Bereits im März hatte ich zum Urteil des BGH vom 10.02.2011, I ZR 164/09 einen ausführlichen Artikel „Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)“ geschrieben und mich mit der Problematik auseinandergesetzt. Seit gestern (27.07.2011) liegt das Urteil des BGH nun im Volltext vor und überrascht in einigen Einzelheiten dann doch:
Das Urteil ist ohnehin für alle Unternehmen, die Marketing via Email, Telefon und SMS betreiben, hoch relevant. Doch dabei hat der BGH nicht nur festgehalten, dass die Einwilligung zur Werbung für jeden Einzelfall dokumentiert sein muss (etwas was mE sowieso hätte klar sein müssen), sondern die obersten Richter haben insbesondere an das Telefonmarketing, bzw. vielmehr an die ordnungsgemäße Dokumentation der Einwilligung von Kunden via Email (und/oder Kontaktformularen) zu Werbeanrufen , sehr hohe Anforderungen gestellt. Nachdem BGH ist die Einholung eines Einverständnisses zu Telefonanrufen via dokumentiertem Double-Opt-In per Email nämlich dann (hinsichtlich der Beweispflichten) nicht ausreichend, wenn nicht eindeutig ist, dass derjenige, der das Einverständnis per Email erklärt, auch berechtigt ist, hinsichtlich des Telefonanschlusses das Einverständnis zur Werbung zu erklären. Die Gründe hierfür sind in Randzeichen 39 und 40 des Urteils erläutert. Aus diesem Grunde zitiere ich diese Passagen des Urteils einmal vollständig:
„Um die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Doubleopt-in-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen zu bestimmen, ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.
Der durch den Absender elektronisch bestätigte Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer reicht unter diesen Umständen als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe nicht aus. Er kann auch bei Telefonwerbung, anders als bei E-Mail-Werbung, für sich allein keine Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden begründen. Vielmehr trägt der Werbende auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen ist. Ist das allerdings der Fall, obliegt es wieder dem Verbraucher darzulegen, dass er dennoch kein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt hat.“
Demnach obliegt dem werbetreibenden Unternehmen der Nachweis dafür, dass derjenige Kunde, der per Email sein Einverständnis zum Telefonmarketing unter der angegebenen Telefonnummer gegeben hat, auch zu dieser Einverständniserklärung berechtigt gewesen ist.
Wie der Nachweis geführt werden soll, legt der BGH allerdings nicht dar.
Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen vom März 2011 „Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)“.
In diesem Sinne,
auf rechtmäßiges und beweissicheres Marketing!