Archiv der Kategorie: Social Media Marketing

Der neue Jugenmedienschutzstaatsvertrag – eine durchdachte Änderung?

Wie im letzten Post angekündigt, folgen hier im Nachgang zum BarCamp #bchh10 ein paar Zeilen zum neuen Entwurf des Jugenmedienschutzstaatsvertrags. Zu recht hielten Sven Diettrich und Jens Matheuszik eine Session auf dem #bchh10 zu diesem Thema: Kaum einer hat den neuen Entwurf auf dem Zettel, obwohl – sollte der Entwurf von allen Bundesländern ratifiziert werden – den Anbietern von Telemediendiensten nach dem Wortlaut des Entwurfs einiger Ungemach ins Haus droht. Noch mehr verwundert dabei eigentlich, dass der ganze Gesetzgebungsprozess relativ geräuschlos über die Bühne geht. Doch – vielleicht geht es vielen Menschen mit diesem Entwurf so wie mir: Es kann gar nicht sein, dass dieser Entwurf Wirklichkeit wird, irgendein Bundesland wird doch den Finger heben und sagen „Da machen wir nicht mit!“… Doch der Reihe nach. (Wer nicht wissen will, wie es zu dieser „durchdachten Änderung“ gekommen ist, der muss gleich unten bei Punkt 4 mit dem Lesen einsteigen.)

1. Was ist eigentlich ein Staatsvertrag?!

Was habe ich dazu nicht alles – auch und gerade im Umfeld des #bchh10 – gehört, so zum Beispiel „Ach, das ist ja nur ein Staatsvertrag, das ist ja kein Gesetz, das macht dann doch nichts“. Ähem! Nein. Es ist nur eine andere Form von Gesetz, aber genauso bindend und wirksam. Der Grund für den Namen „Staatsvertrag“ ist der Folgende: Der Rundfunk, der war (und ist) Ländersache. Da es jedoch für das duale Rundfunksystem bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen geben sollte, setzten sich die Länder zusammen, entwarfen und ratifizierten 1987  erstmals den „Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens“. Dem gemäß wird dieses Gesetz also nicht im Bundestag verabschiedet, sondern von den einzelnen Ländern beschlossen und gemeinsam ratifiziert und schimpft sich dann „Staatsvertrag“.

2. Was hat denn der Rundfunk mit dem Internet zu tun?

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erfuhr im Laufe der Zeit etliche Neuerungen. Ende der 90er, Anfang der 2000er tasteten sich die Gesetzgeber an das Internet heran. So gab es neben dem RStV zum einen das Teledienstegesetz und zum anderen den Mediendienste-Staatsvertrag. Wie man an diesen Namen erkennen kann, hielt(en) sich für Teledienste (bswp. Online-Banking, E-Mail, Börsenticker, Online-Kataloge, Telespiele) der Bund für zuständig, für Mediendienste (bspw. Tele-Shopping, Newsletter, Online-Zeitungen) die Länder. 2002 erlebte dann der Jugenmedienschutzstaatsvertrag den ersten Auftritt. Er enthielt und enthält Regelungen zum Jugendmedienschutz, die vorher im Rundfunkstaatsvertrag und Mediendienstestaatsvertrag enthalten waren. 2007 sahen die Gesetzgeber (Bund und Länder) endgültig ein, dass der künstliche Split zwischen Telediensten und Mediendiensten mit verschiedenen Gesetzen kaum aufrechtzuerhalten ist.  Es erschien deswegen das bis heute bestehende Telemediengesetz. Doch wie es immer so ist,  niemand wollte so ganz auf seine Gesetzgebungskompetenzen verzichten. Deswegen enthält der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) seit 2007 neben den Regelungen zu Rundfunkveranstaltungen auch solche für Telemedien und heißt „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien“. Zugegeben, das ist überspitzt dargestellt und es gibt ellenlange juristische Abhandlungen darüber, warum Telemedien zumindest auch dem Rundfunk zuzuordnen sind, aber ich will niemanden mit Einzelheiten langweilen. Zudem halte ich persönlich das Kompetenz-Gerangel nach wie vor für das entscheidende Argument, warum die Telemedien denn nun auch seit 2007 irgendwie doch Rundfunk sein sollen/müssen.

3. Rundfunkstaatsvertrag gilt auch für Telemedien

Folglich enthält der RStV mit den §§ 54 ff. Regelungen für Telemedien. Hier ist beispielsweise geregelt, dass Telemedien, die redaktionell gestaltet sind, den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen müssen und über die §§ 5, 6 TMG hinaus einen Verantwortlichen benennen müssen, wobei Anbieter von Telemedien, die  nicht ausschließlichen privaten oder familiären Zwecken dienen, ohnehin einen Namen und die Anschrift des Anbieters bzw. des Vertretungsberechtigten bereit halten müssen. Inwieweit diese Regelungen, ebenso wie die zur Gegendarstellung oder zur Werbung jetzt zwingend in den Rundfunkstaatsvertrag mussten, lass ich jetzt mal dahingestellt…  Schon bei der Regelung zur Namensnennenung stellt sich hier im RStV die Frage, was beispielsweise mit dem „Diary einer Mom“ ist, die aus rein privater Intention bloggt, aber nach drei Monaten 5.000 Leser hat, weil sie so unglaublich witzig schreibt? Ist das noch ein privater/familiärer Zweck? Und was ist, wenn Sie Werbebanner auf der Site schaltet, weil diese so erfolgreich ist. Aber dies wiederum ausschließlich tut, um mit dem dort erwirtschafteten Geld ganz privat die private Schulkantine Ihrer älteren Kinder zu fördern? …

4. Jugendmedienschutzstaatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags

Nach dem wir also festgestellt haben, dass der RStV auch für Telemedien gilt, lesen wir nun in § 2 des Jugenmedienschutzstaatsvertrag, dass dieser wiederum für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages gilt. So schließt sich der Kreis und so kommt es, dass der jetzt im Raum stehenden Entwurf zum „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (so der vollständige Name, kurz JMStV) eben auch für Telemedien gilt. Zweck des JMStV-E ist nach § 1 der einheitliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunkationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen. Soweit so gut. Klar ist damit, dass bspw. kinder-pornografische, kriegsverherrlichende oder gegen die Menschwürde verstoßende Angebote unzulässig sind (vgl. § 4 Abs. 1 JMStV-E). Klar und nicht neu ist auch noch, dass pornografische oder sonstige Angebote, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, grds. unzulässig sind. Klar geregelt ist dagegen nun, dass diese Angebote in Telemedien zulässig sind, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Neu ist mit § 5 JMStV-E, dass bei Angeboten die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, die Anbieter dafür Sorge zu tragen haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen (6, 12, 16, 18) sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5 Abs. 5  kann der Anbieter seinen Verpflichtungen dadurch entsprechen, dass er die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden so wählt, dass in der oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen; also bspw. das Angebot nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erreichbar ist.  …

Na, klingelts? Klingt sehr nach Sendezeiten – und passt naturgemäß überhaupt nicht auf die allermeisten Telemedien. Aber für die gibt es auch noch § 11 – hier werden Zugangssysteme beschrieben, durch die man den Zugang eben unmöglich machen bzw. erschweren kann. Und die sollen dabei dann auch noch auf dem neuesten Stand der Technik zu sein (sic!). Davon ab, eröffnet sich hier ein ganzer Strauß an Problemen. Bleiben wir bei dem Beispiel des Diarys einer Mom. Auf diesem ist auch der Geburtsbericht veröffentlicht – und der ist nichts für zartbesaitete Gemüter. Ebensowenig wie die detailliert beschriebene Brustentzündung. Oder die anzüglichen Bemerkungen des Chefs über die großen Stillbrüste seiner Mitarbeiterin. Ist das jetzt alles „entwicklungsbeeinträchtigend“? Darf so ein Blog erst ab 16 freigegeben sein? Oder vielleicht doch ab 12? Oder gehört so etwas zum normalen Leben und ist deswegen ab 0 Jahren freigegeben? Niemand weiß nichts genaues. Fakt ist, dass eine „falsche“ Alterskennzeichnung oder das Verbreiten von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, ohne Sorge dafür zu tragen, dass diese von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können, Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit bis zu 500.000 EUR (Nein, da ist keine Null zu viel!) geahndet werden können.

Einen Jugendschutzbeauftragten hat man als Anbieter im Übrigen nach § 7 auch noch zu bestellen; es sei denn, man verfügt über weniger als 50 Mitarbeiter oder nachweislich weniger als 10 Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt, dann kann man darauf verzichten. In Verzichtsfall muss man sich allerdings einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten verpflichten. Das machen diese gerne – gegen ein entsprechendes Entgelt.

5. Und was bedeutet das jetzt?!

Bis jetzt bedeutet das gar nichts. Denn der Entwurf dieses Staatsvertrages ist noch nicht von allen Bundesländern ratifiziert. Insbesondere in NRW sieht es insoweit recht gut aus, als sich wohl jedenfalls die Grünen gegen eine Ratifizierung ausssprechen. Wer das weitere Gesetzgebungsverfahren verfolgen möchte und wissen was er/sie persönlich gegen diesen Staatsvertrag tun kann, der sollte sich auf dem Pottblog von Jens Matheuszik umtun.

Sollten die Politiker jedoch, insbesondere in der Hoffnung sich dann mit dem Thema „Jugendschutz“  profiliert zu haben,  eben genau diesem Entwurf  zustimmen, dann hat nach dem Wortlaut von RStV und JMStV eigentlich (fast) jeder Telemediendienst die Aufgabe, sein Angebot entsprechend zu kennzeichnen, dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte ggf. nicht erreichbar sind und einen Jugenschutzbeauftragten zu installieren. Wie das umzusetzen sein sollte, ist mir persönlich schleierhaft. Vor allem würde mir vor dem Aussehen der  deutschen Internetlandschaft in Kürze grauen. Man besuche eine Seite und „Plopp“ erstmal eine Alterskontrolle… ?!! Damit wäre das DEUTSCHE Internet dann auch wirklich jugendsicher…

Aber selbst in diesem Fall bliebe die Frage, ob nun die Blogosphäre und sämtliche Unternehmensseiten in Schockstarre verfallen müssen, bzw. hektisch über Zugangsbeschränkungen und Alterseinstufungen nachdenken müssen oder ob nicht letztlich realiter entweder die Telemedien-Angebote unter § 5 Abs. 8 JMStV subsumiert werden würden. Nach § 5 Abs. 8 gilt nämlich Abs. 1 (die Alterseinstufung s.o.) nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung. Oder aber die Angebote als „nicht entwicklungsbeeinträchtigtend“ eingestuft würden. Der JmStV-E lässt viel Interpretations-Spielraum, der die Anwendung des Staatsvertrages in vernünftige Bahnen lenken könnte, wenn man wollte.

6. Die letzten Worte

Mich treibt weiter die Hoffnung, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird – und dieser Entwurf nicht zu Tisch gelangt. Jugendschutz ist wichtig. Aber vernünftig und sinnvoll umsetzbar, das sollte er sein und vielleicht durchdacht.

PS: Wie war das doch gleich noch mal mit der Föderalismus-Reform?

Kurzer Bericht zum Barcamp Hamburg 2010 – #bchh10

Wie zwischendurch schon erwähnt, weilte ich am 13.11 auf meinem ersten Barcamp in Hamburg bei Otto. Und das Fazit lautet: Großartig! Dabei habe ich mich mit einiger Portion Skepsis auf den Weg gemacht. Eine meiner Befürchtungen war zum Beispiel, wie ich als planungsbedürftiger Mensch eine solch „unorganisierte“ Veranstaltung überleben sollte. Davon aber im Ergebnis keine Spur! Wie angekündigt gab es um Punkt halb elf das Assembling und alle stellten kurz und knapp die Sessions vor. Wenige Minuten später war das Session-Board extrem gut gefüllt. (Für alle, die damit so wenig anfangen konnten wie ich bis vor kurzem, so sieht ein BarCamp Session-Board aus.) Skurrile Sitenote des BarCamps, bei dem jeder einen Laptop auf dem Schoß oder das Smartphone in der Hand hatte: Das analoge Pen-and-Paper-Session-Board war immer das aktuellste. Und trotz etlicher hin und her Schieberei war eigentlich immer schnell klar, was, wann, wie, wo stattfand. Die Orga „drum herum“ verdient eine besondere Erwähnung. Alleine beim Essen und Service könnte sich so manches Oberklasse-Hotel bei den Mitarbeitern von Otto eine Scheibe abschneiden! Deswegen auch von meiner Seite ein großer Dank an Otto, die sonstigen Sponsoren sowie die Organisatoren des BarCamps. Gerne komme ich wieder!

In der Sache ging es für mich dann erst um 13.00 Uhr los. Schicksal des BarCamps, denn während zwischen 11.00 Uhr 13.00 Uhr nicht so richtig etwas für mich persönlich dabei war, stapelten sich die thematisch interessanten Session nachmittags reihenweise. Zur gleichen Zeit an zwei Orten geht bekanntermaßen nicht, also startete ich um 13.00 Uhr mit meiner eigenen Session „Social Media, Marketing, & Recht“. Aufgrund der vielen Zwischenfragen, die zu einer lebhaften Diskussion führten, schafften wir nicht das ganze „Programm“ in der vorgegebenen Zeit. Doch die Nachfrage ergab, dass ein Großteil gerne bereit wäre, die Session zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Gesagt. Getan. Der „2. Teil“ fand um 17.00 Uhr statt und trotz dieser vorgerrückten Stunde am Ende von zwei informativen Tagen, fand sich immer noch gut die Hälfte zur zweiten Runde ein. Vielen Dank an „mein“ Publikum für das Interesse und die vielen spannenden Fragen! (An dieser Stelle nochmal der Hinweis: Wer die Präsentation haben möchte,  kurze Email genügt!)

Weiter ging es dann mit dem Jugendmedienschutzstaats-Vertrag (vom Telemedicus mit hervorgehobenen Änderungen) mit Sven Diettrich und Jens Pottblog, den doch nur so wenige auf dem Zettel haben, obwohl jeder Anbieter eines Telemediendienstes davon gehört haben sollte. Kurz gesagt, verrückt, was sich vermeintliche Verbraucher- und Jugendschützer mal wieder ausdenken. Ob Jurist oder (jurstischer) Laie, mehr als ein Kopfschütteln fällt uns dazu nicht ein. So auch das Fazit dieser Session. Mehr zu dem Thema in den nächsten Tagen hier auf dem Social Media Recht Blog!

Im Anschluss daran ging es in die Session von Nicole Willnow und Sanja Stankovic, die die Frage in den Raum warfen „Social Media Guidelines – Sinn oder Unsinn?!“. Es entspann sich eine lebhafte (und von Sanja und Nicole sehr gut geführte!) Diskussion, warum und wenn ja, in welchem Rahmen, Social Media Guidelines in Unternehmen verankerten werden sollten. Das – für mich – überraschende Ergebnis: Bis auf wenige Ausnahmen würden alle Teilnehmer der Session verbindliche Social Media Guidelines im Unternehmen begrüßen. Wow. Wer nachlesen will, wie man es (nicht) machen sollte, der kann noch mal kurz einen Blick in meinen Artikel „Social Media Guidelines – Schnell vom Social Media Manager erstellt?“ werfen.

Verpasst habe ich die bestimmt großartige Session von Walter Matthias Kunze von Trendquest zum Thema „Open Privacy“, denn die lag zeitgleich mit der von Nicole und Sanja zu den Social Media Guidelines und da war schließlich schon lange abgesprochen (#dmwhh), dass ich ggf. die juristische Komponente „übernehme“. Netterweise hat Matthias mir vorher in der Kaffee-Pause seinen Vortrag im Schnelldurchlaufen „gehalten“. Vielen Dank dafür und gerne diskutiere ich das Ganze mal wieder in Ruhe mit Dir!

Zu erwähnen ist noch, dass die Digital Media Women Hamburg (#dmwhh) sehr gut vertreten waren und darüber hinaus nun viele neue Mitglieder (inkl. @jormason)begrüßen dürfen. (PS: Nein, wir, die #dmwhh, sind keine Beratung ;)).

Und schließlich, wer einen guten Eindruck von der ganzen Veranstaltung haben möchte, der sollte bei Twitter einfach #bchh10 eingeben! Oder von anderen die Rekapitulationen lesen:

Elcario

Beginners Mind

Rings Kommunikation

Knuts Blog

bertdesign

t3n

Einen feinen Sonntag noch!

Social Media Guidelines – Schnell vom Social Media Manager erstellt?

In den letzten Tagen ist das Thema Social Media Guidelines wieder vermehrt an mich herangetragen worden: Zum einen entspann sich beim letzten Treffen der Digital Media Women Hamburg #dmwhh eine Diskussion zu der Frage, ob Unternehmen und/oder Mitarbeiter solche eher Guidelines eher begrüßen oder ablehnen würden. Zum anderen setzte ich mich jüngst mit Anfragen auseinander, die zum Inhalt hätten, ob ich nicht ein paar Internet-Tipps zum Erstellen von Social Media Guidelines hätte?

… meine Antwort auf letzteres fiel in etwa so aus: Diese Verhaltensregeln sollten nicht von einem Social Media Manager mal eben „zwischendurch“ anhand von Internet-Seiten erstellt werden. Denn wenn ein SoMe Manager Social Media Guidelines erstellt, wäre es in etwa so, als würde ich versuchen, mit Hilfe des Internets die Sanitäranlagen im Badezimmer zu erneuern – würde bestimmt irgendwie gehen, aber ob ich nicht innerhalb eines Jahres mitten in der *sch*** stehen würde, würde ich nicht beschwören…

Der Grund für diesen vielleicht etwas drastische Vergleich ist der, dass es sich bei Social Media Richtlinien um individuelle, unternehmens-bezogene (Rechts-)Vereinbarungen handelt, bzw. handeln sollte. Schließlich sind Social Media Guidelines sind nur dann sinnvoll, wenn es sich überhaupt um verbindliche Regelungen handelt. Denn nur in diesem Fall,kann ein Unternehmen Konsequenzen bei Verstößen ziehen oder ein Mitarbeiter sich auch im umgekehrten Fall auf diese berufen. Anders ausgedrückt, bei mangelnder Verbindlichkeit von Social Media Richtlinien kann auch das Papier gespart werden, auf dem die SMG gedruckt werden. (Zumindest mE; es gibt durchaus Social Media Richtlinien, die als „unverbindliche Handlungsanweisungen“ gelten sollen…aber wenn eine Handlungsanweisung unverbindlich sein soll, warum soll sie dann überhaupt mühsam fixiert werden?)

Rechtlich sprechen zwei Gründe gegen die Erstellung von Social Media Guidelins durch einen Marketing Manager. Natürlich kann in wenigen Punkten zusammengefasst werden, was alles in Social Media Richtlinien geregelt werden sollte:

1. Klärung von zulässigen und unzulässigen Inhalten

  • Verrat von Betrieb-/Geschäftsinhalten
  • Verbreitung sonstiger geschäftsschädigender Äußerungen
  • Aufklärung von sonstigen unzulässigen Äußerungen und Inhalten hins. des Wettbewerbs-, Äußerungs- und Urheberrechts

2. Klärung des Zwecks der Social Media Nutzung (geschäftlich/privat)

3. Klärung des zeitlichen Umfangs der Social Media Nutzung

4. Klärung rechtlicher Folgen bei dem Verstoß gegen die SMG, insb. mögliche arbeitsrechtliche Sanktionierung wie Abmahnung und/oder Kündigung oder Freistellungsansprüche des AG ggü dem AN bei besonders groben Verstößen (soweit arbeitsrechtlich überhaupt zulässig!).

Doch was bedeuten diese Punkte im Einzelfall für das jeweilige Unternehmen? Wie sollen diese Punkte konkret ausgestaltet sein? Worauf legt das Unternehmen wert? Diese Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten. Und doch ist gerade die (juristische) Konkretisierung im Einzelfall notwendig. Denn was bedeutet es beispielsweise, wenn die „authentische“ Kommunikation gegenüber dem Kunden gewünscht ist? Für den einen mag das die Aufforderung sein, so gegenüber dem Kunden zu kommunizieren, wie er dies auch im eigenen sozialen Netzwerkumfeld macht: ironisch, provokant. An dieser Art der Kommunikation ist nichts „falsch“, aber dennoch kann es für ein Unternehmen von großer Bedeutung sein, dass auf diese Art und Weise nicht kommuniziert wird. Oder ein Community-Betreuer wird nach den Eigenschaften eines geplanten Produkts befragt. Inwieweit kann, soll und darf er antworten? Ab wann handelt es sich um das Ausplaudern von (noch) Geschäftsgeheimnissen? Und/oder wie soll damit in Grenzfällen vom Community-Betreuer umgegangen werden? All diese Fragen können im Grundsatz nur in Zusammenarbeit mit dem Marketing und der Unternehmenskommunikation zusammen mit einem Juristen beantwortet werden. Der Jurist muss darüber hinaus dafür sorgen, dass die jeweilige Intention des Unternehmens auch in den Social Media Richtlinien zum Ausdruck kommt, so dass im schlimmsten Falle auch ein Richter die gleichen Schlüsse ziehen kann. Natürlich – ein Graubereich bleibt immer. Man kann nicht alle Eventualitäten in Social Media Guidelines aufnehmen – oder es wird ein Machwerk über viele, viele Seiten gestrickt, die die Social Media Kommunikation qua definitionem im Keim ersticken. Aber „Leitplanken“ – im wahrsten Sinne des Wortes – können diese Regelungen für das Unternehmen und vor allem die Mitarbeiter darstellen und damit zu Sicherheit in der (Außen-)Kommunikation führen.

Das ist meines Erachtens auch das tatsächliche Argument für die Einführung von SMGs. Sowohl Unternehmen als auch Mitarbeiter profitieren von einem solchen festen Rahmen, der zwar einerseits Regeln auferlegt, aber anderseits auch aufklärt und durch die verbindlichen Regelungen Freiräume schafft. Es sei denn, ein Unternehmen hat solche Angst vor Kontrollverlust, dass es seinen Mitarbeitern auch noch die Kleinste Kleinigkeit vorschreibt. Allerdings wird sich in diesem Fall die Lust an Social Media  und damit die Kommunikation über diesen doch so viele neue Tore öffnenden Weg vermutlich von selbst erledigen….

Der zweite Grund für die juristische Begleitung von Social Media Richtlinien ist die Tatsache, dass Social Media Richtlinien (so sie denn verbindlich sind/sein sollen) unmittelbar in das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingreifen. Sie stehen im Konfliktfeld zwischen den Weisungsrecht des Arbeitgebers sowie den Treue- und Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers auf der einen Seite und dem Recht auf freie Meingsäußerung und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (als0 verfassungsrechtlich geschützte Rechte) auf der anderen Seite. Damit sie also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch eine rechtsgeltende Funktion erhalten, müssen sie in den Arbeitsvertrag mit einbezogen werden. Dies ist theoretisch einmal einzelvertraglich möglich. Praktisch aber nur sinnvoll, wenn ein großes Industrieunternehmen nur bei einigen wenigen Mitarbeitern die Social Media Kommunikation wünscht, bei den anderen die Social Media Seiten sperrt (und die mobilen Endgeräte nach der Arbeitszeit gleich mit) und das Gros sowie in der Werkshalle steht. In der Regel werden Social Media Guidelines über eine Betriebsvereinbarung für die Mitarbeiter verbindlich – also über den Betriebsrat und das Betriebsverfassungsgesetz. Auch wenn viele Unternehmenführungen dabei zunächst aufstöhnen mögen, der Vorteil liegt auch hier auf der Hand: Social Media Kommunikation funktioniert nur, wenn die Eigenverantwortung der Mitarbeiter ausgeprägt ist und für das Unternehmen arbeitet; dies lässt sich auch durch eine Einbeziehung der Mitarbeiter bei der Erstellung der Social Media Guidelines erreichen. Hier dient ein Betriebsrat als funktionales Sprachrohr – sollte er zumindest. Und wenn man seine Mitarbeiter für nicht so eigenverantwortlich hält, wie man sie gerne hätte, muss man den Betriebsrat sowieso (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz) befragen, wenn man die Social Media Aktivitäten seiner Mitarbeiter überwachen will… 😉

In diesem Sinne. Einen schönen Mittwoch!

14.10/25.10./28.10/11.11./13.11/08.12. – Termine liegen in der Luft!

Schrieb ich nicht vor kurzem, dass sich auch Menschen, die den ganzen lieben langen Tag im Namen der Social Media unterwegs sind, manchmal offline treffen? Derzeit liegen, so meine ich, sogar eine Menge spannende Termine vor bzw. hinter der (Hamburger) Social Media Szene – auch und gerade abseits der in den einschlägigen Fachzeitschriften ausgelobten Großveranstaltung rund um dieses Thema.

14.10.2010

Dieser Tag war aus zwei Gründen wichtig. Zum einen hieß es um Punkt 12.00 Uhr vor einem Rechner oder sonstigem internetfähigem Equipment zu hocken, einem langsamen Server zu trotzen und einen der 400 begehrten Plätze des Barcamp Hamburg 2010 zu ergattern! Wie lautet doch das bekannte Zitat von Boris „Bobbele“ Becker: „Ich bin drin!“ Jawohl.

Nur wenige Stunden später beim 5. Treffen der Digital Media Women Hamburg (und meiner ersten Partizipation) lautet denn auch die Frage des Tages: „Bist Du angemeldet?“. Wer sich nun fragt, wer oder was die #DMWHH sind, der sei vor allem herzlich eingeladen, es selbst heraus zu finden! Dabei darf sich auch die dem Namen nach ausgeschlossene Hälfte der Bevölkerung willkommen fühlen. Wenn auch nicht als ständiges Mitglied, so jedenfalls als gern gesehener Gast! Derzeit finden die Treffen im Betahaus statt. Wie schön. Wie passend!

25.10

Und wieder trifft man sich im Betahaus. Der Web Montag wurde wiederbelebt: „Der Web Montag ist ein informelles, nicht-kommerzielles, dezentral organisiertes Treffen, das zum Ziel hat, all diejenigen miteinander zu verbinden, die die Zukunft des Internet gestalten.“ So denn. Ich werde da sein.

28.10.

Das nächste Treffen des Social Media Club Hamburg findet ausweislich der Facebook-Seite statt. Worum es geht? Wo es sein wird? Das erfährt man am 21.10.. Die Konsultation der SMCHH-Profile auf XING, Facebook und Twitter zur gegeben Zeit ist wohl empfehlenswert. Im besten Fall 100 Plätze sind schnell weg…

11.11.

Ja, ja. An diesem Tag ist Karnevalsbeginn. Ich muss bloß als waschechte Hamburgerin gestehen, dass mich das überhaupt nicht interessiert…, sondern ich viel spannender finde, dass die Quadriga Akademie aus Berlin zu Gast in Hamburg im Arcor Rubin Hotel sein wird und ich im Rahmen dessen einen Vortrag zu „Social Media, Employer Branding & Recht“ halten werde. Die Teilnahme ist kostenfrei. Wer den Social Media Recht Blog also einmal live und in Farbe sehen möchte, merke sich den 11.11. vor und melde sich am Besten zu dem Informationstag an.

13.11.

Und damit sind wir auch schon wieder da, wo wir eben angefangen haben: Beim Barcamp Hamburg. Wie gesagt, ich bin drin. Und auf jeden Fall werde ich am 13.11. eine Session zum Thema „Social Media & Marketing – Wo (ver-)stecken (sich) Rechtsprobleme“ anbieten. Über jedes +# auf der Themensseite freue ich mich schon jetzt. Aber überhaupt. Auf mein erstes Barcamp. Ich bin gepannt! Und werde berichten.

08.12.

Während Social Media für die Teilnehmer der #DMWHH, des Web Montags und des SMCHH mehr oder weniger die Luft zum Atmen ist, ist landläufige Meinung, dass Unternehmen wie Miele, Thyssenkrupp, Grohe oder Hettich (allesamt gerne als Rückgrat der deutschen Wirtschaft bezeichnet) selbiges noch für „Tüdelkram“ halten. Doch offensichtlich weit gefehlt.  Am 08.12. halte ich einen Vortrag zum Thema „Der Einsatz von Social Media für ein Employer Branding; wie geht Praxis – wo „droht“ Recht?“ bei dem Unternehmerverband der Metallindustrie Bielefeld, Hersfeld, Minden e.V., bei dem u.a. die oben genannten Firmen Mitglied sind. Gerade darauf freu ich mich besonders, da ich einfach gespannt bin, inwieweit diese Firmen aus dem verarbeitenden Gewerbe bislang mit Social Media  in Berührung gekommen sind und/oder ob sie jetzt aufgrund des Fach- und Führungskräftemangels einfach schlicht in die moderne Kommunikation gezwungen werden. …

So. Das war mal der etwas andere Beitrag aus dem Offline-Leben bzw. Terminkalender des Social Media Recht Blog.

Die Werbe- und Promotion-Richtlinien von Facebook

In meinem letzten Post hatte ich angekündigt, mich mit der Rechtskonformität von Facebook-Fanpages oder „Seiten“, wie es nun schlicht heißt, zu beschäftigten. Anstelle von A wie AGB fange ich allerdings einfach mal bei W wie Werberichtlinien an.

Von etlichen wird Werbung und Promotion auf Facebook noch als „Spielerei“ betrachtet. Dennoch nimmt das Interesse kontinuierlich zu. Versprochen wird schließlich die Möglichkeit, für jede Kampagne die passgenaue Zielgruppe zu finden (mehr oder weniger jedenfalls) – also eigentlich der Traum eines jeden Werbers. Doch wie „geht“ Werbung auf Facebook denn eigentlich?

Zunächst einmal muss differenziert werden, ob auf Facebook „Werbung“ oder „Promotion“ betrieben werden soll. Denn in dem einen Fall sind die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Werbe-Richtlinie und in dem anderen Fall die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Promotion-Richtlinie relevant. Mit den allgemeinen Nutzungsbedingungen und den teilweise bedenklichen aber auch komischen Regelungen dort habe ich mich schon in meinem Artikel „Ein paar Gedanken zu den Nutzungsbedingungen von Facebook“ auseinandergesetzt, deswegen möchte ich an dieser Stelle erstmal verweisen und mich sogleich den „Spezial“-Regelungen zu wenden:

Promotion auf Facebook

Promotion ist laut der gleichnamigen Richtlinie „die von Dir vorgenommene Publikation oder Organisation von Verlosungen, Wettbewerben, Preisausschreiben oder ähnlichen Angeboten“. Das heißt, das klassische Gewinnspiel fällt  unter eben diese Richtlinie. Und damit gilt: Tue nichts ohne schriftliche Genehmigung von Facebook, die sieben Tage vor dem beabsichtigten Starttermin beantragt werden muss (auch wenn wir im Internet unterwegs sind, spontane Promo-Aktionen sind auf Facebook augenscheinlich nicht vorgesehen).  Des Weiteren erklärt sich der Promotion-Treibende mit Erteilung der Genehmigung damit einverstanden, dass:

  • die Promotion ausschließlich nach den Vorgaben von Facebook über eine Anwendung auf der Facebook-Plattform organisiert wird,
  • die Teilnahme an der Promotion ausschließlich über a) die Canvas-Page einer Anwendung oder b) in dem Anwendungsfeld eines Reiters einer Facebook-Seite erfolgen kann,
  • deutlich sichtbar der Text „Diese Promotion steht in keiner Verbindung zu Facebook…“(vgl. Ziffer 3.3 der Promo-RiLi) neben der Promotion erscheint,
  • Facebook vom Promotion-Veranstalter von allen Schäden, Verlusten und Aufwendungen jeder Art freigehalten wird, die aus Ansprüchen in Bezug auf die Promotion resultieren können
  • in den Teilnahmebedingungen erkennbar aufgenommen ist, dass a) die Promotion in keiner Verbindung zu Facebook steht, b) Facebook von allen möglichen Ansprüchen, die auch nur in irgendeiner Form aus der Promotion resultieren könnten, freigestellt wird, und c) dass sämtliche Fragen, Beschwerden etc. an den Veranstalter der Promotion und nicht Facebook zu richten sind.
  • und – natürlich – dass die vorliegenden Richtlinien jederzeit geändert werden können.

Darüber hinaus wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Promotion den (inter-)nationalen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen sowie Branchenstandards entsprechen muss – was eigentlich sowieso klar sein sollte.  Zwar gibt es gar nicht so viele bemerkenswerte weitere inhaltliche Facebook-Regelungen, wie ich vermutet hätte, jedoch sind die Stellen, an denen das Gewinnspiel gepostet werden darf mE nur bedingt attraktiv, jedenfalls auf den Fanpages. Und stets eine Genehmigung einholen zu müssen, die zeitgleich eine komplette Freistellung beinhaltet, würde mich nun auch eher abschrecken. Facebook also gar nicht für Gewinnspiele und sonstige Promotion-Aktionen wie „Zeigt Euer schönstes Erlebnis mit dem neuen Supa-Dupa-Shampoo“ nutzen?!

Doch. Über Ziffer 4 „Publikation von Promotions auf Facebook“. Bei Publikationen von Promotions, die vollständig außerhalb von Facebook organisiert werden,  ist keine schriftliche Genehmigung notwendig. D.h. die Ankündigung eines Gewinnspiels/Fotowettbewerbs, das/der letztlich auf einer externen Site abgewickelt wird, ist problemlos auf den eigenen Facebook-Seiten möglich. Facebook behält sich hier natürlich wieder einmal vor, ggf. die Materialien zur Promotion (die Einträge) oder gleich die ganze Seite zu sperren, wenn gegen die Promotion-Rili oder andere Richtlinien verstoßen wird. D.h., bei Promotions die mit Sex, Drogen, Schneeballsystemen Virenverbreitung oder sonstigen, auch im Durchnittssprachgebrauch, „unlauteren“ Dingen zu tun haben, wird Facebook wohl eingreifen. Bei allen anderen kann  dem Grunde nach empfohlen werde , Facebook auf eben diese unkomplizierte Art für die eigene Promotion einzusetzen.

Werbung auf Facebook

Bei den Werberichtlinien von Facebook kann ich es auch bei einem sehr kurzen Hinweis belassen: Die Werberichtlinien von Facebook geben „Pi-mal-Daumen“ die Regelungen wieder, die im deutschen Rechtsraum im UWG festgehalten sind, gewürzt mit der amerikanischen Angst vor „nackten Brüsten“. So dürfen Werbeanzeigen nicht irreführend, betrügerisch oder täuschend sein; sie dürfen keine unbegründeten Behauptungen enthalten, wie etwa Preise, Ermäßigung und die Verfügbarkeit von Produkten (soweit so UWG-konform). Aber sie dürfen sich auch keinesfalls auf „Freundefinder für Erwachsene oder Datingseiten mit sexuellem Schwerpunkt beziehen“ – gleichgültig, wie die Anzeige gestaltet ist und ob diese Werbung sowieso nur in der Zielgruppe ab 18 gezeigt werden würde.

Wesentlich kritischer als die Werberichtlinie selbst, finde ich die „Besonderen Bestimmungen für Werbetreibende“ die in den allgemeinen Nutzungsbedingungen zu finden sind. Denn hier heißt es unter anderem:

  • FB bestimmt die Größe, Platzierung sowie Positionierung der Anzeigen.
  • FB kann die Interaktion anderen mit deinen Werbeanzeigen nicht kontrollieren und sind nicht für Klickbetrug oder andere unzulässige Handlungen verantwortlich, die sich auf die Kosten der Schaltung von Werbeanzeigen auswirken.
  • FB kann die Werbeanzeigen und die damit verbundenen Inhalte und Informationen zu Marketing- und Werbezwecken verwenden.
  • FB kann Werbeanzeigen aus beliebigen Grund entfernen oder ablehnen.

In dem letzten Punkt kommt erneut die schon von mir kritisierte „Facebook“-Willkür zum Ausdruck. Bei dem vorletzten Punkt verhält es sich wieder so, dass die Inhalte, die Facebook einmal gegeben wurden, quasi jeder Kontrolle entzogen werden. Ein Kampagne kann theoretisch schon lange eingestampft sein, aber FB verwendet sie weiterhin zu eigenen Zwecken. Bei dem zweiten Punkt gruselt es micht dahingehend, als es theoretisch möglich ist, dass eine Anzeige „Opfer“ eines Klickbetrugs (kann auch ein Virus o.ä. sein!) wird, aber der Werbetreibende dennoch ggf. horrende Preise für die „Werbe-Aktivität“ zu zahlen hat. Dass auch Facebook nicht für einen Klick-Betrug o.ä. verantwortlich ist, ist klar. Aber mE müsste es hier eine ausgleichende Klausel geben á la „Sobald FB erkennen kann, dass es sich vorliegend um auffällige, illegale Aktivitäten handelt, beseitigt FB diese und/oder berücksichtigt diese nicht bei der Abrechnung.“

Letztlich gilt aber auch hier: take it, leave it or wait till a court decision is there … wie schon im Artikel über die Nutzungsbedingungen erwähnt, glaube ich nämlich, dass sich so einige Ziffern aus den Nutzungsbedingungen vor einem deutschen Gericht nicht halten ließen.

Fazit

Davon abgesehen, dass man sich eben bei Facebook in die Arme eines Plattform-Betreibers wirft, sind die Regelungen, die für die Teilbereiche Promotion und Werbung aufgestellt werden, nicht so dramatisch, wie man es angesichts des doch recht schlechten Rufs von Facebook in Bezug auf seine Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien hätte meinen können. Die Beachtung der deutschen Regelungen zum Lauterkeitsrecht (UWG) verlangen da an der einen oder anderen Stelle doch erheblich mehr vom Werbe- bzw. Gewinnspieltreibenden. Doch dazu ein anderes mal mehr…

Wünsche einen schönen Montag!

Ein Rück- und ein Ausblick: Abhängigkeiten eines Unternehmens von Facebook-Seiten?

Der Rückblick:

Henner Knabenreich hat es im Kienbaum-Blog mit dem Artikel „Bedeutet der Hype um Social Media das Aus der Karriere-Website?“ wieder einmal auf’s Tableau gebracht: Die mit dem Hype um Social Media einhergehende Frage, ob eine Facebook-Seite („Fanpage“) die klassische Unternehmens-Website verdrängen kann. Neben vielen Fakten, die gegen einen Ersatz wohl aber für einen zusätzlichen Einsatz von Fanpages neben den klassischen Seiten (auch immer wieder schön, etwas klassisch zu nennen, was in den meisten Fällen gerade mal seit gut 10 Jahren existiert…), benennt Henner ein kritisches Problem der Verlagerung sämtlicher Kommunikation auf einen Mayor wie Facebook. Es ist die Abhängigkeit.

Facebook bestimmt hier die Regeln. Wie ich schon in der Kommentierung zu Henners Artikel sagte, sollte man sich zumindest man sich des Risikos bewusst sein, wenn man sich als Unternehmen einer „Anwendung“ in der Kommunikation unterwirft, die jeder Zeit eigene Regeln aufstellen und verändern kann. Hinzu kommt, dass – allen Beteuerungen zum Trotz – der Fall eintreten kann, dass für die Nutzung der Plattform mit einmal Gebühren verlangt werden. Aber selbst wenn nicht. Wenn Facebook eine neue Regel aufstellt, dann heißt es de facto für den Nutzer, gleich ob privat oder gewerblich: Take it or leave it.  Insbesondere im Bereich Werbung und Kommunikation stellt Facebook jetzt schon wahnsinnig viele sich überschneidende Richtlinien und Regelungen auf – die kaum überschaubar sind (von weiteren zu beachtenden nationalen gesetzlichen Regelungen ganz zu schweigen). In Bezug auf die Nutzungsbedingungen von Facebook und auch in Bezug auf die Abhängigkeit habe ich hier schon mal ein paar Worte verloren. Aus meiner (rechtlichen) Perspektive könnte ich deshalb niemanden guten Gewissens raten, eigene Unternehmens-Websiten zu Gunsten einer ausschließlichen Kommunikation auf Facebook zu schließen – die Abhängigkeit von einem Major-Player, der eben mehr ist als ein Telekommunikations-Dienstleister, ist zu groß und das Risko damit mE zu hoch.

Der Ausblick:

Da Facebook natürlich trotzdem einen äußerst attraktiven Weg der Unternehmenskommunikation darstellt, wäre es aber auch nicht gerade ein Gewinn, diesen nur wegen möglicher Komplikationen gar nicht erst zu beschreiten. Zumal eine  Studie, die Prof. Dr. Thorsten Petry von der Wiesbaden Business School, die Zeitschrift Personalwirtschaft und der Online-Personalberater Talential.com durchgeführt haben, gerade festgestellt hat, dass im Bereich des Employer Branding 98% der Kandidaten und 71% der Unternehmen im Bereich Social Media aktiv sind (dass nach der Studie die Social Media Aktivitäten jedoch nur bei 9% der Kandidaten erfolgreich im Sinne der Steigerung der Arbeitgeber-Attraktivität waren, passt in das Bild, das sich letzte Woche beim Diskussions-Abend des Social Media Club Hamburgs mit dem Thema „Warum Social Media Projekte scheitern“ zeichnete…doch das ist wieder eine andere Diskussion ;)).

Ein Risiko kann allerdings nur dann realistisch eingeschätzt werden, wenn man es kennt. In Bezug auf Facebook-Seiten heißt dies, sowohl die tatsächlichen als auch  rechtlichen Unwägbarkeiten berücksichtigen zu können. In Folge dessen werde ich mich in meiner nächsten Artikel-Reihe mit der Rechtskonformität von Facebook-Fanpages befassen. Von A wie AGB und Äußerungsrecht über I wie Impressum und U wie Urheberecht bis hin zu W wie Werberichtlinien und Wettbewerbsrecht.

PS: In Bezug auf die tatsächlichen Unwägbarkeiten weise ich jetzt schon auf einen Social Media Berater Ihres Vertrauens!

„Warum Socialmediaprojekte scheitern“ – Bericht vom Diskussionsabend des Social Media Club Hamburg

Facebook, Twitter, delicious, Foursquare, Google Buzz. Social Media Menschen kommunizieren immer digital. Immer? Nicht immer. Manchmal treffen Sie sich in der realen Welt von Angesicht zu Angesicht. So auch am Donnerstagabend. Der Social Media Club Hamburg hatte zusammen mit dem Sponsor Proximity Germany GmbH in den 19. Stock des Atlantikhauses zur Impuls-Diskussion zum Thema „Warum Social Media Projekte scheitern … und warum immer mehrere Parteien daran beteiligt sind“ geladen.

Basierend auf der Studie umfangreichen Studie „Why Social Media Projects Fail?! – A European Perspective“ hielt Dr. Nils Andres vom Brand Science Institute den ca. 15minütigen Impuls-Vortrag (die dazugehörige Präsentation ist hier einzusehen). Dabei stellte er im Ergebnis drei provokante Thesen auf:

  1. Wir führen die falschen Diskussionen
  2. Wir formulieren die falschen Ziele
  3. Wir pflegen ein falsches Selbstverständnis

Diese Thesen wurden alle lebhaft diskutiert. Die Erkenntnis, dass Social Media Projekte (auch) scheitern, war für alle Anwesenden nicht neu. Erschrocken haben die nackten Zahlen dennoch: Im Jahr 2008 waren 72% aller Social Media Aktivitäten nicht erfolgreich, im Jahr 2010 87%!! Und das obwohl der Anteil der (selbsternannten) Social Media Gurus stündlich zu steigen scheint. Allerdings, was heißt scheitern? Ist eine Kampagne mit 15.000 Followern oder Likern erfolgreich und eine mit 300 gescheitert? Der Jurist würde sagen „Das kommt darauf an.“. Und das gilt auch hier. Eine Kampagne, die 15.000 Menschen dazu bewegt hat, auf den Like-Button zu drücken, hat einen gewissen Erfolg, wird jedoch vollkommen wertlos (oder schlimmeres), wenn mit diesen Nutzern nicht weiter kommuniziert wird. Eine Kampagne mit 300 Nutzer kann hingegen durchaus erfolgreich sein, wenn diese 300 hochgradig involviert sind. Da waren wir dann in der Diskussion auch schon bei den Folgeproblemen. Die Marketender, die leider nicht so starkt an dem Abend vertreten waren, denken oftmals (noch) zu stark in Zahlen. Der Erfolg von Social Media Marketing lässt sich jedoch eben weniger in Reichweiten oder Cost-per-X messen, sondern wird von Begriffen wie Involment und Social Enhancement erfasst. Das heißt, eine Kampagne, die mehrere Tausend User aktiviert, ist nahezu wertlos, wenn mit diesen im Anschluss nicht weiter kommuniziert wird. Dieser Fakt ist den Entscheidern oft (noch) nicht bewusst. Social Media Marketing funktioniert schließlich nicht wie klassische Ein-Kanal-Kommunikation wie sie aus TV- oder Print-Werbung bekannt und messbar ist. Die Entscheider in den Unternehmen sind hierüber aber zumeist nicht informiert, da sie ihre Tätigkeit in einer anderen Zeit begonnen haben (der Begriff „Generations-Konflikt“ durfte auf Einwurf einiger Anwesenden nicht verwandt werden 😉 ).

Interessant war gerade auch die These des falschen Selbstverständnisses. Social Media Aktivitäten sind von Begriffen wie Authentizität, Nachhaltigkeit und konstanter Präsenz geprägt. In der Realität sieht es allerdings so aus, dass zwar eine Kampagne zur Gewinnung von bspw. Followern geführt wird, diese jedoch allenfalls auf Pressemitteilungen des Unternehmens per Tweet und auf der Unternehmens-Website hingewiesen werden, da keine Kapazitäten für eine weitergehende Betreuung der Social Media Aktivitäten vorgesehen ist. Dabei fängt gerade hier die eigentliche Social Media Kommunikation erst an… Also, die Marketender ihrem eigenen Verständnis von Socal Media Aktiväten qua (Nicht-)Tun widersprechen. Oder anders ausgedrückt: Einmal geschürftes Gold wird schlichtweg am Wegesrand liegen gelassen…

Im Zusammenhang mit den prägenden Begriffen konnte ich auch gleich wieder etwas lernen. Denn es tauchte der Begriff „Advocacy“ aus. Zum einen hatte ich den im Zusammenhang mit SM Kampagnen noch nicht vernommen. Zum anderen stellte ich mir als Rechtsanwältin darunter natürlich in erster Linie die Rechtskonformität von SM Kampagnen als vertrauensbildende Maßnahme (inbs. datenschutzrechtlich) vor. So warf ich in der Diskussion auch verwundert die Frage auf, ob dieses Verständnis denn das richtige sei. Schließlich sagt mir meine persönliche Erfahrung, dass sich um die Rechtmäßigkeit von Kampagnen in der Regel erst gesorgt wird, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist… Doch „Advocacy“ ist ein amerikanisch geprägter Begriff, der eine spezielle Gruppe von hochinvolvierten Usern beschreibt, die sich im Falle eines negativen „Angriffs“ unterstützenden vor das Produkt oder die Marke stellen. Beinahe schade, denn die vernünftige rechtliche Unterstützung von Social Media Kampagnen von Beginn an würde auch so machesmal ein Scheitern eben dieser verhindern können. Aber es wäre ja auch zu schön gewesen, um wahr zu sein, wenn dies der Mehrzahl der Entscheider (gleich ob auf Marketender- oder Beratungsseite) schon so bewusst wäre, dass sie dies als Schlagwort im Munde führen würden… 😉

Abschließend an dieser Stelle einen Dank an den Social Media Club Hamburg und allen mit denen ich im Verlauf des Abends sprechen konnte für eine spannende und konstruktive Veranstaltung! Ich freue mich auf das nächste Mal!

Weitere Eindrücke vom Abend gibt es übrigens beim Medienlotsen und im Segmenta Blog.

SEO und SEM – wichtige Entscheidungen des EuGH und BGH

Schon im Frühjahr dieses Jahres ergingen drei Entscheidung in Bezug auf das SEO bzw. das SEM durch den BGH und den EuGH . Ich halte diese Entscheidungen jedoch für so wichtig, dass diese bzw. die daraus zu ziehenden Konsequenzen, auf diesem Blog nicht fehlen sollten:

  1. Benutze keine fremden Markennamen bei der Search-Engine-Optimierung in auslesbaren Zeilen auf der Website! (BGH)
  2. Beziehe aber durchaus fremde Markennamen in die Keywords bei Google Adwords ein! (EuGH)

Im Einzelnen:

I. SEO – Die „POWER BALL“-Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 51/08, Urteil vom 04.02.2010)

Im vorliegenden Fall ist der Kläger Inhaber der Wortmarke „POWER BALL“. Unter diesem Namen vertreibt der Kläger ein Sportgerät zur Stärkung der Hand- und Unterarmmuskulatur. Die Beklagte vertreibt ebenfalls ein solches Sportgerät unter dem Namen „RotaDyn Fitnessball“.  Die Beklagte hatte zum einen auf Ihrem Online-Shop eine interne Suchmaschine installiert, die bei Eingabe des Wortes „Powerball“, gleich in welcher Schreibvariante, sämtliche Ergebnisse zu Power UND Ball lieferte. Darunter, direkt im sichtbaren Bereich an dritter Stelle, war der „RotaDyn Fitnessball“ zu sehen. Zum anderen verwendete die Beklagte die Begriffe „power ball“ und „powerball“ auf der Produktseite des „RotaDyn Fitnessball“ oberhalb der eigentlichen Produktbeschreibungen. (Wem eine Ansicht besser gefällt: Das Urteil des BGH enthält Screen-Shots der Seiten). Diese Zeilen wurden von Suchmaschinen wie Google ausgelesen. Der Online-Shop der Beklagten erreichte dadurch eine Platzierung mit dem „RotaDyn Fitnessball“ an zweiter Stelle der Suchergebnisse – hinter der Seite des des original „POWER BALL“-Anbieters.

Der Kläger sah seine Markenrechte (§ 14 Abs. 2 S. 2 und Abs. 5 MarkenG) durch diese Handlungen verletzt und begehrte demgemäß Unterlassung vom Beklagten. Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Power Ball“ auf ihren Internetseiten, insbesondere www.pearl.de, auf dem ein Trainingsgerät zurKräftigung der Finger-, Hand- und Armmuskulatur angeboten wird, zu verwenden.

Dieser Klagantrag umfasste nach Auffassung der Gerichts zwei verschiedene Handlungen. Zum einen werde eine markenmäßige Benutzung der Zeichen dahingehend beanstandet, als sich nach Eingabe der Bezeichnung „Power Ball“ in der internen Suchmaschine nach Anklicken eines dann erscheinenden Links für den RotaDyn Fitness Ball eine weitere Seite öffnete, in deren Kopfzeile sich die Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ fanden. Zum anderen, dass nach Eingabe des Begriffs „Powerball“ bei externen Suchmachschinen der Online-Shop des Beklagten mit den Wörtern „Powerball“ und „Power Ball“ in den Snippets erschien, aber bei Anklicken des Links eine direkte Weiterleitung zu dem RotaDyn Ball erfolgte.

Der geneigte SEO/SEM-Praktiker wird jezt sagen „Aber das ist doch bloß die Kehrseite der Medaille. Natürlich tauchen die Begriffe der Website dann eben auf dem Snippet auf. Das ist doch unter anderem Sinn und Zweck der Angelegenheit.“ Das ist tatsächlich richtig. Tatsächlich wird auch mit dem Unterlassen der Platzierung der Wörter „Power Ball“ und „powerball“ in den auslesbaren Zeilen automatisch auch in absehbarer Zeit die externe Suchmaschine darunter nicht mehr den Online-Shop des Beklagten platzieren können.

ABER der BGH führt im oben zitierten Urteil dazu aus: „Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen“. (s.a. BGH, Urt. v. 7.10.2009 – I ZR 109/06) Das heißt, juristisch betrachtet, existiert einmal eine (unzulässige) markenmäßige Benutzung nur dadurch, dass das Produkt auf der Website des Online-Shops mit fremden Markennamen „bestückt“ wird (gleich ob die Zeile auch auslesbar ist oder nicht). Und einmal eine (unzulässige) markenmäßige Benutzung dadurch, dass diese das Auswahlergebnis der Trefferliste beeinflusst.

Interessant  ist dabei weiter, dass der BGH die Beklagte hinsichtlich der Platzierung bei Google und hinsichtlich der Platzierung der Markennamen in der Kopfzeile auch als Täter und nicht nur als sogenannter Störer qualifiziert hat, obwohl diejenigen Begriffe, die in der Kopfzeile des Online-Shops erschienen (und sodann über die Google-Bots ausgelesen wurden), über einen Algorythmus eingefügt wurden: Dort standen nämlich die Begriffe, mit denen auf der internen Suche das entsprechende Produkt am häufigsten gesucht wurde – also die Begriffe de facto von den Nutzern herrührten. Dazu führt der BGH aus (Unterstreichungungen durch den Social Media Recht Blog vorgenommen):

„Der Umstand, dass die Beklagte die Ergebnisse des Suchvorgangs ihrer internen Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren in die Kopfzeile ihrer Internetseite einstellen lässt, entlastet sie jedoch nicht. Sie kann sich einer Haftung für den beanstandeten Treffer bei Google nicht dadurch entziehen, dass sie diesen zwar durch Anführung der Begriffe „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile ihrer Internetseite veranlasst, die Aufzählung dort aber unkontrolliert durch eine Maschine vornehmen lässt. Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung auf einer Internetplattform vornehmen und in denen den Dienstanbieter nur eine Haftung für fremde Informationen trifft (§§ 9, 11 TDG 2001; §§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte vorliegend für die Bereithaltung der Suchwörter uneingeschränkt verantwortlich, weil es sich um eigene Informationen handelt (§ 8 Abs. 1 TDG 2001; § 7 Abs. 1 TMG).“

Das bedeutet vor allem, dass auch derjenige, der sich fremde Markennamen mit solch einem Spiel „über Bande“ zu nutze macht, als Täter nicht nur auf Unterlassung und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten haftet (wie der Störer), sondern darüber hinaus auch auf Schadensersatz haften kann! Selbstverständliche haftet derjenige, der bspw. direkt fremde Markennamen in seinen Quellcode eingibt als Täter auf Schadensersatz – wenn und soweit ein solcher nachweisbar ist. Das kann je nach Einzelfall durchaus teuer werden. Aber selbst wenn Schadensersatz nicht gefordert wird, ist schon eine Abmahnung durch den Markeninhaber, bei der Anwaltsgebühren in Höhe mehreren hundert bis mehreren tausend Euro (abhängig vom Streitwert) zu begleichen sind, mehr als ärgerlich – und vor allem vermeidbar.

2. Google-Adwords die Entscheidungen des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C?236/08 bis C?238/08 vom 23.März 2010 und C 91/09 vom 26.März 2010

Aus Frankreich wurden dem EuGH drei Verfahren mit Fragen in Bezug zur markenrechtlichen Problematik  bei Google Adwords vorgelegt (C-236/08 – C-238/08). Die jeweiligen Markeninhaber sahen ihre Markenrechte insoweit verletzt, als ein Konkurrent eben den Markennamen des Inhabers als Keyword für seine Adwords-Anzeigen buchte (Plastisches Beispiel: BMW bucht für seine Anzeigen das Keyword „Audi“). In diesen französischen Fällen ging dabei der Markeninhaber direkt gegen Google vor, während in den deutschen Fällen  die Markeninhaber direkt gegen den Konkurrenten klagten (BGH, Az: I ZR 125/07; BGH Az: I ZR 139/07; BGH, Az.: I ZR 30/07, alle Entscheidungen vom 22.01.2009).

Trotz dieser unterschiedlichen Konstellation ist das EuGH-Urteil für den deutschen Rechtsraum und auch für die Kläger-Beklagten-Konstellation in Deutschland sehr bedeutend. Zum einen ging es um die Auslegung der europäischen Markenrichtlinie, die in weiten Teilen  mit dem deutschen Markenrecht übereinstimmt und die natürlich in der Auslegung des deutschen Markenrechts eine Rolle spielt. Zum anderen legte der BGH (Az.: I ZR 125/07) ebenso die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vor. Der darauf ergangene Beschluss C 91/09 vom 26. März 2010 ist jedoch denkbar knapp und verweist inhaltlich mehr oder weniger schlicht auf das Urteil vom 23. März 2010. Deswegen soll auch letzteres hier im Folgenden näher erläutert werden:

Verkürzt dargestellt hatte sich der EuGH also mit der Frage zu befassen, ob das Buchen eines Markennamens eines Konkurrenten als Keyword bei den eigenen Adwords-Anzeigen eine unzulässige markenmäßige Benutzung darstellt, die den Markeninhaber in seinen Rechten verletzt und im Falle der französischen Vorlage um die Frage, ob Google für eine solche Markenverletzung haftbar gemacht werden kann.

Grundsätzlich müssen zur Bejahung einer Markenverletzung vier Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Die Benutzung der Marke muss ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgen,
  2. im geschäftlichen Verkehr erfolgen
  3. für Waren und Dienstleistungen erfolgen, die mit denjenigen, die von der Marke geschützt sind, identisch oder ähnlich sind und
  4. die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigen (Herkunft der Waren oder Dienstleistungen deutlich zu machen).

Der EuGH klärte unmissverständlich, dass eine Benutzung der Marke durch Google nicht gegeben sei:

„Auch wenn sich aus diesen Gesichtspunkten ergibt, dass der Anbieter des Referenzierungsdienstes „im Geschäftsverkehr“ handelt, wenn er die Werbenden mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter aussuchen lässt, diese Zeichen speichert und anhand dieser Zeichen die Werbeanzeigen seiner Kunden einblendet, folgt daraus jedoch noch nicht, dass dieser Anbieter diese Zeichen selbst „benutzt“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94. […] Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass dieser Erbringer für die Benutzung der genannten Zeichen durch seine Kunden eine Vergütung erhält. Die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens zu schaffen und sich diese Dienstleistung vergüten zu lassen, bedeutet nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt.“  (Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C?236/08 bis C?238/08 vom 23.März 2010, Rdnr. 55 und 57).

Der EuGH prüfte jedoch weiter, ob eine unzulässige markenmäßige Benutzung durch das Buchen von Markennamen andere Inhaber bei Google Adwords durch den Werbenden vorlag. Die europäische Markenrichtlinie zählt einige unzulässige Benutzungformen auf, darunter in Art. 5 Abs. 3 die Verwendung von geschützten Markenzeichen in der Werbung. Obwohl die Markenamen des Konkurrenten naturgemäß nicht in den Werbeanzeigen auftauchten, stellte der EuGH in Rdnr. 65 ff. des Urteils klar, dass  hiervon auch die Verwendung der Marke bei der Buchung von Keywords erfasst sei.

Jedoch sah der EuGH durch das Buchen von fremden Markennamen als Keyword für die eigenen Adwords-Anzeige die Funktion der Marke nicht zwingend beeinträchtigt:

„Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.“ (Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C?236/08 bis C?238/08 vom 23.März 2010, Rdnr. 84).

Allerding führt das Gericht in Rdnr. 84 dann weiter aus, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einzelfall zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion (wie eben beschrieben) vorliegt oder vorliegen könnte.

Das heißt: Grundsätzlich stellt das Buchen von Markennamen der Konkurrenz als Keywords für die eigenen Adwords-Anzeigen keine unzulässige markenmäßige Benutzung dar, da es in der Regel an der sogenannten Funktionsbeeinträchtigung der Marke fehlt. Die Anzeige des Konkurrenten der eigentlich Marke darf nur nicht suggerieren im Zusammenhang mit der Marke zu stehen. Für den deutschen Raum bedeutet dies weiter, dass der EuGH mit seinen Entscheidungen  die Auffassung des BGH zu der markenmäßigen Benutzung von Keywords bei Google-Adwords  (BGH Az: I ZR 139/07; BGH, Az.: I ZR 30/07) dem Grunde nach bestätigt hat.

Rechtliche Begleitung in der Kampagnen-Planung: Rausgeschmissenes Geld? Nein.

Wie schon unter About me und About Social Media Recht ganz abstrakt angesprochen, sind sich bis heute meiner Meinung nach die Agenturen (wahlweise: PR/HR/Employer Brand/CI/Marketing) und die Rechtsberatung eher fremd – zumindest in der Kampagnen-Planung.  Gerne wird für viel Geld der etablierte CD oder AD der Konkurrenz abspenstig gemacht und der Deal in der Horizont gefeiert. Doch die Kosten für die rechtliche Beratung und Begleitung einer Kampagne, also der ureigenen Dienstleistung, werden nur zu gerne gespart – erst Recht im Bereich der Social Media Kampagnen.  Das rechtliche Risiko einer Kampagne wird in der Regel im Ergebnis per Vertrag auf den Kunden übertragen.

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Vorliegend sind nicht einzelne Rechteübertragungen an Fotografien oder Videos gemeint (wobei auch die häufig genug nicht ordentlich geregelt sind, wie schon in dem Artikel Rechtliche Fallstricke bei Social Media Kampagnen – Teil 1 beschrieben), sondern die rechtliche Zulässigkeit der Gesamt-Kampagne. Dies inkludiert bspw. die Abläufe der Anmelde-Prozesse von Communities oder die zum neuen Produkt aufgesetzte Web-Applikation samt damit verzahnter Direkt-Marketing-Kampagne oder das SEO-Management.

Aber warum liegen die Rechtswelt und das Agenturleben eigentlich soweit auseinander? Auf den ersten Blick scheinen die Gründe dafür einleuchtend:

  1. Die Kreativität und die Strategie-Planung wird nicht ständig von einem Juristen gestört, der sagt: Das muss anders gemacht werden.
  2. Die Agentur kann für rechtliche Fehler und deren tatsächlichen Folgen in der Regel nicht haftbar gemacht werden, wenn im Vertrag explizit darauf verwiesen wird, dass die (vollumfängliche) rechtliche Prüfung der Kampagne beim Kunden liegt.
  3. Rechtsberatung kostet immer relativ viel Geld (jedenfalls verglichen mit dem Praktikanten, der für 600 EUR pro Monat, die zündende Idee hat, die der CD  dann beim Kunden präsentieren darf… 😉 ).

Auf den zweiten Blick ist diese Herangehensweise bedenkenswert.

  1. Diese freie Kreativität führt sehr oft zu Social Media Kampagnen, die weder den datenschutz-, wettbewerbs-, marken- noch sonst rechtlichen Vorgaben entsprechen. Nicht nur die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben kann Unternehmen teuer zu stehen kommen. Und selbst wenn im Vertrag klar geregelt war, dass die Agentur für solche Fehler nicht haftet, steht Ärger mit dem Kunden in jedem Fall ins Haus – letztlich ist und bleibt der Kunde König.
  2. Auf Kundenseite werden die Kampagnen (selten) überprüft. Die menschlichen Counter-Parts zur Agentur in den Unternehmen entstammen selbst dem Marketing oder der PR und haben (eben so selten) juristische Kenntnisse. Im besten Falle bekommt die (wenn überhaupt existente) Rechtsabteilung des Agentur-Kunden die geplante Unternehmens-Community ca. 24 Stunden vor avisierter zeitgleicher Produkt-Neueinführung zu Gesicht. Im schlechtesten Fall erhält die Rechtsabteilung bzw. die Anwälte des Unternehmens via Abmahnung eines Mitbewerbers oder der Verbraucherzentrale oder Bußgeldbescheid der Datenschutzbehörde Kenntnis von der Kampagne.
  3. Unabhängig von den Kosten, die durch rechtliche Bearbeitung bspw. einer Abmahnung entstehen können, entstehen immer tatsächliche Kosten: Die Unternehmens-Community ist fertig programmiert. Muss nun bspw. der Anmelde-Prozess einer Web-Applikation restrukturiert werden, verursacht das nicht nur Mehrkosten (auf wessen Seite auch immer), sondern es muss allem erneut Zeit investiert werden. Das kann gerade bei den schon genannten Produktneueinführungen wirklich Ärger bedeuten.

Eben solche Restrukturierungen ganzer Web-Applikationen kurz vor knapp aus rechtlichen Gründen habe ich schon oft miterlebt. Besonders gern genommen sind auch Web-Applikationen, bei denen die Agentur meinte, besonders juristisch exakt vorzugehen, um im Ergebnis weder eine anwenderfreundliche noch rechtmäßige Web-Applikation  aufzusetzen. Dabei habe ich mich immer wieder gefragt, ob diese Resourcen-Verschwendung bei allen Beteiligten wirklich sein muss. Ich meine nein. Erfolgt eine vernünftige rechtliche Beratung und Begleitung der geplanten Kampagne von Anfang an, können solche (im Ergebnis teuren) Fehler vermieden werden. Auch erschließt sich mir nicht das (wirtschaftliche) Argument, dass die rechtliche Begleitung dem Kunden nicht gleich mitzuverkaufen wäre. Zum einen macht sich bei einem KV, der in der Regel mehrere zehntausend Euro umfasst, eine Position über einige hundert Euro kaum bemerkbar. Zum anderen existiert das wirklich gute Argument, dass durch diese Investion teure Folgefehler rechtlicher und tatsächlicher Art (s.o.) konsequent vermieden werden können.  Und last but not least lässt sich auch in dieser Konstellation die Haftungsfrage vertraglich so regeln, dass weder Kunde noch Agentur übervorteilt wird.

Übrigens mangelt es oftmals selbst dann an der rechtliche Begleitung von Kampagnen, wenn die Agentur über einen eigenen Justiziar verfügt. Schließlich ist dieser zumeist für all die Dinge zuständig, die ein Unternehmen dem Grunde nach so mit mit sich bringt, also Zulieferverträge, handels- und gesellschaftsrechtliche Fragestellung, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Problematiken. Das „Kerngeschäft“ erscheint dabei merkwürdigerweise recht selten auf dem Schreibtisch.

Wie gesagt, ich verstehe diese Vorgehensweise nicht nur aus rechtlicher, sondern vor allem auch aus tatsächlicher Sicht nicht (Stichwort Resourcen-Verschwendung). Aber vielleicht sind etwaige Extra-Arbeitsschleifen kurz vor oder nach dem Launch der Kampagnen sowie immer schon mit eingerechnet – gleich aus welchem Grund. – Wobei… sind nicht die Etats alle seit der großen Weltwirtschaftskrise so wahnsinnig knapp? 😉

Rechtliche Fallstricke bei Social Media Kampagnen – Teil 2b: Unternehmens-Community

In Teil 2a meiner kleinen Serie ging es um die Probleme des Anmelde-Prozesses bei einer Unternehmens-Community. Heute sollen die Nutzungsbedingungen abgehandelt werden.

Wie schon in Teil 2a dargestellt, nutzen mittlerweile viele große deutsche Unternehmen Communities, um ihre Social Media Aktivitäten aus den und über die verschiedenen Kanäle(n) letztlich auf der eigenen Web-Site zu bündeln. Nicht selten gibt es dann für den User/Consumer/Kunden die Möglichkeit, seine Erlebnisse mit der Marke und/oder dem Produkt bzw. der Dienstleistung in Wort und Bild mit anderen zu teilen sowie spezielle Service-Angebote zu nutzen.

Da jede Community anders ist und andere Angebote bereithält, ist es nicht möglich hier die Standardnutzungsbedingungen zu formulieren. Vielmehr werden im folgenden die Aspekte aufgezeigt, die bei der Gestaltung von Nutzungsbedingungen im Auge bleiben sollten:

I. Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung? Wurde die nicht schon in Teil 2a abgehandelt? Ja, dort wurden die Anforderungen an die Inhalte der allgemeinen Datenschutzerklärung einer Unternehmens-Website dargestellt.  Es kann jedoch sein, dass für die Nutzung spezieller Service-Angebote bspw. die personenbezogenen Daten an Dritt-Unternehmen weitergeleitet werden müssen.  Hierüber muss dann in den Nutzungsbedingungen zu diesen Angeboten noch einmal gesondert hingewiesen werden. Wichtig ist dabei immer, dass die allgemeine Datenschutzerklärung mit den besonderen Datenschutzregelungen in den Nutzungsbedingungen korrespondiert.

So sollte beispielsweise nicht in der allgemeinen Datenschutzerklärung stehen „Wir geben Ihre personenbezogenen Daten niemals an Dritte weiter“. Und in den Nutzungsbedingungen „Zur Nutzung dieses Angebots müssen wir Ihre Daten an das Dritt-Unternehmen XY weitergeben.“ Besser wäre eine Formulierung in der allgemeinen Datenschutzerklärung wie „Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn dies ist zur Durchführung von besonderen Service-Angeboten notwendig und Sie haben uns hierzu ausdrücklich Ihre Einwilligung über die Zustimmung zu den entsprechenden Nutzungsbedingungen gegeben.“ Und in den Nutzungsbedingungen korrespondierend „Mit der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen geben Sie uns die ausdrückliche Einwilligung, Ihre personenbezogenen Daten an das Unternehmen XY weiterzuleiten, um Ihnen die Durchführung des Service-Angebots Z zu ermöglichen.“

Auch aufgrund dieser oftmals inhaltlich Verknüpfung sollte bei dem Anmeldeprozess meines Erachtens immer zeitgleich das Einverständnis in Bezug auf die Datenschutzerklärung und die Nutzungsbedingungen durch den Nutzer erklärt werden – wie in Teil 2a schon dargestellt.

II. Regeln für die Nutzer zur Darstellung Ihrer Erlebnisse in Worten und Bildern
Sollen die User Ihre Erlebnisse mit der Marke oder dem Produkt mit Worten beschreiben und in Bildern ausdrücken können, dann sind in den Nutzungsbedingungen hierzu klare Regeln aufzustellen, welche Art von Inhalten veröffentlicht werden dürfen. Dabei geht es nicht um die Netiquette, sondern um die Einhaltungen von Rechten und Gesetzen. Insbesondere sollten Veröffentlichungen entgegen dem Äußerungsrecht, dem Urheberrecht, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Jugenschutzrechts und dem Strafrecht untersagt sein.

Folgende Inhalte sollten die User keinesfalls veröffentlichen dürfen:

  • urheberrechtlich geschützte Werke, wenn sie nicht über entsprechende Rechte verfügen
  • Beleidigungen, unwahre Tatsachenbehauptungen
  • Bilder auf denen Personen zu erkennen sind, ohne dass deren Einwilligung vorliegt
  • strafrechtlich relevante Äußerungen und Bilder (wie etwa: nationalsozialistische, gewalt- und kriegsverherrlichende, rassistische, kinder- oder gewaltpornografische sowie Aufforderungen zu Straftaten)
  • sexuelle oder sonst kinder- und jugendgefährdende Inhalte (es sei denn, es handelt sich um eine Community ab 18)

Darüber hinaus kann darüber nachgedacht werden, ob die folgenden Inhalte in die Nutzungsbedingungen mit aufgenommen werden sollten.

  • Verbot der Ent-Anonymisierung von anderen Nutzern
  • Verbot der Nutzung der Plattform für eigenen kommerzielle Zwecke
  • Verbot der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten Dritter
  • Verbot der (ausschließlichen) politischen oder religiösen Betätigung

Die vorgenannten Regelungen sind deswegen wichtig, weil auch derjenige, der nur eine Plattform zur Veröffentlichung von Inhalten Dritten zur Verfügung stellt, für diese Inhalte Dritter zur Verantwortung gezogen werden kann. Gibt es in den Nutzungsbedingungen keine klaren Regelungen, welche Inhalte erlaubt sind und wie der Plattform-Betreiber dagegen vorgeht, kann der Plattformbetreiber unter Umständen sogar auf Schadensersatz haften. Diese Haftung kann in der Regel durch gute Nutzungsbedingungen für den Plattformbetreiber auf ein Minimum, nämlich die Haftung auf Unterlassung reduziert werden.

Die Einzelheiten dazu sind komplex. Es geht in erster Linie um Fragen der Störerhaftung und hier weiter, ob dem Plattformbetreiber sog. Prüfpflichten obliegen. D.h. ob dieser den Content Dritter im Vorwege oder fortlaufend auf rechtswidrige Inhalte zu kontrollieren hat. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass der Plattform-Betreiber bei dem Bestehen von Prüfpflichten und einem Verst0ß hiergegen nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Erstattung der Rechtsverfolgungkosten (bspw. einer Abmahnung) haftet. Deswegen wird um das (Nicht-)Bestehen von Prüfpflichten oft gestritten. Aus diesem Grunde sollte – für den Fall der Fälle – das Folgende in die Nutzungsbedingungen mit aufgenommen werden.

III. Freistellungsanspruch
Durch die Nutzungsbedingungen sollte das Unternehmen stets in dem Fall, dass die Nutzer doch Rechte Dritter über die Unternehmensplattform verletzten, von dem Nutzer auf erstes Anfordern freigestellt werden. Anders ausgedrückt: Unternehmen U betreibt eine Unternehmens-Community. Nutzer N erstellt eine Fotomontage, die aber Unternehmen M in seinen Markenrechten verletzt. Unternehmen M nimmt zunächst Unternehmen U wegen der Markenverletzung in Anspruch und mahnt dieses bspw. ab. Für die deswegen entstehenden Kosten kann bei einem geregelten Freistellungsanspruch der Nutzer N sofort von Unternehmen U in Anspruch genommen werden.

An diesem Beispiel wird deutlich, warum es sinnvoll ist, vom Nutzer nicht nur eine Email-Adresse und einen Nutzernamen, sondern tatsächlich konkrete personenbezogene Daten bei der Anmeldung zu verlangen. Denn ein Rückgriff auf „Micky Mouse“ mit der Adresse wird sich relativ schwierig gestalten.

IV. Rechteeinräumung
Weiter kann es sinnvoll sein, sich als Unternehmen die Rechte an den in die Community eingestellten Inhalten einräumen zu lassen. Beispielsweise, um Fotomontagen von Usern später selbst in der Werbung nutzen zu können.

V. Folgen von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen
Deutlich gemacht werden sollten auch die möglichen Folgen von Verstößen gegen die Nutzungsbestimmungen und auf welche Art diese erfolgen. Bspw. kann das Löschen von Inhalten oder aber auch die Sperrung von ganzen Accounts eine Folge des Verstoßes sein.

PS: Wer die §§ in diesem Beitrag vermisst, mir wurde von mehreren Seiten gesagt, dass sei zu „juristisch“ und störe den Lesefluss. Wen jetzt die fehlenden §§ stören, der möge sich melden. 😉