Archiv der Kategorie: Social Media Marketing

Ein persönlicher Rückblick auf das Social Media Recht Jahr 2011

Fröhliche Weihnacht überall – tönt es durch die Lüfte froher Schall!

Nun, ganz soweit ist es noch nicht, aber doch Zeit im wahrsten Sinne des Wortes besinnlich zu werden und sich zu fragen, wie war es denn, dieses Social Media Recht Jahr 2011.

Ich könnte mich sehr kurz fassen und rufen: Datenschutz! Denn das war wohl das allumfassende Thema. Aber ein paar andere Sachen gab es dann doch noch. Hier nun die sehr persönliche Auswahl von Dingen, die mich (juristisch) im Jahr Social Media Recht Jahr 2011 bewegten:

Im Januar musste die Hamburger Datenschutzbehörde feststellen, dass auf Ihren „eigenen“ Seiten, nämlich denen von hamburg.de, eine Tracking-Software eingesetzt wurde, die den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht entsprach. Und das obwohl sich gerade die Hamburger Datenschützer wenige Tage zuvor in der Konfrontation mit Google (Analytics) weit hervorgetan hatten. Ich befasste mich im Blog unter anderem mit embedded Videos und  legte die Auffassung (mit der möglichen wenigen Rechtsprechung) dar, dass die Embedded-Funktion letztlich dem Setzen eines Hyper-Links gleichgestellt werden müsste. Das OLG Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 08.12.2011 hinsichtlich des Embedden eines Fotos klargestellt, dass es gänzlich anderer Auffassung ist. Tja. Ich bin gespannt wie sich hier die Rechtsprechung weiterentwickeln wird.

Ende Januar trat Facebook mit Sponsered Stories an die Öffentlichkeit, was im Februar zunehmend hohe Wellen schlug und auch bei mir zu dem einen und anderen Blogartikel führte.  Bis heute sind die persönlichkeitsrechtlichen Probleme ungelöst – respektive unter den Teppich gekehrt (s. dazu auch unter November…).

Während ich mich im Juli 2010 noch wunderte, dass alle über Google Analytics aber keiner über die doch viel offensichtlichere Problematik der Like-Buttons sprach(en), war es im März 2011 soweit: Die erste Gerichtsentscheidung zum Like-Button war da! Well, es war an sich eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung – doch der Stein zum öffentlichen Anstoß war ins Rollen gebracht. Und auch wenn die Notwendigkeit der Einholungen von Einwilligungen zur Werbung in den Marketingabteilungen immer noch nicht ganz realisiert wird (No offense! Aber wie oft höre ich „Muss das wirklich sein?“) – so hat sich der BGH ganz ausdrücklich gar zu den Beweispflichten beim Double-Opt-In geäußert.

Im April scheint es keine größeren Aufreger gegeben zu haben – außer dass Herr Guttenberg nun nach der Plagiatsaffäre – ach nein, Moment, aus den Gründen der „Schusseligkeit und Überforderung“ – nun auch sein letztes Amt als Mandatsträger des Kreises Kulmbach niederlegte. Offensichtlich  Zeit für die kleine Grundlagen-Serie „Rechtliche Hinweise zum Bloggen“ mit Teil 1 „Impressum und Datenschutz“.

Mit Teil 2 „#guttenbergen und was sonst noch beim Texten zu vermeiden ist“ sowie Teil 3 „Lichtbildwerke und andere „Aufmacher“ ging es dann im Mai weiter. Daneben durften man Mann (Jo Diercks, Recrutainment-Blog) und ich mit dem ersten gemeinsamen Vortrag bei der Mitteldeutschen Personaltagung zum Thema „„Facebook, Twitter, Blogs & Co. – Chancen und Risiken für die Personalgewinnung im Social Web“ Premiere feiern. (Tim und Struppi gibt es dann Übrigen wieder im Februar und März 2012 bei den Veranstaltungen des Management Forum Starnberg „Recruiting im Social Web“).

#Hach im Juni. Im Juni hatte ich einen fantastischen Urlaub in Griechenland (Ja, genau da.) Doch kaum war ich zurück, konnte ich kaum glauben, was meine entzündeten Augen von Prof. Dr. Hoeren im AnwaltSpiegel lasen „Unternehmen haben dort (auf Facebook) nichts zu suchen.“ – eine Entgegnung meinerseits folgte auf dem Fuße. Dies Resonanz darauf war immens – auch meldete sich der Prof. selbst in den Blog-Kommentierungen zu Wort. Schließlich griff die w&v das Thema auf und bat den Prof. anschließend zum Statement. Sascha Stoltenow fasste das Ergebnis meines Erachtens ganz treffend in der Kommentierung zusammen: „Mit seinen Aussagen in der wuv schwächt Hoeren seine Position weiter,…“. Ach ja. Es bleibt wohl immer noch viel zu tun, bis klar ist, dass Social Media einfach dazu gehört….

Tadadada! Im Juli ward Google+ geboren. Nach dem ich die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Google+ kurz unter die Lupe nahm, stellte sich heraus, dass Google+ zwar auch kein weißer Ritter – aber doch um einiges transparenter als Zuckerbergs „Who needs privacy?“-Imperium ist. Ein Anfang war gemacht. Und ich will es nicht leugnen. Ich bin nach wie vor begeistert und schätze die Timeline sehr. 🙂

PAM! macht es im August. Das ULD trat mit seiner berühmt berüchtigten Pressemitteilung vom 19.08.2011 nebst der  „Datenschutzrechtlichen Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook“an die Öffentlichkeit und stellte den Verwendern von Facebook Like Buttons und Fan Pages Untersagungsverfügungen nebst Bußgeldern in Aussicht. Hui. Da war die Aufregung aber groß. 53 Kommentierungen gab es alleine zu dem  ersten Artikel, in dem ich das Gutachten erläuterte. Weiter habe ich die Debatte dann über den August hier, hier, hierhier und hier sowie hier weiterverfolgt und kommentiert. Der Datenschutzdiskurs war das eine.

Das andere war die Gründung meiner eigenen Kanzlei! Schon fast fünf Monate um. Wow! Geht das schnell. Dazu will ich hier gar nicht groß ausführen, nur das schnell das Folgende: Ich war mir ja sicher das es klappt (sonst sollte man sich wohl besser nicht selbstständig machen), aber dass sich alles so gut angeht? Uff! Da bleibt nur eines zu sagen: Vielen Dank!

Im September konnte man sich dann einbilden, dass der Druck auf Facebook vielleicht doch irgendetwas bewirkt (hat). Facebook hat die Datenverwendungsrichtlinien nämlich einfach mal komplett überarbeitet. Und auch hinsichtlich Google Analytics dräuten Neuigkeiten am Horizont. Die Datenschützer und Google hatten sich endlich auf eine Vorgehensweise geeinigt, so dass der rechtskonforme Einsatz von Google Analytics nun möglich ist. Ich persönlich wendete mich auf Einladung von Claudia Pelzer einmal genauer dem Crowdsourcing zu und durfte auf dem Crowdsourcing Blog zu diesem hochaktuellen ebenso wie virulentem Thema aus juristischer Sicht mal ein paar Worte verlieren. Vielen Dank noch einmal.

Im Oktober durfte ich mich wieder einmal über Facebook ärgern. (Ja, ich weiß, ich sollte es nicht so persönlich nehmen. 😉 ) Hatte ich mich schon im Februar zu den Sponsered Stories ausgelassen, blinkte mir nun fröhlich mein Mann mit unserer Tochter aus eben diesen entgegen, obwohl er in den Privatsphären-Einstellungen angegeben hatte, dass seine Daten nicht für Werbeanzeigen verwendet werden dürfen. Aber jaaaa, gesponserte Meldungen und Werbeanzeigen sind ja nicht das gleiche… lieber, kleiner, dummer User. Ach, bevor ich mich wieder aufrege: Lest selbst meine Worte an Richard Allan hier und

schließlich im November hier. Im November schwappte dann auch eine sehr interessante Meldung über den großen Teich: „Facebook schließt Abkommen mit US Federal Trade Commission„. Ja! Es sind nämlich nicht nur die engstirnigen, die Wirtschaft einfach nicht verstehenden Datenschützer aus Deutsch-e-land-e, denen es mit Facebooks Post-Privacy-Geseier (sehr schön in dem Zusammenhang auch der „Leak“ der „privaten Fotos“ von Zuckerberg… ) reicht, sondern auch die amerikanischen Verbraucher und Behörden sind not amused anymore. Und schließlich sorgte eine Entscheidung des AG Hintertupfingen, ach nein, des LG Aschaffenburg zur Impressumspflicht auf Facebook für (mehr als nötiges) Geflatter.

Und da sind wir auch schon am Ende, nämlich im Dezember, angekommen. Weihnachtliche Stille senkt sich über das Land. Das ganze Land? Nein. Die Datenschützer, die beschließen noch fleißig vor sich hin. Am 08.12.2011 erging der Beschluss des Düsseldorfer Kreises, wonach klar ist, dass sich die Datenschützer bundesweit zumindest in einem einig sind: Die direkte Einbindung von Social PlugIns ist grundsätzlich unzulässig.

Fazit:

Ja, Datenschutz war das bestimmende Thema in diesem Jahr. Doch wer meinen Blog verfolgt, der weiß, dass ich dazu frei nach Wowereit sage: Und das ist auch gut so! Schließlich muss die Debatte um den Datenschutz geführt werden. Ich bin gespannt wie es damit 2012 weitergeht. Ein weiteres spannendes Feld wird das Urheberrecht sein: Ich bin in diesem Jahr schon öfter gefragt worden, was ich denn so von Diensten wie tumblr und storify halte. Nun, ganz hübsch, aber urheberrechtlich absolut problematisch. Bislang erntete ich großes und ungläubiges Staunen, frei nach dem Motto: „Ja, aber. Da machen doch alle mit.“ Jein. Und das beseitigt ja auch nicht das grundlegende Problem, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich weiterverteilt werden. Aber dazu vielleicht demnächst einmal mehr, nicht hier, nicht jetzt.

Denn schließlich ist bald Weihnachten und auch ich mache ab morgen Mittag ein paar Tage gar nichts. Kann ich auch nicht. Schließlich fahre ich in das Brandburgische Nirgendwo, in dem außer ISDN keine Internetleitung liegt und selbst der Handyempfang nur an sehr ausgewählten Orten (3 Grad westlich der Scheune Smartphone gen Norden halten) funktioniert. Ab dem 28. Dezember bin ich dann wieder per Email erreichbar.

Für mich persönlich geht ein insgesamt tolles Jahr zu Ende und ich freue mich auf die Entwicklungen und Herausforderungen 2012!

Allen Lesern wünsche ich besinnliche Weihnachten mit den Liebsten und Zeit, die Timeline, Timeline seien zu lassen.

In diesem Sinne,

Frohe Weihnachten und kommt gut ins neue Jahr!

Facebook schließt Abkommen mit US Federal Trade Commission – und Zuckerberg will FB zum Markführer in Sachen Transparenz und Datenschutz machen.

Ich weiß, ich weiß, es sollte nicht mehr zu Facebook und dem Datenschutz kommen – erstmal. Aber das nun aufgeführte Theaterstück ist dann doch zu rührig, als dass es nicht hier kommentiert werden sollte. Ich versuche, mich kurz zu halten:

Der eine oder andere hat es vielleicht schon mitbekommen, nein nicht nur die Schleswig-Holsteinischen Datenschützer um Herrn Dr. Weichert pochen auf den Datenschutz, auch in Amerika sind mehr und mehr Verbraucher und Behörden not amused über das Verhalten von Herrn Zuckerberg und dem Gesichtsbuch. Die US Federal Trade Commission (Wirtschaftsaufsichtsbehörde) reichte gegenüber Facebook eine „Beschwerde“ ein, da FB mit seinem Geschäftsgebaren gegen den Federal Trade Commission Akt und andere gesetzliche Regularien wie das Safe Harbour Abkommen in verschiedener Art und Weise verstoßen hat. Wer mag kann sich die 19 Seiten, in der die FTC detailliert zu den verschiedenen Rechtsverletzungen Stellung nimmt, einmal hier ansehen. Die Kurzversion für den Verbraucher findet sich hier: „The FTC’s Settlement with Facebook: Where Facebook Went Wrong

Die juristische Bedeutung einer „Complaint“ einer amerikanischen Behörde scheint eine Art Verwarnung zu sein, die (noch) keine konkrete Rechtsfolge hat. Aber augenscheinlich baut eine solche „Complaint“ genug Druck auf, als dass FB sich mit der Behörde an einen Tisch gesetzt hat und ein „Settlement“, genauer ein „agreement containing consent order“ (10 Seiten) vereinbart hat. Dabei handelt es wohl um eine Verfügung der Behörde, die mit Zustimmung der Betroffenen im Vergleichswege ergeht. Da Facebook sich mit der FTC auf diesem Wege geeinigt hat, ist wohl davon auszugehen, dass die FTC auch den Gerichtsweg weiter hätte beschreiten können.

Wie dem auch sei, Facebook erkennt jedenfalls an, dass es sich wohl mal an die bestehenden Gesetze halten muss (verrückt, dass es dafür überhaupt eine Vereinbarung geben muss!). Weiter hat die argeement containing consent order zur Folge, dass jede Verletzung der Vereinbarung eine (zivilrechtliche) Vertragsstrafe in Höhe von 16.000 US-Dollar nach sich zieht. (vgl: Facebook Settles FTC Charges That It Deceived Consumers By Failing To Keep Privacy Promises).

Das alles ist aber noch gar nicht sonderlich rührig, sondern vielmehr die Statements von Herrn Zuckerberg, die der gute Mann gestern dazu in seinem Facebook-Blog von sich gegeben hat, Titel: „Our Commitment to the Facebook Community

„Overall, I think we have a good history of providing transparency and control over who can see your information.“

„Facebook has always been committed to being transparent about the information you have stored with us – and we have led the internet in building tools to give people the ability to see and control what they share.“

In dem Zusammenhang schlage ich beispielhaft einfach noch mal das Lesen meiner letzten Artikel vor, die jeweils mit „Lieber Richard Allan….“ beginnen und überlasse die Bewertung der vorstehenden Zitate dem Einzelnen.

Das schönste Zitat von Mr. Zuckerberg lautet allerdings:

„I’m committed to making Facebook the leader in transparency and control around privacy.“

Ich hab herzlich gelacht. Aus den oben genannten Gründen liegt die Glaubwürdigkeit dieses Satzes derzeit leider bei Null. Aber ach, die naive Seele in mir glaubt und hofft. Es möge wahr werden. Internationale Grundsätze für den Datenschutz, Transparenz. Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Möglichkeit der Ausübung der informationellen Selbstverantwortung.

Nun gut. Aller Wege sind lang.

In diesem Sinne,

machen wir uns auf.

Das AG Hintertupfingen & die Impressumspflicht – oder anders: Ruhig Blut!

Was das AG Hintertupfingen und die Impressumspflicht miteinander zu tun haben? Nun ungefähr soviel wie der folgende Dialog zwischen zwei Juristen wiedergibt:

Entscheidend ist hier der erste Tweet von Jens, den ich ohne Comment re-tweetet habe und mein zweiter Tweet.

Wie kommen Jens und ich auf diesen blödsinnigen Dialog? Nun, alle Welt zerreißt sich gerade wegen der „neuen“ Impressumspflicht auf Facebook (und dann, psst, wohl auch auf GooglePlus). Bei Facebook wird eine Impressums-App nach der nächsten feilgeboten, bei GooglePlus gibt am „Tag der Unternehmensseite“ nahezu jeder einen Kommentar dazu ab, wie denn nun der Impressumspflicht nachzukommen sei (inklusive falscher Zitierung von Gerichtsentscheidungen und der Warnung vor den nun schon bekannten Horden von Abmahnanwälten, die alle alle Impressen abmahnen sowie sofort reich werden) und hinsichtlich Xing erreichen mich Fragen, ob dort nun auch jedes Profil ein Impressum bräuchte, schließlich würden entsprechende Meldungen rumgehen….

Kein Wunder, dass bei dieser „Hysterie“ Jens nur noch ein fiktives AG Hintertupfingen einfällt, um das Ganze zu toppen. Mich würde nicht wundern, wenn dieser Tweet von dem einen oder anderen nicht als Ironie des Rechts, sondern als „ernste Warnung“ verstanden worden ist…. Das verwundert den geneigten Juristen insbesondere vor dem Hintergrund, dass zeitgleich unzählige Impressen gleich ob auf Webseiten oder Social Networks vor mangelnden und/oder falschen Angaben nur so strotzen und mehr als gerne dabei auf das TDG oder den MDStV verwiesen wird. Beides Gesetze, die seit 4 (in Worten: vier (!)) Jahren außer Kraft sind.

Kurz: Nach meiner Praxiserfahrung kümmert sich seit Jahren kaum einer um die rechtskonformen, vollständigen Inhalte seines Impressums (trotz einschlägiger Urteile, bspw.: Zum Fehlen der Handelsregister-Nummer OLG Hamm– Az. 4 U 213/08; zur Notwendigkeit einer Telefonnummer OLG Köln – Az.: 6 U 109/03, zur Angabe einer Aufsichtsbehörde OLG Hamburg – Az. 3 W 64/07) und nun wird sich verrückt gemacht, ob denn und wenn ja, wie, eine Impressums-Angabe unter dem Punkt „Über mich“ ausreicht.

Puuh. Also, fangen wir doch einfach mal ganz von vorne an und bringen den Blutdruck erstmal wieder runter.

Ruhig Blut! – Die Rechtslage ist dem Grunde nach ziemlich unaufgeregt. 

Zunächst einmal schreibt § 5 TMG schon seit dem 01.03.2007 vor, dass jeder, der geschäftsmäßig einen Telemediendienst anbietet, ein Impressum vorzuhalten hat (Vor dem 01.03.2007 fand sich diese Regelung in dem aufgehobenen TDG, § 6, und MDStV, § 10, für die jeweiligen Dienste). Das ist jeder, der eine Website, einen Blog, einen Twitter-Account, eine Facebook-Seite, eine GooglePlus-Seite oder ähnliches vorhält, die nicht rein privat ist (Es lebe der Cat-Content!). § 5 TMG statuiert dann auch ziemlich genau, was alles in ein Impressum hinein muss – einfach mal lesen. Daneben können dann noch weitere Informationspflichten auftreten, bswp. nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Folgerichtig beschäftigte sich der Kollege Krieg auf Kriegs-Recht auch schon im Jahr 2009 mit der Impressumspflicht bei Twitter.

Nichts Neues also im Land des Rechts. Vielmehr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2006 mit der Frage beschäftigt, ob und wie ein Impressum zu erreichen sein muss und stellte dabei fest:

  1. Die Angabe einer Anbieterkennzung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links „Kontakt“ und „Impressum“), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit iSv. § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV (Anm. der Redaktion: Jetzt § 5 TMG) zu stellen sind.
  2. Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-Info-VO im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereit gehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen.

Einfacher gesagt: Mit dem BGH Urteil I ZR 228/03 ward die oft zitierte und von allen Seiten genannte 2-Klick-Regel in höchstrichterliche Rechtsprechung gegossen – bis heute. Jedenfalls ist mir eine Abkehr des Gerichts hiervon nicht bekannt.

Und nun kommt das LG Aschaffenburg, Az.: 2 HK O 54/11 mit den folgenden Aussagen:

„… keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken

Damit wird nicht nur meines Erachtens (vgl. hier Kollege Thomas Schwenke auf Spreerecht) soweit die 2-Klick-Regelung des BGH bestätigt.

Doch merkwürdigerweise heißt es dann weiter:

Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.

Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt (vgl. Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011 § 5 TMG Randnr. 21).

Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.“

Aha. Also, ich wundere mich. Sehr. Auch der Bundesgerichtshof stellt alldieweil bei seinen Beurteilungen auf den „verständigen Internetnutzer“ (vgl. bspw. BGH, I ZR 166/07) ab – und nun soll eben dieser verständige Internetnutzer nicht in der Lage sein, unter dem Punkt „Info“ das Impressum leicht aufzufinden? Ich zitiere in diesem Zusammenhang mit voller Zustimmung auch noch einmal den Kollegen SchwenkeMittlerweile hat sich bei Unternehmensseiten durchgesetzt, dass sich hinter dieser Seite die Anbieterinformation befinden. Auch bei den Facebooknutzern dürfte man unterstellen, dass diese hier klicken werden, wenn sie Informationen zu einem Facebookseitenbetreiber suchen.“

Im Übrigen wundere ich mich auch sehr, dass das LG Aschaffenburg gänzlich auf eine Bezugnahme auf die Entscheidungen des BGH in dieser Angelegenheit verzichtet und stets nur die Kommentar-Literatur heranzieht. Ein doch etwas ungewöhnlicher Vorgang in der Rechtsprechung.

Von daher sei hier einmal klar gestellt, dass es sich bei dem Urteil des LG Aschaffenburgs um ein Urteil eines Landgerichts von vielen in Deutschland handelt, das darüber hinaus scheinbar die bestehende Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt hat.

Dass sich die Auffassung des LG Aschaffenburg durchsetzt, halte ich neben anderen  für unwahrscheinlich.

Und insoweit ist, mit Verlaub, diese oben näher erläuterte Impressen-Hysterie, hinsichtlich Facebook, Google+ & Co doch ein wenig unangebracht. Angebracht wäre es hingegen, zu überprüfen, ob das eigene Impressum vollständig ist und es im Sinne der 2-Click-Regel zur Verfügung zu halten – an Orten und Stellen, die dem verständigen User geläufig sind.

Dann machen Juristen auch keine blöden Juristen-Witze mehr. 😉

In diesem Sinne,

durchatmen.

Update: Facebook: „Gesponserte Meldungen“ oder auch „Lieber Richard Allan,…!“

Zu dem Erscheinen der gesponserten Meldungen auf Facebook hatte ich mich jüngst dem Grunde nach hier ausgelassen.

Inbesondere wunderte ich mich genauso wie mein Mann und ein Leser meines Blogs darüber, dass wir alle meinten, eben die Funktion, unsere Daten für „Gesponserte Werbung“ nutzen zu dürfen, über die Einstellungen bei Facebook ausgeschaltet zu haben. Zu dem konnte weder ich noch mein Mann noch der Leser meines Blogs diese Seite mit den Einstellungsmöglichkeiten im Privatsphären-Bereich wiederfinden…. Geistige Umnachtung der Betroffenen?

Nein. Und Dank Jan Firsching bei Google+ gab es dann des Rätsels Lösung  (Nachtrag: Und dank Kixka Nebraska aka der Profilagentin, die mir das nämlich eigentlich zu allererst als Leserin meines Blogs mitgeteilt hatte!): Unter den Settings (und nicht den Privatsphären-Einstellungen) und dem Punkt Facebook-Werbeanzeige erscheint die folgende Aufklärung und Option:

Nun, was sehen wir? Der User kann darüber bestimmen, dass seine sozialen Handlungen nicht mit Werbeanzeigen verknüpft werden. Gut. Sehr gut. Doch was müssen unsere entzündeten Augen im quasi Kleingedruckten lesen?

Diese Einstellung trifft nur auf Werbeanzeigen zu, die wir mit Neuigkeiten über soziale Handlungen kombinieren. Unabhängig von dieser Einstellung kannst du soziale Handlungen auch weiterhin in anderen Zusammenhängen sehen, bspw. in gesponserten Meldungen„.

Auch wenn ein schottischer Freund zu dem nun folgenden Ausdruck sagen würde „Language! Lady!“ und dieser Ausdruck einem Blog an sich auch nicht angemessen ist, bleibt mir an dieser Stelle nur zu sagen: #wtf?!

Wo bitte besteht der Unterschied zwischen „Werbeanzeigen, die mit Neuigkeiten über soziale Handlungen kombiniert werden“ und „gesponserten Meldungen“? Nun, der Unterschied zwischen den Werbeformaten ist mir schon bewusst. Einmal wird Werbung gebucht und im Nachgang ggf. mit sozialen Handlungen kombiniert. Im anderen Fall buchen Unternehmen darauf, dass ein User bspw. das Gefallen eines Shops per Like-Button ausdrücken und dies dann als gesponserte Meldung auftaucht. Bloß – beides ist Werbung. Fullstop. In beiden Fällen werden Namen und/oder Bildnisse einer Person dazu verwendet, Werbung zu betreiben. Ich kann mich nur wiederholen. Das ist unzulässig. Ungeachtet der Terms of Services, Mr. Allan! Nochmal für Sie zum zum Nachlesen, ich bin sicher, Sie finden jemanden, der das gerne übersetzt: Facebook: „Gesponserte Meldungen“ oder auch „Lieber Richard Allan,…!“; „Facebook: Introducing Sponsered Stories“ und „Facebook „Sponsered Stories“ – Kann ich das als Agentur empfehlen“.

Puuh. Entschuldigt den ungewohnten starken Sarkasmus an dieser Stelle. Aber das ist meines Erachtens, ungeachtet der rechtlichen Unzulässigkeit, eine derartige Respektlosigkeit von Facebook gegenüber den Usern, dass mir doch die Worte fehlen. Hält Facebook seine User samt und sonders für dumm? Denn letztlich sagt Facebook uns nichts anderes als:

„Lieber User, wir sind so zuvorkommend, dass Du selbstverständlich darüber bestimmen kannst, was mit Deinen Daten passiert und Du kannst Werbung mit Deinen Daten unterbinden! … Naja, … jedenfalls einen Teil der Werbung. Den anderen nicht. Aber das ist auch keine richtige Werbung, das sind nur gesponserte Meldung, die Du mit Deiner sozialen Interaktion erst auslöst! Das ist doch toll! Das ist macht das Netzwerk doch erst sozial! We love you all! Dein Facebook

In diesem Sinne,

nichts Neues von Facebook.

Facebook: „Gesponserte Meldungen“ oder auch „Lieber Richard Allan,…!“

Ach, Facebook, du geliebt-gehasstes Ding der sich viral vernetzenden Begierde, kaum ein Tag vergeht, an dem man Dich nicht erwähnen könnte. Ich war allerdings kurz davor das Thema hier von der Agenda zu streichen. Denn mein Eindruck ist langsam aber sicher, dass es weder den Facebook-Befürwortern (aka „There is no need for any privacy anymore“ und „Deutschland wird untergehen, wenn die deutschen Datenschützer so weitermachen!“) noch den Facebook-Gegnern (aka „Selbst wenn FB uns sagt, was es mit den Daten macht – Facebook lügt doch sowieso!“) darum geht, einen sinnvollen, konstruktiven Dialog über notwendigen, aber pragmatischen Datenschutz zu führen. Zugegeben, die Postionen sind übertrieben dargestellt, aber der Blick in die Diskussionen der sozialen Netzwerk zeigt immer wieder dieses Bild. Da wird zum Beispiel ein Gutachten der Bundesregierung zum Thema Like Button & FanPages veröffentlicht und jede Seite zitiert nach Belieben, so dass es eben gerade passt. Also, wenn das in Doktorarbeiten so gemacht würden, würde das sofort von Vroniplag et al. ans Licht gebracht. Aber dazu ein anderes Mal mehr. (Ja, ja, Facebook der unerschöpfliche Quell der Blogosphäre…) Jetzt wenden wir uns einfach einmal kurz den „Gesponserten Meldungen“ zu – an einem Freitagnachmittag möchte schließlich auch niemand mehr schwere Kost. 😉

Also, die gesponserten Meldungen sehen aus wie folgt und stechen jedenfalls mir seit einigen Tagen vehement und penetrant ins Auge:

Mhm. Tja. Den rechtlichen Hintergrund dazu möchte ich an dieser Stelle gar nicht erörtern, wer mag kann das in  meinen Blog-Postings „Facebook: Introducing Sponsered Stories“ sowie „Facebook „Sponsered Stories“ – Kann ich das als Agentur empfehlen“ noch einmal nachlesen. Was mich daran vielmehr wirklich ärgert, ist das Folgende: Sowohl mein Mann als auch ich, die wir ja nun wirklich doch ein bisschen mehr mit Social Media zu tun haben, sind der festen Meinung, in den Privatsphären-Einstellungen angeben zu haben, dass wir nicht in gesponserten Meldungen erscheinen möchten. Jo ist darin (samt unserer Tochter) aber ganz offensichtlich zu sehen. Nun habe ich ebenfalls noch einmal versucht, innerhalb der Einstellungen nachzuvollziehen, wo ich das eingestellt habe. Und? Ich habe es nicht gefunden. Denn wieder einmal sind all die Haken und Knöpfchen und Zuteilungen an anderer Stelle als beim letzten Mal. Das ärgert mich einfach. Die Aussagen von Richard Allan, Europa-Chef von Facebook, getätigt vor dem Unterausschuss „Neue Medien“, „Wir betreiben keine Werbung mit den Nutzerdaten. Also wir betreiben keine Werbung gegenüber nicht eingeloggten Usern. Wir betreiben keine Werbung.“ wirkt da doch ein wenig höhnisch, wenn nicht gar zynisch. Ist Werbung gegenüber anderen Mitgliedern keine Werbung? Sind wir alle dumm? Werden wir einfach für dumm gehalten? Und so glaube ich in diesem Fall nicht, dass es an dem dummen Anwender liegt, der zu doof ist der Verwendung seiner Daten für Werbung zu widersprechen, sondern das Facebook das mal wieder, einfach so „anbietet“ und oops, irgendwas in den Einstellungen „vergessen“ hat.

Ach, nein, halt ich habe es vergessen, nicht Facebook. Richard Allan hat mich (und alle anderen) ja im Unterausschuss Neue Medien darüber aufgeklärt, dass ich als User von Facebook schließlich die Terms of Services angenommen habe. Und damit stelle ich Facebook ja nun jedes Bildchen und jede Aussage uneingeschränkt zur Verfügung. Dann dürfen die damit ja machen, was sie wollen.

Lieber Richard Allan, auch wenn Sie das nicht einsehen wollen, an dieser Stelle gilt deutsches Recht. Punkt. Ende. Aus. Schon deswegen, weil sie es selbst ausdrücklich in Ihre AGB schreiben (Ziffer 16.3 iVm 15.1). Die Verwendung von Bildnissen einer Person ist ohne Einwilligung nicht zulässig. Und schon gar nicht zu Werbezwecken mit denen Facebook Geld verdient! Und ihre Terms of Services und diese überbordende Pauschal-Einwilligung, mit der jeder Users sein eigen Blut und mehr an Facebook überschreibt, ist nach deutschem AGB-Recht unwirksam.

Und nein, ich bin kein naiver Gutmensch. Ich weiß, dass auch die Entwickler, Grafiker, Projekt- und Produktmanager, die Sekretäre und Reinigungskräfte von Facebook bezahlt werden müssen. Fair enough. Aber lassen Sie bitte mich entscheiden, ob ich dann nicht bereit bin, einsfuffzich oder mehr, für den Dienst zu bezahlen, anstatt ungefragt verkauft zu werden.

Und sagen Sie mir auch nicht, dass ich dann Facebook doch einfach nicht nutzen solle. Wie denn bei einer Quasi-Monopol-Stellung? Auf StudiVZ kenn ich niemanden und bei Diaspora ist ja keiner – soweit ich weiß?

Was ich sagen will: Abgesehen davon, dass das, was Sie tun, rechtlich eigentlich nicht geht, ist das einfach beschämend nutzer-unfreundlich. Sie signalisieren wieder einmal, dass der User von Ihnen durchs Dorf getrieben werden kann, wie es beliebt. Soll der doch glücklich sein, dass der Dienst für ihn kostenlos ist, nicht wahr? Wenn schon nicht umsonst. Wie war das mit dem Dialog auf Augenhöhe und so?

In diesem Sinne,

ein verärgerter User wünscht ein werbefreies Wochenende!

PS: Wenn mir jetzt jemand doch noch sagen kann, wo ich das s i c h e r ausstellen kann, immer her damit. Viel besser würde es das nicht, denn solche Einstellungsmöglichkeiten müssen leicht auffindbar sein! Und zwar für jeden!

Google Analytics kann rechtskonform verwendet werden!

Hin und her ging es zwischen Google und insbesondere dem Hamburger Datenschutzbeauftragten – Google Analytics war nach Auffassung von letzterem nicht in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht zu verwenden (ein wenig mehr dazu findet sich in diesem Artikel und in diesem). Seit Ende 2009 führten der Hamburgische Datenschutzbeauftragte im Auftrag des Düsseldorfer Kreises (informelle Vereinigung der obersten Datenschutzaufsichtbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich) Gespräche über erforderliche Änderungen des Tracking-Tools für den rechtskonformen Einsatz. Nun, offensichtlich waren diese Gespräche im Ergebnis erfolgreich. Google änderte das Tracking-Verfahren, so

  • dass den Nutzern einer Website die zwingend notwendige Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten mittels des Deaktivierungs-Add-On eingeräumt werden kann und zwar für alle gängigen Browsern,
  • dass auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird, so dass darüber keine Identifizierung des Nutzers mehr möglich ist (Obacht: Das ist zwingend für deutsche Webseitenbetreiber zum rechtskonformen Einsatz!),
  • und dass schließlich die Webseitenbetreiber einen schriftlichen Vertrag (Ja, wirklich schriftlich mit Unterschrift und so!) zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abschließen können (müssen). Dieser Vertrag findet sich hier.

Darüber hinaus muss der Webseitenbetreiber natürlich eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung erstellen. Hilfestellung bei der rechtskonformen Einbindung des Tracking-Tools gibt es vom Hamburger Datenschutzbeauftragten an dieser Stelle: Hinweise für Webseitenbetreiber mit Sitz in Hamburg, die Google Analytics einsetzen.

Also, es geht! Das kleine Deutschland mit den in vielen Augen „komischen“ Datenschutzgesetzen zwingt den Riesen Google. Da kann man dann ja guter Hoffnung sein, dass auch Facebook weitere Schritte unternimmt. 

Und nein, wir wollen jetzt nicht jammern, dass es Irrsinn sei, schriftlich Verträge mit Google abschließen zu müssen. Wir freuen uns jetzt erstmal einfach, dass man Google Analytics rechtskonform benutzen kann. Jawoll.

In diesem Sinne,

Meckerfritzen bitte erstmal nach hinten!

(Wenn ich das Haar in der Suppe gefunden habe, dürfen natürlich auch die wieder alle sofort kommen. 😉 )

Gastbeitrag im Crowdsourcingblog

Crowdsourcing? Crowdsourcing! Crowdsourcing wird mittlerweile in allen möglichen Bereichen gebraucht. Crowdsourcing schafft neue Produkte (Rittersport), neues Produktdesign (Pril und Rittersport), die Vergabe bzw. Beschaffung von Klein-Krediten und “Gründungszuschüssen” (Smava oder startnext) oder führt gar die Lösung wissenschaftlicher Probleme her- oder trägt dazu bei (InnocentiveMENDELEY).

Claudia Pelzer liegt das Thema am Herzen. Folgerichtig hat sie dazu schon vor einiger Zeit das Crowdsourcingblog ins Leben gerufen,

das sich aus allen möglichen Perspektiven mit dem Thema beschäftigt. Heute ist in eben jenem Blog von mir ein Gastbeitrag erschienen:

Crowdsourcing und Recht – Wo ist denn da ein Problem?

Wer mag, der darf gerne einen Blick hineinwerfen. Oder zwei…

In diesem Sinne,

feinen Nachmittag!

Offizielle Stellungnahme des #ULD zur causa #Facebook

Das ULD hat nun aufgrund der doch nicht unerheblichen Welle durch die Netzgemeinde eine Stellungnahme zur Facebook-Angelegenheit veröffentlicht. Herr Dr. Krage hat diese in Teilen in meinem letzten Blogpost auch schon als Kommentar veröffentlicht. Vielen Dank dafür! Die vollständige Stellungnahme, bzw. die FAQ, wie das ULD sie nennt, können auf der Seite des ULD abgerufen werden.

Hinsichtlich der Zuständigkeit des ULD verschafft diese Stellungnahme auch Klarheit. Kurz: Wie ich bereits vermutete, ist das ULD über § 45 LDSG für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem TMG zuständig.

Soweit so gut. Weiter macht das ULD Ausführungen zum Facebook-Like-Button. Nach Auffassung des ULD soll es nun nämlich doch eine Möglichkeit geben, diesen rechtskonform einzubauen – und zwar dann, wenn das Social-Plugins nur dann geladen werden kann, wenn der Nutzer in die mit der Einbindung von Social-Plugins verbundene Übertragung personenbezogener Daten einwilligt, weiter heißt es wörtlich: „Dies kann beispielsweise so realisiert werden, indem an der Stelle, an der die Social-Plugins auf der Webseite erscheinen sollen, zunächst eine vom Webseitenbetreiber selbst bereitgestellte Grafik eingebunden wird. Nach Klick auf diese Grafik muss die Nutzerin oder der Nutzer dann über die mit der Anzeige des Social-Plugins verbundene Übertragung personenbezogener Daten informiert werden. Willigt die Nutzerin oder der Nutzer ausreichend informiert und aktiv ein, so können darauffolgend die Social-Plugins von Facebook geladen werden. “

Hierüber bin ich nun doch sehr verwundert, da es in dem vom ULD erstellten Gutachten heißt, eine wirksame Einwilligung könne gerade deswegen nicht erteilt werden,  da es nicht möglich sei, über den Umfang der Verwendung der Daten hinreichend aufzuklären, da FB zu dem Zweck der Datenerhebung selbst keine genügenden Angaben mache. Dies finde ich dem Grunde nach in sich sehr schlüssig. Scheint nun aber doch nicht mehr so gesehen zu werden…

Aber gut. Um so besser. So bleibt wenigstens eine praktische Handhabe hinsichtlich des Facebook-Like-Buttons.

Hinsichtlich der Facebook-Fanpages sieht das ULD weiterhin keine Möglichkeit der rechtskonformen Nutzung, da der Reichweiten-Analyse-Dienst Facebook-Insights nicht abgeschaltet werden könne, bzw. die Vorgaben des § 15 Abs. 3 TMG (Erläuterungen dazu in diesem Blogpost) nicht durch Facebook erfüllt werden und damit auch nicht durch die Seitenbetreiber erfüllt werden können.

In diesem Sinne,

ich bin gespannt wie es nun tatsächlich weitergeht.

Update zum Update: #ULD #Facebook – (K)eine Zuständigkeit für Bußgeldbescheide (?)

Ja, ich gestehe. Ich habe nicht genau genug hingesehen. Rocknrolla als Kommentator wies mich nun vollkommen zu recht darauf hin, dass § 38 Abs. 6 des MedienStV SH HH nicht die Zuständigkeit für die Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Normen des TMG regelt. § 38 Abs. 6 MedienStV SH HH verweist nämlich nur auf  § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 TMG, diese beziehe sich auf die kommerzielle Kommunikation und die allgemeinen Informationspflichten. Aber nur § 16 Abs. 2 Nr. 2-5 TMF erfassen die datenschutzrechtliche Komponenten. Rocknrolla weist weiter darauf hin, dass so dann mangels gesetzlicher Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2a OWiG die „fachlich oberste Landesbehörde“ zuständig wäre. Nach Auffassung von Rocknrolla wäre das das Innenministerium.  Da wäre dann allerdings die Frage, ob nach § 36 Abs. 1 Nr. 2a nicht doch das ULD als „oberste Landesbehörde“ zuständig wäre. Ich bin nicht sicher, dass dies die Innenbehörde ist. Denn in § 45 LDSG (Landesdatenschutzgesetz) heißt es

(1) Die am 30. Juni 2000 dem bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingerichteten Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie der Datenschutzaufsichtsbehörde im Innenministerium obliegenden Aufgaben gehen am 1. Juli 2000 auf die Anstalt über.“

Liebe Kollegen aus Schleswig-Holstein, was für eine Rechtscharakter hat das ULD? Ist es im Sinne von § 36a Abs. 1 Nr. 2a eine „oberste Landesbehörde“? Geht das als öffentlich-rechtliche Anstalt überhaupt? Denn dann wäre das ULD doch wieder zuständig. Oder gibt es jetzt wieder noch irgendeine Vorschrift, die alles wieder umdreht? (Sorry, aber diese Tiefen des Verwaltungsrechts liegen bei mir doch schon ein wenig zurück… Und dass ich mich noch mal so tief mit den Behördenzuständigkeiten eines Flächenlandes beschäftige, hätte ich auch nicht gedacht.)

Noch einmal: Vielen Dank an Rocknrolla für den Hinweis. Und eine Entschuldigung an meine Leser, dass ich die Verweisungen nicht gründlich genug gelesen habe.

In diesem Sinne,

einfach mal nicht mit dem #ULD und #Facebook beschäftigen.

#ULD #Facebook – Keine Zuständigkeit für Bußgeldbescheide

Der Vollständigkeit halber darf dieses Update auf dem Blog nicht fehlen. Der Kollege Jan A. Strunk aus Kiel hat sich mit dem Landesrecht Schleswig-Holstein näher auseinandergesetzt und hat dabei das Folgende in seinem Blog-Artikel „Bußgeld-Androhung des ULD wegen angeblicher Verstöße gegen das TMG rechtswidrig“ für alle zu Tage gefördert:

„Nach der Zuständigkeitsverordnung für Ordnungswidrigkeiten des Landes Schleswig-Holstein (OWiZustVO) darf das ULD nur Bußgelder nach § 43 BDSG verhängen, wie sich aus dem Zuständigkeitsverzeichnis der Verordnung (Nr. 3.5.2 der Anlage zur OWiZustVO) ergibt.

Für die Verhängung von Bußgeldern nach dem TMG ist vielmehr gem. § 38 Abs. 6 des Medienstaatsvertrags Hamburg/Schleswig-Holstein (MedienStV HSH) die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) zuständig.

Dies bedeutet übersetzt: Das ULD ist für den Erlass von Bußgeldbescheiden nach dem TMG (also den in Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten) nicht zuständig und hat demnach keinerlei Kompetenzen dafür.

Tja, nun wirkt die ganze Geschichte insgesamt doch wie ein kompletter Schildbürgerstreich.

Allerdings kann ich es durchaus verstehen, wenn das ULD noch nicht mal ansatzweise in Erwägung gezogen hat, nicht für die Rechtsdurchsetzung nach der Zuständigkeitsverordnung zuständig zu sein und demnach eine (Über-)Prüfung dieser Kompetenz auch nicht vorgenommen hat, auch wenn das ULD das – ja, ja zugegebenermaßen – natürlich hätte tun müssen. Es ist aber einfach zu abstrus, dass das ULD für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 TMG nicht zuständig sein soll.

In aller Ernsthaftigkeit bleibt jedoch anzumerken, dass in der Regel eine solche Zuständigkeit auch (relativ) schnell geändert ist.

Das just FYI. Und nun bleibt abzuwarten, ob überhaupt und wenn ja wann, irgendjemand einen Bußgeldbescheid versendet.

In diesem Sinne,

schildbürgerliche Abendgrüße.