Archiv des Autors: Nina Diercks

Über Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen), führt die Anwaltskanzlei Diercks, ist anerkannte Sachverständige für Datenschutz sowie eine bundesweit gefragte Referentin, Interviewpartnerin und Gastautorin,. Selbstverständlich ist sie auch auf Twitter, Facebook und Google+ zu finden.

Facebook verändert die Promotion Richtlinie – Was bedeutet das?

Gestern machte es groß die Runde: Facebook hat die Nutzungsbedingungen für Seitenbetreiber dahingehend geändert, als dass Gewinnspiele nun nicht mehr zwingend in Apps oder auf Canvas-Pages stattfinden müssen. Sprich – Gewinnspiele können jetzt einfach auf den Chroniken der Facebook-Fanpages stattfinden. Toll! Oder? Nun, Thomas Hutter, der sich Tag für Tag mit Online und Social Media Marketing befasst, hält aus Marketingsicht „die Lockerungen der Richtlinien […] für einen Schritt in die absolut falsche Richtung.„. Und Christian Henne, Geschäftsführer von HENNEDIGITAL, fasste das Ganze gestern auf Facebook wie folgt treffend zusammen:

HENNEDIGITAL

Über den Sinn oder Unsinn von Gewinnspielen direkt auf Facebook-Pages dürfen sich die Marketing-Gelehrten nun gerne streiten. Facebook behauptet, die Änderungen seien im Sinne der Unternehmen vorgenommen worden, damit diese nun leichter Gewinnspiele durchführen können.

Was sich nun alles konkret in den Richtlinien geändert hat und ob das Ganze auch rechtlich besehen für Unternehmen den großen Wurf darstellt oder ob es nicht aus juristischer Perspektive ganz sinnvoll wäre, Gewinnspiele weiterhin innerhalb von Facebook-Apps stattfinden zu lassen, das alles habe ich gestern Creditreform – dem Unternehmer-Magazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt einmal erläutert.

Hier geht es zu meinem Artikel

Was die neuen Gewinnspiel-Richtlinien von Facebook bedeuten

In diesem Sinne,

weiterhin viel Spaß bei der Gestaltung von Gewinnspielen auf Facebook! 🙂

EuGH zu: „Ist die Registrierung und Nutzung einer Domain Werbung?“ und „Ist die Nutzung von Metatags Werbung?“

Ist das nicht schon lang entschieden? Hab ich dazu nicht schon was gelesen? So mag sich der ein oder andere jedenfalls hinsichtlich der letzten Frage wundern. Die Antwort lautet Jein.

Zwar entschied der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Februar 2010, dass die Verwendung von fremden Markennamen als Metatags in den Metadaten einer Website eine unzulässige markenmäßige Verwendung darstellt. Und auch befasste sich daneben der EuGH im März 2010 mit der Frage, ob das Buchen eines Markennamens eines Konkurrenten als Keyword für die eigenen Adwords-Anzeigen eine unzulässige markenmäßige Benutzung darstellt. (Hier lautet die Antwort: Es kommt darauf an, grundsätzlich verboten ist es nicht. Wer mag, kann im Artikel „SEO und SEM – wichtige Entscheidungen des EuGH und BGH“ noch einmal nachlesen, worauf es jeweils genau ankommt.)

Doch das heißt eben, dass bislang „nur“ der BGH zur Frage der Nutzung von fremden Markennamen als Metatags  Stellung bezogen hat, nicht aber der EuGH.  Darüber hinaus haben die nun dem EuGH vorgelegten Fragen rechtlich eine noch andere Stoßrichtung. Sie lauten:

Unterfallen

  1. die Registrierung eines Domain-Namens und
  2. die Nutzung eines Domain-Namens sowie
  3. die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website

dem Begriff der Werbung?

Aber worum geht es denn eigentlich? – Der Sachverhalt.

Der Entscheidung des EuGH vom 11. Juli 2013 (Az. C-657/11) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Ich erwarte ob dieser Formulierung von allen Kollegen ein Schmunzeln in den Mundwinkeln. Jetzt.):

Sowohl das Unternehmen BEST NV als auch Visys NV entwickeln, produzieren und verkaufen mit Lasersystemen ausgestattete Sortiermaschinen und -systeme. BEST NV wurde 1996 gegründet und meldete April 2008 eine BeNeLux-Bildmarke BEST an. Die 2004 gegründete Visys registrierte im Januar 2007 den Domain-Namen „www.bestlasersorter.com“ und fütterte die Website mit den selben Inhalten wie sie auf der gängigen Firmen-Domain zu finden waren. Daneben verwendete Visys für die Website die Metatags „Helius sorter, LS9000, Genius sorter, Best+Helius, Best+Genius, … Best nv“. Es kam, wie es aus Sicht von Visys NV kommen sollte: Google spuckte die Website bestlasersorter.com als zweites Ergebnis nach der Website von BEST NV aus, wenn nach „Best Laser Sorter“ gesucht wird.

Das fand die BEST NV nicht gut. Die BEST NV sah die ihre Marke und den Handelsnamen verletzt und Verstöße gegen die Vorschriften zu irreführender und vergleichender Werbung sowie die Vorschriften über die unrechtmäßige Eintragung von Domain-Namen verletzt. Folglich erhob die BEST gegenüber Visys Klage auf Unterlassung. Das Verfahren ging seinen Weg durch die belgischen Instanzen und der „Hof von Cassatie“ (klingt irgendwie viel besser als so ein schnöder „Bundesgerichtshof“) beschloss letztlich das Verfahren auszusetzen und die oben aufgeführten und in dem Verfahren noch offenen Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Die Entscheidung des EuGH

Zunächst einmal befasst sich der EuGH lang und breit damit, was alles nach den EU-Richtlinien und der Auslegungspraxis unter den Begriff Werbung fällt. Nun ja, wir merken uns einfach mal das Folgende zu dem Unterbegriff „Kommerzielle Kommunikation“ (Art. 2 f, EU RiLi 2000/31):

„Kommerzielle Kommunikation“ sind alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.

Und dann geht es beim EuGH auch ganz zackig:

1. Registrierung von Domain-Namen = Werbung? (-)

Nö, sagt der EuGH. Die Registrierung von Domain-Namen ist ein rein formaler Akt und er sagt vor allem nichts darüber aus, ob diese Domain zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt und wenn ja, auch dafür genutzt wird, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

Natürlich hat der EuGH nicht verkannt, dass die Eintragung eines Domain-Namens logischerweise zur Folge hat, dass ein Mitbewerber diesen Domain-Namen nicht mehr für sich selbst eintragen nutzen kann. Doch wie formulierte der EuGH so schön an dieser Stelle:

Gleichwohl ist die Eintragung eines solchen Domain-Namens selbst keine Werbemitteilung, sondern stellt allenfalls eine Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten dieses Mitbewerbers dar, die gegebenenfalls durch andere gesetzliche Bestimmungen geahndet werden kann.

Sprich: Kannst Du aus anderem Recht wie dem Markenrecht oder Namensrecht gegen das Domain-Grabbing vorgehen, dann tu das. Ansonsten halt die Füße still, mit dem Argument der (irreführenden) Werbung wirst Du hier nichts.

2. Die Nutzung von Domain-Namen = Werbung (+)

Wie dargestellt, nutzte Visys die Domain bestlasersorter.com, um darunter ihre eigenen Inhalte zu spiegel. Dazu führte der EuGH aus:

Eine solche Nutzung erfolgt offensichtlich mit dem Ziel, den Absatz der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen des Inhabers des Domain-Namens zu fördern.

Und das

…durch die Nutzung eines sorgfältig ausgewählten Domain-Namens, der möglichst viele Internetnutzer dazu bewegen soll, diese Website zu besuchen und sich für sein Angebot zu interessieren.

Und schließlich sah der EuGH im vorliegenden Fall es als gegeben an, dass potentiellen Verbrauchern suggeriert wird

dass sie unter diesem Namen eine Website zu diesen Produkten oder Dienstleistungen oder auch zu diesem Unternehmen finden werden.

Ergo, die Nutzung eines Domain-Namens kann natürlich Werbung sein. Darüber hinaus kann in Konstellationen wie der Vorliegenden, in der die Domain inhaltlich eine „Beteiligung“ des eigentlichen Mitbewerbers suggeriert, auch eine irreführende und damit unlautere Werbung vorliegen. Anders ausgedrückt: Sagen Sie „Hallo“ zu der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

3. Die Nutzung von Metatags = Werbung (+)

Zu den Metatags schreibt das Gericht:

Metatags („keyword metatags“), […] stellen einen der Faktoren dar, mit denen diese Suchmaschinen eine Klassifizierung der Websites je nach ihrer Relevanz im Hinblick auf das vom Internetnutzer eingegebene Suchwort vornehmen können.

Die Nutzung solcher Tags, […], hat somit im Allgemeinen zur Folge, dass, wenn ein Internetnutzer auf der Suche nach den Produkten dieses Mitbewerbers eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen in eine Suchmaschine eingibt, das von dieser angezeigte natürliche Ergebnis zugunsten des Nutzers dieser Metatags geändert wird und der Link zu seiner Website in die Liste der Ergebnisse aufgenommen wird, gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe des Links zur Website dieses Mitbewerbers.

So weit, so nicht falsch. Und mögen nun alle SEO-Experten an die Decke gehen und proklamieren „Aber die Metatags interessieren doch keinen mehr!“, so mag auch das nicht falsch sein, aber darüber hatte das Gericht nicht zu befinden. FYI: Das Gericht ist an den Vortrag der Parteien gebunden und die hatten dazu wohl nichts gesagt. (Und das Gericht schreibt auch nur „ein Faktor“ 😉 )

Fest steht, wie oben aufgeführt, dass bestlasersorter.com als zweites Suchergebnis hinter der original BEST-Seite auftauchte. Und insoweit stellt das Gericht folgerichtig fest:

Da die Nutzung von Metatags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, im Quellcode einer Website somit zur Folge hat, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff eingibt, suggeriert wird, dass diese Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht, ist eine solche Nutzung als eine Äußerung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450 und von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 anzusehen.

Im Klartext: Metatags sind Werbung.

Und nun?

Nun, die Entscheidung des EuGH überrascht nicht wirklich. Mich hat – ehrlich gesagt – eher überrascht, dass die Fragen, ob die Nutzung einer Domain und die Nutzung von Metatags überhaupt Werbung im Sinne der EU-Richtlinien darstellen, bis zum EuGH vorgedrungen sind und es einer dortigen Entscheidung bedurfte. Aber gut, dann wäre auch das geklärt.

Das Gericht hat nämlich nicht entschieden, ob es sich jeweils um irreführende Werbung oder um die unzulässige Nutzung fremder Marken handelte. Das klingt zwar in der Entscheidung jeweils deutlich durch, Gegenstand der Vorlagefrage waren diese Punkte jedoch gerade nicht.

Dennoch machen die in der Entscheidung getätigten Hinweise und Verweise deutlich, dass das Gericht in diesem Fall sowohl von einer irreführenden Werbung durch Nutzung der Domain bestlasersorter.com mit Inhalten der Firma Visys als auch von einer unzulässigen markenmäßigen Nutzung des Firmens- und der Produktnamen von BEST seitens Visys als Keywords ausging.

In diesem Sinne,

immer weiter schön ordentlich SEO betreiben, auch wenn es in den Fingern juckt, sich an den heißen Mitbewerber einfach dran zu hängen…

Autor: Nina Diercks

OLG Hamburg: Mangelhafte Datenschutzerklärungen sind wettbewerbswidrig und mit Abmahnungen angreifbar

Das Oberlandesgericht Hamburg hat Ende Juni eine insbesondere für Agenturen und deren Auftraggeber zwingend zu berücksichtigende Entscheidung (Az. 3 U 26/12) getroffen. Und zwar zum einen hinsichtlich der Frage, ob die Informationspflicht bei Datenerhebungen nach dem Telemediengesetz eine sogenannte Marktverhaltensnorm ist, bei der ein Verstoß eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auslösen kann. Und zum anderen hinsichtlich der Frage, ob neben der ausführenden Agentur auch das beauftragende Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne in Anspruch genommen werden kann.

Doch worum geht es konkret und im Einzelnen?

I. Der Sachverhalt

Das Unternehmen U vertreibt Blutdruckmessgeräte. Der Hersteller H ebenfalls. Der Hersteller beauftragte den Dienstleister D mit der Schaltung von Werbung im Internet. D schaltete Werbung, mittels derer letztlich Diabetiker aufgefordert wurden, sich zu über das Internet zu registrieren, um so dann das Gerät es Herstellers H „unter Alltagsbedingungen zum Kennenlernen“  zu erhalten.  Die vom Dienstleister D betriebene Internetseite, auf der die Registrierung vorzunehmen war, enthielt weder ein Impressum noch Informationen zur Erhebung und Verwendung der für die Registrierung der angesprochenen Kunden erforderlichen personenbezogenen Daten.

U wandte sich nun jeweils mit einer Abmahnung gegen den Dienstleister, der diese Werbung schaltete sowie die Landing-Page betrieb und gegen den Hersteller der Blutdruckgeräte, der auch den Dienstleister beauftragt hatte. U machte mit der Abmahnung

  1. einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz),
  2. einen Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG (Telemediengesetz),
  3. einen Verstoß gegen Informationspflicht nach § 13 TMG,

jeweils in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wonach der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften eine unlautere und mithin verbotene geschäftliche Handlung darstellt, geltend.

Während der Dienstleister umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, verweigerte sich dem der Hersteller. Folglich machte das Unternehmen U weiter gerichtlich seine Forderung auf Unterlassung und Kostentragung gegen den Hersteller H geltend.

Der Hersteller H suchte sich mit den Argumenten zu verteidigen, die Abmahnung entbehre schon inhaltlich jeder Grundlage und zudem könne er selbst gar nicht angegriffen werden, da schließlich die Agentur alles (falsch) gemacht habe.

II. Die Entscheidung des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg stellte unmissverständlich klar, dass der Hersteller vorliegend selbstverständlich für einen Verstoß seines Dienstleisters haftet. Dies ergibt sich auch wörtlich aus § 8 Abs. 2 UWG, in dem es heißt:

„Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von […] Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet“

Beauftragter im Sinne dieser Norm ist wiederum jeder, der, ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen auf Grund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist und hierbei in die betriebliche Organisation dergestalt eingliedert ist, dass der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt und dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (Vgl.: Köhler/Bornkamm, § 8, Rn. 2.41). Tja, und da der Hersteller H den Dienstleister D nun einmal zum Zweck der Bewerbung der Produkte vertraglich eingeschaltet hat und zugleich in die Abwicklung der Werbeaktion eingebunden war (der Hersteller hat natürlich die Daten letztlich erhalten und die Blutdruckgeräte versendet), ist die Haftung des Herstellers neben der des Dienstleisters für die genannten Verstöße eindeutig.

1. Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz

Hierzu will ich mich an dieser Stelle gar nicht weiter auslassen, wen es interessiert, der mag das Urteil selbst, insbesondere die Randzeichen 33 bis 40 lesen. Das Gericht sah jedoch einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz als gegeben an.

2. Verstoß gegen die Impressumspflicht

Uhaaaa. Die Geschichte hat sooooo’nen Bart und kostet das Gericht folglich auch nur müde sechs Zeilen (man möge die lapidare Ausdrucksweise verzeihen): Ein fehlendes Impressum des die Seite betreibenden Dienstleisters D ist natürlich ein Verstoß gegen die Impressumspflicht, welcher auch wettbewerbsrechtliche Relevanz hat. (Wer mehr wissen will, mag das Urteil des KG Berlin Az. 103 O 34/10 lesen, das sich ausdrücklich mit diesem Thema befasst.)

3. Verstoß gegen die Informationspflichten

Nun wird es aber hochgradig spannend. Nicht nur, weil der Datenschutz dank Edward Snowden sowieso gerade in aller Munde ist und ich mir vor zwei Tagen zum Recht der informationellen Selbstbestimmung in Zeiten von #prism und #tempora die Finger wund geschrieben habe, sondern aus dem folgenden Grund:

Bislang ist umstritten, ob datenschutzrechtliche Normen wettbewerbsrechtlich relevant sind und damit ob ein Verstoß gegen eine solche Norm von einem Mitbewerber mit einer wettbwerbsrechtlichen Abmahnung quittiert werden kann.

Einfallstor für den wettbewerbsrechtlichen Bezug und damit die Abmahnung ist der schon genannte § 4 Nr. 11 UWG, in dem es heißt

„Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

Die Frage ist also, ob die Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG, wonach Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten […] n allgemein verständlicher Form zu unterrichten sind, eben eine solche „Marktverhaltensnorm“ im Sinne des UWG darstellt. 

Das KG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2011 (Az. 5 W 88/11)  eine solche wettbewerbsbezogene Funktion des § 13 Abs. 1 TMG nicht erkannt. Die Norm solle nur gewährleisten, dass der Nutzer sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen kann. Und weiter: Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es unerheblich, ob sich ein Unternehmen durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft.

Verstanden habe ich diese Argumentation schon damals nicht und schrieb bereits im Oktober 2012 Zusammenhang mit einem Artikel von Dr. Thilo Weichert „Datenschutz als Geschäftsmodell – Der Fall Facebook“ das Folgende:

Die bestehende Auffassung von einigen Gerichten (KG Berlin, OLG München), dass Datenschutznormen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG darstellen und der Verstoß dagegen deswegen von Mitbewerbern nicht angegriffen werden kann, mutet vor dem Hintergrund, dass eben heutzutage mit eben jenen (wie auch immer erlangten) Daten ein großes Geschäft gemacht wird (also derjenige, der den Datenschutz mit Füßen tritt im Zweifel einen Wettbewerbsvorteil erlangt), nahezu skurril an.“

Das OLG Hamburg sieht dies nun ebenso, denn es führt aus:

„Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln“

Die Begründung des OLG Hamburg unter Randzeichen 58 zur Marktbezogenenheit der Datenschutznorm ist insgesamt sehr lesenswert.

III. Und nun? Was bedeutet das?

Nun stehen sich zwei oberlandesgerichtliche Rechtsprechungen konträr gegenüber. Die einen sagen hü, die anderen hott. Meines Erachtens handelt es sich bei der Entscheidung des KG Berlin allerdings um eine Fehlentscheidung, die vor dem Hintergrund der schon erwähnten heutigen wirtschaftlichen Bedeutung von Daten nicht aufrechterhalten werden kann.

Da meiner Meinung aber nicht wirklich eine irgendwie geartete Relevanz für die in anderen Fällen zu entscheidenden Richter innewohnt, ist das Folgende anzumerken:

Da zum einen die Linie der Rechtsprechung (noch) nicht klar ist, es zum anderen aber nun eine bejahende oberlandesgerichtliche Entscheidung zum Thema „Datenschutzregelungen als Marktverhaltensnormen“, ist in jedem Fall dazu zu raten, jeweils eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung vorzuhalten und den Datenschutz an dieser Stelle ernst zu nehmen. Das sollten Werbetreibende aus vertrauensbildenden Gründen und zur Vermeidung von genervten Kunden zwar ohnehin tun, aber vielen ist und war das dann doch relativ egal. Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt aber nun die dem Datenschutz innewohnende wettbewerbsrechtliche Relevanz auf und macht deutlich, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnung in diesem Bereich zu Recht ergehen können. Folglich steigt das Risiko von Mitbewerbern und/oder den Mitbewerbern der beauftragenden Unternehmen abgemahnt zu werden.

IV. Last but not least: Zum Verhältnis zwischen Agentur und Auftraggeber

Darüber hinaus sollten sich Agenturen bewusst machen, dass zwar nach außen auch der Auftraggeber wettbewerbsrechtlich neben der Agentur in Anspruch genommen werden kann, aber der Auftraggeber aller Wahrscheinlichkeit nach und mit gutem Recht bei der Agentur aufgrund der Schlechtleistung Regress nehmen und sich die Kosten für den Rechtsstreit ersetzen lassen wird.

Schließlich ist die Agentur grundsätzlich für die für den Auftraggeber durchgeführte Kampagne verantwortlich. Die Agentur ist zunächst mal dafür verantwortlich, dass eine für den Kunden konzipierte und durchgeführte Kampagne frei von Mängeln ist. Ein Mangel kann auch eine rechtswidrige Werbemaßnahme sein (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: 5 U 39/02), denn in dem Fall ist die Kampagne faktisch nicht erlaubt, damit nicht durchführbar und die Agentur hat Ihre (Dienst-)Leistung nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Kunden, also dem Auftraggeber, erbracht. Nun ist es der Agentur zwar möglich, die Verantwortung für eine rechtliche Prüfung einer solchen Kampagne und damit die rechtliche Verantwortung qua vertraglicher Vereinbarung auf den Kunden/Auftraggeber abzuwälzen. Dies ist jedoch zum einen nicht ganz einfach. Zum anderen wird es dann schwierig, wenn die Agentur von vornherein weiß, dass die empfohlene Kampagne zu gerichtlich durchsetzbaren Ansprüchen gegenüber dem Kunden führen wird, bzw. führen kann. Dann kann sich die Agentur kaum damit exculpieren (juristisch für: herausreden), dass die rechtliche Prüfung der Angelegenheit Sache des Kunden/Auftraggebers gewesen wäre. Im Übrigen: In der harten Realität alles Fragen der jeweiligen Darlegungs- und Beweislast.

In diesem Sinne,

am besten einfach immer gleich vernünftig um den Datenschutz kümmern.

tl;dr: Datenschutz wird immer wichtiger, wer als Agentur und/oder Auftraggeber dem durch die Entscheidung des OLG Hamburg gestiegenen Abmahnrisiko entgegentreten möchte, sollte sich um vernünftige Datenschutzerklärungen mühen.

Autor: Nina Diercks

Verschlüsselt doch einfach die Emails! Oder: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Zeiten von #PRISM und #TEMPORA

Was ist nicht alles schon zu dem Thema geschrieben worden. Alleine bei ZEIT ONLINE oder SPON finden sich unter den jeweiligen Rubriken unzählige Berichte und Kommentare. Und dennoch fehlt etwas. Der Aufschrei, genauer: Der Aufschrei der User. Die machen zwar Witze. So wie diesen

I met Barrack Obama and said, „My dad says you’re spying on us all.“ He said, „He’s not your dad.“

oder diesen

„Hey, NSA! Mir ist heute meine Festplatte kaputt gegangen. Die Daten liegen Euch vor. Bitte übersendet doch eine Kopie.“

aber wahrer Protest? Fehlanzeige. Nina Pauer beschreibt  diesen nahezu gleichgültigen Zustand des Durchschnitts-Users  in ihrem sehr lesenswerten Artikel „Die Unfähigkeit zu wüten“ auf ZEIT ONLINE vom 27.06.2013.

Ich verstehe es nicht. Gegen ACTA, bei dem aus deutscher Sicht eigentlich nichts los war, gehen die Leute auf die Straße und schreien um Ihre Bürgerrechte. Hier: Nichts. Am besten noch mit dem Kommentar

„Wieso? Ist doch egal! Ich habe nichts zu verbergen“

versehen. Warum dieser Satz den Journalisten Dennis Horn – zu recht – an die Decke gehen lässt, das hat er in seinem Artikel „Ich hab ja nichts zu verbergen“ ganz übersichtlich zusammengefasst.

Was, wenn die verfassungsmäßige Ordnung nichts mehr wert ist?

Ich hingegen weiß gar nicht, ob ich wütend bin. Es ist etwas anderes, schlichte Fassungslosigkeit. Ich bin Rechtsanwältin. Ich habe einen Eid geleistet, der da lautet: „Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten einer Rechtsanwältin gewissenhaft zu erfüllen.“ Aber was, wenn die verfassungsmäßige Ordnung und damit das Grundgesetz mit seinen Grundrechten augenscheinlich kaum noch einen Pfifferling wert ist? Was dann?

Und nein, um solch Einwänden gleich zuvor zu kommen, ich bin keine Träumtänzerin, die den harten Aufschlag auf der Realität nicht verkraftet. Ich bin nicht nur Rechtsanwältin. Ich habe auch einen Master in internationaler Sicherheitspolitik (Strategic Studies). Ich weiß, dass gerade in sicherheitspolitischen Fragen nichts so einfach ist, wie es vielleicht scheint.

So ist zum Beispiel die – nicht unberechtigte – Frage, ob die Amerikaner mit ihrer Überwachung des deutschen Datenverkehrs in unzulässiger Weise in die Souveränität Deutschlands eingreifen, hinsichtlich der transatlantischen Beziehungen derart mit Sprengstoff beladen, dass sie – Geheimverträge aus der Besatzungszeit hin oder her – besser niemand auch nur irgendwie anfassen möchte. Das relative Schweigen aus Berlin mag vor diesem Hintergrund verstanden werden.

Und dennoch können all die mit #tempora und #prism verbundenen Fragen nicht unbeantwortet bleiben.  Mit dieser Form der Überwachung werden die Rechte jedes Bürgers mit Füßen getreten. Das kann, das darf in einem Rechtsstaat nicht sein. Auch im digitalen Zeitalter muss die Persönlichkeit und das Kommunikationsverhalten eines jeden Schutz finden können. Und ein jeder muss Interesse daran haben, dass das so bleibt. Andernfalls droht die Erosion des Rechtsstaats von innen.

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Um zu verstehen, warum die Erosion des Rechtsstaats von innen durch die massive Überwachung aus- und inländischer Dienste droht, fangen wir aber einmal ganz von vorne an. Das Grundgesetz verbürgt über Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 den Schutz des allgemeinenen Persönlichkeitsrechtes (APR) eines jeden Individuums.  Das Bundesverfassungsgericht sah schon 1973 als Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an:

„die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, […]; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit.“

Diesen modernen Entwicklungen hat das BVerfG immer wieder Rechnung getragen. Mit dem Volkszählungs-Urteil wurde 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung manifestiert. 2008 setzte das BVerfG dann Online-Durchsuchungen mittels des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme eine besondere SchrankeBeide Rechte sind Ausprägungen des APR. Letzteres ist ein sogenannten Auffanggrundrecht und bietet dann Schutz, wenn die Schilde des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) Lücken bilden.

Kurz: Diese Grundrechte sorgen zum einen dafür, dass wir im geschützten Kreis privater, vertraulicher Kommunikation sagen können, was wir wollen, ohne dass wir Angst haben müssen, dass die Inhalte unserer Kommunikation in den falschen Händen landen.  Und zum anderen dafür, dass dass wir frei darüber bestimmen können, wer, wann und wie, welche Daten von uns erhält.

Checks & Balances

Natürlich gibt es zu den allumfassenden und schützenden Grundrechten Ausnahmen. Es darf in das Grundrecht eines Einzelnen eingegriffen werden. Jedoch bedarf es dafür einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Das kann ein spezielles Gesetz sein, wie etwa die §§ 101a ff StPO, die die Überwachung der Telekommunikation in einem gewissen Rahmen erlauben und damit das Recht auf das Telekommunikationsgeheimnis einschränken. Dieser gewisse Rahmen ergibt sich, wenn nicht aus dem Gesetz selbst, so doch aus der sogenannten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei derartigen die Grundrechte einschränkenden Eingriffen muss am Ende des Tages immer gefragt werden, ob die Maßnahme auch verhältnismäßig war. Also, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen war, den beabsichtigten Zweck zu erfüllen. Hier ein kurzes Beispiel: Der Zweck einer Datenüberwachung ist, den Entführer von der kleinen Amelie und den Aufenthaltsort finden. Es wird vermutet, dass der dringend tatverdächtige V der Entführer ist. Geeignet ist die Maßnahme, wenn der Entführer der kleinen Amelie durch eine Datenüberwachung überhaupt gefunden werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es kein milderes, aber gleich wirksames Mittel, also keine andere Möglichkeit gibt, den Entführer ebenso sicher zu ermitteln. Angemessen wäre die Maßnahme dann, wenn alle Nachteile einer solchen Maßnahme – wie eben der Eingriff in Grundrechte des Täters – durch die Vorteile – hier die Rettung des Lebens der kleinen Amelie – überwiegen.

Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz existiert ein austariertes System zum Schutz aller, welches keinen leichtfertigen Eingriff in Grundrechte zulässt. Die Briten haben ein solches Schutzsystem unter dem Schlagwort „Checks & Balances“ in die Welt gebracht. Doch wie man das Kind auch nennt, ein Rechtsstaat, der nur noch frei agiert, die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht mehr stellt, keine Beschränkungen mehr kennt und sich auch jeglicher Kontrolle durch die Gerichte entzieht, der kann kaum noch Rechtsstaat sein.

Verschlüsselt doch einfach die Emails!

Nach dem Politredakteur Ulrich Clauß ist es ganz einfach, durch die eng gestrickten Maschen der Geheimdienste zu schlüpfen und als freiheitsliebender Bürger außen vor zu bleiben. Im Presseclub der ARD am 30.06.2013 sagte er sinngemäß „Der Bürger muss eben seinen Email-Verkehr verschlüsseln, dann ist das mit der Überwachung auch kein Problem.“ Ist das die Lösung? Zum einen ist es mit einem ganz erheblichen, nicht alltags-tauglichen Aufwand verbunden, seinen gesamten Email-Verkehr nur noch verschlüsselt zu führen. Wer mag, kann sich dazu die Ausführungen des IT-Experten Felix von Leitner alias @fefe in der FAZ zu Gemüte führen. Zum anderen verkennt Clauß‘ mit dieser Aussage vollkommen die dem Staat obliegenden Schutzpflichten.

Schutzpflichten des Staates?

Die Grundrechte dienen nicht nur der Abwehr und damit dem Schutz des Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern die Grundrechte bieten den Bürgern auch Schutz durch staatliche Maßnahmen und gegenüber Dritten, wenn andernfalls irreparable Rechtsgutsverletzungen drohen. Mehrfach wurde dies durch das BVerfG bei Fragen von Leib und Leben herausgearbeitet ( BVerfG 1 BvR 357/05 mwN). Angesichts des jetzigen Abhör-Skandals ist es jedoch offensichtlich, dass auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das dem entspringende Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf die Vertraulichkeit von IT-Systemen Grundrechte sind, die der Schutzpflicht des Staates bedürfen.

Natürlich gibt es auch eine Pflicht zur informationellen Selbstverantwortung. Der Staat soll und kann nicht alles regulieren. Der Einzelne muss das Seine hinzutun, verantwortungsvoll mit seinen Daten umgehen, überlegen, welche Daten er sozialen Netzwerken anvertrauen mag oder zum Abgriff durch von ihm zugelassene Browser-Cookies für Werbenetzwerke bereithalten will.

Der Ruf nach der Pflicht zur informationellen Selbstverantwortung greift jedoch zu kurz: Zwar kann der User per Click bestimmen, welche Daten er via sozialen Netzwerke der Öffentlichkeit zeigt oder welche Daten er Werbenetzwerken übergibt. Dem Tracking durch die Geheimdienste ist er jedoch hilflos ausgeliefert.

Denn hinsichtlich der Verwendung unserer Daten durch ausländische Dienste, gleich ob Verbindungs- oder Inhaltsdaten,  gibt es kaum etwas, was der der Einzelne tun kann. Das darf niemandem egal sein. Der Verweis, das träfe doch nur Terrorverdächtige, zeigt eben die Misere auf: Wie wird man den des Terrors verdächtigt? In dem Indizien dafür sprechen. Woher kommen diese Indizien? Aus der Überwachung. Und was, wenn der Algorithmus jemanden herausgreift, der nach Maßgabe des Algorithmus zur falschen Zeit, am falschen Ort war, mit der falschen Person gesprochen und das falsche Buzzword in einen Chat eingegeben hat? Und der nun bei der Einreise nach Amerika wegen des Terrorverdachts festgehalten wird? Und, um das Horrorszenario auf die Spitze zu treiben, eine freundliche Einladung nach Guantanomo erhält. Einen Ort an dem das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Verfahrens einen feuchten Dreck interessiert?

Natürlich kann es falsche Verdächtigungen auch bei einer eingeschränkten digitalen Überwachung, wie sie der StPO entspringt, geben. Hier hilft aber das daneben bestehende strenge gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, das auch dem Tatverdächtigen Schutz gewährt.

Von den Interessen und Rechten des Einzelnen abgesehen, ist noch ein weiteres Feld hoch problematisch: Wirtschaftsspionage. Gerade einem Technologie-Standort wie Deutschland kann und darf es nicht egal sein, dass ausländische Geheimdienste willenlos und bar jeder Kontrolle den Datenverkehr durchforsten.

Ja, aber dann müssen die Betroffenen sich eben doch selbst besser schützen!

Nein. Und das aus zwei Gründen. Den einen habe ich bereits angeführt. Dem Einzelnen ist es kaum möglich einen wirksamen Schutz aufzubauen. Allenfalls großen Unternehmen steht die Man-Power und das finanzielle Leistungsvermögen zur Seite, um eine halbwegs abhörsichere IT-Infrastruktur aufzubauen. Der andere lautet schlicht: Wir leben in einem Land mit einer freiheitlich, demokratischen Grundordnung. Das Zusammenleben im Staat basiert darauf, dass ein jeder seine ihm durch die Verfassung garantierten Freiheiten leben darf und nur in ganz besonderen Ausnahmefällen (s.o.) Eingriffe in seine garantierten Rechte dulden muss. Nicht umgekehrt. Der Bürger muss nicht ständig Eingriffe im schlichten Vertrauen darauf, dass der Staat schon „die richtigen Eingriffe“ vornimmt, dulden. Das funktioniert schon deswegen nicht, weil der Staat in Form der Exekutive (oder auch der Legislative) eben auch manchmal nicht das Richtige tut. Es passieren Fehler, manchmal gravierende Fehler. Und an dieser Stelle muss die Überprüfung staatlichen Handels durch eine unabhängige Judikative möglich sein.

Wer will in einem Staat leben, in dem Entscheidungen des Staates gegenüber seinen Bürgern und dessen Rechten nicht mehr nach klaren Regel, sondern nach Gutdünken getroffen werden? Wer fühlt sich noch frei, wenn er stets überlegen muss, wer mithört oder -liest? Und woran erinnert das?

Aber Terrorabwehr ist ein berechtigtes Interesse!

Ja. Ohne Frage. Die Terrorabwehr kann ebenso wie die Verhinderung anderer Straftaten ein berechtigtes Interesse zu Eingriffen in das Kommunikationsverhalten und damit die Grundrechte darstellen. Und nein. Denn Terror- oder sonstige Gefahrenabwehr reicht allein als (Totschlag-)Argument nicht aus. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss gewahrt bleiben. Erst recht, wenn es um Eingriffe in das Kommunikationsverhalten durch dritte Staaten geht.

Von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Schutzpflicht des Staates

Angenommen, es gibt diese immer noch wirksamen Verträge, die dem Grunde nach zur Überwachung deutscher Staatsbürger durch die Amerikaner und Briten berechtigen. Dann hätte diese Datenausspähung aber immer noch im Licht der Grundrechte und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen müssen. Das ist nicht passiert. Und so ist das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die  durch die massive Überwachungstätigkeit ausländischer Geheimdienste zur Disposition gestellt. Denn kein Terrorakt der Welt kann rechtfertigen, dass die im Laufe von Jahrhunderten erkämpften Freiheitsrechte der Bürger unverhältnismäßig beschnitten und der Rechtsstaat untergraben wird.

Aufgrund dieser unverhältnismäßigen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger durch dritte Staaten ist der Staat in der Pflicht; in der Pflicht zum Schutz seiner Bürger. Denn wenn der Einzelne sein Recht nicht mehr durchsetzen kann, dann muss der Staat dafür Sorge tragen, dass die Rechte gewahrt werden. Andernfalls ist das Recht nichts mehr wert. Und der Rechtsstaat erodiert.

Und jetzt?

Zwei souveräne Staaten. Verbündete. Ein souveräner Staat greift in die Rechte der Bürger des anderen souveränen Staates ein und beruft sich auf geltende Verträge. Geltendes (Grund-)Recht verbietet diese Eingriffe in die Rechte der Bürger. Und dennoch sind die in ihren Rechten verletzten Bürger diesen Eingriffen des anderen souveränen Staates ausgeliefert. Ein Dilemma, zu dem es nach derzeitiger Lage keine Lösung gibt.

Doch das bedeutet nicht, wegzugucken und den Kopf in den Sand zu stecken. Gerade wegen dieses Dilemmas gehen die Fragen nach Datenschutz, Freiheitsrechten und Rechtsstaat jeden etwas an. Und nein, die Frage ist nicht, ob wir im Netz mit weniger Rechtsstaatlichkeit auskommen. Das Netz ist Teil der realen Welt. Jede Trennung und Aufhebung wäre künstlich und würde dem Einfluss des Internets auf unser Leben nicht gerecht. Die Frage ist, wie also wollen wir leben? Mit garantierten Freiheitsrechten und rechtsstaatlichen, demokratischen Grundsätzen? Oder lieber ohne? Hierfür braucht es einen breiten gesellschaftlichen Diskurs und Denkansätze, die über eine EU-Datenschutzverordnung hinausgehen. Es braucht grundlegende Überlegungen wie digitale Revolution, Globalisierung und mühsam etablierte Freiheitsrechte und Rechtsstaatlichkeit Hand in Hand gehen sollen.

„No one pretends that democracy is perfect or all-wise. Indeed, it has been said that democracy is the worst form of government except all those other forms that have been tried from time to time.“

In diesem Sinne,

immer noch fassungslos.

tl;dr: Steht auf, denkt laut. Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist es wert.

Active Sourcing und Talent Relationship Management (TRM) rechtlich betrachtet – Part III

Ende April veröffentlichte ich hier Part I und Part II der kleinen Serie zum Active Sourcing & Talent Relationship Management (TRM). Während ich im ersten Teil erläuterte,

was eigentlich Active Sourcing & TRM ist,
warum sich ein Personaler auch noch um die rechtliche Seite den Kopf zerbrechen sollte
und warum der den Personalabteilungen bekannte § 32 BDSG hier eher weniger hilft,

setzte ich mich im zweiten Teil mit den rechtlichen Problemen der Kandidatenansprache

ausführlich auseinander. Nach einem Haufen Arbeit und einer zweiwöchigen, sehr schönen, Auszeit mit meiner Familie auf Menorca, kommen wir hier nun endlich zum dritten Teil, der sich mit der wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen befasst. Schließlich gibt es neben dem interessierten Unternehmen und dem potentiellen Kandidaten häufig noch ein dritte Partei: Den bisherigen Arbeitgeber. Und der ist im Zweifel nicht sonderlich amüsiert, wenn der schnellste Fisch in einen hübscheren Teich gelockt wird.

I. Der Wettbewerb und das Recht

Nach unserer Rechtsordnung (und Marktordnung) ist der Wettbewerb frei. Doch innerhalb dieses freien Wettbewerbs soll fair gespielt werden. Für das Fairplay im Markt sorgt in erster Linie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG. Und nach eben diesem Gesetz sind unlautere geschäftliche Handlungen verboten, wenn sie die Interessen von Mitbewerbern spürbar beeinträchtigen. Doch was sind unlautere geschäftliche Handlungen und die Interessen von Mitbewerbern auf dem Spielfeld der Rekrutierung?

1. Abwerben – Eine unlautere geschäftliche Handlung?
Die Freiheit des Wettbewerbs erstreckt sich auch auf die Nachfrage nach Arbeitnehmern und somit haben Unternehmen keinen etwaigen „Bestandsschutz“ hinsichtlich ihrer Mitarbeiter (vgl. Köhler/Bornkamm, § 4, Rn. 10.103). Das Fischen in fremden Teichen, also das Abwerben von Mitarbeitern, ist damit grundsätzlich erlaubt. Jedoch: Fair muss es zugehen. Das Ziehen am Trikot ist weder beim Fußball, noch beim Rekrutieren erlaubt. In der Sprache des UWG heißt es dazu: Unlauter handelt insbesondere, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft (§ 4 Nr. 7 UWG), oder Mitbewerber gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG). a. Rekrutierung = Das Herabsetzen & Verunglimpfen von Mitbewerbern?!? Abwegig! Meint hier der ein oder andere womöglich. Doch weit gefehlt. Eine wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Mitbewerbers ist nämlich dann zu bejahen, wenn die Handlung geeignet ist, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern. Und nun stelle man sich vor, den Mitarbeiter MA der Agentur A erreicht eine elektronische Nachricht vom Familienunternehmen F mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr MA, möchten Sie weiterhin Dinge hören wie ‚Um 18.00 Uhr schon Feierabend? Haben Sie denn einen halben Tag Urlaub eingereicht?!‘ oder ‚Kommen Sie, zur Hochzeit Ihrer Schwester können Sie doch immer noch, der Pitch ist jetzt echt wichtiger…!‘ oder ‚Bitte ändern Sie den Plot noch mal – ich muss in 30 Minuten beim Kunden präsentieren‘. Nein? Rufen Sie mich an! In unserem Familienunternehmen F wissen wir nämlich Ihr Marketing-Know-How und Sie als Person zu schätzen. Ihr Personaler des Unternehmens F.“

Was entnimmt der angesprochene Verkehrskreis (also der angesprochene Kandidat) diesen Sätzen in Bezug auf die Agentur A? Wohl kaum etwas anderes als dass es sich um einen „Saftladen“ handeln muss, dem die Befindlich- und Persönlichkeit der Mitarbeiter komplett egal ist, solange sie nur arbeiten und die Rendite am Ende des Tages stimmt. Es wird also ein abträgliches Werturteil hinsichtlich der Agentur gefällt. Und aufgrund dieses Gesamtkontextes und Eindrucks wäre es damit auch gleichgültig, ob derartige Sätze vielleicht tatsächlich mal in der Agentur gefallen sind. Ergo ist diese Nachricht dazu geeignet, die Wertschätzung des Mitarbeiters MA für seinen Arbeitgeber die Agentur A zu verringern. Und demnach liegt eine unlautere Handlung in Form der Herabsetzung des Mitbewerbers (des bisherigen Arbeitgebers) vor. b. Rekrutierung = Das gezielte Behindern von Mitbewerbern?!? Nach dem oben Gesagten, wonach das Abwerben von Mitarbeitern erlaubt ist, kann eine Rekrutierung wohl kaum eine unlautere Handlung im Sinne der Behinderung des Mitbewerbers sein? Doch es kann. In einem Fall wie dem hier konstruierten. Denn eine Abwerbung ist wettbewerbsrechtlich eben nicht nicht mehr zulässig, wenn unlautere Begleitumstände wie etwa die herabsetzende Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber  hinzukommen. Und das wiederum gilt dann als gezielte Behinderung des Mitbewerbers.

2. Mitbewerber – Wo ist denn das Wettbewerbsverhältnis?
Im Wettbewerbsrecht wird ein Wettbewerbsverhältnis benötigt, um als Unternehmen gegen den sich unlauter verhaltenen Mitbewerber vorgehen zu können. Das soll die Möglichkeit des „Behakens“ von Unternehmen untereinander begrenzen. Dabei ist klar, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Shampoo-Produzenten besteht, die um die gleiche Käuferschaft und damit dem Absatz von Produkten buhlen. Doch besteht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Hersteller von Dosensuppen und einem Maschinenbauer für Tunnelbohrköpfe, die beide einen Marketing-Direktor suchen? Die schlichte Antwort lautet: Ja. Denn ein Wettbewerbsverhältnis besteht auch dann, wenn die beteiligten Unternehmen nicht im Absatz von Produkten, sondern in der Nachfrage nach Dienstleistungen, einschließlich derer von Arbeitskräften, konkurrieren (vgl. Köhler/Bornkamm § 4, Rn. 10.104). Und das heißt, es besteht quasi immer ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen in Bezug auf die Abwerbesituation, gleich wie „weit weg“ sie hinsichtlich ihrer Produkte oder Dienstleistungen sein mögen.

3. Kandidatenansprache – Eine geschäftliche Handlung?
Last but not least bedarf es immer einer geschäftlichen Handlung, damit ein Unternehmen gegen den Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Und ganz klar: Die Kandidatenansprache ist in der Regel als geschäftliche Handlung zu verstehen, schließlich handelt es sich hierbei um ein Verhalten zu Gunsten des eigenen (oder im Falle von Headhuntern eines fremden) Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen oder dem Bezug von Dienstleistungen oder dem Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (vgl. § 2 Nr. 1 UWG).

4. Unterlassung und Schadensersatz
All das zuvor Gesagte würde kaum jemandem irgendetwas nützen, wenn man nicht auf die Einhaltung der Fairplay-Regeln pochen könnte. In unserem fiktiven Fall könnte die Agentur A vom Familienunternehmen F Unterlassung nach § 8 UWG verlangen und ggf. Schadensersatz nach § 9 UWG geltend machen. Zunächst mittels einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, dies fordert schließlich § 12 Abs. 1 UWG. Ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe hier neben dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Schadensersatz geltend gemacht werden kann, steht allerdings in den Sternen. Um ehrlich zu sein, die Aussichten sind ziemlich trübe. Schließlich kann kaum bemessen werden, wie hoch in solch einem Fall der mögliche Schaden wäre. Das musste auch ein großer Baukonzern unter Schmerzen erfahren, dem um die 50 Mitarbeiter abgeworben wurden. Die Schadensersatzklage in Millionenhöhe wurde letztlich vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. In den Urteilsgründen hieß es zwar, dass die Abwerbung wohl unlauter von statten ging, der Vortrag der Klägerin jedoch keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung des durch unlauteres geschäftliches Verhalten der Beklagten entstandenen Schadens biete. Wer mag, kann das Urteil des BAG mit dem Az. 10 AZR 370/10 gerne ganz nachlesen (FYI: das Ganze landete beim BAG, weil es ursprünglich um die mögliche Verletzung von Beraterpflichten bzw. von vertraglichen Treuepflichten ging).

II. So what?! – I don‘t care!

Nach den hier gemachten Ausführungen mag das der Leser denken. Sicher, von einem derartigen unlauteren Abwerbeversuch muss der Arbeitgeber des angesprochenen Kandidaten erst einmal erfahren. Dass das jedoch kein aus der Luft gegriffener Fall ist, zeigt das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. Mai 2013, Az. 1 S 58/11. Ebenso wie in dem oben angeführten fiktiven Fall, versuchte ein Mitarbeiter eines Personaldienstleistungsunternehmen Mitarbeiter der Konkurrenz abzuwerben und übersendete zu diesem Zweck eine XING-Nachricht, welche unter anderem folgende Formulierungen enthielt: „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben? Und Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“

Das Gericht befand „Eine solche negative Darstellung des Unternehmens der Klägerin und ihrer Qualitäten als Arbeitgeber ohne jegliche sachliche Begründung greift unverhältnismäßig in die berechtigten Interessen der Klägerin auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit ein.“ und damit, dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG ebenso vorlag wie gegen § 4 Nr. 10 UWG. Das abwerbende Unternehmen wurde zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Das Unterlassungsbegehren war nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, jedoch sah das LG Heidelberg den Unterlassungsanspruch ausweisliche der Urteilsbegründung ebenfalls als klar gegeben an. Die Frage, die sich damit stellt, ist, ob man sich als Unternehmen gegebenenfalls einem solchen Verfahren und dem damit verbundenen Ärger aussetzt oder vielleicht doch lieber einmal vorher prüft, welche Vorgehensweise dem Fairplay des UWG entspricht….

In diesem Sinne, auch beim Rekrutieren immer ans Fairplay denken! tl;dr: Active Sourcing und die Ansprache von Kandidaten in Arbeitsverhältnissen haben  auch immer eine wettbewerbsrechtliche Komponente – und über die sollte dann doch einmal kurz nachgedacht werden.

PS: Spannend ist an dem Urteil des LG Heidelberg auch, dass es als eine der ersten Entscheidungen in Deutschland mit der Frage der Einordung eines Social Media Profils, hier auf XING, befasst. Der abwerbende Unternehmen hatte nämlich behauptet, es habe sich um eine rein private Nachricht und nicht um eine geschäftliche Handlung gehandelt. Dem ist das Gericht – zu recht – nicht gefolgt. Ausführliche Erläuterungen zum Urteil des LG Heidelberg gibt es übrigens beim geschätzten Kollegen Carsten Ulbricht zu lesen. Und der ebenfalls geschätzte Kollege Thomas Schwenke hat auf t3n einen ebenfalls sehr lesenswerten Artikel zum Active Sourcing mit hübschen Beispielen veröffentlicht.

Active Sourcing & Talent Relationship Management rechtlich betrachtet – Part II

Im ersten Teil zu „Active Sourcing & Talent Relationship Management rechtlich betrachtet“ ging ich zunächst den folgenden Fragen nach:

  1. Was ist eigentlich Active Sourcing & TRM?
  2.  Warum sollte sich ein Personaler um die rechtliche Seite den Kopf zerbrechen?
  3.  Warum hilft der bei Personaler doch recht bekannte § 32 BDSG hier wenig weiter?

Letztlich lautet  das Ergebnis, dass jedenfalls das Identifizieren von Kandidaten und das Anlegen von Kandidatenpools im Unternehmen durchaus rechtskonform  möglich ist.

Ich erwähnte jedoch schon, dass die Kandidatenansprache und auch das anschließende Beziehungsmanagement nicht ganz unproblematisch sind. Um die Fragen der Kandidatenansprache soll es sich nun denn auch in diesem Teil maßgeblich drehen. Dazu für all diejenigen, die es sich einfach nicht vorstellen können, dass die Kandidatenansprache ein Problem darstellen kann, einfach mal folgender Tweet, der unmittelbar in Reaktion zu meinem Active Sourcing Beitrag von der „Zielgruppe“ kam:

„total nervig. regelmäßig e-mails von kanzleien oder post an den lehrstuhl. kommt beides in den papierkorb.“

Tja. Aus tatsächlicher Sicht würde ich sagen, dass die Kanzleien, die da „nerven“, sicher nicht die ersten sind, an die der derzeitige Doktorand später denken wird. Aus rechtlicher Sicht kommt uns das Nervige bei Nachrichten doch irgendwie bekannt vor. Nannte man es nicht SPAM? Und war SPAM nicht irgendwie…verboten?

I. Kandidatenansprache – rechtliche Wertung in Bezug auf den Kandidaten

Aber STOP. Fangen wir besser von vorne an. Ein potentieller Kandidat ist identifiziert. Die Jagd, äh also, der Rekrutierungsprozess kann beginnen. Es muss irgendwie Kontakt mit dem Kandidaten aufgenommen werden. Doch wie? In der Regel wird eine elektronische Kontaktadresse vorhanden sein. Vielleicht aber auch eine Telefonnummer. Oder aber eine Adresse. Zunächst kurz zu den Ausnahmen aus der Sicht der Personaler (Adresse und Telefon) und dann zum Regelfall (Email-Adresse oder sonstige elektronische Direct-Message):

1. Postalische Adresse

Wenn eine postalische Adresse vorliegt, ist die rechtliche Bewertung hinsichtlich der Kommunikation über diesen Weg sehr einfach: Einen Brief können Sie in der Regel schreiben (es sei denn ihre Firma ist vom Kandidaten schon auf eine Blacklist gesetzt worden ;=) ). Ob das tatsächlich so sinnvoll ist, lässt sich nicht nur ob des einen so eben zitierten Beispiels bezweifeln. Die Aufmerksamkeit der Kandidaten mit einem Schreiben derart zu erhaschen, dass das teure Stück nicht in der Ablage P landet, verlangt vermutlich Kreativität. Dies ist in Kampagnenform zumeist nicht ganz günstig, was wiederum… ach. Was zerbrech‘ ich mir den Kopf. Das ist ja nicht meine Aufgabe. ;=)

Also, einen Brief können Sie schreiben. Ob es zielführend ist. Nun ja. Das beurteilen Sie besser selbst.

2. Telefon – Cold Call.

Dunkel rauscht dem Personaler noch im Ohr, dass er potentielle Kandidaten doch anrufen darf?! Dem Grunde nach ist das auch richtig. Denn während sogenannte Cold Calls gegenüber Verbrauchern (Anrufe ohne Verbindung zum und vor allem ohne Einwilligung des Verbrauchers) zu Marketingzwecken nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stets als unzumutbare Belästigung und damit als rechtswidrig gewertet werden, stellt sich die Situation bei potentiellen Kandidaten etwas dar. Denn der Anruf bei einem Kandidaten, gleich ob privat oder am Arbeitsplatz, zu Zwecken der Abwerbung stellt sich nach bisheriger herrschender Auffassung als Anruf gegenüber einem sonstigen Markteilnehmer im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar.

Warum? An sich ist ein Arbeitnehmer auch ein Verbraucher. Ein Verbraucher wird vor der kalten Telefonakquise vom Gesetz gut geschützt, da ein Telefonanruf einen beträchtlich Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstellt. Nach der herrschenden Auffassung seien aber die Interessen des Arbeitnehmers in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis grundlegend anders zu bewerten als die eines Verbrauchers. Diese Interessen seien immer einer „beruflichen Tätigkeit“ zuzurechnen und damit sei der Verbraucher in diesem Verhältnis nur ein sogenannter Marktteilnehmer. Bei einem Marktteilnehmer wiederum muss nur eine mutmaßliche, aber keine vorherige ausdrückliche, Einwilligung vorliegen. Und das mutmaßliche Interesse sei grundsätzlich immer zu bejahen, wenn und soweit der Anruf der kurzen sachlichen Information dient, nicht aufdringlich oder sonst belästigend ist (vgl. BGH I ZR 221/01 – Direktansprache I; BGH I ZR 73/02 – Direktansprache II)

Es ist unschwer zu erkennen, dass dieser Argumentation ein bestimmtes Bild des Arbeitsmarktes zu Grunde liegt: Das Bild des Arbeitgebermarktes. Wie bereits in Part I erläutert verhält es sich jedoch heutzutage in etlichen Regionen und Branchen so, dass ein Bewerbermarkt existiert. Ebenso wie ein Verbraucher aus unzähligen Duschgel-Varianten oder Automobil-Modellen frei wählen kann, kann hier der Bewerber aus dem ihm vorliegenden Angeboten auswählen. Und ebenso wie ein Verbraucher sich grundsätzlich von dem Anruf eines Autohauses belästigt fühlt, ist auch der Ingenieur von dem er-weiß-selbst-nicht-wievielten-Anruf eines weiteren (Möchtegern-)Arbeitgebers nicht begeistert. Die Interessenslage des Arbeitnehmers ist also gerade nicht mehr zwingend von der des Verbrauchers zu unterscheiden. Und selbst wenn dem nicht gefolgt werden möchte, so kann jedenfalls aus den vorgenannten Gründen nicht mehr grundsätzlich von einer mutmaßliche Einwilligung des Marktteilnehmers aka Kandidat ausgegangen werden.

Anders ausgedrückt: Sie können einen identifizierten Kandidaten, sofern Sie dessen Telefonnummer haben, anrufen und ihm kurz Ihr Anliegen sachlich schildern. Nach der herrschenden Auffassung handeln Sie dann rechtskonform. Es würde mich aber nicht wundern, wenn sich aus den hier geschilderten Gründen die Auffassung insbesondere der Rechtsprechung wandelt. Darüber hinaus nützt Ihnen Ihre rechtskonforme Handlung natürlich herzlich wenig, wenn Sie damit dem Kandidaten auf den Keks gehen…. Und dass derartige Anrufe potentiellen Kandidaten auf eben diesen gehen, habe ich nun schon mehrfach persönlich von leidgeprüften Personalern geschildert bekommen.

3. Die elektronische Direct-Message

Bleibt die elektronische Direktnachricht, die, schon aus dem Grund, dass hier am ehesten Kontaktdaten vorliegen, das häufigste Mittel der Wahl ist. Dazu ergab auch eine nicht-repräsentative Umfrage bei einem Auszubildenden, einer Praktikantin (Studentin), zwei relativen Berufsanfängern, einer Berufserfahrenen (< 5 Jahre) und drei langjährig Berufserfahrenen (> 15 Jahre) ein passendes und konsistentes Bild: Alle bevorzugen eine erste Kontaktierung per elektronischer Nachricht. Der einzige Unterschied ergab sich daraus, dass die langjährig Berufserfahrenen Wert auf einen reinen Vorab-Kontakt legten, dann aber umgehend einen telefonischen oder persönlichen Termin erwarteten. Kurz: In diesem Zusammenhang wird eine elektronische Nachricht als weniger aggressiv und störend empfunden.

Vollkommen konträr zu dem sich abzeichnenden Bild steht jedoch die Rechtslage. Während – wie aufgezeigt – ein Telefonanruf bei einem potentiellen Kandidaten nicht zwingend eine unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG darstellt, bedarf die Übersendung einer elektronischen Nachricht zu Zwecken der An-/Abwerbung in jedem Fall der ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten. Denn § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der die Zusendung von Werbung per Fax, Email oder sonstiger elektronischer Direktnachrichten regelt, trifft keine Unterscheidung zwischen Verbraucher und Markteilnehmer und damit auch keine Unterscheidung hinsichtlich der Qualität der verlangten Einwilligung.

Dies führt zu dem absurd anmutenden Ergebnis, dass die Übersendung einer Nachricht via XING zu Zwecken der An- oder Abwerbung grundsätzlich rechtswidrig ist, es sei denn, es läge schon eine Einwilligung des Kandidaten vor (welche nicht vorliegen kann, da es sich ja um einen Erstkontakt handelt). Dass bei jemandem, der sich auf einem Business-Netzwerk wie XING anmeldet und gar noch angibt, er sei an Job-Chancen interessiert, von dem Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen werden kann (eben von der mutmaßlichen Einwilligung) ist hier irrelevant, da das Gesetz eben die ausdrückliche Einwilligung verlangt.

Das UWG regelt zwar nur das Rechtsbeziehungen von juristischen und natürlichen Personen, die zueinander im Wettbewerb stehen, jedoch kann eine natürlich Person aus §§ 823, 1004 BGB iVm allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegen SPAM vorgehen. Dabei finden die Wertungen des UWG, die hier ausgeführt wurden, natürlich Berücksichtigung.

Damit stehen Sie vor dem folgenden Dilemma: Ein Telefonanruf ist, von einer möglichen Änderungen der Rechtslage abgesehen, aus tatsächlichen Gründen heikel. Eine Directmessage per Email, XING, Facebook oder Twitter wird von potentiellen Kandidaten  als grundsätzlich weniger belästigend eingestuft, was natürlich das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung senkt. Wenn jedoch ein Kandidat von der 103. DM bezüglich eines Jobwechsels genervt ist, steht ihm das Recht klar auf der Seite – eine solche DM ohne vorherige Einwilligung ist eine unzumutbare Belästigung.

Die eigentliche rechtliche Streitigkeit wird dabei die wenigsten Personaler schrecken. Ein paar Tausend Euro können schnell ins Budget für solche Fälle eingeplant werden. Aber wie immer gilt auch hier: Sie müssen sich damit auseinandersetzen (*nerv) und die Außenwirkung ist alles andere als schön (dass die Leute über so etwas aber auch immer reden müssen!).

4. Soweit so gut – Und weiter?

Keine Frage, bislang existiert vermutlich kein einziger Fall, in dem ein angesprochener Kandidat eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend gemacht hat oder in einen Rant über nervige Arbeitgeberansprachen verfallen ist. Mir ist jedenfalls keiner bekannt. Aber hier gilt Ähnliches wie bei arbeitsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf Äußerungen in sozialen Netzwerken. Vor einem Jahr gab es kein einziges und nun sind es eine gute handvoll. Die Anzahl an sehr gefragten und damit dann irgendwann auch sehr genervten Berufsgruppen und Personen nimmt zu. Und ich bin deswegen selbst gespannt, ob und wenn ja wann, diese hier ausgebreitete graue Theorie (Rechts-)Wirklichkeit wird. Das Risiko sollte aber bekannt sein.

Dass allerdings das Zusammenspiel von neuen Medien und Compliance keine graue Theorie ist, zeigte der Fall der letzten Woche, bei dem ein Twitter-Kanal des Nachrichtendienstes Associated Press gehackt und die Falschmeldung, es habe einen Anschlag auf das Weiße Haus gegeben, verbreitet wurde. Nur wenige Minuten war der Tweet online, die Meldung wurde von offiziellen Stellen schnell revidiert. Die Börse reagierte jedoch zwischenzeitlich äußerst sensibel und der Dow Jones stürzte kurzfristig ab.

Dennoch bin ich mir ziemlich sicher zu wissen, wie Ihre Risikoabwägung ausgehen wird. ;=)

II. Kandidatenansprache – Rechtliche Bewertung in Bezug auf die Wettbewerber

Puuh. Wieder ein ganzer Artikel voll. Und dennoch ist nur ein weiterer Punkt geklärt. Im nächsten Teil geht es dann um die Kandidatenansprache aus Sicht des im Wettbewerb stehenden Unternehmens bzw. des Unternehmens, bei dem der Kandidat abgeworben wurde. Und schließlich werden wir noch zum Talent Relationship Management kommen.

In diesem Sinne,

weiter viel Erfolg beim Rekrutieren & stay tuned.

tl;dr: Kandidatenansprache hat den Status „Es ist kompliziert“. Der Personaler sagt dazu vermutlich „Ist mir doch egal.“.

Active Sourcing & Talent Relationship Management (TRM) rechtlich betrachtet – Part I

In der letzten Woche habe ich  nahezu täglich Berichte bzw. ganze Sonderbeilagen aus der WELT KOMPAKT zum Thema „Bewerbermangel“ meinem Mann, der sich bekanntermaßen mit dem Thema im Recrutainment-Blog beschäftigt, auf den Schreibtisch gelegt (ich überlege schon Honorar für das Presse-Clipping zu verlangen… ;=) ). Doch nicht nur der Blick in die Presse, sondern auch der auf meine Mandate zeigt: Active Sourcing & TRM ist „der heiße Scheiß“ der Personaler. Und da Personalthemen hier in den letzten Monaten ohnehin zu kurz gekommen sind, nehme ich das doch gerne zum Anlass, mich darüber auszulassen.

Im hier vorliegenden ersten Teil geht es zunächst einmal um die Fragen was Active Sourcing & TRM eigentlich ist (I.), warum sich ein Personaler um die rechtliche Seite den Kopf zerbrechen sollte (II.) und warum § 32 BDSG (Datenerhebung Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) hier gerade nicht weiter hilft (III.)

I. Active Sourcing? TRM? – Was’n das?

(Für diejenigen, denen das total klar ist: Bitte gleich weiter zur nächsten Überschrift)

Auch wenn so mancher es nicht glauben mag, viele Unternehmen in Deutschland haben ein Problem: Sie bekommen ihre Stellen nicht besetzt. Die Zeiten, in denen Personaler sich die besten Kandidaten aussuchen konnten, sind in vielen Regionen und Branchen schlicht passé. Schon 2011 stellte das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln fest, dass der Fachkräftemangel für 80% der Unternehmen ein Problem darstellt. Gelöst oder auch nur gebessert hat sich das nicht – im Gegenteil. Und so kämpfen die Unternehmen mit Employer Brand Kampagnen teilweise darum, überhaupt die Aufmerksamkeit der Bewerber und damit eine (die richtige!) Bewerbung zu erhalten.

In manchen Bereichen reicht aber eben das Hinhalten von interessanten, gar schmackhaften, Ködern nicht, um den Fisch zu fangen.  Die Personaler müssen vielmehr zu den Fischen in den Teich steigen und nach ihnen tauchen, um vielleicht einen davon überzeugen zu können, mit hinaus zu kommen. Und manche Fische sagen auch: „Oh wie nett. Aber ich möchte gerne noch ein bisschen was an der Teich-Universität lernen oder mir einen anderen Teich angucken, vielleicht komme ich aber zu einem anderen Zeitpunkt mit.“ Tja, und um einen solchen Fisch nicht zu verlieren, muss man schon einen Peilsender anbringen….

Anders ausgedrückt: Die Unternehmen gehen eben aktiv auf die Suche nach potentiellen Mitarbeitern außerhalb des Unternehmens, neudeutsch „Active Sourcing“ und versuchen, selbst, wenn eine Rekrutierung derzeit nicht in Betracht kommt, den Kontakt zu dem interessanten Kandidaten nicht zu verlieren, neudeutsch „Talent Relationship Management“.

Diese Art der Mitarbeitergewinnung ist natürlich in Zeiten von Social Media wesentlich einfacher geworden: Auf Plattformen wie XING kann gezielt und gefiltert nach Kandidaten gesucht werden, in Spezialisten-Foren kann man sich sicher sein, eben solche auch zu treffen und auf Facebook läuft einem sowieso eine Menge vor diese Nase. Da kann man doch schnell eine Nachricht schreiben oder interessante Kandidaten einfach mal vormerken und Sie regelmäßig kontaktieren. Oder?

II. Warum sollte man (der/die Personaler/in) sich darüber den Kopf zerbrechen? 

An dieser Stelle wird sich so mancher fragen, warum er denn überhaupt in die rechtlichen Tiefen dieser Fragestellungen einsteigen soll. Denn wo kein Kläger, da kein Richter und wer klagt denn schon, wenn ihm ein Unternehmen das Interesse anträgt, ihm (oder ihr) also der Bauch gepinselt wird?

Zunächst kann der Betroffene materielle und/oder immaterielle Schadensersatzansprüche bei einem Datenschutzverstoß geltend machen und schon lange nicht mehr jeder Programmierer oder Verfahrenstechniker fühlt sich beim 38. Anruf oder der 52. Email wegen seiner beruflichen Perspektive noch geschmeichelt – ganz im Gegenteil. Darüber hinaus kann ein Wettbewerber gegebenenfalls wegen des unlauteren Abwerbens eines Mitarbeiters einen Prozess anstrengen. Und schließlich kann das Bekanntwerden von Datenschutzverletzung eine Beeinträchtigung der Reputation eines Unternehmens zur Folge haben. Die Haltung „Ein Shitstorm geht schon vorüber“ hilft dabei einem an der Börse notierten Unternehmen, bei dem in diesem Fall ein Verstoß gegen die eigenen Compliance-Richtlinien vorliegt, im Zweifel wenig.

Bislang gibt es in der Praxis zwar recht wenige Prozesse, die sich überhaupt mit Schadensersatzansprüchen in Folge von Datenschutzverletzungen befassen (bspw. LG Stuttgart, Az. 21 O 97/01), es ist aber abzusehen, dass diese aufgrund der vermehrt aufkommenden Datenschutzproblematik und Sensibilisierung zunehmen werden. Schließlich gab es bis Anfang letzten Jahres auch keinen einzigen arbeitsgerichtlichen Prozess wegen der Äußerungen von Mitarbeitern in sozialen Netzwerken. Doch seitdem sind eine handvoll Prozesse geführt worden. Und hinsichtlich des unlauteren Abwerbens eines Mitarbeiters via XING ist die erste Entscheidung bereits ergangen (LG Heidelberg, Az. 1 S 58/11).

Vor dieser unübersichtlichen Gemengelage steht dann einerseits der Personaler, der dringend seine Stellen besetzen möchte und muss. Und auf der anderen Seite die Rechtsabteilung, die unter Verweis auf die Compliance-Regelungen des Unternehmens und der nahezu gänzlich fehlenden konkreten Rechtsprechung (sowie vor dem Hintergrund der mangelnden eigenen Zeit, tiefer in die Materie einzusteigen) aus Sicherheitsgründen die dringende Empfehlung, wenn nicht gar Vorgabe, abgibt, es mit dem Active Sourcing und TRM sein zu lassen. Und das ist – für den Personaler – ein ganz handfestes Praxisproblem.

Dabei ist diese Empfehlung gar nicht ausgemacht. Ganz im Gegenteil. Die gute Nachricht lautet bereits jetzt: Active Sourcing & TRM ist nach bestehender Rechtslage durchaus gesetzeskonform möglich.

III. Rechtliche Probleme von Active Sourcing & Talent Relationship Management

Tatsächlich geht das Suchen, Finden und Kontaktieren von potentiellen Kandidaten dank der verschiedenen sozialen Netze relativ leicht. Rechtlich sind jedoch Fragen des Datenschutzes und damit die Persönlichkeitsrechte der Kandidaten betroffen. In Folge dessen sind Active Sourcing und TRM keine Selbstgänger. (Der Gesetzgeber hatte zwar bereits im Jahr 2010 versucht, mit einem mit einem Gesetzesentwurf auf diese Problematik zu reagieren (siehe dazu hier und hier). Das Gesetz ist jedoch bis heute nicht in Kraft getreten, Näheres dazu findet sich hier.)

1. Research & Anlegen von Kandidatenprofilen sind datenschutzrechtlich relevante Handlungen

Beabsichtigt ein Unternehmen die Suche nach potentiellen Kandidaten, so sollte es aber den letzten Wortteil, eben die DATEN und damit den Datenschutz auf der Agenda haben. Denn nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 3 BDSG) ist die Suche von Kandidaten, das Anlegen von Kandidatenprofilen sowie die Ansprache und Beziehungspflege als das Erheben (Beschaffen), das Verarbeiten und das Nutzen von Daten zu qualifizieren.

2. Eigentlich ist es verboten – es sei denn, es ist erlaubt 

Eine solche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist jedoch nach § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig, wenn der Betroffene (also der Kandidat) eingewilligt hat oder aber eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. (Der hübsche juristische Fachbegriff für eine Regelung wie diese lautet übrigens: „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt„. Toll. Können Sie sich jetzt merken. Zum Angeben. Für das nächste Gespräch mit der Rechtsabteilung. Oder so. ;=) )

Tja. Da das Unternehmen den Betroffenen selbst noch gar nicht kennt – schließlich will es diesen ja gerade suchen und kontaktieren – kann eine Einwilligung schon nicht vorliegen. Demnach bedarf es also einer gesetzlichen Regelung, die die Datenerhebung in solchen Fällen erlaubt.

a. Erlaubnis nach § 32 BDSG – Datenerhebung zu Zwecken des Beschäftigtenverhältnisses

Dem geneigten Personaler mag nun sofort § 32 BDSG in den Sinn kommen, wonach „Personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden [dürfen], wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

Klingt gut. Schließlich dreht es sich hier auf den ersten Blick um den allerersten Baustein eines möglichen Rekrutierungsprozesses und damit um ein Beschäftigungsverhältnis. Und bei Beschäftigungsverhältnissen ist § 32 BDSG ein andere Normen verdrängendes lex specialis. Dieses Ergebnis wäre jedoch vorschnell getroffen. Denn zunächst ist zu fragen, ob es sich bei einem potentiellen Kandidaten überhaupt um einen Beschäftigten im Sinne des § 32 BDSG handelt.

Klar ist, dass Bewerber Beschäftigte im Sinne von § 32 BDSG sind. Das ergibt sich zum einen aus der Legaldefinition des § 3 Abs. 11 Nr. 7 BDSG und zum anderen aus § 32 BDSG selbst, der von der „Begründung des Beschäftigungsverhältnisses“ spricht. Der Bewerber soll dadurch vor einer Ausforschung durch den Arbeitgeber in der vorvertraglichen (Vertrauens-)Phase des Rekrutierungsprozesses geschützt werden.

Fraglich ist jedoch, ob sich die Norm auch auf potentielle Kandidaten bezieht. Denn zum Zeitpunkt der Datenerhebung (Search) wissen weder Unternehmen noch Kandidat, ob jemals ein konkreter Rekrutierungsprozess (= entsprechend einer Bewerbungsphase) geschweige denn ein Beschäftigungsverhältnis entsteht. Während sich zwischen einem Bewerber und dem potentiellen Arbeitgeber schon eine (vorvertragliche) Beziehung manifestiert hat, an dessen Ende womöglich ein Beschäftigungsverhältnis steht, mangelt es zu Beginn des Active Sourcing Prozesses an eben einer solchen Beziehung. Die vorvertragliche Vertrauensphase zwischen Bewerber und Unternehmen, bei der der Gesetzgeber dem Bewerber/Arbeitnehmer besonderen Schutz zubilligt, ist im Fall der Suche nach nur potentiellen, erst noch zu identifizierenden Kandidaten schlicht nicht vorhanden. Die Subsumtion von diesen erst überhaupt noch zu  identifizierenden Kandidaten unter den Beschäftigtenbegriff  wäre eine schlichte Überdehnung des Erlaubnistatbestands.

Dies auch deswegen, da bei § 32 BDSG davon ausgegangen wird, dass die Daten grundsätzlich beim Betroffenen und nur in Ausnahmefällen bei Dritten (z.B. dem vorhergehenden Arbeitgeber) erhoben werden dürfen. Gänzlich fikeliensch (wie man hier im Norden sagt) wird es bei der Erhebung von Daten aus allgemein zugänglich Daten. Das ist in einem sehr engen Rahmen auch über § 32 BDSG möglich, doch die ausufernde Erhebung und Speicherung von Daten sollte mit dieser Norm gerade zum Schutz des Bewerbers eingegrenzt werden.

Das Vorgehende spricht dafür, dass § 32 BDSG als Erlaubnistatbestand für das Active Sourcing nicht trägt. Nach hiesiger Auffassung kann § 32 BDSG überhaupt erst Anwendung finden, wenn und soweit vom Bewerber eine irgendwie geartete Bewerbung beim Arbeitgeber eingereicht wurde, die die vom Gesetzgeber zu Gunsten des Bewerbers als schützenswert geachtete Beziehung manifestiert.

Ich will jedoch nicht verhehlen, dass es auch Stimmen gibt, die ungeachtet der vorstehenden Argumentation § 32 BDSG als lex specialis für die stets vorgehende Norm im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnisses erachten (Juristenkauderwelsch zum Angeben 2. Teil ;=) : lex specialis meint einfach nur, dass es sich um eine spezielle Norm für einen speziellen Sachverhalt handelt, die immer vorrangig zu sonstigen allgemeinen Normen ist. Voraussetzung zur vorrangigen Anwendung einer solchen speziellen Norm ist aber, dass es sich auch eben um diesen speziellen Sachverhalt handelt… so, dazu siehe nun siehe wieder oben.)

Wenn man der Auffassung wäre, dass § 32 BDSG auf den vorliegenden Fall anzuwendendes lex specialis ist, dann müsste man sich an dieser Stelle weiter damit auseinandersetzen, ob  die Erhebung auch für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (Frage: Wie konkret muss hier die Zweckbindung sein?) erfolgt und ob diese erforderlich, also verhältnismäßig zum angestrebten Zweck, ist. Und schließlich kann die interessante Frage gestellt werden, ob es ein Unterschied macht, ob das Unternehmen selbst oder aber ein Headhunter auf die Jagd geht (mE ja!).

b. Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG – Erheben von Daten für eigene Geschäftszwecke

Eine Lösung für das oben aufgezeigte Dilemma bietet § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Dieser greift gerade die Fälle auf, in denen die Daten nicht direkt bei dem bzw. von dem Betroffenen durch eine Bewerbung erhoben werden und bleibt in so weit neben dem § 32 BDSG bestehen. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist das

„Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke […] zulässig, […] wenn die Daten allgemein zugänglich sind […], es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.“

Vereinfacht und weniger verklauselt ausgedrückt: Das Anlegen von Kandidatenprofilen zu eigenen Zwecken wie der Personalbeschaffung ist zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen und auf Seiten des Kandidaten keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

Dabei ist natürlich die Frage, was eine allgemein zugängliche Quelle ist. Nach dem BVerfG (E 33, 52, 65) ist eine Quelle dann allgemein zugänglich, wenn, wenn die Informationsquelle technisch dazu bestimmt und geeignet ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht mehr bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu beschaffen. Damit ist das Internet ganz klar eine allgemein zugängliche Quelle und Daten, die frei mit einer Suchmaschine auffindbar sind, müssen als allgemein zugängliche Daten im Sinne des BDSG gelten.

Die große Frage ist aber eigentlich, ob damit auch Daten aus geschlossenen Netzwerken wie Fachforen, Facebook, GooglePlus und XING öffentlich zugängliche Daten im Sinne des § 28 BDSG sind.

Zum Teil wird dabei argumentiert, dass diese Daten keine öffentlich zugänglichen Daten sein können, da eine Einsicht erst nach einer vorherigen Anmeldung und der Registration als Mitglied möglich seien. Diese Argumentation entspringt jedoch der Offline-Welt, in der der Zugang zu Vereinen und deren Mitgliederverzeichnissen erst nach einer Anmeldung und/oder sonstigem Briefverkehr möglich war. Die Hürde, um Einsicht zu erlangen, war tatsächlich relativ hoch.

Anders verhält es sich jedoch mit dem Beitritt in ein digitales Netzwerk. Dies ist mit wenigen Klicks und kaum einem Zeitaufwand verbunden, kaum mehr als mit dem Aufschlagen eines Telefonbuches. Insoweit müssen auch die innerhalb eines Netzwerkes frei zugänglichen Daten als allgemein zugängliche Daten im Sinne des § 28 BDSG bewertet werden.

Nicht verwechselt werden dürfen diese Daten mit solchen, die durch die Privateinstellungen vor Zugriffen beliebiger Mitglieder geschützt sind. So kann nicht der Werkstudent, der Verfahrenstechnik studiert, mit der Aufgabe betraut werden, seine Freunde und deren darüber zugängliche Freunde in Netzwerken nach ihrer Eignung als potentielle Kandidaten abzuklopfen und dem Unternehmen diese „zu übergeben“.

Ein schutzwürdiges Interesse des Kandidaten, das der Erhebung der Daten entgegenstehen könnte, wird in der Regel nicht bestehen. Schließlich werden die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen, also der Geschäftssphäre des Kandidaten erhoben. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegt damit nicht vor.

3. So weit so gut – Und weiter?

Es gibt eine gute und eine schlechte Nachricht.

Die gute Nachricht lautet: Es gibt eine gesetzliche Erlaubnisnorm auf die Active Sourcing gestützt werden kann. Die Gelehrten streiten sich zwar wie aufgezeigt im Detail.  Diesen Streit in eben diesen Details hier auszubreiten, würde jedoch den Rahmen sprengen – und die meisten Leser herzlich wenig interessieren. :=).

Die schlechte Nachricht lautet: Mit dem Wissen um die Erlaubnisnorm ist es für die Handelnden nicht getan. Der sogenannte Zweckbindungsgrundsatz des § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG verlangt ebenso Beachtung wie Benachrichtigungspflichten, denen möglicherweise nachzukommen sind, und Protokollierungspflichten, die in diesen Fällen sicher auf die Unternehmen zukommen. Da sitzt der Hase im Pfeffer. Aber bitte nicht zuviel Angst, das ist alles ebenfalls machbar.

4. Kandidatenansprache & Talent Relationship Management

Während aus juristischer Sicht nun schon eine Menge auseinander genommen wurde, haben wir aus Sicht des geplagten Personales gerade einmal einen Kandidaten identifiziert und in den Datenpool auf genommen. Welche rechtlichen Stolpersteine in der Ansprache liegen und wie Peilsender zum weiteren Beziehungsmangagement angebracht werden dürfen, das wird  im zweiten Teil ausgebreitet werden.

In diesem Sinne,

nicht Verzweifeln beim Active Sourcing – außer vielleicht an leeren Teichen…

tl;dr: Active Sourcing ist nach geltender Gesetzeslage grundsätzlich rechtskonform möglich. Mehr zu Kandidatenansprache und TRM beim nächsten Mal.

„Suppe & Recht“ im betahaus am 26.03.2013 – Diskussion „Zwischen Abmahnung und Leistungsschutzrecht – Ist Recht der Kreativ-Blocker im Social Web?“

Puhh. Nach dem auch mich im Februar die Grippe lahmgelegt hatte, musste der Souper Tuesday von Oseon im betahaus am 26.02.2013 entfallen und verschoben werden. Und zwar auf: Morgen, den 26.03.2013. Das Thema „Zwischen Abmahnung und Leistungsschutzrecht – Ist Recht der Kreativblocker im Social Web?“ ist angesichts der unsäglichen Verabschiedung des sog. Leistungsschutzrechts hochaktuell.

Nina Galla von fair-sprechen und ich diskutieren morgen Mittag im betahaus zum Thema und hoffen auf jede Menge Einwürfe und Fragen aus dem Betahaus Hamburg Publikum! (Hier gibt es übrigens einen Vorgeschmack auf Nina Galles Argumente und hier meine Replik.)

SouperTuesday im Betahaus Hamburg (sponsered by Oseon)

Beim SouperTuesday ist der Name Programm. Denn zum einen gibt es stets frisches Wissen und zum anderen – wie sollte es anders sein – SUPPE. Jawoll. Denn mit was Warmem im Bauch, denkt es sich ja bekanntermaßen etwas besser.

Und neben der Suppe wird dies mal das eben genannte Thema Zwischen Abmahnung und Leistungsschutzrecht – Kreativitätsblocker Recht im Social Web? serviert!

Also, wer nicht ohnehin im Betahaus am Dienstag, den 26.03.2013 am Schaffen ist, der trage sich doch dieses Mittagsdate ein und komme vorbei!

Um Anmeldung wird gebeten unter

In diesem Sinne,

wir sehen uns dort, ich freu mich auf viele Fragen!

LG Augsburg: Grundsätzlich kein „Quellenschutz“ für User in Foren von redaktionellen Angeboten (Fall Augsburger Allgemein Zeitung)

Ende Januar stand die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss in den Redaktionsräumen der Augsburger Allgemeinen Zeitung (AAZ) und verlangte die Herausgabe von den Nutzerdaten eines Users, der im Online-Forum der Zeitung einen Kommentar hinterlassen hatte. Der Fall wurde in der Presse und von Kollegen ausgiebig diskutiert.

Ich beschäftigte mich ebenfalls mit der Causa „Augsburger Allgemeine Zeitung“. Während sich Journalisten-Verbände ob der Vorgehensweise „empört“ zeigten und auch geschätzte Kollegen wie Rechtsanwalt Stadler den Durchsuchungsbeschluss als Eingriff in die Pressefreiheit werteten, schätzte ich die Lage gänzlich anders ein. In meinem Artikel  „Beschlagnahmeverbot in Redaktionen steht der Herausgabe von Nutzerdaten entgegen – Ist das so?“ erläuterte ich ausführlich, warum ein sogenannter „Quellenschutz“ für Kommentatoren in Online-Foren von redaktionellen Angeboten nicht greifen und auch die Pressefreiheit der Redaktionen nicht verletzt sein kann. Ich argumentierte im Januar dazu wie folgt:

Richtig ist, dass – wie oben gesagt – auch die Quellen der Presse einen besonderen Schutz genießen und die Redaktionen diese Quellen (aus gutem Grund!) nicht preisgeben müssen. So stellte das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 77/96 mwN) längst klar, dass “der Schutz der Pressefreiheit … ebenfalls die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, einschließlich der anonymen Veröffentlichung von Zuschriften Dritter” [umfasst].

Aber vorliegend handelt es sich gerade nicht um eine anonyme Veröffentlichung von Zuschriften Dritter DURCH die Redaktion und damit des Presseorgans selbst.

Es verhält sich in der Regel so, dass derartiger User Generated Content nicht die Redaktion durchläuft und damit nicht Teil des redaktionellen Angebots wird – sprich die Beiträge geprüft und im redaktionellen Kontext eingebettet und freigegeben werden. Im Fall solch einer Prüfung und Selektion wäre die Redaktion als Forenbetreiber für Äußerungen Dritter voll verantwortlich. Doch auch wenn sie keine inhaltlich Prüfung der Beiträge vornehmen, sind Forenbetreiber über die sogenannte Störerhaftung für die Äußerungen Dritter verantwortlich, d.h. der Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis einer Rechtsverletzung auf Unterlassung, gegebenenfalls kann sich der Forenbetreiber aber auch schadensersatzpflichtig gegenüber dem Verletzten machen, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat und diese nicht beseitigt. Aus exakt diesem Grund betonen Forenbetreiber in der Regel, dass sie inhaltlich nicht für die Beiträge Dritter, also der Kommentatoren, verantwortlich sind. In den Nutzungsbedingungen der Augsburger Allgemeinen Zeitung heißt es dazu in Ziffer 7 wörtlich: 

Der Nutzer ist für die von ihm eingestellten Beiträge allein verantwortlich. Die Betreiberin vermittelt lediglich den Zugang dazu.”

Den kompletten Artikel können Sie hier gerne nachlesen. Die AAZ legte jedenfalls gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein und so hatte das Landgericht Augsburg über dessen Rechtmäßigkeit zu befinden. Die Entscheidung ist nach Angabe der AAZ nun ergangen

Durchsuchung im konkreten Fall rechtswidrig

Leider liegt mir die Entscheidung selbst nicht vor. Nach Meldung der AAZ war die Beschlagnahme von Nutzer-Daten im konkreten Fall rechtswidrig. Die Bezugnahme auf den konkreten Fall ist vorliegend wichtig. Denn nach Angabe der AAZ entschied das Landgericht, dass der Durchsuchungsbeschluss deswegen rechtswidrig ergangen sei, weil die diesem Beschluss zu Grunde liegende Äußerung bei wertender Gesamtbetrachtung keine strafbare Äußerung gewesen sei (Wie gesagt, zu den konkreten Äußerungen und deren rechtlicher Einordnung konnte ich nichts sagen, da mir eben diese genauso wenig wie der zur rechtlichen Betrachtung notwendige Kontext vorlagen)

Forennutzer unterfallen nicht dem Schutzbereich der Pressefreiheit

Das LG Augsburg konstantierte weiter aber, dass Userbeiträge weder dem redaktionellen Bereich zuzuordnen noch als Informant eines Pressemitarbeiters anzusehen seien. Die Verantwortung liege allein beim jeweiligen Nutzer. Sic! (s.oben)

Diese Feststellung traf das Landgericht augenscheinlich sehr ausdrücklich. Denn der bearbeitende Redakteur der AAZ Sascha Borowski schrieb darauf einen Kommentar mit dem Titel „Beschlagnahme in der AZ: Der Internetnutzer als Informant„. Hierin leitet der Redakteur aus dem Fakt, dass das Sender-Empfänger-Prinzip in Zeiten von Social Media obsolet geworden ist, ab, dass damit der Kommentator in einem Online-Forum eines redaktionellen Angebots zu einem „Informanten“ der Presse werde. Er schreibt

„Nicht selten gewinnen Redakteure daraus [Anm. d. Verf.: Online-Foren] Informationen  und Ansätze für weitere Recherchen: Aus dem einstigen Prinzip Sender-Empfänger ist ein Miteinander von professionellen Journalisten und mündigen Lesern geworden. […]Wenn Leser zu Informanten werden wollen, müssen sie Redaktionen vertrauen können, dass ihre Daten vertraulich behandelt werden.“

Und weiter heißt es dann:

„Dem Argument, dass Forennutzer vielen Redaktionen heute auch als Informanten dienen und ihre Daten deshalb vom Redaktionsgeheimnis besonders geschützt sind, wollte das Augsburger Landgericht aber leider nicht folgen. Und das ist fatal.“

Das ist überhaupt nicht fatal. Denn völlig richtig hat das Gericht erkannt, dass ein Kommentator nicht deswegen zu einem Informanten der Presse wird, weil er einen eigenen – unabhängigen – Beitrag in einem Online-Forum schreibt, von dem sich das Presseorgan qua eigener Nutzungsbedingungen ausdrücklich distanziert und den darüber hinaus im Zweifel noch nicht einmal ein Mitarbeiter des Presseorgans zur Kenntnis genommen hat. Wo sollte also der Informantenstatus liegen? Und auch nimmt der User eines Forums nicht „aktiv“ an der Berichterstattung des Presseorgans Teil. Genauso wenig wie nicht jeder Leserbrief, die täglich in den Redaktionen ankommen, sogleich Teil der redaktionellen Berichterstattung ist. Es mangelt an der redaktionellen Prüfung, Bewertung und Einbettung in das redaktionelle Angebot.

Was wäre das auch für ein Widerspruch (dazu s. a. oben): Auf der einen Seite könnte sich sich das Presseunternehmen ausdrücklich von den Inhalten Dritter qua Nutzungsbedingungen distanzieren, um eben für diese nicht (voll umfänglich) haften zu müssen, andererseits könnten sie für genau den gleichen Kommentar bzw. Kommentator die Pressefreiheit und den Quellenschutz reklamieren? Das hier etwas auch in dieser Hinsicht mehr als nur hakt, ist offensichtlich.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg ist zu begrüßen. Ich bin auf die Entscheidung im Wortlaut gespannt. Und denke, der Fall wird weiterhin für Diskussionen sorgen. Und so freue ich mich schon jetzt auf den Schlagabtausch mit dem Kollegen Stadler bei ForNet-Symposium der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik an der Universität Passau.

In diesem Sinne,

besser auch im Online-Forum von SZ, FAZ, AAZ & Co nett bleiben! ’nd

„Zwischen Abmahnung und Leistungsschutzrecht – Kreativ-Blocker Recht im Social Web?“ – Thema des SouperTuesday im betahaus Hamburg am 26.02.2013

Ich weiß, ich weiß, ich habe mir – gelinde gesagt – eine schlechte Zeit für meine Grippe ausgesucht: Während ihr die Qual der Wahl zwischen den ichweißnichtwievielen  Veranstaltung der Social Media Week Hamburg hattet und/oder Euch der augenscheinlich wiedereinmal grandiosen Atmosphäre des HR BarCamps in Berlin hingegeben habt, konnte ich das ganze – leider – nur alles aus der Ferne via Twitter (#smwhh, #hrbc13) verfolgen.

Dabei hoffe ich, dass ihr nun nicht den absoluten Informations-Overload habt, denn nächsten Dienstag, folgt sogleich eine weitere spannende Veranstaltung und zwar der

SouperTuesday im Betahaus Hamburg (sponsered by Oseon)

Beim SouperTuesday gibt es zum einen stets frisches Wissen und zum anderen – wie sollte es anders sein – SUPPE. Jawoll. Denn mit was Warmem im Bauch, denkt es sich ja bekanntermaßen etwas besser.

Neben der Suppe wird diesmal das Thema Zwischen Abmahnung und Leistungsschutzrecht – Kreativitätsblocker Recht im Social Web? serviert!

Nina Galla von fair-sprechen und ich diskutieren zum Thema und hoffen auf jede Menge Einwürfe und Fragen aus dem Betahaus Hamburg Publikum! (Hier gibt es übrigens einen Vorgeschmack auf Nina Galles Argumente und hier meine Replik.)

Also, wer nicht ohnehin im Betahaus am Dienstag, den 26.02.2013 am Schaffen ist, der trage sich doch dieses Mittagsdate ein und komme vorbei!

Um Anmeldung wird gebeten unter

In diesem Sinne,

wir sehen uns dort, ich freu mich auf viele Fragen!