WICHTIG: Schleswig-Holsteinisches Datenschutzzentrum droht mit Bußgeldbescheiden für Verwender von Facebook Social-PlugIns und Fanpages!

Wir wissen es ja eigentlich schon lange, Facebook trackt und trackt unsere Daten und erstellt personifizierte Nutzerprofile. Ebenso lange wissen wir an sich auch, dass die Einbindung von Social-PlugIns datenschutzrechtlich hoch problematisch ist. Doch bisher galt: Ein Bußgeldbescheid ist eher unwahrscheinlich. Und Facebook demgegenüber als Viral-Faktor viel zu wichtig. Zu dem kämpfte bspw. der Hamburger Datenschutzbeauftragte viel zu sehr mit eigenen datenschutzrechtlichen Fehltritten mit den eigenen Tracking-Tools als dass da groß Raum für das Treten nach den anderen verblieben wäre (das war gerade ketzerisch, zugegebener Maßen…)

Gestern sprach ich jedenfalls noch darüber, dass derzeit die Gefahr eines Bußgeldbescheides wegen der Datenschutzrechtsverletzungen aufgrund der Einbindung von Facebook-PlugIns doch als relativ gering einzustufen ist. Und ein veritabler Shitstorm der Netzgemeinde wegen sonstiger Datenschutzverletzungen weitaus ernster zu nehmen sei.

Tja, das war gestern. Heute am 19.08.2011 hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein eine Pressemitteilung sowie eine „Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook“ herausgegeben. Mit diesem Gutachten hat sich das ULD sowohl technisch als auch rechtlich mit den Social-PlugIns UND den Fanpages (!) von Facebook auseinandergesetzt, kommt zu dem Ergebnis dass die Verwendung von beidem letztlich rechtswidrig ist und scheint ausweislich der Pressemitteilung eine harte Kante fahren zu wollen. Und das ist ein verdammt guter Grund, diesen Artikel bis zum Ende zu lesen. Denn die Bußgeldandrohung liegt nach § 16 TMG (Telemediengesetz) bei bis zu 50.000 EUR. Und nein, es sieht nicht so als würde das ausschließlich in Schleswig-Holstein so gesehen.

Im Folgenden nun die für die Telemedienbetreiber (also jeden, der eine Website, einen Blog, eine FB-Page o.ä. nicht ausschließlich privat betreibt!) relevanten Fakten aus dem Gutachten in – hoffentlich – verständlicher Form sortiert und zusammengefasst. Zunächst kurz zum technischen Hintergrund, dann zur rechtlichen Analyse und schließlich zu meinem Fazit. (Wer das technische und rechtliche Gedöns nicht lesen mag, der sollte einfach runterscrollen…)

Der technische Hintergrund

Zum einen protokolliert FB das Verhalten von angemeldeten  Nutzern innerhalb des Netzwerkes (auf der Internetpräsenz www.facebook.com) und außerhalb des Netzwerkes, wenn diese über die Webseiten Dritter mit eingebundenen Social PlugIns surfen. Zum anderen protokolliert FB die Interaktion von nicht angemeldeten Usern. Sowohl in dem Fall, in dem diese die Webseiten von Facebook aufrufen als auch, in dem die User auf Internetseiten surfen, auf denen Social-PlugIns eingebunden sind. Für diese Trackings und die darauf folgenden Analysen werden die verschiedensten Cookies und Verfahren eingesetzt. Wer mag, kann alle technischen Einzelheiten auf den Seiten 5 bis 8 des Gutachtens nachlesen.

Fest steht nach dieser Analyse jedenfalls, dass sowohl angemeldete als auch nicht angemeldete User, die einmal auf einer FB-Seite waren oder eine Seite mit einem Plug-In übersurft haben bis zu 2 Jahre von FB getrackt werden (vgl. Nr. 3.2.1 Webschnitstelle von facebook.com, S. 6 des Gutachtens) Der Unterschied: Bei nicht angemeldeten Usern kann nur ein persönliches, bei Mitgliedern ein personifiziertes Datenprofil erstellt werden.

Welchen Umfang die Protokollierung erreicht, erfährt selbst auch der User nicht, der bei FB als Mitglied gemeldet ist, da die Facebook Datenschutz-Richtlinien https://www.facebook.com/policy.php) hierzu keine Auskunft geben.

Ein weiteres in dem Gutachten behandeltes Problemfeld ist für die Datenschützer „Facebook Insights“ . Facebook Insights liefert Betreibern von Facebook-Seiten (wie bspw. mir) detaillierte Statistikinformationen über die (authentifizierten) Nutzer der FB-Seite. Diese Statistiken erlauben Rückschlüsse auf die Nutzung des Angebots/der FB-Page. FB Insights liefert hier Angaben wie Nutzerzuwachs, Demographie, Nutzung von Inhalten (bspw. wie oft wurde ein Post geklickt) und Erstellung von Inhalten (bspw. wie oft wurde auf der Seite kommentiert). Facebook Insights wird – ob man will oder nicht – allen Seitenbetreibern zur Auswertung ihrer Seite zur Verfügung gestellt.

Rechtliche Analyse hinsichtlich der Social-PlugIns

 Gemäß § 12 Abs. 1 TMG sind Telemediendiensteanbieter für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Diensteanbieter ist nach § 2 S. 1 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien  zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Folglich sind Webseitenbetreiber und Facebook-Fanpagebetreiber Diensteanbieter, auf die das TMG Anwendung findet. Sie sind selbst verantwortlich Stelle, da sie Facebook, bzw. die PlugIns für eigene Zwecke nutzen und Facebook nur im Auftrag der Diensteanbieter tätig wird (vgl. ULD „Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook“, S. 18)

„Social-PlugIns von FB auf der Webseite eines Drittanbieters haben zur Folge, dass bei deren Verwendung eine direkte Kommunikation zwischen dem Rechner des Nutzers und FB aufgebaut wird. Eine direkte Datenerhebung und –speicherung durch den Webseitenbetreiber erfolgt nicht. Dies ändert jedoch nichts an der Verantwortlichkeit des Webseitenbetreibers, der durch die Gestaltung seiner Website die Datenweitergabe an FB initiiert und damit in der Hand hat. FB liefert also nur mit dem Software-Angebot die Voraussetzung für eine Datenübermittlung, trägt aber nicht allein die Verantwortung für die Datenweitergabe.“ (ULD, „Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook“, S. 17.).

Gemäß § 12 Abs. 1 TMG müssen Diensteanbieter sicherstellen, dass jegliche Datenverarbeitung, die sie vornehmen, datenschutzrechtlich zulässig ist. Zulässig ist eine Datenverarbeitung dann, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt oder aber der Betroffene eingewilligt hat. Eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Daten durch Facebook bzw. die Diensteanbieter existiert nicht, folglich bedarf es der Einwilligung von denjenigen, deren Daten über die Social-PlugIns erhoben werden.

Diese Einwilligung kann elektronisch erfolgen, wenn der Diensteanbieter im Sinne von § 13 Abs. 2 TMG sicherstellt, dass

1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,

2. die Einwilligung protokolliert wird,

3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und

4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Ganz klar ist dabei schon einmal, dass die nicht bei FB angemeldeten Nutzer keine Einwilligung in irgendeiner Form abgegeben haben.  Aber auch die angemeldeten Mitglieder haben im Ergebnis keine wirksame Einwilligung abgegeben.  Gemäß § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer vor Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufzuklären. Dies macht FB nicht. Bei der Registrierung zum Dienst heißt es nur „In dem Du auf „Registrieren“ klickst, bestätigst Du, dass Du die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtiglinien gelesen hast und diesen zustimmst.“  Dies ist jedoch keine wirksame Einwilligung, da es an der „bewussten und eindeutigen“ Erteilung der Einwilligung mangelt. Denn abgesehen davon, dass es an einem Opt-In fehlt, verweisen die angegebenen Links nur auf eine große Anzahl verschiedenster Nutzungsrichtlinien und Datenschutzrichtlinien mit weiteren Verweisungen, das ULD dazu wörtlich: „Vielmehr wird lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Dokumenten verwiesen, die durchzuarbeiten keinem Nutzer zumutbar ist.“

In diesen vielen Dokumenten, darunter insbesondere der Datenschutzrichtlinie (http://www.facebook.com/policy.php) selbst, mangelt es darüber hinaus an der notwendigen Bestimmtheit und Transparenz, welche Daten denn nun konkret zur welchen Zwecken erhoben werden.  Dies hat zur Folge, dass selbst, wenn per Opt-In Häckchen die Zustimmung zu den Datenschutzbestimmungen von FB gegeben würde, eine wirksame Einwilligung im Sinne des Datenschutzes nicht vorliegen könnte. Denn aufgrund der mangelnden Konkretisierung wüsste der User immer noch nicht, was der Umfang seiner Einwilligung wäre.

Insoweit ist die Erhebung der Daten von FB auch durch Diensteanbieter, die den Facebook Like Button einbinden unzulässig, da keine wirksame Einwilligung der betroffenen User vorliegt (hinsichtlich der Mitglieder von FB), bzw. überhaupt schon nicht vorliegen kann (hins. der Nichtmitglieder).

So. Und warum droht dem Webseitenbetreiber, der Social-PlugIns anbietet, nun ein Bußgeld in Höhe von 50.000 EUR?  Der Dienstebetreiber ist – wie bereits erläutert – eben nicht nur dazu verpflichtet, eine Einwilligung desjenigen, von dem er Daten erhebt, einzuholen, sondern er ist gemäß § 13 Abs. 1 TMG vor allem dazu verpflichtet,  über die Nutzung und Verwendung der Daten im vollen Umfang vor Beginn der Nutzung aufzuklären. Unabhängig von der Frage, was vor der Nutzung heißt, haben wir hier zuvor festgestellt, dass ein Webseiten-Betreiber überhaupt nicht ordnungsgemäß aufklären kann, was mit den Daten passiert, da Facebook selbst hierzu keine hinreichend konkreten Angaben macht. Ein Verstoß gegen die in § 13 Abs. 1 TMG statuierte Aufklärungspflicht ist jedoch mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 TMG bewehrt.

 Rechtliche Analyse hinsichtlich der Reichweiten-Analyse Facebook Insights

Bei einer Reichweiten-Analyse wie Facebook Insights bestimmen § 2 Nr. 1 TMG iVm. §§ 12,13 TMG die Verantwortlichkeit für die Nutzung der personenbezogenen Daten bei dem Diensteanbieter, der zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Dienstleister, hier Facebook, heranzieht. Nach § 11 BDSG ist für die Handlungen des Dienstleisters der Diensteanbieter verantwortlich. Und damit ist eben der Facebook-Fanpagebetreiber datenschutzrechtlich für den Facebook-Dienst FB Insights verantwortlich. (vgl. ebenfalls: ULD, „“Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook“, S. 17 f.).

Um diesen Dienst nutzen zu können, müssten diejenigen Fans, die sich auf der Seite bewegen, zunächst  – wie bei den PlugIns – in die Erhebung Ihrer Daten eingewilligt haben. An dieser Stelle kann nach oben verwiesen werden. Eine wirksame Einwilligung liegt in keiner Art und Weise vor.

Und bei der Ausgestaltung von Facebook Insights hilft auch leider der gesetzliche Ausnahmetatbestand des  § 15 Abs. 3 TMG nicht weiter. Dieser sieht eine Ausnahme bei der Datenerhebung dann vor, wenn Nutzungsprofile zum Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien unter Verwendung eines Pseuodnyms erstellt werden. Schließlich gilt das gemäß des letzten HS § 15 Abs. 3 TMG nur dann, wenn der Nutzer nicht widerspricht. Und über die Möglichkeit des Widerspruchs muss der Nutzer überhaupt gemäß  § 13 Abs. 1 TMG aufgeklärt worden sein und natürlich muss die Widerspruchsmöglichkeit überhaupt existieren. Tja und insoweit wäre es als Webseiten-/FB-Seitenbetreiber absolut überflüssig dieser Aufklärungspflicht nachzukommen, denn: Bei FB existiert keine Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Daten zu einem Nutzungsprofil.

Darüber hinaus muss gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 TMG die Zusammenführung von Nutzungsprofilen mit den Daten von Trägern des Pseudonyms unterbleiben.  Nach der Analyse des ULD ist FB mit FBInsight jedoch  in der Lage, diese Verknüpfung herzustellen und praktiziert dies auch. (Ist es doch das Geschäftsmodell mit personalisierten Nutzungsprofilen ihr Geld zu verdienen…).

Da die FB-Seitenbetreiber nicht in der Lage sind, für Ihre Page den FB-Insight abzustellen, sind sie aus den oben aufgezeigten Gründen als Diensteanbieter für diese Datenschutzrechtsverletzung verantwortlich. Diese Datenschutzrechtsverletzung nach § 15 Abs. 3 S. 3 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeitsverletzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 5 TMG dar. Und dies bedeutet, dass Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 EUR drohen.

Fazit

An der rechtlichen Beurteilung des ULD ist kaum zu rütteln und zu ruckeln. Und es ist ja auch schon lange bekannt, dass Facebook den Datenschutz in jeglicher Form ignoriert – schließlich ist privacy sowie so nach Zuckerberg out – und dass dies mit dem deutschen und (!) europäischem Datenschutz kollidiert. Und bislang haben sich die Landesdatenschutzbehörden, in deren Zuständigkeit die Durchsetzung des Datenschutzes nun einmal fällt, schlicht damit zurückgehalten, die Gesetze auch durchzusetzen. Vermutlich weil sie selbst erst einmal in der Analyse auf festen Beinen stehen wollten. Hierzu hat das ULD aus Schleswig-Holstein eben das erste Gutachten erstellt.

Tja. Das Problem daran? Es gibt zwei Szenarien: Facebook bewegt sich. Dann wird es sicherlich Wege geben sowohl die Facebook Social PlugIns als auch die Pages rechtskonform zu nutzen. Oder Facebook bewegt sich nicht. Dann wird Facebook für Unternehmen seine Bedeutung verlieren, sollten die Landesbehörden alle auf die Linie von Schleswig-Holstein konsequent einschwenken (wovon aufgrund der Pressemitteilung auszugehen ist). Denn Bußgeldbescheide in der Höhe findet kein Unternehmen mehr auf die Dauer witzig.  Nur was dann? Google+ ist ein wenig besser in den Datenschutzbedingungen, aber den Anforderungen an deutsches und europäisches Recht genügen sie derzeit auch nicht – eine langfristige Alternative wäre das nicht (davon abgesehen, dass Google+ für Unternehmen auch noch nicht so attraktiv ist, da die Masse der User noch  nicht dort ist.)

Soll das Ergebnis dann sein, dass irgendwann kein Social Web mehr in Deutschland existieren darf und wird? Nämlich dann, wenn nach und nach alle Anbieter hier faktisch verboten werden, weil die Anwendung für die User zu risikoreich ist?

Und über den wirtschaftlichen Gesamtschaden, wenn Facebook faktisch für deutsche Unternehmen langfristig nicht mehr zu verwenden ist, möchte ich mir jetzt bitte keine Gedanken machen, denn dann wird mir schlecht. (Zu dem Szenarie hätte ich wahnsinnig gerne einen Blog-Beitrag von Sven Wiesner im Web2.Null-Blog… dann würde nämlich vielleicht doch lieber Facebook direkt angegangen werden!).

Gut malen wir nicht allzu schwarz. Der Sinn und Zweck des Ganzen ist, dass die Behörden Facebook bewegen wollen. Facebook soll den Datenschutz verbessern. Das ist richtig. Nur, dass der Druck jetzt über die User aufgebaut wird, anstelle endlich mal bspw. Das Gesetz zur Roten Linie voran zu bringen, dass noch De Maizere entworfen hatte, dass finde ich doch unverhältnismäßig.

Rechtlich richtig, in der Sache jedoch für falsch würde ich insbesondere erachten, wenn Facebook-Seitenbetreiber nun tatsächlich mit Bußgeldbescheiden überzogen würden, da Sie Facebook Insight nutzen. Ich würde es sofort ausstellen, wenn ich könnte.  Ich kann aber nicht.

Und bitte, fragen Sie/fragt mich nicht, was ich jetzt mit meiner Facebook-Seite mache. Ich weiß es schlicht nicht.

In diesem Sinne,

Nina Diercks

PS: Den Share-Button hier entferne ich. Aber ich weiß nicht, was darüber für Cookies gesetzt werden und Daten getrackt werden, aber so viel wird hier dann auch nicht darüber geshared und deswegen kann ich auch verzichten…

Es ist soweit – Gründungszeit: Die Kanzlei ist eröffnet!

Wie hier und da schon angekündigt, verfügt der Social Media Recht Blog, vielmehr die Herausgeberin dessen, seit gestern, 02. August 2011, über eine eigene Anwaltskanzlei. Mitten in Hamburg im schönen Eimsbüttel. Den Büroräumen mag es noch am persönlichen Touch fehlen, aber die Technik steht. Das Internet ist an. Und damit ist für eine Rechtsanwältin, die sich den lieben langen Tag mit Social Media und Artverwandtem beschäftigt, doch alles Wesentliche geschafft. Kurz: Ich freu mich sehr!

Eine digitale Präsenz der Kanzlei darf natürlich nicht fehlen und so findet sich diese unter

http://www.socialmediarecht.de 

oder oben rechts unter dem Menüpunkt Kanzlei.

Sollten Sie meinen, die Tatsache der Eröffnung unbedingt weitererzählen zu müssen – nun, ich werde Sie nicht davon abhalten…

In diesem Sinne,

Nina Diercks

Update: Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)

Bereits im März hatte ich zum Urteil des BGH vom 10.02.2011, I ZR 164/09 einen ausführlichen Artikel „Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)“ geschrieben und mich mit der Problematik auseinandergesetzt. Seit gestern (27.07.2011) liegt das Urteil des BGH  nun im Volltext vor und überrascht in einigen Einzelheiten dann doch:

Das Urteil ist ohnehin für alle Unternehmen, die Marketing via Email, Telefon und SMS betreiben, hoch relevant. Doch dabei hat der BGH nicht nur festgehalten, dass die Einwilligung zur Werbung für jeden Einzelfall dokumentiert sein muss (etwas was mE sowieso hätte klar sein müssen), sondern die obersten Richter haben insbesondere an das Telefonmarketing, bzw. vielmehr an die ordnungsgemäße Dokumentation der Einwilligung von Kunden via Email (und/oder Kontaktformularen) zu Werbeanrufen , sehr hohe Anforderungen gestellt. Nachdem BGH ist die Einholung eines Einverständnisses zu Telefonanrufen via dokumentiertem Double-Opt-In per Email nämlich dann (hinsichtlich der Beweispflichten) nicht ausreichend, wenn nicht eindeutig  ist, dass derjenige, der das Einverständnis per Email erklärt, auch berechtigt ist, hinsichtlich des Telefonanschlusses das Einverständnis zur Werbung zu erklären. Die Gründe hierfür sind in Randzeichen 39 und 40 des Urteils erläutert. Aus diesem Grunde zitiere ich diese Passagen des Urteils einmal vollständig:

„Um die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Doubleopt-in-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen zu bestimmen, ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden.  Insgesamt  liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei  derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.

Der durch den Absender elektronisch bestätigte Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer reicht unter diesen Umständen als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe nicht aus. Er kann auch bei Telefonwerbung, anders als bei E-Mail-Werbung, für sich allein keine Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden begründen. Vielmehr trägt der Werbende auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen ist. Ist  das allerdings der Fall, obliegt es wieder dem Verbraucher darzulegen, dass er dennoch kein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt hat.“

Demnach obliegt dem werbetreibenden Unternehmen der Nachweis dafür, dass derjenige Kunde, der per Email sein Einverständnis zum Telefonmarketing unter der angegebenen Telefonnummer gegeben hat, auch zu dieser Einverständniserklärung berechtigt gewesen ist.

Wie der Nachweis geführt werden soll, legt der BGH allerdings nicht dar.

Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen vom März 2011 „Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)“.

In diesem Sinne,

auf rechtmäßiges und beweissicheres Marketing!

Werbung bei Twitter, Facebook & GooglePlus

Aus aktuellem Anlass – jedenfalls bei mir persönlich, dazu sogleich mehr – kommt das Thema heute endlich hier im Blog auf’s Tableau. Eins vorweg, es geht nicht um Werbung auf Werbeschaltflächen der Unternehmen oder um sonstige Werbeformen wie bspw. die Sponsered Stories bei Facebook und auch nicht um Werbung per Direct-Message. Vielmehr geht es um Werbung wie diese, die einfach im Stream auftaucht:

(Ja, ja, lacht nur über die Abbildungen, ich weiß, ich habe derzeit kein vernünftiges Bildbearbeitungsprogramm…).

Diese zwei ganz „normale“ Tweets zierten in der letzten (oder vorletzten) Woche an einem Tag meine Timeline. Von den übrigen und üblichen Tweets unterscheiden sie sich insoweit als es sich ganz offensichtlich um reine Werbung handelt. Oder wer wollte sagen, diese seien keine „ Äußerung (…) mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, (…), zu fördern“ (vgl. Art. Richtlinie zu irreführender und vergleichender Werbung (2006/114/EG)?

Werbung an sich ist natürlich nicht verboten. Doch da Werbung mit elektronischen Mitteln oftmals zum Ärger der Empfänger (sic!) nur all zu leicht verbreitetet werden kann, hat  der Gesetzgeber eben solcher Werbung erhebliche Restriktionen auferlegt. Darüber hinaus verbieten so manche Nutzungsbedingungen von sozialen Netzwerken derartigen „SPAM“.

Aber der Reihe nach.

Gesetzliche Grundlagen für Werbung auf Twitter & Co

Wie gesagt, Werbung ist nicht grundsätzlich verboten. Einschränkungen bestehen jedoch nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG  hinsichtlich Werbung, die mittels „elektronischer Post“ erfolgt – solche darf nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers erfolgen. Tja, damit stellt sich zunächst einmal die Frage, ob ein Tweet (ein Facebook- oder GooglePlus-Post) überhaupt unter den Begriff „elektronische Post“ fällt. Nach der Richtlinie 2002/58/EG über elektronische Kommunikation ist „elektronische Post jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.“. Von dieser Definition sind also klar Direct-Messages innerhalb von sozialen Netzwerken erfasst. Aber sind die oben beispielhaft aufgeführten Tweets Textnachrichten, die im Netz gespeichert werden, bis sie vom Empfänger abgerufen werden? Theoretisch ist das wohl so. Denn meinen Stream auf Twitter, Facebook oder GooglePlus kann ich theoretisch bis in alle Ewigkeit zurückverfolgen. Praktisch macht das aber kein Mensch. Darüber hinaus teilen die sozialen Netzwerke früher oder später gerne mit „Ältere Beiträge können derzeit nicht abgerufen werden“. Faktisch stehen die Textnachrichten also nicht im Netz bis zum Abruf durch den Empfänger bereit, sondern verschwinden vielmehr in den Tiefen des Streams. Soweit ich das überblicken kann, problematisieren  die Kollegen eben aus diesem Grunde die Werbung  über öffentlichen Streams unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (also der Notwendigkeit zur Einwilligung zur Werbung durch den Empfänger) nicht. Nach der Wortlaut-Interpretation der oben genannten Richtlinie kann sich dieser Auffassung angeschlossen werden. Allerdings könnte man dann zu einer anderen Auffassung gelangen, wenn man berücksichtigt, dass bspw. Tweets „favorisiert“ werden können – denn in diesem Fall bleiben sie  gut sichtbar in meinem Account abrufbar. Andererseits kann das „Favorisieren“ schon wieder als Abruf-Handlung gewertet werden und dies ist mit lange im Stream versunkenen Meldungen nicht mehr möglich. Folglich sind Nachrichten im Stream nicht als „elektronische Post“ zu bewerten. Und insoweit halten wir fest, dass Werbung per Tweet oder Post in sozialen Netzwerken grundsätzlich gesetzlich nicht verboten ist (nochmal: Anders bei Werbung per Direct-Message. Hier bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung durch den Empfänger! Siehe auch hier die Meinung des Kollegen Dramburg mit schönen Fallbeispielen.)

Das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) halten jedoch noch weitere Regelungen bereit. So muss kommerzielle Kommunikation für den Verbraucher klar als solche zu erkennen und der Absender zu identifizieren sein (§ 6 TMG). Dies ist in den obigen Beispielen der Fall. Weiter darf der werbliche Charakter einer Kommunikation nach § 4 Nr. 3 UWG nicht verschleiert werden und kommerzielle Kommunikation nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG sein. Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die es zu beachten gilt. (Ein „schönes“ Beispiel für eine rechtswidrige Social Media Werbeform ist übrigens die „Tramp-A Benz“-Kampagne).

Da die oben aufgeführten Beispiele weder den Werbecharakter verschleiern noch den Absender nicht erkennen lassen, verstoßen sie insoweit nach dem bisher Gesagten nicht gegen gesetzliche Regelungen.

Die Nutzungsbedingungen der Social Media Plattformen

Neben den gesetzlichen Regelungen gilt es jedoch auch die Nutzungsbedingungen der jeweiligen sozialen Netzwerke zu beachten. Bei Facebook gibt es hierzu eine sehr klare Regelungen: Du wirst dein persönliches Profil nicht für kommerzielle Zwecke verwenden (wie beispielsweise durch den Verkauf deiner Statusmeldung an Werbetreibende). (4.4 der Nutzungsbedingungen). Dies bedeutet, dass eben keine Werbung über die persönlichen Profile eingestellt werden darf.

Auch GooglePlus ist mit Nr. 7 seiner Inhalts- und Verhaltensrichtlinien für Nutzer eindeutig: „Verbreiten Sie keinen Spam, einschließlich des Sendens von unerwünschten Werbeinhalten, oder unerwünschte oder Massenwerbemails.“ Werbung über die GooglePlus Profile (derzeit ohnehin nur persönliche) ist also ein No-Go.

Twitter hält sich hier hingegen wesentlich bedeckter. In den Twitter-Regeln, die Teil der Nutzungsbedingungen sind, heißt es „Die Nutzung der Twitter-Services, um anderen Benutzer Spam zu senden, ist ausdrücklich verboten. Die Definition von „Spamming“ ist in der Entwicklung und wird sich in dem Mass ändern, wie wir auf neue Taktiken von Spammern reagieren.“ Im Folgenden werden dann einige Faktoren aufgeführt, die „bei der Festlegung, welches Verhalten als Spamming gilt“ berücksichtigt werden. Darunter finden sich „Wenn die Tweets eines Benutzers hauptsächlich aus Links bestehen, anstatt persönlichen Updates„, „Wenn ein Benutzer irreführende Links einträgt.“ – Kommerzielle Kommunikation via Tweets ist bei Twitter also bislang nicht ausdrücklich verboten. (Das wird sich vermutlich ändern, sobald bei Twitter von Twitter tatsächlich Werbung eingeblendet wird…).

Im Ergebnis sind die oben beispielhaft aufgeführten Tweets bei Twitter also rechtlich zulässig, bei Facebook und GooglePlus würden solche gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen.

Von der rechtlichen Zulässigkeit dieser Art der Werbung aber einmal abgesehen, hier

Die besten Gründe, derartige Werbung über (persönliche) Social Media Profile zu unterlassen

An dieser Stelle erlaube ich mir schlicht aus dem Blog-Artikel „5 Gründe, warum Turis Twitter-Werbung ein Irrweg istvon Medial & Digital aus aus dem Jahre 2009 zu zitieren:

„Wofür bezahlen Unternehmen eigentlich ihren Social-Media-Beratern viel Geld für ausgefeilte Kommunikationskonzepte im Social Web (”Wir müssen die Nutzer engagieren“, ”Dialog auf Augenhöhe“, ”authentisch sein“, “bloß kein old-school Push-Marketing“), wenn ihnen dann doch nichts Besseres einfällt, als genau wie vor zehn Jahren langweilige und nichtssagende Werbebotschaften herauszublasen.“

Sic! Dem ist nichts hinzuzufügen. Aber ganz offensichtlich ist  auch im Jahr 2011 noch nicht bei allen angekommen, dass mit dieser Form der „Social Media“ Werbung kein Blumentopf zu gewinnen ist. #defollow.

In diesem Sinne,

einen schönen und werbefreien Mittwoch.

Die aufkommenden Änderungen im Telemediengesetz (TMG)

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes in den Bundestag gebracht. Die geplante Gesetzesänderung ist für alle Telemediendienstebetreiber, also quasi alle, die Sie hier diesen Blog verfolgen, wichtig. Denn wer von Ihnen zeichnet nicht verantwortlich für eine Website oder ein Blog oder irgendwas anderes mit diesem „Internet“:

Mit den aufkommenden Änderungen, die insb. auf  erweiterte „Impressums“- und Datenschutzpflichten sowie die Betreiber von Social Networks (ein eigener Paragraph ist diesen gewidmet) betreffen, setzt sich der Telemedicus in verständlicher Form mit dem aufkommenden Änderungen auseinander.

Ein anderes Mal gibt es sicher auch noch von mir dazu ein paar Worte. Zunächst seien die Ausführungen des Telemedicus jedoch unbedingt zur Lektüre empfohlen!

In diesem Sinne,

einen weiteren schönen Mittwoch!

GooglePlus – Die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen unter der ersten groben Lupe

Google+ – rauf geht es die Timelines und wieder runter. Nach dem ich nun selbst die ersten Gehversuche auf Google+ vornehmen konnte, wird es doch Zeit endlich einmal die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen zumindest unter die erst grobe Lupe zu nehmen:

Google schreibt sich auf die Fahnen, sorgsam und verantwortlich mit den Daten seiner Nutzer umzugehen – Don’t be evil. Unter Nr. 2 der Datenschutzprinzipien von Google heißt es „Alle Google-Produkte unterliegen hohen Datenschutzstandards.“ sowie „Die Erfassung von Daten wird transparent gemacht.“ und „Nutzer erhalten sinnvolle Wahlmöglichkeiten zum Schutz ihrer Daten.“ Die konsequente Umsetzung dieser Prinzipien wäre grandios. Schließlich stört bei Facebook die mangelnde Datenschutzkonformität, insbesondere die mangelnden Wahlmöglichkeiten der Nutzer über die Verwendung der eigenen Daten zu bestimmen (Wobei Facebook zumindest teilweise auf die Kritik der User reagiert! Dazu ein anderes Mal mehr).

Und was sagen nun die Google+-Nutzungs-, Datenschutzbestimmungen und die Google+1-Bestimmungen?

Nutzungsbedingungen

Kurz und knapp, damit fühlt man sich doch schon wesentlich wohler als bei denen von Facebook. Die Inhalts- und Verhaltensrichtlinien von Google+ erinnern mehr an eine Netiquette und sind nicht weiter zu beanstanden. Im Übrigen gelten die universellen Nutzungsbedingungen von Google. Und hier heißt es in Ziffer 5:

„Indem Sie urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Inhalte wie beispielsweise Texte, Bilder, Videos, Audiofiles oder Computersoftware in einen bestimmten Dienst einstellen, räumen Sie dadurch Google und den zur Google Gruppe gehörenden Unternehmen sowie den Vertragspartnern von Google die notwendigen, nicht-ausschließlichen und weltweiten, zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Inhalte ausschließlich zum Zweck der Erbringung des jeweiligen Dienstes und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zu nutzen.“

Im Gegensatz zu FB lässt sich Google also tatsächlich nur die Nutzungsrechte einräumen, die zur Durchführung des Dienstes notwendig sind. Google erhält damit also nicht das Recht, jedes Bild und jeden Text ggf. selbst zu verwenden.

Weiter heißt es:

„Weiterhin räumen Sie Google das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Ihrer Inhalte ausschließlich für den Fall ein, dass Sie wegen der Natur des jeweiligen Dienstes eine öffentliche Zugänglichmachung beabsichtigen (z. B. in Google Video und Blogger) oder Sie ausdrücklich eine öffentliche Zugänglichmachung bestimmt haben (wie dies bei Google Text & Tabellen oder Picasa der Fall sein kann). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung endet mit dem Zeitpunkt, in dem Sie einen eingestellten Inhalt aus einem bestimmten Dienst entfernen oder die Bestimmung der öffentlichen Zugänglichmachung aufheben. Bestimmte Dienste können zusätzlichen Bedingungen unterliegen, welche die Einräumung weiterer Rechte vorsehen.“

Dies bedeutet, dass es bei Google – zumindest nach den Nutzungsbedingungen 😉 – ausschließlich und von vornherein dem User obliegt, wofür die von ihm eingestellten Inhalte verwendet werden. Dies ist bei FB nicht so. Auf Druck der Community gibt es zwar nun Opt-Out-Möglichkeiten für die Verwendung der eigenen Fotos/Statusmeldungen bspw. für „Sponsered Stories„, jedoch nur dafür und dass auch nur ganz versteckt in den Einstellungen.

Dazu kommt, dass es bei Google+ möglich ist, die Teilen-Funktion abzuschalten, sobald ein Posting veröffentlicht wurde. Auch hier wird dem User also die Kontrolle darüber eingeräumt, was mit den eingestellten Inhalten passiert.

Um es mit Google zu sagen, soweit: +1

Datenschutzbedingungen

Die Datenschutzbedingungen zu Google+ können Sie zunächst einmal hier einsehen. Vollkommen klar, dass Google bei Google+ personenbezogene Daten speichert, um den Dienst überhaupt anbieten zu können (ein anonymes soziales Netzwerk würde ja nun auch wenig Sinn machen). Dazu gehört naturgemäß auch, dass Google die Aktvitäten wie Postings und Vernetzungen mit anderen erfasst. Allerdings bietet Google+ die Möglichkeit wirklich sehr restriktive Einschränkungen in den Einstellungen vorzunehmen, wer welche Daten erblicken darf. So kann der User beispielsweise bestimmen, ob anderen Usern sowohl die eigenen Kontakte als auch diejenigen, die mit dem User eine Vernetzung eingegangen sind, allgemein ersichtlich sein sollen oder nicht (sog. Kreise o. Circles). Weiter kann das „Tagging“ – sprich das Kennzeichnen von Fotos mit dem eigenen Konterfei unterbunden oder aber nur bei bestimmten Personen zugelassen werden. Und in der Mobile-Version ist es relativ einfach möglich, die Standort-Bestimmung zu deaktivieren. Auch wenn es sich hier samt und sonders um Opt-Out-Modalitäten handelt (Opt-In wäre weitaus wünschenswerter!), ist das gegenüber anderen sozialen Netzwerken doch schon ein großer Fortschritt. Schließlich sind bei Google+ die Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz der eigenen Daten klar gegliedert und insgesamt sehr übersichtlich. Und vor dem Hintergrund einer – meines Erachtens bestehenden  – digitalen Selbstverantwortung hinsichtlich personenbezogener Daten ist wohl zumutbar beim Einrichten des eigenen Google+-Profils den eigenen Datenschutz mittels der Einstellungen den eigenen Anforderungen entsprechend einzustellen.

Weniger schön finde ich den folgenden Hinweis:

„Ihr Google-Profil wird womöglich Nutzern angezeigt, die Ihre E-Mail-Adresse kennen oder über andere identifizierende Informationen von Ihnen verfügen.“

Mir ist schon klar, dass dies der Fall ist, um den Effekt des sozialen Netzwerkes zu verstärken, nämlich auch um umgekehrt mir mögliche interessante Kontakte vorzuschlagen. Doch woher weiß Google, dass mir bspw. die Email-Adresse eines anderen Users bekannt ist? Über ein Google-Mail-Konto? Also Google guckt, mit wem ich jemals in meinem Google-Mail-Konto Kontakt hatte und schlägt mir dann den User vor? Et vice versa? Datenschutzrechtlich ist das wohl schon zu beanstanden. Zwar habe ich die Kenntnis von Namen und Email-Adresse des mir eingeblendeten Users durch den Email-Kontakt ohnehin. Ich weiß nur noch nicht, ob derjenige auch ein Google+-Profil hat oder nicht und dieses könnte ich mittels des Namens oder der Email-Adresse selbst herausfinden. Oder nicht? Nein. Das könnte ich nämlich dann nicht herausfinden, wenn derjenige die Sichtbarkeit seines Google+-Profils komplett geblockt hätte. In diesem Moment wäre es dann schon komisch, wenn das Google+-Profil für mich sichtbar wäre, nur weil ich irgendwann einmal denjenigen mit seiner Email-Adresse in meiner Mailbox gehabt hätte…. [NB: Ich weiß nicht, ob das technisch so funktioniert und damit auch nicht, ob das datenschutzrechtlich zu beanstanden wäre (Aufklärung wird gerne entgegen genommen!) – aber es bleibt zu vermuten.]

Ebenfalls Kopfschmerzen verursacht mir dieser Umstand:

„Wenn Ihre Freunde Apps verwenden, können diese Anwendungen möglicherweise auf die Inhalte und Informationen über Sie zugreifen, auf die Ihre Freunde Zugriff haben.“

Verständlich, dass eine App ggf. Informationen von mir verwendet. Ich gebe dazu ja auch mein Einverständnis (ähem, davon gehe ich jetzt mal aus, dass dieses abgefragt wird…). Aber wie kann es angehen, dass ein Freund von mir eine App installiert und damit automatisch auch – ohne mich zu fragen – auf Inhalte und Informationen von mir zugegriffen wird? Das dürfte mE schlicht nicht zulässig sein. (Mag es meinetwegen bei FB derzeit auch an der Tagesordnung sein, aber darum geht es hier ja nicht…). Denn in diesem Fall habe ich überhaupt keine Kontrollmöglichkeiten über meine persönlichen Daten. [NB: Wenn hier als Jurist auch nur irgendwas technisch nicht richtig verstanden haben sollte, bin ich über Aufklärung wieder einmal dankbar!]

Und zu guter Letzt hadere ich mit dieser Formulierung:

„Wir veröffentlichen möglicherweise zusammengefasste Statistiken über die Google+ Aktivitäten bzw. geben diese Statistiken an unsere Nutzer und Partner wie etwa Publisher, App-Entwickler oder verbundene Websites weiter.“

Die Formulierung ist mE zu unbestimmt. Denn was genau heißt das? Was ist eine „zusammengefasste Statistik“? Welche Informationen sind darin enthalten? Sind diese personenbezogen oder anonymisiert? Wer sind „Publisher“? Was versteht Google unter einer „verbundenen Website“? Picasa? Youtube? Oder irgendwelche entfernten Werbe-Kooperationspartner? Fragen über Fragen. Es kann sein, dass Google hier nach dem sog. Prinzip der Datensparsamkeit (vgl. Bundesdatenschutzgesetz) arbeitet, muss aber nicht….

Google+1-Datenschutzbestimmungen

Last but not least, die Google+1-Datenschutzbestimmungen. Google hat nun ebenfalls einen „Like Button“, die sogenannte +1-Schaltfläche. Hinsichtlich der Datenverarbeitung heißt es:

„Über die Google +1-Schaltfläche erhalten Sie und andere Nutzer personalisierte Inhalte von Google und unseren Partnern. Google speichert sowohl die Information, dass Sie für einen Inhalt +1 gegeben haben, als auch Informationen über die Seite, die Sie beim Klicken auf +1 angesehen haben. Ihre +1 können als Hinweise zusammen mit Ihrem Profilnamen und Ihrem Foto in Google-Diensten, wie etwa in Suchergebnissen oder in Ihrem Google-Profil, oder an anderen Stellen auf Websites und Anzeigen im Internet eingeblendet werden.“

Tja, soweit so gut. Wie wir wissen, zeichnet FB solche Informationen auch dann auf, wenn der Like-Button nicht gedrückt, sonder die Seite nur besucht wurde, auf. Und bei Google? Ich weiß es nicht. Hier steht nur etwas von „beim Klicken“. Das wäre schön. Schon wieder wäre ich über technische Aufklärung von einem Pro dankbar.

Weiter heißt es unter anderem:

„Die Identität Ihres Google-Profils kann Nutzern angezeigt werden, die Ihre E-Mail-Adresse kennen oder über andere identifizierende Informationen von Ihnen verfügen.“

Kommt Ihnen das bekannt vor? Richtig. Sie surfen auf dem Blog für XY (–> fügen Sie hier Ihr Interessensgebiet ein), sehen den +1-Button (bislang FB-Like-Button) und erkennen, dass Ihre Freunde Lieschen Müller und Max Mustermann den Button auch schon geklickt haben. Sprich, wenn Sie klicken, wird dieses den mit Ihnen bei Google+ (FB) vernetzten Kontakten auch angezeigt. Immer? Nein, nicht immer! Denn Google+ hat hier die Möglichkeit geschaffen, diese Form der Personalisierung von Drittseiten auszuschalten! Hier gibt es dazu das übersichtliche Beispiel (bevor ich mich hier um Kopf und Kragen tippe und doch unverständlich bleibe). Das verdient meines Erachtens ein Doppel-Plus!

Mhm, aber dann gibt es da noch den folgenden Passus, der das Doppel-Plus doch wieder ein wenig trübt:

„Wir sind berechtigt, zusammengefasste Statistiken über die +1-Aktivitäten der Nutzer an die Öffentlichkeit, unsere Nutzer und Partner wie etwa Publisher, Inserenten oder verbundene Websites weiterzugeben. So dürfen wir beispielsweise einem Publisher Folgendes mitteilen: „10 Prozent der Nutzer, die dieser Seite +1 gegeben haben, befinden sich in Tacoma im US-Bundesstaat Washington.“

Das ist mir datenschutzrechtlich wieder einmal zu unbestimmt. Wie schon oben kritisiert, ist auch hier nicht ersichtlich was nun „zusammengefasste Statistiken“ oder aber „Inserenten“ oder „verbundene Websites“ sein sollen. Aber gut. Letztlich könnte hier eben mit der digitalen Selbstverantwortung dahingehend argumentiert werden, dass niemand gezwungen ist, irgendeinen +1-Button zu drücken und damit auch keine – wie auch immer gearteten – diesbezüglichen Daten weitergegben werden. (Vorausgesetzt natürlich, es werden wirklich nur Daten bei einem Klick erhoben und nicht wie bei FB ohnehin Bewegungsprofile erstellt….)

Fazit:

Ja, es gibt etwas zu meckern. Und wenn ich nicht nur die grobe Lupe genommen, sondern das Ganze unters Mikroskop gelegt hätte, dann gäbe es bestimmt noch mehr und Differenzierteres anzumerken. Doch nach einem ersten Blick muss ich dennoch sagen

+1.

Im Gegensatz Zuckerbergs „Privatssphäre war gestern“ bietet Google+ eine ganze Menge (Möglichkeiten zum) Datenschutz. Auch der Schutz geistigen Eigentums hat einen weitaus höheren Stellenwert – jedenfalls wenn ich auf die Schnelle nichts überlesen habe. Und das könnte am langen Ende zum USP werden.

In diesem Sinne,

viel Vergnügen bei googlePlus oder google+. Ich bin gespannt, wie es sich entwickelt!


Hoeren in der W&V: „Das wird man noch sagen dürfen…“

Die Resonanz zu meinem Artikel „Eine Entgegnung auf Professor Hoeren: „Unternehmen haben auf Facebook nichts zu suchen…“ war nicht nur hier im Blog, sondern auch auf Facebook und Twitter sehr hoch. Vielen Dank an dieser Stelle nun noch einmal für die vielen, vielen Kommentare und Auseinandersetzung an allen Orten. Schließlich hatte auch die W&V die Angelegenheit mit Ihrem Beitrag „“Facebook meiden“ – Jura-Professor warnt Unternehmen vor Social Media“ aufgegriffen. Auch dort überschlugen sich innerhalb kürzester Zeit die Kommentare. Die Redaktion von W&V hat Herrn Prof. Dr. Hoeren zum kurzen Statement gebeten: „Der Professor und die Facebook-Kritik: „Das wird man noch sagen dürfen““.

Was soll ich sagen? Lest selbst. Danach scheint es so, als hätte Herr Hoeren die vielen Kommentare der Praktiker und praktisch arbeitenden Anwälte inhaltlich nur bedingt zur Kenntnis genommen. (Nichts für ungut, Herr Prof. Hoeren, vielleicht hat Sie die W&V auch nur verkürzt wiedergegeben…). Zwar relativiert er seine Aussage „Unternehmen haben auf Facebook nichts zu suchen“. Jedoch gibt es immer noch die Unternehmen (aka Coca-Cola), die „müssen in Facebook sein“ und die anderen (aka Volksbank u.ä.): „Die dürfen sich nicht wundern, wenn sie dann zwölf Freunde und fünf Einträge haben. Und da kann man nur grundsätzlich warnen und sagen: überlegt euch, was ihr da tut.“

Ich will hier jetzt nicht alles wiederholen, was ich aus meiner Perspektive dazu dargelegt habe oder was die vielen, vielen Praktiker zu den Realitäten in Marketing & Employer Branding beigetragen haben, aber ich glaube in der Praxis ist ziemlich gut geklärt, dass Social Media gerade auch für kleinere Unternehmen äußerst wertvoll sein kann (abhängig von der Qualität der Social Media Strategie). Und hinsichtlich der Frage der Quantität der User (Liker, Follower), möchte ich nur auf meinen Artikel „Warum Social Media Projekte scheitern“ verweisen. Reichweite in Form der Anzahl der direkten User ist in Social Media einfach nur sehr bedingt entscheidend, da wenige hochgradig involvierte User eine wesentlich höhere und durchschlagskräftiger Viralität erzeugen können, als tausende von Likern oder Followern, die nur ein einziges Mal „Klick“ gemacht haben.

Den unmittelbaren Bereich der Juristerei habe ich mit diesem Beitrag nun endgültig verlassen. Aber da ich der Auffassung bin, dass das abstrakte Recht nur auf Grundlage der tatsächlichen praktischen Bedingungen eine konkrete und zielführende Anwendung erfahren kann und die Praxis meines Erachtens unter Juristen leider gar zu oft viel  zu wenig diskutiert wird, erlaubt sich der Social Media Recht Blog an dieser Stelle weiter zu „pieksen“.

Und nur nochmal für’s Protokoll: Auch ich bin der Auffassung, dass kein Unternehmen unüberlegt, weder praktisch noch rechtlich, dem Glauben an die Allmacht von Social Media erliegen sollte.

In diesem Sinne,

auf eine weitere konstruktive Diskussion!

PS: Der Kommentar von Klaus Eck auf FB darf hier einfach nicht fehlen: „Der renommierte Jura-Professor sieht Unternehmen im Social Web kritisch und sagt, zu kleinen KMU’s passt Facebook nicht. Irgendwie passt diese Weltsicht nicht ganz zum Erfolg Volksbank Bühl oder Walthers Säfte http://ow.ly/5nw9D“

Eine Entgegnung auf Professor Hoeren: „Unternehmen haben auf Facebook nichts zu suchen…

…; denn ihre Geschäftsinteressen beißen sich regelmäßig mit den Besonderheiten des Web 2.0 und den dort gängigen interaktiv-privaten Umgangswünschen.“

Diesen und andere denkwürdige Sätze durfte ich direkt nach meinem (fantastischen!) Urlaub aufgrund des Hinweises von den Kollegen Henning Krieg (@kriegsrecht) und Johann Zöttl (@Kartellblog) im Deutschen AnwaltSpiegel 12/2011 vom 15. Juni 2011 unter dem Titel „Facebook & Co. Risiken für Unternehmen und Privatnutzer“ von Prof. Dr. Thomas Hoeren lesen. Der Artikel beschäftigt sich auf zwei Seiten mit bekannten Problemen bei Facebook für deren Nutzer: Impressumspflicht, Gegendarstellungspflicht, Social Media Guidelines, Bildern und Personensuchmaschinen, den Personalern, die auf Facebook mitlesen, sowie den Datenschutzbedingungen von Facebook. Geschenkt, dass wohl aus Platzgründen die benannten rechtlichen und faktischen Probleme nur in aller Kürze angerissen wurden. Hierzu möchte ich auch gar nicht im Einzelnen erwidern.

Allerdings hat mich die im AnwaltSpiegel getroffenene harsche Conclusio doch derart bestürzt, dass mir beinahe die Urlaubsbräune aus dem Gesicht gefallen wäre, denn das Fazit des hochgeachteten Professors lautet:

„Der Rat des Juristen kann nur sein, Facebook zu meiden. Unternehmen haben dort nichts zu suchen; denn ihre Geschäftsinteressen beißen sich regelmäßig mit den Besonderheiten des Web2.0 und den dort gängigen interaktiv-privaten Umgangswünschen.“

Nggggg. Nee, genau. Und deswegen nutzen immer mehr Unternehmen, sowohl aus Gründen des klassischen Marketings als auch des Employer Brandings erfolgreich die gesamte Klaviatur des Web 2.0: Coporate-Sites, Blogs, Twitter und – Facebook. Unter diesen Firmen, die nach Hoeren mit ihren expliziten Social Media Teams vorgeblich ihren eigenen Geschäftsinteressen zuwider handeln, sind bl0ß solche wie die Deutsche Telekom, Bertelsmann, Tchibo oder die Deutsche Bahn. Selbst im B-2-B Bereich wird Facebook (mittelbar) erfolgreich eingesetzt, wie die Krones AG beweist. Die vorgenannten sowie etliche andere Unternehmen betreiben ihr Social Media Engagement sicher nicht, um schlicht mit der Mode zu gehen (hierfür stellt keine Geschäftsführung und kein Vorstand mehr Budget bereit), sondern weil Social Media ein nicht mehr wegzudenkender wichtiger Kommunikationskanal ist. Und hierzu gehört auch Facebook. Diese Unternehmen wollen den Kontakt mit den Kunden, den zukünftigen Arbeitnehmern. Und sie können Facebook nicht ignorieren. Facebook ist derzeit DAS soziale Netzwerk, in dem sich die Menschen bewegen (auch wenn es aktuell sehr gerne auf’s Totenbett geschrieben wird). Hier wird interagiert, eine Empfehlung abgegeben, sich informiert und kritisiert. Denn ebenso wie die Firmen wünschen sich potentielle Bewerber und Kunden die Möglichkeit der direkten Kommunikation und Information. Selbst wenn die Unternehmen also nicht richtig wollten, sie müssen sich dieser Kommunikationsform stellen. Schon Paul Watzlawick stellte fest, man kann nicht nicht kommunizieren. In Zeiten, in denen die reine Sender-Empfänger-Kommunikation vorbei ist, gilt dies erst recht! (Wer sich weiter inhaltlich mit der faktischen Thematik befassen will, dem sei unter anderem die Wollmilchsau, der Recrutainment-Blog, Saatkorn oder aber der PR-Blogger empfohlen.)

Sicher, Facebook ist rechtlich als äußerst schwierig einzuordnen. Auch ich habe mich schon in so einigen Artikeln hier in diesem Blog mit den zahlreichen Problem auseinandergesetzt. Und auch beginne ich Mandantengespräche und Vorträge in Bezug auf Facebook zumeist mit den Worten: „Aus rein rechtlicher Sicht müsste ich Ihnen schlicht raten, Facebook nicht zu benutzen.“ Doch was nützt dem Mandanten ein juristischer Rat, der für ihn persönlich keine fünf Pfennige wert ist, da er ihn faktisch kaum befolgen kann und auch nicht befolgen will? Denn nochmal: Die Unternehmen kommen derzeit an Facebook nicht vorbei und sie wollen auch in der Regel nicht daran vorbeikommen. Sie wollen Facebook für sich nutzen. Also bedarf es der Aufklärung. Nicht mehr und nicht weniger. Wie sehen die AGB von Facebook aus? Sind sie überhaupt gültig? Was passiert mit eingestellten Inhalten? Obliege ich der Impressumspflicht, wie fülle ich diese aus? Was ist mit den Datenschutzbestimmungen? Bin ich für Inhalte Dritter, die auf meiner Facebook-Seite veröffentlicht werden, verantwortlich? Wie sehen die Risiken aus? Was kann ich tun, um die Risiken für mein Unternehmen klein zu halten? (Nichts anderes gilt im Übrigen für private Nutzer, Augen auf beim Facebook-Gebrauch.)

Also, weder kann der juristische Rat eines Anwalts in sinnvollerweise lauten „Vergiss Facebook“, noch widersprechen sich Facebook als Kommunikationsplattform und die Geschäftsinteressen der Unternehmen. Anders hingegen die AGB und Datenschutzbestimmungen von Facebook; dies ist für die Unternehmen allerdings ein wichtiger Unterschied und nur sie selbst können nach einer entsprechend differenzierten Risikoaufklärung entscheiden, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise sie Facebook sowie die anderen Web 2.0 Kanäle für sich nutzen wollen.

In aller Offenheit und bei allem Respekt: Hätte irgendjemand das obige Zitat erbracht, nach dem Facebook aus juristischer Sicht zu meiden sei und zu dem den Geschäftsinteressen von Unternehmen ohnehin widerspreche, hätte ich vermutlich mit den Achseln gezuckt und gedacht, wieder einmal jemand der es (noch) nicht besser einschätzen kann. Dass allerdings Prof. Dr. Hoeren, der renommierter Professor für Medien- und Informationsrecht an Universität Münster ist, sich daneben unter anderem als Mitherausgeber der Zeitschrift „Multimedia und Recht“ betätigt  sowie regelmäßig  das viel beachtete „Skriptum Internet-Recht“ kostenlos zum Download zur Verfügung stellt, eine solche der Wirklichkeit diametral entgegenstehenstehende und abolute Aussage trifft, finde ich – schade. Zum einen ist Prof. Hoeren schlicht ein vielbeachteter Rechtsexperte und schürt damit die Ängste so mancher Unternehmen, die auf eine offene Kommunikation insbesondere hinsichtlich des Personalmarketings dringend angewiesen wären, in unnötiger Weise. Zum anderen wirkt es leider so, als sei das Vorurteil des Elfenbeinturms, in dem sich Professoren bewegen, leider doch keines….

In diesem Sinne,

ich bin zurück aus dem Urlaub.

Rechtliche Hinweise zum Bloggen III: Lichtbildwerke und andere „Aufmacher“

Buchstaben so weit das Auge blickt. Wer mag da nicht die monotone Blog-Oberfläche durch eine Fotografie oder einen anderen Aufmacher wie Grafiken oder auch Videos ein wenig aufheitern? Schließlich gibt es die praktische Bildersuche von Google: Passendes Stichwort eingetippt, entsprechendes Bild gefunden, c+p betätigt und schon ist der Blog ein bisschen bunter. Gut!

Gut? Im Zweifel ist gar nichts gut. Der letzte Artikel der Reihe „Rechtliche Hinweise zum Bloggen II“ drehte sich um das Thema #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist“. Doch nicht nur Texte genießen urheberrechtlichen Schutz, sondern auch Fotografien, Grafiken oder Videos. Folglich können den Blogger, der geschützte Bilder rechtswidrig verwendet, die gleichen Konsequenzen treffen, wie denjenigen, der es mit der Übertragung von Texten auf seinen eigenen Blog nicht ganz so genau nimmt.

Aber von vorn: In der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes sind Fotografien „Lichtbildwerke“ (man erinnere sich, in der analogen Welt bedurfte es anno dunnemals noch belichteter Fotoplatten…). Ebenso wie ein Text muss ein „Lichtbildwerk“ eine gewisse „geistige Schöpfungshöhe“ (welche nicht all zu hoch angesetzt wird) erreichen, um in den Genuss des Schutzes nach dem Urheberrechtsgesetz zu gelangen.

Doch Obacht! Es sollte selbst keine verschwommene Aufnahme, die offensichtlich einen Schnappschuss darstellt, einfach auf den eigenen Blog kopiert werden. Denn ebenso wie Lichtbildwerke genießen die sogenannten Lichtbilder, sprich gar „bedeutungslose Knipsbilder“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Vogel, § 72, Rn. 13), den Urheberrechtsschutz. Zwar variiert hier der Ausmaß des Schutzes nach dem UrhG, doch im Ergebnis hat sich der Laie nur zu merken, dass alle „Fotos“ letztlich Schutz durch das Urheberrecht erfahren und dass damit die (rechtswidrige!) Veröffentlichung von fremden Bildern auf dem eigenen Blog tunlichst unterlassen werden sollte.

Schließlich zieht eine solche unzulässige Veröffentlichung von Fotos, Grafiken oder Videos die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie die unzulässigen öffentliche Zugänglichmachung von Texten auf einem Blog: Ein mehr oder minder freundliches Schreiben des Rechteinhabers mit der Aufforderung, die weitere Veröffentlichung zu unterlassen, die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten und doch auch gleich noch einen Schadensersatz zu begleichen (sog. „Abmahnung“) liegt im Zweifel alsbald im Briefkasten. Und wenn sich der Rechteinhaber arg ärgert, kommt vielleicht auch gleich noch Post von der Staatsanwaltschaft. Schließlich ist diese Form der Urheberrechtsverletzung ein Strafdelikt, dass auf Antrag des Rechteinhabers auch strafrechtlich verfolgt wird.

Nerven- und Geldbeutel schonender ist es dann doch, sich zuvor die Nutzungrechte vom Urheber oder sonstigem Rechteinhaber – ggf. gegen eine Lizenzgebühr – einräumen zu lassen.

Eine weitere Möglichkeit, die die einschlägigen Fotoportale anbieten, ist, auf eben diesen nach „freien“ Bildern zu suchen. Eine Lizenzgebühr wird dann nicht verlangt. Jedoch ist der Verwender dieser „freien“ Bilder nach dem UrhG gehalten, den Urheber zu benennen. Hier auf wird der Verwender gemeinhin auch per AGB des Fotoportals bzw. direkt vor und bei dem Download-Prozess hingewiesen. Verzichtet der Verwender auf die Nennung des Urhebers, so ist das kein „unbeachtliches Versehen“ aka „Kavaliersdelikt“. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Die Rechtsfolge lautet (Überraschung!): Der Urheber kann auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz dringen. Der eine oder andere mag sich nun fragen, warum der Urheber hierfür Schadensersatz verlangen kann. Schließlich hat der Urheber das Bild doch gerade kostenfrei zur Verfügung gestellt, worin soll also ein möglicher Schaden bestehen?

Zunächst einmal ist fehlende Nennung des Urhebers ein Verstoß gegen eine sog. „wesentliche urheberpersönlichkeitsrechtliche Berechtigung“. Und wird weiter bedacht, dass etliche Urheber einige Ihrer Werke nur deshalb lizenzfrei zur Verfügung stellen, um die Bekanntheit des eigenen Namens (und damit der eigenen Arbeit) zu steigern, so liegt der Grund für einen Schadensersatz doch recht schnell auf der Hand.

Der Rechteinhaber hat einen konkreten Schaden im Übrigen nicht nachzuweisen. Vielmehr wird dieser regelmäßig im Rahmen der sog. Lizenzanalogie von den Gerichten nach § 287 ZPO geschätzt. Das heißt, das Gericht überlegt sich, was die Parteien wohl als Lizenzgebühr angedacht hätten, wenn sie sich vorher mal zusammengesetzt und über den Preis gesprochen hätten. Handelt es sich um die gerade erläuterte mangelnde Nennung des Urhebers, schlagen die Gerichte allerdings noch einen Zuschlag von 100% auf die so ermittelte Lizenzgebühr drauf. Das OLG Düsseldorf (I 20 U 138/05) begründet dies wie folgt (sinngemäß): Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruches sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten, nämlich bei der Verwertung von Fotografien die Bildquelle anzugeben.

Wir halten fest: Selbst lizenzfreie Bilder sind nicht „frei“ und ohne jeden Gedanken in den Blog zu übernehmen!

Aber nun zu einem anderen Problemkreis: Wir befinden uns auf einer Social Media Konferenz und twittern dazu, was die Leitung her gibt. Schnell auch noch den Vortragenden abgelichtet und via twitpic mit kurzem Kommentar der Öffentlichkeit vorgestellt und das Foto später in die Nachberichterstattung zur Konferenz in den Blog eingefügt – das passiert tagtäglich. Urheber des Bildes sind wir. Dennoch ist auch dieser Vorgang grundsätzlich unzulässig. Denn ohne Einwilligung des Abgebildeten ist eine Veröffentlichung rechtswidrig. Schließlich hat der Vortragende das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG), das Ausdruck des grundrechtlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) ist. Auch der Abgebildete könnte Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und (ggf. immateriellen) Schadensersatz geltend machen. (Ob im genannten Beispiel der Vortragenden irgendwelche rechtlichen Schritte tatsächlich einleitet oder ob ihm diese Form der Verbreitung – Stichwort Reputatuionsmanagement – nicht ganz recht ist, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt).

Das Recht am eigenen Bild, bzw. das APR und das Urheberrecht sind streng voneinander zu unterscheiden. Der Urheber eines Bildes kann Dritten keine Einwilligung für eine abgebildete Person im Sinne des KUG erteilen! (Einzige Ausnahme: Er hat die Einwilligung von der abgebildeten Person und das Recht zur Einräumung dieser Einwilligung ggü. Dritten erhalten).

Bei Vorträgen wird mir an dieser Stelle gerne die Frage gestellt „Aber wenn mehrerer Personen auf dem Bild sind, dann ist es doch erlaubt?“ Ich muss darauf immer mit dem Klassiker der Juristen-Anworten begegnen: „Es kommt darauf an.“ Dazu ein Beispiel: Unternehmen U veranstaltet eine Firmenfeier. Hierzu werden die Mitarbeiter samt Familien geladen. Für eine spätere Firmen-Kampagne werden Fotos und Videos von dem Fest erstellt. In der darauf folgenden Kampagne, bei der die Familienfreundlichkeit des Unternehmens herausgestellt werden soll, ist eine süße Dreijährige beim großen Trampolinspringen prominent zu sehen. Gut für die Kampagne und das Unternehmen. Sind die Eltern mit der Verwendung des Bildes ihrer Tochter allerdings überhaupt nicht einverstanden, ist der Verweis auf die fünf anderen Kinder, die im Hintergrund ebenfalls auf dem Trampolin zu erkennen sind, wenig hilfreich. Denn in dem aufgeworfenen Beispiel wird in erster Linie das Mädchen und weniger das Familien-Betriebsfest mit vielen Kindern dargestellt. Die Kampagne mit der Dreijährigen wird im Zweifel auf Wunsch der Eltern eingestampft werden müssen. Also auch wenn mehrere Personen auf einem Bild zu erkennen sind, muss immer die Frage gestellt werden, ob damit denn in erster Linie das Geschehen (Konferenz, Betriebsfest etc.) dargestellt wird oder aber die kenntlichen Personen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass selbst wenn eine Ausnahme – „Darstellung des Geschehens“ – vorliegt, dennoch die berechtigten Interessen des Abgebildeten überwiegen können, so dass die Fotografie nicht veröffentlicht werden darf, bzw. Unterlassung verlangt werden kann (sog. Interessensabwägung).

Eine weitere of gestellte Frage lautet „Aber wenn die Person in die Kamera lächelt, dann stimmt er doch zu?“ Jein. Zwar existiert die sogenannte konkludente Einwilligung. Doch der Verwender des Bildes ist dafür in der Beweispflicht, dass das Bild zu diesem Zweck (bspw. Werbekampagnen f. Unternehmen) verwendet werden darf – und diesbezüglich ist ein Lächeln in die Kamera doch wenig aussagekräftig.

In diesem Sinne,

weiter viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Wer diese ganzen Rechte der Urheber für vollkommen überbewertet hält, der kann auf meinem Blog gerne etwas zu einer „Nutzerorientierten Ausrichtung des Urheberrechts“ lesen, wie Sie vom ehemaligen Hamburger Justizsenator Dr. Till Steffen gefordert wird – ich persönliche stehe dem allerdings kritisch gegenüber.

PPS: Wem der Text nun reichlich bekannt vorkam, dem sei gesagt: Er hat recht! Denn auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese wollte ich meinen Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinen Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. Ich finde immer noch, da sollten die sich mal was einfallen lassen…

Tweets, Twitpics & das Urheberrecht

Während ich auf Vorträgen stets deutlich darauf hinweise, dass Kurznachrichtendienste wie Twitter nebst den dazugehörigen Bilderdiensten nicht ohne einen rechtlichen Gedanken zu nutzen sind, habe ich dieses Thema hier im Blog doch eher am Rande anderer Beiträge behandelt. Dies soll heute einmal anders sein und Tweets & Twitpics ganz im Vordergrund stehen. Dies ist nicht ganz ohne aktuellen Aufhänger, denn erst letzte (oder gar schon vorletzte?!) Woche raste die Meldung, dass der Dienst twitpic sich per AGB ein umfängliches Nutzungsrecht an den hochgeladenen Bildern einräumen lässt, durch die Timeline.

Twitter & Tweets

Doch zurück auf Start. Fangen wir mit Twitter und dem ganz einfachen Tweet an. Davon abgesehen, dass ebenso wenig wie in natura per Tweet beleidigt und verleumdet werden darf, gilt selbstverständlich auch hier das Urheberrechtsgesetz. Sprich, erreicht ein Text, auch wenn er nur 140 Zeichen lang ist, die sog. „notwendige Schöpfungshöhe“, genießt dieser den Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

Nun kann man darüber streiten, ob ein einzelner Tweet mit doch nur 140 Zeichen eine solche Schöpfungshöhe überhaupt erreichen kann. Der Kollege Dr. Ulbricht  ist der Auffassung, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist. Aber ist nicht schon im Aphorismus der Gedanken auf  dem Sprung (46 Zeichen)? Und sagt mir nicht das verschüttete Wissen aus dem Deutsch-Leistungskurs, aufgefrischt durch den entsprechenden Wikipedia-Eintrag, dass solche Aphorismen eine eigene Prosagattung seien? Und wer schon einmal wegen einer „Tiny Tale“  herzlich gelacht oder tief berührt war, der kann „ein hinreichendes Maß an individueller Gestaltung“ und damit den Urheberrechtschutz auch für 140 Zeichen nicht per se verneinen.

Doch auch wenn Tweets wie „Auf dem Weg zur Social Media Konferenz in Hamburg. Wer ist noch da?“ und ähnliche mangels Schöpfungshöhe sicher nicht urheberrechtsschutzfähig sind, hat sich der Kollege Dr. Ulbricht weiter mit der interessanten Frage befasst, ob ein Twitter-Stream (die Nachrichtenabfolge eines Account-Inhabers) nicht als Datenbank im Sinne des § 87a UrhG anzusehen sind und darüber Schutz genießen könnten.

Damit Twitter sich gar nicht erst mit diesen und anderen Fragestellungen herumschlagen muss, lässt sich der Dienst via der „Terms of Services“ (AGB)  so gleich ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen. So heißt es dort:

„Der Benutzer behält die Rechte auf alle, von ihm in den Services eingetragenen oder angezeigten Inhalte. Durch die Übermittlung, Veröffentlichung und/oder Anzeige von Inhalten in den Services räumt der Benutzer Twitter die nicht-exklusive, gebührenfreie und weltweite Erlaubnis ein (einschließlich dem Recht auf Erteilung von Unterlizenzen), diese Inhalte in sämtlichen, jetzt bekannten oder später entwickelten Medien oder Vertriebsmethoden zu benutzen, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verarbeiten, anzupassen, zu verändern, zu veröffentlichen und zu übertragen.“

Während es also bekannt ist, dass Facebook sich bei der Anmeldung eine solch umfängliche Rechteeinräumung zugesteht, ist das Wissen darüber, dass Twitter dies ebenso macht, doch recht wenig verbreitet.

Man denke nur an das jetzt erscheinende Schriftwerk „Auf die Länge kommt es an“, welches eine Sammlung der tiny_tales darstellt und in Kürze im Buchhandel erhältlich sein wird.  Twitter hätte  dieses Buch ebenso herausgeben können (und könnte es auch jetzt noch!) und zwar ohne, dass hierfür irgendeine Lizenz an den Urheber gezahlt werden müsste:

„Die Nutzung aller durch den Benutzer beigetragenen, hochgeladenen, übertragenen oder anderweitig zur Verfügung gestellten Inhalte durch Twitter oder durch andere Unternehmen, Organisationen oder sonstige Partner von Twitter, ist ohne Anspruch auf Entschädigung für den besagten Inhalt gestattet.“

Die Problematik, dass diese AGB meines Erachtens in Deutschland rechtsunwirksam sind und damit eine Berufung auf diese Lizenz seitens Twitter wenig erfolgversprechend, lassen wir nun einmal beiseite – sonst wird der Artikel zu lang. Schließlich wäre dann auch noch die praktische Frage zu stellen, was unwirksame AGB in der Praxis für den Urheber bedeuten würden…

Das Vorstehende sollte nun wahrlich niemanden davon abhalten, zu twittern – doch einen Gedanken sollte man an diese „Tatsache“ schon einmal verschwenden.

Twitpics & Twitter

Des Weiteren sollten nicht vollkommen unbedarft Bilder mit dem Smartphone aufgenommen und via Twitpic (u. a.) der Öffentlichkeit dargeboten werden. Dies aus zweierlei Gründen.

AGB von Twitpic

Zum einen hat Twitpic Anfang Mai seine AGB noch einmal ausdrücklich dahingehend geändert als nun auch hier eine umfassende Lizenzeinräumung bei Hochladen des Bildes stattfindet. Kurz und sehr anschaulich ist diese Thematik bei den Kollegen aus Berlin, Schwenke & Dramburg, mit weiteren Hinweisen besprochen worden, so dass ich hier gerne verweise.  Ebenso wie ich halten die Kollegen im Ergebnis die Klausel nach dem deutschen Recht für unwirksam.

Die große Aufregung, die mit dieser AGB-Änderung, bzw. dem Bekanntwerden,  dass Twitpic Nutzer-Fotos (von Prominenten) doch tatsächlich an Vermarkter veräußert hat (vgl. SPON) einherging, habe ich jedoch nicht ganz verstanden. Ich war vielmehr, als ich mich vor kurzem mit der Thematik beschäftigte,  verwundert, dass eine ausdrückliche Lizenzregelung in den AGB von Twitpic – im Gegensatz zu Twitter – fehlte. Dort hieß es bis vor Kurzem nur:

“By uploading your photos to Twitpic you give Twitpic permission to use or distribute your photos on Twitpic.com or affiliated sites.”

Ich fürchte es war schlicht ein „Versehen“, dass hier eine ausdrückliche Regelung fehlte. Denn dass Twitpic im Gegensatz zu Twitter keine Rechte an den hochgeladenen Inhalten halten wollte, hielt ich für, nunja, fernliegend. Und dieses „Versehen“ ist nun schlicht mit den neuen AGB von Twitpic und der umfassenden Lizenzeinräumung „behoben“ *ironieaus. Zu Gültigkeit dieser AGB-Klausel nach deutschem Recht siehe oben.

Twitpic & Persönlichkeitsrechte

Zum anderen sollte beim Upload von Bildern mit Menschen nicht vergessen werden, dass jedenfalls hierzulande bei der Veröffentlichung eines Abbilds einer Person deren Persönlichkeitsrecht berührt ist und eine solche Veröffentlichung nur bei Einwilligung der abgebildeten Person erfolgen darf. Also schnell den Referenten bei einer Veranstaltung fotografiert und getwittert, kann zwar eine gute Idee sein, aber auch bös enden.  Zu dieser Thematik habe ich mich aber auch im Artikel Rechtliche Hinweise zum Bloggen III: Lichtbildwerke und andere „Aufmacher„, so dass ich hier einfach verweisen möchte.

Fazit:

Think before you tweet!