Archiv des Autors: Nina Diercks

Über Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen), führt die Anwaltskanzlei Diercks, ist anerkannte Sachverständige für Datenschutz sowie eine bundesweit gefragte Referentin, Interviewpartnerin und Gastautorin,. Selbstverständlich ist sie auch auf Twitter, Facebook und Google+ zu finden.

Der „Social Media Summit 2014“ ruft … und wir verlosen 2 Tickets für das Event am 05./06. Juni in Wiesbaden!

Auch dieses Jahr ruft die Conference Group mit dem „Social Media Summit 2014“ wieder zahlreiche Social Media Verantwortliche (und solche, die es werden wollen) nach Wiesbaden. Am 5. und 6. Juni treffen sich im Dorint Pallas Hotel im schönen Wiesbaden viele bekannte Referenten aus der Wirtschaft, um über die neuesten Trends und Studien rund um die digitalen Medien zu diskutieren und um einige Praxisbeispiele aus Facebook und Co. vorzustellen.

Um den kreativen Köpfen der Szene in Punkto „Social Media Recht“ ein wenig zur Seite zu stehen, sind wir mit der Kanzlei Dirks & Diercks in Wiesbaden vertreten und erläutern rechtliche Fallstricken der externen wie internen digitalen Kommunikation.

Genauer: Am 5. Juni um 16:00 Uhr werde ich als Referentin über das Thema „Rein rechtlich gesehen: Social Media vor Gericht – wie man sich vor Abmahnung und Haftung richtig schützt“ sprechen und den anwesenden Fachgästen einige Lösungsansätze präsentieren, wie sie sich idealerweise in den neuen Medien auf der sicheren Seite bewegen und teure Abmahnungen vermeiden können. Denn es dürfte auch dem einen oder anderem Nicht-Juristen ins Auge gefallen sein: In letzter Zeit müssen sich hierzulande die Gerichte immer mehr mit unternehmerischen Fragestellungen zu den sozialen Netzwerken befassen, so zum Beispiel mit der Frage „Wann Arbeitgeber für private Mitarbeiter-Posts haften„, LG Freiburg (Az. 12 O 83/13) oder mit den Impressumspflichten bei Facebook. Häufiger bergen solch Ungenauigkeiten die Gefahr der (unnötigen!) Abmahnungen. Längst sind Facebook, Twitter und Google+ keine Spielwiese der Werber mehr. Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, oder des Urheberrechts sowie aller anderen Normen gelten hier natürlich ebenso, wie die AGB von Facebook & Co bei den unternehmerischen Tätigkeiten auf diesen Plattformen zu berücksichtigen sind.

Ein Besuch der Veranstaltung lohnt aber nicht nur wegen meiner Wenigkeit (das natürlich immer… ;o) ), schließlich konnte die Conference Group zahlreiche namhafte Unternehmen – wie etwa Nestlé, BWM, Jack Wolfskin oder Vapiano – gewinnen, Referenten für das Social Media Summit 2014 zu stellen. Und diese Referenten haben spannende Praxiskonzepte und interessante Studienergebnisse für das Publikum im Gepäck.

Wer sich das Event nicht entgehen lassen möchte, kann sich entweder hier über die Seite des Veranstalters anmelden (der reguläre Preis für ein Ticket beträgt  1.198,- Euro zzgl. gesetzl. MwSt.) oder….

Aufgepasst! Wir verlosen 2 Ticket für das Social Media Summit 2014

Wem der Teilnehmerpreis ein wenig zu hoch ist, aber dennoch nicht dieses Social Media Event verpassen möchte, kann mit ein wenig Glück ein Ticket in unserer Verlosung gewinnen.  Unter allen Teilnehmern, die uns die uns bis Freitag, den 16. Mai, 12.00 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Social Media Summit 2014“ an schicken, losen wir zwei Gewinner aus, die sich jeweils über ein Ticket freuen dürfen.

Die vollständigen Teilnahmebedingungen sowie unsere Datenschutzerklärung zu diesem Gewinnspiel können Sie hier und hier abrufen.

Bitte lesen Sie die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung sorgfältig, denn mit der Übersendung der Teilnahme-Email an uns erklären Sie sich mit diesen ausdrücklich einverstanden!

(Natürlich verkaufen wir Ihnen damit 3 Waschmaschinen und Sie willigen in nicht enden wollenden Werbspam ein…)

Viel Glück!

In diesem Sinne,

wir sehen uns in Wiesbaden!

PS: Dieser Artikel ist mit Hilfe unseres neuen freien Mitarbeiters, Herrn Conrad S. Conrad entstanden. Vielen Dank dafür von uns an dieser Stelle!

Facebook Profil-Scans im Recruiting-Prozess? – Da gibt es nicht nur rechtliche Bedenken….

In der letzten Woche ging es quer durch die Blätter mit Aussagen wie „Facebook-Profil-Scans aussagekräftiger als Online-Assessments in Bezug auf die spätere Arbeitsleistung“. So als ob der geneigte Recruiter demnächst nur noch die Facebook-Profile der Kandidaten durchsehen, eine lässige Facebook-Nachricht versenden müsste und schon den perfekten Arbeitnehmer rekrutieren könnte. Da auch Annette Mattgey von der LEAD Digital dieses Thema aufgriff, war das für mich doch Anlass genug, endlich mal wieder etwas für die LEAD Digital zu schreiben – verknüpfen sich hier doch so schön die spannenden Themen Recruiting, Recht und Eignungsdiagnostik. Und das Buzzword Big Data kann man in dem Zusammenhang auch noch prima unterbringen. ;=)

In meinem Artikel erkläre ich, warum es rechtlich nicht so weit mit der Analyse der Facebook-Profile her ist. Die Stichworte lauten hier: Persönlichkeitsrecht des Bewerbers, Datenschutz, Compliance, Betriebsräte.

Darüber hinaus frage ich mich, in wie weit den dort genannten Studien und deren Aussagegehalt eigentlich zu trauen ist. Und ich da von Recht & Recruiting einigermaßen Ahnung (Hamburger Unterstatement *hust) habe, von Eignungsdiagnostik und Bewerberauswahlverfahren jedoch nur sehr bedingt, habe ich mir Joachim Diercks von der CYQUEST GmbH geschnappt (wozu bin ich denn sonst mit jemanden verheiratet, der sich den lieben langen Tag mit Auswahlverfahren beschäftigt, mhm?) und habe ihn nach seiner eignungsdiagnostischen Sicht der Dinge befragt.

Wer nun wissen will, was wer von uns wie genau zu Facebook-Analysen im Rekrutierungskontext sagt, der möchte doch einmal auf den folgenden Link klicken:

Warum zu viel Big Data ihrer Arbeitgeber-Marke schadet

In diesem Sinne auf bald,

hüben oder drüben.

Google ändert teilweise Links zu den Datenschutz-Regelungen: Prüfen Sie Ihre Datenschutzerklärungen!

Am 31. März hat Google seine Datenschutzrichtlinien aktualisiert, dabei hat Google die Links zu den datenschutzrechtlichen Informationen zu Google Analytics sowie zu den datenschutzrechtlichen Informationen bezüglich des +1 Butttons verändert. Dies führt dazu, dass in zahlreichen Datenschutzerklärung die Links zu den weiterführenden Informationen bei Google im Nirvana landen und dem User die weiterführenden Informationen zur Google Analytics oder dem +1 Button nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind.

Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihre vorhandenen Datenschutzerklärungen und tauschen Sie gegebenenfalls Ihre Links aus. Hier im Folgenden nun die neuen Links:

Datenschutzrechtliche Informationen zu Google Analytics (http://www.google.com/intl/de/analytics/learn/privacy.html)

Datenschutzrechtliche Informationen bezüglich des +1 Buttons 
(https://www.google.com/policies/privacy/partners/?hl=de)

Unverändert geblieben sind die Links zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Hinweisen sowie zum Browser-Add-On für die Deaktivierung von Google Analytics:

Allgemeine Datenschutzhinweise (kein neuer Link, aktualisierte Fassung vom 31. März 2014)

Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics (kein neuer Link)

In diesem Sinne,

immer froh weiter mit dem Datenschutz.

 

Der EuGH hat zur Vorratsdatenspeicherung (#vds) entschieden

Und schon überschlagen sich die Eilmeldungen!

Luxemburg: EuGH kippt EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (SPON)

EUGH kippt EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (DIE WELT)

 Gerichtshof kippt Richlinie zur Vorratsdatenspeicherung (ZEIT ONLINE)

Dabei werden die meisten Leser den Sublines wie „Das umstrittene EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen europäisches Recht und ist ungültig.“ (Welt, s. Link oben) entnehmen, dass die Vorratsdatenspeicherung an sich rechtswidrig ist.

Doch dem ist nicht so. Die Vorratsdatenspeicherung ist auch nach dem EuGH weiterhin dem Grunde nach möglich. Der EuGH erkennt natürlich Grundrechtseingriffe.Er statuiert aber weiter in Randzeichen 40 der Entscheidung (EuGH, verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, 08. April 2014):

Die Vorratsspeicherung von Daten ist auch nicht geeignet, den Wesensgehalt des
in Art. 8 der Charta verankerten Grundrechts auf den Schutz personenbezogener
Daten anzutasten […].

Das bedeutet übersetzt, dass ein Eingriff in die in Rede stehenden Grundrechte durch eine Vorratsdatenspeicherung durchaus Ihre Rechtfertigung finden kann. Und hier zeigt der EuGH dann mit dem Finger in concreto in die Wunde: Die konkrete Richtlinie sei eben nicht verhältnismäßig und damit nicht geeignet, derartige Eingriffe zu rechtfertigen. Und deswegen ist die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nach dem EuGH unwirksam. Warum und wieso führt der EuGH dann dezidiert auf.

Tl;dr: Der EuGH kippt die bestehende EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, er erklärt aber nicht die Vorratsdatenspeicherung an sich und per se für unzulässig.

In diesem Sinne,

auf bald. Dann mehr.

PS: Mehr zur Vorratsdatenspeicherung und auch, wann und warum sie Ihre Berechtigung haben könnte und was eigentlich schon das BVerfG dazu gesagt hat, habe ich hier geschrieben.

Von Content-Marketing (Y-Titty), Leserporträts (Handelsblatt) und Schleichwerbung

Erst Im Herbst letzten Jahres nahmen wir uns der oben genannten Thematik mit dem Blogpost „Schleichwerbung: Wenn Content zu Werbung und die Werbung zum Problem wird“ an. Den Inhalt des Artikels kann man in aller Kürze wie folgt zusammenfassen

Egal, ob bei der Zeitung, dem Fernsehen oder dem Internet: Überall gilt das Trennungsgebot. Danach müssen die Zuschauer und Leser klar zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten unterscheiden können.“

Mit dem vorstehenden Satz hat Stephan Dirks das mittels verschiedener Normen (Landespressegesetze, Telemediengesetz, Rundfunkstaatsvertrag) für alle Medien geltende Trennungsgebot in einem Interview zum Schleichwerbeverdacht bei Y-Titty für das SHZ Medienhaus auf den Punkt gebracht.

Zum Trennungsgebot an sich, möchte ich an dieser Stelle gar nicht mehr Worte verlieren, sondern vielmehr an dieser Stelle auf den genannten Blogartikel zur Schleichwerbung von Stephan Dirks verweisen.

Fakt ist, dass uns – auch vor dem Hintergrund der „Good News“ Entscheidung des BGH, wonach die Kennzeichnung einer Anzeige mit „Sponsered by“ nicht ausreichend ist – vermehrt Beratungsanfragen zum Thema „Content Marketing“ erreichen. Also zu der Frage, was denn nun eigentlich (noch) zulässig ist. Schließlich kann es doch in einem Magazin (gleich ob on- oder offline) doch gebuchte Werbung zu einem Unternehmen geben und trotzdem ein redaktioneller Beitrag erscheinen. Oder? Und wenn das möglich ist, dann kann doch das Unternehmen auch dafür bezahlen, dass der redaktionelle Beitrag eine prominenten Platzierung erhält. Oder? Und klar dürfen redaktionelle Beiträge nicht bezahlt werden – aber ich kann doch einem Unternehmen doch die Nutzungsrechte an einem spannenden Unternehmensporträt verkaufen. Oder?

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Die Pflicht: Das HR BarCamp und mein Rückblick auf die Session: „Der heiße Sch*** der Personaler & Recht“

So. Nun aber weg von den Drinks, der Atmosphäre und zurück zur harten, harten Arbeit (naja, oder so ähnlich….). Eine Pflicht habe ich nämlich noch.

Meine Session zusammenzufassen und damit dem Wunsch der Veranstalter nachzukommen, die eigene Session doch zu dokumentieren. Also los:

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Die Kür: Das HR BarCamp 2014 und mein persönlicher Rückblick

Es war wieder so weit. Christoph Athanas und Jannis Tsalikis riefen zum dritten HR BarCamp nach Berlin. Gefühlt war der Ruf noch nicht einmal bis in die letzte Ecke der Republik geschallt, da waren die knapp 150 Tickets schon restlos ausverkauft. Die glücklichen Ticket-Besitzer kamen aus – klar – Deutschland, aber auch aus Österreich, der Schweiz und den Niederlanden. Und schon Wochen vorher machten „Ich freu mich schon!“-Tweets unter dem Hashtag #hrbc14 die Runde.

Doch was ist jetzt eigentlich dieses HR BarCamp?

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Von der Vorratsdatenspeicherung (VDS), Geheimdiensten (NSA & Co) und privaten Datenkraken (Facebook, Google)

Zu Beginn ein wichtiger Hinweis:

Dieser Text könnte Analysen und Meinungen enthalten, die nicht wohlfeil in den digitalen Mainstream passen. Dieser Text könnte gar polarisieren.

Wenn Sie also ganz sicher Ihre Meinung behalten und diese nicht möglicherweise durch Erläuterungen zum Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung oder durch verfassungsrechtliche Anmerkungen bezüglich der Arbeit von ausländischen Geheimdiensten im eigenen Telefon oder von einer kleinen Streitschrift wider der oligopolartigen Stellung amerikanischer Daten-Großkonzerne beeinflussen lassen wollen, dann hören Sie am besten an dieser Stelle auf zu lesen.

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Das LG Köln (Az. 14 O 427/13) und die Urhebernennung – Ist die Entscheidung die Aufregung wert?

Ja. Natürlich haben auch wir uns um die gestern zunächst durch den Kollegen Plutte veröffentlichte Entscheidung des LG Köln vom 30. Januar, Az. 14 O 427/13 Gedanken gemacht. In der täglichen Morgenlage kamen wir allerdings zu dem einstimmigen Ergebnis: Die derzeitige Aufregung in den Timelines ist dieses Urteil nicht wert.

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5. Platz bei „Bestes Jurablog 2014“ in der Kategorie „IP, IT, Medien“

Die Wahl „Beste Jurablogs 2014“ ist abgeschlossen. In der Kategorie „IP, IT, Medien“ ist der Social Media Recht Blog von 24 Kandidaten auf den 5. Platz gewählt worden. Direkt hinter dem „Telemedicus“ – Das kann sich wirklich sehen lassen! Wir freuen uns jedenfalls sehr darüber. Und möchten diese News natürlich niemandem vorenthalten. 😉

Darüber hinaus möchten wir uns auch an dieser Stelle ganz ausdrücklich bei all denjenigen bedanken, die uns ihre Stimme verliehen haben. Ist diese Platzierung doch eine tolle Bestätigung für unsere Arbeit.

Viele Glückwünsche natürlich an die Kollegen Thomas Stadler (Internet-Law), Thomas Schwenke (I law it), Dennis Tölle und Florian Wagenknecht (Recht am Bild) und das Team vom Telemedicus, die eben (diesmal! 😉 ) die Nase vorn hatten.

Ein Überblick über alle Kategorien und alle Wahlausgänge findet sich im Kartellblog von Johannes Zöttl, der das Ganze auch initiiert und organisiert. Ein herzliches Dankeschön dafür!

In diesem Sinne,

wir freuen uns auf die nächste Wahl!