Archiv der Kategorie: Wettbewerbsrecht

Werbung bei Twitter, Facebook & GooglePlus

Aus aktuellem Anlass – jedenfalls bei mir persönlich, dazu sogleich mehr – kommt das Thema heute endlich hier im Blog auf’s Tableau. Eins vorweg, es geht nicht um Werbung auf Werbeschaltflächen der Unternehmen oder um sonstige Werbeformen wie bspw. die Sponsered Stories bei Facebook und auch nicht um Werbung per Direct-Message. Vielmehr geht es um Werbung wie diese, die einfach im Stream auftaucht:

(Ja, ja, lacht nur über die Abbildungen, ich weiß, ich habe derzeit kein vernünftiges Bildbearbeitungsprogramm…).

Diese zwei ganz „normale“ Tweets zierten in der letzten (oder vorletzten) Woche an einem Tag meine Timeline. Von den übrigen und üblichen Tweets unterscheiden sie sich insoweit als es sich ganz offensichtlich um reine Werbung handelt. Oder wer wollte sagen, diese seien keine „ Äußerung (…) mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, (…), zu fördern“ (vgl. Art. Richtlinie zu irreführender und vergleichender Werbung (2006/114/EG)?

Werbung an sich ist natürlich nicht verboten. Doch da Werbung mit elektronischen Mitteln oftmals zum Ärger der Empfänger (sic!) nur all zu leicht verbreitetet werden kann, hat  der Gesetzgeber eben solcher Werbung erhebliche Restriktionen auferlegt. Darüber hinaus verbieten so manche Nutzungsbedingungen von sozialen Netzwerken derartigen „SPAM“.

Aber der Reihe nach.

Gesetzliche Grundlagen für Werbung auf Twitter & Co

Wie gesagt, Werbung ist nicht grundsätzlich verboten. Einschränkungen bestehen jedoch nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG  hinsichtlich Werbung, die mittels „elektronischer Post“ erfolgt – solche darf nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers erfolgen. Tja, damit stellt sich zunächst einmal die Frage, ob ein Tweet (ein Facebook- oder GooglePlus-Post) überhaupt unter den Begriff „elektronische Post“ fällt. Nach der Richtlinie 2002/58/EG über elektronische Kommunikation ist „elektronische Post jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.“. Von dieser Definition sind also klar Direct-Messages innerhalb von sozialen Netzwerken erfasst. Aber sind die oben beispielhaft aufgeführten Tweets Textnachrichten, die im Netz gespeichert werden, bis sie vom Empfänger abgerufen werden? Theoretisch ist das wohl so. Denn meinen Stream auf Twitter, Facebook oder GooglePlus kann ich theoretisch bis in alle Ewigkeit zurückverfolgen. Praktisch macht das aber kein Mensch. Darüber hinaus teilen die sozialen Netzwerke früher oder später gerne mit „Ältere Beiträge können derzeit nicht abgerufen werden“. Faktisch stehen die Textnachrichten also nicht im Netz bis zum Abruf durch den Empfänger bereit, sondern verschwinden vielmehr in den Tiefen des Streams. Soweit ich das überblicken kann, problematisieren  die Kollegen eben aus diesem Grunde die Werbung  über öffentlichen Streams unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (also der Notwendigkeit zur Einwilligung zur Werbung durch den Empfänger) nicht. Nach der Wortlaut-Interpretation der oben genannten Richtlinie kann sich dieser Auffassung angeschlossen werden. Allerdings könnte man dann zu einer anderen Auffassung gelangen, wenn man berücksichtigt, dass bspw. Tweets „favorisiert“ werden können – denn in diesem Fall bleiben sie  gut sichtbar in meinem Account abrufbar. Andererseits kann das „Favorisieren“ schon wieder als Abruf-Handlung gewertet werden und dies ist mit lange im Stream versunkenen Meldungen nicht mehr möglich. Folglich sind Nachrichten im Stream nicht als „elektronische Post“ zu bewerten. Und insoweit halten wir fest, dass Werbung per Tweet oder Post in sozialen Netzwerken grundsätzlich gesetzlich nicht verboten ist (nochmal: Anders bei Werbung per Direct-Message. Hier bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung durch den Empfänger! Siehe auch hier die Meinung des Kollegen Dramburg mit schönen Fallbeispielen.)

Das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) halten jedoch noch weitere Regelungen bereit. So muss kommerzielle Kommunikation für den Verbraucher klar als solche zu erkennen und der Absender zu identifizieren sein (§ 6 TMG). Dies ist in den obigen Beispielen der Fall. Weiter darf der werbliche Charakter einer Kommunikation nach § 4 Nr. 3 UWG nicht verschleiert werden und kommerzielle Kommunikation nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG sein. Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die es zu beachten gilt. (Ein „schönes“ Beispiel für eine rechtswidrige Social Media Werbeform ist übrigens die „Tramp-A Benz“-Kampagne).

Da die oben aufgeführten Beispiele weder den Werbecharakter verschleiern noch den Absender nicht erkennen lassen, verstoßen sie insoweit nach dem bisher Gesagten nicht gegen gesetzliche Regelungen.

Die Nutzungsbedingungen der Social Media Plattformen

Neben den gesetzlichen Regelungen gilt es jedoch auch die Nutzungsbedingungen der jeweiligen sozialen Netzwerke zu beachten. Bei Facebook gibt es hierzu eine sehr klare Regelungen: Du wirst dein persönliches Profil nicht für kommerzielle Zwecke verwenden (wie beispielsweise durch den Verkauf deiner Statusmeldung an Werbetreibende). (4.4 der Nutzungsbedingungen). Dies bedeutet, dass eben keine Werbung über die persönlichen Profile eingestellt werden darf.

Auch GooglePlus ist mit Nr. 7 seiner Inhalts- und Verhaltensrichtlinien für Nutzer eindeutig: „Verbreiten Sie keinen Spam, einschließlich des Sendens von unerwünschten Werbeinhalten, oder unerwünschte oder Massenwerbemails.“ Werbung über die GooglePlus Profile (derzeit ohnehin nur persönliche) ist also ein No-Go.

Twitter hält sich hier hingegen wesentlich bedeckter. In den Twitter-Regeln, die Teil der Nutzungsbedingungen sind, heißt es „Die Nutzung der Twitter-Services, um anderen Benutzer Spam zu senden, ist ausdrücklich verboten. Die Definition von „Spamming“ ist in der Entwicklung und wird sich in dem Mass ändern, wie wir auf neue Taktiken von Spammern reagieren.“ Im Folgenden werden dann einige Faktoren aufgeführt, die „bei der Festlegung, welches Verhalten als Spamming gilt“ berücksichtigt werden. Darunter finden sich „Wenn die Tweets eines Benutzers hauptsächlich aus Links bestehen, anstatt persönlichen Updates„, „Wenn ein Benutzer irreführende Links einträgt.“ – Kommerzielle Kommunikation via Tweets ist bei Twitter also bislang nicht ausdrücklich verboten. (Das wird sich vermutlich ändern, sobald bei Twitter von Twitter tatsächlich Werbung eingeblendet wird…).

Im Ergebnis sind die oben beispielhaft aufgeführten Tweets bei Twitter also rechtlich zulässig, bei Facebook und GooglePlus würden solche gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen.

Von der rechtlichen Zulässigkeit dieser Art der Werbung aber einmal abgesehen, hier

Die besten Gründe, derartige Werbung über (persönliche) Social Media Profile zu unterlassen

An dieser Stelle erlaube ich mir schlicht aus dem Blog-Artikel „5 Gründe, warum Turis Twitter-Werbung ein Irrweg istvon Medial & Digital aus aus dem Jahre 2009 zu zitieren:

„Wofür bezahlen Unternehmen eigentlich ihren Social-Media-Beratern viel Geld für ausgefeilte Kommunikationskonzepte im Social Web (”Wir müssen die Nutzer engagieren“, ”Dialog auf Augenhöhe“, ”authentisch sein“, “bloß kein old-school Push-Marketing“), wenn ihnen dann doch nichts Besseres einfällt, als genau wie vor zehn Jahren langweilige und nichtssagende Werbebotschaften herauszublasen.“

Sic! Dem ist nichts hinzuzufügen. Aber ganz offensichtlich ist  auch im Jahr 2011 noch nicht bei allen angekommen, dass mit dieser Form der „Social Media“ Werbung kein Blumentopf zu gewinnen ist. #defollow.

In diesem Sinne,

einen schönen und werbefreien Mittwoch.

Nachtrag zur Mitteldeutschen Personaltagung #mpt11 + Radio Interviews

Nachdem es in den letzten Wochen aus gesundheitlichen Gründen etwas zu ruhig auf diesen Seiten war, melde ich mich nun endlich wieder ordnungsgemäß zurück! 🙂 Und los geht es schon mit einem kurzen Nachtrag zur Mitteldeutschen Personaltagung „Personaltrends – Wie können Sie IHR Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber nach innen und außen darstellen?“:

Zusammen mit Jo Diercks, CYQUEST GmbH, reist ich am Mittwochmorgen zur #mpt11  bei strahlendem Wetter mit dem Zug nach Leipzig. Im Radisson Blue Hotel hatte bei Ankunft gerade einer der Vorträge begonnen. Nach köstlichem Mittag und einem spannenenden Einblick in die Arbeitswelt der Itemis AG von Jens Trompeter („Stechuhr vs. Arbeitszeitsouveränität – Praxisbeispiel der Itemis AG“), durften Jo und ich mit dem ersten gemeinsamen Vortrag „Facebook, Twitter, Blogs & Co. – Chancen und Risiken für die Personalgewinnung im Social Web“ Premiere feiern. Das hat sehr gut funktioniert! Aber vielleicht wäre es doch ein klein bißchen besser gewesen, wenn wir uns – wie üblich – gegenseitig ins Wort gefallen wären, denn dann hätten wir vielleicht auch den gesamten Inhalt unserer Präsentation in der knappen Zeit durchbekommen.  😉

Insgesamt eine sehr gelungene Veranstaltung! Vielen Dank an Stefan Person, trigamedia, und Frank Sitta, Sitta Kongress- und Eventmanagement, die hierfür zusammen als personal inform verantwortlich zeichnen.

Schade fand ich persönlich nur, dass das Best Practice Beispiel von Gitta Blatt, Head of HR bei der Bigpoint GmbH „Hunting down Top Talents for international gaming culture“ zwar an sich nicht uninteressant war – bloß leider das Thema nicht traf. Denn weniger als der/die Rekrutierungsprozess(e) der Spieleschmiede wurde lang die Firmengeschichte sowie der – absolut bewundernswerte – Wachstumsprozess nebst Einstieg eines Investors mit einem dreistelligen Millionenbetrag und Fotos von den Mitarbeitern gezeigt, die alle so wahnsinnig glücklich da sind und sowieso auch ohne Geld arbeiten würden. Mhm. Wie gesagt,  schade. Naja, und dass die Personalverantwortliche von Bigpoint zum Schluss auch noch sinngemäß sagte, „auf rechtliche Risiken achten wir nur sekundär und sind damit auch gut gefahren, also haben Sie einfach viel Spaß mit Social Media“, hat mich zugegebenermaßen inhaltlich nicht gerade überzeugt…, aber das liegt wohl in der Natur der Sache. Schließlich ist es in der juristischen Praxis immer viel schwieriger, die in den Brunnen gefallenen Kinder wieder rauszuholen, als vorher ein Fangnetz einzubauen…. 😉

Hier gibt es ein paar Impressionen zur Veranstaltung:

http://www.personalinform.de/pi2/index.php/impressionen-159.html

Und hier noch zwei absolut hörenswerte Radio-Interviews des MDR zur Thematik und zur #mpt11:

http://www.sitta.de/audio/Facebook_als_Jobvermittler.mp3 (Starring: Jan Kirchner – atenta, Stefan Person – trigamedia, Robindro UIllah – Deutsche Bahn, Torsten Oertel – PUUL GmbH)

http://www.sitta.de/audio/Personalrecruiting_mit_facebook.mp3 (Starring again: Jan Kirchner – atenta, Stefan Person – trigamedia, Torsten Oertel – PUUL GmbH)

Rechtliche Hinweise zum Bloggen II: #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist

Es ist momentan noch recht schwer den Namen „Guttenberg“ zu meiden, wenn es um die Rechtskonformität von Textinhalten geht. Auch wenn andere Nachrichten das Thema langsam verdrängen, mit der ausführlichen Berichterstattung zur „Doktorarbeit“ des Verteidigungsministers a.D. sollte eines klar geworden sein: Schlicht die Copy & Paste Tasten zu nutzen, um sich selbst nicht den Mühen des Verfassens eigener Texte zu unterziehen, hat nicht nur politische Brisanz, sondern auch zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen.

Doch was bedeutet dies konkret? Nun, ein geschriebener Text stellt zunächst einmal ein Sprach-, genauer ein Schriftwerk dar. Damit genießt der Text – vorausgesetzt die notwendige „geistige Schöpfungshöhe“ ist erreicht – den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Wird ein fremder Text kopiert  und auf dem eigenen Blog veröffentlicht, so ist das Werk zum einen vervielfältigt (durch Kopie auf einen Datenträger) und zum anderen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (durch Bereithalten des Textes auf der Website zum interaktiven Abruf im Web). Beide Handlungen sind sogenannte Verwertungen und das Recht hierzu hat zunächst einzig und allein der Urheber. Natürlich kann der Urheber gefragt werden, ob er das sog. Nutzungsrecht auch Dritten einräumt, also dem Blogger das Recht gibt, den Text auch auf dessen Blog zu nutzen. Hat der Urheber dem Blogger dieses Nutzungsrecht jedoch nicht eingeräumt, werden die Rechte des Urhebers mit der Veröffentlichung verletzt. Demnach kann der Urheber gegenüber dem Blogger im Zivilrechtswege Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz geltend machen. Schadensersatz? War dafür nicht ein Verschulden, also ein „Vorsatz“ notwendig? Ja. Aber wer fremde Texte einfach so übernimmt, der handelt jedenfalls grob fahrlässig und das genügt zur Begründung des Schadensersatzanspruches. Schließlich ist der Schutz von fremden Texten allgemein bekannt oder wird jedenfalls als bekannt vorausgesetzt.

Geltend gemacht werden die vorgenannten Rechte in der Regel mit der Abmahnung. Neben den Nerven kostet eine derartige Abmahnung in jedem Fall Geld – die 1.000,00 EUR sind mit Anwaltsgebühren und Schadensersatz schnell erreicht. Formulierung in den eigenen Haftungsregelungen wie zum Beispiel „Sollten Urheberrechtsverletzungen festgestellt werden, so ist der Betreiber dieser Webseite zunächst zu kontaktieren, bevor eine Abmahnung verfasst wird.“ sind zur Vermeidung derartigen Ärgers wenig hilfreich, auch wenn diese und ähnliche Formulierungen noch so oft zu lesen sind. Schließlich ist die Abmahnung das nach dem Gesetz vorgesehene Instrument, den Verletzer auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen.

Von diesen zivilrechtlichen Ansprüchen abgesehen, könnte der Urheber bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Den Plagiator erwarten bis zu drei Jahre Haft (zugegeben, dafür muss schon mehr passieren als nur die widerrechtliche Kopie eines Textstückes…) oder eine Geldstrafe.

So mancher wendet nun ein „Aber ein Zitat! Ein Zitat ist doch erlaubt!“. Das stimmt. Doch wie uns durch die Arbeit von Herrn Guttenberg in den vergangenen Tagen demonstriert wurde, heißt das weder, dass ein Text wie der, den Sie gerade lesen, etwa komplett übernommen werden, noch dass ein Zitat ohne Nennung des Urhebers, bzw. der Quelle erfolgen dürfte. Wie heißt es so schön im Kommentar: „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Demnach darf ein Zitat eben nur mit Nennung des Urhebers, nach außen kenntlich und im Rahmen eines selbstständigen Werkes (eigener Text!), erfolgen. Auch wenn sich der „Autor“ die Mühe macht, den Text ein wenig zu verändern, in dem die Satzstruktur verfremdet und einzelne Wörter ausgetauscht werden, ändert dies noch nichts an einer möglichen Urheberrechtsverletzung (wobei zugegebener Maßen die Grenzen zu einem „neuen“ Werk fließend sind).

Nach der Feststellung, dass Zitate nur innerhalb eigenständiger Werke erscheinen dürfen, kann zu Recht mit Verwunderung auf paper.li und schlicht auf Webseiten eingebundene RSS-Feeds geblickt werden; schließlich werden insbesondere bei paper.li Texte einfach „angeschnitten“ und in ein „neues“ Format übertragen. Möchte allerdings der volle Artikel gelesen werden, so muss sich der User auf die Ursprungsseite begeben. Eine urheberrechtliche Relevanz – wenn auch natürlich einzelfallabhängi – ist bei paper.li dem Grunde nach nicht zu verneinen. Ob die Geltendmachung von Rechten (und wenn ja, gegen wen?) jedoch sinnvoll ist, muss ein jeder Urheber hier schon für sich entscheiden. Schließlich bietet paper.li unter Umständen den gleichen Effekt wie ein „Mega-Tweet“, der ggf. neue geneigte Leser auf den Blog lenkt. Eine interessante Diskussion dazu findet sich in The Time Blawg (auf Englisch).

Last but not least können inhaltliche Äußerungen auch aus wettbewerbsrechtlichen Sicht problematisch sein. So vermeide der Corporate-Blogger Aussagen wie „Am schnellsten wachsendes Start-Up im Bereich von…“, wenn diese Behauptung nicht nachweislich wahr ist. Ansonsten könnte von der Konkurrenz schnell eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten im Briefkasten liegen. Die Folgen sind dem Grunde nach nicht anders als bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und damit auch nicht die angenehmsten.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass natürlich Beleidigungen, Verleumdungen und sonst herabwürdigende und strafrechtlich relevante Äußerungen ebenso verboten, wie falsche Tatsachenbehauptungen rechtswidrig sind. Meinen kann man hingegen viel. Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung? Tatsachenbehauptung: Es sind 18 Grad Celsius draußen. Meinung: Ich finde, es ist warm draußen. Eine Tatsachenbehauptung ist im Gegensatz zur Meinung nämlich dem Beweis zugänglich.  Allerdings hat die Meinungsäußerungsfreiheit eben an den Rechten Dritter ihre Grenze. Demnach ist die Äußerung „Ich finde Ihren Beitrag so sinnig wie einen strunzdummen Blumenkohl“ auch in einem Blog unter Verweis auf die Meinungsfreiheit mehr als nur fragwürdig.

In diesem Sinne. Viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Wem der Text nun reichlich bekannt vorkam, dem sei gesagt: Er hat recht! Denn auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese wollte ich meinen Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinen Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. Ich finde immer noch, da sollten die sich mal was einfallen lassen…

Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)

Wir lieben es doch alle. Abends zu Hause. Ruhe. Endlich. Da. Das Telefon klingelt. Huuu? Vielleicht ein Freund, mit dem ein kleiner Plausch gerade recht käme? Nein: „Schönen guten Abend, mein Name ist Müller-Meier von der Nervtoll GmbH und ich will Sie auch gar nicht stören. Aber ich habe da so ein tolles Angebot für Sie!“.  – Großartig.

Da solche (unerwünschten) Anrufe nicht nur nervig sind, sondern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) glasklar eine „unzumutbare Belästigung“ darstellen, sind solche Anrufe, insb. gegenüber dem Verbraucher, nur mit der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung erlaubt.

In meiner Artikel zu rechtlichen Fallstricken bei Social Media Kampagnen habe ich die Voraussetzungen eines ordnungemäßen Anmeldeprozesses und damit der ordnungsgemäßen Einholung solcher ausdrücklichen Einwilligungen (sowie die Folgen, wenn dem nicht so ist…) bereits näher dargestellt. Kurz zusammengefasst kann man sagen: Wer E-Mail- oder Telefon-Marketing mit im Web erhobenen Daten betreiben möchte, der sorge bitte für ein anständiges Double-Opt-In Verfahren, um Scherereien mit Datenschützern, Verbraucherverbänden und Wettbewerbern aus dem Wege zu gehen – und um stets die ausdrückliche Einwilligung vorzeigen zu können.

Vorzeigen? Ja, vorzeigen. Im Streitensfall muss das Vorliegen der ausdrücklichen Einwilligung bewiesen werden können. Das ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Datensätze und Emails vernünftig, so dass man sie auch wiederfinden und zuordnen kann, abgespeichert werden [Aus der Praxis ich leider nur berichten, dass das in der Regel *hust nicht der Fall ist…].  Wer nun einwendet, dass doch ohnehin nur Wettbewerber aus dem Wettbewerbsrecht vorgehen dürfen und diese sicher gleiche „Sorgfalt“ aufwenden, so dass frei nach dem Motto „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“, rechtliche Konsequenzen sicher nicht zu befürchten seien, dem sei dieser Fall geschildert:  Ein Verbraucher erhält einen Werbeanruf. Er ärgert sich jedoch nicht nur, sondern lässt diesem Ärger bei der Verbraucherzentrale Luft. Diese ist als Verband jedoch berechtigt, Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen – insoweit haben die Verbraucher eben auch im Wettbewerbsrecht eine Stimme.

Exakt so verhielt es sich in dem Fall, über den der BGH nun am 10.02.2011, I ZR 164/09 zu entscheiden hatte. Bereits im Jahr 2003 hatten sich die Beklagte (eine gesetzliche Krankenkasse) gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen per sog. strafbewehrter Unterlassungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen. Mit dieser Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Krankenkasse zudem, bei jedem Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR zu bezahlen. Nun, zwei Verbraucher meldeten der Verbraucherzentrale jeweils einen Werbeanruf. Soweit folgerichtig machte die Verbraucherzentrale die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2 x 5.000 EUR geltend.

Die Krankenkasse weigerte sich jedoch die Vertragsstrafe zu zahlen, da sie behauptete, die Einwilligung der Angerufenen doch im Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben.  Sie trug vor, die Verbraucher hätten an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen, dort Ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes, das Einverständnis mit der Telefonwerbung erklärt. Wie beim Double-Opt-In üblich sei sodann eine Email an den Verbraucher gegangen und dieser habe die Angelegenheit (ob nur die Teilnahme am Gewinnspiel oder auch die Einwilligung zur Telefonwerbung ist leider nicht klar) noch einmal per Klick bestätigt.  Doch dieser Vortrag blieb vor dem LG Dresden, 42 HKO 42/08 und dem OLG Dresden, 14 U 721/09 erfolglos. Und auch der BGH wies nun am 10.02.2011 die Revision der Beklagten zurück.

Die Beklagte konnte das konkrete Einverständnis der jeweils angerufenen Verbraucher nicht beweisen, sondern sich nur allgemein auf das doch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren berufen. Das reichte dem BGH jedoch nicht, er statuiert vielmehr „Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar.„, (so zumindest wird der BGH in der Pressemitteilung des BGH wiedergegeben – die Entscheidung liegt leider noch nicht im Volltext vor).

Da half es der Beklagten dann auch nicht, sich noch darauf zu berufen, dass jedenfalls die strengen deutschen Anforderungen an Telefonwerbung mit dem Europarecht nicht vereinbar seinen. Diesem Argument begegnete der BGH mit dem Hinweis, dass der deutsche Gesetzgeber sehr wohl gerade nach einer sog. „Öffnungsklausel“ in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation berechtigt ist, strengere Anforderungen – als in der Richtlinie selbst vorgesehen – zu stellen.

Fazit:

Der BGH hat damit klargestellt, dass die ausdrücklich Einwilligung des jeweiligen Verbrauchers nachgewiesen werden muss und ein Verweis auf das grundsätzlich durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren nicht ausreicht (mE eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber offensichtlich wurde das  in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich betrachtet…) Die Datenbanken sollten also dringend auf Vordermann gebracht werden!

Zu bedenken ist auch: Diese Beweispflicht gilt nicht nur für die Kommunikation per Telefon, sonder auch per Email und SMS. Des Weiteren ist das Double-Opt-In-Verfahren auch die einzige Möglichkeit, um den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) vollumfänglich gerecht zu werden. Und darüber hinaus sollte niemand auf die Idee kommen, solche Einwilligungen doch in den AGB o.ä. zu verstecken. Denn dies hat der BGH, Az: VIII ZR 348/06, bereits klar als unzulässig beurteilt.

In diesem Sinne, immer schön ordentlich bei den Anmeldeprozessen zu Gewinnspielen, Foren, UCG-Plattformen, Social Games usw. usf. bleiben….

PS: Mehr ggf., wenn die Entscheidung im Volltext zu lesen ist. Die Entscheidung ist jetzt als Volltext erschienen. Und hier meine Anmerkungen dazu im Update.

Der Facebook Like-Button: Die erste Gerichtsentscheidung ist da

Auch ich hatte mich schon vor einiger Zeit zur datenschutzrechtlichen Problematik des Facebook Like-Buttons ausgelassen. Dann zwitscherte es vor wenigen Wochen aller Orten, dass die ersten Abmahnungen – wohl gemerkt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht – ergangen seien. Die Problematik, dass datenschutzrechtliche Verstöße jedoch nicht ohne weiteres einem Mitbewerber die Berechtigung zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an die Hand geben, hatte ich vor Kurzem in einem meiner Gastbeiträge bei HRInside gestreift.

Und nun ist es soweit: Das LG Berlin (Az. 91 O 25/11) hatte am 14.03.2011 zu entscheiden, ob die Abmahnung eines Mitbewerbers, mit der der Abmahnende den Abgemahnten hinsichtlich der mangelnden Datenschutzkonformität der Implementierung des Facebook-Like-Buttons aus wettbewerbsrechtlicher Sicht berechtigt war.

Das klingt kompliziert? Ist es vielleicht für den geneigten Interessierten auch. Der Kollege Henning Krieg hat die Entscheidung aber so schön und verständlich in seinem Blog dargestellt, dass ich mir die Reproduktion dieser Entscheidung und der Problematik hier spare und mit Freude verweise. V Wer mag, kann die Entscheidung im Volltext natürlich auch in der MIR (Medien Internet und Recht) lesen.

Die Lösung gibt es hier aber trotzdem in aller Kürze: Das LG Berlin hat keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erkennen können. Hierzu bbedarf es nämlich nicht nur eines Gesetzesverstoßes, sondern die Handlung muss auch noch unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sein, also gegen eine „Marktverhaltensvorschrift des UWG verstoßen“. Das war aber – nach Auffassung des entscheidenden Gerichts – nicht gegeben.

Update: Das KG Berlin (Beschluss vom 29. April 2011, Az. 5 W 88/11 Entscheidung in der MIR) hat die Entscheidung bestätigt und sich darüber hinaus inhaltlich auch noch mit der datenschutzrechtlichen Problematik des Like-Buttons befasst – obwohl dies für die Entscheidung im Ergebnis ohne Relevanz ist (s.o.)

Facebook „Sponsered Stories“ – Kann ich das als Agentur empfehlen?

Bekanntermaßen fand am 10.02.2010 in den Agenturräumen der beebop media ag #beesocial 2 statt. Ebenfalls bekanntermaßen wurde ein Vortrag von meiner Wenigkeit gehalten. Schon während des Vortrags kam eine lebhafte Diskussion auf , dabei wurden auch die Facebook „Sponsered Stories“ gestreift. Dazu habe ich mich zwar schon hier im Blog unter Facebook: Introducing sponsered Stories ausgelassen, aber die Frage aus dem Publikum, die da hieß „Kann ich das als Agentur denn (guten Gewissens) empfehlen?“, konnte ich nur mit einem „Das ist eine spannende Frage, zu Ende gedacht habe ich Sie noch nicht, aber ich würde erstmal nein sagen“ beantworten – und versprach, diese Frage demnächst in meinen Blog aufzunehmen. Here we go.

Man stelle sich folgenden möglichen Sachverhalt vor: Die deutsche Agentur A empfiehlt dem deutschen Unternehmen U seine Unternehmensbegriffe/Örtlichkeiten auch bei FB „Sponsered Stories“ im Rahmen einer umfänglichen Social Media Kampagne zu buchen. Ein User spuckt eine der Begrifflichkeiten aus und landet mit seinem Text und Bild in den „Sponsered Stories“, sieht dies, findet das nicht witzig und hat sogar genügend Zeit und Geld (oder schlicht den Willen und (PKH = Prozesskostenhilfe) und ein Gericht, das meint, er habe Aussicht auf Erfolg), um in den Rechtsstreit zu treten mit – klar dem Unternehmen U. Denn wer will sich schon mit Facebook anlegen und außerdem soll #fb bei der heutigen Betrachtung mal außen vor bleiben. Das Unternehmen U sieht sich nun verschiedenen Ansprüchen seitens des Users ausgesetzt und ruft sogleich bei der Agentur A an, um sich lauthals zu beschweren und außerdem deutlich zu machen, dass man ganz sicher bei der Agentur A Regress nehmen werde, sprich, dass man das Geld, was man nun ausgeben müsse, zurückholen werde, schließlich habe die Agentur A den ganzen Kladderadatsch empfohlen. Frage: Muss A zittern? (So jedenfalls habe die Frage von letztem Donnerstag verstanden, Korrekturen gerne. 🙂 )

Wichtige Vorbemerkung: Die nun nachfolgende Betrachtung stellt KEINE Rechtsberatung dar; ich sitze hier nicht mit 28 Kommentaren und noch mal 300 möglicherweise auf die jeweilige Konstellation passenden Urteilen, die ich alle benutze, um jedes einzelne Tatbestandsmerkmal knallhart rechtlich zu analysieren. Nein. Es handelt sich bei den folgenden Zeilen vielmehr schlicht um ein aufgeschriebenes lautes Nachdenken am Montagabend.  Also,

muss A zittern?

I. Verantwortlichkeit der Agentur?

Kann denn die Agentur für die letztlich vom Kunden Unternehmen U durchgeführte Kampagne überhaupt verantwortlich sein? Grundsätzlich ja. Denn die Agentur ist zunächst mal dafür verantwortlich, dass eine für den Kunden konzipierte und durchgeführte Kampagne frei von Mängeln ist. Ein Mangel kann auch eine rechtswidrige Werbemaßnahme sein (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: 5 U 39/02), denn in dem Fall ist die Kampagne faktisch nicht erlaubt, damit nicht durchführbar und die Agentur hat Ihre (Dienst-)Leistung nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Kunden, also dem Unternehmen U, erbracht. Nun ist es der Agentur zwar möglich, die Verantwortung für eine rechtliche Prüfung einer solchen Kampagne und damit die rechtliche Verantwortung qua vertraglicher Vereinbarung auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist jedoch zum einen nicht ganz einfach. Zum anderen wird es dann schwierig, wenn die Agentur von vornherein weiß, dass die empfohlene Kampagne zu gerichtlich durchsetzbaren Ansprüchen gegenüber dem Kunden führen wird, bzw. führen kann. Dann kann sich die Agentur kaum damit exculpieren (juristisch für: herausreden), dass die rechtliche Prüfung der Angelegenheit Sache des Kunden U gewesen wäre. Im Übrigen: In der harten Realität alles Fragen der jeweiligen Darlegungs- und Beweislast.

Wir halten also fest, grundsätzlich kann der Kunde die ihn beratende Agentur wegen Beratungsfehlern und ihm daraus resultierenden Schäden in Anspruch nehmen.

II. Schäden des Unternehmen U, die es an die Agentur A durchreichen will oder: Die Ansprüche des Users gegenüber dem Unternehmen U.

Die Frage ist natürlich, was das der User denn gegenüber dem Unternehmen U geltend machen könnte. Der möglicherweise in seinen Rechten verletzte User könnte gegenüber dem Unternehmen U möglicherweise Unterlassung und Schadensersatz aus §§ 1004, 823 I BGB in Verbindung mit dem APR (allg. Persönlichkeitsrecht), bzw. 823 II BGB und dem KUG (Kunsturhebergesetz) geltend machen, da mit seinem Text und seinem Bild Werbung gegen seinen Willen veranstaltet wird von dem Unternehmen U.

1. Einwendungen Unternehmen U.

Das Unternehmen U (oder jedenfalls die Agentur A) wird hier sofort einwenden, dass U (A) doch von FB die Unterlizenz zur Nutzung der Texte und Bilder im Rahmen der FB „Sponsered Stories“ erhalten habe? (Den Fall, dass FB das zugesichert hat und das Unternehmen dann dort Regress nehmen müsste/könnte, den lassen wir jetzt mal weg. *buzz. Wird sonst zu kompliziert).

Grundsätzlich ist das auch richtig, denn jeder User stimmt den Nutzungsbedingungen von Facebook zu Beginn zu und erteilt damit FB eine unentgeltlich Lizenz zur Nutzung und Lizenzierung aller bei FB eingestellten Inhalte; s. dazu ausführlich hier und hier.

Allerdings ist hochgradig fraglich, ob diese Zustimmung über die Nutzungsbedingungen von Facebook rechtswirksam ist. Zum einen verstoßen diese gegen das deutsche AGB-Recht und zum anderen bedarf es gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht einer Einwilligung mit hinreichender Transparenz. Das ist bei dieser umfassenden Einwilligung sicher nicht der Fall, s. wieder hier und hier.

Wer sich nun fragt, was das deutsche Recht denn bei Facebook verloren hat, der möge sich die Gerichtsstands-Klausel in den Nutzungsbedingungen für deutsche User einmal ansehen.

Wir halten also fest, wirksam konnte Facebook (nicht nur nach Auffassung des Social Media Recht Blog) keine Unterlizenz für die bei Facebook eingestellten Inhalte des Users gegenüber dem Unternehmen U einräumen.

2. Ergebnis soweit

Demnach hatte das Unternehmen U kein Recht, mit den Texten und Bildern des Users für sein Unternehmen (Produkte, Dienstleistungen, Arbeitgeber) zu werben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Users ist also durch das Buchen der „Sponsered Stories“ und die Verwendung der Texte/Bilder verletzt. Die Rechtsverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit der Handlung, Rechtfertigungsgründe oder eine Einwilligung sind ja gerade nicht ersichtlich. Dem gemäß besteht jedenfalls der Unterlassungsanspruch. Für einen Schadensersatz ist ein Verschulden erforderlich. Allerdings ist dem Unternehmen U wohl wenigstens Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Denn es besteht auch die Verpflichtung, sich über bestehende Rechtsvorschriften zu erkundigen.

3. Der Kreis schließt sich.

Eingangs hatten wir festgestellt, dass die Prüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften grundsätzlich Sache der eben mit der Kampagnenplanung beauftragen Agentur ist und dass auch ein wirksames vertragliches Abbedingen wenig nützt, wenn die Agentur doch weiß, dass die empfohlene Kampagne Schwierigkeiten aufweist.

III. Fazit

Nach dem vorstehend laut Gedachtem ist einer Agentur also nicht zu empfehlen die „Sponsered Stories“ als Social Media Kampagne zu empfehlen. Allerdings sind hier auch den lauten Gedanken viele wenns und abers zu entnehmen. Das erste große WENN ist derzeit der User, der überhaupt erstmal dagegen vorgehen muss, dass seine Daten zu Werbezwecken verwendet werden (das mag anders aussehen, wenn der Gesetzesentwurf zur roten Linie umgesetzt wurde). Dennoch: Juristen müssen in worst-case-Szenarien denken und deswegen würde ich als Agentur derzeit nur eine Sponsered Stories Kampagne für den Kunden konzipieren und umsetzen, wenn der mir explizit unterschreibt, dass er über die rechtlichen Risiken dieser Kampagne aufgeklärt wurde und ein diesbezüglicher Rückgriff auf die Agentur ausgeschlossen ist.

So, lieber ich-weiß-leider-Deinen-Namen-nicht-Zuhörer, ich hoffe, die Frage ist nun ein bißchen beantwortet.

Schönen Montag.

Facebook: Introducing sponsered Stories

Und es geht weiter. Facebook versorgt uns mit dem nächsten Tool, dass uns alle selbstverständlich nur glücklicher machen und insgesamt natürlich die Welt verbessern soll. Das zumindest ist der Eindruck, den das firmeneigenen Facebook-Video auf Youtube hervorruft:

[youtube=http://www.youtube.com/watch?v=ce3P79ktpTk&w=640&h=390]

Kurz zusammengefasst funktioniert das neue Marketing-Tool wie folgt:  Checkt User A über Facebook-Places in einem Starbucks ein oder gibt einen Kommentar über ein Starbucks-decaf-no-fat-milk-but-chocolate-cream-vanilla-tall-mokka ein, erscheint das in dessen Timeline. Soweit nichts Neues. Hat aber Starbucks die „sponsered story“ gebucht, erscheint dieser Kommentar samt Foto auf der Werbefläche im Profil von „Freunden“.

Nun ist Word of Mouth Marketing ebenfalls nichts Neues. Zudem passt es perfekt zu jeder Social Media Kampagne, schließlich heißen die Ziele hier immernoch (oder sollten sie zumindest) involment und social enhancement. Der große Unterschied: Ich werde hier nicht gefragt. Gar nicht. Beim klassischen WOM verhält es sich immer noch so, dass der Betreffende entscheiden kann, ob er eine Story weiter erzählt und wenn ja, wem. Es wird nicht ungefragt die komplette Nachbarschaft (offline-Vergleich mit dem „FB-Freundeskreis“) mit Plakaten des Konterfeis gepflastert, auf denen steht: Markus Mustermann findet das Layback in St. Georg toll. Und das ist aus mehreren Gründen auch gut so.

1. Recht am eigenen Bild

Jeder Mensch kann selbst darüber bestimmen, was mit Bildnissen seiner Person geschieht. (vgl. §§ 22, 23 KUG) Vor der Veröffentlichung oder Verbreitung solcher Bildnissen muss grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person eingeholt werden. Diese Regelung dient dem Schutz der Persönlichkeit. Gut. Ich sehe Herrn Zuckerberg schon an dieser Stelle maliziös lächelnd sagen: „Aber Du hast doch der Veröffentlichung Deines Bildes zugestimmt, jedenfalls hast Du uns mit Deiner Anmeldung und der Zustimmung der Nutzungsbedingungen die Lizenz zur Verwendung Deiner Bilder gegeben.“ – Ja, damit wird nun genau das wahr, wovor ich (und vermutlich noch ein paar andere) sich immer gefürchtet haben, nämlich dass die umfassende Lizenzeinräumung in den Nutzungsbedingungen von Facebook nicht nur zum Spaß dort steht. Ich hatte eigentlich immer gedacht, dass Facebook (mittlerweile) klar ist, dass diese umfassenden Rechteeinräumungen und Regelungen jedenfalls in Deutschland ohnehin rechtswidrig sind und dass sie deswegen damit nicht im großen Stil arbeiten werden. Naja, vielleicht hätte man diese Ansicht gleich mit einem „Du glaubst wohl auch noch an den Weihnachtsmann“ kommentieren können.

Anyway, Facebook tut es. Und nach den Nutzungsbedingungen hat man tatsächlich Facebook eine übertragbare Lizenz zur Verwertung seiner bei Facebook veröffentlichten Inhalte gegeben und zwar unabhängig von seinen Privatsphären-Einstellungen (die gelten nämlich immer nur in Bezug auf Dritte, nicht aber in Bezug auf Facebook). Doch ich bleibe dabei, diese umfassende kostenlose Rechteeinräumung, bei der der Rechteinhaber jegliche Kontrolle über die Verwendung seiner Daten (hier zunächst das Konterfei) verliert und er ungefragt und unentgeltlich zum Testimonial für Firmen wird, kann kein billiges Ergebnis sein, dass einer rechtlichen Überprüfung vor deutschen Gerichten standhalten wird (es gilt der deutsche Gerichtsstand für deutsche User!), insbesondere nicht, wenn der „Mittler“, also Facebook, mit dem zur Verfügung gestellten Konterfei ungefragt Geld verdient, das Testimonial jedoch außen vor bleibt. Das  Recht am eigenen Bild wird hier nämlich ad absurdum geführt. Dem kann mE auch nicht entgegengehalten werden, dass ich nicht gezwungen bin, mich bei Facebook anzumelden. Denn Facebook verfügt über eine derartige Marktmacht, dass die Nutzung einer anderen Plattform dem nicht gleich kommt. Etliche sind darüber hinaus aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mittlerweile gezwungen, Facebook zu nutzen. Ich glaube nicht, dass es übertrieben ist zu sagen, Facebook habe als soziales Netzwerk  mittlerweile eine ähnliche Funktion wie ehemals die Post und heute noch in großen Teilen die Deutsche Bahn. Während erstere lange Zeit das Monopol auf die (Tele-)Kommunikationsdienstleistungen hatte, hatte bzw. hat die DB das Monopol auf den öffentlichen Schienenverkehr. Aus gutem Grund, waren bzw. sind solche Unternehmen – wenn kein Wettbewerb vorhanden ist – unter staatlicher Kontrolle. Oder hätten Sie es gut gefunden, wenn die Post damals ungefragt Ihre Telefon-Verbindungsprofile aller Welt nebst Klarnamen öffentlich zur Verfügung gestellt hätte? Der Staat sollte mE immer so wenig wie möglich und soviel wie nötig eingreifen; bei Facebook als Quasi-Monopolist sehe ich mittlerweile aber  die Notwendigkeit. Es bleibt zu hoffen, dass unser Innenminister mit dem Gesetzesentwurf zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht schnell voran kommt!

Wir halten also fest, nach Meinung des Social Media Recht Blogs verletzt Facebook mit seinem neuen WOM-Marketing-Tool das Recht am eigenen Bild der User, da keine wirksame Einwilligung zur Nutzung des Bildes (für diese Zwecke) vorliegt.

2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist grob gesagt, das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Personenbezogen ist im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung weit zu fassen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass unter den Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologie auch ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen könne und es insoweit keine belanglosen Daten gebe. (vgl. vorstehender Absatz: Wikipedia „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,“). Selbstbestimmen, was mit den personenbezogenen Daten, wie es in diesem Zusammenhang eben auch Nachrichten, Mitteilungen und Statusmeldungen bei Facebook sind,  hinsichtlich der „Sponsered Stories“ passiert, kann der User jedoch in keiner Art und Weise. Es sei denn, er übt auf einer Kommunikations-Plattform kräftig Selbstzensur und achtet peinlichst darauf, keine Restaurantbezeichnungen oder Produktnamen mehr zu verwenden. Kommunikations-Plattform und Selbstzensur in einem Satz – wenn das mal nicht ein Paradoxon ist…

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wird also mit Füßen getreten. Hinsichtlich der Facebook gegebenen „Einwilligung“ gilt das oben Gesagte.

3. Vergleich zu unverlangt zugesandter Werbung – allg. Datenschutzrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Einfachgesetzlich festgehalten durch das Bundesdatenschutzgesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Telemediengesetz gilt in Deutschland der Grundsatz, dass es vor dem Erhalt von (durch Telekommunikations-Mittel versandte) Werbung der Einwilligung bedarf. Hier verhält es sich zwar genau umgekehrt, der User erhält keine Werbung, sondern seine „Daten“ werden ungefragt zu Werbezwecken verwendet. Es kann jedoch ebenfalls kein billiges Ergebnis sein, dass ein Verbraucher vor jeder digitalen Werbezusendung um seine Zustimmung gebeten werden muss, weil dies schon einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, während ein Unternehmen ohne jegliche Zustimmung die Daten eines Verbraucher (Mitteilung, Bild, Statusmeldung) an einen Dritt-Unternehmen veräußern kann. Das Bild ist so schief, schiefer geht es meiner Meinung nach kaum.

4. Reputations-Management / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Ein weiteres Problem ist, dass die einzelnen „Stories“, die in den Werbeflächen der Freunde gezeigt werden, völlig losgelöst von dem von der Person selbst aufgebauten Gesamtkontext stehen können. Deswegen existiert weder zwingend ein authentischer Zusammenhang; noch kann man sicher sein, wie einzelne Aussagen von  „Stories“ von einzelnen Rezipienten aufgenommen werden und welche Folgen das haben kann.

Kommen wir zurück zu dem oben genannten Beispiel: Markus Mustermann findet das Layback in St. Georg gut. Mit seinem erzkonservativen Chef Müller ist Mustermann auf Facebook zwar befreundet (weil dieser ihn quasi nötigte) aber von der privaten Liste, ist der Chef natürlich ausgenommen. Allerdings hielt Mustermann die Nachricht „Bin im Layback in St. Georg. Tolle Bar!“ nicht für sonderlich privat oder geheimnisvoll. Also bekommt Müller sie irgendwann später  prominent als Werbeanzeige (und nicht lange in der Timline verschwindend) eingeblendet. Müller bildet sich jedoch gerne schnell eine Meinung. Müller kennt zwar  St. Georg in Hamburg nur vom Hörensagen, aber eins ist klar, das ist ein Schwulenviertel und da kann es nur dreckige Spelunken geben. Dass das Layback in realiter eine erstklassige Bar, mit exzellenten Drinks, perfektem Service – aufmerksam, nicht aufdringlich -, Loungemobiliar, guter Musik und einem absolut gemischtem Publikum ist [ja, das war eine echte Empfehlung 😉 ], who cares; der konservative Müller hat jedenfalls sein bahnbrechendes Urteil gefällt – bevor er auf irgendeinen Link geklickt hat. Mustermann steht auf seiner persönlichen Abschussliste und darüber hinaus erzählt Müller den ebenfalls erzkonservativen Kollegen in der Bank auch noch, dass Mustermann sich in obskuren Etablissments in Hamburg-St. Georg rumtreibt. Das wäre doch mal eine fantastische Facebook-sponsered-Story. Die Bar hätte durch die Einblendung ganz sicher keinen einzigen Gast mehr, der User Mustermann dafür wohl eher langfristig einen Job weniger.

Sie halten das für unwahrscheinlich? Nun, Sie haben keinen Einfluss darauf, was bei Facebook als Sponsered Story gebucht wird und was Facebook wo einblendet und damit im Zweifel auch keinen Einfluss auf das Reputations-Management. Fragt sich also, wie unwahrscheinlich so ein Szenario tatsächlich ist.

5. Und jetzt?

Aus oben genannten Gründen ist es wohl keine Lösung die „Aigner zu machen“ und Facebook den Rücken zu kehren. Der Schrei nach einem Verbot solcher Tools wird der Sache genauso wenig gerecht. Schließlich ist WOM-Marketing gerade innerhalb von sozialen Netzwerken dem Grunde nach eine gute Idee; und wer kauft nicht gerne auf Empfehlung von guten Freunden in einem bestimmten Laden, ein bestimmtes Produkt oder greift auf einen bestimmten Dienstleister zurück?

Die einfache Lösung lautet Opt-In. Der Facebook-User muss die Möglichkeit bekommen, über die Verwendung seiner Daten zu solchen Werbezwecken tatsächlich bestimmen zu können. Und nicht auf eine generalisierte Zustimmungsklausel bei der erstmaligen Nutzung zu einem Dienst verwiesen werden können. Ob darüber hinaus eine Beteiligung des Users an den Werbeerlösen sinnvoll wäre, darüber lässt sich trefflich streiten. Denn sicher würde das die Opt-In-Quote drastisch erhöhen (haben doch schon einige Studien ergeben, dass die Leute gegen Geld sehr gerne ihre Daten hergeben), jedoch würde die Authentizität dieser Form des Marketings doch wieder genauso hoch sein, wie die jeder anderer auch. Denn wer weiß schon, ob der Dienstleister um die Ecke tatsächlich lobend erwähnt wird, weil er toll ist oder weil der User für die Erwähnung ein Kick-Back bekommt?

Wie oben schon gesagt, Facebook „sponsered Stories“ ist ein weiter Grund dafür, dass der Gesetzesentwurf des Innenministers zur „roten Linie in Bezug auf besonders schwere Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht schnell Wirklichkeit werden sollte. Da dies sicher nicht allzu zügig geschehen wird, bzw. es selbst dann doch noch eine Weile dauern würde, bis die ersten Klagen und damit Schmerzensgeldansprüche gegenüber Facebook durchgesetzt würden, bleibt nur der Glaube an die Netzgemeinde. Es wäre nicht das erste Mal, dass FB ein Feature auf Druck seiner User (und von Datenschutzbeauftragen) letztlich ändert – hier also bitte umgehend ein Opt-In einfügt!

6. Fazit

„Facebook sponsered Stories“ ist in der derzeitigen Form wirklich nicht witzig.

Spread the word, if you like!

In diesem Sinne,

schönes Wochenende!

PS: Hier sind beispielhaft drei weitere kritische Stimmen: Mashable und SearchEngineWatch sowie t3n.

PPS: n-tv schreibt, es gebe keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Man könne das in den Privatsspähren-Einstellungen regeln (also, ich hab nochmal nachgeguckt und nichts gefunden, vielleicht können mir die Leute von n-tv helfen?) und schließlich könne man bei Facebook-Places die Statusmeldungen ausstellen. Ach so. Alles super. Der Social Media Recht Blog entschuldigt sich für die Unannehmlichkeit solch einen langen Text zu schreiben (der offensichtlich bis hierhin gelesen wurde), obwohl an dem neuen Dienst wirklich nichts bedenklich ist. *ironieaus.

PPPS: Ebenfalls nicht ganz uninteressant: 35 Personen gefällt derzeit das FB-Video auf Youtube, 27 nicht.

Fliplife – datenschutzrechtlich gesehen

Anfang Januar war ein Wort – jedenfalls bei denjenigen, die sich dem Employer Branding und Personalmarketing verschrieben haben – immer wieder in den Timelines zu lesen: „Fliplife„. Das ist kein Wunder, lautet doch der Claim des Social Games: „Starte deine Traum-Karriere und spiele zusammen mit deinen Freunden”. Und bei all den Problemen, die die Rekrutierung geeigneten Personals derzeit (und künftig noch mehr) mit sich bringt, sind die Personaler und die Employer Brand Verantwortlichen natürlich hellhörig, ob sich hier nicht eine weitere Möglichkeit findet, um auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen.

Also, was ist Fliplife eigentlich? Seit August ist dieses Social Game der Firma United Prototype Web Game GmbH als Beta-Version online. Verantwortlich zeichnen dafür die Gründer des Video-Portals Sevenload Thomas Bachem und Ibrahim Evsan. Zum Spiel-Inhalt will ich hier nur soviel sagen, es handelt sich um ein „klassisches“ Social Game, bei dem der Spieler wahlweise in die Rolle eines angehenden Koch, Journalisten, Arztes oder – seit Januar 2011 – Bayer-Wissenschaftlers schlüpfen kann. Genaueres kann zum Beispiel beim Basic Thinking Blog, im Recrutainment Blog oder im Fliplife eigenen Blog nachgelesen werden. Mein persönlichen Eindruck will ich dennoch nicht vorenthalten: Nach den ersten Minuten bei Fliplife kann ich mich den Ausführungen des Recrutainment Blogs nur anschließen, schöne Idee, aber spielerisch müsste dort einfach mehr sein, als nur den Knopf drücken und warten – zumindest wenn es für Personaler wirklich interessant werden soll. Aber wer, weiß, das Spiel ist noch jung…

Doch zurück zum Titel dieses Posts. Schließlich soll es hier um die rechtliche Komponente gehen. Da hier endlich einmal ein deutsches Social Game gestartet ist, interessiert es mich doch, ob damit im besten Sinne der deutschen Gründlichkeit auch ein vernünftiger Blick auf die rechtlichen Komponenten einer solchen Social Media Anwendung geworfen wurde oder hier das allgemeines Laissez-faire im Bereich des Social Media (Recht – who cares?) beibehalten wurde. Dabei geht es mir nicht darum, ggf. die Gründer von Fliplife oder ggf. einen Kollegen zu kritisieren (hier gilt schließlich sowieso: Zwei Juristen – drei Meinungen), sondern einfach darum, wieviel Augenmerk diesem Bereich geschenkt wurde. Dies vor allem vor dem Hintergrund als langfristig (s. Bayer) mit dieser Applikation vielleicht tatsächlich Employer Branding und/oder Personalmarketing und/oder Berufsorientierung getrieben werden soll und dies bekanntlich sehr daten-sensible Felder sind.

Das Gesamt-Urteil lautet: Not too bad. (Ich bin Hamburger, das meint eigentlich: Ganz gut.). Im Gegensatz zu den amerikanischen Kollegen von Zynga – Farmville et al. – möchte man auch „Hervorragend!“ rufen. Allein dass Fliplife die Möglichkeit bietet, ohne Facebook-Connect ins Spiel einzusteigen, zeigt, dass hier über Datenschutz nachgedacht wurde. An deutschen Maßstäben gemessen, ist an einigen Stellen aber doch der Kopf zu schütteln. Im Einzelnen:

I. Die liebe Werbung

Meinen geneigten Lesern dürfte schon bekannt sein, dass es bei der Zusendung von Email-Werbung der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers bedarf (Rechtliche Fallstricke bei Social Media Kampagne – Teil 2a: Unternehmens-Community)

In Ziffer 4 der Datenschutzbedingungen von Fliplife heißt es jedoch:

„Darüber hinaus nutzen wir Ihre Daten auch, um mit Ihnen zu kommunizieren. Hierzu gehört, dass wir Sie gegebenenfalls über Neuigkeiten in unserem Dienstleistungsangebot per E-Mail informieren. So verwenden wir Ihre Daten dazu, Sie regelmäßig über Produkte, Dienstleistungen und bestimmte Ereignisse aus unserem Dienstleistungsangebot zu informieren, die für Sie von Interesse sein könnten. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Sie im Rahmen von Kundenbefragungen von uns E-Mails zugesendet bekommen. […] Wir werden Sie im Rahmen der jeweiligen Information auf die Möglichkeit des Abbestellens hinweisen.“

Kurz und knapp heißt das: „Wir senden Ihnen Werbung zu.“ Zwar ist das nach § 12 III TMG a. F.  ehemalige ausdrückliche „Kopplungsverbot“ (Bereitstellung von Telemediendiensten durfte nicht mit Einwillung des Nutzers zur weiteren Verwendung seiner Daten, also zur Werbung, gekoppelt werden) Ende 2009 im TMG gestrichen worden. Ob es dennoch de facto weiter besteht, ist strittig (vgl. § 12 Abs. III TMG iVm. § 28 BDSG). Überlegen könnte man bei den vorstehenden Datenschutzbedingungen auch, ob nicht ein Verstoß gegen § 6 I Nr. 1 TMG vorliegt, wonach die kommerzielle Kommunikation klar erkennbar sein muss. Dies ist vorliegend zweifelhalft, da der Nutzer die Datenschutzbedingungen schon sehr genau lesen muss, damit er erkennt, nicht nur eine datenschutzrechtliche Einwilligung, sondern auch eine Einwilligung zum Erhalt von Werbung abzugeben. Nach dem Wortlaut des TMG wäre hier allerdings die Verknüpfung der Einwilligung der Datenerhebung mit der Einwilligung zum Werbungserhalt zulässig, da eben eine Einwilligung des Nutzers vorliegt. Doch es handelt sich hier  um die Einwilligung zur Emailwerbung. Nach dem Wettbewerbsrecht jedoch, genauer § 7 II UWG, ist zur Telefon- und Email-Werbung die vorherige ausdrückliche Einwilligung notwendig. Damit ist klar gestellt, dass Email-Werbung nur zulässig ist, wenn per Opt-In vom Nutzer entsprechend votiert wird. Bei der Anmeldung kann ich jedoch nur per Opt-In der Verwendung meiner Daten (wozu auch der Zweck der Werbung gehört) zustimmen und muss später  per Opt-Out der Verwendung meiner Daten zu Werbezwecken widersprechen (Übrigens, auch ein einfaches Opt-Out für Werbung habe ich in der Einstellungen der Anwendung nicht finden können…. aber vielleicht liegt es an mir). Meines Erachtens ein klarer Verstoß gegen § 7 II UWG. Doch kann auch hier anders argumentiert werden: Nämlich, dass das doch ein Opt-In zum Erhalt von Werbezwecken gegeben ist und der Nutzer nur im Anschluss wieder ein Opt-Out wählen kann…. Ich halte eine solche Vorgehensweise für keine sehr schöne Lösung. Mag es rechtlich vielleich gerade so gehen (Ob tatsächlich, das werden künftige Entscheidungen zeigen). Aber nicht nur der „durchschnittliche Verbraucher“ im Sinne des UWG ist mittlerweile der „aufgeklärter und informierter Verbraucher“, auch der Internet-Nutzer erkennt bei einer solchen Vorgehensweise, dass es um nichts anderes geht als Daten-Abgriff zu Werbezwecken. Und selbst wenn er es auf den ersten Blick nicht sieht, wird er sich schrecklich aufregen, immer zu Werbung des betreffenden Unternehmen zu bekommen. Auch nicht das, was man sich als Kundenmeinung wünscht. Schon gar nicht, wenn man hofft, über diesen Kanal potentielle Bewerber auf das Unternehmen aufmerksam zu machen.

II. Weitergabe von Daten an Dritte

Ziffer 5 der Datenschutzbedingungen (DSB) von Fliplife behandelt die Weitergabe von Daten:

„Ihre personenbezogenen Daten werden selbstverständlich nicht an Dritte verkauft. UP gibt die von Ihnen erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich in folgendem Umfang an Dritte weiter: Wir arbeiten mit Zahlungsanbietern (…), Anbietern zur Erstellung und Aufbereitung von Statistiken, IT-Dienstleistern (….) zusammen. Diese Dienstleister haben nur insoweit Zugang zu Ihren persönlichen Daten, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Diese Dienstleister sind verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten gemäß dieser Datenschutzerklärung sowie den maßgeblichen Datenschutzgesetzen zu behandeln“

Fein, so denkt der Leser, dann werden meine Daten wohl vernünftig behandelt, wenn die Dienstleister verpflichtet sind, die Daten sorgsam zu behandeln. In Ziffer 1 der DSB heißt es jedoch:

„Für den Fall, dass Sie Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, gelten ausschließlich die Datenschutzbedingungen dieser Dritten. UP überprüft die Datenschutzbedingungen Dritter nicht.“

Wenn ich aber bspw. einen Dritt-Anbieter zur Zahlungsabwicklung bei Fliplife nutze, nehme ich dann die Leistung eines Dritten oder einen Dienstleister in Anspruch?  Also, was gilt wie? Ziffer 5 und damit die Standards von Fliplife oder Ziffer 1 und damit die Datenschutzbedingungen von dem Dritt-Anbieter? Dieser Kritik mag entgegengehalten werden, dass hier schon rausgelesen werden kann, dass Dienstleister eben all diejenigen sind, die Fliplife notwendiger zur Abwicklung des Medienangebots „mit ins Boot holen“ muss, während Dritte eben solche sind, bei denen diese Notwendigkeit nicht besteht. Zum Beispiel Facebook. Und dass es bei der Einschaltung von Facebook ohnehin mit der Privatssphäre, bzw. dem Schutz der eigenen Daten relativ vorbei ist (ja, das war sehr ketzerisch…), ist mittlerweile wohl den meisten bewusst.

III. Welche Daten werden eigentlich bei welcher Anmeldung wie gespeichert?

Und mit Facebook kommen wir dann auch schon zu den weniger schönen (Datenschutz-)Aspekten von Fliplife:

Klar ist, dass die wenigen Daten (Name und Email), die zu Beginn des normalen Anmeldeprozesses abgefragt werden, gespeichert werden. Gänzlich anders sieht dies jedoch bei einer Facebook-Connect-Anmeldung aus. In den DSB in Ziffer 3 heißt es dazu:

„Darüber hinaus können wir Informationen von sozialen Netzwerksystemen, auf denen Sie FLIPLIFE spielen oder über deren Schnittstelle Sie sich eingeloggt haben (z.B. Facebook Connect), erhalten. Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene und von Ihnen zur Verfügung gestellte Daten – soweit nicht bereits durch gesetzliche Erlaubnistatbestände gestattet – nur mit Ihrer Einwilligung. Soweit die Einwilligung im Rahmen unseres Internetangebots elektronisch erklärt wird, tragen wir den gesetzlichen Hinweispflichten Rechnung.“

Also, um das bis hierhin mal klar zu machen: Fliplife erhebt, nutzt und verarbeitet auch die personenbezogenen Daten, die bspw. über Facebook-Connect eingeholt werden. Das sind aber weit mehr als die wenigen Daten, die bei der Registrierung ohne Facebook (Name und Email-Adresse) notwendig sind, nämlich:

  • Name, Profilbild, Geschlecht, Netzwerke, Nutzerkennnummer (!), Freundesliste (!) und alle anderen Informationen, die ich mit „Allen“ teile.
  • Die bei Facebook hinterlegte Email-Adresse inkl. Zustimmung Emails von Fliplife zu erhalten
  • Die Zustimmung zum Zugriff auf diese Daten auch wenn Fliplife gerade nicht verwendet wird.

Gut. Man könnte wieder sagen, wer hier auf den „Connect“-Button“ drückt, der willigt dazu ein, dass die eigenen Daten an Flipside weitergegeben werden. ABER: Wieso ist es überhaupt möglich, meine Freundesliste und damit deren Daten (jedenfalls den Namen!) weiterzugeben – vielleicht wollen die das gar nicht? Es bedürfte der jeweiligen Einwilligung der Dateninhaber – sprich meiner Freunde. UND: Wenn Fliplife nun gemäß Ziffer 5 ihrer eigenen DSB, die auch bei Anmeldung über Facebook-Connect gelten sollen, diese Daten alle nicht an Dritte verkaufen (verleasen? vermieten?) will, sie vorgeblich auch nur an Dienstleister zur Abwicklung des Dienstes herausgibt und im Übrigen die Daten gemäß  löscht Ziffer 6, was ist der Zweck dieser Datenerhebung seitens Fliplife? UND: Wozu ist der Zugriff auf die Daten notwendig, auch wenn Fliplife gerade nicht verwendet wird?

Der rechtmäßige Zugriff auf Teile der eben genannten Daten ist schon fraglich. Bedenklich ist ebenfalls, dass zu den bei Facebook eingesammelten Daten hinsichtlich des Verwendungszwecks kein Wort in den Datenschutzbedingungen verloren wird. Das kann aber durchaus als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG betrachtet werden, die auch den Zweck der Datenerhebung umfasst. Der Standardsatz „Wir nutzen Ihre Daten, um das Angebot zu verbesser“ (Ziffer 4 der DSB von Fliplife), dürfte dafür kaum ausreichen.

IV. Facebook-Friends und Email-Finder

Zwei weitere Tools, die in der Datenschutzerklärung nicht mit einem Wort erwähnt sind. Fliplife bietet die Möglichkeit, bei Facebook oder in den Emails nachzuschauen, wer von meinen Kontakt schon bei Fliplife ist. Mhm. Die Social-Komponente an diesen Tools ist jedem klar. Aber der Friend-Finder von Facebook steht ganz oben auf den Abschusslisten der Datenschützer; der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat diesbezüglich ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Gerade heute wurde darüber hinaus bekannt, dass laut „Spiegel“ die Datenschützer jedenfalls einen Teilerfolg gegenüber Facebook in Bezug auf den Friendfinder verbuchen können (Ein wenig mehr im Focus, viel mehr dann wohl im Spiegel-Heft am Montag.). Genauso kritisch ist der Zugriff auf das eigene Email-Adressbuch zu sehen. Gleiches Problem wie oben: Mag sein, dass hinsichtlich dieses Zugriffs die Einwilligung gegeben wird, es handelt sich jedoch um die Daten Dritter, die herausgegeben werden. Und auch zur Verwendung dieser Daten verliert Fliplife kein Wort. Maybe they are not evil…

V. Zusammenfassung

Werden die Datenschutzbedingungen von Fliplife nur unter dem Aspekt der Anmeldung bei Fliplife selbst betrachtet, gibt es nicht viel daran auszusetzen: Die mE gekoppelte Werbe-Einwillung ist kritisch zu betrachten  (und daher ggf. abmahn- bzw. ordnungswidrigkeitenfähig), daneben ist unklar, wer „Dienstleister“ und wer „Drittanbieter“ im Sinn der Datenschutzerklärung ist. Absolut nebulös bleibt jedoch wieder einmal, was mit welchen Daten durch wen geschieht, wenn Fliplife über Facebook angemeldet wird. Angesichts dessen, dass laut eigener Datenschutzerklärung soviel Wert auf einen sorgsamen Umgang mit Daten gelegt wird, hält sich die Datenschutzerklärung jedoch zu diesem Thema wirklich bedenklich bedeckt – und zwar nicht nur dahingehend was Facebook mit den Daten macht, sondern eben was Fliplife mit den von Facebook gewonnen Daten unternimmt.

Und ganz generell hat mir wieder einmal das Folgende zu denken gegeben: Ich hatte mich nicht via Facebook-Connect angemeldet und war auch bei Facebook nicht angemeldet. Dennoch wurde mir mein Mann als „Freund der Fliplife nutzt“ bei Fliplife angezeigt. Weiter wollte ich dann im Zuge der Recherche einen Facebook-Connect herstellen. Auf der Facebook-Seite konnte ich jedoch nur auswählen: „Fliplife blockieren“. Es hätte doch wohl heißen müssen „Fliplife zulassen“?!

Unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes ist es also mehr als fraglich, ob derzeit Fliplife als ein potentieller attraktiver Partner für das Employer Branding und Personalmarketing betrachtet werden kann.

Mhm… bloß welcher Social Media Anbieter ist das schon…? 😉

In diesem Sinne einen schönen Samstag!

Die Werbe- und Promotion-Richtlinien von Facebook

In meinem letzten Post hatte ich angekündigt, mich mit der Rechtskonformität von Facebook-Fanpages oder „Seiten“, wie es nun schlicht heißt, zu beschäftigten. Anstelle von A wie AGB fange ich allerdings einfach mal bei W wie Werberichtlinien an.

Von etlichen wird Werbung und Promotion auf Facebook noch als „Spielerei“ betrachtet. Dennoch nimmt das Interesse kontinuierlich zu. Versprochen wird schließlich die Möglichkeit, für jede Kampagne die passgenaue Zielgruppe zu finden (mehr oder weniger jedenfalls) – also eigentlich der Traum eines jeden Werbers. Doch wie „geht“ Werbung auf Facebook denn eigentlich?

Zunächst einmal muss differenziert werden, ob auf Facebook „Werbung“ oder „Promotion“ betrieben werden soll. Denn in dem einen Fall sind die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Werbe-Richtlinie und in dem anderen Fall die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Promotion-Richtlinie relevant. Mit den allgemeinen Nutzungsbedingungen und den teilweise bedenklichen aber auch komischen Regelungen dort habe ich mich schon in meinem Artikel „Ein paar Gedanken zu den Nutzungsbedingungen von Facebook“ auseinandergesetzt, deswegen möchte ich an dieser Stelle erstmal verweisen und mich sogleich den „Spezial“-Regelungen zu wenden:

Promotion auf Facebook

Promotion ist laut der gleichnamigen Richtlinie „die von Dir vorgenommene Publikation oder Organisation von Verlosungen, Wettbewerben, Preisausschreiben oder ähnlichen Angeboten“. Das heißt, das klassische Gewinnspiel fällt  unter eben diese Richtlinie. Und damit gilt: Tue nichts ohne schriftliche Genehmigung von Facebook, die sieben Tage vor dem beabsichtigten Starttermin beantragt werden muss (auch wenn wir im Internet unterwegs sind, spontane Promo-Aktionen sind auf Facebook augenscheinlich nicht vorgesehen).  Des Weiteren erklärt sich der Promotion-Treibende mit Erteilung der Genehmigung damit einverstanden, dass:

  • die Promotion ausschließlich nach den Vorgaben von Facebook über eine Anwendung auf der Facebook-Plattform organisiert wird,
  • die Teilnahme an der Promotion ausschließlich über a) die Canvas-Page einer Anwendung oder b) in dem Anwendungsfeld eines Reiters einer Facebook-Seite erfolgen kann,
  • deutlich sichtbar der Text „Diese Promotion steht in keiner Verbindung zu Facebook…“(vgl. Ziffer 3.3 der Promo-RiLi) neben der Promotion erscheint,
  • Facebook vom Promotion-Veranstalter von allen Schäden, Verlusten und Aufwendungen jeder Art freigehalten wird, die aus Ansprüchen in Bezug auf die Promotion resultieren können
  • in den Teilnahmebedingungen erkennbar aufgenommen ist, dass a) die Promotion in keiner Verbindung zu Facebook steht, b) Facebook von allen möglichen Ansprüchen, die auch nur in irgendeiner Form aus der Promotion resultieren könnten, freigestellt wird, und c) dass sämtliche Fragen, Beschwerden etc. an den Veranstalter der Promotion und nicht Facebook zu richten sind.
  • und – natürlich – dass die vorliegenden Richtlinien jederzeit geändert werden können.

Darüber hinaus wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Promotion den (inter-)nationalen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen sowie Branchenstandards entsprechen muss – was eigentlich sowieso klar sein sollte.  Zwar gibt es gar nicht so viele bemerkenswerte weitere inhaltliche Facebook-Regelungen, wie ich vermutet hätte, jedoch sind die Stellen, an denen das Gewinnspiel gepostet werden darf mE nur bedingt attraktiv, jedenfalls auf den Fanpages. Und stets eine Genehmigung einholen zu müssen, die zeitgleich eine komplette Freistellung beinhaltet, würde mich nun auch eher abschrecken. Facebook also gar nicht für Gewinnspiele und sonstige Promotion-Aktionen wie „Zeigt Euer schönstes Erlebnis mit dem neuen Supa-Dupa-Shampoo“ nutzen?!

Doch. Über Ziffer 4 „Publikation von Promotions auf Facebook“. Bei Publikationen von Promotions, die vollständig außerhalb von Facebook organisiert werden,  ist keine schriftliche Genehmigung notwendig. D.h. die Ankündigung eines Gewinnspiels/Fotowettbewerbs, das/der letztlich auf einer externen Site abgewickelt wird, ist problemlos auf den eigenen Facebook-Seiten möglich. Facebook behält sich hier natürlich wieder einmal vor, ggf. die Materialien zur Promotion (die Einträge) oder gleich die ganze Seite zu sperren, wenn gegen die Promotion-Rili oder andere Richtlinien verstoßen wird. D.h., bei Promotions die mit Sex, Drogen, Schneeballsystemen Virenverbreitung oder sonstigen, auch im Durchnittssprachgebrauch, „unlauteren“ Dingen zu tun haben, wird Facebook wohl eingreifen. Bei allen anderen kann  dem Grunde nach empfohlen werde , Facebook auf eben diese unkomplizierte Art für die eigene Promotion einzusetzen.

Werbung auf Facebook

Bei den Werberichtlinien von Facebook kann ich es auch bei einem sehr kurzen Hinweis belassen: Die Werberichtlinien von Facebook geben „Pi-mal-Daumen“ die Regelungen wieder, die im deutschen Rechtsraum im UWG festgehalten sind, gewürzt mit der amerikanischen Angst vor „nackten Brüsten“. So dürfen Werbeanzeigen nicht irreführend, betrügerisch oder täuschend sein; sie dürfen keine unbegründeten Behauptungen enthalten, wie etwa Preise, Ermäßigung und die Verfügbarkeit von Produkten (soweit so UWG-konform). Aber sie dürfen sich auch keinesfalls auf „Freundefinder für Erwachsene oder Datingseiten mit sexuellem Schwerpunkt beziehen“ – gleichgültig, wie die Anzeige gestaltet ist und ob diese Werbung sowieso nur in der Zielgruppe ab 18 gezeigt werden würde.

Wesentlich kritischer als die Werberichtlinie selbst, finde ich die „Besonderen Bestimmungen für Werbetreibende“ die in den allgemeinen Nutzungsbedingungen zu finden sind. Denn hier heißt es unter anderem:

  • FB bestimmt die Größe, Platzierung sowie Positionierung der Anzeigen.
  • FB kann die Interaktion anderen mit deinen Werbeanzeigen nicht kontrollieren und sind nicht für Klickbetrug oder andere unzulässige Handlungen verantwortlich, die sich auf die Kosten der Schaltung von Werbeanzeigen auswirken.
  • FB kann die Werbeanzeigen und die damit verbundenen Inhalte und Informationen zu Marketing- und Werbezwecken verwenden.
  • FB kann Werbeanzeigen aus beliebigen Grund entfernen oder ablehnen.

In dem letzten Punkt kommt erneut die schon von mir kritisierte „Facebook“-Willkür zum Ausdruck. Bei dem vorletzten Punkt verhält es sich wieder so, dass die Inhalte, die Facebook einmal gegeben wurden, quasi jeder Kontrolle entzogen werden. Ein Kampagne kann theoretisch schon lange eingestampft sein, aber FB verwendet sie weiterhin zu eigenen Zwecken. Bei dem zweiten Punkt gruselt es micht dahingehend, als es theoretisch möglich ist, dass eine Anzeige „Opfer“ eines Klickbetrugs (kann auch ein Virus o.ä. sein!) wird, aber der Werbetreibende dennoch ggf. horrende Preise für die „Werbe-Aktivität“ zu zahlen hat. Dass auch Facebook nicht für einen Klick-Betrug o.ä. verantwortlich ist, ist klar. Aber mE müsste es hier eine ausgleichende Klausel geben á la „Sobald FB erkennen kann, dass es sich vorliegend um auffällige, illegale Aktivitäten handelt, beseitigt FB diese und/oder berücksichtigt diese nicht bei der Abrechnung.“

Letztlich gilt aber auch hier: take it, leave it or wait till a court decision is there … wie schon im Artikel über die Nutzungsbedingungen erwähnt, glaube ich nämlich, dass sich so einige Ziffern aus den Nutzungsbedingungen vor einem deutschen Gericht nicht halten ließen.

Fazit

Davon abgesehen, dass man sich eben bei Facebook in die Arme eines Plattform-Betreibers wirft, sind die Regelungen, die für die Teilbereiche Promotion und Werbung aufgestellt werden, nicht so dramatisch, wie man es angesichts des doch recht schlechten Rufs von Facebook in Bezug auf seine Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien hätte meinen können. Die Beachtung der deutschen Regelungen zum Lauterkeitsrecht (UWG) verlangen da an der einen oder anderen Stelle doch erheblich mehr vom Werbe- bzw. Gewinnspieltreibenden. Doch dazu ein anderes mal mehr…

Wünsche einen schönen Montag!

Ein Rück- und ein Ausblick: Abhängigkeiten eines Unternehmens von Facebook-Seiten?

Der Rückblick:

Henner Knabenreich hat es im Kienbaum-Blog mit dem Artikel „Bedeutet der Hype um Social Media das Aus der Karriere-Website?“ wieder einmal auf’s Tableau gebracht: Die mit dem Hype um Social Media einhergehende Frage, ob eine Facebook-Seite („Fanpage“) die klassische Unternehmens-Website verdrängen kann. Neben vielen Fakten, die gegen einen Ersatz wohl aber für einen zusätzlichen Einsatz von Fanpages neben den klassischen Seiten (auch immer wieder schön, etwas klassisch zu nennen, was in den meisten Fällen gerade mal seit gut 10 Jahren existiert…), benennt Henner ein kritisches Problem der Verlagerung sämtlicher Kommunikation auf einen Mayor wie Facebook. Es ist die Abhängigkeit.

Facebook bestimmt hier die Regeln. Wie ich schon in der Kommentierung zu Henners Artikel sagte, sollte man sich zumindest man sich des Risikos bewusst sein, wenn man sich als Unternehmen einer „Anwendung“ in der Kommunikation unterwirft, die jeder Zeit eigene Regeln aufstellen und verändern kann. Hinzu kommt, dass – allen Beteuerungen zum Trotz – der Fall eintreten kann, dass für die Nutzung der Plattform mit einmal Gebühren verlangt werden. Aber selbst wenn nicht. Wenn Facebook eine neue Regel aufstellt, dann heißt es de facto für den Nutzer, gleich ob privat oder gewerblich: Take it or leave it.  Insbesondere im Bereich Werbung und Kommunikation stellt Facebook jetzt schon wahnsinnig viele sich überschneidende Richtlinien und Regelungen auf – die kaum überschaubar sind (von weiteren zu beachtenden nationalen gesetzlichen Regelungen ganz zu schweigen). In Bezug auf die Nutzungsbedingungen von Facebook und auch in Bezug auf die Abhängigkeit habe ich hier schon mal ein paar Worte verloren. Aus meiner (rechtlichen) Perspektive könnte ich deshalb niemanden guten Gewissens raten, eigene Unternehmens-Websiten zu Gunsten einer ausschließlichen Kommunikation auf Facebook zu schließen – die Abhängigkeit von einem Major-Player, der eben mehr ist als ein Telekommunikations-Dienstleister, ist zu groß und das Risko damit mE zu hoch.

Der Ausblick:

Da Facebook natürlich trotzdem einen äußerst attraktiven Weg der Unternehmenskommunikation darstellt, wäre es aber auch nicht gerade ein Gewinn, diesen nur wegen möglicher Komplikationen gar nicht erst zu beschreiten. Zumal eine  Studie, die Prof. Dr. Thorsten Petry von der Wiesbaden Business School, die Zeitschrift Personalwirtschaft und der Online-Personalberater Talential.com durchgeführt haben, gerade festgestellt hat, dass im Bereich des Employer Branding 98% der Kandidaten und 71% der Unternehmen im Bereich Social Media aktiv sind (dass nach der Studie die Social Media Aktivitäten jedoch nur bei 9% der Kandidaten erfolgreich im Sinne der Steigerung der Arbeitgeber-Attraktivität waren, passt in das Bild, das sich letzte Woche beim Diskussions-Abend des Social Media Club Hamburgs mit dem Thema „Warum Social Media Projekte scheitern“ zeichnete…doch das ist wieder eine andere Diskussion ;)).

Ein Risiko kann allerdings nur dann realistisch eingeschätzt werden, wenn man es kennt. In Bezug auf Facebook-Seiten heißt dies, sowohl die tatsächlichen als auch  rechtlichen Unwägbarkeiten berücksichtigen zu können. In Folge dessen werde ich mich in meiner nächsten Artikel-Reihe mit der Rechtskonformität von Facebook-Fanpages befassen. Von A wie AGB und Äußerungsrecht über I wie Impressum und U wie Urheberecht bis hin zu W wie Werberichtlinien und Wettbewerbsrecht.

PS: In Bezug auf die tatsächlichen Unwägbarkeiten weise ich jetzt schon auf einen Social Media Berater Ihres Vertrauens!