Nachtrag zur Mitteldeutschen Personaltagung #mpt11 + Radio Interviews

Nachdem es in den letzten Wochen aus gesundheitlichen Gründen etwas zu ruhig auf diesen Seiten war, melde ich mich nun endlich wieder ordnungsgemäß zurück! 🙂 Und los geht es schon mit einem kurzen Nachtrag zur Mitteldeutschen Personaltagung „Personaltrends – Wie können Sie IHR Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber nach innen und außen darstellen?“:

Zusammen mit Jo Diercks, CYQUEST GmbH, reist ich am Mittwochmorgen zur #mpt11  bei strahlendem Wetter mit dem Zug nach Leipzig. Im Radisson Blue Hotel hatte bei Ankunft gerade einer der Vorträge begonnen. Nach köstlichem Mittag und einem spannenenden Einblick in die Arbeitswelt der Itemis AG von Jens Trompeter („Stechuhr vs. Arbeitszeitsouveränität – Praxisbeispiel der Itemis AG“), durften Jo und ich mit dem ersten gemeinsamen Vortrag „Facebook, Twitter, Blogs & Co. – Chancen und Risiken für die Personalgewinnung im Social Web“ Premiere feiern. Das hat sehr gut funktioniert! Aber vielleicht wäre es doch ein klein bißchen besser gewesen, wenn wir uns – wie üblich – gegenseitig ins Wort gefallen wären, denn dann hätten wir vielleicht auch den gesamten Inhalt unserer Präsentation in der knappen Zeit durchbekommen.  😉

Insgesamt eine sehr gelungene Veranstaltung! Vielen Dank an Stefan Person, trigamedia, und Frank Sitta, Sitta Kongress- und Eventmanagement, die hierfür zusammen als personal inform verantwortlich zeichnen.

Schade fand ich persönlich nur, dass das Best Practice Beispiel von Gitta Blatt, Head of HR bei der Bigpoint GmbH „Hunting down Top Talents for international gaming culture“ zwar an sich nicht uninteressant war – bloß leider das Thema nicht traf. Denn weniger als der/die Rekrutierungsprozess(e) der Spieleschmiede wurde lang die Firmengeschichte sowie der – absolut bewundernswerte – Wachstumsprozess nebst Einstieg eines Investors mit einem dreistelligen Millionenbetrag und Fotos von den Mitarbeitern gezeigt, die alle so wahnsinnig glücklich da sind und sowieso auch ohne Geld arbeiten würden. Mhm. Wie gesagt,  schade. Naja, und dass die Personalverantwortliche von Bigpoint zum Schluss auch noch sinngemäß sagte, „auf rechtliche Risiken achten wir nur sekundär und sind damit auch gut gefahren, also haben Sie einfach viel Spaß mit Social Media“, hat mich zugegebenermaßen inhaltlich nicht gerade überzeugt…, aber das liegt wohl in der Natur der Sache. Schließlich ist es in der juristischen Praxis immer viel schwieriger, die in den Brunnen gefallenen Kinder wieder rauszuholen, als vorher ein Fangnetz einzubauen…. 😉

Hier gibt es ein paar Impressionen zur Veranstaltung:

http://www.personalinform.de/pi2/index.php/impressionen-159.html

Und hier noch zwei absolut hörenswerte Radio-Interviews des MDR zur Thematik und zur #mpt11:

http://www.sitta.de/audio/Facebook_als_Jobvermittler.mp3 (Starring: Jan Kirchner – atenta, Stefan Person – trigamedia, Robindro UIllah – Deutsche Bahn, Torsten Oertel – PUUL GmbH)

http://www.sitta.de/audio/Personalrecruiting_mit_facebook.mp3 (Starring again: Jan Kirchner – atenta, Stefan Person – trigamedia, Torsten Oertel – PUUL GmbH)

Rechtliche Hinweise zum Bloggen II: #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist

Es ist momentan noch recht schwer den Namen „Guttenberg“ zu meiden, wenn es um die Rechtskonformität von Textinhalten geht. Auch wenn andere Nachrichten das Thema langsam verdrängen, mit der ausführlichen Berichterstattung zur „Doktorarbeit“ des Verteidigungsministers a.D. sollte eines klar geworden sein: Schlicht die Copy & Paste Tasten zu nutzen, um sich selbst nicht den Mühen des Verfassens eigener Texte zu unterziehen, hat nicht nur politische Brisanz, sondern auch zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen.

Doch was bedeutet dies konkret? Nun, ein geschriebener Text stellt zunächst einmal ein Sprach-, genauer ein Schriftwerk dar. Damit genießt der Text – vorausgesetzt die notwendige „geistige Schöpfungshöhe“ ist erreicht – den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Wird ein fremder Text kopiert  und auf dem eigenen Blog veröffentlicht, so ist das Werk zum einen vervielfältigt (durch Kopie auf einen Datenträger) und zum anderen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (durch Bereithalten des Textes auf der Website zum interaktiven Abruf im Web). Beide Handlungen sind sogenannte Verwertungen und das Recht hierzu hat zunächst einzig und allein der Urheber. Natürlich kann der Urheber gefragt werden, ob er das sog. Nutzungsrecht auch Dritten einräumt, also dem Blogger das Recht gibt, den Text auch auf dessen Blog zu nutzen. Hat der Urheber dem Blogger dieses Nutzungsrecht jedoch nicht eingeräumt, werden die Rechte des Urhebers mit der Veröffentlichung verletzt. Demnach kann der Urheber gegenüber dem Blogger im Zivilrechtswege Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz geltend machen. Schadensersatz? War dafür nicht ein Verschulden, also ein „Vorsatz“ notwendig? Ja. Aber wer fremde Texte einfach so übernimmt, der handelt jedenfalls grob fahrlässig und das genügt zur Begründung des Schadensersatzanspruches. Schließlich ist der Schutz von fremden Texten allgemein bekannt oder wird jedenfalls als bekannt vorausgesetzt.

Geltend gemacht werden die vorgenannten Rechte in der Regel mit der Abmahnung. Neben den Nerven kostet eine derartige Abmahnung in jedem Fall Geld – die 1.000,00 EUR sind mit Anwaltsgebühren und Schadensersatz schnell erreicht. Formulierung in den eigenen Haftungsregelungen wie zum Beispiel „Sollten Urheberrechtsverletzungen festgestellt werden, so ist der Betreiber dieser Webseite zunächst zu kontaktieren, bevor eine Abmahnung verfasst wird.“ sind zur Vermeidung derartigen Ärgers wenig hilfreich, auch wenn diese und ähnliche Formulierungen noch so oft zu lesen sind. Schließlich ist die Abmahnung das nach dem Gesetz vorgesehene Instrument, den Verletzer auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen.

Von diesen zivilrechtlichen Ansprüchen abgesehen, könnte der Urheber bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Den Plagiator erwarten bis zu drei Jahre Haft (zugegeben, dafür muss schon mehr passieren als nur die widerrechtliche Kopie eines Textstückes…) oder eine Geldstrafe.

So mancher wendet nun ein „Aber ein Zitat! Ein Zitat ist doch erlaubt!“. Das stimmt. Doch wie uns durch die Arbeit von Herrn Guttenberg in den vergangenen Tagen demonstriert wurde, heißt das weder, dass ein Text wie der, den Sie gerade lesen, etwa komplett übernommen werden, noch dass ein Zitat ohne Nennung des Urhebers, bzw. der Quelle erfolgen dürfte. Wie heißt es so schön im Kommentar: „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Demnach darf ein Zitat eben nur mit Nennung des Urhebers, nach außen kenntlich und im Rahmen eines selbstständigen Werkes (eigener Text!), erfolgen. Auch wenn sich der „Autor“ die Mühe macht, den Text ein wenig zu verändern, in dem die Satzstruktur verfremdet und einzelne Wörter ausgetauscht werden, ändert dies noch nichts an einer möglichen Urheberrechtsverletzung (wobei zugegebener Maßen die Grenzen zu einem „neuen“ Werk fließend sind).

Nach der Feststellung, dass Zitate nur innerhalb eigenständiger Werke erscheinen dürfen, kann zu Recht mit Verwunderung auf paper.li und schlicht auf Webseiten eingebundene RSS-Feeds geblickt werden; schließlich werden insbesondere bei paper.li Texte einfach „angeschnitten“ und in ein „neues“ Format übertragen. Möchte allerdings der volle Artikel gelesen werden, so muss sich der User auf die Ursprungsseite begeben. Eine urheberrechtliche Relevanz – wenn auch natürlich einzelfallabhängi – ist bei paper.li dem Grunde nach nicht zu verneinen. Ob die Geltendmachung von Rechten (und wenn ja, gegen wen?) jedoch sinnvoll ist, muss ein jeder Urheber hier schon für sich entscheiden. Schließlich bietet paper.li unter Umständen den gleichen Effekt wie ein „Mega-Tweet“, der ggf. neue geneigte Leser auf den Blog lenkt. Eine interessante Diskussion dazu findet sich in The Time Blawg (auf Englisch).

Last but not least können inhaltliche Äußerungen auch aus wettbewerbsrechtlichen Sicht problematisch sein. So vermeide der Corporate-Blogger Aussagen wie „Am schnellsten wachsendes Start-Up im Bereich von…“, wenn diese Behauptung nicht nachweislich wahr ist. Ansonsten könnte von der Konkurrenz schnell eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten im Briefkasten liegen. Die Folgen sind dem Grunde nach nicht anders als bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und damit auch nicht die angenehmsten.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass natürlich Beleidigungen, Verleumdungen und sonst herabwürdigende und strafrechtlich relevante Äußerungen ebenso verboten, wie falsche Tatsachenbehauptungen rechtswidrig sind. Meinen kann man hingegen viel. Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung? Tatsachenbehauptung: Es sind 18 Grad Celsius draußen. Meinung: Ich finde, es ist warm draußen. Eine Tatsachenbehauptung ist im Gegensatz zur Meinung nämlich dem Beweis zugänglich.  Allerdings hat die Meinungsäußerungsfreiheit eben an den Rechten Dritter ihre Grenze. Demnach ist die Äußerung „Ich finde Ihren Beitrag so sinnig wie einen strunzdummen Blumenkohl“ auch in einem Blog unter Verweis auf die Meinungsfreiheit mehr als nur fragwürdig.

In diesem Sinne. Viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Wem der Text nun reichlich bekannt vorkam, dem sei gesagt: Er hat recht! Denn auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese wollte ich meinen Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinen Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. Ich finde immer noch, da sollten die sich mal was einfallen lassen…

Nachbericht zur Social Media Sicherheitskonferenz 06.04.2011

Wie angekündigt fand am 06.04.2011 auf dem Petersberg im Gästehaus der Bundesrepublik Deutschland die erste Social Media Sicherheitskonferenz statt – hier nun endlich der versprochene Nachbericht zu der Konferenz, die sich ausdrücklich auch mit den Risiken der Social Media Nutzung beschäftigte.

Die Referenten trafen – bis auf den Verfassungsschützer Reinhard Vesper –  am frühen Vorabend auf dem Petersberg ein. Zur Vorbesprechung des nächsten Tages ging es dann in ein uriges Lokal direkt am Rheinufer in Königswinter, das ich hier gerne weiterempfehlen würde, dessen Namen ich jedoch leider nicht weiß… Wie dem auch sei, aus der „Vorbesprechung“ entwickelte sich ein äußerst interessanter Diskurs zwischen Klaus Eck (Eck Kommunikation), Candid Wüest (Senior Security Engineer, Symantec) und Thorsten zur Jacobsmühlen (Personalberater) sowie meiner Person hinsichtlich der Frage, wohin und wie es denn mit der ganzen Social Media Nutzung gehen würde (hier die Referenten im Überblick). Ganz beantwortet werden konnte diese komplexe Frage auch mit den anwesenden vier Fachrichtungen leider nicht (wir waren doch so kurz davor! ;)), da die charmante Wirtin doch gen Mitternacht um Feierabend bat.

So ging es mit den Fachdiskussionen erst am nächsten morgen um 9.15 Uhr, dem offiziellen Beginn der Konferenz, mit Kaffee in der Hand weiter. Um kurz nach zehn Uhr eröffnete Klaus Eck nach einleitenden Worten von Thorsten zur Jacobsmühlen die Vortragreihe. Der Kommunikationsberater eröffnete vor dem geneigten Publikum die schöne, bunte Welt der Social Media und zeigte auf, wie diese für Mitarbeiter von großen Unternehmen mittels Social Media Guidelines handhabbar (welch Wort) gemacht werden kann.  Dabei blieb auch der Hinweis auf die Gefahr möglicher Kommunikations-Krisen und entsprechender Gegenstrategien nicht aus. In der Sache von mir die volle inhaltliche Zustimmung, wenn ich auch – wohl qua Berufsstand – die rechtswirksame Implementierung von Social Media Guidelines für zwingend notwendig halte. Präsentiert wurde von Eck übrigens mittels des eleganten Prezi-Programms. Da staunt der Jurist, der allenfalls durchschnittlich mit Power-Point umzugehen weiß… Aber während Klaus Eck für die Darstellung der schönen Social Media Welt bzw. der Kommunikation über diese zuständig war und ist, lag es dann nachfolgend an mir, über die möglichen rechtlichen Stolpersteine aufzuklären, die eine Employer Brand Kampagne so mit sich bringen kann und warum die rechtssichere Implentierung von Social Media Guidelines eben doch zu bevorzugen ist.  Es hätte noch viel länger mit dem Publikum und den anderen Referenten über dies und das diskutiert werden können, doch die Köche klapperten drohend mit den Löffeln – Zeit zum Mittagessen. Sofort wurden angeregt die bereits vergangenen Vorträge bzw. deren Inhalte diskutiert. Vielen Dank an meine Mittagsrunde – bei der denn des Öfteren der Satz fiel „Das ist jetzt aber off the record und nicht für Twitter bestimmt“. Mhm… wir befanden uns offensichtlich auf einer Social Media Konferenz. 😉

Schon war der Initiator des Ganzen, Thorsten zur Jacobsmühlen, dran. Er erläuterte, warum es nicht gerade sinnvoll ist, Social Media Anwendungen am Arbeitsplatz zu verbieten – gefacebooked wird per Smartphone im Zweifel ohnehin. Und ausweislich einer neuen Studie, die Thorsten zur Jacobsmühlen erstmals vorstellte, ist ein Großteil der Bewerber not amused, wenn sie an ihrem späteren Arbeitsplatz feststellen, dass Social Media Anwendungen gesperrt sind – insbesondere dann nicht, wenn sie selbst via Social Media rekrutiert wurden. Ich finde das nicht gerade verwunderlich – überraschenderweise zeigte sich jedoch ein Teil einer Kaffeerunde bei der Tagung Personalmanagement Online am Freitag dabei eher verständnislos und fand, dass Social Media Anwendung selbstverständlich gesperrt werden müssten und zwar gleich ob darüber auch rekrutiert wird. – Mir scheint, dass dies Thema doch noch sehr branchenspezifisch betrachtet wird und/oder indifferente Angst nach wie vor ein beherrschendes Thema dabei ist. So wurde zur Jacobsmühlen gefragt, ob es denn eine Studie gäbe, wieviel Zeit ein Arbeitnehmer im Durchschnitt mit Social Media „verschwende“. Eine solche gibt es wohl in profunder Art nicht, so jedenfalls der Personalberater.  Ich frage mich jedoch, ob es überhaupt die richtige Fragestellung ist, denn wieviel Arbeitszeit wird bei dem traditionellen Schwatz in der Kaffeeküche „vergeudet“? Und wie oft hat sich aus so einem Klönschnack die zündende Unternehmensidee ergeben? Man merkte jedenfalls deutlich, dass einige Teilnehmer aus den klassischen Branchen der Social Media Idee nach wie vor mit einer gehörigen Portion Skepsis und – meines Erachtens – leider auch Vorurteilen begegnen. (Ich hoffe, diese konnten auf der Konferenz entkräftet werden.)

Doch für Angst konnten die nachfolgenden Vorträge wahrlich sorgen. Mit schweizer Charme erläuterte der senior Security Engineer von Symantec, Candid Wüest, wie einfach bspw. Passwörter via der eigenen Äußerungen in sozialen Netzwerken entschlüsselt werden können. Und wie einfach letztlich jede – vermeintlich gut versteckte – Information über uns herauszubekommen ist. Zwischenzeitlich dachte ich, ich mach doch besser Schluss mit diesem Internet, dass soll – Gerüchten zur Folge – ohnehin keine Zukunft haben. Aber schlussendlich bemerkte Candid das, was ich meinen Zuhörern auch stets auf den Weg gebe, man solle sich mit gesundem Menschenverstand durch die Welt bewegen und diesen auch im Social Media Umfeld nicht vergessen. So macht es wenig Sinn sein Passwort Hasi2011 zu nennen, wenn man auf Facebook herumposaunt, dass man seit 2011 nun Hasi zu Hause immer kuscheln kann.

Spannend wurde es dann auch noch einmal mit Reinhard Vesper vom Verfassungsschutz NRW. Auch er machte sehr deutlich, wie einfach doch Wirtschaftsspionage sowohl von anderen Nationen als auch international agierenden Konzernen via Social Media erfolgen kann. Flugs über Xing die Mitarbeiter nebst den jeweiligen Stellen zusammengesucht und kurz deren verschiedenen Aussagen auf Blogs, Facebook und Twitter miteinander verglichen und analysiert und schwups steht das Unternehmensprofil und der deutsche Metallhersteller kann vom ausländischen Staatskonzern im Preis unterboten werden. Okay, zugegeben, ganz soo einfach geht’s für jedermann wohl doch nicht, aber wenn Wüest und Vesper Glauben zu schenken ist, dann geht es für jeden, der sich damit auskennt, eben doch ohne „größere“ Anstrengung.

Und was lernen wir daraus? Den Zuffenhausenern nacheifern und Social Media abschalten? Wohl kaum, denn der private Gebrauch von Social Media ist nicht zu verbieten. Also bedarf es der Sensibilisierung der Mitarbeiter für potentielle Gefahren und der Stärkung des eigenverantwortlichen Umgangs mit diesen neuen Medien.

Das sehe ich zumindest nach wie vor so und ich denke, meine Mitreferenten der Social Media Sicherheitskonferenz würden dies ebenso unterschreiben.

Vielen Dank für 1,5 spannende Tage, neue Einblicke und interesssante Diskussionen!

In diesem Sinne,

weiterhin schön vorsichtig sein!

PS: Einen weiteren Bericht zur SOMESKO 2011 gibt es in der XING-Gruppe Monster Social Recruiting hier und hier.

Rechtliche Hinweise zum Bloggen I: Impressum und Datenschutz

Der eine oder andere wird es mitbekommen haben: Auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese möchte ich meinen geneigten Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinem Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. (Mhm… ich finde, da sollten die sich mal was einfallen lassen….). Here we go:

Rechtliche Hinweise zum Bloggen: Impressum und Datenschutz

Mittlerweile weiß fast jeder Blog-Betreiber, dass er – so er denn keinen rein privaten Blog betreibt (und privat meint p-r-i-v-at) – ein ordentliches Impressum vorhalten muss. Doch dass es neben der allgemeinen Impressumspflicht noch weitere Informationenpflichten und Datenschutzbestimmungen zu beachten gilt, wird immer noch gerne verdrängt, bzw. ganz offensichtlich als nicht so wichtig erachtet. Dabei lohnt es sich im wahrsten Sinne des Wortes, sich auch die nächsten Zeilen zu Gemüte zu führen.

Denn schließlich einmal stellen Verstöße gegen die Impressumspflicht oder bestimmte Datenschutzbestimmungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR (sic!) belegt sind.  Des Weiteren sind Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände berechtigt, rechtswidrige Zustände abzumahnen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass nicht nur eine Verletzung des Datenschutzrechts gegeben ist, sondern diese Rechtsverletzung muss auch einen Wettbewerbsbezug aufweisen können. Einen solchen Wettbewerbsbezug hat das LG Berlin (Az. 91 O 25/11) gerade jüngst bei der (unrechtmäßigen?) Verwendung des Facebook Like-Buttons verneint und damit die Abmahnung eines Mitbewerbers in diesem Fall als unberechtigt angesehen. (Mehr zur Abmahnung wegen eines Facebook Like-Buttons gibt es hier.)

Sollte dem (Unternehmens-) Blogger jedoch erstmal eine Abmahnung ins Haus flattern, ist es meines Erachtens zunächst einmal gleichgültig, ob diese wegen des möglichen mangelnden wettbewerbsrechtlichen Zusammenhangs unberechtigt ist oder nicht. Denn der Blog-Betreiber muss sich mit der eingegangenen Abmahnung auseinandersetzen. Das kostet neben der darauf zu verwendenden Zeit und den Nerven auch noch gegebenenfalls die Gebühren des eigenen Anwalts. Kostenlos bleibt allerdings die mit einem Bußgeldverfahren oder einer Abmahnung unter Umständen einhergehende negative PR-Kampagne, dass das Unternehmen ABC GmbH nicht sorgsam mit den Daten seiner User umgehe. Wie schnell sich solche „Informationen“, ob wahr oder unwahr bleibt zunächst vollkommen dahingestellt, über die modernen Kommunikationskanäle  verbreitet, ist jedem bewusst, der sich mit Social Media auch nur im Ansatz beschäftigt. Gerade für Unternehmen, die in äußerst datensensiblen Bereichen tätig sind – wie die HR-Branche – können solche Begleiteffekte äußerst unangenehm werden. Schon zur Vermeidung dieses datenschutzrechtlichen „Ärgers“ sollte die eigene Datenschutzerklärung mit der gebotenen Sorgfalt betrachtet werden (dazu sogleich noch mehr). Darüber hinaus sollten sich (nicht nur) Blogbetreiber vor Augen halten, dass Datenschutzerklärungen auch unter dem Aspekt der „vertrauensbildende Maßnahmen“ einen Gedanken wert sind.

Wie eingangs gesagt, sind die Blog-Betreiber in der Regel mit der Impressumspflicht vertraut und kennen daneben zum Teil auch die weiteren Unterrichtungspflichten. So muss bspw. in jedem Blog, der redaktionellen/journalistischen Charakter hat,  explizit der redaktionell Verantwortliche namentlich genannt werden. Die Nennung eines Unternehmens reicht hier nicht. Des Weiteren müssen die Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.

Hinsichtlich der Datenschutzerklärung und insbesondere dessen Umfangs herrscht jedoch oftmals leider die blanke Unwissenheit. So gilt es nicht nur über die eigene Datenerhebung und Verwendung, sondern auch die von Fremdanbietern, deren Dienste in Anspruch genommen werden, aufzuklären.

Dass es bspw. wenigstens der Hinweise zur Verwendung vom Google Analytics bedarf, ist schon noch einigen bekannt, da es den Nutzungsbedingungen von Google selbst zu entnehmen ist – was dort allerdings wie genau stehen muss und ob jetzt Google Analytics überhaupt datenschutzrechtlich konform einzusetzen ist oder aber der Dienst selber noch verändert werden muss, darüber streiten sich insbesondere der Hamburger Datenschutzbeauftragten und Google. Eine schöne chronologische Übersicht zur Streitentwicklung findet sich hier im Datenschutz-Blog. Und erst kürzlich hat das Innenministerium von Baden-Württemberg „Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Webanalysediensten wie z.B. Google Analytics“ herausgegeben. Diese sollten dringend gelesen und die weitere Entwicklung von all denjenigen, die Google Analytics (und andere Tracking-Tools) auf Ihren Webseiten verwenden, beobachtet werden.

Die datenschutzrechtliche Problematik des Facebook-Like-Buttons wird zwar schon seit längerem im Social Media Recht Blog und von anderen Kollegen sowie im Blog vonHamburg.de diskutiert, massiv wahrgenommen wurde dies von den Anwendern jedoch erst, als die Nachricht umging, dass die ersten Anwender von Facebook-Social-PlugInsabgemahnt worden wären bzw., dass die erste Gerichtsentscheidung ergangen sei. Der so-gut-wie Kollege Jens Ferner stellt hier übrigens ein PlugIn für WordPress zur Verfügung, mit dem sich seines Erachtens der Facebook-Like-Button datenschutzkonform einbauen lässt.

Und damit wären wir auch schon bei der von vielen Blog-Betreibern genutzten Software http://wordpress.com. WordPress verwendet jedoch wiederum das Anti-Spam-PlugIn Askimet. Dieser übermittelt eingegebene Daten der User an Server in die USA und dort werden diese Daten gespeichert. Auch über eine solche Datenweitergabe muss in der Datenschutzerklärung aufgeklärt werden.

Fazit

Die Datschutzerklärung sollte keinesfalls mit der Form der Stiefmütterlichkeit behandelt werden, die Aschenputtel erfahren durfte, bevor der Prinz sie heiratete…

In diesem Sinne , weiterhin viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Weitere Informationen zum Thema Datenschutz & Unternehmens-Communities sowie zu Datenschutz & Social PlugIns

Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)

Wir lieben es doch alle. Abends zu Hause. Ruhe. Endlich. Da. Das Telefon klingelt. Huuu? Vielleicht ein Freund, mit dem ein kleiner Plausch gerade recht käme? Nein: „Schönen guten Abend, mein Name ist Müller-Meier von der Nervtoll GmbH und ich will Sie auch gar nicht stören. Aber ich habe da so ein tolles Angebot für Sie!“.  – Großartig.

Da solche (unerwünschten) Anrufe nicht nur nervig sind, sondern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) glasklar eine „unzumutbare Belästigung“ darstellen, sind solche Anrufe, insb. gegenüber dem Verbraucher, nur mit der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung erlaubt.

In meiner Artikel zu rechtlichen Fallstricken bei Social Media Kampagnen habe ich die Voraussetzungen eines ordnungemäßen Anmeldeprozesses und damit der ordnungsgemäßen Einholung solcher ausdrücklichen Einwilligungen (sowie die Folgen, wenn dem nicht so ist…) bereits näher dargestellt. Kurz zusammengefasst kann man sagen: Wer E-Mail- oder Telefon-Marketing mit im Web erhobenen Daten betreiben möchte, der sorge bitte für ein anständiges Double-Opt-In Verfahren, um Scherereien mit Datenschützern, Verbraucherverbänden und Wettbewerbern aus dem Wege zu gehen – und um stets die ausdrückliche Einwilligung vorzeigen zu können.

Vorzeigen? Ja, vorzeigen. Im Streitensfall muss das Vorliegen der ausdrücklichen Einwilligung bewiesen werden können. Das ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Datensätze und Emails vernünftig, so dass man sie auch wiederfinden und zuordnen kann, abgespeichert werden [Aus der Praxis ich leider nur berichten, dass das in der Regel *hust nicht der Fall ist…].  Wer nun einwendet, dass doch ohnehin nur Wettbewerber aus dem Wettbewerbsrecht vorgehen dürfen und diese sicher gleiche „Sorgfalt“ aufwenden, so dass frei nach dem Motto „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“, rechtliche Konsequenzen sicher nicht zu befürchten seien, dem sei dieser Fall geschildert:  Ein Verbraucher erhält einen Werbeanruf. Er ärgert sich jedoch nicht nur, sondern lässt diesem Ärger bei der Verbraucherzentrale Luft. Diese ist als Verband jedoch berechtigt, Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen – insoweit haben die Verbraucher eben auch im Wettbewerbsrecht eine Stimme.

Exakt so verhielt es sich in dem Fall, über den der BGH nun am 10.02.2011, I ZR 164/09 zu entscheiden hatte. Bereits im Jahr 2003 hatten sich die Beklagte (eine gesetzliche Krankenkasse) gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen per sog. strafbewehrter Unterlassungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen. Mit dieser Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Krankenkasse zudem, bei jedem Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR zu bezahlen. Nun, zwei Verbraucher meldeten der Verbraucherzentrale jeweils einen Werbeanruf. Soweit folgerichtig machte die Verbraucherzentrale die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2 x 5.000 EUR geltend.

Die Krankenkasse weigerte sich jedoch die Vertragsstrafe zu zahlen, da sie behauptete, die Einwilligung der Angerufenen doch im Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben.  Sie trug vor, die Verbraucher hätten an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen, dort Ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes, das Einverständnis mit der Telefonwerbung erklärt. Wie beim Double-Opt-In üblich sei sodann eine Email an den Verbraucher gegangen und dieser habe die Angelegenheit (ob nur die Teilnahme am Gewinnspiel oder auch die Einwilligung zur Telefonwerbung ist leider nicht klar) noch einmal per Klick bestätigt.  Doch dieser Vortrag blieb vor dem LG Dresden, 42 HKO 42/08 und dem OLG Dresden, 14 U 721/09 erfolglos. Und auch der BGH wies nun am 10.02.2011 die Revision der Beklagten zurück.

Die Beklagte konnte das konkrete Einverständnis der jeweils angerufenen Verbraucher nicht beweisen, sondern sich nur allgemein auf das doch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren berufen. Das reichte dem BGH jedoch nicht, er statuiert vielmehr „Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar.„, (so zumindest wird der BGH in der Pressemitteilung des BGH wiedergegeben – die Entscheidung liegt leider noch nicht im Volltext vor).

Da half es der Beklagten dann auch nicht, sich noch darauf zu berufen, dass jedenfalls die strengen deutschen Anforderungen an Telefonwerbung mit dem Europarecht nicht vereinbar seinen. Diesem Argument begegnete der BGH mit dem Hinweis, dass der deutsche Gesetzgeber sehr wohl gerade nach einer sog. „Öffnungsklausel“ in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation berechtigt ist, strengere Anforderungen – als in der Richtlinie selbst vorgesehen – zu stellen.

Fazit:

Der BGH hat damit klargestellt, dass die ausdrücklich Einwilligung des jeweiligen Verbrauchers nachgewiesen werden muss und ein Verweis auf das grundsätzlich durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren nicht ausreicht (mE eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber offensichtlich wurde das  in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich betrachtet…) Die Datenbanken sollten also dringend auf Vordermann gebracht werden!

Zu bedenken ist auch: Diese Beweispflicht gilt nicht nur für die Kommunikation per Telefon, sonder auch per Email und SMS. Des Weiteren ist das Double-Opt-In-Verfahren auch die einzige Möglichkeit, um den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) vollumfänglich gerecht zu werden. Und darüber hinaus sollte niemand auf die Idee kommen, solche Einwilligungen doch in den AGB o.ä. zu verstecken. Denn dies hat der BGH, Az: VIII ZR 348/06, bereits klar als unzulässig beurteilt.

In diesem Sinne, immer schön ordentlich bei den Anmeldeprozessen zu Gewinnspielen, Foren, UCG-Plattformen, Social Games usw. usf. bleiben….

PS: Mehr ggf., wenn die Entscheidung im Volltext zu lesen ist. Die Entscheidung ist jetzt als Volltext erschienen. Und hier meine Anmerkungen dazu im Update.

Der Facebook Like-Button: Die erste Gerichtsentscheidung ist da

Auch ich hatte mich schon vor einiger Zeit zur datenschutzrechtlichen Problematik des Facebook Like-Buttons ausgelassen. Dann zwitscherte es vor wenigen Wochen aller Orten, dass die ersten Abmahnungen – wohl gemerkt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht – ergangen seien. Die Problematik, dass datenschutzrechtliche Verstöße jedoch nicht ohne weiteres einem Mitbewerber die Berechtigung zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an die Hand geben, hatte ich vor Kurzem in einem meiner Gastbeiträge bei HRInside gestreift.

Und nun ist es soweit: Das LG Berlin (Az. 91 O 25/11) hatte am 14.03.2011 zu entscheiden, ob die Abmahnung eines Mitbewerbers, mit der der Abmahnende den Abgemahnten hinsichtlich der mangelnden Datenschutzkonformität der Implementierung des Facebook-Like-Buttons aus wettbewerbsrechtlicher Sicht berechtigt war.

Das klingt kompliziert? Ist es vielleicht für den geneigten Interessierten auch. Der Kollege Henning Krieg hat die Entscheidung aber so schön und verständlich in seinem Blog dargestellt, dass ich mir die Reproduktion dieser Entscheidung und der Problematik hier spare und mit Freude verweise. V Wer mag, kann die Entscheidung im Volltext natürlich auch in der MIR (Medien Internet und Recht) lesen.

Die Lösung gibt es hier aber trotzdem in aller Kürze: Das LG Berlin hat keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erkennen können. Hierzu bbedarf es nämlich nicht nur eines Gesetzesverstoßes, sondern die Handlung muss auch noch unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sein, also gegen eine „Marktverhaltensvorschrift des UWG verstoßen“. Das war aber – nach Auffassung des entscheidenden Gerichts – nicht gegeben.

Update: Das KG Berlin (Beschluss vom 29. April 2011, Az. 5 W 88/11 Entscheidung in der MIR) hat die Entscheidung bestätigt und sich darüber hinaus inhaltlich auch noch mit der datenschutzrechtlichen Problematik des Like-Buttons befasst – obwohl dies für die Entscheidung im Ergebnis ohne Relevanz ist (s.o.)

AG München – Herausgabe von Nutzerdaten durch einen Forenbetreiber?

Vor einem guten Monat beschäftigte sich das AG München, Az.: 161 C 24062/10 mit der Frage, ob Forenbetreiber die Nutzungsdaten von Usern, die (vermeintlich) geschäftsschädigende Äußerungen innerhalb des Forums tätigten, herausgeben müssen. Da diese Fallkonstellation, bzw. die Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung oder sonstige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in der Forenlandschaft doch recht häufig vorkommt, ein doch recht guter Grund, sich damit einmal näher zu beschäftigen.

Der Fall und die Sicht des AG München…

In dem vorliegenden Fall verlangte die Klägerin Auskunft von der Beklagten über Namen und Anschrift von Nutzern, die sich im Forum der Beklagten verschiedentlich geäußert hatten. Die Beklagte betreibt ein Forum, auf dem sich registrierte Nutzer zum Thema Auto untereinander austauschen können. Unter diesen Foreneinträgen fanden sich solche, bei denen die Klägerin als Betreiberin mehrerer Autohäuser sich beeinträchtigte wähnte und geschäftsschädigende Auswirkungen befürchtete. Zwar hat die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich entfernt, jedoch weigerte sie sich, dem o.g. Auskunftsverlangen stattzugeben. Die Klägerin verlangte die Daten der User heraus, um diese ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können (ergo, damit diese nicht in diesem oder in anderen Foren ihre Äußerung erneut tätigen).

Die Klage wurde abgewiesen.

Nach Auffassung des AG München hat die Klägerin keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Forenbetreiber. Die Beklagte ist als Forenbetreiber der Anbieter eines Telemedienstes, so dass die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) samt dessen datenschutzrechtlicher Bestimmungen einschlägig sind. § 12 TMG regelt dabei, dass die für die Bereitstellung des Telemediendienstes erhobenen personenbezogenen Daten nur herausgegeben werden dürfen, soweit dies ein Gesetz, das sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht oder der Nutzer eingewilligt hat. Eingewilligt haben die Nutzer hier nicht. Also hätte es einer gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche findet sich auch in § 14 Abs. 2 TMG

„Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“

Es ist offensichtlich, keiner der dort genannten Zwecke war vorliegend im Fall, der vor dem AG München verhandelt wurde, gegeben.

Nun gibt es im Recht durchaus die Möglichkeit eine Vorschrift analog anzuwenden. Die Analogie ist ein Verfahren, bei dem eine Rechtsnorm über ihren durch Auslegung festgestellten Inhalt hinaus auf weitere, ähnlich liegende Fälle angewandt wird oder bei dem ein im Gesetz nicht geregelter, aber regelungsbedürftiger Fall unter eine Rechtsnorm subsumiert wird, die für andere, ähnlich liegende Fälle gilt (Harry Zingel – Methoden der Rechtsanwendung, S. 3). Meint anders ausgedrückt: Die Norm findet auch Anwendung auf Fälle, die gerade nicht in der Norm genannt sind. Voraussetzung für eine solche Anwendung einer Norm ist jedoch die sog. planwidrige Regelungslücke, d.h. es muss nicht nur überhaupt eine gesetzliche Bestimmung fehlen, sondern es muss vielmehr deutlich sein, dass der Gesetzgeber diese Regelungslücke nicht bemerkt hat, diese also „unbeabsichtigt“ ist. Das AG München vertritt die Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 2 TMG für den Kläger nicht in Betracht kommt. Denn in der Zusammenschau mit § 12 TMG werde deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 TMG gerade eine abschließende Regelung der Ausnahmetatbestände treffen wollte, in denen ein Telemediendienst gezwungen werden kann, Auskunft über seine Nutzer zu erteilen. Demnach besteht also keine solche planwidrige Regelungslücke in dem Fall, in dem sich jemand verleumdet sieht.

Auch der allgemeine Auskunftsanspruch, der sich aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ nach §§ 242, 259 BGB, scheidet nach Auffassung des AG München aus. Schließlich sei § 14 Abs. 2 TMG das speziellere Gesetz. Hierbei verhält es sich im Grundsatz so, dass solch ein lex specialis, das für einen bestimmten Bereich eine Regelung trifft, nicht dadurch wieder „ausgehebelt“ werden kann, in dem doch wieder ein allgemeineres Gesetz angewendet wird; das spezielle Gesetz hat Vorrang.

Schließlich verweist das AG München noch darauf, dass die Klägerin auch nicht rechtschutzlos gestellt sei. Schließlich könne die Klägerin einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen und im Wege der ihr dann zustehenden Akteneinsicht an die gewünschten Daten gelangen.

…und ein paar Anmerkungen dazu:

Zunächst einmal ist in § 14 Abs. 2 TMG an sich gar kein Auskunftsanspruch seitens eines möglicherweise Verletzten, sondern vielmehr nur die Gestattung der Auskunft durch den Forenbetreiber geregelt (vgl. auch: RA Stadler) Demnach stünde dem Verletzten – mangels lex specialis – wohl ein Auskunftsanspruch nach §§ 242, 259 BGB zu, der aus den datenschutzrechtlichen Erwägungen des § 14 Abs. 2 TMG in Verbindung mit § 12 TMG nach Auffassung des AG München jedoch nicht durchgesetzt werden könnte. – Gut, das mag jetzt für den Nichtjuristen nach Haarspalterei klingen… deswegen weiter im Text: Davon also einmal abgesehen mag die Argumentation des AG München insbesondere vor dem Verweis auf die Rechtsschutzmöglichkeit bei der Staatsanwaltschaft in sich erst einmal überzeugen. Aber ob es sich in der Gesamtschau um ein billiges Ergebnis handelt, mag dann doch fraglich sein. Schließlich ist dem Forenbetreiber bei der Verletzung von geistigem Eigentum nicht nur gestattet, die Daten herauszugeben, sondern der Rechteinhaber findet im Urheberrechtsgesetz sowie im Markengesetz eigenständige  gesetzliche Auskunftsanspruch, bzw. auch im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht den mittlerweile gewohnheitsrechtlichen anerkannten sog. „unselbstständigen Auskunftsanspruch“, der ebenfalls dem Grundsatz des § 242 BGB entnommen wurde und der gerade die Durchsetzung verletzter Rechte so einfach wie möglich machen soll.

Mit welcher Berechtigung nun die Durchsetzung des Rechts bei einer Verletzung des geistigen Eigentums einfacher sein soll als im Fall der Verletzung des Persönlichkeitsrecht, mag nicht einleuchten. Warum ist einem Telemedienanbieter die Herausgabe von Nutzerdaten im Fall der Verletzung von geistigem Eigentum gegenüber dem Verletzten gestattet, nicht aber gegenüber demjenigen, der an seiner Persönlichkeit verletzt wurde (und der nach hier vorliegender Ansicht einen Auskunftsanspruch aus eben §§ 242, 259 BGB hat)? Das geistige Eigentum erfährt somit „mehr“ Schutz als das Persönlichkeitsrecht… Eine sinnvolle Erklärung drängt sich mir an der Stelle nicht auf.

Doch ebenso argumentierte das KG Berlin, Az.: 10 U 262/05, im Jahr 2006. Hier fälschte der registrierte Nutzer eines Webhosting-Betreibers für private Homepages Nacktbilder der Klägerin und machte diese der Öffentlichkeit zugänglich. Die Klägerin verlangte vom Webhoster Auskunft über den Nutzer. Zwar gestand das KG Berlin grundsätzlich den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu, betonte aber, dass eben dieser nicht durchgreifen könnte, da die datenschutzrechtlichen Regelungen dem entgegenstünden. Die Angelegenheit landete allerdings nur vor dem KG Berlin (2. Instanz), da das LG Berlin den Auskunftsanspruch zuerkannte. Meines Erachtens zu Recht zitiert das LG Berlin die ständige Rechtsprechung des BGH:

„Ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH NJW 2002, 3771 , 3772; MDR 2002, 228 , 229 m.w.N.).“

So verhält es sich. Der Anspruchsberechtigte ist über das (Nicht-)Bestehen seines Anspruchs im Ungewissen und ein Forenbetreiber (oder sonstiger Telemedienanbieter) kann sehr einfach die erforderliche Auskunft erteilen. Insbesondere wird deutlich aufgezeigt, dass der Verweis auf die staatsanwaltschaftliche Auskunft keinen „gleichwertigen“ Rechtsschutz darstellen kann:

„Die Klägerin … muss sich dabei insbesondere nicht darauf verweisen lassen, dass ihr der Weg der Strafanzeige offen steht und im Rahmen eines Strafverfahrens Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen Daten begehrt werden könnte. Denn bei dem hier in Rede stehenden Beleidigungsdelikten nach §§ 185 ff. StGB erscheint es naheliegend, dass das Ermittlungsverfahren ohne weitere Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Klägerin gem. §§ 374 Abs. 1 Nr. 2 , 376 StPO auf den Privatklageweg verwiesen wird.“

Es ist auch einfach nicht verständlich, warum derjenige, der an der Persönlichkeit verletzt wurde, zunächst auf die Staatsanwaltschaft verwiesen wird, nur um letzlich eine Einstellungsnachricht, aber eben auch auf diesem Wege Akteneinsicht und damit die Daten der Verletzer erlangen, während derjenige dessen geistiges Eigentum verletzt ist, direkt zum Telemedienbetreiber durchmaschieren darf. Nicht zu vergessen: Für viele Betroffene kann der Gang zur Staatsanwaltschaft auch durchaus eine erstmal zu nehmende „Hürde“ im Kopf darstellen.

Da zudem von die Daten von einem (wahrscheinlichen) Rechtsverletzer herausverlangt werden, überzeugt meines Erachtens das Argument des Datenschutzes ohnehin nicht. Das LG Berlin setzt sich in der genannten Entscheidung mit diesem Argument auch ausführlich auseinander. Die Argumentation des KG Berlin und des AG München verbleibt schlicht bei der „Vorrangigkeit des Datenschutzes“, die sich aus den Normen ergebe und der Feststellung „In den (datenschutzrechtlichen) Regelungen hat der Gesetzgeber die gegenläufigen Interessen abschließend berücksichtigt und die zur Auskunft berechtigten Stellen und die zur Auskunft berechtigenden Zwecke auch ausdrücklich genannt.“ Dass diese Berücksichtigung hinreichend stattgefunden hat, ist mE gerade nicht der Fall. Dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts hinter den datenschutzrechtlichen Belangen eines Rechtsverletzers stets (also ohne weitere Abwägung) stehen bleiben soll, überzeugt aus den vorgenannten Gründen keinesfalls. Zumal bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechten nicht nur Unterlassungs-, sondern auch Schadensersatzansprüche im Raum stehen, die gegenüber dem Telemedienbetreiber als – wenn überhaupt – reinem Störer gerade nicht durchgesetzt werden können. Und vor dem Hintergrund der gesetzlich normierten Gestattungs-Ausnahme im Fall der Verletzung geistigen Eigentums spricht doch so einiges dafür, dass es sich gerade bei der mangelnden Aufzählung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eben doch um eine planwidrige Regelungslücke handelt.

Da Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund der fortschreitenden Nutzung von Social Media Anwendungen jeglicher Art in den verschiedenen Telemediendiensten voraussichtlich eher zu- als abnehmen werden, ist auch damit zu rechnen, dass die Frage des Auskunftsanspruches gegenüber den Betreibern von Telemedien bei Persönlichkeitsrechtverletzungen noch mehr als einmal auf Tableau kommt. Wie sich die Rechtsprechung (und gegebenenfalls die Gesetzgebung) hier vor diesem Hintergrund weiter entwickelt, darf mit Spannung abgewartet werden.

In diesem Sinne schönen Dienstag!

Update: Lex Facebook – Was ist da eigentlich dran?

Ende August beschäftigte sich der Social Media Recht Blog schon einmal mit der „Lex Facebook“, vielmehr dem „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“. Das Gesetzgebungsverfahren ist nun ein gutes Stück weiter und deswegen hier ein kleines Update:

Am 25.02.2011 fand die erste Lesung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ im Bundestag statt. Zwischenzeitlich hat es kritische Stellungnahmen des Bundesrates und der Bundesrechtsanwaltskammer sowie des Deutschen Richterbundes gegeben. Änderungen hat es hier und da gegeben – das „lex Facebook“ findet sich jedoch auch in diesem Gesetzesentwurf vom 15.12.2010 unverändert. Allerdings lässt die Begründung zu § 32 Abs. 6 BDSG-E doch auf den gesunden Menschenverstand hoffen, denn dort heißt es

„Allgemein zugänglich sind Daten z.B. dann, wenn sie der Presse oder dem Rundfunk zu entnehmen sind. Auch im Internet bei bestimmungsgemäßer Nutzung für jeden abrufbare Daten sind grundsätzlich allgemein zugänglich, insbesondere, wenn die Daten über eine allgemeine Suchmaschine auffindbar sind. Sind die Daten hingegen nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich, z.B. ausgewählten Freunden, liegt eine allgemeine Zugänglichkeit nicht vor.“

Aha. Geht doch. Sollte man meinen. Allerdings besteht weiterhin die oben geschilderte Problematik, dass der potentielle Arbeitgeber den potentieller Arbeitnehmer vor Erhebung auch der öffentlich zugänglichen Daten hinzuweisen und weiterhin ist auch die Erhebung allgemein zugänglicher Daten unzulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung der Daten das berechtigte Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Dies ist – wie oben dargestellt – immer der Fall bei „sozialen Netzwerken“. Die gesamte Begründung kann hier nachgelesen werden, die Regelungen zu § 32 BDSG-E werden ab Seite 15 erläutert.  Und wer mag, kann schließlich die Bundestags-Rede des „damals“ noch amtierenden Innenministers de Maizère im Bundestag zu dem Thema ebenfalls nachlesen.

Die Frage bleibt, ob das Gesetz letztlich so verabschiedet wird und wenn ja, wie es es sich in der Praxis bewährt… We will see. Updates tbc.

Hinweis in eigener Sache

Mehr als zwei Wochen sind seit dem letzten Blogpost vergangen und doch folgt hier zunächst nur ein kurzer Hinweis in eigener Sache:

Zum einen hat sich oben in der Navigation ein neuer Menüpunkt namens Vorträge eingeschlichen. Dort finden sich Ankündigungen – hoffentlich immer aktuell – zu anstehenden Terminen des Social Media Recht Blogs, sprich Vorträge, Podiumsdiskussionen und Workshops.

Zum anderen möchte ich  auch gern auf die erweiterte Blogroll und damit auf die Arbeit des Crowdsourcing Blog, der Profilagentin, der Karrierebibel, der Wollmilchsau und so einigen anderen wertvollen Quellen hinweisen.

Einen schönen Mittwoch!

Facebook „Sponsered Stories“ – Kann ich das als Agentur empfehlen?

Bekanntermaßen fand am 10.02.2010 in den Agenturräumen der beebop media ag #beesocial 2 statt. Ebenfalls bekanntermaßen wurde ein Vortrag von meiner Wenigkeit gehalten. Schon während des Vortrags kam eine lebhafte Diskussion auf , dabei wurden auch die Facebook „Sponsered Stories“ gestreift. Dazu habe ich mich zwar schon hier im Blog unter Facebook: Introducing sponsered Stories ausgelassen, aber die Frage aus dem Publikum, die da hieß „Kann ich das als Agentur denn (guten Gewissens) empfehlen?“, konnte ich nur mit einem „Das ist eine spannende Frage, zu Ende gedacht habe ich Sie noch nicht, aber ich würde erstmal nein sagen“ beantworten – und versprach, diese Frage demnächst in meinen Blog aufzunehmen. Here we go.

Man stelle sich folgenden möglichen Sachverhalt vor: Die deutsche Agentur A empfiehlt dem deutschen Unternehmen U seine Unternehmensbegriffe/Örtlichkeiten auch bei FB „Sponsered Stories“ im Rahmen einer umfänglichen Social Media Kampagne zu buchen. Ein User spuckt eine der Begrifflichkeiten aus und landet mit seinem Text und Bild in den „Sponsered Stories“, sieht dies, findet das nicht witzig und hat sogar genügend Zeit und Geld (oder schlicht den Willen und (PKH = Prozesskostenhilfe) und ein Gericht, das meint, er habe Aussicht auf Erfolg), um in den Rechtsstreit zu treten mit – klar dem Unternehmen U. Denn wer will sich schon mit Facebook anlegen und außerdem soll #fb bei der heutigen Betrachtung mal außen vor bleiben. Das Unternehmen U sieht sich nun verschiedenen Ansprüchen seitens des Users ausgesetzt und ruft sogleich bei der Agentur A an, um sich lauthals zu beschweren und außerdem deutlich zu machen, dass man ganz sicher bei der Agentur A Regress nehmen werde, sprich, dass man das Geld, was man nun ausgeben müsse, zurückholen werde, schließlich habe die Agentur A den ganzen Kladderadatsch empfohlen. Frage: Muss A zittern? (So jedenfalls habe die Frage von letztem Donnerstag verstanden, Korrekturen gerne. 🙂 )

Wichtige Vorbemerkung: Die nun nachfolgende Betrachtung stellt KEINE Rechtsberatung dar; ich sitze hier nicht mit 28 Kommentaren und noch mal 300 möglicherweise auf die jeweilige Konstellation passenden Urteilen, die ich alle benutze, um jedes einzelne Tatbestandsmerkmal knallhart rechtlich zu analysieren. Nein. Es handelt sich bei den folgenden Zeilen vielmehr schlicht um ein aufgeschriebenes lautes Nachdenken am Montagabend.  Also,

muss A zittern?

I. Verantwortlichkeit der Agentur?

Kann denn die Agentur für die letztlich vom Kunden Unternehmen U durchgeführte Kampagne überhaupt verantwortlich sein? Grundsätzlich ja. Denn die Agentur ist zunächst mal dafür verantwortlich, dass eine für den Kunden konzipierte und durchgeführte Kampagne frei von Mängeln ist. Ein Mangel kann auch eine rechtswidrige Werbemaßnahme sein (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: 5 U 39/02), denn in dem Fall ist die Kampagne faktisch nicht erlaubt, damit nicht durchführbar und die Agentur hat Ihre (Dienst-)Leistung nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Kunden, also dem Unternehmen U, erbracht. Nun ist es der Agentur zwar möglich, die Verantwortung für eine rechtliche Prüfung einer solchen Kampagne und damit die rechtliche Verantwortung qua vertraglicher Vereinbarung auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist jedoch zum einen nicht ganz einfach. Zum anderen wird es dann schwierig, wenn die Agentur von vornherein weiß, dass die empfohlene Kampagne zu gerichtlich durchsetzbaren Ansprüchen gegenüber dem Kunden führen wird, bzw. führen kann. Dann kann sich die Agentur kaum damit exculpieren (juristisch für: herausreden), dass die rechtliche Prüfung der Angelegenheit Sache des Kunden U gewesen wäre. Im Übrigen: In der harten Realität alles Fragen der jeweiligen Darlegungs- und Beweislast.

Wir halten also fest, grundsätzlich kann der Kunde die ihn beratende Agentur wegen Beratungsfehlern und ihm daraus resultierenden Schäden in Anspruch nehmen.

II. Schäden des Unternehmen U, die es an die Agentur A durchreichen will oder: Die Ansprüche des Users gegenüber dem Unternehmen U.

Die Frage ist natürlich, was das der User denn gegenüber dem Unternehmen U geltend machen könnte. Der möglicherweise in seinen Rechten verletzte User könnte gegenüber dem Unternehmen U möglicherweise Unterlassung und Schadensersatz aus §§ 1004, 823 I BGB in Verbindung mit dem APR (allg. Persönlichkeitsrecht), bzw. 823 II BGB und dem KUG (Kunsturhebergesetz) geltend machen, da mit seinem Text und seinem Bild Werbung gegen seinen Willen veranstaltet wird von dem Unternehmen U.

1. Einwendungen Unternehmen U.

Das Unternehmen U (oder jedenfalls die Agentur A) wird hier sofort einwenden, dass U (A) doch von FB die Unterlizenz zur Nutzung der Texte und Bilder im Rahmen der FB „Sponsered Stories“ erhalten habe? (Den Fall, dass FB das zugesichert hat und das Unternehmen dann dort Regress nehmen müsste/könnte, den lassen wir jetzt mal weg. *buzz. Wird sonst zu kompliziert).

Grundsätzlich ist das auch richtig, denn jeder User stimmt den Nutzungsbedingungen von Facebook zu Beginn zu und erteilt damit FB eine unentgeltlich Lizenz zur Nutzung und Lizenzierung aller bei FB eingestellten Inhalte; s. dazu ausführlich hier und hier.

Allerdings ist hochgradig fraglich, ob diese Zustimmung über die Nutzungsbedingungen von Facebook rechtswirksam ist. Zum einen verstoßen diese gegen das deutsche AGB-Recht und zum anderen bedarf es gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht einer Einwilligung mit hinreichender Transparenz. Das ist bei dieser umfassenden Einwilligung sicher nicht der Fall, s. wieder hier und hier.

Wer sich nun fragt, was das deutsche Recht denn bei Facebook verloren hat, der möge sich die Gerichtsstands-Klausel in den Nutzungsbedingungen für deutsche User einmal ansehen.

Wir halten also fest, wirksam konnte Facebook (nicht nur nach Auffassung des Social Media Recht Blog) keine Unterlizenz für die bei Facebook eingestellten Inhalte des Users gegenüber dem Unternehmen U einräumen.

2. Ergebnis soweit

Demnach hatte das Unternehmen U kein Recht, mit den Texten und Bildern des Users für sein Unternehmen (Produkte, Dienstleistungen, Arbeitgeber) zu werben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Users ist also durch das Buchen der „Sponsered Stories“ und die Verwendung der Texte/Bilder verletzt. Die Rechtsverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit der Handlung, Rechtfertigungsgründe oder eine Einwilligung sind ja gerade nicht ersichtlich. Dem gemäß besteht jedenfalls der Unterlassungsanspruch. Für einen Schadensersatz ist ein Verschulden erforderlich. Allerdings ist dem Unternehmen U wohl wenigstens Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Denn es besteht auch die Verpflichtung, sich über bestehende Rechtsvorschriften zu erkundigen.

3. Der Kreis schließt sich.

Eingangs hatten wir festgestellt, dass die Prüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften grundsätzlich Sache der eben mit der Kampagnenplanung beauftragen Agentur ist und dass auch ein wirksames vertragliches Abbedingen wenig nützt, wenn die Agentur doch weiß, dass die empfohlene Kampagne Schwierigkeiten aufweist.

III. Fazit

Nach dem vorstehend laut Gedachtem ist einer Agentur also nicht zu empfehlen die „Sponsered Stories“ als Social Media Kampagne zu empfehlen. Allerdings sind hier auch den lauten Gedanken viele wenns und abers zu entnehmen. Das erste große WENN ist derzeit der User, der überhaupt erstmal dagegen vorgehen muss, dass seine Daten zu Werbezwecken verwendet werden (das mag anders aussehen, wenn der Gesetzesentwurf zur roten Linie umgesetzt wurde). Dennoch: Juristen müssen in worst-case-Szenarien denken und deswegen würde ich als Agentur derzeit nur eine Sponsered Stories Kampagne für den Kunden konzipieren und umsetzen, wenn der mir explizit unterschreibt, dass er über die rechtlichen Risiken dieser Kampagne aufgeklärt wurde und ein diesbezüglicher Rückgriff auf die Agentur ausgeschlossen ist.

So, lieber ich-weiß-leider-Deinen-Namen-nicht-Zuhörer, ich hoffe, die Frage ist nun ein bißchen beantwortet.

Schönen Montag.