Archiv der Kategorie: Urheberrecht

Rechtliche Hinweise zum Bloggen II: #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist

Es ist momentan noch recht schwer den Namen „Guttenberg“ zu meiden, wenn es um die Rechtskonformität von Textinhalten geht. Auch wenn andere Nachrichten das Thema langsam verdrängen, mit der ausführlichen Berichterstattung zur „Doktorarbeit“ des Verteidigungsministers a.D. sollte eines klar geworden sein: Schlicht die Copy & Paste Tasten zu nutzen, um sich selbst nicht den Mühen des Verfassens eigener Texte zu unterziehen, hat nicht nur politische Brisanz, sondern auch zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen.

Doch was bedeutet dies konkret? Nun, ein geschriebener Text stellt zunächst einmal ein Sprach-, genauer ein Schriftwerk dar. Damit genießt der Text – vorausgesetzt die notwendige „geistige Schöpfungshöhe“ ist erreicht – den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Wird ein fremder Text kopiert  und auf dem eigenen Blog veröffentlicht, so ist das Werk zum einen vervielfältigt (durch Kopie auf einen Datenträger) und zum anderen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (durch Bereithalten des Textes auf der Website zum interaktiven Abruf im Web). Beide Handlungen sind sogenannte Verwertungen und das Recht hierzu hat zunächst einzig und allein der Urheber. Natürlich kann der Urheber gefragt werden, ob er das sog. Nutzungsrecht auch Dritten einräumt, also dem Blogger das Recht gibt, den Text auch auf dessen Blog zu nutzen. Hat der Urheber dem Blogger dieses Nutzungsrecht jedoch nicht eingeräumt, werden die Rechte des Urhebers mit der Veröffentlichung verletzt. Demnach kann der Urheber gegenüber dem Blogger im Zivilrechtswege Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz geltend machen. Schadensersatz? War dafür nicht ein Verschulden, also ein „Vorsatz“ notwendig? Ja. Aber wer fremde Texte einfach so übernimmt, der handelt jedenfalls grob fahrlässig und das genügt zur Begründung des Schadensersatzanspruches. Schließlich ist der Schutz von fremden Texten allgemein bekannt oder wird jedenfalls als bekannt vorausgesetzt.

Geltend gemacht werden die vorgenannten Rechte in der Regel mit der Abmahnung. Neben den Nerven kostet eine derartige Abmahnung in jedem Fall Geld – die 1.000,00 EUR sind mit Anwaltsgebühren und Schadensersatz schnell erreicht. Formulierung in den eigenen Haftungsregelungen wie zum Beispiel „Sollten Urheberrechtsverletzungen festgestellt werden, so ist der Betreiber dieser Webseite zunächst zu kontaktieren, bevor eine Abmahnung verfasst wird.“ sind zur Vermeidung derartigen Ärgers wenig hilfreich, auch wenn diese und ähnliche Formulierungen noch so oft zu lesen sind. Schließlich ist die Abmahnung das nach dem Gesetz vorgesehene Instrument, den Verletzer auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen.

Von diesen zivilrechtlichen Ansprüchen abgesehen, könnte der Urheber bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Den Plagiator erwarten bis zu drei Jahre Haft (zugegeben, dafür muss schon mehr passieren als nur die widerrechtliche Kopie eines Textstückes…) oder eine Geldstrafe.

So mancher wendet nun ein „Aber ein Zitat! Ein Zitat ist doch erlaubt!“. Das stimmt. Doch wie uns durch die Arbeit von Herrn Guttenberg in den vergangenen Tagen demonstriert wurde, heißt das weder, dass ein Text wie der, den Sie gerade lesen, etwa komplett übernommen werden, noch dass ein Zitat ohne Nennung des Urhebers, bzw. der Quelle erfolgen dürfte. Wie heißt es so schön im Kommentar: „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Demnach darf ein Zitat eben nur mit Nennung des Urhebers, nach außen kenntlich und im Rahmen eines selbstständigen Werkes (eigener Text!), erfolgen. Auch wenn sich der „Autor“ die Mühe macht, den Text ein wenig zu verändern, in dem die Satzstruktur verfremdet und einzelne Wörter ausgetauscht werden, ändert dies noch nichts an einer möglichen Urheberrechtsverletzung (wobei zugegebener Maßen die Grenzen zu einem „neuen“ Werk fließend sind).

Nach der Feststellung, dass Zitate nur innerhalb eigenständiger Werke erscheinen dürfen, kann zu Recht mit Verwunderung auf paper.li und schlicht auf Webseiten eingebundene RSS-Feeds geblickt werden; schließlich werden insbesondere bei paper.li Texte einfach „angeschnitten“ und in ein „neues“ Format übertragen. Möchte allerdings der volle Artikel gelesen werden, so muss sich der User auf die Ursprungsseite begeben. Eine urheberrechtliche Relevanz – wenn auch natürlich einzelfallabhängi – ist bei paper.li dem Grunde nach nicht zu verneinen. Ob die Geltendmachung von Rechten (und wenn ja, gegen wen?) jedoch sinnvoll ist, muss ein jeder Urheber hier schon für sich entscheiden. Schließlich bietet paper.li unter Umständen den gleichen Effekt wie ein „Mega-Tweet“, der ggf. neue geneigte Leser auf den Blog lenkt. Eine interessante Diskussion dazu findet sich in The Time Blawg (auf Englisch).

Last but not least können inhaltliche Äußerungen auch aus wettbewerbsrechtlichen Sicht problematisch sein. So vermeide der Corporate-Blogger Aussagen wie „Am schnellsten wachsendes Start-Up im Bereich von…“, wenn diese Behauptung nicht nachweislich wahr ist. Ansonsten könnte von der Konkurrenz schnell eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten im Briefkasten liegen. Die Folgen sind dem Grunde nach nicht anders als bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und damit auch nicht die angenehmsten.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass natürlich Beleidigungen, Verleumdungen und sonst herabwürdigende und strafrechtlich relevante Äußerungen ebenso verboten, wie falsche Tatsachenbehauptungen rechtswidrig sind. Meinen kann man hingegen viel. Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung? Tatsachenbehauptung: Es sind 18 Grad Celsius draußen. Meinung: Ich finde, es ist warm draußen. Eine Tatsachenbehauptung ist im Gegensatz zur Meinung nämlich dem Beweis zugänglich.  Allerdings hat die Meinungsäußerungsfreiheit eben an den Rechten Dritter ihre Grenze. Demnach ist die Äußerung „Ich finde Ihren Beitrag so sinnig wie einen strunzdummen Blumenkohl“ auch in einem Blog unter Verweis auf die Meinungsfreiheit mehr als nur fragwürdig.

In diesem Sinne. Viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Wem der Text nun reichlich bekannt vorkam, dem sei gesagt: Er hat recht! Denn auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese wollte ich meinen Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinen Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. Ich finde immer noch, da sollten die sich mal was einfallen lassen…

Facebook „Sponsered Stories“ – Kann ich das als Agentur empfehlen?

Bekanntermaßen fand am 10.02.2010 in den Agenturräumen der beebop media ag #beesocial 2 statt. Ebenfalls bekanntermaßen wurde ein Vortrag von meiner Wenigkeit gehalten. Schon während des Vortrags kam eine lebhafte Diskussion auf , dabei wurden auch die Facebook „Sponsered Stories“ gestreift. Dazu habe ich mich zwar schon hier im Blog unter Facebook: Introducing sponsered Stories ausgelassen, aber die Frage aus dem Publikum, die da hieß „Kann ich das als Agentur denn (guten Gewissens) empfehlen?“, konnte ich nur mit einem „Das ist eine spannende Frage, zu Ende gedacht habe ich Sie noch nicht, aber ich würde erstmal nein sagen“ beantworten – und versprach, diese Frage demnächst in meinen Blog aufzunehmen. Here we go.

Man stelle sich folgenden möglichen Sachverhalt vor: Die deutsche Agentur A empfiehlt dem deutschen Unternehmen U seine Unternehmensbegriffe/Örtlichkeiten auch bei FB „Sponsered Stories“ im Rahmen einer umfänglichen Social Media Kampagne zu buchen. Ein User spuckt eine der Begrifflichkeiten aus und landet mit seinem Text und Bild in den „Sponsered Stories“, sieht dies, findet das nicht witzig und hat sogar genügend Zeit und Geld (oder schlicht den Willen und (PKH = Prozesskostenhilfe) und ein Gericht, das meint, er habe Aussicht auf Erfolg), um in den Rechtsstreit zu treten mit – klar dem Unternehmen U. Denn wer will sich schon mit Facebook anlegen und außerdem soll #fb bei der heutigen Betrachtung mal außen vor bleiben. Das Unternehmen U sieht sich nun verschiedenen Ansprüchen seitens des Users ausgesetzt und ruft sogleich bei der Agentur A an, um sich lauthals zu beschweren und außerdem deutlich zu machen, dass man ganz sicher bei der Agentur A Regress nehmen werde, sprich, dass man das Geld, was man nun ausgeben müsse, zurückholen werde, schließlich habe die Agentur A den ganzen Kladderadatsch empfohlen. Frage: Muss A zittern? (So jedenfalls habe die Frage von letztem Donnerstag verstanden, Korrekturen gerne. 🙂 )

Wichtige Vorbemerkung: Die nun nachfolgende Betrachtung stellt KEINE Rechtsberatung dar; ich sitze hier nicht mit 28 Kommentaren und noch mal 300 möglicherweise auf die jeweilige Konstellation passenden Urteilen, die ich alle benutze, um jedes einzelne Tatbestandsmerkmal knallhart rechtlich zu analysieren. Nein. Es handelt sich bei den folgenden Zeilen vielmehr schlicht um ein aufgeschriebenes lautes Nachdenken am Montagabend.  Also,

muss A zittern?

I. Verantwortlichkeit der Agentur?

Kann denn die Agentur für die letztlich vom Kunden Unternehmen U durchgeführte Kampagne überhaupt verantwortlich sein? Grundsätzlich ja. Denn die Agentur ist zunächst mal dafür verantwortlich, dass eine für den Kunden konzipierte und durchgeführte Kampagne frei von Mängeln ist. Ein Mangel kann auch eine rechtswidrige Werbemaßnahme sein (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: 5 U 39/02), denn in dem Fall ist die Kampagne faktisch nicht erlaubt, damit nicht durchführbar und die Agentur hat Ihre (Dienst-)Leistung nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Kunden, also dem Unternehmen U, erbracht. Nun ist es der Agentur zwar möglich, die Verantwortung für eine rechtliche Prüfung einer solchen Kampagne und damit die rechtliche Verantwortung qua vertraglicher Vereinbarung auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist jedoch zum einen nicht ganz einfach. Zum anderen wird es dann schwierig, wenn die Agentur von vornherein weiß, dass die empfohlene Kampagne zu gerichtlich durchsetzbaren Ansprüchen gegenüber dem Kunden führen wird, bzw. führen kann. Dann kann sich die Agentur kaum damit exculpieren (juristisch für: herausreden), dass die rechtliche Prüfung der Angelegenheit Sache des Kunden U gewesen wäre. Im Übrigen: In der harten Realität alles Fragen der jeweiligen Darlegungs- und Beweislast.

Wir halten also fest, grundsätzlich kann der Kunde die ihn beratende Agentur wegen Beratungsfehlern und ihm daraus resultierenden Schäden in Anspruch nehmen.

II. Schäden des Unternehmen U, die es an die Agentur A durchreichen will oder: Die Ansprüche des Users gegenüber dem Unternehmen U.

Die Frage ist natürlich, was das der User denn gegenüber dem Unternehmen U geltend machen könnte. Der möglicherweise in seinen Rechten verletzte User könnte gegenüber dem Unternehmen U möglicherweise Unterlassung und Schadensersatz aus §§ 1004, 823 I BGB in Verbindung mit dem APR (allg. Persönlichkeitsrecht), bzw. 823 II BGB und dem KUG (Kunsturhebergesetz) geltend machen, da mit seinem Text und seinem Bild Werbung gegen seinen Willen veranstaltet wird von dem Unternehmen U.

1. Einwendungen Unternehmen U.

Das Unternehmen U (oder jedenfalls die Agentur A) wird hier sofort einwenden, dass U (A) doch von FB die Unterlizenz zur Nutzung der Texte und Bilder im Rahmen der FB „Sponsered Stories“ erhalten habe? (Den Fall, dass FB das zugesichert hat und das Unternehmen dann dort Regress nehmen müsste/könnte, den lassen wir jetzt mal weg. *buzz. Wird sonst zu kompliziert).

Grundsätzlich ist das auch richtig, denn jeder User stimmt den Nutzungsbedingungen von Facebook zu Beginn zu und erteilt damit FB eine unentgeltlich Lizenz zur Nutzung und Lizenzierung aller bei FB eingestellten Inhalte; s. dazu ausführlich hier und hier.

Allerdings ist hochgradig fraglich, ob diese Zustimmung über die Nutzungsbedingungen von Facebook rechtswirksam ist. Zum einen verstoßen diese gegen das deutsche AGB-Recht und zum anderen bedarf es gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht einer Einwilligung mit hinreichender Transparenz. Das ist bei dieser umfassenden Einwilligung sicher nicht der Fall, s. wieder hier und hier.

Wer sich nun fragt, was das deutsche Recht denn bei Facebook verloren hat, der möge sich die Gerichtsstands-Klausel in den Nutzungsbedingungen für deutsche User einmal ansehen.

Wir halten also fest, wirksam konnte Facebook (nicht nur nach Auffassung des Social Media Recht Blog) keine Unterlizenz für die bei Facebook eingestellten Inhalte des Users gegenüber dem Unternehmen U einräumen.

2. Ergebnis soweit

Demnach hatte das Unternehmen U kein Recht, mit den Texten und Bildern des Users für sein Unternehmen (Produkte, Dienstleistungen, Arbeitgeber) zu werben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Users ist also durch das Buchen der „Sponsered Stories“ und die Verwendung der Texte/Bilder verletzt. Die Rechtsverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit der Handlung, Rechtfertigungsgründe oder eine Einwilligung sind ja gerade nicht ersichtlich. Dem gemäß besteht jedenfalls der Unterlassungsanspruch. Für einen Schadensersatz ist ein Verschulden erforderlich. Allerdings ist dem Unternehmen U wohl wenigstens Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Denn es besteht auch die Verpflichtung, sich über bestehende Rechtsvorschriften zu erkundigen.

3. Der Kreis schließt sich.

Eingangs hatten wir festgestellt, dass die Prüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften grundsätzlich Sache der eben mit der Kampagnenplanung beauftragen Agentur ist und dass auch ein wirksames vertragliches Abbedingen wenig nützt, wenn die Agentur doch weiß, dass die empfohlene Kampagne Schwierigkeiten aufweist.

III. Fazit

Nach dem vorstehend laut Gedachtem ist einer Agentur also nicht zu empfehlen die „Sponsered Stories“ als Social Media Kampagne zu empfehlen. Allerdings sind hier auch den lauten Gedanken viele wenns und abers zu entnehmen. Das erste große WENN ist derzeit der User, der überhaupt erstmal dagegen vorgehen muss, dass seine Daten zu Werbezwecken verwendet werden (das mag anders aussehen, wenn der Gesetzesentwurf zur roten Linie umgesetzt wurde). Dennoch: Juristen müssen in worst-case-Szenarien denken und deswegen würde ich als Agentur derzeit nur eine Sponsered Stories Kampagne für den Kunden konzipieren und umsetzen, wenn der mir explizit unterschreibt, dass er über die rechtlichen Risiken dieser Kampagne aufgeklärt wurde und ein diesbezüglicher Rückgriff auf die Agentur ausgeschlossen ist.

So, lieber ich-weiß-leider-Deinen-Namen-nicht-Zuhörer, ich hoffe, die Frage ist nun ein bißchen beantwortet.

Schönen Montag.

Facebook: Introducing sponsered Stories

Und es geht weiter. Facebook versorgt uns mit dem nächsten Tool, dass uns alle selbstverständlich nur glücklicher machen und insgesamt natürlich die Welt verbessern soll. Das zumindest ist der Eindruck, den das firmeneigenen Facebook-Video auf Youtube hervorruft:

[youtube=http://www.youtube.com/watch?v=ce3P79ktpTk&w=640&h=390]

Kurz zusammengefasst funktioniert das neue Marketing-Tool wie folgt:  Checkt User A über Facebook-Places in einem Starbucks ein oder gibt einen Kommentar über ein Starbucks-decaf-no-fat-milk-but-chocolate-cream-vanilla-tall-mokka ein, erscheint das in dessen Timeline. Soweit nichts Neues. Hat aber Starbucks die „sponsered story“ gebucht, erscheint dieser Kommentar samt Foto auf der Werbefläche im Profil von „Freunden“.

Nun ist Word of Mouth Marketing ebenfalls nichts Neues. Zudem passt es perfekt zu jeder Social Media Kampagne, schließlich heißen die Ziele hier immernoch (oder sollten sie zumindest) involment und social enhancement. Der große Unterschied: Ich werde hier nicht gefragt. Gar nicht. Beim klassischen WOM verhält es sich immer noch so, dass der Betreffende entscheiden kann, ob er eine Story weiter erzählt und wenn ja, wem. Es wird nicht ungefragt die komplette Nachbarschaft (offline-Vergleich mit dem „FB-Freundeskreis“) mit Plakaten des Konterfeis gepflastert, auf denen steht: Markus Mustermann findet das Layback in St. Georg toll. Und das ist aus mehreren Gründen auch gut so.

1. Recht am eigenen Bild

Jeder Mensch kann selbst darüber bestimmen, was mit Bildnissen seiner Person geschieht. (vgl. §§ 22, 23 KUG) Vor der Veröffentlichung oder Verbreitung solcher Bildnissen muss grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person eingeholt werden. Diese Regelung dient dem Schutz der Persönlichkeit. Gut. Ich sehe Herrn Zuckerberg schon an dieser Stelle maliziös lächelnd sagen: „Aber Du hast doch der Veröffentlichung Deines Bildes zugestimmt, jedenfalls hast Du uns mit Deiner Anmeldung und der Zustimmung der Nutzungsbedingungen die Lizenz zur Verwendung Deiner Bilder gegeben.“ – Ja, damit wird nun genau das wahr, wovor ich (und vermutlich noch ein paar andere) sich immer gefürchtet haben, nämlich dass die umfassende Lizenzeinräumung in den Nutzungsbedingungen von Facebook nicht nur zum Spaß dort steht. Ich hatte eigentlich immer gedacht, dass Facebook (mittlerweile) klar ist, dass diese umfassenden Rechteeinräumungen und Regelungen jedenfalls in Deutschland ohnehin rechtswidrig sind und dass sie deswegen damit nicht im großen Stil arbeiten werden. Naja, vielleicht hätte man diese Ansicht gleich mit einem „Du glaubst wohl auch noch an den Weihnachtsmann“ kommentieren können.

Anyway, Facebook tut es. Und nach den Nutzungsbedingungen hat man tatsächlich Facebook eine übertragbare Lizenz zur Verwertung seiner bei Facebook veröffentlichten Inhalte gegeben und zwar unabhängig von seinen Privatsphären-Einstellungen (die gelten nämlich immer nur in Bezug auf Dritte, nicht aber in Bezug auf Facebook). Doch ich bleibe dabei, diese umfassende kostenlose Rechteeinräumung, bei der der Rechteinhaber jegliche Kontrolle über die Verwendung seiner Daten (hier zunächst das Konterfei) verliert und er ungefragt und unentgeltlich zum Testimonial für Firmen wird, kann kein billiges Ergebnis sein, dass einer rechtlichen Überprüfung vor deutschen Gerichten standhalten wird (es gilt der deutsche Gerichtsstand für deutsche User!), insbesondere nicht, wenn der „Mittler“, also Facebook, mit dem zur Verfügung gestellten Konterfei ungefragt Geld verdient, das Testimonial jedoch außen vor bleibt. Das  Recht am eigenen Bild wird hier nämlich ad absurdum geführt. Dem kann mE auch nicht entgegengehalten werden, dass ich nicht gezwungen bin, mich bei Facebook anzumelden. Denn Facebook verfügt über eine derartige Marktmacht, dass die Nutzung einer anderen Plattform dem nicht gleich kommt. Etliche sind darüber hinaus aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mittlerweile gezwungen, Facebook zu nutzen. Ich glaube nicht, dass es übertrieben ist zu sagen, Facebook habe als soziales Netzwerk  mittlerweile eine ähnliche Funktion wie ehemals die Post und heute noch in großen Teilen die Deutsche Bahn. Während erstere lange Zeit das Monopol auf die (Tele-)Kommunikationsdienstleistungen hatte, hatte bzw. hat die DB das Monopol auf den öffentlichen Schienenverkehr. Aus gutem Grund, waren bzw. sind solche Unternehmen – wenn kein Wettbewerb vorhanden ist – unter staatlicher Kontrolle. Oder hätten Sie es gut gefunden, wenn die Post damals ungefragt Ihre Telefon-Verbindungsprofile aller Welt nebst Klarnamen öffentlich zur Verfügung gestellt hätte? Der Staat sollte mE immer so wenig wie möglich und soviel wie nötig eingreifen; bei Facebook als Quasi-Monopolist sehe ich mittlerweile aber  die Notwendigkeit. Es bleibt zu hoffen, dass unser Innenminister mit dem Gesetzesentwurf zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht schnell voran kommt!

Wir halten also fest, nach Meinung des Social Media Recht Blogs verletzt Facebook mit seinem neuen WOM-Marketing-Tool das Recht am eigenen Bild der User, da keine wirksame Einwilligung zur Nutzung des Bildes (für diese Zwecke) vorliegt.

2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist grob gesagt, das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Personenbezogen ist im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung weit zu fassen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass unter den Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologie auch ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen könne und es insoweit keine belanglosen Daten gebe. (vgl. vorstehender Absatz: Wikipedia „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,“). Selbstbestimmen, was mit den personenbezogenen Daten, wie es in diesem Zusammenhang eben auch Nachrichten, Mitteilungen und Statusmeldungen bei Facebook sind,  hinsichtlich der „Sponsered Stories“ passiert, kann der User jedoch in keiner Art und Weise. Es sei denn, er übt auf einer Kommunikations-Plattform kräftig Selbstzensur und achtet peinlichst darauf, keine Restaurantbezeichnungen oder Produktnamen mehr zu verwenden. Kommunikations-Plattform und Selbstzensur in einem Satz – wenn das mal nicht ein Paradoxon ist…

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wird also mit Füßen getreten. Hinsichtlich der Facebook gegebenen „Einwilligung“ gilt das oben Gesagte.

3. Vergleich zu unverlangt zugesandter Werbung – allg. Datenschutzrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Einfachgesetzlich festgehalten durch das Bundesdatenschutzgesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Telemediengesetz gilt in Deutschland der Grundsatz, dass es vor dem Erhalt von (durch Telekommunikations-Mittel versandte) Werbung der Einwilligung bedarf. Hier verhält es sich zwar genau umgekehrt, der User erhält keine Werbung, sondern seine „Daten“ werden ungefragt zu Werbezwecken verwendet. Es kann jedoch ebenfalls kein billiges Ergebnis sein, dass ein Verbraucher vor jeder digitalen Werbezusendung um seine Zustimmung gebeten werden muss, weil dies schon einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, während ein Unternehmen ohne jegliche Zustimmung die Daten eines Verbraucher (Mitteilung, Bild, Statusmeldung) an einen Dritt-Unternehmen veräußern kann. Das Bild ist so schief, schiefer geht es meiner Meinung nach kaum.

4. Reputations-Management / allgemeines Persönlichkeitsrecht

Ein weiteres Problem ist, dass die einzelnen „Stories“, die in den Werbeflächen der Freunde gezeigt werden, völlig losgelöst von dem von der Person selbst aufgebauten Gesamtkontext stehen können. Deswegen existiert weder zwingend ein authentischer Zusammenhang; noch kann man sicher sein, wie einzelne Aussagen von  „Stories“ von einzelnen Rezipienten aufgenommen werden und welche Folgen das haben kann.

Kommen wir zurück zu dem oben genannten Beispiel: Markus Mustermann findet das Layback in St. Georg gut. Mit seinem erzkonservativen Chef Müller ist Mustermann auf Facebook zwar befreundet (weil dieser ihn quasi nötigte) aber von der privaten Liste, ist der Chef natürlich ausgenommen. Allerdings hielt Mustermann die Nachricht „Bin im Layback in St. Georg. Tolle Bar!“ nicht für sonderlich privat oder geheimnisvoll. Also bekommt Müller sie irgendwann später  prominent als Werbeanzeige (und nicht lange in der Timline verschwindend) eingeblendet. Müller bildet sich jedoch gerne schnell eine Meinung. Müller kennt zwar  St. Georg in Hamburg nur vom Hörensagen, aber eins ist klar, das ist ein Schwulenviertel und da kann es nur dreckige Spelunken geben. Dass das Layback in realiter eine erstklassige Bar, mit exzellenten Drinks, perfektem Service – aufmerksam, nicht aufdringlich -, Loungemobiliar, guter Musik und einem absolut gemischtem Publikum ist [ja, das war eine echte Empfehlung 😉 ], who cares; der konservative Müller hat jedenfalls sein bahnbrechendes Urteil gefällt – bevor er auf irgendeinen Link geklickt hat. Mustermann steht auf seiner persönlichen Abschussliste und darüber hinaus erzählt Müller den ebenfalls erzkonservativen Kollegen in der Bank auch noch, dass Mustermann sich in obskuren Etablissments in Hamburg-St. Georg rumtreibt. Das wäre doch mal eine fantastische Facebook-sponsered-Story. Die Bar hätte durch die Einblendung ganz sicher keinen einzigen Gast mehr, der User Mustermann dafür wohl eher langfristig einen Job weniger.

Sie halten das für unwahrscheinlich? Nun, Sie haben keinen Einfluss darauf, was bei Facebook als Sponsered Story gebucht wird und was Facebook wo einblendet und damit im Zweifel auch keinen Einfluss auf das Reputations-Management. Fragt sich also, wie unwahrscheinlich so ein Szenario tatsächlich ist.

5. Und jetzt?

Aus oben genannten Gründen ist es wohl keine Lösung die „Aigner zu machen“ und Facebook den Rücken zu kehren. Der Schrei nach einem Verbot solcher Tools wird der Sache genauso wenig gerecht. Schließlich ist WOM-Marketing gerade innerhalb von sozialen Netzwerken dem Grunde nach eine gute Idee; und wer kauft nicht gerne auf Empfehlung von guten Freunden in einem bestimmten Laden, ein bestimmtes Produkt oder greift auf einen bestimmten Dienstleister zurück?

Die einfache Lösung lautet Opt-In. Der Facebook-User muss die Möglichkeit bekommen, über die Verwendung seiner Daten zu solchen Werbezwecken tatsächlich bestimmen zu können. Und nicht auf eine generalisierte Zustimmungsklausel bei der erstmaligen Nutzung zu einem Dienst verwiesen werden können. Ob darüber hinaus eine Beteiligung des Users an den Werbeerlösen sinnvoll wäre, darüber lässt sich trefflich streiten. Denn sicher würde das die Opt-In-Quote drastisch erhöhen (haben doch schon einige Studien ergeben, dass die Leute gegen Geld sehr gerne ihre Daten hergeben), jedoch würde die Authentizität dieser Form des Marketings doch wieder genauso hoch sein, wie die jeder anderer auch. Denn wer weiß schon, ob der Dienstleister um die Ecke tatsächlich lobend erwähnt wird, weil er toll ist oder weil der User für die Erwähnung ein Kick-Back bekommt?

Wie oben schon gesagt, Facebook „sponsered Stories“ ist ein weiter Grund dafür, dass der Gesetzesentwurf des Innenministers zur „roten Linie in Bezug auf besonders schwere Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht schnell Wirklichkeit werden sollte. Da dies sicher nicht allzu zügig geschehen wird, bzw. es selbst dann doch noch eine Weile dauern würde, bis die ersten Klagen und damit Schmerzensgeldansprüche gegenüber Facebook durchgesetzt würden, bleibt nur der Glaube an die Netzgemeinde. Es wäre nicht das erste Mal, dass FB ein Feature auf Druck seiner User (und von Datenschutzbeauftragen) letztlich ändert – hier also bitte umgehend ein Opt-In einfügt!

6. Fazit

„Facebook sponsered Stories“ ist in der derzeitigen Form wirklich nicht witzig.

Spread the word, if you like!

In diesem Sinne,

schönes Wochenende!

PS: Hier sind beispielhaft drei weitere kritische Stimmen: Mashable und SearchEngineWatch sowie t3n.

PPS: n-tv schreibt, es gebe keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Man könne das in den Privatsspähren-Einstellungen regeln (also, ich hab nochmal nachgeguckt und nichts gefunden, vielleicht können mir die Leute von n-tv helfen?) und schließlich könne man bei Facebook-Places die Statusmeldungen ausstellen. Ach so. Alles super. Der Social Media Recht Blog entschuldigt sich für die Unannehmlichkeit solch einen langen Text zu schreiben (der offensichtlich bis hierhin gelesen wurde), obwohl an dem neuen Dienst wirklich nichts bedenklich ist. *ironieaus.

PPPS: Ebenfalls nicht ganz uninteressant: 35 Personen gefällt derzeit das FB-Video auf Youtube, 27 nicht.

Fliplife – datenschutzrechtlich gesehen

Anfang Januar war ein Wort – jedenfalls bei denjenigen, die sich dem Employer Branding und Personalmarketing verschrieben haben – immer wieder in den Timelines zu lesen: „Fliplife„. Das ist kein Wunder, lautet doch der Claim des Social Games: „Starte deine Traum-Karriere und spiele zusammen mit deinen Freunden”. Und bei all den Problemen, die die Rekrutierung geeigneten Personals derzeit (und künftig noch mehr) mit sich bringt, sind die Personaler und die Employer Brand Verantwortlichen natürlich hellhörig, ob sich hier nicht eine weitere Möglichkeit findet, um auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen.

Also, was ist Fliplife eigentlich? Seit August ist dieses Social Game der Firma United Prototype Web Game GmbH als Beta-Version online. Verantwortlich zeichnen dafür die Gründer des Video-Portals Sevenload Thomas Bachem und Ibrahim Evsan. Zum Spiel-Inhalt will ich hier nur soviel sagen, es handelt sich um ein „klassisches“ Social Game, bei dem der Spieler wahlweise in die Rolle eines angehenden Koch, Journalisten, Arztes oder – seit Januar 2011 – Bayer-Wissenschaftlers schlüpfen kann. Genaueres kann zum Beispiel beim Basic Thinking Blog, im Recrutainment Blog oder im Fliplife eigenen Blog nachgelesen werden. Mein persönlichen Eindruck will ich dennoch nicht vorenthalten: Nach den ersten Minuten bei Fliplife kann ich mich den Ausführungen des Recrutainment Blogs nur anschließen, schöne Idee, aber spielerisch müsste dort einfach mehr sein, als nur den Knopf drücken und warten – zumindest wenn es für Personaler wirklich interessant werden soll. Aber wer, weiß, das Spiel ist noch jung…

Doch zurück zum Titel dieses Posts. Schließlich soll es hier um die rechtliche Komponente gehen. Da hier endlich einmal ein deutsches Social Game gestartet ist, interessiert es mich doch, ob damit im besten Sinne der deutschen Gründlichkeit auch ein vernünftiger Blick auf die rechtlichen Komponenten einer solchen Social Media Anwendung geworfen wurde oder hier das allgemeines Laissez-faire im Bereich des Social Media (Recht – who cares?) beibehalten wurde. Dabei geht es mir nicht darum, ggf. die Gründer von Fliplife oder ggf. einen Kollegen zu kritisieren (hier gilt schließlich sowieso: Zwei Juristen – drei Meinungen), sondern einfach darum, wieviel Augenmerk diesem Bereich geschenkt wurde. Dies vor allem vor dem Hintergrund als langfristig (s. Bayer) mit dieser Applikation vielleicht tatsächlich Employer Branding und/oder Personalmarketing und/oder Berufsorientierung getrieben werden soll und dies bekanntlich sehr daten-sensible Felder sind.

Das Gesamt-Urteil lautet: Not too bad. (Ich bin Hamburger, das meint eigentlich: Ganz gut.). Im Gegensatz zu den amerikanischen Kollegen von Zynga – Farmville et al. – möchte man auch „Hervorragend!“ rufen. Allein dass Fliplife die Möglichkeit bietet, ohne Facebook-Connect ins Spiel einzusteigen, zeigt, dass hier über Datenschutz nachgedacht wurde. An deutschen Maßstäben gemessen, ist an einigen Stellen aber doch der Kopf zu schütteln. Im Einzelnen:

I. Die liebe Werbung

Meinen geneigten Lesern dürfte schon bekannt sein, dass es bei der Zusendung von Email-Werbung der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers bedarf (Rechtliche Fallstricke bei Social Media Kampagne – Teil 2a: Unternehmens-Community)

In Ziffer 4 der Datenschutzbedingungen von Fliplife heißt es jedoch:

„Darüber hinaus nutzen wir Ihre Daten auch, um mit Ihnen zu kommunizieren. Hierzu gehört, dass wir Sie gegebenenfalls über Neuigkeiten in unserem Dienstleistungsangebot per E-Mail informieren. So verwenden wir Ihre Daten dazu, Sie regelmäßig über Produkte, Dienstleistungen und bestimmte Ereignisse aus unserem Dienstleistungsangebot zu informieren, die für Sie von Interesse sein könnten. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Sie im Rahmen von Kundenbefragungen von uns E-Mails zugesendet bekommen. […] Wir werden Sie im Rahmen der jeweiligen Information auf die Möglichkeit des Abbestellens hinweisen.“

Kurz und knapp heißt das: „Wir senden Ihnen Werbung zu.“ Zwar ist das nach § 12 III TMG a. F.  ehemalige ausdrückliche „Kopplungsverbot“ (Bereitstellung von Telemediendiensten durfte nicht mit Einwillung des Nutzers zur weiteren Verwendung seiner Daten, also zur Werbung, gekoppelt werden) Ende 2009 im TMG gestrichen worden. Ob es dennoch de facto weiter besteht, ist strittig (vgl. § 12 Abs. III TMG iVm. § 28 BDSG). Überlegen könnte man bei den vorstehenden Datenschutzbedingungen auch, ob nicht ein Verstoß gegen § 6 I Nr. 1 TMG vorliegt, wonach die kommerzielle Kommunikation klar erkennbar sein muss. Dies ist vorliegend zweifelhalft, da der Nutzer die Datenschutzbedingungen schon sehr genau lesen muss, damit er erkennt, nicht nur eine datenschutzrechtliche Einwilligung, sondern auch eine Einwilligung zum Erhalt von Werbung abzugeben. Nach dem Wortlaut des TMG wäre hier allerdings die Verknüpfung der Einwilligung der Datenerhebung mit der Einwilligung zum Werbungserhalt zulässig, da eben eine Einwilligung des Nutzers vorliegt. Doch es handelt sich hier  um die Einwilligung zur Emailwerbung. Nach dem Wettbewerbsrecht jedoch, genauer § 7 II UWG, ist zur Telefon- und Email-Werbung die vorherige ausdrückliche Einwilligung notwendig. Damit ist klar gestellt, dass Email-Werbung nur zulässig ist, wenn per Opt-In vom Nutzer entsprechend votiert wird. Bei der Anmeldung kann ich jedoch nur per Opt-In der Verwendung meiner Daten (wozu auch der Zweck der Werbung gehört) zustimmen und muss später  per Opt-Out der Verwendung meiner Daten zu Werbezwecken widersprechen (Übrigens, auch ein einfaches Opt-Out für Werbung habe ich in der Einstellungen der Anwendung nicht finden können…. aber vielleicht liegt es an mir). Meines Erachtens ein klarer Verstoß gegen § 7 II UWG. Doch kann auch hier anders argumentiert werden: Nämlich, dass das doch ein Opt-In zum Erhalt von Werbezwecken gegeben ist und der Nutzer nur im Anschluss wieder ein Opt-Out wählen kann…. Ich halte eine solche Vorgehensweise für keine sehr schöne Lösung. Mag es rechtlich vielleich gerade so gehen (Ob tatsächlich, das werden künftige Entscheidungen zeigen). Aber nicht nur der „durchschnittliche Verbraucher“ im Sinne des UWG ist mittlerweile der „aufgeklärter und informierter Verbraucher“, auch der Internet-Nutzer erkennt bei einer solchen Vorgehensweise, dass es um nichts anderes geht als Daten-Abgriff zu Werbezwecken. Und selbst wenn er es auf den ersten Blick nicht sieht, wird er sich schrecklich aufregen, immer zu Werbung des betreffenden Unternehmen zu bekommen. Auch nicht das, was man sich als Kundenmeinung wünscht. Schon gar nicht, wenn man hofft, über diesen Kanal potentielle Bewerber auf das Unternehmen aufmerksam zu machen.

II. Weitergabe von Daten an Dritte

Ziffer 5 der Datenschutzbedingungen (DSB) von Fliplife behandelt die Weitergabe von Daten:

„Ihre personenbezogenen Daten werden selbstverständlich nicht an Dritte verkauft. UP gibt die von Ihnen erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich in folgendem Umfang an Dritte weiter: Wir arbeiten mit Zahlungsanbietern (…), Anbietern zur Erstellung und Aufbereitung von Statistiken, IT-Dienstleistern (….) zusammen. Diese Dienstleister haben nur insoweit Zugang zu Ihren persönlichen Daten, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Diese Dienstleister sind verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten gemäß dieser Datenschutzerklärung sowie den maßgeblichen Datenschutzgesetzen zu behandeln“

Fein, so denkt der Leser, dann werden meine Daten wohl vernünftig behandelt, wenn die Dienstleister verpflichtet sind, die Daten sorgsam zu behandeln. In Ziffer 1 der DSB heißt es jedoch:

„Für den Fall, dass Sie Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, gelten ausschließlich die Datenschutzbedingungen dieser Dritten. UP überprüft die Datenschutzbedingungen Dritter nicht.“

Wenn ich aber bspw. einen Dritt-Anbieter zur Zahlungsabwicklung bei Fliplife nutze, nehme ich dann die Leistung eines Dritten oder einen Dienstleister in Anspruch?  Also, was gilt wie? Ziffer 5 und damit die Standards von Fliplife oder Ziffer 1 und damit die Datenschutzbedingungen von dem Dritt-Anbieter? Dieser Kritik mag entgegengehalten werden, dass hier schon rausgelesen werden kann, dass Dienstleister eben all diejenigen sind, die Fliplife notwendiger zur Abwicklung des Medienangebots „mit ins Boot holen“ muss, während Dritte eben solche sind, bei denen diese Notwendigkeit nicht besteht. Zum Beispiel Facebook. Und dass es bei der Einschaltung von Facebook ohnehin mit der Privatssphäre, bzw. dem Schutz der eigenen Daten relativ vorbei ist (ja, das war sehr ketzerisch…), ist mittlerweile wohl den meisten bewusst.

III. Welche Daten werden eigentlich bei welcher Anmeldung wie gespeichert?

Und mit Facebook kommen wir dann auch schon zu den weniger schönen (Datenschutz-)Aspekten von Fliplife:

Klar ist, dass die wenigen Daten (Name und Email), die zu Beginn des normalen Anmeldeprozesses abgefragt werden, gespeichert werden. Gänzlich anders sieht dies jedoch bei einer Facebook-Connect-Anmeldung aus. In den DSB in Ziffer 3 heißt es dazu:

„Darüber hinaus können wir Informationen von sozialen Netzwerksystemen, auf denen Sie FLIPLIFE spielen oder über deren Schnittstelle Sie sich eingeloggt haben (z.B. Facebook Connect), erhalten. Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene und von Ihnen zur Verfügung gestellte Daten – soweit nicht bereits durch gesetzliche Erlaubnistatbestände gestattet – nur mit Ihrer Einwilligung. Soweit die Einwilligung im Rahmen unseres Internetangebots elektronisch erklärt wird, tragen wir den gesetzlichen Hinweispflichten Rechnung.“

Also, um das bis hierhin mal klar zu machen: Fliplife erhebt, nutzt und verarbeitet auch die personenbezogenen Daten, die bspw. über Facebook-Connect eingeholt werden. Das sind aber weit mehr als die wenigen Daten, die bei der Registrierung ohne Facebook (Name und Email-Adresse) notwendig sind, nämlich:

  • Name, Profilbild, Geschlecht, Netzwerke, Nutzerkennnummer (!), Freundesliste (!) und alle anderen Informationen, die ich mit „Allen“ teile.
  • Die bei Facebook hinterlegte Email-Adresse inkl. Zustimmung Emails von Fliplife zu erhalten
  • Die Zustimmung zum Zugriff auf diese Daten auch wenn Fliplife gerade nicht verwendet wird.

Gut. Man könnte wieder sagen, wer hier auf den „Connect“-Button“ drückt, der willigt dazu ein, dass die eigenen Daten an Flipside weitergegeben werden. ABER: Wieso ist es überhaupt möglich, meine Freundesliste und damit deren Daten (jedenfalls den Namen!) weiterzugeben – vielleicht wollen die das gar nicht? Es bedürfte der jeweiligen Einwilligung der Dateninhaber – sprich meiner Freunde. UND: Wenn Fliplife nun gemäß Ziffer 5 ihrer eigenen DSB, die auch bei Anmeldung über Facebook-Connect gelten sollen, diese Daten alle nicht an Dritte verkaufen (verleasen? vermieten?) will, sie vorgeblich auch nur an Dienstleister zur Abwicklung des Dienstes herausgibt und im Übrigen die Daten gemäß  löscht Ziffer 6, was ist der Zweck dieser Datenerhebung seitens Fliplife? UND: Wozu ist der Zugriff auf die Daten notwendig, auch wenn Fliplife gerade nicht verwendet wird?

Der rechtmäßige Zugriff auf Teile der eben genannten Daten ist schon fraglich. Bedenklich ist ebenfalls, dass zu den bei Facebook eingesammelten Daten hinsichtlich des Verwendungszwecks kein Wort in den Datenschutzbedingungen verloren wird. Das kann aber durchaus als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG betrachtet werden, die auch den Zweck der Datenerhebung umfasst. Der Standardsatz „Wir nutzen Ihre Daten, um das Angebot zu verbesser“ (Ziffer 4 der DSB von Fliplife), dürfte dafür kaum ausreichen.

IV. Facebook-Friends und Email-Finder

Zwei weitere Tools, die in der Datenschutzerklärung nicht mit einem Wort erwähnt sind. Fliplife bietet die Möglichkeit, bei Facebook oder in den Emails nachzuschauen, wer von meinen Kontakt schon bei Fliplife ist. Mhm. Die Social-Komponente an diesen Tools ist jedem klar. Aber der Friend-Finder von Facebook steht ganz oben auf den Abschusslisten der Datenschützer; der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat diesbezüglich ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Gerade heute wurde darüber hinaus bekannt, dass laut „Spiegel“ die Datenschützer jedenfalls einen Teilerfolg gegenüber Facebook in Bezug auf den Friendfinder verbuchen können (Ein wenig mehr im Focus, viel mehr dann wohl im Spiegel-Heft am Montag.). Genauso kritisch ist der Zugriff auf das eigene Email-Adressbuch zu sehen. Gleiches Problem wie oben: Mag sein, dass hinsichtlich dieses Zugriffs die Einwilligung gegeben wird, es handelt sich jedoch um die Daten Dritter, die herausgegeben werden. Und auch zur Verwendung dieser Daten verliert Fliplife kein Wort. Maybe they are not evil…

V. Zusammenfassung

Werden die Datenschutzbedingungen von Fliplife nur unter dem Aspekt der Anmeldung bei Fliplife selbst betrachtet, gibt es nicht viel daran auszusetzen: Die mE gekoppelte Werbe-Einwillung ist kritisch zu betrachten  (und daher ggf. abmahn- bzw. ordnungswidrigkeitenfähig), daneben ist unklar, wer „Dienstleister“ und wer „Drittanbieter“ im Sinn der Datenschutzerklärung ist. Absolut nebulös bleibt jedoch wieder einmal, was mit welchen Daten durch wen geschieht, wenn Fliplife über Facebook angemeldet wird. Angesichts dessen, dass laut eigener Datenschutzerklärung soviel Wert auf einen sorgsamen Umgang mit Daten gelegt wird, hält sich die Datenschutzerklärung jedoch zu diesem Thema wirklich bedenklich bedeckt – und zwar nicht nur dahingehend was Facebook mit den Daten macht, sondern eben was Fliplife mit den von Facebook gewonnen Daten unternimmt.

Und ganz generell hat mir wieder einmal das Folgende zu denken gegeben: Ich hatte mich nicht via Facebook-Connect angemeldet und war auch bei Facebook nicht angemeldet. Dennoch wurde mir mein Mann als „Freund der Fliplife nutzt“ bei Fliplife angezeigt. Weiter wollte ich dann im Zuge der Recherche einen Facebook-Connect herstellen. Auf der Facebook-Seite konnte ich jedoch nur auswählen: „Fliplife blockieren“. Es hätte doch wohl heißen müssen „Fliplife zulassen“?!

Unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes ist es also mehr als fraglich, ob derzeit Fliplife als ein potentieller attraktiver Partner für das Employer Branding und Personalmarketing betrachtet werden kann.

Mhm… bloß welcher Social Media Anbieter ist das schon…? 😉

In diesem Sinne einen schönen Samstag!

Teil 2: (embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?

Wie versprochen hier nun der zweite Teil zum Thema „(embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen“. Hierbei geht es um Videos, die nicht auf der Seite selbst vom Seitenbetreiber oder von Dritten auf diese Seite hochgeladen werden und auf dem Server des Seitenbetreibers „liegen“, sondern die nur „embedded“ (eingebettet), sprich via Frame und Link, in die Seite integriert sind, sich aber auf völlig anderen Servern (wenn man so will: Seiten) befinden. Auch hier stellt sich die Frage, ob derjenige, der das rechtlich geschützte Werk (Urheber-, Marken, Persönlichkeitsrecht u. a.) auf seiner Seite mittels Framing nützt, für diese Rechtsverletzung in irgendeiner Weise verantwortlich ist, also auch wieder auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten oder gar Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Vorweg muss man wissen: Es gibt auch zu dieser Frage des Social Media Recht bislang keine hinreichende Rechtsprechung.  Insoweit kann sich nur über die allgemeinen Haftungsgrundsätze bspw. im Urheberrecht der Antwort dieser Frage genähert werden. Da vorwiegend Videos „embedded“ werden, nähern wir uns der Haftungsfrage hier auch über das Urheberrecht.

In dem Fall muss als erstes die Frage gestellt werden, was denn das „Embedden“ überhaupt für eine urheberrechtlich relevante Handlung sein soll. Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG meint die Reproduktion. Also die Erstellung von Duplikaten, wie zum Beispiel auf einer CD als Datenträger. Genau das passiert beim Framing jedoch nicht, da die Datei weiterhin schlicht von dem Ort aus abgerufen wird, an dem die Datei liegt. Es wird, wenn man so will, nur ein neuer „Shortcut“ geschaffen. Auch die Verbreitung nach § 17 UrhG scheidet aus, denn hier geht es um die Weitergabe eines Werkes in körperlicher Form, welche im Fall des Embeddings gerade nicht erfolgt. Bleibt – wie so oft, wenn es um Fragen des Urheberrechts im Internet geht – eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Im Wortlaut heißt es:

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Anders ausgedrückt: Es genügt, das Werk zum interaktiven Abruf für andere bereitzustellen (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhG, § 19a). Hintergrund dieser relativ neuen Regelung ist, dass es aufgrund der einfachen Reproduzierbarkeit von digitalen (und damit nicht körperlichen Werken wie bei § 17 UrhG!) Werken im Internet oftmals genügt, diese anderen, z.B. zum Download, zur Verfügung zu stellen, um den Urheber oder Rechteinhaber empfindlich zu verletzen.

Doch wer macht im Falle des Embeddings das Werk öffentlich zugänglich im Sinne des §19a UrhG?

Einerseits könnte argumentiert werden, dass derjenige der das Embedding für sich auf der Seite nutzt, das Video jedenfalls auch zum interaktiven Abruf zur Verfügung stellt und damit also das Video öffentlich zugänglich macht. So entschied in Bezug auf ein über einen Frame eingebundenes Bild das LG München I (Az.: 21 O 20028/05) im Jahr 2007:

„Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. „framing“) als einen Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19a UrhG […] Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie“ (Rz. 42, 43)

Gegen diese Auffassung der 21. Zivilkammer (und des vorsitzenden Einzelrichters, wie im Urteil selbst betont wird) sprechen jedoch gute Gründe: Zum einen ist zu bezweifeln, dass der Nutzer der Embedding-Funktion das Werk überhaupt zum interaktiven Abruf bereitstellt. Denn zum Abruf bereitgestellt wird es nach wie vor auf den Servern der Seite, auf die der Frame zugreift. Es liegt auch keine digitale Kopie, sondern weiterhin nur ein „Shortcut“ zu eben diesen Servern auf der Seite, die das Einbetten nutzt, vor. In diesem Sinne hält der Nutzer des Embeddings das Video also gerade nicht zum interaktiven Abruf bereit. Zum anderen ist wäre das Ergebnis, wie es das LG München I in seiner eben genannten Entscheidung getroffen hat, nicht billig. Denn demnach macht sich jeder den Inhalt des Videos, das er einbettet, zu eigen. Und wie ausführlich in Teil 1 dargestellt wurde, haftet derjenige, der sich fremde Inhalte zu eigen macht, vollumfänglich auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz. Dies hätte jedoch zum Ergebnis, dass Nutzer einer Embedding-Funktion, die auf das Video einer UGC-Plattform verweist, in der Regel strenger haften, als der Seiten-/Plattformbetreiber, der eine Upload-Funktion für Dritte selbst zur Verfügung stellt. Schließlich haftet letzerer (vgl. Teil 1) in der Regel nur ab Kenntnis einer Rechtsverletzung oder aber bei Verletzung von Prüfpflichten als Störer. Kurz gesagt: Es kann kaum sein, dass der Nutzer der Embedding-Funktion per se als Täter haftet, während der Betreiber einer UGC-Plattform in der Regel wenn überhaupt als Störer zu qualifizieren ist.

Da der Nutzer einer Embedding-Funktion letztlich nur auf den Platz verweist, an dem der interaktiven Abruf stattfinden kann, ist meines Erachtens ein Vergleich mit der zur Linkhaftung entwickelten Rechtsprechung wesentlich sinnvoller. So heißt es in der „Paperboy“ Entscheidung des BGH (Az.:I ZR 259/00):

„Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.“

„Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.“

Im Falle des „Embedden“ darf meines Erachtens nichts anderes gelten. Zumal in der Regel das Framing auch auf den ersten Blick von einem „verständigen Internetnutzer“ (den der BGH bei seinen Betrachtungen zu Grunde legt) erkannt werden kann; der User weiß also, dass es sich bei dem Video um eingebundene und keine eigenen Inhalte des Embedding-Nutzers handelt.

Ende gut, alles gut? Embedding ohne Grenzen?

Nein. So verhält es sich sicher nicht. Zur einen greifen auch hier die üblichen, schon erläuterten Grundregeln zur Haftung ab Kenntnis. Schließlich darf auch der Nutzer der Embedding-Funktion seine Augen nicht vor offensichtlichen Rechtsverletzungen verschließen. Ist zum Beispiel auf den ersten Blick zu erkennen, dass ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Werk in unzulässiger Weise auf die Seite X hochgeladen hat (Kinofilm der noch nicht veröffentlicht wurde o.ä.), haftet der Nutzer der Embedding-Funktion, die auf die Seite X verweist, aufgrund dieser „Kenntnis“. Ferner ist eine Störerhaftung dann möglich, wenn der Nutzer der Embedding-Funktion, Prüfpflichten verletzt hat. Wenn er also bspw. Kenntnis darüber erlangt hat, dass das „Video 1“ aus der „Serie A“ urheberrechtlich geschützt ist, kann er kaum das „Video 2“ aus der „Serie A“ einbetten. Denn hier hätte dem Nutzer dann die Pflicht oblegen, zu prüfen, ob das „Video 2“ nicht auch urheberrechtlich geschützt ist. Und zu guter Letzt kann auch ein eingebettetes Video „zu eigen gemacht“ werden. Eben dann, wenn es für den verständigen Internet-User eben nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Sei es weil das Video ohne zu erkennenden Frame im absoluten Look&Feel der Seite eingepasst ist oder weil das Video gar ein eigenes Logo übergestülpt bekommen hat.

Auch zu den embedded Videos kann es abschließend also nur heißen: Es bleibt spannend und – wie so oft – einzelfallabhängig.

In diesem Sinne, einen schönen Dienstag!

PS @Jormanson: Ich hoffe zum einen, Du verstehst nun, dass ich auf Deinen Kommentar nicht sofort geanwortet habe und zum anderen, dass Du nun Deine Antwort hast. 😉

(embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?

Der Social Media Recht Blog hat sich durch Schneewehen und Eis gekämpft und meldet sich pünktlich zum Tauwetter aus der Winterpause zurück. Und los gehts…

Social Media Marketing oder Employer Branding ohne selbst erstellte oder eingebundene Videos? Selten. Befasst hat sich der Social Media Blog deswegen schon mit der Frage, was es bei der Erstellung von Videos zu beachten gilt. Heute hingegen lautet die Frage, wer eigentlich wann und in welchem Umfang dafür verantwortlich ist, wenn ein auf eine Seite gestelltes Video rechtsverletzende Inhalte präsentiert. Sei es, dass es bspw. gewaltverherrlichend ist, Urheberrechte oder aber Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen verletzt sind.

Dabei ist zunächst zweierlei zu unterscheiden: Handelt es sich um Videos, die direkt von dieser Seite abgerufen werden können, also sich auf dieser befinden (Teil 1)? Oder aber handelt es sich um eingebettete Videos, „embedded Videos“. (Teil 2)?

1. Videos auf der Seite/Plattform selbst

Ganz einfach ist die Frage der Verantwortlichkeit hier nicht zu beantworten, geht es doch wieder einmal um die komplexen Fragen der sogenannten Störerhaftung. Kurz und knapp ausgedrückt: Stellt der Seitenbetreiber selbst ein Video auf die Seite, so ist er der handelnde Rechtsverletzer und haftet als sog. „Täter“ stets in vollem Umfang; nämlich auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz. Daneben kommt jedoch auch eine Haftung für den sogenannten „Störer“ in Betracht. Meint, wenn ein Seiten- oder Plattformbetreiber in irgendeiner Art und Weise willentlich und adäquat ursächlich für die Rechtsverletzung Verantwortung zeichnet, haftet er wenigstens auf  Unterlassung (und ggf. Erstattung der Rechtsverfolgungskosten), jedenfalls wenn und soweit er sogenannte Prüfpflichten verletzt hat. Kann ein Plattformbetreiber weder als Täter noch als Störer qualifiziert werden, bleibt die Haftung auf Unterlassung ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Alles klar?

Sehen wir uns in diesem Zusammenhang doch einmal die erst kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Hamburg mit dem Aktenzeichen 5 U 9/09 „Sevenload“ an. Hierbei ging ein Musikverlag gegen das Social Video Network „Sevenload“ vor. Zum einen stellt Sevenload dort redaktionell betreute Inhalte wie Filme, Musik u.a. zur Verfügung, welche von Dritten gegenüber Sevenload lizenziert worden sind. Darüber hinaus stellt Sevenload registrierten Nutzern eine Plattform zur Verfügung, auf der multimediale Inhalte, insbesondere Videos, hochgeladen und von den Dritten angesehen werden können. In den Nutzungsbedingungen von Sevenload wird dabei klargestellt, dass die Nutzer für die rechtmäßig von hochgeladenen Videos verantwortlich zeichnen:

„Sevenload speichert für den Nutzer seine von ihm hochgeladenen multimedialen Inhalte (Bilder, Videos, Informationen) bzw. vermittelt lediglich den erforderlichen Speicherplatz und Zugang hierzu. Daher ist der Nutzer allein für die von ihm auf die S-Plattform eingestellten multimedialen Inhalte verantwortlich. Der Nutzer stellt insoweit sicher, dass diese Inhalte nicht gegen geltendes Gesetz und Rechtsvorschriften, die guten Sitten und insbesondere gegen die Rechte Dritter (Namens-, Persönlichkeits-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. “

Im Einzelnen: Das Oberlandesgericht ging mit der Vorinstanz, dem Landgericht Hamburg, dahingehend konform, als dass das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken und die Ermöglichung des Abspielens eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 16, 19a UrhG darstellt und damit – soweit ein Einverständnis des Rechteinhabers nicht vorliegt – Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz jedenfalls gegen die Personen, die diese Videos hochgeladen haben (= „Täter“), nach § 97 UrhG bestehen. Das Landgericht Hamburg war jedoch der Auffassung, dass auch der Plattformbetreiber als „Täter“ (d.h. auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz) hafte, da die Plattformbetreiber die Videos als „eigene Inhalte“ angeboten hätten.

Denn wenn fremde Inhalte (User Generated Content) wie eigene Inhalte angeboten werden, diese sich also vom Seitenbetreiber „zu eigen gemacht werden“, dann haftet der Seitenbetreiber für diese vollumfänglich. Die Frage ist dabei natürlich, wann dieses „zu eigen machen“ eintritt. Nach dem BGH (Az.: I ZR 166/07) und der wegweisenden „Chefkoch“-Entscheidung ist für die Frage, ob „eigene Inhalte“ angeboten werden, eine objekte Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände maßgeblich. Es komme auf die Sichtweise eines „verständigen Internetnutzers“ an.

Im vorliegenden Fall wurden die von den registrierten Nutzern hochgeladenen Inhalte thematisch und optisch in das sonstige Angebot eingebettet und alle Inhalte waren über eine gemeinsame Suchfunktion zu finden. Entscheidend war hier nach Auffassung des OLG Hamburg jedoch zum einen der Umstand, dass die Videos – im Gegensatz zu den Fotos im Fall „Chefkoch“ – nicht vor Ihrer Freischaltung auf eine Richtigkeit (Rechtmäßigkeit) überprüft wurden. Und zum anderen, dass die Videos nicht eindeutig – wie die Rezept-Bilder im Chefkoch-Fall (hier bekamen die streitgegenständlichen Dateien Kochmützen „verpasst“)  – vom Plattformbetreiber gekennzeichnet wurden. Eine Einbettung in das Look&Feel der Website reiche für ein zu Eigenmachen nicht aus. Einbezogen wurden in die Beurteilung auch die Nutzungsbedingungen, die jedenfalls im Ergebnis deutlich genug machten, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des User generated Content in erster Linie bei den registrierten Nutzern liegt. Schlussendlich heißt es: „In einer Gesamtwürdigung zeigt sich damit, dass zu Lasten der Antragsgegnerin zwar eine gewisse Vermischung fremder und eigener Inhalte festzustellen ist (…). Insgesamt reichen diese Umstände jedoch im Rahmen des Verfügungsverfahrens nicht aus, um zu der Annahme zu kommen, der verständige Nutzer verstehe auch die von Nutzern hochgeladenen Inhalte als eigene Angebote der Antragsgegnerin.“

Folglich schied eine Haftung der Plattformbetreiber als „Täter“ aus.

Das OLG Hamburg konnte jedoch auch keine Haftung von Sevenload als „Störer“ erkennen, da kein Verstoß gegen den Plattformbetreibern obliegenden Prüfpflichten vorgelegen habe. Der BGH hatte in Bezug auf Ebay erkannt „Es ist nicht zumutbar jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde“ (Hier also keine „Prüfpflicht“).  Erst dann, wenn der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er in solchen Fällen das konkrete Angebot umgehend sperren und dafür Sorge tragen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Das OLG stellte fest, dass es sich bei täglich mehr als 50.000 Video-Uploads um ein vergleichbares Geschäftsmodell handelt. Eine proaktive Pflicht diese Datenmengen auf Rechtsverletzungen zu prüfen bestehe nicht. Der Rechteinhaber sei darüber hinaus vorliegend nicht rechtsschutzlos gestellt, da neben den im Registrierungsformular geforderten Angaben stets die IP-Adresse der Nutzer archiviert würde, so dass Verletzte stets den konkreten Verletzer in Anspruch nehmen kann (Off topic: Da stellt sich jetzt doch die Frage, ob die IP-Adresse hier zu diesem Zweck überhaupt gespeichert werden und vor allem zusammen mit den personenbezogenen Daten herausgegeben werden darf…)

Folglich ist mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Sevenload nur bei Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung auf Beseitigung und künftiger Unterlassung dieser Rechtsverletzung haftet (notice & take down).

Auch Youtube hatten Hamburger Richter des Landgerichts schon unter den Fingern. So entschied das LG Hamburg in der Entscheidung vom 03.09.2010 mit dem Aktenzeichen 308 O 27/09, dass Youtube als Plattformbetreiber ebenfalls (sowie in der erstinstanzlichen Entscheidung bei Sevenload) für nutzergenerierte Videos hafte, da Youtube sich die Inhalte „zu eigen“ mache. Dies ergebe sich zum einen durch die eindeutige Anordnung des eigenen Logos auf den Videos. Ein weiteres Indiz für das „Zu Eigen machen“ fremder Inhalte sei die – nach außen erkennbare – kommerzielle Nutzung von Drittinhalten, nämlich die kontextbezogene Werbemaßnahmen. Und schließlich genüge eine formularmäßige Zusicherung seitens der User, über alle notwendigen Rechte zu verfügen, nicht, wenn der Dienst auch anonym genutzt werden kann.  Da auch diese erstinstanzliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, vertiefe ich dieses Urteil hier noch nicht, sondern würde vielmehr behaupten, dass die OLG Entscheidung abzuwarten bleibt. Wie es ausgeht vermag ich allerdings kaum zu prognostizieren, eine erneute Aufhebung der Entscheidung wie im Fall Sevenload ist nicht zwingend. Denn bei Youtube spricht gerade die Kennzeichnung aller Videos mit dem eigenen Logo für ein „zu eigen machen“. Wird aber andererseits vorwiegend auf den „verständigen Internetnutzer“ abgestellt…. Wer mag, kann die Entscheidung des LG Hamburg zu Youtube im Volltext lesen.

Und was bedeutet das jetzt alles? Es bedeutet wie so oft, dass es sowohl einzelfallabhängig ist, wer wann und in welchem Umfang haftet, als auch dass die Gerichte noch keine einheitliche Rechtsprechungslinie gefunden haben. Aber folgende Daumenregeln lassen sich wohl erkennen:

1. Wenn der Seitenbetreiber selbst ein rechtsverletzendes Video einstellt, haftet er in der Regel voll umfänglich. Er muss sich selbst versichern, dass das Video frei von Rechten Dritter ist oder sich eben die Berechtigung einholen.

2. Stellt der Seitenbetreiber Mechanismen zum Upload von Videos durch Dritte zur Verfügung, haftet er grundsätzlich erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung. Eine proaktive Prüfpflicht besteht nicht. Allerdings sind hier jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So stellt sich die Frage nach Nutzungsbedingungen oder etwa ob die durch User generierten Inhalte in irgendeiner Form redaktionell gekennzeichnet sind und ob dadurch ein „zu eigen machen“ dieser Inhalte seitens des Seitenbetreibers vorliegen könnte.

Aufgrund dieser stets vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung habe ich hier schon mehrfach darauf hingewiesen, dass zur Absicherung des Seiten-/Plattformbetreibers jedenfalls eine sog. Freistellungsklausel in die Nutzungsbedingungen aufgenommen werden sollte. Über eine solche Freistellungsklausel ist es dem Seitenbetreiber möglich, im Falle der Inanspruchnahme durch verletzte Dritte, jedenfalls Rückgriff beim User zu nehmen. Voraussetzung hierfür sind selbstverständlich in sich wirksame Nutzungsbedingungen sowie eine wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in das Vertragsverhältnis.

2. embedded Videos

Anders sieht diese Fragestellungen  nach Verantwortlichkeit bei embedded Videos aus. Doch dazu beim nächsten Mal. Man soll schließlich den Kreislauf langsam in Schwung bringen….

In diesem Sinne, einen schönen Donnerstag!

Ein Rück- und ein Ausblick: Abhängigkeiten eines Unternehmens von Facebook-Seiten?

Der Rückblick:

Henner Knabenreich hat es im Kienbaum-Blog mit dem Artikel „Bedeutet der Hype um Social Media das Aus der Karriere-Website?“ wieder einmal auf’s Tableau gebracht: Die mit dem Hype um Social Media einhergehende Frage, ob eine Facebook-Seite („Fanpage“) die klassische Unternehmens-Website verdrängen kann. Neben vielen Fakten, die gegen einen Ersatz wohl aber für einen zusätzlichen Einsatz von Fanpages neben den klassischen Seiten (auch immer wieder schön, etwas klassisch zu nennen, was in den meisten Fällen gerade mal seit gut 10 Jahren existiert…), benennt Henner ein kritisches Problem der Verlagerung sämtlicher Kommunikation auf einen Mayor wie Facebook. Es ist die Abhängigkeit.

Facebook bestimmt hier die Regeln. Wie ich schon in der Kommentierung zu Henners Artikel sagte, sollte man sich zumindest man sich des Risikos bewusst sein, wenn man sich als Unternehmen einer „Anwendung“ in der Kommunikation unterwirft, die jeder Zeit eigene Regeln aufstellen und verändern kann. Hinzu kommt, dass – allen Beteuerungen zum Trotz – der Fall eintreten kann, dass für die Nutzung der Plattform mit einmal Gebühren verlangt werden. Aber selbst wenn nicht. Wenn Facebook eine neue Regel aufstellt, dann heißt es de facto für den Nutzer, gleich ob privat oder gewerblich: Take it or leave it.  Insbesondere im Bereich Werbung und Kommunikation stellt Facebook jetzt schon wahnsinnig viele sich überschneidende Richtlinien und Regelungen auf – die kaum überschaubar sind (von weiteren zu beachtenden nationalen gesetzlichen Regelungen ganz zu schweigen). In Bezug auf die Nutzungsbedingungen von Facebook und auch in Bezug auf die Abhängigkeit habe ich hier schon mal ein paar Worte verloren. Aus meiner (rechtlichen) Perspektive könnte ich deshalb niemanden guten Gewissens raten, eigene Unternehmens-Websiten zu Gunsten einer ausschließlichen Kommunikation auf Facebook zu schließen – die Abhängigkeit von einem Major-Player, der eben mehr ist als ein Telekommunikations-Dienstleister, ist zu groß und das Risko damit mE zu hoch.

Der Ausblick:

Da Facebook natürlich trotzdem einen äußerst attraktiven Weg der Unternehmenskommunikation darstellt, wäre es aber auch nicht gerade ein Gewinn, diesen nur wegen möglicher Komplikationen gar nicht erst zu beschreiten. Zumal eine  Studie, die Prof. Dr. Thorsten Petry von der Wiesbaden Business School, die Zeitschrift Personalwirtschaft und der Online-Personalberater Talential.com durchgeführt haben, gerade festgestellt hat, dass im Bereich des Employer Branding 98% der Kandidaten und 71% der Unternehmen im Bereich Social Media aktiv sind (dass nach der Studie die Social Media Aktivitäten jedoch nur bei 9% der Kandidaten erfolgreich im Sinne der Steigerung der Arbeitgeber-Attraktivität waren, passt in das Bild, das sich letzte Woche beim Diskussions-Abend des Social Media Club Hamburgs mit dem Thema „Warum Social Media Projekte scheitern“ zeichnete…doch das ist wieder eine andere Diskussion ;)).

Ein Risiko kann allerdings nur dann realistisch eingeschätzt werden, wenn man es kennt. In Bezug auf Facebook-Seiten heißt dies, sowohl die tatsächlichen als auch  rechtlichen Unwägbarkeiten berücksichtigen zu können. In Folge dessen werde ich mich in meiner nächsten Artikel-Reihe mit der Rechtskonformität von Facebook-Fanpages befassen. Von A wie AGB und Äußerungsrecht über I wie Impressum und U wie Urheberecht bis hin zu W wie Werberichtlinien und Wettbewerbsrecht.

PS: In Bezug auf die tatsächlichen Unwägbarkeiten weise ich jetzt schon auf einen Social Media Berater Ihres Vertrauens!

Rechtliche Begleitung in der Kampagnen-Planung: Rausgeschmissenes Geld? Nein.

Wie schon unter About me und About Social Media Recht ganz abstrakt angesprochen, sind sich bis heute meiner Meinung nach die Agenturen (wahlweise: PR/HR/Employer Brand/CI/Marketing) und die Rechtsberatung eher fremd – zumindest in der Kampagnen-Planung.  Gerne wird für viel Geld der etablierte CD oder AD der Konkurrenz abspenstig gemacht und der Deal in der Horizont gefeiert. Doch die Kosten für die rechtliche Beratung und Begleitung einer Kampagne, also der ureigenen Dienstleistung, werden nur zu gerne gespart – erst Recht im Bereich der Social Media Kampagnen.  Das rechtliche Risiko einer Kampagne wird in der Regel im Ergebnis per Vertrag auf den Kunden übertragen.

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Vorliegend sind nicht einzelne Rechteübertragungen an Fotografien oder Videos gemeint (wobei auch die häufig genug nicht ordentlich geregelt sind, wie schon in dem Artikel Rechtliche Fallstricke bei Social Media Kampagnen – Teil 1 beschrieben), sondern die rechtliche Zulässigkeit der Gesamt-Kampagne. Dies inkludiert bspw. die Abläufe der Anmelde-Prozesse von Communities oder die zum neuen Produkt aufgesetzte Web-Applikation samt damit verzahnter Direkt-Marketing-Kampagne oder das SEO-Management.

Aber warum liegen die Rechtswelt und das Agenturleben eigentlich soweit auseinander? Auf den ersten Blick scheinen die Gründe dafür einleuchtend:

  1. Die Kreativität und die Strategie-Planung wird nicht ständig von einem Juristen gestört, der sagt: Das muss anders gemacht werden.
  2. Die Agentur kann für rechtliche Fehler und deren tatsächlichen Folgen in der Regel nicht haftbar gemacht werden, wenn im Vertrag explizit darauf verwiesen wird, dass die (vollumfängliche) rechtliche Prüfung der Kampagne beim Kunden liegt.
  3. Rechtsberatung kostet immer relativ viel Geld (jedenfalls verglichen mit dem Praktikanten, der für 600 EUR pro Monat, die zündende Idee hat, die der CD  dann beim Kunden präsentieren darf… 😉 ).

Auf den zweiten Blick ist diese Herangehensweise bedenkenswert.

  1. Diese freie Kreativität führt sehr oft zu Social Media Kampagnen, die weder den datenschutz-, wettbewerbs-, marken- noch sonst rechtlichen Vorgaben entsprechen. Nicht nur die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben kann Unternehmen teuer zu stehen kommen. Und selbst wenn im Vertrag klar geregelt war, dass die Agentur für solche Fehler nicht haftet, steht Ärger mit dem Kunden in jedem Fall ins Haus – letztlich ist und bleibt der Kunde König.
  2. Auf Kundenseite werden die Kampagnen (selten) überprüft. Die menschlichen Counter-Parts zur Agentur in den Unternehmen entstammen selbst dem Marketing oder der PR und haben (eben so selten) juristische Kenntnisse. Im besten Falle bekommt die (wenn überhaupt existente) Rechtsabteilung des Agentur-Kunden die geplante Unternehmens-Community ca. 24 Stunden vor avisierter zeitgleicher Produkt-Neueinführung zu Gesicht. Im schlechtesten Fall erhält die Rechtsabteilung bzw. die Anwälte des Unternehmens via Abmahnung eines Mitbewerbers oder der Verbraucherzentrale oder Bußgeldbescheid der Datenschutzbehörde Kenntnis von der Kampagne.
  3. Unabhängig von den Kosten, die durch rechtliche Bearbeitung bspw. einer Abmahnung entstehen können, entstehen immer tatsächliche Kosten: Die Unternehmens-Community ist fertig programmiert. Muss nun bspw. der Anmelde-Prozess einer Web-Applikation restrukturiert werden, verursacht das nicht nur Mehrkosten (auf wessen Seite auch immer), sondern es muss allem erneut Zeit investiert werden. Das kann gerade bei den schon genannten Produktneueinführungen wirklich Ärger bedeuten.

Eben solche Restrukturierungen ganzer Web-Applikationen kurz vor knapp aus rechtlichen Gründen habe ich schon oft miterlebt. Besonders gern genommen sind auch Web-Applikationen, bei denen die Agentur meinte, besonders juristisch exakt vorzugehen, um im Ergebnis weder eine anwenderfreundliche noch rechtmäßige Web-Applikation  aufzusetzen. Dabei habe ich mich immer wieder gefragt, ob diese Resourcen-Verschwendung bei allen Beteiligten wirklich sein muss. Ich meine nein. Erfolgt eine vernünftige rechtliche Beratung und Begleitung der geplanten Kampagne von Anfang an, können solche (im Ergebnis teuren) Fehler vermieden werden. Auch erschließt sich mir nicht das (wirtschaftliche) Argument, dass die rechtliche Begleitung dem Kunden nicht gleich mitzuverkaufen wäre. Zum einen macht sich bei einem KV, der in der Regel mehrere zehntausend Euro umfasst, eine Position über einige hundert Euro kaum bemerkbar. Zum anderen existiert das wirklich gute Argument, dass durch diese Investion teure Folgefehler rechtlicher und tatsächlicher Art (s.o.) konsequent vermieden werden können.  Und last but not least lässt sich auch in dieser Konstellation die Haftungsfrage vertraglich so regeln, dass weder Kunde noch Agentur übervorteilt wird.

Übrigens mangelt es oftmals selbst dann an der rechtliche Begleitung von Kampagnen, wenn die Agentur über einen eigenen Justiziar verfügt. Schließlich ist dieser zumeist für all die Dinge zuständig, die ein Unternehmen dem Grunde nach so mit mit sich bringt, also Zulieferverträge, handels- und gesellschaftsrechtliche Fragestellung, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Problematiken. Das „Kerngeschäft“ erscheint dabei merkwürdigerweise recht selten auf dem Schreibtisch.

Wie gesagt, ich verstehe diese Vorgehensweise nicht nur aus rechtlicher, sondern vor allem auch aus tatsächlicher Sicht nicht (Stichwort Resourcen-Verschwendung). Aber vielleicht sind etwaige Extra-Arbeitsschleifen kurz vor oder nach dem Launch der Kampagnen sowie immer schon mit eingerechnet – gleich aus welchem Grund. – Wobei… sind nicht die Etats alle seit der großen Weltwirtschaftskrise so wahnsinnig knapp? 😉

Rechtliche Fallstricke bei Social Media Kampagnen – Teil 2b: Unternehmens-Community

In Teil 2a meiner kleinen Serie ging es um die Probleme des Anmelde-Prozesses bei einer Unternehmens-Community. Heute sollen die Nutzungsbedingungen abgehandelt werden.

Wie schon in Teil 2a dargestellt, nutzen mittlerweile viele große deutsche Unternehmen Communities, um ihre Social Media Aktivitäten aus den und über die verschiedenen Kanäle(n) letztlich auf der eigenen Web-Site zu bündeln. Nicht selten gibt es dann für den User/Consumer/Kunden die Möglichkeit, seine Erlebnisse mit der Marke und/oder dem Produkt bzw. der Dienstleistung in Wort und Bild mit anderen zu teilen sowie spezielle Service-Angebote zu nutzen.

Da jede Community anders ist und andere Angebote bereithält, ist es nicht möglich hier die Standardnutzungsbedingungen zu formulieren. Vielmehr werden im folgenden die Aspekte aufgezeigt, die bei der Gestaltung von Nutzungsbedingungen im Auge bleiben sollten:

I. Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung? Wurde die nicht schon in Teil 2a abgehandelt? Ja, dort wurden die Anforderungen an die Inhalte der allgemeinen Datenschutzerklärung einer Unternehmens-Website dargestellt.  Es kann jedoch sein, dass für die Nutzung spezieller Service-Angebote bspw. die personenbezogenen Daten an Dritt-Unternehmen weitergeleitet werden müssen.  Hierüber muss dann in den Nutzungsbedingungen zu diesen Angeboten noch einmal gesondert hingewiesen werden. Wichtig ist dabei immer, dass die allgemeine Datenschutzerklärung mit den besonderen Datenschutzregelungen in den Nutzungsbedingungen korrespondiert.

So sollte beispielsweise nicht in der allgemeinen Datenschutzerklärung stehen „Wir geben Ihre personenbezogenen Daten niemals an Dritte weiter“. Und in den Nutzungsbedingungen „Zur Nutzung dieses Angebots müssen wir Ihre Daten an das Dritt-Unternehmen XY weitergeben.“ Besser wäre eine Formulierung in der allgemeinen Datenschutzerklärung wie „Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn dies ist zur Durchführung von besonderen Service-Angeboten notwendig und Sie haben uns hierzu ausdrücklich Ihre Einwilligung über die Zustimmung zu den entsprechenden Nutzungsbedingungen gegeben.“ Und in den Nutzungsbedingungen korrespondierend „Mit der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen geben Sie uns die ausdrückliche Einwilligung, Ihre personenbezogenen Daten an das Unternehmen XY weiterzuleiten, um Ihnen die Durchführung des Service-Angebots Z zu ermöglichen.“

Auch aufgrund dieser oftmals inhaltlich Verknüpfung sollte bei dem Anmeldeprozess meines Erachtens immer zeitgleich das Einverständnis in Bezug auf die Datenschutzerklärung und die Nutzungsbedingungen durch den Nutzer erklärt werden – wie in Teil 2a schon dargestellt.

II. Regeln für die Nutzer zur Darstellung Ihrer Erlebnisse in Worten und Bildern
Sollen die User Ihre Erlebnisse mit der Marke oder dem Produkt mit Worten beschreiben und in Bildern ausdrücken können, dann sind in den Nutzungsbedingungen hierzu klare Regeln aufzustellen, welche Art von Inhalten veröffentlicht werden dürfen. Dabei geht es nicht um die Netiquette, sondern um die Einhaltungen von Rechten und Gesetzen. Insbesondere sollten Veröffentlichungen entgegen dem Äußerungsrecht, dem Urheberrecht, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Jugenschutzrechts und dem Strafrecht untersagt sein.

Folgende Inhalte sollten die User keinesfalls veröffentlichen dürfen:

  • urheberrechtlich geschützte Werke, wenn sie nicht über entsprechende Rechte verfügen
  • Beleidigungen, unwahre Tatsachenbehauptungen
  • Bilder auf denen Personen zu erkennen sind, ohne dass deren Einwilligung vorliegt
  • strafrechtlich relevante Äußerungen und Bilder (wie etwa: nationalsozialistische, gewalt- und kriegsverherrlichende, rassistische, kinder- oder gewaltpornografische sowie Aufforderungen zu Straftaten)
  • sexuelle oder sonst kinder- und jugendgefährdende Inhalte (es sei denn, es handelt sich um eine Community ab 18)

Darüber hinaus kann darüber nachgedacht werden, ob die folgenden Inhalte in die Nutzungsbedingungen mit aufgenommen werden sollten.

  • Verbot der Ent-Anonymisierung von anderen Nutzern
  • Verbot der Nutzung der Plattform für eigenen kommerzielle Zwecke
  • Verbot der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten Dritter
  • Verbot der (ausschließlichen) politischen oder religiösen Betätigung

Die vorgenannten Regelungen sind deswegen wichtig, weil auch derjenige, der nur eine Plattform zur Veröffentlichung von Inhalten Dritten zur Verfügung stellt, für diese Inhalte Dritter zur Verantwortung gezogen werden kann. Gibt es in den Nutzungsbedingungen keine klaren Regelungen, welche Inhalte erlaubt sind und wie der Plattform-Betreiber dagegen vorgeht, kann der Plattformbetreiber unter Umständen sogar auf Schadensersatz haften. Diese Haftung kann in der Regel durch gute Nutzungsbedingungen für den Plattformbetreiber auf ein Minimum, nämlich die Haftung auf Unterlassung reduziert werden.

Die Einzelheiten dazu sind komplex. Es geht in erster Linie um Fragen der Störerhaftung und hier weiter, ob dem Plattformbetreiber sog. Prüfpflichten obliegen. D.h. ob dieser den Content Dritter im Vorwege oder fortlaufend auf rechtswidrige Inhalte zu kontrollieren hat. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass der Plattform-Betreiber bei dem Bestehen von Prüfpflichten und einem Verst0ß hiergegen nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Erstattung der Rechtsverfolgungkosten (bspw. einer Abmahnung) haftet. Deswegen wird um das (Nicht-)Bestehen von Prüfpflichten oft gestritten. Aus diesem Grunde sollte – für den Fall der Fälle – das Folgende in die Nutzungsbedingungen mit aufgenommen werden.

III. Freistellungsanspruch
Durch die Nutzungsbedingungen sollte das Unternehmen stets in dem Fall, dass die Nutzer doch Rechte Dritter über die Unternehmensplattform verletzten, von dem Nutzer auf erstes Anfordern freigestellt werden. Anders ausgedrückt: Unternehmen U betreibt eine Unternehmens-Community. Nutzer N erstellt eine Fotomontage, die aber Unternehmen M in seinen Markenrechten verletzt. Unternehmen M nimmt zunächst Unternehmen U wegen der Markenverletzung in Anspruch und mahnt dieses bspw. ab. Für die deswegen entstehenden Kosten kann bei einem geregelten Freistellungsanspruch der Nutzer N sofort von Unternehmen U in Anspruch genommen werden.

An diesem Beispiel wird deutlich, warum es sinnvoll ist, vom Nutzer nicht nur eine Email-Adresse und einen Nutzernamen, sondern tatsächlich konkrete personenbezogene Daten bei der Anmeldung zu verlangen. Denn ein Rückgriff auf „Micky Mouse“ mit der Adresse wird sich relativ schwierig gestalten.

IV. Rechteeinräumung
Weiter kann es sinnvoll sein, sich als Unternehmen die Rechte an den in die Community eingestellten Inhalten einräumen zu lassen. Beispielsweise, um Fotomontagen von Usern später selbst in der Werbung nutzen zu können.

V. Folgen von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen
Deutlich gemacht werden sollten auch die möglichen Folgen von Verstößen gegen die Nutzungsbestimmungen und auf welche Art diese erfolgen. Bspw. kann das Löschen von Inhalten oder aber auch die Sperrung von ganzen Accounts eine Folge des Verstoßes sein.

PS: Wer die §§ in diesem Beitrag vermisst, mir wurde von mehreren Seiten gesagt, dass sei zu „juristisch“ und störe den Lesefluss. Wen jetzt die fehlenden §§ stören, der möge sich melden. 😉

Rechtliche Fallstricke bei Social Media Kampagnen – Teil 1: Videos

Social Media Kampagnen sind der Trend momentan. Wer noch keine solche für sein Unternehmen oder sein Produkt gelauncht hat, der verpasst nach den zahlreichen aktuellen Artikeln in der Internet World, der Horizont oder der w&v den Anschluss an den Kunden oder Bewerber (Ganz unrecht haben sie damit wahrscheinlich nicht, aber das nur nebenbei bemerkt.). Zeitgleich warnen diese Artikel vor den sich wiederholenden Fehlern im Bereich Social Media und deren schwerwiegenden Folgen.

Immer wieder – oder besser: immer noch – wird der qualitative und quantitativ Aufwand von Social Media Kampagnen und langfristiger Social Media Kommunikation unterschätzt. Schließlich genügt es nicht, ein hübsches Video auf die Unternehmenswebsite zu stellen, es muss sinnvoll und effektiv über die verschiedenen Social Media Kanäle verbreitet werden. Darüber hinaus muss der Erfolg der Kampagne kontrolliert und gegebenenfalls nachjustiert werden. Unterschätzt wird aber auch die Durchschlagskraft, die ein Fehler einer solchen Kampagne für die Unternehmenskommunikation haben kann. Ich möchte nur beispielhaft an die „authentische“ Xing-Kunden-Kampagne „Es hat Xing gemacht!“ von Februar diesen Jahres erinnern, bei der sich hinterher herausstellte, dass es sich eben nicht um Kunden, sondern um Mitarbeiter des Unternehmens handelte. Xing verschlimmbesserte diesen Lapsus noch, in dem es im Xing Blog den Sachverhalt später so hinstellte, als ob die Verwirrung darum gewollt gewesen wäre! Die Glaubwürdigkeit der Kampagne war natürlich dahin. Und der Ruf der zuständigen Agentur hinsichtlich Ihrer Social Media Kompetenz wohl auch.

Die tatsächlichen Probleme solcher Social Media Kampagnen sind mittlerweile aber wenigstens relativ bekannt bzw. das Problembewusstsein dafür im Vordringen.

Kaum ein Augenmerk wird auf die rechtlichen Aspekte gelegt. Dieser und die Folgeartikel wollen die rechtlichen Fallstricke von Social Media Kampagnen aufzeigen. Beginnen wir mit

Teil 1: Das Video
Video? Was ist an Video denn Social Media? Und was soll es hier an juristischen Fallstricken geben? Eben. Diese Fragestellung ist schon das Problem Nr. 1. Wird nämlich ein Video zur Unternehmenskommunikation, zum Employer Branding oder aus Marketingzwecken gedreht und ins Netz gestellt, stellen sich zahlreiche juristische Fragen. Über die „normalen“ diesbezüglichen Fragen hinaus, muss im Hinterkopf behalten werden, dass sich das Video im besten Falle nahezu unkontrolliert verbreitet und es kaum noch einzufangen ist. Besser also, die Verantwortlichen verfügen über alle notwendigen Rechte im notwendigen Umfang.

Urheberrechte des Erstellers/Nutzungsrechte des Unternehmens
Unternehmensvideos gleich welcher Art, werden gemeinhin nicht von Mitarbeitern des Unternehmens erstellt. Sondern von Dritten. In der Regel wird eine Agentur mit der Erstellung beauftragt sein. Diese bucht dann entsprechend Kamera, Tontechnik und Regie und „verkauft“ anschließend  das fertige Werk an das Unternehmen. Juristisch ausgedrückt, lizensiert es die Nutzungsrechte an dem Werk, die die Agentur sich selbst von den ursprünglichen Erstellern, den Ur-hebern, hat einräumen lassen. Rechtliche Grundlage ist hier das Urhebergesetz. Ohne in Einzelheiten diesbezüglich gehen zu wollen, ist auf die folgenden Punkte im Vertrag mit der Agentur besonders zu achten:

  • Zusicherung der Agentur, über alle Rechte, die sie selbst gegenüber dem Unternehmen einräumt, zu verfügen. (Auch bei in den Film eingefügten Computeranimationen an die Rechteübertragung denken!)
  • Haftungsklausel für den Fall, dass sich hinterher herausstellt, dass die Agentur nicht über alle Rechte verfügen konnte.
  • Einräumung der Nutzungsrechte der Agentur gegenüber dem Unternehmen: Zu klären sind die zeitliche und räumliche Nutzung, ggf. eine zweckgebundene Nutzung sowie die Frage des einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts. Je unbeschränkter das Nutzungsrecht eingeräumt wird, desto höher ist in der Regel der Preis. Jedoch wird es im Ergebnis ungleich teurer, wenn bspw. das räumliche Nutzungsrecht überschritten wird und der Rechteinhaber darauf aufmerksam macht, dass das Video auch auf amerikanischen Seiten abzurufen ist, während nur eine beschränkte Nutzung auf .de-, .at- und .ch-Seiten vereinbart war. Zu vernachlässigen ist unter Umständen das ausschließliche, d.h., alleinige Nutzungsrecht, denn ein konkretes Unternehmensvideo wird für Dritte kaum von Interesse sein und deswegen Dritten gegenüber nicht tatsächlich lizensiert werden können (Einzelfall abhängig!! Auch an Teilverwertung denken. Bspw. bestimmte Computeranimation könnte drittverwertet werden. Möchte man das?)

Persönlichkeitsrecht/Recht am eigenen Bild
Treten Menschen in dem Video auf, sind die Persönlichkeitsrechte zu klären. Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild und darf über die Verwendungen von solchen Bildern bestimmen. Einfach gesetzlich ist dies im Kunsturhebergesetz festgehalten. Geregelt werden muss wieder vor allem die räumliche, zeitliche Verwendung sowie der Zweck. Vergessen werden sollte die Klärung vor allem auch dann nicht, wenn es sich um eigene Mitarbeiter handelt. Gemeinhin enthalten Arbeitsverträge hierzu keine Regelung, so dass gesondert eine Vereinbarung getroffen werden muss. Sollten Models über die Agentur gebucht sein, muss die Agentur auch hier für die entsprechende Einholung der Rechte am eigenen Bild einstehen.

Ich habe schon den Fall erlebt, dass ein Unternehmensvideo, dass zur viralen Verbreitung gedacht war, nicht auf Youtube verbreitet werden durfte, weil ein Protagonist dieses Videos eine solche Verbreitung seines Bildes nicht wünschte und die Rechtefrage im Vorfeld nicht hinreichend geklärt wurde.

Musikrechte
Gemeinhin werden Unternehmensvideos auch mit Musik unterlegt. Wenn hierfür nicht eigens ein Musiker beauftragt wird, der ein neues Werk für das Video komponiert und von dem die auschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, sondern auf bestehende Musik zurückgegriffen wird, dann ist auf das Folgende zu achten:  Bei einem Video on Demand wird die Musik verbreitet, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des Urhebergesetzes. Auch hier müssen deswegen unbedingt die Nutzungsrechte eingeholt werden, bzw. die Lizenzierung abgegolten werden. Dies erfolgt bei der Verwertungsgesellschaft GEMA.

Zum anderen muss auch das sogenannte Filmherstellungsrecht beachtet werden. Das Filmherstellungsrecht umfasst das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken der Gattung „Film“ und liegt bei dem Berechtigten (Urheber, bzw. Nutzungsrechtsinhaber idR Musiklabel/Verlag). Bei der Herstellung eines Unternehmensvideos mit Musik muss deswegen das Einverständnis zur Nutzung der Musik bei dem jeweiligen Verlag eingeholt werden. Dies kann bedeuten, dass der Verlag sich diese Benutzung zusätzlich zu den GEMA-Gebühren bezahlen lässt.

Auch bei Verkürzungen oder sonstigen Veränderungen eines Musikstücks ist das sogenannte „Urheberpersönlichkeitsrecht“ zu beachten und der Urheber bzw. Rechteinhaber muss seine Einwilligung hierzu geben.

Die vorletzten Worte
Was hier jetzt so kurz und knapp dargestellt wurde, kann im echten Leben und in echten Verträgen zum Haare raufen sein. Dies vor allem auch deswegen, weil um den Umfang der Rechteeinräumung gern gestritten wird. Der Rechteinhaber/Lizenzgeber möchte möglichst wenig Rechte einräumen und das teuer bezahlt wissen. Der Lizenznehmer möchte möglichst umfangreich Rechte eingeräumt bekommen und möglichst wenig bezahlen. Die klassische Verhandlungssituation also.
Befindet man sich in einer solchen, sollte man vielleicht die Geschichte vom Jever-Mann, der uns alle über Jahre begleitet hat, im Kopf behalten. Angeblich sind die Nutzungsrechte/Persönlichkeitsrechte hinsichtlich seines Konterfeis nicht klar geregelt gewesen, so dass die Aufnahmen nur für einen einmaligen Flight verwendet werden durften. Die Werbekampagne war jedoch so erfolgreich, dass auf den Jever-Mann nicht verzichtet werden konnte. Der gute Mann soll sich dumm und dusselig verdient haben… Bleiben zwei Fragen: Handelt es sich um eine Geschichte aus der Yucca-Palme? (Bei Gelegenheit werde ich das recherchieren, aber nicht um 23.06 Uhr) Und musste der Jever-Mann nun gehen, weil er endgültig zu teuer oder zu alt war?

Gleichwie, die Moral von der Geschicht, kümmere Dich nicht um Deine Vertragsinhalte nicht!

Die allerletzten Worte für heute
Das war Teil 1 mit der doch recht übersichtlichen Zusammenfassung der rechtlichen Fallstricke bei einem Unternehmensvideo. In Teil 2 wird es dann um die (Rechts-)Probleme einer Community auf der Unternehmens-Website gehen und im dritten Teil schließlich um die Unternehmenskommunikation via Facebook, Twitter & Co.

Nun aber erstmal. Gute Nacht!