Schlagwort-Archive: AGB

„Ja, ja, die Bilder können Sie nutzen!“ Oder: Agenturvertrag – Wenn die Agentur die Bilder für den Internetauftritt liefert

Beauftragt man als Unternehmen eine Agentur damit, eine Internetpräsenz zu gestalten oder einen Social Media Account zu betreuen, so ist die Agentur in der Regel zugleich damit betraut, das entsprechende Bildmaterial zu liefern.  Das ist auch nur effizient. Allerdings hat das ganze dann einen Haken, wenn man als Webseitenbetreiber eine freundliche Abmahnung eines Dritten bekommt wegen der unrechtmäßigen Nutzung eines Bildes bekommt. In diesem Fall muss der Webseiten oder Social Media Account Betreiber nachweisen können, dass er die Rechte im Wege einer ordentlichen Rechtekette an eben diesen Fotografien erhalten hat. Der Verweis auf eine schlichte Zusicherung genügt hier nicht.

Das ist an sich alles nichts Neues. Doch da das OLG München (Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14) gerade über eben einen solchen Fall zu entscheiden hatte, haben wir das zum Anlass genommen, uns noch einmal intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen.

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Die Verbraucherrechtsnovelle: Das neue Widerrufsrecht beim Verkauf von Software zum Download

Von Freitag, dem 13. Juni 2014 gilt mit der Umsetzung der Verbraucherrechtsnovelle (EU Richtlinie 2011/83/EU) auch hierzulande das neue Verbraucher- und Widerrufsrecht. Damit dieser Freitag, der 13., nicht zum persönlichen Unglückstag wird, sollten Shop-Betreiber und sonstige Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen und „unkörperliche digitale Inhalte“ über das Internet verkaufen, Obacht walten lassen und die gesetzlichen Neuregelungen besser nicht ignorieren. Schließlich gibt es keine Übergangsfristen. Und vermutlich stehen doch wieder einige Kanzleien in den Startlöchern und haben sich eifrige Studenten für die nächtliche Durchleuchtung von Shops und Webseiten gesucht, um die ein oder andere Abmahnung zu versenden. Insoweit ist dringend die Anpassung von sämtlichen Widerrufsbelehrungen, AGB und Bestellsysteme bis zur Nacht des genannten Tages angeraten.

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Agenturvertrag? Allgemeine Geschäftsbedingungen? – Muss das sein?!? (Teil 2)

Im ersten Teil des Beitrags zu Agenturverträgen habe ich von dem „Laissez-faire“ berichtet, das der rechtliche Seite des Tagesgeschäfts in Agenturen oft entgegengebracht wird und erläutert, warum diese Haltung nicht immer die beste ist. Ein relativ konkretes Beispiel dafür, was passiert, wenn das „Wird schon gut gehen“ einmal nicht gut geht, habe ich übrigens ebenso jüngst drüben in der LEAD Digital beschrieben. Im letzten Artikel hier im Blog kamen aber diese Themen auf’s Tableau:

I. Ich habe bereits AGB! – (Uff, da brauch ich nicht weiterzulesen.)
II. Ich hab eine Auftragsbestätigung! (Oder: Vertragsschluss und Leistungsumfang)
III. Pitch it! (Oder:  Der Schutz von „Ideen“)
IV. Das fließende Projekt (Oder: Auftragsänderungen und –erweiterungen)
V. Der Kunde liefert die Vorlagen nicht! (Oder: Die Mitwirkungspflichten)

Und da es noch ein paar mehr bemerkenswerte Haken und Ösen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Agenturen gibt, machen wir hier doch einfach mal weiter.
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Agenturvertrag? Allgemeine Geschäftsbedingungen? – Muss das sein?!? (Teil 1)

So oder so ähnlich sehen oft die Reaktionen in Agenturen aus, sollte die Sprache auf den Agenturvertrag beziehungsweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Agenturbusiness kommen. Die Verantwortlichen weisen dann gerne auf die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ mit den Kunden und (so zumindest bei uns im Norden) den Wert des „Hamburger Kaufmannsehrenwortes“ hin.  Selbst Projekte mit erheblichen Umsatzvolumina werden nicht selten „auf Zuruf“ abgeschlossen. Dass sich Agenturen lieber mit Kreation und der Umsetzung, inklusive dem wirtschaftlichen Erfolg eines Projekts, als mit juristischen Eventualitäten auseinandersetzen, ist auch nur allzu verständlich. Und diese Vorgehensweise ist gut, solange es gut geht. Aber wenn nicht, dann können die aus mangelnden klaren Vereinbarungen resultierenden Kosten schnell  jegliche Budgets sprengen. Ganz abgesehen davon, dass mit verfahrenen Projekten einfach immer Ärger im Haus steht, der dann auch personell Ressourcen bindet.

Das eben beschriebene „Laissez-faire“ hinsichtlich der rechtlichen Absicherung speist sich in der Regel aus zwei Gründen: Zum einen meinen die Verantwortlichen mit einer Auftragsbestätigung doch bereits alles Wesentliche geregelt zu haben. Und zum anderen fehlt die Kenntnis an welchen Stellen überhaupt mit projektgefährdenden Problemen zu rechnen ist. Das führt dann naturgemäß dazu, dass Agenturverträge bzw. AGB als nicht wichtig erachtet werden.

Tja, und  deswegen kommt hier jetzt einfach mal ein kleiner (im Ergebnis doch etwas größer geratener) Überblick in zwei Teilen zum Thema „Agenturvertrag“:

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Warum das Kopieren von AGB unangenehme Folgen haben kann – Urteil des AG Köln (Az. 137 C 568/12)

Die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch einen Anwalt kosten je nach zu regelndem Sachverhalt und dem damit einhergehenden Aufwand viel Geld. So sind  zwar AGB für einen Webshop, der schlicht rote und blaue T-Shirts verkauft, relativ betrachtet, günstiger als AGB für eine Werbeagentur, die über ein umfassendes Leistungsportfolio verfügt, oder als AGB, mit denen ein neues Online-Geschäftsmodell abgebildet werden soll, das sich hart am Rande der Legalität befindet, doch im jeweils individuellen Fall scheinen die für die Erstellung von AGB veranschlagten Kosten oft hoch – zu hoch.

Und so liegt manche Geschäftsführung, salopp ausgedrückt,  der folgende Lösungsansatz einfach näher: „Mensch! Kopieren wir die AGB doch einfach von einem Mitbewerber! Der macht das doch auch schon länger, dann wird es schon richtig sein. Mit dem gesparten Geld können wir gleich das Budget der Programmierer und Webdesigner erhöhen, dann wird das alles auch noch anwenderfreundlicher und schicker!“

Das ist aus mehreren Gründen zwar eine naheliegende, aber eine äußerst problembehaftete Lösung.

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