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„Video-Interviews in Personalauswahl-Verfahren“ – wissenschaftlicher Aufsatz in der DuD (Datenschutz und Datensicherheit)

Am 28. April veröffentliche Rechtsanwältin Nina Diercks in diesem Blog Ihren ersten Beitrag zum Thema Skype und zeitversetzte Video-Interviews in Personalauswahlverfahren. Anlass hierfür waren die Veröffentlichungen der Tätigkeitsberichte der Datenschutzbehörde Berlin sowie der Datenschutzbehörde NRW. Beide Behörden hatten zum Thema Beschäftigtendatenschutz Stellung genommen, dabei unter anderem zu den Themen „Bewerbungsgespräche über Skype“ und „videobasierte zeitversetzte Interviews“, und diese grundsätzlich als unzulässig erklärt.

Nun hat sich Rechtsanwältin Nina Diercks noch einmal ausführlich mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Video-Interviews in Personalauswahlverfahren in der Dezember Ausgabe der DuD –Datenschutz und Datensicherheit- auseinandergesetzt. Bewusst stellt sie die gängige Argumentation von Datenschützern und Arbeitsrechtlerin in diesem Aufsatz in Frage und beleuchtet rechtlich sowohl unter dem BDSG sowie unter der DSGVO die Einschätzungen aus den Tätigkeitsberichten der Datenschutzbehörden NRW und Berlin.

Den vollständigen Aufsatz lesen Sie gerne in der Printausgabe im Dezember der DuD (12/2017) oder direkt hier.

Wie läuft das jetzt mit dem Datenschutz ab 2018 in Deutschland? – Oder: DSAnpUG-EU (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU)

Das neue Jahr ist da. Hurra! Und wir wenden uns trotzdem gleich wieder einem alten Bekannten zu: dem Datenschutz. Schließlich schreiben wir jetzt 2017 und damit ist es auch auf dem Kalenderblatt nicht mehr weit bis zu 2018. Der geneigte Leser des Blogs weiß, worauf ich hinaus möchte. Ab Mai 2018 wird der Datenschutz in Deutschland und Europa durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Mit den Änderungen, die damit und insbesondere für Unternehmen einhergehen, haben wir uns hier schon eingehend mit unserer – inzwischen sechsteiligen! – Blog-Serie zur DSGVO befasst. (Wenn Sie noch nichts von einer ominösen Datenschutzgrundverordnung gehört haben sollten, aber in Ihrem Unternehmen Verantwortung tragen, dann kann ich Ihnen nur dringend raten einmal einen Blick in die Blog-Serie zuwerfen).

Sinn und Zweck oder Idee der DSGVO ist bekanntermaßen eine europaweite, einheitliche und verbindliche Regelung des Datenschutzes zu schaffen, um den momentan bestehenden „datenschutzrechtlichen Flickenteppich“ eben dort zu beseitigen. Das ist gut.

Doch gemeinhin ist nichts so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Und so dürfen wir uns hier im Zusammenhang mit der DSGVO – als wäre das nicht alles kompliziert genug –  mit dem nationalen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschäftigen. Dieses Gesetz wird auch Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU oder DSAnpUG-EU genannt. Ich gestehe, auch mit den Abkürzungen wird es nicht besser, es bleibt ein Wortungeheuer. Doch es nützt nichts, wer DSGVO sagt, der wird auch DSAnpUG-EU sagen müssen. Was es aber mit diesem Entwurf „Datenschutz-Anpassungsgesetz“ auf sich hat und warum es sich auch für Unternehmen lohnt, diese zugegebenermaßen erst ganz am Anfang stehende Gesetzesentwicklung schon jetzt zu verfolgen, zeigen wir nachfolgend auf. Damit Sie aber nach dieser trockenen Einleitung überhaupt einen Grund haben, weiterzulesen, (Ha! Erwischt! Sie wollten gerade wegklicken!), spoiler ich hier ein wenig und verrate Ihnen, dass es um eine neuen Entwurf eines nationalen Bundesdatenschutzgesetz (Hä? Sollte das nicht gerade durch die DSGVO abgelöst werden? – Ja, das erkläre ich Ihnen gleich!) und unter anderem um diese Themen gehen wird:

  • Grundsatz der Zweckbindung, Verarbeitung über die Zweckbindung hinaus, Verarbeitung von allgemein zugänglichen Daten
  • Beschäftigendatenschutz
  • Videoüberwachungen
  • Big Data, Scoring und Verbraucherkredite
  • Die automatisierte Entscheidung im Einzelfall
  • Informationsrechte und Pflichten (Datenschutzerklärungen…)
  • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Besondere personenbezogene Daten (sensible Daten zur Gesundheit, Sexualität oder Gewerkschaftszugehörigkeit).

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