Auch ich hatte mich schon vor einiger Zeit zur datenschutzrechtlichen Problematik des Facebook Like-Buttons ausgelassen. Dann zwitscherte es vor wenigen Wochen aller Orten, dass die ersten Abmahnungen – wohl gemerkt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht – ergangen seien. Die Problematik, dass datenschutzrechtliche Verstöße jedoch nicht ohne weiteres einem Mitbewerber die Berechtigung zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an die Hand geben, hatte ich vor Kurzem in einem meiner Gastbeiträge bei HRInside gestreift.
Und nun ist es soweit: Das LG Berlin (Az. 91 O 25/11) hatte am 14.03.2011 zu entscheiden, ob die Abmahnung eines Mitbewerbers, mit der der Abmahnende den Abgemahnten hinsichtlich der mangelnden Datenschutzkonformität der Implementierung des Facebook-Like-Buttons aus wettbewerbsrechtlicher Sicht berechtigt war.
Das klingt kompliziert? Ist es vielleicht für den geneigten Interessierten auch. Der Kollege Henning Krieg hat die Entscheidung aber so schön und verständlich in seinem Blog dargestellt, dass ich mir die Reproduktion dieser Entscheidung und der Problematik hier spare und mit Freude verweise. V Wer mag, kann die Entscheidung im Volltext natürlich auch in der MIR (Medien Internet und Recht) lesen.
Die Lösung gibt es hier aber trotzdem in aller Kürze: Das LG Berlin hat keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erkennen können. Hierzu bbedarf es nämlich nicht nur eines Gesetzesverstoßes, sondern die Handlung muss auch noch unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sein, also gegen eine „Marktverhaltensvorschrift des UWG verstoßen“. Das war aber – nach Auffassung des entscheidenden Gerichts – nicht gegeben.
Update: Das KG Berlin (Beschluss vom 29. April 2011, Az. 5 W 88/11 Entscheidung in der MIR) hat die Entscheidung bestätigt und sich darüber hinaus inhaltlich auch noch mit der datenschutzrechtlichen Problematik des Like-Buttons befasst – obwohl dies für die Entscheidung im Ergebnis ohne Relevanz ist (s.o.)