Archiv der Kategorie: Datenschutzrecht

Die Datenschutzgrundverordnung macht IT-Richtlinien Feuer unter dem Hintern! (Teil 7) – Oder: Was die DSGVO mit IT-Richtlinien, Arbeitsrecht und Compliance zu tun hat und warum das jetzt für Unternehmen wichtig ist

In diesem Blog haben wir uns in jüngerer Zeit schon viel mit der DSGVO und der Frage, worauf sich Unternehmen jetzt im Hinblick auf Mai 2018 einstellen müssen, befasst. Daneben ist natürlich das Datenschutzrecht in verschiedensten Konstellationen immer wieder Gegenstand unserer Beiträge. Mindestens genaus so häufig sind Social Media bzw. IT-Richtlinien in diesem Blog ein Thema. Von dort ist es dann natürlich nicht weit zu all den arbeitsrechtlichen Aspekten, die sich aus der Nutzung digitaler Arbeitsprozesse ergeben.

Symbolbild für: Orr. Diese DSGVO!

Wer sich nun die Mühe gemacht und vielleicht auf die vorstehenden Links geklickt hat, wird erkennen, dass in den verschiedenen Blogkategorien (EU-DSGVO, Datenschutzrecht, Social Media Guidelines, Arbeitsrecht) durchaus dieselben Artikel auftauchen. Es gibt also Überschneidungen. Das ist zumindest in Teilen schon auf praktischer Ebene logisch. Schließlich drängt es sich auf, dass (verbindliche) IT-Richtlinien einen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben. Und wenn wir die IT-Sicherheit als die Kehrseite der Medaille zum Datenschutz begreifen, wird auch deutlich, dass es hier eine Verbindung geben muss. Und Compliance… tja, Compliance könnte ich auf jeden meiner Blogposts als Kategorie kleben – schließlich geht es bei dem Thema „Compliance“ um nichts anderes als die Einhaltung von Regeln. An sich eine Selbstverständlichkeit. Aber so ganz eben doch nicht – wie die zunehmende Anzahl an Compliance-Officers und Compliance-Abteilungen in den Unternehmen anzeigt.

Heute will ich einmal erläutern, was schon immer irgendwie an der einen oder anderen Stelle in meinen Artikeln durchschimmerte, ich aber doch noch nicht so klar erklärt habe: Nämlich, dass es zwischen den genannten Bereichen, also vom Datenschutzrecht über die IT-Richtlinien und Compliance bis hin zum Arbeitsrecht nicht nur eine ideelle, sondern auch eine juristische Klammer gibt. Diese juristische Klammer nennt sich „technisch und organisatorische Maßnahmen“, kurz TOM und ist schon lange im Bundesdatenschutzgesetz verankert. Doch wie so vieles, was dort steht und bereits „State of the Art“ im Unternehmen sein sollte, bekommt auch diese Vorschrift und alles, was damit zu tun hat, mit der EU-Datenschutzgrundverordnung „Feuer unter dem Hintern“ – um es mal ganz nonchalant auszudrücken.

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Wie läuft das jetzt mit dem Datenschutz ab 2018 in Deutschland? – Oder: DSAnpUG-EU (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU)

Das neue Jahr ist da. Hurra! Und wir wenden uns trotzdem gleich wieder einem alten Bekannten zu: dem Datenschutz. Schließlich schreiben wir jetzt 2017 und damit ist es auch auf dem Kalenderblatt nicht mehr weit bis zu 2018. Der geneigte Leser des Blogs weiß, worauf ich hinaus möchte. Ab Mai 2018 wird der Datenschutz in Deutschland und Europa durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Mit den Änderungen, die damit und insbesondere für Unternehmen einhergehen, haben wir uns hier schon eingehend mit unserer – inzwischen sechsteiligen! – Blog-Serie zur DSGVO befasst. (Wenn Sie noch nichts von einer ominösen Datenschutzgrundverordnung gehört haben sollten, aber in Ihrem Unternehmen Verantwortung tragen, dann kann ich Ihnen nur dringend raten einmal einen Blick in die Blog-Serie zuwerfen).

Sinn und Zweck oder Idee der DSGVO ist bekanntermaßen eine europaweite, einheitliche und verbindliche Regelung des Datenschutzes zu schaffen, um den momentan bestehenden „datenschutzrechtlichen Flickenteppich“ eben dort zu beseitigen. Das ist gut.

Doch gemeinhin ist nichts so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Und so dürfen wir uns hier im Zusammenhang mit der DSGVO – als wäre das nicht alles kompliziert genug –  mit dem nationalen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschäftigen. Dieses Gesetz wird auch Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU oder DSAnpUG-EU genannt. Ich gestehe, auch mit den Abkürzungen wird es nicht besser, es bleibt ein Wortungeheuer. Doch es nützt nichts, wer DSGVO sagt, der wird auch DSAnpUG-EU sagen müssen. Was es aber mit diesem Entwurf „Datenschutz-Anpassungsgesetz“ auf sich hat und warum es sich auch für Unternehmen lohnt, diese zugegebenermaßen erst ganz am Anfang stehende Gesetzesentwicklung schon jetzt zu verfolgen, zeigen wir nachfolgend auf. Damit Sie aber nach dieser trockenen Einleitung überhaupt einen Grund haben, weiterzulesen, (Ha! Erwischt! Sie wollten gerade wegklicken!), spoiler ich hier ein wenig und verrate Ihnen, dass es um eine neuen Entwurf eines nationalen Bundesdatenschutzgesetz (Hä? Sollte das nicht gerade durch die DSGVO abgelöst werden? – Ja, das erkläre ich Ihnen gleich!) und unter anderem um diese Themen gehen wird:

  • Grundsatz der Zweckbindung, Verarbeitung über die Zweckbindung hinaus, Verarbeitung von allgemein zugänglichen Daten
  • Beschäftigendatenschutz
  • Videoüberwachungen
  • Big Data, Scoring und Verbraucherkredite
  • Die automatisierte Entscheidung im Einzelfall
  • Informationsrechte und Pflichten (Datenschutzerklärungen…)
  • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Besondere personenbezogene Daten (sensible Daten zur Gesundheit, Sexualität oder Gewerkschaftszugehörigkeit).

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Von Big Data Analysen, der Charta für digitale Grundrechte, dem (europäischen) Datenschutz – und was das alles miteinander zu tun zu hat.

Am Wochenende ging in zweierlei Hinsicht eine Art digitaler Aufschrei durch Twitter, dessen Nachhall noch immer durch die Timelines vibriert. Genau genommen geht es um Big Data Analysen, die (möglicherweise) Präsidenten hervor oder zu Fall bringen können und um den Entwurf einer Charta der digitalen Grundrechte, welche mit Verve und prominenter Unterstützung bereits den ersten Schritt in die europäische Gesetzgebung gegangen ist. In dem Zusammenhang geht es dann natürlich auch um die bestehenden wie kommenden (europäischen) Datenschutzregelungen und vor allem darum, was das eine mit dem anderen zu tun hat sowie warum möglicherweise hier eine ganze Menge zu tun ist, dort aber vielleicht doch besser gar nichts getan werden sollte.

Doch der Reihe nach. Von vorne. Und im Einzelnen.

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Big Data im Zeitalter der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Teil 6 zur EU-DSGVO

Ab Mai 2018 wird der Datenschutz in Deutschland und Europa überwiegend durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Was die DSGVO eigentlich ist (Teil 1), welche neuen Begriffe verwendet werden (Teil 2), wann eine Datenverarbeitung künftig zulässig sein wird (Teil 3) und welche Pflichten mit der DSGVO auf Unternehmen zukommen (Teil 4 und Teil 5), haben wir bereits in einer mehrteiligen Beitragsreihe erörtert. Was fehlt – und das holen wir nun nach – sind einige Worte zu den Fragen, welche Änderungen die DSGVO im Bereich „Big Data“ mit sich bringt und was das für die tägliche Arbeit der Unternehmen bedeutet.

Nachfolgend gehen wir dazu einmal kurz auf die Frage ein, was Big Data denn im vorliegenden Kontext nun eigentlich heißen soll, wie sich das Ganze unter dem BDSG „gestaltete“ (*hust – eigentlich gar nicht) und ob es die DSGVO denn nun besser macht, für all die Geschäftsmodelle, die eben auf solchen Data-Analysen basieren (Spoiler: Leider nicht so sehr).

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Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist da! – Worauf müssen sich Unternehmen einstellen? – Teil 5

Mitautor: Christian Frerix*

Die Informationspflichten und Auskunftspflichten der Unternehmen

Das letzte Mal, dass die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, hier Thema war, war Ende August. Mehr als ein Monat ist seit dem vergangen. Ein Monat weniger, der Ihnen als Unternehmen zur Verfügung steht, um sich auf die DSGVO mit allen Neuerungen vorzubereiten.

Im August hatten wir die Dokumentations-, Datensicherungs- und Meldepflichten der Unternehmen im Blick. Heute soll es vor allem um die Informationspflichten und Auskunftspflichten der Unternehmen gehen. Ergo, wann und wie sind die Betroffenen (also diejenigen, deren Daten erhoben werden) zu informieren und wie sieht es mit den Auskunftsrechten bzw. -pflichten aus. Auch hier gibt es einige Änderungen, die Sie als Unternehmen unbedingt kennen und bis 2018 umsetzen müssen.

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Wir verlosen 5 Magazine des Upload Magazin Nr. 38 „Restart“ – inkl. Bonustrack „IT- und Internet-Richtlinien für Unternehmen: Social Media Guidelines sind nur der Anfang“

In der neuesten Ausgabe des Magazin UPLOAD Nr. 38 dreht sich mit dem Themenschwerpunkt „Restart“ , nun, wie der Name schon sagt, alles darum, wie man einen eleganten Neustart oder Relaunch hinlegt. Zwei Artikel beschäftigen sich mit dem Thema Website-Relaunch, außerdem zeigt das Upload Magazin Firmen, die sich immer wieder neu erfunden haben und liefert drei Beispiele für Menschen, die den beruflichen Neuanfang gewagt haben. Dazu gibt es zwei Bonustracks, äh, Artikel: Zum einen, was Unternehmen jetzt über Instagrams neues „Stories“-Feature wissen sollten. Und zum anderen, warum Social-Media-Richtlinien aus rechtlicher Sicht nur ein Anfang sind.

Dass der Upload-Artikel  „IT- und Internet-Richtlinien für Unternehmen: Social Media Guidelines sind nur der Anfang“ aus meiner Feder stammt, war nun vermutlich nicht allzu schwer zu erraten. In der Einleitung dazu heißt es:

Social Media Guidelines sind nicht nur weiterhin wichtig, sondern außerdem nur der Anfang. Denn wenn ein Unternehmen im Social Web aktiv ist, stellen sich zugleich viele rechtliche Fragen. Dieser Artikel von Rechtsanwältin Nina Diercks geht auf die wichtigsten ein. Sie betreffen beispielsweise das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter im Wettstreit mit den Dokumentationspflichten des Unternehmens. Wem Social-Media-Accounts eigentlich gehören. Ob man Konversationen per Facebook-Messenger aufbewahren muss. Und vieles mehr.

Wenn Sie dazu unmittelbar mehr wissen möchten, dann bitte hier entlang, der Artikel ist seit heute frei zugänglich. (Besten Dank an die Redaktion!)

Wer nun neugierig geworden ist und all die anderen spannenden Beiträge zum Thema „Restart“ lesen, möchte, der kauft sich einfach die Ausgabe Nr. 38 des Upload-Magazins oder schließt gleich an Abonnement ab. Oder… versucht es zunächst einmal mit ein wenig Glück, denn:

Achtung! Wir verlosen 5 aktuelle Ausgaben des Upload Magazins als eBook (eMagazine)!

Fünf eBook Ausgaben der Ausgabe Nr. 38 „Restart“ warten hier darauf gewonnen zu werden. Wer sich das Magazin also ins virtuelle Bücherregal stellen möchte, kann mit ein wenig Glück eine eBook der Ausgabe Nr. 38 in unserer Verlosung gewinnen. Wie das geht? Nun ganz einfach so:

Unter allen Teilnehmern, die bis Freitag, den 09. September 2016, 24.00 Uhr  eine E-Mail mit dem Betreff „Unternehmensrichtlinien“ an unsere Mitarbeiterin Daniela Schulz unter schicken, losen wir am 12. September 2016 die glücklichen fünf Gewinner aus, die sich jeweils über einen e-Code freuen dürfen, den wir anschließend versenden.

Die vollständigen Teilnahmebedingungen  sowie unsere Datenschutzerklärung zu diesem Gewinnspiel können Sie unter den jeweiligen Links abrufen.

Bitte lesen Sie die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung sorgfältig, denn mit der Übersendung der Teilnahme-E-Mail an uns erklären Sie sich mit diesen ausdrücklich einverstanden!

In diesem Sinne,

Viel Glück!

 

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist da! – Worauf müssen sich Unternehmen einstellen? – Teil 4

Mitautor: Christian Frerix*

Huch! Da bin ich ja schon wieder, obwohl wir noch gar nicht September haben. Doch wohl an. Diesmal geht es wieder um die EU-Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO. In Teil 4 geht es um:

Die Pflichten der Unternehmen, genau genommen: Dokumentationspflichten, Datensicherungspflichten und Meldepflichten 

[Bonustrack: Der Datenschutzbeauftragte unter der DSGVO]

Wir wir schon in Teil 1 „Der erste einordnende Überblick zur neuen EU-Datenschutzgrundverordnung“ sagten, bringt die im Mai 2018 Geltung erlangende und ab dann auch den Datenschutz in Deutschland regelnde europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  jede Menge Änderungen mit sich, auf die sich Unternehmen künftig einstellen müssen. Es ändern sich sowohl die Begrifflichkeiten (siehe dazu Teil 2 „Die wichtig(st)en Begriffe der Datenschutzgrundverordnung kurz erklärt“) als auch etliche Voraussetzungen zur Datenverarbeitung (Teil 3 – „Die grundlegenden Voraussetzungen der Datenverarbeitung nach der DSGVO – Von Einwilligungen und Erlaubnistatbeständen“).

Doch damit nicht genug. Die DSGVO verschärft die Dokumentationspflichten, die Datensicherungspflichten und die Meldepflichten. (Auch die Informations- und Auskunftspflichten, aber dazu wird es einen weiteren Artikel geben…). Das bedeutet, dass alle Unternehmen Ihre datenschutzrechtlichen Strukturen bis 2018 unbedingt auf den Prüfstand stellen sollten.

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Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist da! – Worauf müssen sich Unternehmen einstellen? – Teil 3

Mitautor: Christian Frerix*

Die grundlegenden Voraussetzungen der Datenverarbeitung nach der DSGVO – Von Einwilligungen und Erlaubnistatbeständen

Mit großen Schritten stapft die DSGVO auf Europa zu. Seit Mai 2016 ist sie in Kraft. Ab Mai 2018 wird sie ihre Wirkung über den Kontinent entfalten. Ach? Das sagten wir schon mal? Stimmt. In Teil 1 und Teil 2 unserer kleinen Serie zur europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Nachdem in Teil 1 der grundlegende Aufbau des neuen (unmittelbar wirkenden) Gesetzes erläutert wurde und wir uns in Teil 2 den wichtigsten Begriffen der DSGVO zugewendet hatten, stellen wir hier nun die Grundprinzipien vor, auf denen der Datenschutz in Europa künftig fußt.

Das heißt, wir gucken uns heute an, unter welchen Voraussetzungen eine Datenverarbeitung nach der DSGVO künftig möglich sein wird.

Voraussetzungen? Grundprinzipien? Datenschutz? Ja, ja, ich kann ihre Gedanken lesen. Heimlich drücken Sie gerade das Kotz-Emoj. (Erwischt! Ich weiß.) Auch wenn Ihnen per se Spannenderes einfällt, als den Ausführungen einer Anwältin zu den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Datenverarbeitung nach der DSGVO zu lauschen/lesen, ist das dennoch sehr empfehlenswert. Schließlich sind Sie bzw. Ihr Unternehmen sowie alle Datenverarbeiter im europäischen Raum an diese Verordnung gebunden. Und wenn Sie sich nicht dran halten, dann erwarten Sie – je nach dem gegen welche Norm Sie verstoßen haben – Bußgelder in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro bzw. bis zu 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres  gemäß Art. 83 Abs. 4 DSGVO oder in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro bzw. bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO (siehe dazu bereits Teil 2).

Ja, das sind Summen, da bilden die meisten Unternehmen nicht „mal eben“ eine Rückstellung für. Also, vielleicht doch weiterlesen…

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Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist da! – Worauf müssen sich Unternehmen einstellen? – Teil 2

Mitautor: Christian Frerix*

Die wichtig(st)en Begriffe der Datenschutzgrundverordnung kurz erklärt

Wie wir in der letzten Woche in Teil 1 dieser Serie erläuterten, ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und wird ihre Wirkungen im Mai 2018 in aller Pracht entfalten.

Bis dahin sollten sich Unternehmen mit den damit für sie einhergehenden Änderungen tunlichst auseinandersetzen. Warum? Warum nicht wie bisher ignorieren? Nun, der alte Tiger Datenschutz hat – wie wir bislang nur zaghaft andeuteten – neue Zähne bekommen. Das bedeutet unter anderem, dass Verstöße gegen die Verordnung – je nach dem gegen welche Norm Sie verstoßen haben – mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro bzw. bis zu 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres  oder in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro bzw. bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres mit Geldbußen  geahndet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 4 u 5 DSGVO). Daneben sind nun auch klar Schadensersatzansprüche in der DSGVO verankert (vgl. Art. 82 DSGVO). Tja, bei diesen Beträgen fällt es schon schwer, eine „Rückstellung“ zu budgetieren geschweige denn tatsächlich einzukalkulieren. Dazu ein anderes Mal mehr; aber dies vielleicht als kleinen Anreiz, mit einem wachen Auge auf die anstehenden Änderungen zu schauen.

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Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist da! – Worauf müssen sich Unternehmen einstellen? – Teil 1

Mitautor: Christian Frerix*

Der erste einordnende Überblick zur neuen EU-Datenschutzgrundverordnung

Im Dezember 2015 haben sich EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Ministerrat nach vierjährigem Hin und Her auf eine Reform des Datenschutzrechts geeinigt. Das Ergebnis ist die unter dem leicht einprägsamen Namen erarbeitete „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ (kurz: EU-Datenschutzgrundverordnung, noch kürzer: DSGVO). Nachdem jüngst auch das Europäische Parlament zugestimmt hat, ist die DSGVO am 04. Mai 2016 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und damit 20 Tage später am 25. Mai 2016 in Kraft getreten.

Was?! In Kraft getreten?! Himmel! Schon? Und jetzt?! Und wieso wird erst heute darüber gebloggt!? Ganz ruhig. Alles ist gut. Und zwar einfach aus dem folgenden Grund: Die DSGVO ist zwar schon seit dem 25. Mai 2016 in Kraft, jedoch entfaltet sie gemäß Artikel 99 Absatz 2 DSGVO erst zwei Jahre nach dem Inkraftreten der Verordnung ihre Wirkung.

Folglich haben Unternehmen von nun an bis Mai 2018 zwei Jahre Zeit, ihre Datenverarbeitungsprozesse an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Sich angesichts dieser Übergangsfrist bis zum Februar 2018 mit geschlossenen Augen zurückzulehnen, könnte sich aber als äußerst unvorteilhaft erweisen. Denn aufgrund der vielen neuen Regelungen und Anforderungen sowie der stark erhöhten Bußgeldandrohungen sollten Unternehmen  besser jetzt beginnen, sich mit den kommenden Veränderungen im Umgang mit personenbezogenen Daten vertraut zu machen, um die Übergangszeit konstruktiv und ohne Hektik nutzen zu können.

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