Archiv der Kategorie: Allgemein

Google ändert teilweise Links zu den Datenschutz-Regelungen: Prüfen Sie Ihre Datenschutzerklärungen!

Am 31. März hat Google seine Datenschutzrichtlinien aktualisiert, dabei hat Google die Links zu den datenschutzrechtlichen Informationen zu Google Analytics sowie zu den datenschutzrechtlichen Informationen bezüglich des +1 Butttons verändert. Dies führt dazu, dass in zahlreichen Datenschutzerklärung die Links zu den weiterführenden Informationen bei Google im Nirvana landen und dem User die weiterführenden Informationen zur Google Analytics oder dem +1 Button nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind.

Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihre vorhandenen Datenschutzerklärungen und tauschen Sie gegebenenfalls Ihre Links aus. Hier im Folgenden nun die neuen Links:

Datenschutzrechtliche Informationen zu Google Analytics (http://www.google.com/intl/de/analytics/learn/privacy.html)

Datenschutzrechtliche Informationen bezüglich des +1 Buttons 
(https://www.google.com/policies/privacy/partners/?hl=de)

Unverändert geblieben sind die Links zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Hinweisen sowie zum Browser-Add-On für die Deaktivierung von Google Analytics:

Allgemeine Datenschutzhinweise (kein neuer Link, aktualisierte Fassung vom 31. März 2014)

Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics (kein neuer Link)

In diesem Sinne,

immer froh weiter mit dem Datenschutz.

 

Der EuGH hat zur Vorratsdatenspeicherung (#vds) entschieden

Und schon überschlagen sich die Eilmeldungen!

Luxemburg: EuGH kippt EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (SPON)

EUGH kippt EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (DIE WELT)

 Gerichtshof kippt Richlinie zur Vorratsdatenspeicherung (ZEIT ONLINE)

Dabei werden die meisten Leser den Sublines wie „Das umstrittene EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen europäisches Recht und ist ungültig.“ (Welt, s. Link oben) entnehmen, dass die Vorratsdatenspeicherung an sich rechtswidrig ist.

Doch dem ist nicht so. Die Vorratsdatenspeicherung ist auch nach dem EuGH weiterhin dem Grunde nach möglich. Der EuGH erkennt natürlich Grundrechtseingriffe.Er statuiert aber weiter in Randzeichen 40 der Entscheidung (EuGH, verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, 08. April 2014):

Die Vorratsspeicherung von Daten ist auch nicht geeignet, den Wesensgehalt des
in Art. 8 der Charta verankerten Grundrechts auf den Schutz personenbezogener
Daten anzutasten […].

Das bedeutet übersetzt, dass ein Eingriff in die in Rede stehenden Grundrechte durch eine Vorratsdatenspeicherung durchaus Ihre Rechtfertigung finden kann. Und hier zeigt der EuGH dann mit dem Finger in concreto in die Wunde: Die konkrete Richtlinie sei eben nicht verhältnismäßig und damit nicht geeignet, derartige Eingriffe zu rechtfertigen. Und deswegen ist die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nach dem EuGH unwirksam. Warum und wieso führt der EuGH dann dezidiert auf.

Tl;dr: Der EuGH kippt die bestehende EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, er erklärt aber nicht die Vorratsdatenspeicherung an sich und per se für unzulässig.

In diesem Sinne,

auf bald. Dann mehr.

PS: Mehr zur Vorratsdatenspeicherung und auch, wann und warum sie Ihre Berechtigung haben könnte und was eigentlich schon das BVerfG dazu gesagt hat, habe ich hier geschrieben.

Von Content-Marketing (Y-Titty), Leserporträts (Handelsblatt) und Schleichwerbung

Erst Im Herbst letzten Jahres nahmen wir uns der oben genannten Thematik mit dem Blogpost „Schleichwerbung: Wenn Content zu Werbung und die Werbung zum Problem wird“ an. Den Inhalt des Artikels kann man in aller Kürze wie folgt zusammenfassen

Egal, ob bei der Zeitung, dem Fernsehen oder dem Internet: Überall gilt das Trennungsgebot. Danach müssen die Zuschauer und Leser klar zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten unterscheiden können.“

Mit dem vorstehenden Satz hat Stephan Dirks das mittels verschiedener Normen (Landespressegesetze, Telemediengesetz, Rundfunkstaatsvertrag) für alle Medien geltende Trennungsgebot in einem Interview zum Schleichwerbeverdacht bei Y-Titty für das SHZ Medienhaus auf den Punkt gebracht.

Zum Trennungsgebot an sich, möchte ich an dieser Stelle gar nicht mehr Worte verlieren, sondern vielmehr an dieser Stelle auf den genannten Blogartikel zur Schleichwerbung von Stephan Dirks verweisen.

Fakt ist, dass uns – auch vor dem Hintergrund der „Good News“ Entscheidung des BGH, wonach die Kennzeichnung einer Anzeige mit „Sponsered by“ nicht ausreichend ist – vermehrt Beratungsanfragen zum Thema „Content Marketing“ erreichen. Also zu der Frage, was denn nun eigentlich (noch) zulässig ist. Schließlich kann es doch in einem Magazin (gleich ob on- oder offline) doch gebuchte Werbung zu einem Unternehmen geben und trotzdem ein redaktioneller Beitrag erscheinen. Oder? Und wenn das möglich ist, dann kann doch das Unternehmen auch dafür bezahlen, dass der redaktionelle Beitrag eine prominenten Platzierung erhält. Oder? Und klar dürfen redaktionelle Beiträge nicht bezahlt werden – aber ich kann doch einem Unternehmen doch die Nutzungsrechte an einem spannenden Unternehmensporträt verkaufen. Oder?

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Die Pflicht: Das HR BarCamp und mein Rückblick auf die Session: „Der heiße Sch*** der Personaler & Recht“

So. Nun aber weg von den Drinks, der Atmosphäre und zurück zur harten, harten Arbeit (naja, oder so ähnlich….). Eine Pflicht habe ich nämlich noch.

Meine Session zusammenzufassen und damit dem Wunsch der Veranstalter nachzukommen, die eigene Session doch zu dokumentieren. Also los:

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Die Kür: Das HR BarCamp 2014 und mein persönlicher Rückblick

Es war wieder so weit. Christoph Athanas und Jannis Tsalikis riefen zum dritten HR BarCamp nach Berlin. Gefühlt war der Ruf noch nicht einmal bis in die letzte Ecke der Republik geschallt, da waren die knapp 150 Tickets schon restlos ausverkauft. Die glücklichen Ticket-Besitzer kamen aus – klar – Deutschland, aber auch aus Österreich, der Schweiz und den Niederlanden. Und schon Wochen vorher machten „Ich freu mich schon!“-Tweets unter dem Hashtag #hrbc14 die Runde.

Doch was ist jetzt eigentlich dieses HR BarCamp?

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Von der Vorratsdatenspeicherung (VDS), Geheimdiensten (NSA & Co) und privaten Datenkraken (Facebook, Google)

Zu Beginn ein wichtiger Hinweis:

Dieser Text könnte Analysen und Meinungen enthalten, die nicht wohlfeil in den digitalen Mainstream passen. Dieser Text könnte gar polarisieren.

Wenn Sie also ganz sicher Ihre Meinung behalten und diese nicht möglicherweise durch Erläuterungen zum Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung oder durch verfassungsrechtliche Anmerkungen bezüglich der Arbeit von ausländischen Geheimdiensten im eigenen Telefon oder von einer kleinen Streitschrift wider der oligopolartigen Stellung amerikanischer Daten-Großkonzerne beeinflussen lassen wollen, dann hören Sie am besten an dieser Stelle auf zu lesen.

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Das LG Köln (Az. 14 O 427/13) und die Urhebernennung – Ist die Entscheidung die Aufregung wert?

Ja. Natürlich haben auch wir uns um die gestern zunächst durch den Kollegen Plutte veröffentlichte Entscheidung des LG Köln vom 30. Januar, Az. 14 O 427/13 Gedanken gemacht. In der täglichen Morgenlage kamen wir allerdings zu dem einstimmigen Ergebnis: Die derzeitige Aufregung in den Timelines ist dieses Urteil nicht wert.

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Von Lastenheften, Pflichtenheften und was das gerade bei agilen Projekten mit Verträgen zu tun hat

Die Headline kommt irgendwie bekannt vor? Das ist nicht verwunderlich. Schließlich schrieb Michael Ulm auf t3n just einen Artikel mit dem Titel Was? Pflichtenheft und Lastenheft sind nicht dasselbe?. In dem Beitrag wird sehr schön dargelegt, was die Unterschiede zwischen den Heftchen und wofür die eigentlich gut sind. In tl;dr Manier könnte man sagen: Lasten- und Pflichtenheft bilden die Grundlage für eine Zusammenarbeit von Auftraggeber und Auftragnehmer. Das Lastenheft skizziert die Wünsche des Auftraggebers. Auf Grundlage dessen entwirft der Auftragnehmer das Pflichtenheft, was wiederum die die konkretisierte und auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten (!) belastbare Skizze des Auftragnehmers darstellt. Zeichnet der Auftraggeber das Pflichtenheft als (Teil des) Angebots des Auftragnehmers ab, ist allen klar, was wann zu welchen Konditionen wie zu erfolgen hat. Und die Welt ist schön.

Tja. In der Theorie. In der Praxis sieht das, gerne mit dem Schlagwort „agile Projektstrukturen“ versehen, (oft) anders aus. Nämlich so, dass die Parteien am Ende fürchterlich streiten, was denn nun eigentlich gewollt war und wie wer genau nun was bis wann und zu welchem Preis eigentlich umzusetzen gehabt hätte. Im Worst-Case-Szenario landet das Ganze als handfester Rechtsstreit vor Gericht.

Der geneigte Leser ahnt so langsam, warum Lasten- und Pflichtenhefte etwas mit Verträgen zu haben und wie ich auf die Idee zu diesem Artikel kam. Aber beginnen wir doch einmal von vorn:

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Zurück ins (neue) Büro! – Vom TRM Expert Day @ Beiersdorf, Fotos und einer neuen Adresse

Vor kurzem wurde auf der Facebook-Seite des Social Media Recht Blog die Behauptung aufgestellt, ich sei nie richtig weg gewesen (Danke an RA Thomas Schwenke und Prof. Dr. Heckmann!). Das freut mich sehr. Dennoch lügen bekanntermaßen Zahlen, wie zum Beispiel die Frequenz der Blogbeiträge, nicht. Demnach habe ich den letzten Monaten ganz offensichtlich mehr Zeit mit einem kleinen Menschen als ausschließlich mit diesem Internet-Dingens verbracht. Das war schön. Aber schön ist es nun auch, wieder mehr Zeit dem Beruf zu widmen. Ich bin also wieder zurück!

Und da freut es mich sehr, doch gleich einen spannenden Auftakt zu haben. Denn morgen befasse ich mich als Referentin bei dem „TRM Expert Day“ bei der Beiersdorf AG  mit den rechtlichen Fragen von Kandidatenansprache & Talent Relationship Management. Einen Link oder gar eine Anmeldemöglichkeit zu der Veranstaltung, bei der es daneben Praxis-Cases von der E.ON AG und PWC, einen Blick auf den technischen Stand des TRM und der Social Media Integration von XING und Promerit sowie wissenschaftlichen Background von Prof. Dr. Armin Trost gibt, kann ich leider nicht offerieren. Denn hier gilt: Invitation only. Ich bin mir aber sicher, dieses Thema wird – ebenso wie andere Datenschutzfragen – zunehmend Raum auf weiteren Veranstaltungen einnehmen.

Und während es an anderer Stelle auch mal heißt: „Heute haben wir leider kein Foto für Dich“, hab ich ein neues mitgebracht und damit auch gleich die Facebook-Seite des Blog aufgehübscht.

Fotografin: Lisa Krechting

Last but not least, existieren nicht nur neue Fotos, sondern ich residiere auch in einem neuen Büro, wer mag, kann mich nun auch postalisch oder telefonisch wie folgt erreichen:

Rechtsanwältin Nina Diercks
M.Litt., University of Aberdeen
Lokstedter Steindamm 61a

22529 Hamburg

T: + 49 (0)40 85 40 74 44
F: + 49 (0)40 85 40 74 45

In diesem Sinne,

nun wieder Mehr an dieser Stelle zu spannenden Rechtsfragen der klassischen, neuen und sozialen Medien!

Zu „Datenschutz als Geschäftsmodell – der Fall Facebook“ von Dr. Thilo Weichert

Ach, was steht Dr. Weichert vom unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) doch in der Kritik seit dem er vor über einem Jahr begann, Facebook öffentlichkeitswirksam auf’s Korn zu nehmen. Denn nach dem das ULD eine kritische datenschutzrechtliche Analyse zu Facebook vorgenommen hatte, kam es zu dem Schluss, dass Facebook-Seitenbetreiber gegen geltendes Recht verstoßen und deswegen gegen diese Bußgeldbescheide erlassen werden könnten. Der weitere Gang der Dinge ist bekannt und wurde auch hier im Blog wie beispielsweise hier, hier und hier noch einmal kommentiert.

Wirtschaftsfeindlichkeit“ ist eines der Schlagworte, die den „Datenschutzhysterikern“ mit nahezu reflexartigem Kawumms vor die Nase gesetzt werden, wenn es nur im entferntesten um das Aufzeigen von Datenschutz-Problemen im Zusammenhang mit den neusten Medien geht. Übersehen wird dabei gerne, dass selbst die angeblich so liberalen Amerikaner langsam von Facebooks Umgang mit dem Datenschutz genug haben und die FTC (Federal Trade Commission) Facebook ordentlich auf die Füße tritt bzw. Privatpersonen Klagen wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte androhen. Ergo, so einfach ist es wohl nicht mit diesem verflixten Datenschutz.

Allerdings lässt sich innerhalb „der Netzgemeinde“ (die eine gibt es nicht, weiß ich) sich ein Einstellungswandel  hinsichtlich der Notwendigkeit von Datenschutz erkennen: So hinterfragte zum Beispiel die Journalistin Carolin Neumann jüngst in ihrem Artikel „Lieber bequem als sicher“ den eigenen laxen Umgang mit persönlichen Daten und SPON, vielmehr Konrad Lischka, erklärte ebenfalls bereits vor einem Jahr „Warum wir Datenschutz-Fundamentalisten brauchen„.

Auch ich hielt und halte eine Diskussion um Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte im digitalen Zeitalter für zwingend notwendig, damit nicht einzelne, wenige Konzerne die Deutungshoheit zur Frage von schützenswertem Gut er- und ausschließlich beibehalten.

Mit dem Volkszählungsurteil lernten die Deutschen, dass dem Staat nicht immer alles anvertraut werden muss. Nun gilt es zu lernen, dass auch die „Guten“ (Facebook, Google) nicht immer nur das Beste wollen. (Anm.: Ich persönlich finde es aufgrund der massiven Widersprüchlichkeit immer recht amüsant, wenn über Facebook gegen den bösen Staat und die Vorratsdatenspeicherung oder ACTA oder ähnliches aufgrund der zu befürchtenden Datenschutz-/Persönlichkeitsrechtsverletzungen agitiert wird…).

Es gilt eine sachliche Debatte um das Wesen und die Verhaltensweisen von Großkonzernen, die mit und von den digitalen Daten von Millionen (Milliarden!) Menschen leben zu leben und neu zu bestimmen, welche Daten in welchem Umfang Schutz genießen sollen und/oder vielleicht sogar müssen.

Die bestehende Auffassung von einigen Gerichten (KG Berlin, OLG München), dass Datenschutznormen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG darstellen und der Verstoß dagegen deswegen von Mitbewerbern nicht angegriffen werden kann, mutet vor dem Hintergrund, dass eben heutzutage mit eben jenen (wie auch immer erlangten Daten) ein großes Geschäft gemacht wird (also derjenige, der den Datenschutz mit Füßen tritt im Zweifel einen Wettbewerbsvorteil erlangt), nahezu skurril an.

Und damit sind wir auch endlich wieder bei Herrn Dr. Weichert angekommen. Von ihm wurde nämlich gestern in der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit 10/2012, S. 721 der Artikel „Datenschutz als Geschäftsmodell – der Fall Facebook“ veröffentlicht. Hierin setzt er sich ausführlich mit der Problematik von datenschutzwidrigen Geschäftsmodellen und dessen Folgen für die Gesellschaft („Ist der Code Gesetz?“) auseinander. Dabei wird mE deutlich, das der fortlaufende, nicht sanktionierte, Verstoß gegen Datenschutzregelungen weitreichende Konsequenzen haben kann – für uns alle und jeden einzelnen. Insoweit ist der Ruf nach der Einhaltung von Datenschutzregeln eben kein Aufruf zum Ruin der Wirtschaft.

Man muss nicht alle Schlussfolgerungen mitgehen. Aber dieser Artikel ist ein weiterer,  sachlicher und deswegen wichtiger Beitrag zu der Debatte darüber, wie wir im digitalen Zeitalter mit digitalen Gütern und Rechten umgehen wollen.

Im Übrigen ist der Artikel auch für datenschutzrechtliche Laien außerordentlich gut verständlich (glaube ich zumindest…;- )).

Deswegen ergeht hiermit nicht nur eine uneingeschränkte Leseempfehlung für den Artikel Datenschutz als Geschäftsmodell – der Fall Facebook, sondern gar die dringende Leseaufforderung!

In diesem Sinne,

auf eine (noch) breitere, sachliche, konstruktive Debatte zum Thema Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im digitalen Zeitalter!