Archiv des Autors: Nina Diercks

Über Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen), führt die Anwaltskanzlei Diercks, ist anerkannte Sachverständige für Datenschutz sowie eine bundesweit gefragte Referentin, Interviewpartnerin und Gastautorin,. Selbstverständlich ist sie auch auf Twitter, Facebook und Google+ zu finden.

Office-Manager (m/w) in Teilzeit gesucht! (in Hamburg zu Juni 2016)

Es lässt sich nicht so recht schön reden. Die Arbeit nimmt überhand. Bitte verzeihen Sie, wenn Sie dies so gar nicht interessiert, aber … wir erlauben uns, auch diesen Kanal für unsere Recruiting-Ansinnen zu  nutzen. Denn schließlich kennen Sie vielleicht auch jemanden, der jemanden kennt und… na, Sie wissen schon.  Also, wir, d.h.  Dirks & Diercks Rechtsanwälte, brauchen tatkräftige Unterstützung im Büro und suchen daher einen

Office-Manager (m/w) in Teilzeit (ca. 25 Std/Woche) für das Hamburger Büro zu Juni 2016

Wer jetzt schon großes Interesse hat, der möge doch direkt zur vollständigen Stellenbeschreibung wechseln.

Die Kurzfassung lautet:

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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Erlaubt der EGMR (Az. 61496/08) den Arbeitgebern wirklich das Lesen privater Nachrichten von Arbeitnehmern? Und wie ist eigentlich die Rechtslage in Deutschland? – Teil 1

Mitautor: Christian Frerix*

In aller Regelmäßigkeit ist die Internet- und IT-Nutzung zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz Gegenstand angeregter Diskussionen. Auch ich beschäftige mich mit dieser Thematik in schönster Regelmäßigkeit. Sowohl ganz praktisch am lebenden Herzen, also in den Unternehmen, als auch theoretisch in meinem Fachartikel oder im Blog. Nun gibt es erneut einen guten Grund, sich etwas vertiefter mit diesem Thema auseinanderzusetzen, nämlich ein jüngst erschienenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 12.01.2016 – Az. 61496/08).

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„Social goes Mobile“ – Der Ratgeber zum Thema Social Media- und Mobile-Entwicklung ist da und wir verlosen vier Exemplare!

Mitautor: Christian Frerix, wissenschaftlicher Mitarbeiter*

Das frisch im Dezember erschienene Buch „Social Goes Mobile – Kunden gezielt erreichen“ ist eine Hilfestellung für Unternehmen, die ihre Social Media Aktivitäten im Hinblick auf die Mobile-Evolution optimal gestalten wollen. In diesem Buch erläutern bekannte Autoren aus dem Social Media- und Mobile-Bereich wie unter anderem Kerstin Hoffmann, Björn Tantau, Jan Firsching und  Susanne C. Steiger unter der Leitung der Herausgeberin Heike Scholz die heutigen Anforderungen an Unternehmen, die ihre Kunden über Social Media und die mobile Nutzung erreichen wollen. Dabei werden Kommunikations- und Marketingstrategien ebenso leicht verständlich und prägnant erklärt wie Tipps und Tricks bei der Suchmaschinenoptimierung.

Social Goes Mobile

Und warum schreiben wir im Social Media Recht Blog darüber?

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Big Data, Scoring & Recht – Teil 2: Ein Praxisbeispiel aus dem HR-Bereich

Mitautor: Christian Frerix, wissenschaftlicher Mitarbeiter*

Im zweiten Teil dieses Artikels wechseln wir die Perspektive. Nachdem wir im ersten Teil gezeigt haben, dass das externe Scoring dem Grunde nach zulässigerweise betrieben werden kann, schauen wir nun darauf, ob das Geschäftsmodell – im jeweils konkreten Fall – auch von den Kunden, also den den Auftrag gebenden Unternehmen, unter datenschutzrechtlichen Aspekten genutzt werden darf. Das BDSG kennt keine ausdrücklichen Lösungen für diese Fragestellungen. Die Normen zum Scoring und zu Auskunfteien wurden zum einen vor dem Hintergrund von Bonitäts-Prüfungen und Kreditvergaben entwickelt, zum anderen sind sie nur mühsam auf Sachverhalte wie den hiesigen, die unter Zuhilfenahme modernster Data-Analysen und Data-Mengen arbeiten, zu adaptieren (Mehr dazu gibt’s im ersten Teil des Artikels, ebenso wie den Hinweis auf den dazugehörigen Fachaufsatz).

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Big Data, Scoring & Recht – Teil 1: Grundlagen

Mitautor: Christian Frerix, wissenschaftlicher Mitarbeiter*

Mit dem BDSG und neuen Technologien verhält es sich so, wie in dem Märchen vom Wettrennen zwischen Hase und Igel: Kommt der Gesetzgeber mit einer Regelung endlich zum Ziel, ist die neue Technologie schon lange da. Dass es dann möglicherweise schon einen weiteren Regelungsbedarf in diesem Bereich gibt, merkt er dabei erst später. So ähnlich sieht‘s auch beim Scoring aus. Hier hat der Gesetzgeber zwar erkannt, dass es etwas zu regeln gibt. So richtig passt diese Regelung aber – eigentlich – nur zum Kreditscoring. Dass es darüber hinaus noch andere Möglichkeiten des Scoring gibt und dass diese besser auch geregelt werden sollten, soll – wie bereits angekündigt und versprochen – im nachfolgenden Beitrag gezeigt werden. Da es dazu jede Menge zu schreiben gibt, die meisten aber wohl (verständlicherweise) nicht alles auf einmal genießen möchten, wird der Beitrag in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil enthält dabei grundsätzliche Ausführungen zum Scoring und zum (externen) Scoring als Geschäftsmodell. Der zweite Teil befasst sich mit Fragen rund um den Einsatz in der Arbeitswelt.

[Und wer sich dem Thema lieber gänzlich fachlich, sprich juristisch, nähern möchte, dem sei der Aufsatz  Big Data Analysen & Scoring in der (HR-)Praxis (Fachaufsatz in der PinG, 01/16, S. 30) ans Herz gelegt.]

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Big Data Analysen & Scoring in der (HR-)Praxis – Fachaufsatz in der PinG, 01/16, S. 30

Wie war das? „Big Data ist wie Teenage-Sex alle reden drüber, aber keiner weiß, wie es geht.“ (Quote: Dan Ariely auf FB, Jan 2013). Nun, ganz so ist es im Jahr 2016 nicht mehr. Big Data Analysen sind nicht mehr die Zukunft, die „sicher bald kommt“. Die Zukunft ist da. Die Aufbereitung und Auswertung von Datenmassen hat für zahlreichen Unternehmen mittlerweile einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nutzen. Und das gilt eben nicht mehr „nur“ in Bezug auf das Marketing und die digitalen Werbenetzwerke. Das sogenannte Scoring weckt vielmehr in all möglichen Branchen Begehr. Scoring meint, vereinfacht ausgedrückt, dass Datenmassen gesammelt und aus diesen unter Zuhilfenahme eines Algorithmus ein Wahrscheinlichkeitswert (Scorewert) für ein bestimmtes zukünftiges – individuelles und/oder kollektives – Verhalten errechnet wird. Derartige Scoring-Verfahren erfreuen sich gerade im Bereich Human Resources, kurz HR, zunehmender Beliebtheit. Denn schließlich kann auf diesem Wege unter anderem auch berechnet werden, ob ein Mitarbeiter eines Unternehmens möglicherweise beabsichtigt eben dieses zu verlassen. Und solch ein Wissen kann wiederum im Recruiting oder Retention-Management bares Geld wert sein. Doch halt! War da nicht noch etwas? Der Datenschutz?

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Zeit für eine Weihnachtsgeschichte: Keine Karten, keine Geschenke – stattdessen ein kleines Stück vom Glück

Wer diesem Blog schon länger folgt, der weiß, dass die Monothematik „Recht & Medien“ nur einmal, vielleicht zweimal, im Jahr aufgebrochen wird. Jetzt zur Weihnachtszeit ist es wieder soweit:

„Es ist die Zeit der frohen Herzen, wo man einander gern hat und es auch dem anderen sagt“

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Der „One Pager“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – Die schnelle und einfache Alternative zur Datenschutzerklärung?

Mitautor: Christian Frerix, wissenschaftlicher Mitarbeiter*

Das BMJV hat vor gut zwei Wochen, am 19.11.2015, als Ergebnis des diesjährigen IT-Gipfels ein „Muster für Datenschutzhinweise“ auf nur einer DIN-A4-Seite vorgestellt. Dieser sog. „One Pager“ soll nach eigener Aussage nun von Unternehmen genutzt werden können, um ihre Datenverarbeitung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einfache Weise im Internet transparent zu machen. Hilfestellungen gibt’s im Rahmen einer Erläuterung für den Verwender des „One Pagers“. Das klingt erstmal nicht schlecht. Haben doch selbst schon einfache Unternehmenswebseiten Datenschutzerklärungen, die gerne vier DIN-A4-Seiten umfassen. Bei etwas komplexeren Telemediendiensten bzw. Geschäftsmodellen können es auch einmal fünfzehn Seiten werden.

Doch wer sich jetzt schon auf das Ende des Leidens (ergo, der umfangreichen Informationspflichten) und eine knackige Lösung zum „Selbermachen“ freut, den müssen wir an dieser Stelle leider enttäuschen. Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt von Datenschutzerklärungen haben sich nämlich nicht geändert.

Angesichts dieser Tatsache drängt sich  förmlich die Frage auf, wie das BMJV den Regelungsinhalt von fünf bis zehn Seiten auf einer Seite unterbringen kann? Die Antwort führt leider zur nächsten Enttäuschung: Gar nicht.

Denn noch bleibt ein Gedanke: Wenn also weiterhin umfangreich informiert werden muss und das BMJV das irgendwie mit einer DIN-A4-Seite schafft, dann kann ich das als Unternehmen schon lange! Deshalb spar ich mir die „richtige“ Datenschutzerklärung in Zukunft einfach! Oder?

Nun ja, sagen wir es mal so:

Warum der „One Pager“ eine Datenschutzerklärung nicht ersetzt und für wen er dennoch nützlich sein kann, wird im nachfolgenden Beitrag geklärt.

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Steht die Kennzeichnung „Sponsored“ im Netz vor dem Aus? (Urteil des LG MUC I – Az. 4 HK O 21172/14)

Mitautorin: Melanie Ludolph, zum Veröffentlichungszeitpunkt Referendarin bei Dirks & Diercks  Rechtsanwälte

Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 31.07.2015, Az.: 4 HK O 21172/14  entschieden, dass bei einem redaktionellen Beitrag auf einer Webseiten der Hinweis „Sponsored“ nicht zur Werbekennzeichnung ausreicht. BÄM.

Himmel! Und jetzt? Was machen wir denn mit all den #sponsered Tweets, Blogartikeln, Facebook- und Instagram-Posts?

Der besonnene Anwalt ruft: Gemach, gemach! Zunächst haben wir nur eine Entscheidung der Bayern. Nicht mehr und nicht weniger. Aber der Reihe nach:

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Cybermobbing ist strafbar! Oder? – Ein Strafverteidiger nimmt Stellung

Strafverteidigung? Was ist denn hier los? Heißt es von Rechtsanwältin Diercks nicht, ihr sei am Ende der Strafrechtsprüfung im 2. Staatsexamen ein Jauchzer den Lippen entglitten, auf dass dieses Kapitel in ihrem Leben ein Ende habe? Hat dann der Rechtsanwalt Dirks, seines Zeichens Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, eine heimliche Leidenschaft, einen nicht-öffentlichen Tätigkeitsschwerpunkt?

Ja und Nein. Ich habe gejauchzt. Und der Kollege Dirks hat – Strafrecht mit urheberrechtlichen Bezügen mal außen vor gelassen – keine heimliche Leidenschaft. Strafverteidigung überlassen wir grundsätzlich lieber denjenigen, die sich damit auskennen.

Und doch, natürlich bleibt auch die digitale Welt von Vergehen und Verbrechen nicht verschont. In diesem Zusammenhang fällt oft das Wort Cybermobbing. Wird Gibt man Cybermobbing bei Google im Inkognito-Modus eingegeben (präzisierende Korrektur aufgrund Hinweises der geschätzten Kerstin Hoffmann), erscheint als dritter natürlicher Treffer Cybermobbing: Neue Form der Gewalt – der Link führt zu der Webseite „Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes“. Damit ist klar, Cybermobbing ist strafbar!

Mhm…., aber vielleicht fragen wir dazu besser noch einmal einen gestandenen Strafverteidiger. In diesem Fall den geschätzten Kollegen Rechtsanwalt Christoph Nebgens. Dieser ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern auch vom Magazin „Focus“ in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils zu den TOP-Anwälten für Strafrecht in Norddeutschland gezählt worden. Der Nebgen wird es also wissen, dachten wir uns. Da er noch dazu des Schreibens mächtig ist, wie seine zahlreichen ebenso intelligenten wie witzigen Tweets und sowieso der eigene Blog zeigen, hat er es durch die harte Tür des Social Media Recht Blog geschafft.

Okay, okay … Ich habe um den Gastbeitrag gebeten, da ich das Thema spannend fand. Und da Christoph es augenscheinlich spannend fand, für den Social Media Recht Blog zu klären, was es denn nun eigentlich mit dem Cybermobbing so auf sich hat, kann und darf ich jetzt sagen, bitte, Christoph Deine Bühne:

 Cybermobbing ist strafbar! Oder? – Ein Strafverteidiger nimmt Stellung 

von RA Christoph Nebgen

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