Wie war das? „Big Data ist wie Teenage-Sex alle reden drüber, aber keiner weiß, wie es geht.“ (Quote: Dan Ariely auf FB, Jan 2013). Nun, ganz so ist es im Jahr 2016 nicht mehr. Big Data Analysen sind nicht mehr die Zukunft, die „sicher bald kommt“. Die Zukunft ist da. Die Aufbereitung und Auswertung von Datenmassen hat für zahlreichen Unternehmen mittlerweile einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nutzen. Und das gilt eben nicht mehr „nur“ in Bezug auf das Marketing und die digitalen Werbenetzwerke. Das sogenannte Scoring weckt vielmehr in all möglichen Branchen Begehr. Scoring meint, vereinfacht ausgedrückt, dass Datenmassen gesammelt und aus diesen unter Zuhilfenahme eines Algorithmus ein Wahrscheinlichkeitswert (Scorewert) für ein bestimmtes zukünftiges – individuelles und/oder kollektives – Verhalten errechnet wird. Derartige Scoring-Verfahren erfreuen sich gerade im Bereich Human Resources, kurz HR, zunehmender Beliebtheit. Denn schließlich kann auf diesem Wege unter anderem auch berechnet werden, ob ein Mitarbeiter eines Unternehmens möglicherweise beabsichtigt eben dieses zu verlassen. Und solch ein Wissen kann wiederum im Recruiting oder Retention-Management bares Geld wert sein. Doch halt! War da nicht noch etwas? Der Datenschutz?
Da sind wir also bei dem Buzzword Big Data und dem daneben stehenden „Reizbegriff“ Datenschutz angelangt. Eine fürchterliche Kombination. Jedenfalls dann, wenn Recht und die Praxis in Einklang gebracht werden sollen. Aus dem gleichen Grund ist es jedoch auch ein hochspannendes Thema. Und drum habe ich mich eben diesem in der aktuellen Ausgabe der PinG unter dem Titel
Big Data-Analysen & Scoring in der (HR-)Praxis – Dürfen aus allgemein zugänglichen personenbezogenen (Arbeitnehmer-)Daten Score-Werte erstellt und genutzt werden?
angenommen.
Wer auf den oben stehenden Link oder den Screenshot klickt, der kann den Artikel eben dort als Einzeldokument käuflich erwerben (Nein, nicht per one-click ;o) ).
Wer nicht so gerne die Katze im Sack kauft, der kann sich herzlich gerne hier erstmal eine Leseprobe zu Gemüte führen.
Und wer sich bei dem Gedanken, einen juristischen Fachaufsatz zu lesen, graust, der, nun der (oder die) wird noch ein wenig warten müssen. Worauf? Darauf, dass Artikel hier in der „Laien-Version“ erscheint. Das meint, dass wir das Thema noch einmal für den Blog – in gewohnter Art und Weise – aufbereiten.
In diesem Sinne,
bis dahin. Und allen, die sich für den Fachaufsatz entscheiden, natürlich viel Vergnügen beim Lesen.