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Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 2 – Mit dabei: ACTA, Pinterest, Abmahnungen

In „Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 1“ habe ich das Wesen des deutschen Urheberrechts, die guten Gründe für einen Schutz des geistigen Eigentums und die Frage nach der vermeintlichen Alternative der „freien Nutzung“, gerade vor dem Hintergrund der aufgeheizten Diskussionen um die MegaUpload-Affäre, SOPA und PIPA,  dargestellt.  Der zweite Teil soll(te) hier das Institut der Abmahnung, deren Berechtigung, die darin enthaltenen Ansprüchen auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz sowie die Schlagworten Lizenzschaden und doppelter Verletzergewinn nebst alle damit verbundenen Gerüchten behandeln.

Doch bevor ich dazu kam, schwappte auch erst einmal  ACTA in einem großen Ausmaße durch die Timelines. Und was es dort nicht alles zu lesen gab. Kurz zusammengefasst: Das freie Internet wird sterben! Internet-Zensur! Keine Beweise mehr notwendig für Verwerter! Urheberrechtsverletzungen jetzt strafbar! (Einfach mal bei Twitter nach dem Hashtag #ACTA suchen) Viel zu wenig Beachtung fand dagegen beispielsweise die sehr sachliche und sehr gute Analyse von Jens Ferner „Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht„. Der Kollege macht deutlich, dass das meiste Geschrei vollkommen überzogen ist, da das meiste ohnehin schon lange, lange im deutschen Urheberrecht verankert ist und verhehlt dennoch nicht, dass genügend problematische Passagen vorhanden sind. Wer sich ernsthaft und ohne Hysterie mit ACTA beschäftigen möchte, dem sei diese Analyse, aber auch das Statement von RA Stadler, zum Lesen empfohlen.

Im positiven Sinne zieht dagegen aktuell Pinterest gerade das Interesse der Social Media Gemeinde auf sich. Ich selbst hatte noch keine Zeit den Kuratierungsdienst (hach, die deutsche Sprache hat schon schöne Schöpfungen…) auszuprobieren. Dabei hatte ich doch selbst in meinem Jahresausblick angemerkt, dass eben solche Dienste im Jahr 2012 weiter an Bedeutung gewinnen werden und aus urheberrechtlicher Sicht nicht uninteressant sind. Doch auf die Kollegen ist Verlass!  Drum sei an dieser Stelle zum einen auf den Kollegen Schwenke verwiesen, der sich der Thematik in gewohnt verständlicher und übersichtlicher Weise mit dem Artikel „Printerest und die rechtlichen Risiken beim Teilen und Verlinken“ vor allem aus der Sicht der Nutzer bereits angenommen hat. Kollege Ulbricht beleuchtet daneben in seinem Blogpost Social Commerce & Recht – Warum Pinterest & Co kein direktes Problem mit dem Urheberrecht haben auch die Frage der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit der Plattformen. Schließlich darf der Kollege Krieg hier nicht fehlen, der mit seinem Beitrag „Entschuldigung, hätten Sie vielleicht Interesse daran, unseren Nutzer abzumahnen?“ die bemühte Lösung von Pinspire kommentiert. (Das Ganze wurde kurzum #pinterestwoche auf Twitter getauft und demnächst gibt es nur noch Themenwochen… 😉 )

Gemeinsam ist den lesenswerten Artikeln, dass dieses böses Wort fällt, um das es sich in erster Linie hier in diesem Artikel drehen soll. Die Abmahnung. Tja, denn wenn ein Nutzer, ohne dazu berechtigt zu sein, ein geschütztes Werk nutzt, dann ja dann kommt sie. Verdammt und verflucht, schon per se unrechtmäßig – so  ist es jedenfalls wieder und wieder zu lesen. Richtiger wird es durch die Wiederholungen nicht. Doch was ist die Abmahnung denn eigentlich?

Die Abmahnung ist ein Instrument vorwiegend des Marken-, Wettbewerbs- und des Urheberrechts, das bei Verletzung eines Rechts der schnellen und kostengünstigen außergerichtlichen Streitschlichtung dienlich sein soll. Eine Abmahnung ist inhaltlich das Geltendmachen eines Unterlassungsanspruchs. Sinn und Zweck ist es dabei in erster Linie, den Verletzer außergerichtlich auf die existierenden Rechte des Urhebers (oder sonstigen Rechteinhabers) hinzuweisen und ihm den teuren (gerichtlichen) Rechtsstreit von vornherein zu ersparen.  Im Urheberrecht (und auch im Wettbewerbsrecht) ist sogar gesetzlich festgelegt, dass der Verletzte „den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben (soll), den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“ (Vgl.§ 97a Abs. 1 UrhG und die entspr. Regelung in § 12 Abs. 1 UWG).

Dass es bei der Abmahnung einen Verletzten gibt, der sein Recht geschützt sehen will, wird vor lauter Empörung über die angehängte Kostennote leider gerne verdrängt. Doch im Gesetz heißt es weiter „Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“ Hintergrund dieser klarstellenden Regelung ist, dass die Abmahnung – wie bereits erläutert – bei Verletzung eines Rechts der schnellen und kostengünstigen außergerichtlichen Streitschlichtung dienlich sein soll. In Folge dessen werden dem Verletzer zunächst „automatisch“ die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts auferlegt. Der Verletzter wird damit so gestellt als wäre er die unterlegene Partei in einem Prozess, der Rechteinhaber und Verletzte so, als sei er obsiegende Partei  Schließlich gilt im Zivilprozess der Grundsatz: Wer verliert, der bezahlt.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bemisst sich dabei zum einen nach dem in Ansatz gebrachten Streitwert und zum anderen nach der Gebührentabelle im RVG. Die Höhe der Streitwerte differiert je nach verletztem Recht (Bild, Musik, Text), der qualitativen und quantitativen Intensität der Rechtsverletzung sowie – auch  – dem angerufenen Gericht. Denn wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die durch das Gericht gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Unterlassung“). Heißt im saloppen Klartext: Das Gericht muss, kann und darf  selbst einschätzen für wie „wertvoll“ sie den Unterlassungsanspruch hält. Im folgenden ein paar Beispiele für Unterlassungsstreitwerte:

Dies entspricht bei einer sog. durchaus üblichen 1,3 Gebühr nach RVG Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,70 EUR bei 3.000 EUR, 651,80 EUR bei  10.000 EUR,  755,80 EUR bei 15.000 EUR und 1.379,80 EUR netto bei 50.000 EUR Streitwert. Man sieht also, es ist nicht ganz unerheblich für den Abgemahnten, wie hoch das Gericht den Unterlassungsstreitwert ansetzt. Darüber hinaus ist auch der sog. Faktor der Gebühr angreifbar. So können bei einer „vergleichsweise einfachen Tätigkeit“ nur 0,8 Gebühren verlangt werden. – Allerdings sind sich hier die Gerichte ziemlich einig, dass urheberrechtliche Angelegenheiten per se nicht „einfach gelagert“ sind und eine 1,3 Gebühr von daher in der Regel als angemessen gilt.

Ach, den § 97a Abs. 2 UrhG will ich hier natürlich nicht unterschlagen, wonach die Anwaltskosten bei der „erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen bei einer nicht unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ auf 100 EUR beschränkt sind. Kurz und knapp: Findet an sich nie Anwendung, da es in der Regel immer an einem Tatbestandsmerkmal fehlt. Die Anwendbarkeit wird zwar immer wieder, vor allem unter Berufung auf eine Pressemitteilung des BGH, kolportiert, doch dadurch wird es nicht richtiger. Die Pressemitteilung ist sehr unglücklich formuliert und im Urteil des BGH ist davon nichts zu lesen…

Wir halten also fest: Je nach Art und Schwere der Urheberrechtsverletzung werden schon mal ein paar hundert Euro an Anwaltsgebühren fällig. Klingt ungerecht für den Abgemahnten? Naja, der hat (wenn die Abmahnung berechtigt ist) aber doch das Recht eines anderen verletzt. Noch ungerechter wäre es wohl, wenn der Urheber/Rechteinhaber seinen Anwalt auch noch selbst bezahlen müsste, obwohl der Urheber/Rechteinhaber nur die Verteidigung seines (geistigen) Eigentums vornimmt.

Außerdem besteht für den Rechtsverletzer/Abgemahnten auch der Vorteile der schnellen Streitbeilegung und damit die Vermeidung eines insgesamt wesentlich teueren Gerichtsprozesses. Darüber hinaus ist der Abgemahnte auch nicht rechtschutzlos. Hält er die Abmahnung für unberechtigt, kann er die Berechtigung der Abmahnung und damit die Kostentragungspflicht bestreiten. Berechtigt ist die Abmahnung im Übrigen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassen tatsächlich besteht und die Abmahnung den formalen Anforderungen genügt (Formale Anforderungen: Sachverhaltsschilderung, Rechtliche Ausführungen, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Androhung gerichtlicher Schritte, Kostennote, Unterschrift). Darüber hinaus kann der Abgemahnt eventuell die Höhe der verlangten Rechtsanwaltsgebühren und die Höhe des geforderten Schadensersatz angreifen.

Und da sind wie auch schon beim Schadensersatz. Denn dieser kommt natürlich noch „oben drauf“, wenn und soweit die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Dass heißt eben nicht, dass ich jemanden konkret verletzen wollte. Sondern es reicht, dass ich bspw. ein Foto in meinem Blog verwende, von dem ich a) weiß, dass ich nicht der Urheber bin und b) keine Rechte ausdrücklich eingeräumt bekommen habe, sondern irgendwie einfach gar nicht nachdenke. Also bei jedem Bild, Text oder Song, den ich „mal eben“ zur Illustration u.ä. verwende. Schließlich hat klar zu sein, dass ich anderer Leute Eigentum nicht „einfach so“ verwenden darf. Ein Schaden muss der Rechteinhaber dabei nicht konkret nachweisen (dies wäre in den meisten Fällen auch quasi unmöglich) vielmehr wird der Schaden im Rahmen der sog. „Lizenzanalogie“ von den Gerichten nach § 287 ZPO geschätzt. Das heißt, das Gericht überlegt sich, was die Parteien wohl als Lizenzgebühr angedacht hätten, wenn sie sich vorher mal zusammengesetzt und über den Preis gesprochen hätten. Beim Kollegen Jens Ferner findet sich eine Übersicht zur Rechtsprechung in Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes bei Musiktiteln. Grob über den Daumen gepeilt sind da etwa 150,00 EUR pro Musiktitel oder 1.000,00 EUR für ein Album realistisch derzeit vor den Gerichten für die Rechteinhaber durchsetzbar. Bei Bildern liefert die sog. MFM-Liste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) eine gute Orientierung zur Höhe des Schadensersatzes (doch vgl. auch:  LG Kassel Az., 1 O 772/10).

Wird allerdings ein Bild ohne Nennung des Urhebers veröffentlicht, schlagen die Gerichte  noch einen Zuschlag von 100% auf die ermittelte Lizenzgebühr drauf (sog. Verletzerzuschlag). Das OLG Düsseldorf (I 20 U 138/05) begründet dies wie folgt (sinngemäß): Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruches sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten, nämlich bei der Verwertung von Fotografien die Bildquelle anzugeben. Drum denke ein jeder dreimal nach, der auf einschlägigen Fotoportalen nach „freien“ Bildern sucht. Zwar wird dort dann eine Lizenzgebühr nicht verlangt, jedoch ist der Verwender dieser „freien“ Bilder nach dem UrhG gehalten, den Urheber zu benennen. Hier auf wird der Verwender gemeinhin auch per AGB des Fotoportals bzw. direkt vor und bei dem Download-Prozess hingewiesen. Verzichtet der Verwender auf die Nennung des Urhebers, so ist das kein „unbeachtliches Versehen“ aka „Kavaliersdelikt“. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, welche eben mit zusätzlich mit dem Verletzerzuschlag „geadelt“ wird. Aber auch das ist nicht sonderlich ungerecht, wenn man bedenkt, dass etliche Urheber einige Ihrer Werke nur deshalb lizenzfrei zur Verfügung stellen, um die Bekanntheit des eigenen Namens (und damit der eigenen Arbeit) bekannt zu machen.

Und nach dem nun hier lang und breit Gesagtem muss nun ein jeder selber prüfen (lassen), ob eine erhaltene Abmahnung dem Grunde nach berechtigt ist und/oder ob die Höhe der geforderten Gebühren und/oder des Schadensersatzes gerechtfertigt sind. Kann der Streit dann nicht außergerichtlich beigelegt werden, wird der Rechteinhaber früher oder später den Rechtsweg bestreiten. Insbesondere wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, wird der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erwirken (wollen). Ist eine solche erlassen, kann das Verfahren, dass an sich eben erst vorläufig ist, mittels eines sogenannten Abschlussschreibens beendet werden. Oder der Streit wird dann eben doch noch im Hauptsacheverfahren endgültig entschieden – das kann allerdings dauern.

Fazit:

Die Abmahnung ist weder per se böse, noch rechtswidrig noch ungerecht. Die mahnt – im wahrsten Sinne des Wortes – einen Rechtsverletzer zunächst mal ab und sagt ihm „Du, Du, Du, ich will nicht, dass Du weiter so mit meinem geistigen Eigentum verfährst!“. Ja, auch das kostet auch Geld, Zeit und Mühe, dieses „Du, Du, Du“. Sie finden das immer noch ungerecht? Wie wäre es dann, wenn nun allerdings jemand einfach ihr Auto nutzen, den Tank leer fahren und es Ihnen benutzt, dreckig und leer wieder vor die Tür stellen würden und Sie dann auch noch am Ende die Kosten einer Rechtsverfolgung tragen müssten? dann würden Sie sich doch auch bedanken  oder? Oder noch anders: Stellen Sie sich vor, sie könnten programmieren. Und Sie haben was echt Tolles programmiert. Die App, die jeder haben will und sich jeder kaufen würde. Selbst der kleine Preis von, mhm, sagen wir 2,50 EUR netto würde Sie reich machen, weil alle diese App haben wollen würden. Doch dann? Dann gibt es einen Leak. Und Ihr App wird frei und frei im Netz weiter verteilt. Wie würden Sie das finden? Immer noch gut? Dieses freie Internet ohne Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum? Oder würden Sie es vielleicht doch ganz gut finden, wenn Sie dieses verteidigen könnten? Vielleicht mit so einem unkomplizierten Tool wie der Abmahnung?

In diesem Sinne,

auch Nutzer können Urheber sein.

PS: Ja, dieser Artikel spart eine große Diskussion aus. Die Diskussion um die Verwertungsgesellschaften, bzw. die Major Labels und Verlage. Mit Absicht. Denn das würde den Rahmen sprengen und hat zunächst auch mal mit den Grundlagen des Urheberrechts und den gestaltenden „Rechtsmitteln“ wenig zu tun. Dass gerade die Major Labels – ob in Musik oder Buch – verschlafen haben, mit dem Internet vernünftige und vor allem einfach Vertriebswege aufzubauen und deswegen vielleicht gezwungen sind ihre Rechte massiv auf dem Rechtswege durchzusetzen, kann gerne an anderer Stelle und ausgiebig diskutiert werden….

PPS: Bitte beachten!: Vorstehend finden sich ausgewählte Beispiele zu Unterlassungsstreitwerten und Schadensersatzhöhen. Diese sind weder vollständig noch haben sie Aussagekraft für einen konkreten Einzelfall. Solche gehören anwaltlich beraten und geprüft. In diesem Zusammenhang bitte ich schon jetzt darum, von Anfragen in Kommentaren wie „Können Sie mir denn sagen, ob das in dem und dem Fall gerechtfertigt ist?“ o.ä. abzusehen. Konkrete Rechtsberatung erbringe ich gerne im Rahmen eines Mandats. Jedoch nicht hier.

Das AG Hintertupfingen & die Impressumspflicht – oder anders: Ruhig Blut!

Was das AG Hintertupfingen und die Impressumspflicht miteinander zu tun haben? Nun ungefähr soviel wie der folgende Dialog zwischen zwei Juristen wiedergibt:

Entscheidend ist hier der erste Tweet von Jens, den ich ohne Comment re-tweetet habe und mein zweiter Tweet.

Wie kommen Jens und ich auf diesen blödsinnigen Dialog? Nun, alle Welt zerreißt sich gerade wegen der „neuen“ Impressumspflicht auf Facebook (und dann, psst, wohl auch auf GooglePlus). Bei Facebook wird eine Impressums-App nach der nächsten feilgeboten, bei GooglePlus gibt am „Tag der Unternehmensseite“ nahezu jeder einen Kommentar dazu ab, wie denn nun der Impressumspflicht nachzukommen sei (inklusive falscher Zitierung von Gerichtsentscheidungen und der Warnung vor den nun schon bekannten Horden von Abmahnanwälten, die alle alle Impressen abmahnen sowie sofort reich werden) und hinsichtlich Xing erreichen mich Fragen, ob dort nun auch jedes Profil ein Impressum bräuchte, schließlich würden entsprechende Meldungen rumgehen….

Kein Wunder, dass bei dieser „Hysterie“ Jens nur noch ein fiktives AG Hintertupfingen einfällt, um das Ganze zu toppen. Mich würde nicht wundern, wenn dieser Tweet von dem einen oder anderen nicht als Ironie des Rechts, sondern als „ernste Warnung“ verstanden worden ist…. Das verwundert den geneigten Juristen insbesondere vor dem Hintergrund, dass zeitgleich unzählige Impressen gleich ob auf Webseiten oder Social Networks vor mangelnden und/oder falschen Angaben nur so strotzen und mehr als gerne dabei auf das TDG oder den MDStV verwiesen wird. Beides Gesetze, die seit 4 (in Worten: vier (!)) Jahren außer Kraft sind.

Kurz: Nach meiner Praxiserfahrung kümmert sich seit Jahren kaum einer um die rechtskonformen, vollständigen Inhalte seines Impressums (trotz einschlägiger Urteile, bspw.: Zum Fehlen der Handelsregister-Nummer OLG Hamm– Az. 4 U 213/08; zur Notwendigkeit einer Telefonnummer OLG Köln – Az.: 6 U 109/03, zur Angabe einer Aufsichtsbehörde OLG Hamburg – Az. 3 W 64/07) und nun wird sich verrückt gemacht, ob denn und wenn ja, wie, eine Impressums-Angabe unter dem Punkt „Über mich“ ausreicht.

Puuh. Also, fangen wir doch einfach mal ganz von vorne an und bringen den Blutdruck erstmal wieder runter.

Ruhig Blut! – Die Rechtslage ist dem Grunde nach ziemlich unaufgeregt. 

Zunächst einmal schreibt § 5 TMG schon seit dem 01.03.2007 vor, dass jeder, der geschäftsmäßig einen Telemediendienst anbietet, ein Impressum vorzuhalten hat (Vor dem 01.03.2007 fand sich diese Regelung in dem aufgehobenen TDG, § 6, und MDStV, § 10, für die jeweiligen Dienste). Das ist jeder, der eine Website, einen Blog, einen Twitter-Account, eine Facebook-Seite, eine GooglePlus-Seite oder ähnliches vorhält, die nicht rein privat ist (Es lebe der Cat-Content!). § 5 TMG statuiert dann auch ziemlich genau, was alles in ein Impressum hinein muss – einfach mal lesen. Daneben können dann noch weitere Informationspflichten auftreten, bswp. nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Folgerichtig beschäftigte sich der Kollege Krieg auf Kriegs-Recht auch schon im Jahr 2009 mit der Impressumspflicht bei Twitter.

Nichts Neues also im Land des Rechts. Vielmehr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2006 mit der Frage beschäftigt, ob und wie ein Impressum zu erreichen sein muss und stellte dabei fest:

  1. Die Angabe einer Anbieterkennzung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links „Kontakt“ und „Impressum“), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit iSv. § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV (Anm. der Redaktion: Jetzt § 5 TMG) zu stellen sind.
  2. Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-Info-VO im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereit gehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen.

Einfacher gesagt: Mit dem BGH Urteil I ZR 228/03 ward die oft zitierte und von allen Seiten genannte 2-Klick-Regel in höchstrichterliche Rechtsprechung gegossen – bis heute. Jedenfalls ist mir eine Abkehr des Gerichts hiervon nicht bekannt.

Und nun kommt das LG Aschaffenburg, Az.: 2 HK O 54/11 mit den folgenden Aussagen:

„… keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken

Damit wird nicht nur meines Erachtens (vgl. hier Kollege Thomas Schwenke auf Spreerecht) soweit die 2-Klick-Regelung des BGH bestätigt.

Doch merkwürdigerweise heißt es dann weiter:

Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.

Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt (vgl. Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011 § 5 TMG Randnr. 21).

Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.“

Aha. Also, ich wundere mich. Sehr. Auch der Bundesgerichtshof stellt alldieweil bei seinen Beurteilungen auf den „verständigen Internetnutzer“ (vgl. bspw. BGH, I ZR 166/07) ab – und nun soll eben dieser verständige Internetnutzer nicht in der Lage sein, unter dem Punkt „Info“ das Impressum leicht aufzufinden? Ich zitiere in diesem Zusammenhang mit voller Zustimmung auch noch einmal den Kollegen SchwenkeMittlerweile hat sich bei Unternehmensseiten durchgesetzt, dass sich hinter dieser Seite die Anbieterinformation befinden. Auch bei den Facebooknutzern dürfte man unterstellen, dass diese hier klicken werden, wenn sie Informationen zu einem Facebookseitenbetreiber suchen.“

Im Übrigen wundere ich mich auch sehr, dass das LG Aschaffenburg gänzlich auf eine Bezugnahme auf die Entscheidungen des BGH in dieser Angelegenheit verzichtet und stets nur die Kommentar-Literatur heranzieht. Ein doch etwas ungewöhnlicher Vorgang in der Rechtsprechung.

Von daher sei hier einmal klar gestellt, dass es sich bei dem Urteil des LG Aschaffenburgs um ein Urteil eines Landgerichts von vielen in Deutschland handelt, das darüber hinaus scheinbar die bestehende Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt hat.

Dass sich die Auffassung des LG Aschaffenburg durchsetzt, halte ich neben anderen  für unwahrscheinlich.

Und insoweit ist, mit Verlaub, diese oben näher erläuterte Impressen-Hysterie, hinsichtlich Facebook, Google+ & Co doch ein wenig unangebracht. Angebracht wäre es hingegen, zu überprüfen, ob das eigene Impressum vollständig ist und es im Sinne der 2-Click-Regel zur Verfügung zu halten – an Orten und Stellen, die dem verständigen User geläufig sind.

Dann machen Juristen auch keine blöden Juristen-Witze mehr. 😉

In diesem Sinne,

durchatmen.

Rechtliche Hinweise zum Bloggen II: #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist

Es ist momentan noch recht schwer den Namen „Guttenberg“ zu meiden, wenn es um die Rechtskonformität von Textinhalten geht. Auch wenn andere Nachrichten das Thema langsam verdrängen, mit der ausführlichen Berichterstattung zur „Doktorarbeit“ des Verteidigungsministers a.D. sollte eines klar geworden sein: Schlicht die Copy & Paste Tasten zu nutzen, um sich selbst nicht den Mühen des Verfassens eigener Texte zu unterziehen, hat nicht nur politische Brisanz, sondern auch zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen.

Doch was bedeutet dies konkret? Nun, ein geschriebener Text stellt zunächst einmal ein Sprach-, genauer ein Schriftwerk dar. Damit genießt der Text – vorausgesetzt die notwendige „geistige Schöpfungshöhe“ ist erreicht – den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Wird ein fremder Text kopiert  und auf dem eigenen Blog veröffentlicht, so ist das Werk zum einen vervielfältigt (durch Kopie auf einen Datenträger) und zum anderen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (durch Bereithalten des Textes auf der Website zum interaktiven Abruf im Web). Beide Handlungen sind sogenannte Verwertungen und das Recht hierzu hat zunächst einzig und allein der Urheber. Natürlich kann der Urheber gefragt werden, ob er das sog. Nutzungsrecht auch Dritten einräumt, also dem Blogger das Recht gibt, den Text auch auf dessen Blog zu nutzen. Hat der Urheber dem Blogger dieses Nutzungsrecht jedoch nicht eingeräumt, werden die Rechte des Urhebers mit der Veröffentlichung verletzt. Demnach kann der Urheber gegenüber dem Blogger im Zivilrechtswege Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz geltend machen. Schadensersatz? War dafür nicht ein Verschulden, also ein „Vorsatz“ notwendig? Ja. Aber wer fremde Texte einfach so übernimmt, der handelt jedenfalls grob fahrlässig und das genügt zur Begründung des Schadensersatzanspruches. Schließlich ist der Schutz von fremden Texten allgemein bekannt oder wird jedenfalls als bekannt vorausgesetzt.

Geltend gemacht werden die vorgenannten Rechte in der Regel mit der Abmahnung. Neben den Nerven kostet eine derartige Abmahnung in jedem Fall Geld – die 1.000,00 EUR sind mit Anwaltsgebühren und Schadensersatz schnell erreicht. Formulierung in den eigenen Haftungsregelungen wie zum Beispiel „Sollten Urheberrechtsverletzungen festgestellt werden, so ist der Betreiber dieser Webseite zunächst zu kontaktieren, bevor eine Abmahnung verfasst wird.“ sind zur Vermeidung derartigen Ärgers wenig hilfreich, auch wenn diese und ähnliche Formulierungen noch so oft zu lesen sind. Schließlich ist die Abmahnung das nach dem Gesetz vorgesehene Instrument, den Verletzer auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen.

Von diesen zivilrechtlichen Ansprüchen abgesehen, könnte der Urheber bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Den Plagiator erwarten bis zu drei Jahre Haft (zugegeben, dafür muss schon mehr passieren als nur die widerrechtliche Kopie eines Textstückes…) oder eine Geldstrafe.

So mancher wendet nun ein „Aber ein Zitat! Ein Zitat ist doch erlaubt!“. Das stimmt. Doch wie uns durch die Arbeit von Herrn Guttenberg in den vergangenen Tagen demonstriert wurde, heißt das weder, dass ein Text wie der, den Sie gerade lesen, etwa komplett übernommen werden, noch dass ein Zitat ohne Nennung des Urhebers, bzw. der Quelle erfolgen dürfte. Wie heißt es so schön im Kommentar: „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Demnach darf ein Zitat eben nur mit Nennung des Urhebers, nach außen kenntlich und im Rahmen eines selbstständigen Werkes (eigener Text!), erfolgen. Auch wenn sich der „Autor“ die Mühe macht, den Text ein wenig zu verändern, in dem die Satzstruktur verfremdet und einzelne Wörter ausgetauscht werden, ändert dies noch nichts an einer möglichen Urheberrechtsverletzung (wobei zugegebener Maßen die Grenzen zu einem „neuen“ Werk fließend sind).

Nach der Feststellung, dass Zitate nur innerhalb eigenständiger Werke erscheinen dürfen, kann zu Recht mit Verwunderung auf paper.li und schlicht auf Webseiten eingebundene RSS-Feeds geblickt werden; schließlich werden insbesondere bei paper.li Texte einfach „angeschnitten“ und in ein „neues“ Format übertragen. Möchte allerdings der volle Artikel gelesen werden, so muss sich der User auf die Ursprungsseite begeben. Eine urheberrechtliche Relevanz – wenn auch natürlich einzelfallabhängi – ist bei paper.li dem Grunde nach nicht zu verneinen. Ob die Geltendmachung von Rechten (und wenn ja, gegen wen?) jedoch sinnvoll ist, muss ein jeder Urheber hier schon für sich entscheiden. Schließlich bietet paper.li unter Umständen den gleichen Effekt wie ein „Mega-Tweet“, der ggf. neue geneigte Leser auf den Blog lenkt. Eine interessante Diskussion dazu findet sich in The Time Blawg (auf Englisch).

Last but not least können inhaltliche Äußerungen auch aus wettbewerbsrechtlichen Sicht problematisch sein. So vermeide der Corporate-Blogger Aussagen wie „Am schnellsten wachsendes Start-Up im Bereich von…“, wenn diese Behauptung nicht nachweislich wahr ist. Ansonsten könnte von der Konkurrenz schnell eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten im Briefkasten liegen. Die Folgen sind dem Grunde nach nicht anders als bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und damit auch nicht die angenehmsten.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass natürlich Beleidigungen, Verleumdungen und sonst herabwürdigende und strafrechtlich relevante Äußerungen ebenso verboten, wie falsche Tatsachenbehauptungen rechtswidrig sind. Meinen kann man hingegen viel. Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung? Tatsachenbehauptung: Es sind 18 Grad Celsius draußen. Meinung: Ich finde, es ist warm draußen. Eine Tatsachenbehauptung ist im Gegensatz zur Meinung nämlich dem Beweis zugänglich.  Allerdings hat die Meinungsäußerungsfreiheit eben an den Rechten Dritter ihre Grenze. Demnach ist die Äußerung „Ich finde Ihren Beitrag so sinnig wie einen strunzdummen Blumenkohl“ auch in einem Blog unter Verweis auf die Meinungsfreiheit mehr als nur fragwürdig.

In diesem Sinne. Viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Wem der Text nun reichlich bekannt vorkam, dem sei gesagt: Er hat recht! Denn auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese wollte ich meinen Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinen Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. Ich finde immer noch, da sollten die sich mal was einfallen lassen…