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Heise-Artikel zum DeNIC-Urteil des OLG Frankfurt leider nicht ganz richtig

Ich gestehe. Auf das Urteil vom OLG Frankfurt vom 17. Juni 2010 (Az. 16 U 239/09) bin ich über einen Heise-Tweet mit dem entsprechenden Artikel bei Heise „OLG Frankfurt bestätigt Haftung der DeNIC für rechtswidrige Domains“ gestoßen. Darauf hin habe ich mir direkt das Berufungsurteil des OLG und das Ausgangsurteil des LG Frankfurt (Urteil vom 16. November 2009, Az.: 2-21 O 139/09) angesehen und gleich hier den Artikel dazu verfasst.

Mit Schrecken habe ich dann bei nochmaligem Lesen des Heise-Artikels festgestellt, dass dieser das Urteils leider nicht ganz richtig, wenn nicht verwirrend, wiedergibt. Im ersten Absatz heißt es zu recht, die DeNIC sei nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Löschung der Domain verpflichtet gewesen. Im Anschluss heißt es jedoch, die Voraussetzung hierfür sei die Vorlage eines rechtskräftigem Titel gegenüber dem Domain-Inhaber gewesen. Nach Heise ging es in dem Urteil darum, ob ein Titel gegenüber einem  Admin-C ausreichend sei, denn einen solchen hatte der Kläger im vorliegenden Fall. Dies habe das OLG Frankfurt aber als nicht ausreichend betrachtet, so Heise weiter.

Dann endet der Artikel mit dem Hinweis, dass die DeNIC formal zwar verloren habe, aber sie schon im Vorwege darauf hingewiesen habe, dass sie zur Löschung nur bei Vorliegen eines Titels gegenüber dem Domain-Inhaber bereit sei.

Der geneigte Leser wird sich nun zum einen fragen, wie die DeNIC verloren haben kann, wenn der Kläger doch die Voraussetzung zur Löschungs-Verpflichtung, also den Titel gegen den Domain-Inhaber, nicht hat beibringen können. Und zum anderen, ob die DeNIC denn nun doch gar nicht löschen musste, wenn kein Titel gegenüber dem Domain-Inhaber vorlag.

Die Lösung:
Das OLG hat den Grundsatz der Störerhaftung in Bezug auf zwei unabhängige, nebeneinanderstehende Voraussetzungen geprüft.

Zum einen, ob die DeNIC als Störer wegen Vorlage eines rechtskräftigen Titels zur Verantwortung gezogen werden kann. Hier lag ein rechtskräftiger Titel gegenüber einem Admin-C der streitgegenständlichen Domain vor. Dies wurde, wie dargestellt, als nicht ausreichend betrachtet. Hier hätte ein Titel gegenüber dem Domain-Inhaber vorliegen müssen.

Zum anderen, ob die DeNIC als Störer wegen der Offenkundigkeit einer Rechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann. Hierzu hätte sich der Rechtsverstoß des Domaininhaber der DeNIC als offensichtlich aufdrängen musste. Dies wurde vom OLG bejaht. Und aufgrund dessen wurde die Berufung abgewiesen.

Insoweit ist mir auch nicht ersichtlich, wie die DeNIC nur „formal“ (so Heise) verloren haben könnte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und das heißt, dass die Klägerin von der Beklagten DeNIC nach diesem Urteil die Löschung, bzw. die Aufhebung der Registrierung verlangen kann.

Just FYI.

Wen das Urteil näher interessiert, der kann das gerne in meinem Artikel „DeNIC muss offensichtlich rechtswidrig eingetragene Domains nach Grundsätzen der Störerhaftung löschen“ noch einmal nachlesen.

DeNIC muss offensichtlich rechtswidrig eingetragene Domains nach Grundsätzen der Störerhaftung löschen

Vor knapp einem Monat erging ein spannendes Urteil zum Domainrecht. Das OLG Frankfurt entschied im Berufungsurteil vom 17. Juni 2010 (Az. 16 U 239/09), dass bei „eindeutigen, sich aufdrängenden Fällen“ die DeNIC im Rahmen der Störerhaftung zur Aufhebung von eingetragenen Domains verpflichtet ist

Zunächst der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Kläger, hier der Freistaat Bayern, stellte im Jahr 2008 fest, dass die streitgegenständlichen Domains „regierung-mittelfranken.de“, „regierung-oberfranken.de“, „regierung-unterfranken.de“ und „regierung-oberpfalz“  zu Gunsten mehrerer Privatfirmen mit Sitz in Panama von der DeNIC registriert wurden.

Der Kläger sah sich in seinen Namensrechten verletzt und klagte zunächst gegen den eingetragenen Admin-C auf Unterlassen der Mitwirkung an der Registrierung und auf Verzicht auf die streitgegenständlichen Domainnamen. Diesbezüglich erging ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vor dem LG München I am 21. Mai 2008. Das Urteil konnte dem Admin-C aber erst nicht zugestellt werden, später gab er die Stellung als Admin-C auf. In der Folgezeit wechselten die Admin-C fortlaufend.

Der Kläger erhob deswegen schließlich gegenüber der DeNIC selbst erfolgreich Klage auf Aufhebung der Domain vor dem LG Frankfurt (Urteil vom 16. November 2009, Az.: 2-21 O 139/09). Die Berufung der DeNIC beim OLG blieb – s.o. – erfolglos.

Das Urteil ist insoweit beachtenswert, als bisher der Grundsatz galt, dass die DeNIC quasi nicht zur Löschung von Domains verpflichtet werden könne.

Zum einen gilt die DeNIC als die bloße technische Registrierungsstelle für die Eintragung von Domains. Verantwortlich für die Domain ist also ausschließlich der Inhaber der Domain. Zum anderen wurde eine Haftung der DeNIC für Marken- und sonstige Rechtsverletzungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung in der Regel verneint.

Die Grundsätze der Störerhaftung besagen, dass als sog. Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absoluten Rechts beiträgt. Damit diese Haftung nicht nahezu willkürlich auf Dritte erstreckt, setzt die Störerhaftung die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Für die DeNIC wurde die Störerhaftung bisher unter dem Verweis quasi ausgeschlossen, dass eben eine solche Prüfpflicht für jede einzelne Domain hinsichtlich von Marken-, Namens- und sonstigen Rechten aufgrund der Vielzahl der Anmeldungen unzumutbar sei. Selbst eine Prüfung und ggf. Löschung einer Domain aufgrund des Hinweis eines Dritten hat die DeNIC nach der Rechtsprechung des BGH nur vorzunehmen, „wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DeNIC ohne weiteres feststellbar ist“. Das ist nach dem BGH dann der Fall, wenn der Beklagten DeNIC ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss. Was bei einer Markenrechtsverletzung „allenfalls dann der Fall ist, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und wenn sich diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen.“ (Dieser Grundsatz ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch auf das Namensrecht – wie es hier in Rede steht – anzuwenden.)

Diese Rechtssprechung führte dazu, dass eine Klage gegenüber der DeNIC auf Löschung der Registrierung eines Domainnamens gegenüber einen Dritten kaum Aussicht auf Erfolg hatte, wenn nicht gegenüber eben diesem Dritten ein rechtskräftiger Titel vorlag.

Ein solcher Titel ist aber oftmals nur sehr schwer zu erlangen, da – wie im vorliegenden Fall – der Inhaber irgendeine (Briefkasten-)Firma im Ausland ist. Aufgrund dieser häufig vorkommenden Konstellation muss für eine Domain der DeNIC ein sog. Admin-C benannt werden. Dieser ist als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden und er muss eine zustellungsfähige Adresse in Deutschland besitzen. Damit wird der Admin-C relativ oft auch in juristische Streitigkeit mit einbezogen. Dabei ist der Admin-C ist jedoch gegenüber dem Inhaber der Domain handlungs- und weisungsgebunden. Aufgrund dessen ist es in der deutschen Rechtsprechung lebhaft umstritten, ob gegenüber dem Admin-C ein Titel auf Löschung der Eintragung der Domain erwirkt werden kann. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

Auch in dem vorliegenden Urteil des OLG Frankfurt wurde es nicht als ausreichend angesehen, dass gegenüber dem Admin-C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen ist.

Das OLG sah die DeNIC aber nach dem Grundsatz der Störerhaftung verantwortlich, da es sich im vorliegenden Fall um eine offenkundige Verletzung des Namensrechts gehandelt habe. Die Beklagte wandte ein, dass es an den Voraussetzungen für die Offenkundigkeit der Rechtsverletzung fehle, da es sich bei den streitgegenständlichen Domains eben nicht um solche handelte, die mit berühmten Marken identisch seien, (s.o.). Dem trat das OLG wie folgt entgegen: „Vorliegend besteht jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, eine Besonderheit darin, dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. In diesem Zusammenhang bedarf es aber keines Erfordernisses der „Berühmtheit“.“ Das Landgericht, dem das OLG hier inhaltlich in der Argumentation folgt, drückte sich weitaus drastischer aus: Die Bezeichnungen der in Rede stehenden Gebietskörperschaften des Klägers stellten einen eindeutigen und einmaligen Vorgang dar (anders als sonstige marken- und wettbewerbsrechtliche Konstellationen), bei dem schon dem Ansatz nach nicht erkannt werden könne, aus welchem Grunde eine anderweitige Verwendung durch Dritte in sinnvoller Weise überhaupt nur in Betracht gezogen werden müsse. […] Die Verwendung der hier streitgegenständlichen Begriffe außerhalb ihrer ‚Bezugsobjekte‘ und im Rahmen in der damit einhergehenden öffentlich-rechtlichen Verwaltung ist schlicht und ergreifend sinnlos.“.

Ob dieses Urteil allerdings hinsichtlich der „Offenkundigkeit“ von Namensrechtsverletzung eine weitergehende Bedeutung haben wird, ist derzeit kaum abzusehen. Schließlich sind in der Regel Unternehmen die Betroffenen von Namensrechtsverletzungen, nämlich hinsichtlich von Geschäftsbezeichnungen. Diese werden sich kaum einfach darauf berufen können, dass gerade diese Bezeichnung eine eindeutige, offizielle sei, die für andere keine Bedeutung haben könne. Andererseits hat das OLG die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Das heißt, dass auch das OLG davon ausgeht, mit diesem Urteil die Tür zur Störerhaftung für die DeNIC ein wenig geöffnet zu haben.