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Was soll eigentlich dieses Urheberrecht Teil 3 – Dieses Mal mit dabei: heftig.co und die Grundlagen des Urheberrechts

Uff! Es ist über zwei  Jahre her, dass ich vor dem Hintergrund der SOPA-, PIPA und ACTA-Aufregung (erinnert sich überhaupt noch wer?!)  einmal zusammenschrieb „Was soll eigentlich dieses Urheberrecht“. In Teil 1 erläuterte ich

  • woher das Urheberrecht eigentlich kommt,
  • was es soll (es schützt das geistige Eigentum des Kreativschaffenden),
  • das es ein „Bestimmerrecht“ ist (nämlich das Bestimmerrecht des Werkschaffenden)
  • wie das deutsche Urheberrecht und CC-Lizenzen zueinander stehen,
  • und was eigentlich das Zitatrecht ist.

In „Was soll eigentlich dieses  Urheberrecht eigentlich? Teil 2“ brachte ich dem geneigten Leser, dann einmal

  • das Institut der Abmahnung, inklusive
  • des Unterlassungsanspruchs
  • des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten
  • sowie des Schadensersatzanspruchs

im Urheberrecht näher. Dabei versuchte ich insbesondere klar zu machen, dass das eben alles nicht per se „bösartig“ ist, sondern einfach den berechtigten Interessen des Urhebers dient.

Aber gut. Niemand ist frei von Fehl und Tadel. Vielleicht habe ich das mit dem Urheberrecht auch etwas falsch verstanden. Das jedenfalls könnte man meinen, wenn man die Reaktion der Gründer von heftig.co auf die Fragen der Rhein-Zeitung  liest.

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Nachtrag zum Praxisfall Zitatrecht

Wie im letzten Artikel Aus aktuellem Anlass: Der Praxisfall zum Urheberrecht „Das Zitat“ angekündigt, habe ich einen Gastartikel für den HRmarketingblog  der W&V schreiben dürfen. Dieser ist nun veröffentlicht. Während es in meinem letzten Artikel hier auf dem Blog um die Frage ging, warum die konkrete Form des vorgenommenen Zitats nicht ganz richtig war, findet sich auf dem HRmarketingblog mit dem Artikel

Ein Zitat muss her! Oder lieber doch nicht?

nun ein kurzer Wegweiser durch das Zitatrecht zum „richtigen“ Zitat. Einfach die Checkliste zusammen mit dem gesunden Menschenverstand durchgehen und schon sollte nichts schiefgehen … es sei denn, ach, lest selbst am Ende des Gast-Artikels im HRmarketingblog. 😉

In diesem Sinne,

auf viele schöne weitere Texte.

Aus aktuellem Anlass: Der Praxisfall zum Urheberrecht „Das Zitat“

Ich bitte darum, unbedingt auch das Update am Ende des Artikels zur Kenntnis zu nehmen! :-).

Letzte Woche teilte mir mein geschätzter Ehemann mit „Du bist in der W&V, also im HR-Marketing Blog zu Social Media Guidelines“. Wie schön! Aber huch? Warum denn? Ein Interview habe ich nicht geführt?! Also, gesucht und den Artikel „Guidelines lösen nicht alle Probleme“ von Raoul Fischer gefunden. Gleich im ersten Absatz ist mein Name fett gedruckt und ein direkter Link zu meinem Essay „Die Tücken der neuen Medien“ bzw. „Social Media Guidelines – Wie sollten Unternehmensregeln gestaltet sein„, welcher erstmalig im Human Resources Manager, Ausgabe 03/12 erschien, gesetzt. Yeah! Wie schön. Es ist nicht zu verhehlen, dass derartige Erwähnungen das Herz erwärmen. Doch zur Freude gesellte sich beim Lesen  zunehmendes Stirnrunzeln. Denn ein Drittel des Blogbeitrags besteht aus der originären Übernahme meines Textes, zum Großteil als „Zitat“ gekennzeichnet. Ein weiterer nicht unerheblicher Teil besteht letztendlich ebenfalls aus dem Destillat meines Texts, der mehr oder weniger stark abgeändert wurde.

„Ja? Und? Warum erzählt sie uns das jetzt?“ fragt sich nun der eine oder andere. Ich berichte davon, da anscheinend selbst ein Journalist den Umfang des Zitatrechts verkennt. Ein solcher „Irrtum“ kann jedoch sowohl ärgerlich als auch teuer werden. Deswegen einfach für alle hier nochmal ein paar Anmerkungen dazu:

Das Zitatrecht

Im Gesetz heißt es dazu wörtlich in § 51 UrhG:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats , sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
(…)
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
(…).

Bedeutet das also, dass die Übernahme fremder Texte in Ordnung ist, wenn und soweit nur der Autor des ursprünglichen Textes irgendwo genannt und auf die Quelle verwiesen wird? Nun, man kann es sich – spätestens seit dem Guttenberg-Gate – denken, das bedeutet es nicht. Denn „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Das mag hier noch – zumindest in Teilen – gelungen sein.

Doch „Zitate dürfen aber nicht ein derartiges Ausmaß erreichen, dass die nicht mehr lediglich eine in dem zitierenden Werk vertretene Ansicht stützen, sondern dieses Werk über weite Strecken selbstständig tragen.“ (BGH, GRUR 1982, 37 [40] – WK-Dokumentation). Bei einer Textübernahme von gut einem  einem Drittel und weiteren Entlehnungen kann kaum noch die Rede davon sein, dass mit dem Zitat bloß eine „Ansicht gestützt“ wird.

Schließlich muss sich das Zitat eben in ein selbstständiges Sprachwerk integrieren. Unzulässig ist das Zitat nämlich dann, wenn das zitierende Werk (hier: der Blogbeitrag im HR Marketing Blog) sich letztlich als eine Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung des zitierten Werkes (hier: meines Essays) darstellt. (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 21, mwN) Darüber kann man vorliegend vielleicht streiten, fernliegend ist es aber nicht.

Wie der geneigte Leser also an diesen kurzen Ausführungen schon zu erkennen vermag, ist das „Zitat“ oben nicht ohne Grund in Anführungsstriche gesetzt worden:  Vom Zitatrecht nach § 51 UrhG ist die Übernahme meines bzw. die umfangreiche Entlehnung aus meinem Text nicht gedeckt.

Die Folgen

In diesem Fall hat das Abschreiben diesen Blogtext zum Thema Urheberrecht zur Folge. Denn nach wie vor freue ich mich  über die Erwähnung und – auch wenn es rechtlich irrelevant wäre – halte dem Autor vor allem zu Gute, dass er in bester Absicht handelte. Es liegt allerdings eine Verletzung des Urheberrechts vor, so dass ich nach § 97 UrhG auch Unterlassung und Schadensersatz in Form einer kostenpflichtigen Abmahnung hätte verlangen können.

Doch selbst wenn der Autor bewusst angenommen und sich darauf verlassen hätte, ich würde von einer kostenpflichtigen Abmahnung eben aus den vorgenannten Gründen in jedem Fall absehen, so hat er eine weitere mögliche Dimension des Falles wohl nicht beachtet: Schließlich ist der Artikel zunächst in der Printausgabe des Human Resources Manager erschienen. Nun hätte es durchaus sein können, dass die Nutzungsrechte an dem Text exklusiv an den HRM übertragen worden wären, mit der Ausnahme, dass ich den Text als pdf mit zeitlichem Abstand noch einmal auf meinem Blog veröffentlichen dürfte. In diesem Fall hätte der HRM zu Recht äußerst verärgert über das Plagieren „seines“ Essays sein und mit einer kostenpflichtigen Abmahnung reagieren können. Auf mein mögliches und vermutetes Einverständnis wäre es dann gar nicht mehr angekommen. (Das ist nicht ohne Grund im Konjunktiv irrealis geschrieben, es gibt vorliegend keine Exklusiv-Vereinbarung).

Also, lieber Raoul Fischer, vielen Dank noch einmal für die positive Erwähnung! (Und für das „Futter“ für diesen Blog…;-)). Doch aus genannten Gründen das nächste Mal vielleicht besser vorher einmal anrufen und fragen…. Ansonsten sehen wir uns beim CYQUEST Praxisseminar am 19. September 2012 in Hamburg – da gebe ich dann auch gerne ein Interview 😉 .

Mehr zum Thema Texten & Urheberrecht

Im Beitrag „Rechtliche Hinweise zum Bloggen II: #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist“ habe ich ein wenig ausführlicher dargelegt, welche rechtlichen Klippen beim Texten zu umschiffen sind.

Ausführlich hatte sich Anfang des Jahres auch das LG München I (Az. 7 O 1533/12) mit § 51 und dem Zitatrecht befasst. Lesenswert.

Und in den Artikeln „Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 1 – Mit dabei SOPA, PIPA, Verhaftungen, Nutzer und Verletzte“ und „Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 2 – Mit dabei: ACTA, Pinterest, Abmahnungen“ erläutere ich einmal grundlegend, was es denn nun mit dem deutschen Urheberrecht so auf sich hat.

In diesem Sinne,

auf den nächsten Text!

Update: Nach dem Erscheinen dieses Blogposts rief mich Raoul Fischer an und wir führten ein tolles Telefonat. Ergebnis: In Kürze wird es im HR-MarketingBlog einen Gastartikel meinerseits zum Zitatrecht geben und des Weiteren wird beim CYQUEST Praxisseminar definitiv noch ein Glas Wein zusammen geleert. Ich freu mich darauf!!

Und weil es im Text vielleicht nicht deutlich genug wurde: Dass Journalisten auf andere Texte und insbesondere Fachartikel angewiesen sind, um neue Texte zu kreiieren ist ebenso klar, wie das Zitieren gängige Praxis ist. Die Grenze des Zitatrechts ist allerdings wahrlich nicht immer leicht zu erkennen. Und so ging es vorliegend nicht darum, einem Journalisten, der auch noch wohlwollend berichtete, aus Prinzip „auf die Finger zu hauen“, sondern vielmehr mit diesem Beispiel für das Zitatrecht und dessen Grenzen zu sensibilisieren. Mehr Wissen für alle also. 🙂

Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 1 – Mit dabei: SOPA, PIPA, Verhaftungen, Nutzer und Verletzte

Die USA woll(t)en den Urheberrechtsschutz verstärken und hierfür zwei neue Gesetze auf den Weg bringen, den Stop Online Piracy Act (SOPA) sowie den Protect Intellectual Property Act (PIPA). Dazu wurde auch noch Kim Schmitz (füge ungefähr noch 30 Alias-Namen ein), unser Star für Baku, äh, nein, wegen seiner mega-uploadigen Tätigkeit, verhaftet.

Ein Skandal! – Meint jedenfalls die Piratenpartei, die auf eine große Verschwörung der Verwerterindustrie (aka „Contentmafia“) in Ihrer Pressemitteilung rekuriert. Und deren Personal noch viel hanebüchenere Vergleiche erbringt: So vergleicht Andi Popp auf seinem Blog mit seinem Beitrag „Als sie die Gauner holten habe ich nicht protestiert….“ und den dazugehörigen Kommentaren mehr oder minder direkt die derzeitige Rechtslage mit der im Dritten Reich – und die war ja bekanntermaßen nicht rechtmäßig trotz Gültigkeit des Rechts. Uff. Da lobt @saschalobo auf Twitter wohl doch zurecht den „Preis für den allerdämlichsten Nazi-Vergleich“ aus. Nun ja, Andi Popp ist auch der Meinung, dass „geistiges Eigentum“ der wohl mit Abstand größte Schwindel des Prä-Informationszeitalters ist. (Ich frage mich an dieser Stelle, ob es nicht Post-Informationszeitalter heißen müsste, aber gut, darum geht es hier ja nicht…)

Und da insbesondere hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen, gleich ob es um Bilder, Filme, Texte oder sonstige Werke geht, immer wieder diese zum Teil haarsträubenden Diskussionen gibt, die allenfalls mit ein wenig Halbwissen auf der einen oder anderen Seite gewürzt sind, will ich mich mit diesem Artikel um ein paar – hoffentlich ! – aufklärende Worte zum Urheberrecht bemühen. Während des Schreibens stellte ich fest, dass ein Artikel zu diesem Thema ein wenig sehr lang werden würde, so dass es nun in Teil 1 zunächst einmal um das Wesen des Urheberrechts und (vermeintliche) Ausnahmen wie das Zitat, „neue Werke“, CC-Lizenzen und freie Verfügbarkeiten im Internet gehen soll. Abschließend wird dann zur Frage Stellung genommen, ob eine freie Nutzung im Internet tatsächlich das gelobte Land und eine sinnvolle Alternative zur derzeitigen Rechtslage sein soll.

Vorneweg aber zu den amerikanischen Gesetzesentwürfen SOPA und PIPA in der gebotenen Kürze. Schließlich handelt es sich a) um U.S. amerikanische Bills, sprich b) also um Entwürfe, von denen c) jedenfalls SOPA auf Eis liegt und d) wir alle wissen, dass ein Entwurf noch lange kein Gesetz ist. Bei dem jetzigen Stand ist das eine oder andere allerdings tatsächlich mit erheblicher Skepsis zu betrachten. Und wer mag kann die Original-Entwürfe hier hier und hier nachlesen und das amerikanische Recht gerne weiter kommentieren oder sich einen ersten Überblick über die Problemfelder bei SPON „Fünf Gründe für den Netzstreik“ verschaffen. Zum Fall MegaUpload und Kimble gibt es übrigens einen kurzen und verständlichen Überblick beim Telemedicus.

Doch nun zum eigentlichen Thema:

Was soll eigentlich dieses Urheberrecht?

Das deutsche Urheberrecht steht ebenfalls wieder und wieder in der Kritik und soll „verändert“ und an das Internetzeitalter „angepasst“ werden. In etwas größerem Stile brachte der ehemalige Hamburger Justizminister den Ruf nach Anpassung im März 2010 auf das öffentliche Tableau. Dessen Ideen und Ansätze, insbesondere zum Recht der Privatkopie und der Reduktion des Schutzes von Alltagsfotografie habe ich in dem Artikel „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts?“ vom 30. Juni 2010 ausführlich kommentiert.

Diese und andere Bestrebungen das deutsche Urheberrecht „offener“ und „transparenter“ zu, nun, ich würde sagen, verschlimmbessern, klingen zunächst einmal ganz fantastisch und nach einer tollen neuen einfachen Welt. Doch wer selbst schon einmal urheberrechtliche Leistungen erbracht und diese von Dritten einfach benutzt sah, sieht das ganz schnell ganz anders. Aber von vorne:

Das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinen geistige Leistungen. So einfach ist das. Hat jemand eine tolle Idee für einen Text, ein Bild, ein Musikstück oder eine Software und schafft ein sogenanntes „neues Werk“, dann darf er, der Urheber, damit machen was er will. Zum Beispiel es entgeltlich lizenzieren oder unter anderen gewissen Bedingungen, wie bspw. der Pflicht zur Nennung des Urhebers, anderen  zur Verfügung stellen. In diesen Fällen erhält der Nutzer ein sogenanntes Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich geschützten Werk. Der Urheber muss sich aber in der Regel nicht gefallen lassen, dass Dritte dieses Werk einfach ohne Nutzungsrechte benutzen oder es gar unter dem eigenen Namen verkaufen. Der Urheber ist also der Bestimmer über sein Werk. Dabei kann er natürlich auch bestimmen, dass sein Werk zur Nutzung einfach für alle freigegeben ist (Stichwort: OpenSource)

Dabei sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) persönliche geistige Schöpfungen, die eine gewissen „Schöpfungshöhe“ erreicht haben. Diese muss aber nicht sonderlich hoch sein, es gilt das sog. „Recht der kleinen Münze“ – demnach sind auch Werke geschützt, die nur über ein schwaches Maß an individueller, schöpferischer und gestalterischer Ausdruckskraft verfügen. Als Beispiel mögen hier einmal „Jingles“, also kurze Tonabfolgen wie bspw. der Tagesschau-Sound dienlich sein oder aber Tweets mit Ihren 140 Zeichen, stehen, die beide damit dem Schutz des  Urheberrechts unterfallen können (Mehr zu Tweets, Twitpics & dem Urheberrecht). Für den Urheberrechtsschutz sind der Aufwand und die Kosten, die bei Erbringung der geistigen Leistung erbracht wurden, übrigens unerheblich! (vgl. OLG HH, Az: 5 U 137/03)

Über dieses Bestimmungsrecht des Urhebers hilft auch nicht einfach, wie viele meinen, das  sog. Zitatrecht  hinweg. Denn das Zitat bedeutet eben nicht, dass ein Text wie der, den Sie gerade lesen, etwa komplett übernommen werden, noch dass ein Zitat ohne Nennung des Urhebers, bzw. der Quelle erfolgen dürfte. Wie heißt es so schön im Kommentar: „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Demnach darf ein Zitat eben nur mit Nennung des Urhebers, nach außen kenntlich und im Rahmen eines selbstständigen Werkes (eigener Text!), erfolgen. Auch wenn sich der „Autor“ die Mühe macht, den Text ein wenig zu verändern, in dem die Satzstruktur verfremdet und einzelne Wörter ausgetauscht werden, ändert dies noch nichts an einer möglichen UrheberrechtsverletzungGenauso wenig, darf in der Regel ein fremdes Bild einfach in eine Webseite oder Musik in ein Video eingebunden werden.

Ein weiterer Irrglaube besteht darin, dass ein bestehendes Werk bloß abgeändert werden muss und schon entsteht ein neues Werk, an dem ein neues Urheberrecht entstünde. Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes dürfen jedoch grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers verwertet oder veröffentlicht werden, wenn nicht eine solche überhaupt nur mit der Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden darf.

Und schließlich hält sich auch immer noch die Meinung, dass das, was im Internet stünde, ja schon irgendwie „frei“ sei oder jedenfalls das, was unter einer cc-Lizenz geführt würde. Doch das ist ebenso falsch. Nur weil Ihr Auto unabgeschlossen am Straßenrand steht, ist es schließlich nicht aller Welt erlaubt, dieses Auto zu nutzen. Und auch die cc-Lizenz (creative common) ist letztlich nichts anderes als ein vom Urheber genutzter standardisierter Nutzungsvertrag, der hierzulande auf dem deutschen Urheberrecht basiert und der dem Nutzer bspw. aufgibt, den Urheber zu nennen und/oder der die Nutzung des Werkes mit bestimmten Beschränkungen versieht.  Es gibt dabei nicht eine cc-Lizenz, sondern derer viele (Schöner Überblick bei Wikipedia). Und so muss auch hier in jedem Fall hingesehen werden, was erlaubt ist und was nicht.

Dem Grunde nach ist es also ganz einfach: Finger weg von fremden Bildern, Texten, Programmen, Präsentationen, Videos, Grafiken oder was Sie sonst noch gerne mal eben so verwenden würden, wenn und soweit Sie nicht sicher über ein Recht zur Nutzung dieser Bilder verfügen.

Und was wäre wenn…

… der Traum von dem freien Konsum der Werke Dritter wahr würde? Er würde vermutlich zum Alptraum gerieren! Auch und gerade weil derzeit so gut wie kein Unrechtsbewusstsein beim rechtswidrigen Kopieren fremder und insbesondere digitaler Inhalte besteht, gilt es mal ein wenig die Hintergründe des Urheberrechts und der vermeintlichen Internet-Freiheit, die es ohne dieses gäbe, aufzuklären.

Zunächst sollte man sich einmal die Ursprünge des Urheberrechts bewusst machen: Bis zum Mittelalter war das Recht auf geistige Werke unbekannt. Wirklich problematisch wurde das mit der Erfindung des Buchdrucks, da es nun relativ einfach war, Kopien eines Werkes in großer Zahl herzustellen – für die Verfasser allerdings nichts dabei heraussprang. Doch sollte es noch bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts dauern, bis über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen wirklich nachgedacht wurde. Erst 1870 wurde auch im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, der vom Deutschen Reich 1871 fortgeführt wurde. Dies bedeutet, dass um das Recht auf geistige Leistungen und insbesondere deren Verwertung sehr lang Zeit gerade von Seiten der Kreativen (!) gerungen wurde. Ein Anreiz zur Schaffung von Werken, die in erster Linie durch geistige Leistung bedingt sind und die Möglichkeit aus einer Berufung einen Brotwerb zu machen, boten damit erst die im 18. und 19. Jahrhundert eingeführten Regelungen zum Schutz von Urhebern. Diese Historie sollten all diejenigen, die die Auflösung des Urheberrechts zu Gunsten einer „freien Werkverwertung“ postulieren,  bedenken. Konträr zu dieser geschichtlichen Entwicklungen wird aber heute von den Befürwortern des freien Internets immer wieder argumentiert, dass der kreative Schaffens- und damit ein Innovationsprozess durch den Urheberrechtsschutz unterbunden wird. Eingängig ist das nicht. Denn wie soll ein solcher Schaffensprozess nur durch das reine Benutzen, Vervielfältigen oder Verbreiten  eines urheberrechtlich geschützten Werkes eines Dritten initiiert werden? Angucken und aus der Inspiration ein neues Werk schaffen, ist doch ohnehin erlaubt? Advocatus diaboli mäßig behaupte ich an dieser Stelle auch einfach mal, dass diese Argumentation vorwiegend von Nutzern und nicht von Urhebern, also den kreativ Schaffenden, erbracht wird…

Eine andere Idee ist die Kulturflatrate, damit soll zwar irgendwie der „private“ Gebrauch von Werken (was immer das sein soll!) gemeinfrei werden, aber die Urheber sollen über eine Kulturflat für ihr Schaffen entlohnt werden. Nette Idee. Und wie soll das praktisch funktionieren? Ähnlich wie GEZ-Gebühren? Aber müsste so dann nicht zuvor evaluiert werden, welche Umsätze von wem erlöst werden könnten? Oder zurück zum Sozialismus? Gleich ob Dein Werk einmal oder eine Million Mal gefragt ist, Du bekommst die gleiche Entschädigung? Eine praktische und realisierbare Lösung, den dem einzelnen Kreativen zu Gute kommt, sehe ich hier jedenfalls nicht.

Die Frage lautet damit doch, ob wir wirklich wollen, dass sich geistige Leistung (wozu im Übrigen auch das Programmieren gehört, welches heutzutage nun wirklich nicht als unwichtig im Innovationsprozess bezeichnet werden kann!) per se nicht mehr lohnen soll? Oder um es mit Clemens Wergin auszudrücken: „Falsch verstandene Freiheit im Internet würde uns zurück ins kulturelle Mittelalter führen.“

Vermutlich schreit nun wieder der ein oder andere ob dieses Textes mit großem „Ja, ABER…“ auf. Eines lautet, dass doch mit OpenSource und CC-Lizenzen deutlich wird, dass das Urheberrecht doch wirklich bald Historie sei. Ein anderes bezieht sich dann auf die große Ungerechtigkeit von Abmahnungen, die den kleinen Blogger und den armen Nutzer um die Ecke mit unglaublichen Geldforderungen treffen.

Wie oben schon erwähnt, beziehen sich OpenSource und die CC-Lizenzen jedoch dem Grunde nach eben gerade auf das funktionierende bestehende Urheberrecht und das Recht des Bestimmens durch den Kreativen. Des Weiteren sollte hoffentlich klar geworden sein, dass es sich bei dem Urheberrecht um den Schutz von geistigem Eigentum handelt, den Dritte nicht einfach „klauen“ dürfen, egal wie einfach das auch und gerade im Internet scheinen mag. Und dass es für diese Unterbindung des geistigen Diebstahls außerordentlich gute Gründe gibt. Leider wird das den meisten nur klar, wenn Ihre eigenen Werke irgendwo an Dritter Stelle und am besten noch kommerzialisiert im Netz auftauchen. Dann heißt es mit einmal „Hey! Was kann ich denn da machen. Das will ich nicht!“, auch wenn vorher noch so oft und soviel von derselben Person für die Powerpointpräsentation oder den Blogbeitrag hier ein fremdes Bild und da ein fremder Text verwendet wurde…Wirklich bedenklich wird es meines Erachtens dann, wenn Urheber aufgrund der „Meinungsmache“ im Netz schon Befürchtungen tragen, Ihre Rechte (auf sehr sanfte) Weise durchzusetzen, da sie dann möglicherweise einem Shitstorm ausgesetzt werden. Genau dies beschreibt, wenn auch noch mit einem Augenzwinkern, der Fotograf Stefan Groenveld in seinem Blog.

Zum Institut der Abmahnung, deren Berechtigung, den darin enthaltenen Ansprüchen auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz sowie den Schlagworten Lizenzschaden und doppelter Verletzergewinn sowie allen damit verbundenen Gerüchten im nächsten Blogbeitrag mehr.

In diesem Sinne,

auf Bald!

Rechtliche Hinweise zum Bloggen II: #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist

Es ist momentan noch recht schwer den Namen „Guttenberg“ zu meiden, wenn es um die Rechtskonformität von Textinhalten geht. Auch wenn andere Nachrichten das Thema langsam verdrängen, mit der ausführlichen Berichterstattung zur „Doktorarbeit“ des Verteidigungsministers a.D. sollte eines klar geworden sein: Schlicht die Copy & Paste Tasten zu nutzen, um sich selbst nicht den Mühen des Verfassens eigener Texte zu unterziehen, hat nicht nur politische Brisanz, sondern auch zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen.

Doch was bedeutet dies konkret? Nun, ein geschriebener Text stellt zunächst einmal ein Sprach-, genauer ein Schriftwerk dar. Damit genießt der Text – vorausgesetzt die notwendige „geistige Schöpfungshöhe“ ist erreicht – den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Wird ein fremder Text kopiert  und auf dem eigenen Blog veröffentlicht, so ist das Werk zum einen vervielfältigt (durch Kopie auf einen Datenträger) und zum anderen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (durch Bereithalten des Textes auf der Website zum interaktiven Abruf im Web). Beide Handlungen sind sogenannte Verwertungen und das Recht hierzu hat zunächst einzig und allein der Urheber. Natürlich kann der Urheber gefragt werden, ob er das sog. Nutzungsrecht auch Dritten einräumt, also dem Blogger das Recht gibt, den Text auch auf dessen Blog zu nutzen. Hat der Urheber dem Blogger dieses Nutzungsrecht jedoch nicht eingeräumt, werden die Rechte des Urhebers mit der Veröffentlichung verletzt. Demnach kann der Urheber gegenüber dem Blogger im Zivilrechtswege Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz geltend machen. Schadensersatz? War dafür nicht ein Verschulden, also ein „Vorsatz“ notwendig? Ja. Aber wer fremde Texte einfach so übernimmt, der handelt jedenfalls grob fahrlässig und das genügt zur Begründung des Schadensersatzanspruches. Schließlich ist der Schutz von fremden Texten allgemein bekannt oder wird jedenfalls als bekannt vorausgesetzt.

Geltend gemacht werden die vorgenannten Rechte in der Regel mit der Abmahnung. Neben den Nerven kostet eine derartige Abmahnung in jedem Fall Geld – die 1.000,00 EUR sind mit Anwaltsgebühren und Schadensersatz schnell erreicht. Formulierung in den eigenen Haftungsregelungen wie zum Beispiel „Sollten Urheberrechtsverletzungen festgestellt werden, so ist der Betreiber dieser Webseite zunächst zu kontaktieren, bevor eine Abmahnung verfasst wird.“ sind zur Vermeidung derartigen Ärgers wenig hilfreich, auch wenn diese und ähnliche Formulierungen noch so oft zu lesen sind. Schließlich ist die Abmahnung das nach dem Gesetz vorgesehene Instrument, den Verletzer auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen.

Von diesen zivilrechtlichen Ansprüchen abgesehen, könnte der Urheber bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Den Plagiator erwarten bis zu drei Jahre Haft (zugegeben, dafür muss schon mehr passieren als nur die widerrechtliche Kopie eines Textstückes…) oder eine Geldstrafe.

So mancher wendet nun ein „Aber ein Zitat! Ein Zitat ist doch erlaubt!“. Das stimmt. Doch wie uns durch die Arbeit von Herrn Guttenberg in den vergangenen Tagen demonstriert wurde, heißt das weder, dass ein Text wie der, den Sie gerade lesen, etwa komplett übernommen werden, noch dass ein Zitat ohne Nennung des Urhebers, bzw. der Quelle erfolgen dürfte. Wie heißt es so schön im Kommentar: „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Demnach darf ein Zitat eben nur mit Nennung des Urhebers, nach außen kenntlich und im Rahmen eines selbstständigen Werkes (eigener Text!), erfolgen. Auch wenn sich der „Autor“ die Mühe macht, den Text ein wenig zu verändern, in dem die Satzstruktur verfremdet und einzelne Wörter ausgetauscht werden, ändert dies noch nichts an einer möglichen Urheberrechtsverletzung (wobei zugegebener Maßen die Grenzen zu einem „neuen“ Werk fließend sind).

Nach der Feststellung, dass Zitate nur innerhalb eigenständiger Werke erscheinen dürfen, kann zu Recht mit Verwunderung auf paper.li und schlicht auf Webseiten eingebundene RSS-Feeds geblickt werden; schließlich werden insbesondere bei paper.li Texte einfach „angeschnitten“ und in ein „neues“ Format übertragen. Möchte allerdings der volle Artikel gelesen werden, so muss sich der User auf die Ursprungsseite begeben. Eine urheberrechtliche Relevanz – wenn auch natürlich einzelfallabhängi – ist bei paper.li dem Grunde nach nicht zu verneinen. Ob die Geltendmachung von Rechten (und wenn ja, gegen wen?) jedoch sinnvoll ist, muss ein jeder Urheber hier schon für sich entscheiden. Schließlich bietet paper.li unter Umständen den gleichen Effekt wie ein „Mega-Tweet“, der ggf. neue geneigte Leser auf den Blog lenkt. Eine interessante Diskussion dazu findet sich in The Time Blawg (auf Englisch).

Last but not least können inhaltliche Äußerungen auch aus wettbewerbsrechtlichen Sicht problematisch sein. So vermeide der Corporate-Blogger Aussagen wie „Am schnellsten wachsendes Start-Up im Bereich von…“, wenn diese Behauptung nicht nachweislich wahr ist. Ansonsten könnte von der Konkurrenz schnell eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten im Briefkasten liegen. Die Folgen sind dem Grunde nach nicht anders als bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und damit auch nicht die angenehmsten.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass natürlich Beleidigungen, Verleumdungen und sonst herabwürdigende und strafrechtlich relevante Äußerungen ebenso verboten, wie falsche Tatsachenbehauptungen rechtswidrig sind. Meinen kann man hingegen viel. Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung? Tatsachenbehauptung: Es sind 18 Grad Celsius draußen. Meinung: Ich finde, es ist warm draußen. Eine Tatsachenbehauptung ist im Gegensatz zur Meinung nämlich dem Beweis zugänglich.  Allerdings hat die Meinungsäußerungsfreiheit eben an den Rechten Dritter ihre Grenze. Demnach ist die Äußerung „Ich finde Ihren Beitrag so sinnig wie einen strunzdummen Blumenkohl“ auch in einem Blog unter Verweis auf die Meinungsfreiheit mehr als nur fragwürdig.

In diesem Sinne. Viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Wem der Text nun reichlich bekannt vorkam, dem sei gesagt: Er hat recht! Denn auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese wollte ich meinen Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinen Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. Ich finde immer noch, da sollten die sich mal was einfallen lassen…