hier schon rausgelesen werden kann, dass Dienstleister eben all diejenigen sind, die Fliplife notwendiger zur Abwicklung des Medienangebots „mit ins Boot holen“ muss, während Dritte eben solche sind, bei denen diese Notwendigkeit nicht besteht. Zum Beispiel Facebook. Und dass es bei der Einschaltung von Facebook ohnehin mit der Privatssphäre, bzw. dem Schutz der eigenen Daten relativ vorbei ist (ja, das war sehr ketzerisch…), ist mittlerweile wohl den meisten bewusst.

III. Welche Daten werden eigentlich bei welcher Anmeldung wie gespeichert?

Und mit Facebook kommen wir dann auch schon zu den weniger schönen (Datenschutz-)Aspekten von Fliplife:

Klar ist, dass die wenigen Daten (Name und Email), die zu Beginn des normalen Anmeldeprozesses abgefragt werden, gespeichert werden. Gänzlich anders sieht dies jedoch bei einer Facebook-Connect-Anmeldung aus. In den DSB in Ziffer 3 heißt es dazu:

„Darüber hinaus können wir Informationen von sozialen Netzwerksystemen, auf denen Sie FLIPLIFE spielen oder über deren Schnittstelle Sie sich eingeloggt haben (z.B. Facebook Connect), erhalten. Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene und von Ihnen zur Verfügung gestellte Daten – soweit nicht bereits durch gesetzliche Erlaubnistatbestände gestattet – nur mit Ihrer Einwilligung. Soweit die Einwilligung im Rahmen unseres Internetangebots elektronisch erklärt wird, tragen wir den gesetzlichen Hinweispflichten Rechnung.“

Also, um das bis hierhin mal klar zu machen: Fliplife erhebt, nutzt und verarbeitet auch die personenbezogenen Daten, die bspw. über Facebook-Connect eingeholt werden. Das sind aber weit mehr als die wenigen Daten, die bei der Registrierung ohne Facebook (Name und Email-Adresse) notwendig sind, nämlich:

  • Name, Profilbild, Geschlecht, Netzwerke, Nutzerkennnummer (!), Freundesliste (!) und alle anderen Informationen, die ich mit „Allen“ teile.
  • Die bei Facebook hinterlegte Email-Adresse inkl. Zustimmung Emails von Fliplife zu erhalten
  • Die Zustimmung zum Zugriff auf diese Daten auch wenn Fliplife gerade nicht verwendet wird.

Gut. Man könnte wieder sagen, wer hier auf den „Connect“-Button“ drückt, der willigt dazu ein, dass die eigenen Daten an Flipside weitergegeben werden. ABER: Wieso ist es überhaupt möglich, meine Freundesliste und damit deren Daten (jedenfalls den Namen!) weiterzugeben – vielleicht wollen die das gar nicht? Es bedürfte der jeweiligen Einwilligung der Dateninhaber – sprich meiner Freunde. UND: Wenn Fliplife nun gemäß Ziffer 5 ihrer eigenen DSB, die auch bei Anmeldung über Facebook-Connect gelten sollen, diese Daten alle nicht an Dritte verkaufen (verleasen? vermieten?) will, sie vorgeblich auch nur an Dienstleister zur Abwicklung des Dienstes herausgibt und im Übrigen die Daten gemäß  löscht Ziffer 6, was ist der Zweck dieser Datenerhebung seitens Fliplife? UND: Wozu ist der Zugriff auf die Daten notwendig, auch wenn Fliplife gerade nicht verwendet wird?

Der rechtmäßige Zugriff auf Teile der eben genannten Daten ist schon fraglich. Bedenklich ist ebenfalls, dass zu den bei Facebook eingesammelten Daten hinsichtlich des Verwendungszwecks kein Wort in den Datenschutzbedingungen verloren wird. Das kann aber durchaus als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG betrachtet werden, die auch den Zweck der Datenerhebung umfasst. Der Standardsatz „Wir nutzen Ihre Daten, um das Angebot zu verbesser“ (Ziffer 4 der DSB von Fliplife), dürfte dafür kaum ausreichen.

IV. Facebook-Friends und Email-Finder

Zwei weitere Tools, die in der Datenschutzerklärung nicht mit einem Wort erwähnt sind. Fliplife bietet die Möglichkeit, bei Facebook oder in den Emails nachzuschauen, wer von meinen Kontakt schon bei Fliplife ist. Mhm. Die Social-Komponente an diesen Tools ist jedem klar. Aber der Friend-Finder von Facebook steht ganz oben auf den Abschusslisten der Datenschützer; der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat diesbezüglich ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Gerade heute wurde darüber hinaus bekannt, dass laut „Spiegel“ die Datenschützer jedenfalls einen Teilerfolg gegenüber Facebook in Bezug auf den Friendfinder verbuchen können (Ein wenig mehr im Focus, viel mehr dann wohl im Spiegel-Heft am Montag.). Genauso kritisch ist der Zugriff auf das eigene Email-Adressbuch zu sehen. Gleiches Problem wie oben: Mag sein, dass hinsichtlich dieses Zugriffs die Einwilligung gegeben wird, es handelt sich jedoch um die Daten Dritter, die herausgegeben werden. Und auch zur Verwendung dieser Daten verliert Fliplife kein Wort. Maybe they are not evil…

V. Zusammenfassung

Werden die Datenschutzbedingungen von Fliplife nur unter dem Aspekt der Anmeldung bei Fliplife selbst betrachtet, gibt es nicht viel daran auszusetzen: Die mE gekoppelte Werbe-Einwillung ist kritisch zu betrachten  (und daher ggf. abmahn- bzw. ordnungswidrigkeitenfähig), daneben ist unklar, wer „Dienstleister“ und wer „Drittanbieter“ im Sinn der Datenschutzerklärung ist. Absolut nebulös bleibt jedoch wieder einmal, was mit welchen Daten durch wen geschieht, wenn Fliplife über Facebook angemeldet wird. Angesichts dessen, dass laut eigener Datenschutzerklärung soviel Wert auf einen sorgsamen Umgang mit Daten gelegt wird, hält sich die Datenschutzerklärung jedoch zu diesem Thema wirklich bedenklich bedeckt – und zwar nicht nur dahingehend was Facebook mit den Daten macht, sondern eben was Fliplife mit den von Facebook gewonnen Daten unternimmt.

Und ganz generell hat mir wieder einmal das Folgende zu denken gegeben: Ich hatte mich nicht via Facebook-Connect angemeldet und war auch bei Facebook nicht angemeldet. Dennoch wurde mir mein Mann als „Freund der Fliplife nutzt“ bei Fliplife angezeigt. Weiter wollte ich dann im Zuge der Recherche einen Facebook-Connect herstellen. Auf der Facebook-Seite konnte ich jedoch nur auswählen: „Fliplife blockieren“. Es hätte doch wohl heißen müssen „Fliplife zulassen“?!

Unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes ist es also mehr als fraglich, ob derzeit Fliplife als ein potentieller attraktiver Partner für das Employer Branding und Personalmarketing betrachtet werden kann.

Mhm… bloß welcher Social Media Anbieter ist das schon…? 😉

In diesem Sinne einen schönen Samstag!

Teil 2: (embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?

Wie versprochen hier nun der zweite Teil zum Thema „(embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen“. Hierbei geht es um Videos, die nicht auf der Seite selbst vom Seitenbetreiber oder von Dritten auf diese Seite hochgeladen werden und auf dem Server des Seitenbetreibers „liegen“, sondern die nur „embedded“ (eingebettet), sprich via Frame und Link, in die Seite integriert sind, sich aber auf völlig anderen Servern (wenn man so will: Seiten) befinden. Auch hier stellt sich die Frage, ob derjenige, der das rechtlich geschützte Werk (Urheber-, Marken, Persönlichkeitsrecht u. a.) auf seiner Seite mittels Framing nützt, für diese Rechtsverletzung in irgendeiner Weise verantwortlich ist, also auch wieder auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder gar Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Vorweg muss man wissen: Es gibt auch zu dieser Frage des Social Media Recht bislang keine hinreichende Rechtsprechung.  Insoweit kann sich nur über die allgemeinen Haftungsgrundsätze bspw. im Urheberrecht der Antwort dieser Frage genähert werden. Da vorwiegend Videos „embedded“ werden, nähern wir uns der Haftungsfrage hier auch über das Urheberrecht.

In dem Fall muss als erstes die Frage gestellt werden, was denn das „Embedden“ überhaupt für eine urheberrechtlich relevante Handlung sein soll. Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG meint die Reproduktion. Also die Erstellung von Duplikaten, wie zum Beispiel auf einer CD als Datenträger. Genau das passiert beim Framing jedoch nicht, da die Datei weiterhin schlicht von dem Ort aus abgerufen wird, an dem die Datei liegt. Es wird, wenn man so will, nur ein neuer „Shortcut“ geschaffen. Auch die Verbreitung nach § 17 UrhG scheidet aus, denn hier geht es um die Weitergabe eines Werkes in körperlicher Form, welche im Fall des Embeddings gerade nicht erfolgt. Bleibt – wie so oft, wenn es um Fragen des Urheberrechts im Internet geht – eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Im Wortlaut heißt es:

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Anders ausgedrückt: Es genügt, das Werk zum interaktiven Abruf für andere bereitzustellen (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, § 19a). Hintergrund dieser relativ neuen Regelung ist, dass es aufgrund der einfachen Reproduzierbarkeit von digitalen (und damit nicht körperlichen Werken wie bei § 17 UrhG!) Werken im Internet oftmals genügt, diese anderen, z.B. zum Download, zur Verfügung zu stellen, um den Urheber oder Rechteinhaber empfindlich zu verletzen.

Doch wer macht im Falle des Embeddings das Werk öffentlich zugänglich im Sinne des §19a UrhG?

Einerseits könnte argumentiert werden, dass derjenige der das Embedding für sich auf der Seite nutzt, das Video jedenfalls auch zum interaktiven Abruf zur Verfügung stellt und damit also das Video öffentlich zugänglich macht. So entschied in Bezug auf ein über einen Frame eingebundenes Bild das LG München I (Az.: 21 O 20028/05) im Jahr 2007:

„Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. „framing“) als einen Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19a UrhG […] Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie“ (Rz. 42, 43)

Gegen diese Auffassung der 21. Zivilkammer (und des vorsitzenden Einzelrichters, wie im Urteil selbst betont wird) sprechen jedoch gute Gründe: Zum einen ist zu bezweifeln, dass der Nutzer der Embedding-Funktion das Werk überhaupt zum interaktiven Abruf bereitstellt. Denn zum Abruf bereitgestellt wird es nach wie vor auf den Servern der Seite, auf die der Frame zugreift. Es liegt auch keine digitale Kopie, sondern weiterhin nur ein „Shortcut“ zu eben diesen Servern auf der Seite, die das Einbetten nutzt, vor. In diesem Sinne hält der Nutzer des Embeddings das Video also gerade nicht zum interaktiven Abruf bereit. Zum anderen ist wäre das Ergebnis, wie es das LG München I in seiner eben genannten Entscheidung getroffen hat, nicht billig. Denn demnach macht sich jeder den Inhalt des Videos, das er einbettet, zu eigen. Und wie ausführlich in Teil 1 dargestellt wurde, haftet derjenige, der sich fremde Inhalte zu eigen macht, vollumfänglich auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz. Dies hätte jedoch zum Ergebnis, dass Nutzer einer Embedding-Funktion, die auf das Video einer UGC-Plattform verweist, in der Regel strenger haften, als der Seiten-/Plattformbetreiber, der eine Upload-Funktion für Dritte selbst zur Verfügung stellt. Schließlich haftet letzerer (vgl. Teil 1) in der Regel nur ab Kenntnis einer Rechtsverletzung oder aber bei Verletzung von Prüfpflichten als Störer. Kurz gesagt: Es kann kaum sein, dass der Nutzer der Embedding-Funktion per se als Täter haftet, während der Betreiber einer UGC-Plattform in der Regel wenn überhaupt als Störer zu qualifizieren ist.

Da der Nutzer einer Embedding-Funktion letztlich nur auf den Platz verweist, an dem der interaktiven Abruf stattfinden kann, ist meines Erachtens ein Vergleich mit der zur Linkhaftung entwickelten Rechtsprechung wesentlich sinnvoller. So heißt es in der „Paperboy“ Entscheidung des BGH (Az.:I ZR 259/00):

„Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.“

„Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.“

Im Falle des „Embedden“ darf meines Erachtens nichts anderes gelten. Zumal in der Regel das Framing auch auf den ersten Blick von einem „verständigen Internetnutzer“ (den der BGH bei seinen Betrachtungen zu Grunde legt) erkannt werden kann; der User weiß also, dass es sich bei dem Video um eingebundene und keine eigenen Inhalte des Embedding-Nutzers handelt.

Ende gut, alles gut? Embedding ohne Grenzen?

Nein. So verhält es sich sicher nicht. Zur einen greifen auch hier die üblichen, schon erläuterten Grundregeln zur Haftung ab Kenntnis. Schließlich darf auch der Nutzer der Embedding-Funktion seine Augen nicht vor offensichtlichen Rechtsverletzungen verschließen. Ist zum Beispiel auf den ersten Blick zu erkennen, dass ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Werk in unzulässiger Weise auf die Seite X hochgeladen hat (Kinofilm der noch nicht veröffentlicht wurde o.ä.), haftet der Nutzer der Embedding-Funktion, die auf die Seite X verweist, aufgrund dieser „Kenntnis“. Ferner ist eine Störerhaftung dann möglich, wenn der Nutzer der Embedding-Funktion, Prüfpflichten verletzt hat. Wenn er also bspw. Kenntnis darüber erlangt hat, dass das „Video 1“ aus der „Serie A“ urheberrechtlich geschützt ist, kann er kaum das „Video 2“ aus der „Serie A“ einbetten. Denn hier hätte dem Nutzer dann die Pflicht oblegen, zu prüfen, ob das „Video 2“ nicht auch urheberrechtlich geschützt ist. Und zu guter Letzt kann auch ein eingebettetes Video „zu eigen gemacht“ werden. Eben dann, wenn es für den verständigen Internet-User eben nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Sei es weil das Video ohne zu erkennenden Frame im absoluten Look&Feel der Seite eingepasst ist oder weil das Video gar ein eigenes Logo übergestülpt bekommen hat.

Auch zu den embedded Videos kann es abschließend also nur heißen: Es bleibt spannend und – wie so oft – einzelfallabhängig.

In diesem Sinne, einen schönen Dienstag!

PS @Jormanson: Ich hoffe zum einen, Du verstehst nun, dass ich auf Deinen Kommentar nicht sofort geanwortet habe und zum anderen, dass Du nun Deine Antwort hast. 😉

(embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?

Der Social Media Recht Blog hat sich durch Schneewehen und Eis gekämpft und meldet sich pünktlich zum Tauwetter aus der Winterpause zurück. Und los gehts…

Social Media Marketing oder Employer Branding ohne selbst erstellte oder eingebundene Videos? Selten. Befasst hat sich der Social Media Blog deswegen schon mit der Frage, was es bei der Erstellung von Videos zu beachten gilt. Heute hingegen lautet die Frage, wer eigentlich wann und in welchem Umfang dafür verantwortlich ist, wenn ein auf eine Seite gestelltes Video rechtsverletzende Inhalte präsentiert. Sei es, dass es bspw. gewaltverherrlichend ist, Urheberrechte oder aber Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen verletzt sind.

Dabei ist zunächst zweierlei zu unterscheiden: Handelt es sich um Videos, die direkt von dieser Seite abgerufen werden können, also sich auf dieser befinden (Teil 1)? Oder aber handelt es sich um eingebettete Videos, „embedded Videos“. (Teil 2)?

1. Videos auf der Seite/Plattform selbst

Ganz einfach ist die Frage der Verantwortlichkeit hier nicht zu beantworten, geht es doch wieder einmal um die komplexen Fragen der sogenannten Störerhaftung. Kurz und knapp ausgedrückt: Stellt der Seitenbetreiber selbst ein Video auf die Seite, so ist er der handelnde Rechtsverletzer und haftet als sog. „Täter“ stets in vollem Umfang; nämlich auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz. Daneben kommt jedoch auch eine Haftung für den sogenannten „Störer“ in Betracht. Meint, wenn ein Seiten- oder Plattformbetreiber in irgendeiner Art und Weise willentlich und adäquat ursächlich für die Rechtsverletzung Verantwortung zeichnet, haftet er wenigstens auf  Unterlassung (und ggf. Erstattung der Rechtsverfolgungskosten), jedenfalls wenn und soweit er sogenannte Prüfpflichten verletzt hat. Kann ein Plattformbetreiber weder als Täter noch als Störer qualifiziert werden, bleibt die Haftung auf Unterlassung ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Alles klar?

Sehen wir uns in diesem Zusammenhang doch einmal die erst kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Hamburg mit dem Aktenzeichen 5 U 9/09 „Sevenload“ an. Hierbei ging ein Musikverlag gegen das Social Video Network „Sevenload“ vor. Zum einen stellt Sevenload dort redaktionell betreute Inhalte wie Filme, Musik u.a. zur Verfügung, welche von Dritten gegenüber Sevenload lizenziert worden sind. Darüber hinaus stellt Sevenload registrierten Nutzern eine Plattform zur Verfügung, auf der multimediale Inhalte, insbesondere Videos, hochgeladen und von den Dritten angesehen werden können. In den Nutzungsbedingungen von Sevenload wird dabei klargestellt, dass die Nutzer für die rechtmäßig von hochgeladenen Videos verantwortlich zeichnen:

„Sevenload speichert für den Nutzer seine von ihm hochgeladenen multimedialen Inhalte (Bilder, Videos, Informationen) bzw. vermittelt lediglich den erforderlichen Speicherplatz und Zugang hierzu. Daher ist der Nutzer allein für die von ihm auf die S-Plattform eingestellten multimedialen Inhalte verantwortlich. Der Nutzer stellt insoweit sicher, dass diese Inhalte nicht gegen geltendes Gesetz und Rechtsvorschriften, die guten Sitten und insbesondere gegen die Rechte Dritter (Namens-, Persönlichkeits-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. “

Im Einzelnen: Das Oberlandesgericht ging mit der Vorinstanz, dem Landgericht Hamburg, dahingehend konform, als dass das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken und die Ermöglichung des Abspielens eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 16, 19a UrhG darstellt und damit – soweit ein Einverständnis des Rechteinhabers nicht vorliegt – Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz jedenfalls gegen die Personen, die diese Videos hochgeladen haben (= „Täter“), nach § 97 UrhG bestehen. Das Landgericht Hamburg war jedoch der Auffassung, dass auch der Plattformbetreiber als „Täter“ (d.h. auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz) hafte, da die Plattformbetreiber die Videos als „eigene Inhalte“ angeboten hätten.

Denn wenn fremde Inhalte (User Generated Content) wie eigene Inhalte angeboten werden, diese sich also vom Seitenbetreiber „zu eigen gemacht werden“, dann haftet der Seitenbetreiber für diese vollumfänglich. Die Frage ist dabei natürlich, wann dieses „zu eigen machen“ eintritt. Nach dem BGH (Az.: I ZR 166/07) und der wegweisenden „Chefkoch“-Entscheidung ist für die Frage, ob „eigene Inhalte“ angeboten werden, eine objekte Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände maßgeblich. Es komme auf die Sichtweise eines „verständigen Internetnutzers“ an.

Im vorliegenden Fall wurden die von den registrierten Nutzern hochgeladenen Inhalte thematisch und optisch in das sonstige Angebot eingebettet und alle Inhalte waren über eine gemeinsame Suchfunktion zu finden. Entscheidend war hier nach Auffassung des OLG Hamburg jedoch zum einen der Umstand, dass die Videos – im Gegensatz zu den Fotos im Fall „Chefkoch“ – nicht vor Ihrer Freischaltung auf eine Richtigkeit (Rechtmäßigkeit) überprüft wurden. Und zum anderen, dass die Videos nicht eindeutig – wie die Rezept-Bilder im Chefkoch-Fall (hier bekamen die streitgegenständlichen Dateien Kochmützen „verpasst“)  – vom Plattformbetreiber gekennzeichnet wurden. Eine Einbettung in das Look&Feel der Website reiche für ein zu Eigenmachen nicht aus. Einbezogen wurden in die Beurteilung auch die Nutzungsbedingungen, die jedenfalls im Ergebnis deutlich genug machten, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des User generated Content in erster Linie bei den registrierten Nutzern liegt. Schlussendlich heißt es: „In einer Gesamtwürdigung zeigt sich damit, dass zu Lasten der Antragsgegnerin zwar eine gewisse Vermischung fremder und eigener Inhalte festzustellen ist (…). Insgesamt reichen diese Umstände jedoch im Rahmen des Verfügungsverfahrens nicht aus, um zu der Annahme zu kommen, der verständige Nutzer verstehe auch die von Nutzern hochgeladenen Inhalte als eigene Angebote der Antragsgegnerin.“

Folglich schied eine Haftung der Plattformbetreiber als „Täter“ aus.

Das OLG Hamburg konnte jedoch auch keine Haftung von Sevenload als „Störer“ erkennen, da kein Verstoß gegen den Plattformbetreibern obliegenden Prüfpflichten vorgelegen habe. Der BGH hatte in Bezug auf Ebay erkannt „Es ist nicht zumutbar jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde“ (Hier also keine „Prüfpflicht“).  Erst dann, wenn der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er in solchen Fällen das konkrete Angebot umgehend sperren und dafür Sorge tragen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Das OLG stellte fest, dass es sich bei täglich mehr als 50.000 Video-Uploads um ein vergleichbares Geschäftsmodell handelt. Eine proaktive Pflicht diese Datenmengen auf Rechtsverletzungen zu prüfen bestehe nicht. Der Rechteinhaber sei darüber hinaus vorliegend nicht rechtsschutzlos gestellt, da neben den im Registrierungsformular geforderten Angaben stets die IP-Adresse der Nutzer archiviert würde, so dass Verletzte stets den konkreten Verletzer in Anspruch nehmen kann (Off topic: Da stellt sich jetzt doch die Frage, ob die IP-Adresse hier zu diesem Zweck überhaupt gespeichert werden und vor allem zusammen mit den personenbezogenen Daten herausgegeben werden darf…)

Folglich ist mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Sevenload nur bei Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung auf Beseitigung und künftiger Unterlassung dieser Rechtsverletzung haftet (notice & take down).

Auch Youtube hatten Hamburger Richter des Landgerichts schon unter den Fingern. So entschied das LG Hamburg in der Entscheidung vom 03.09.2010 mit dem Aktenzeichen 308 O 27/09, dass Youtube als Plattformbetreiber ebenfalls (sowie in der erstinstanzlichen Entscheidung bei Sevenload) für nutzergenerierte Videos hafte, da Youtube sich die Inhalte „zu eigen“ mache. Dies ergebe sich zum einen durch die eindeutige Anordnung des eigenen Logos auf den Videos. Ein weiteres Indiz für das „Zu Eigen machen“ fremder Inhalte sei die – nach außen erkennbare – kommerzielle Nutzung von Drittinhalten, nämlich die kontextbezogene Werbemaßnahmen. Und schließlich genüge eine formularmäßige Zusicherung seitens der User, über alle notwendigen Rechte zu verfügen, nicht, wenn der Dienst auch anonym genutzt werden kann.  Da auch diese erstinstanzliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, vertiefe ich dieses Urteil hier noch nicht, sondern würde vielmehr behaupten, dass die OLG Entscheidung abzuwarten bleibt. Wie es ausgeht vermag ich allerdings kaum zu prognostizieren, eine erneute Aufhebung der Entscheidung wie im Fall Sevenload ist nicht zwingend. Denn bei Youtube spricht gerade die Kennzeichnung aller Videos mit dem eigenen Logo für ein „zu eigen machen“. Wird aber andererseits vorwiegend auf den „verständigen Internetnutzer“ abgestellt…. Wer mag, kann die Entscheidung des LG Hamburg zu Youtube im Volltext lesen.

Und was bedeutet das jetzt alles? Es bedeutet wie so oft, dass es sowohl einzelfallabhängig ist, wer wann und in welchem Umfang haftet, als auch dass die Gerichte noch keine einheitliche Rechtsprechungslinie gefunden haben. Aber folgende Daumenregeln lassen sich wohl erkennen:

1. Wenn der Seitenbetreiber selbst ein rechtsverletzendes Video einstellt, haftet er in der Regel voll umfänglich. Er muss sich selbst versichern, dass das Video frei von Rechten Dritter ist oder sich eben die Berechtigung einholen.

2. Stellt der Seitenbetreiber Mechanismen zum Upload von Videos durch Dritte zur Verfügung, haftet er grundsätzlich erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung. Eine proaktive Prüfpflicht besteht nicht. Allerdings sind hier jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So stellt sich die Frage nach Nutzungsbedingungen oder etwa ob die durch User generierten Inhalte in irgendeiner Form redaktionell gekennzeichnet sind und ob dadurch ein „zu eigen machen“ dieser Inhalte seitens des Seitenbetreibers vorliegen könnte.

Aufgrund dieser stets vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung habe ich hier schon mehrfach darauf hingewiesen, dass zur Absicherung des Seiten-/Plattformbetreibers jedenfalls eine sog. Freistellungsklausel in die Nutzungsbedingungen aufgenommen werden sollte. Über eine solche Freistellungsklausel ist es dem Seitenbetreiber möglich, im Falle der Inanspruchnahme durch verletzte Dritte, jedenfalls Rückgriff beim User zu nehmen. Voraussetzung hierfür sind selbstverständlich in sich wirksame Nutzungsbedingungen sowie eine wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in das Vertragsverhältnis.

2. embedded Videos

Anders sieht diese Fragestellungen  nach Verantwortlichkeit bei embedded Videos aus. Doch dazu beim nächsten Mal. Man soll schließlich den Kreislauf langsam in Schwung bringen….

In diesem Sinne, einen schönen Donnerstag!

Ein Rückblick, ein Ausblick – kurz: Frohe Weihnachten & schönes neues Jahr!

Ein Rückblick

Vor sieben Monaten hat der Social Media Recht Blog mit seinem ersten Blog-Beitrag das Licht der Welt erblickt, inzwischen existieren 35 Beiträge zu allen möglichen Social Media & Recht Themen. Für das nahezu durchweg positive Feedback bezüglich meines Blogs, aber auch meiner Vorträge und der konkreten Arbeit möchte ich mich hiermit einmal ganz herzlich danken. Was sagte doch der @anfaengergeist zu mir? „Es sieht so aus, als ob Dir Deine Arbeit wirklich Freude bereitet!“ Ja, so ist es. Und genau so

Ein Ausblick

…soll es deswegen auch weitergehen. Etliche spannende Themen warten darauf, hier im Blog aufgegriffen, vertieft oder vielleicht aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen erneut beleuchtet zu werden. Auch stehen weitere Vorträge und Podiumsdiskussionen an (so zum Beispiel auf der Social Media Sicherheitskonferenz (SOMESKO) am 03. Februar 2011). Folglich freu ich mich auf die kommenden (Rechts-)Entwicklungen im Bereich Social Media, zahlreiche Gespräche, alte und neue Kontakte sowie interessante Projekte im nächsten Jahr!

In diesem Sinne geht der Social Media Recht Blog aber nun in die Weihnachtspause und wünscht allen deswegen schon jetzt

FROHE WEIHNACHTEN MIT DEN LIEBEN & EIN SCHÖNES NEUES JAHR!!


Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und eine kleine Geschichte

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,…

Manchmal werden eben doch Wünsche wahr. Schrieb ich doch noch am 19. November in meinem Blog-Beitrag zum Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags: „Mich treibt weiter die Hoffnung, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird – und dieser Entwurf nicht zu Tisch gelangt.“. Und tatsächlich: Der gesunde Menschenverstand hat sich durchgesetzt, wenn auch vielleicht nur aufgrund des zwar spät, aber massiv aufgebauten Drucks der Netzgemeinde. Aber wie dem auch sei, die neue Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist dank der Ablehnung des Landes NRW vor wenigen Tagen vom Tisch! (Schleswig-Holstein war darüber anscheinend ganz froh, denn so musste dort gar nicht mehr darüber abgestimmt werden…).

Das heißt zwar nicht, dass kein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag kommen wird – aber es bleibt nun stark zu hoffen, dass der neue Entwurf im Diskurs mit der Netzgemeinde entstehen und insoweit seine Praxistauglichkeit erhalten wird.

…eine kleine Geschichte.

Da Weihnachten vor und damit die Zeit für Geschichten schon in der Tür steht, möchte ich im Zusammenhang mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gerne die folgende Anekdote anbringen:  Nach der letzten Vorab-Beschlussfassung (vor knapp drei Wochen) in NRW war im Netz mannigfaltig zu lesen, dass der Umsetzung des JmStV-Entwurfs nun nichts mehr im Wege stünde und damit die neuen Regelungen ab 2011 sicher Geltung erlangen würden. Das stimmte zwar in keiner Art und Weise, da zu diesem Zeitpunkt noch sieben Bundesländer den Vertrag in den Landesparlamenten endgültig verabschieden mussten und ein jedes wie nun NRW noch den Staatsvertrag hätte zu Fall bringen können. Aber die vermeintliche Sau wurde derart durch das (virtuelle) Dorf getrieben, dass mich in der Kanzlei Anrufe erreichten, dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ja nun ratifiziert sei und deswegen für das Projekt X und Y eine Prüfung hinsichtlich der nun bald in Kraft tretenden neuen Regelungen erfolgen müsse. Ich fürchtete vor lauter Überraschung schon kurz, ganz wesentliche Dinge (wie ein neues meine Arbeit stark beeinflussendes Gesetz!) seien nun etwa an mir vorbeigegangen… Doch ein Blick in den Ratifizierungsplan, wie er bei netzpolitik.org zur Verfügung gestellt wurde sowie eine kurze Kontroll-Recherche in Primär-Quellen ergaben das altbekannte Bild: Nein. Noch gar nichts entschieden. Auf meinen Einwand dem Anrufer gegenüber, dass die Ratifizierung noch nicht erfolgt sei und damit eine aufwendige Prüfung des einzelnen Projekts womöglich eine reine theoretische Arbeit verbleiben würde, da noch keiner sagen könne, ob diese Regelung denn tatsächlich kommen werden, wurde erwidert: Aber das habe ich doch ganz anders gelesen! Ja. Das glaube ich. Das Internet ist auch eine fantastische Quelle für Informationen jeglicher Art – aber leider führt die freie Verfügbarkeit und das freie (Ab-)Schreiben auch gerne bei fachspezifischen Problemen zum „Stille Post“-Phänomen: Flugs wird so aus einem Vorab-Beschluss von Regierungs-Parteien die Ratifikation eines Staatsvertrags und dies zur unumstößlichen Wahrheit, da es schließlich „alle“ schreiben.

Ich muss in diesem Kontext einfach das auch auf viele andere Fälle zutreffendes Zitat der Kollegin Sirka Huber loswerden, das aus einem Interview aus der NEON 01/11 zum Artikel Nutzerfreunde entstammt und über das ich herzlich lachen musste: „Das Internet hat nicht Jura studiert!“ (Nicht falsch verstehen, soll nicht heißen, dass das Internet nicht mehr als Informations-Quelle auch für Rechtsprobleme genutzt werden sollte – aber den Blinddarm würde sich sich wohl auch keiner im ausschließlichen Vertrauen auf eine Internet-Anleitung selbst herausoperieren, oder?)

Einen schönen vierten Advent!

Datenschutz-Kodex der Geodatendienste und die „rote Linie“: Gesetzesentwurf zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht

Aus allen Richtungen werden die Stimmen lauter, die das Horten von Daten durch die großen Internetkonzerne wie Google oder Facebook – dem Grunde nach zu Recht – an den Pranger stellen und die Massen für das Geschäft mit ihren persönlichen Daten sensibilisieren wollen. Nicht ohne Grund drängen Dienste wie das Social Network Diaspora aus der Datenschutz-Nerd-Ecke heraus. Diaspora verspricht, gerade auf private Daten nicht zuzugreifen, bzw. dem Anwender sogar zu ermöglichen, die Anwendung auf eigenen Servern laufen zu lassen, um ganz sicher die absolute Kontrolle über die eigenen Daten zu haben. (Allerdings: Angeblich hat Marc Zuckerberg das Projekt mit den Worten „Ich finde, das ist eine gute Idee“ gefördert….)

Auch das Bundesministerium des (BMI) Inneren hat die Problematik erkannt. Dabei haben wir meines Erachtens das Glück derzeit einen Minister im BMI sitzen zu haben, der das Thema Internet mit Ruhe und bedacht angeht und im Gegensatz zu manchem seiner Kollegen ohne marktschreierische Attitüden (á la „Ich habe mich bei Facebook abgemeldet“) auskommt. Sich der Problematik des Schutzes der Persönlichkeitsrechte annehmend hatte De Maizère zum einen im September die Deutsche Informations- und Telekommunikationsbranche gebeten, einen Datenschutz-Kodex in Bezug auf Geo-Datendienste zu entwickeln. Unter der Leitung des Verbands BITKOM ist in Zusammenarbeit mit etwa Google, Microsoft und der Deutschen Telekom AG sowie kleineren Anbieter wie Sidewalk und Panolife ein Datenschutz-Kodex für Geodatendienste entstanden und nun am 01. Dezember dem BMI vorgestellt worden. Bei diesem Kodex handelt es sich um eine Selbstverpflichtung der Dienste-Anbieter. Schwerpunkt dieser ist eine zentrale Widerspruchs- und Informationsstelle, bei der der Einzelne sich über die Funktionen der jeweiligen Dienste informieren und eben zentral Widerspruchs einlegen kann. Wen hier Einzelheiten interessieren, der kann den Datenschutz-Kodex für Geodatendienste oder die Presseerklärung der BITKOM dazu lesen.

Beachtenswert finde ich, dass hier auf pragmatische Weise unter Einbeziehung der Wirtschaft eine Lösung für diejenigen gesucht wurde, die ihr Haus oder Ihr Firma nicht im Internet für alle sichtbar gemacht haben wollen. Zeitgleich aber seitens der Politik einmal nicht die große „Diese Firmen sind alle böse“-Keule geschwungen wird, sondern auf diesem Wege auch einmal darauf aufmerksam gemacht wird, dass Geodaten-Dienste auch Chancen und nicht ausschließlich Risiken bedeuten. (Nicht zuletzt hatte De Maizère ein Einzelfallgesetz zu Google Streetview et al. abgelehnt, um Innovationen nicht im Keim zu ersticken). Ebenso macht dieser Kodex in Bezug auf Geodatendienste deutlich, dass es mehr als Google Streetview gibt. Kritiker werden nun sagen: „Selbstverpflichtung. Kodex. Hat noch nie funktioniert. Die machen was sie wollen.“. Doch hier geht es um etwas anderes. Es liegt schließlich auch im Interesse der Firmen, Transparenz zu schaffen und auch unbegründete Ängste zu nehmen. Nicht zuletzt soll über diese Selbstverpflichtung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt und vielleicht auch eine „informationelle Selbstverantwortung“ vermehrt gefordert werden.

Aber hier sind wir auch schon (nach einer dreiviertel DIN A4 Seite…) bei dem eigentlichen Thema des Blog-Beitrags angekommen: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. die Plicht zur „informationellen Selbstverantwortung“.

Das BMI hat schließlich zum anderen am 01. Dezember 2010 einen Gesetzesentwurf zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht vorgestellt, wonach ein weiterer Paragraph in das Datenschutzgesetz eingefügt werden soll, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stärken soll. Meines Erachtens ein Schritt in die richtige Richtung. Auch wenn es sich bislang um einen ersten noch nicht durch die Gremien gegangen Entwurf und damit noch lange nicht um geltendes Recht handelt. Doch wie soll das Persönlichkeitsrecht gestärkt werden? Grundrechtlich ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts ausreichend gesichert. Insbesondere kann bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts Schadensersatz gefordert werden. Jedoch ist die Durchsetzung gerade gegenüber großen (internationalen) Konzernen bislang äußerst schwierig. Nicht nur, dass oftmals dem Einzelnen gar nicht klar ist, welche Daten von welchen Unternehmen unter welchen Umständen wie erhoben und vor allem an Dritte weitergegeben werden – nicht zuletzt weil die Unternehmen (insbesondere Facebook) undurchsichtige und komplexe „AGB“ vorhalten, die schon dem Juristen nur schwer eingängig sind. Sondern auch weil die Unternehmen ein ureigenes Interesse daran haben, (personenbezogenen) Daten zu erheben und zu verwerten. Dies wäre insoweit nicht zu bestanden, als es dem Nutzer von Telemediendiensten einfach möglich wäre, über die Verwendung seiner Daten die Hoheit zu behalten und auch eine Zustimmung zur Verwendung von Daten zu widerrufen. Dies ist derzeit theoretisch notwendig, praktisch aber nicht der Fall. Über die Nutzungsbedingungen und datenschutzrechtliche Problematiken von Facebook bspw. habe ich hier und hier schon umfangfangreich Stellung genommen. Auch ist die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen äußerst schwierig, weil es bislang keine gesetzliche Regelung zu einem solchen Anspruch in Bezug auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten bspw. durch die Erhebung von Bewegungsprofilen gibt. Ansprüche müssten aus den Grundrechten und im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung bspw. über die Kasuistik zum Presserecht geschaffen werden – und das gegenüber Konzernen, die oftmals nicht in Deutschland ihren Sitz haben.

Nach dem Entwurf des BMI soll es deswegen im Bundesdatenschutzgesetz eine klare Regelung zur „unzulässigen Veröffentlichung in Telemedien“ geben, die aussehen könnte wie folgt :

§ 38b Unzulässige Veröffentlichungen in Telemedien

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Telemedien durch Stellen im Sinne des § 1 Absatz 2, wodurch ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen herbeigeführt wird, ist unzulässig, soweit nicht eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene ausdrücklich und gesondert eingewilligt hat oder ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung besteht. Ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen liegt insbesondere vor, wenn in Telemedien personenbezogene Daten veröffentlicht werden,

1. die geschäftsmäßig gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfall unter Hinzuspeicherung weiterer Daten ausgewertet wurden und die dadurch ein umfangreiches Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil des Betroffenen ergeben können oder

2. die den Betroffenen in ehrverletzender Weise beschreiben oder abbilden.

Darüber hinaus soll der Entwurf  Regelungen zu Internetdiensten halten, die per se hochgradig persönlichkeitsrelevant sind. Hierzu gehören Gesichtserkennungsdienste, Dienste zur Profilbildung anhand von Suchmaschinenanfragen sowie die Erhebung von Standortdaten (Facebook Places/Foursquare).

An der oben zitierten Vorschrift ist bedeutsam, dass sie die ausdrückliche und gesonderte Einwilligung fordert. Das heißt, dass mit in Kraft treten einer solchen Regelung eindeutig ist, dass eine allgemeine Einwilligung zur Verwendung von personenbezogenen Daten, wie sie derzeit bei Facebook schon bei der Anmeldung zu dem Dienst über die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen erfolgt, nicht ausreichend ist. Auch darf ein Dienst wie Facebook ohne explizite Einwilligung über die User keine personenbezogene Bewegungsprofile mehr anlegen und anderen zum Beispiel zu Werbezwecken zur Verfügung stellen. (Wobei das im Einzelnen eine schwierige nachgelagerte Frage ist. Denn: Macht bspw. Facebook Bewegungsprofile „öffentlich“ im Sinne der Vorschrift, wenn FB die Bewegungsprofile nicht zur Verfügung stellt, sondern nur Werbeplätze an ein Drittunternehmen verkauft, wobei diese Werbeplätze allerdings anhand von erstellten Persönlichkeit-/Bewegungsprofilen kategorisiert worden sind? Und wenn ja: Wie erfährt der User davon?)

Weiter mag eingewendet werden, dass eine solche Regelung die internationalen Konzerne nicht weiter beeindrucken wird. Schließlich handelt es sich um nationales Datenschutzrecht und trotz aller Einhelligkeit, dass die AGB von Facebook den deutschen gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, ist bisher nichts passiert.

Um jedoch genau solch einen zahnlosen Tiger zu vermeiden, soll in dem Gesetzesentwurf weiter explizit ein immaterieller Schadensersatzanspruch („Schmerzensgeld“) gegenüber privaten Konzernen verankert werden (das gab es im BDSG bisher nur gegenüber Behörden). Dabei soll in der Regelung der Sanktionscharakter für rechtswidrig handelnde Unternehmen durch die Höhe der Geldentschädigung deutlich werden. D.h. diese Entschädigung soll so bemessen sein, dass sie für die Konzerne eine Hemmschwelle in Bezug auf rechtswidriges Handeln darstellt; folglich soll sich die Höhe des Schadensersatzes am zu erwartenden Gewinn der Unternehmen orientierten. Plakativ ausgedrückt: Wenn sich ein Google oder Facebook extrem hohen Schadensersatzforderungen von zahlreichen Usern ausgesetzt sieht, werden diese Unternehmen sich die rechtwidrige Erhebung bzw. Verwendung von Daten gut überlegen. Die Durchsetzung (die Vollstreckung) der Ansprüche wäre nach wie vor nicht das einfachste. Aber der Weg zum vollstreckbaren Titel doch leichter und damit die Abschreckung für die Konzerne vielleicht höher. Insbesondere deswegen, weil dieser Anspruch auf Schmerzensgeld jedem Verbraucher zu stünde. Bislang können zumeist nur Datenschutzbeauftragte oder Wettbewerber Maßnahmen (Bußgeldbescheid oder Abmahnung) ergreifen.

Zu dem trägt ein solcher Gesetzesentwurf die Hoffnung in sich, dass die betroffenen Unternehmen die Verwaltung der personenbezogenen Daten erleichtern, bzw. eine ordentliche Verwaltung (Einstellung von Privatsphären) vom User erzwingen (müssen). So wird der Einzelne nicht nur gezwungen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren, sondern auch die Pflicht zu einer persönlichen informationellen Selbstverantwortung (Was darf wann und wer über mich erfahren) ernst zu nehmen.

Wie eingangs gesagt, meines Erachtens ein guter Ansatz, den Wildwuchs in Bezug auf persönliche Daten im Internet in geradere Bahnen zu lenken. Aber es bleibt mit Spannung abzuwarten, was aus diesem Entwurf wird. Die „Lex Facebook“, bzw. der Entwurf zum Gesetz zum Beschäftigendatenschutz geht – nach dem das Gesetzgebungsverfahren fast durchlaufen ist – doch ein wenig an der Realität vorbei…

In diesem Sinne. Einen schönen Donnerstag.

Der neue Jugenmedienschutzstaatsvertrag – eine durchdachte Änderung?

Wie im letzten Post angekündigt, folgen hier im Nachgang zum BarCamp #bchh10 ein paar Zeilen zum neuen Entwurf des Jugenmedienschutzstaatsvertrags. Zu recht hielten Sven Diettrich und Jens Matheuszik eine Session auf dem #bchh10 zu diesem Thema: Kaum einer hat den neuen Entwurf auf dem Zettel, obwohl – sollte der Entwurf von allen Bundesländern ratifiziert werden – den Anbietern von Telemediendiensten nach dem Wortlaut des Entwurfs einiger Ungemach ins Haus droht. Noch mehr verwundert dabei eigentlich, dass der ganze Gesetzgebungsprozess relativ geräuschlos über die Bühne geht. Doch – vielleicht geht es vielen Menschen mit diesem Entwurf so wie mir: Es kann gar nicht sein, dass dieser Entwurf Wirklichkeit wird, irgendein Bundesland wird doch den Finger heben und sagen „Da machen wir nicht mit!“… Doch der Reihe nach. (Wer nicht wissen will, wie es zu dieser „durchdachten Änderung“ gekommen ist, der muss gleich unten bei Punkt 4 mit dem Lesen einsteigen.)

1. Was ist eigentlich ein Staatsvertrag?!

Was habe ich dazu nicht alles – auch und gerade im Umfeld des #bchh10 – gehört, so zum Beispiel „Ach, das ist ja nur ein Staatsvertrag, das ist ja kein Gesetz, das macht dann doch nichts“. Ähem! Nein. Es ist nur eine andere Form von Gesetz, aber genauso bindend und wirksam. Der Grund für den Namen „Staatsvertrag“ ist der Folgende: Der Rundfunk, der war (und ist) Ländersache. Da es jedoch für das duale Rundfunksystem bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen geben sollte, setzten sich die Länder zusammen, entwarfen und ratifizierten 1987  erstmals den „Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens“. Dem gemäß wird dieses Gesetz also nicht im Bundestag verabschiedet, sondern von den einzelnen Ländern beschlossen und gemeinsam ratifiziert und schimpft sich dann „Staatsvertrag“.

2. Was hat denn der Rundfunk mit dem Internet zu tun?

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erfuhr im Laufe der Zeit etliche Neuerungen. Ende der 90er, Anfang der 2000er tasteten sich die Gesetzgeber an das Internet heran. So gab es neben dem RStV zum einen das Teledienstegesetz und zum anderen den Mediendienste-Staatsvertrag. Wie man an diesen Namen erkennen kann, hielt(en) sich für Teledienste (bswp. Online-Banking, E-Mail, Börsenticker, Online-Kataloge, Telespiele) der Bund für zuständig, für Mediendienste (bspw. Tele-Shopping, Newsletter, Online-Zeitungen) die Länder. 2002 erlebte dann der Jugenmedienschutzstaatsvertrag den ersten Auftritt. Er enthielt und enthält Regelungen zum Jugendmedienschutz, die vorher im Rundfunkstaatsvertrag und Mediendienstestaatsvertrag enthalten waren. 2007 sahen die Gesetzgeber (Bund und Länder) endgültig ein, dass der künstliche Split zwischen Telediensten und Mediendiensten mit verschiedenen Gesetzen kaum aufrechtzuerhalten ist.  Es erschien deswegen das bis heute bestehende Telemediengesetz. Doch wie es immer so ist,  niemand wollte so ganz auf seine Gesetzgebungskompetenzen verzichten. Deswegen enthält der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) seit 2007 neben den Regelungen zu Rundfunkveranstaltungen auch solche für Telemedien und heißt „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien“. Zugegeben, das ist überspitzt dargestellt und es gibt ellenlange juristische Abhandlungen darüber, warum Telemedien zumindest auch dem Rundfunk zuzuordnen sind, aber ich will niemanden mit Einzelheiten langweilen. Zudem halte ich persönlich das Kompetenz-Gerangel nach wie vor für das entscheidende Argument, warum die Telemedien denn nun auch seit 2007 irgendwie doch Rundfunk sein sollen/müssen.

3. Rundfunkstaatsvertrag gilt auch für Telemedien

Folglich enthält der RStV mit den §§ 54 ff. Regelungen für Telemedien. Hier ist beispielsweise geregelt, dass Telemedien, die redaktionell gestaltet sind, den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen müssen und über die §§ 5, 6 TMG hinaus einen Verantwortlichen benennen müssen, wobei Anbieter von Telemedien, die  nicht ausschließlichen privaten oder familiären Zwecken dienen, ohnehin einen Namen und die Anschrift des Anbieters bzw. des Vertretungsberechtigten bereit halten müssen. Inwieweit diese Regelungen, ebenso wie die zur Gegendarstellung oder zur Werbung jetzt zwingend in den Rundfunkstaatsvertrag mussten, lass ich jetzt mal dahingestellt…  Schon bei der Regelung zur Namensnennenung stellt sich hier im RStV die Frage, was beispielsweise mit dem „Diary einer Mom“ ist, die aus rein privater Intention bloggt, aber nach drei Monaten 5.000 Leser hat, weil sie so unglaublich witzig schreibt? Ist das noch ein privater/familiärer Zweck? Und was ist, wenn Sie Werbebanner auf der Site schaltet, weil diese so erfolgreich ist. Aber dies wiederum ausschließlich tut, um mit dem dort erwirtschafteten Geld ganz privat die private Schulkantine Ihrer älteren Kinder zu fördern? …

4. Jugendmedienschutzstaatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags

Nach dem wir also festgestellt haben, dass der RStV auch für Telemedien gilt, lesen wir nun in § 2 des Jugenmedienschutzstaatsvertrag, dass dieser wiederum für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages gilt. So schließt sich der Kreis und so kommt es, dass der jetzt im Raum stehenden Entwurf zum „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (so der vollständige Name, kurz JMStV) eben auch für Telemedien gilt. Zweck des JMStV-E ist nach § 1 der einheitliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunkationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen. Soweit so gut. Klar ist damit, dass bspw. kinder-pornografische, kriegsverherrlichende oder gegen die Menschwürde verstoßende Angebote unzulässig sind (vgl. § 4 Abs. 1 JMStV-E). Klar und nicht neu ist auch noch, dass pornografische oder sonstige Angebote, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, grds. unzulässig sind. Klar geregelt ist dagegen nun, dass diese Angebote in Telemedien zulässig sind, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Neu ist mit § 5 JMStV-E, dass bei Angeboten die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, die Anbieter dafür Sorge zu tragen haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen (6, 12, 16, 18) sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5 Abs. 5  kann der Anbieter seinen Verpflichtungen dadurch entsprechen, dass er die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden so wählt, dass in der oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen; also bspw. das Angebot nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erreichbar ist.  …

Na, klingelts? Klingt sehr nach Sendezeiten – und passt naturgemäß überhaupt nicht auf die allermeisten Telemedien. Aber für die gibt es auch noch § 11 – hier werden Zugangssysteme beschrieben, durch die man den Zugang eben unmöglich machen bzw. erschweren kann. Und die sollen dabei dann auch noch auf dem neuesten Stand der Technik zu sein (sic!). Davon ab, eröffnet sich hier ein ganzer Strauß an Problemen. Bleiben wir bei dem Beispiel des Diarys einer Mom. Auf diesem ist auch der Geburtsbericht veröffentlicht – und der ist nichts für zartbesaitete Gemüter. Ebensowenig wie die detailliert beschriebene Brustentzündung. Oder die anzüglichen Bemerkungen des Chefs über die großen Stillbrüste seiner Mitarbeiterin. Ist das jetzt alles „entwicklungsbeeinträchtigend“? Darf so ein Blog erst ab 16 freigegeben sein? Oder vielleicht doch ab 12? Oder gehört so etwas zum normalen Leben und ist deswegen ab 0 Jahren freigegeben? Niemand weiß nichts genaues. Fakt ist, dass eine „falsche“ Alterskennzeichnung oder das Verbreiten von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, ohne Sorge dafür zu tragen, dass diese von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können, Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit bis zu 500.000 EUR (Nein, da ist keine Null zu viel!) geahndet werden können.

Einen Jugendschutzbeauftragten hat man als Anbieter im Übrigen nach § 7 auch noch zu bestellen; es sei denn, man verfügt über weniger als 50 Mitarbeiter oder nachweislich weniger als 10 Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt, dann kann man darauf verzichten. In Verzichtsfall muss man sich allerdings einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten verpflichten. Das machen diese gerne – gegen ein entsprechendes Entgelt.

5. Und was bedeutet das jetzt?!

Bis jetzt bedeutet das gar nichts. Denn der Entwurf dieses Staatsvertrages ist noch nicht von allen Bundesländern ratifiziert. Insbesondere in NRW sieht es insoweit recht gut aus, als sich wohl jedenfalls die Grünen gegen eine Ratifizierung ausssprechen. Wer das weitere Gesetzgebungsverfahren verfolgen möchte und wissen was er/sie persönlich gegen diesen Staatsvertrag tun kann, der sollte sich auf dem Pottblog von Jens Matheuszik umtun.

Sollten die Politiker jedoch, insbesondere in der Hoffnung sich dann mit dem Thema „Jugendschutz“  profiliert zu haben,  eben genau diesem Entwurf  zustimmen, dann hat nach dem Wortlaut von RStV und JMStV eigentlich (fast) jeder Telemediendienst die Aufgabe, sein Angebot entsprechend zu kennzeichnen, dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte ggf. nicht erreichbar sind und einen Jugenschutzbeauftragten zu installieren. Wie das umzusetzen sein sollte, ist mir persönlich schleierhaft. Vor allem würde mir vor dem Aussehen der  deutschen Internetlandschaft in Kürze grauen. Man besuche eine Seite und „Plopp“ erstmal eine Alterskontrolle… ?!! Damit wäre das DEUTSCHE Internet dann auch wirklich jugendsicher…

Aber selbst in diesem Fall bliebe die Frage, ob nun die Blogosphäre und sämtliche Unternehmensseiten in Schockstarre verfallen müssen, bzw. hektisch über Zugangsbeschränkungen und Alterseinstufungen nachdenken müssen oder ob nicht letztlich realiter entweder die Telemedien-Angebote unter § 5 Abs. 8 JMStV subsumiert werden würden. Nach § 5 Abs. 8 gilt nämlich Abs. 1 (die Alterseinstufung s.o.) nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung. Oder aber die Angebote als „nicht entwicklungsbeeinträchtigtend“ eingestuft würden. Der JmStV-E lässt viel Interpretations-Spielraum, der die Anwendung des Staatsvertrages in vernünftige Bahnen lenken könnte, wenn man wollte.

6. Die letzten Worte

Mich treibt weiter die Hoffnung, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird – und dieser Entwurf nicht zu Tisch gelangt. Jugendschutz ist wichtig. Aber vernünftig und sinnvoll umsetzbar, das sollte er sein und vielleicht durchdacht.

PS: Wie war das doch gleich noch mal mit der Föderalismus-Reform?

Kurzer Bericht zum Barcamp Hamburg 2010 – #bchh10

Wie zwischendurch schon erwähnt, weilte ich am 13.11 auf meinem ersten Barcamp in Hamburg bei Otto. Und das Fazit lautet: Großartig! Dabei habe ich mich mit einiger Portion Skepsis auf den Weg gemacht. Eine meiner Befürchtungen war zum Beispiel, wie ich als planungsbedürftiger Mensch eine solch „unorganisierte“ Veranstaltung überleben sollte. Davon aber im Ergebnis keine Spur! Wie angekündigt gab es um Punkt halb elf das Assembling und alle stellten kurz und knapp die Sessions vor. Wenige Minuten später war das Session-Board extrem gut gefüllt. (Für alle, die damit so wenig anfangen konnten wie ich bis vor kurzem, so sieht ein BarCamp Session-Board aus.) Skurrile Sitenote des BarCamps, bei dem jeder einen Laptop auf dem Schoß oder das Smartphone in der Hand hatte: Das analoge Pen-and-Paper-Session-Board war immer das aktuellste. Und trotz etlicher hin und her Schieberei war eigentlich immer schnell klar, was, wann, wie, wo stattfand. Die Orga „drum herum“ verdient eine besondere Erwähnung. Alleine beim Essen und Service könnte sich so manches Oberklasse-Hotel bei den Mitarbeitern von Otto eine Scheibe abschneiden! Deswegen auch von meiner Seite ein großer Dank an Otto, die sonstigen Sponsoren sowie die Organisatoren des BarCamps. Gerne komme ich wieder!

In der Sache ging es für mich dann erst um 13.00 Uhr los. Schicksal des BarCamps, denn während zwischen 11.00 Uhr 13.00 Uhr nicht so richtig etwas für mich persönlich dabei war, stapelten sich die thematisch interessanten Session nachmittags reihenweise. Zur gleichen Zeit an zwei Orten geht bekanntermaßen nicht, also startete ich um 13.00 Uhr mit meiner eigenen Session „Social Media, Marketing, & Recht“. Aufgrund der vielen Zwischenfragen, die zu einer lebhaften Diskussion führten, schafften wir nicht das ganze „Programm“ in der vorgegebenen Zeit. Doch die Nachfrage ergab, dass ein Großteil gerne bereit wäre, die Session zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Gesagt. Getan. Der „2. Teil“ fand um 17.00 Uhr statt und trotz dieser vorgerrückten Stunde am Ende von zwei informativen Tagen, fand sich immer noch gut die Hälfte zur zweiten Runde ein. Vielen Dank an „mein“ Publikum für das Interesse und die vielen spannenden Fragen! (An dieser Stelle nochmal der Hinweis: Wer die Präsentation haben möchte,  kurze Email genügt!)

Weiter ging es dann mit dem Jugendmedienschutzstaats-Vertrag (vom Telemedicus mit hervorgehobenen Änderungen) mit Sven Diettrich und Jens Pottblog, den doch nur so wenige auf dem Zettel haben, obwohl jeder Anbieter eines Telemediendienstes davon gehört haben sollte. Kurz gesagt, verrückt, was sich vermeintliche Verbraucher- und Jugendschützer mal wieder ausdenken. Ob Jurist oder (jurstischer) Laie, mehr als ein Kopfschütteln fällt uns dazu nicht ein. So auch das Fazit dieser Session. Mehr zu dem Thema in den nächsten Tagen hier auf dem Social Media Recht Blog!

Im Anschluss daran ging es in die Session von Nicole Willnow und Sanja Stankovic, die die Frage in den Raum warfen „Social Media Guidelines – Sinn oder Unsinn?!“. Es entspann sich eine lebhafte (und von Sanja und Nicole sehr gut geführte!) Diskussion, warum und wenn ja, in welchem Rahmen, Social Media Guidelines in Unternehmen verankerten werden sollten. Das – für mich – überraschende Ergebnis: Bis auf wenige Ausnahmen würden alle Teilnehmer der Session verbindliche Social Media Guidelines im Unternehmen begrüßen. Wow. Wer nachlesen will, wie man es (nicht) machen sollte, der kann noch mal kurz einen Blick in meinen Artikel „Social Media Guidelines – Schnell vom Social Media Manager erstellt?“ werfen.

Verpasst habe ich die bestimmt großartige Session von Walter Matthias Kunze von Trendquest zum Thema „Open Privacy“, denn die lag zeitgleich mit der von Nicole und Sanja zu den Social Media Guidelines und da war schließlich schon lange abgesprochen (#dmwhh), dass ich ggf. die juristische Komponente „übernehme“. Netterweise hat Matthias mir vorher in der Kaffee-Pause seinen Vortrag im Schnelldurchlaufen „gehalten“. Vielen Dank dafür und gerne diskutiere ich das Ganze mal wieder in Ruhe mit Dir!

Zu erwähnen ist noch, dass die Digital Media Women Hamburg (#dmwhh) sehr gut vertreten waren und darüber hinaus nun viele neue Mitglieder (inkl. @jormason)begrüßen dürfen. (PS: Nein, wir, die #dmwhh, sind keine Beratung ;)).

Und schließlich, wer einen guten Eindruck von der ganzen Veranstaltung haben möchte, der sollte bei Twitter einfach #bchh10 eingeben! Oder von anderen die Rekapitulationen lesen:

Elcario

Beginners Mind

Rings Kommunikation

Knuts Blog

bertdesign

t3n

Einen feinen Sonntag noch!