In den letzten Wochen war es von meiner Seite aus hier relativ ruhig. Ich bitte dies zu entschuldigen. Es hatte einen, nein, mehrere Gründe. Zum einen fahren wir unter vollster Arbeitslast (an dieser Stelle ein herzliches „Dankeschön!“ an alle unsere Mandanten, die uns ihr Vertrauen schenken), zum anderen sind die Monate September und Oktober bekanntermaßen „Konferenzmonate“. Und so war ich in den in den letzen anderthalb Monaten zusätzlich eben auch noch als Referentin unterwegs, unter anderem bei der World Class SOCIAL Recruiting & Talent Relationships 2014, dem Marburger Kongress zu Online-Self-Assessments (OSA) an Hochschulen 2014, der Social Media Conference in Hamburg und den Medientagen München. Das alles macht große Freude, lässt dann aber keinen kaum mehr Raum für den einen oder anderen fundierten Blogartikel. Von Gastartikeln an anderen Orten ganz zu schweigen…
Dazu gab es noch einen dritten Grund. Der eine oder andere hat vielleicht mitbekommen, dass das
Ello?! So murmelt es zunehmen durch die Timelines auf Twitter und Facebook. Es soll ein soziales Netzwerk sein, bei dem der Datenschutz im Vordergrund stünde. So munkelt man. Grund genug also, in der Twitter-Timeline um ein Invite zu betteln bitten. Schließlich gilt bei ello.co „Invitation only!“.
Es hat funktioniert. Stefan Evertz (@hirnrinde) erbarmte sich direkt meiner. Besten Dank dafür!
Das Netzwerk verspricht seinen Usern:
Keine Werbung, keine (kaum) Data-Analyse, kein Daten-Verkauf und viel Transparenz.
Die (rechtliche) Unsicherheit, was bei einer Employer Brand Kampagne, der Erstellung eigener Social Media Kanäle zur Kandidaten-Kommunikation und gar bei Active Sourcing erlaubt oder doch rechtlich verboten ist, ist groß. So groß, dass einige Unternehmen von hier geschilderten digitalen Rekrutierungsmaßnahmen Abstand nehmen.
… so meine Worte im Blogbeitrag vom 27.01.2014. Und da dieses Problem immer wieder von Personalern an mich herangetragen wurde, veranstaltete ich zusammen mit Wolfgang Brickwedde vom ICR ein entsprechendes Praxis-Intensiv-Seminar zum Thema „Rechtssicheres Recruiting in Social Media“.
Der ein oder andere mag jetzt denken „Och nö, noch eine HR-Konferenz?!? Davon haben wir doch wirklich genug in Deutschland!“, aber ich finde, diese ist es wert, dass einmal darauf aufmerksam gemacht wird. Und nein, nicht nur, weil ich als Referentin teilnehme und netterweise auch noch ein Ticket für eine Verlosung hier auf dem Blog gestellt bekommen habe.
Mit einem Seufzen auf den Lippen sah ich heute morgen auf Twitter die Nachricht, dass BGH einen Auskunftsanspruch gegenüber Portalbetreibern verneint. Ich hoffte auf ein Missverständnis. Doch hier ist sie nun die
der Betreiber eines Internetportals […] in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
Ich glaube, Überraschungen funktionieren ungefähr so:
Ich sah heute morgen diesen Backlink in der Statistik zum Blog, welcher zur News-Übersicht von t3n führt. Ich suchte und suchte, wo denn jetzt welcher unserer Artikel von t3n den nun verlinkt sein könnte. Nichts gefunden. Ganz oben stand irgendwas von „t3n-Blogperlen: Das sind die 10 besten deutschsprachigen Social Media Blogs„. Gefunden hatte ich einen passenden Link aber eben einfach nicht. Nun denn, weiter an die Arbeit.
Im Posteingang erwartete mich die Email eines langjährigen Mandanten mit dem Betreff „Herzlichen Glückwunsch“ (Hä? Ich hab doch gar nicht Geburtstag?). Darin stand dann:
Uff! Es ist über zwei Jahre her, dass ich vor dem Hintergrund der SOPA-, PIPA und ACTA-Aufregung (erinnert sich überhaupt noch wer?!) einmal zusammenschrieb „Was soll eigentlich dieses Urheberrecht“. In Teil 1 erläuterte ich
woher das Urheberrecht eigentlich kommt,
was es soll (es schützt das geistige Eigentum des Kreativschaffenden),
das es ein „Bestimmerrecht“ ist (nämlich das Bestimmerrecht des Werkschaffenden)
wie das deutsche Urheberrecht und CC-Lizenzen zueinander stehen,
des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten
sowie des Schadensersatzanspruchs
im Urheberrecht näher. Dabei versuchte ich insbesondere klar zu machen, dass das eben alles nicht per se „bösartig“ ist, sondern einfach den berechtigten Interessen des Urhebers dient.
Facebook ist sowohl als Plattform der Meinungskundgabe als auch für die Werbeindustrie nicht mehr aus dem täglichen Bewegungsfeld des modernen Menschen wegzudenken. Mag man dem Zuckerbergschen Lebensideal noch so kritisch gegenüberstehen und es möglicherweise der Degeneration oder Dekadenz des Denkens der aktuellen Online-Gesellschaft zuschreiben, so ist dennoch anzuerkennen: Das Netzwerk ist in den salonfähigen virtuellen Mittelkreis gerückt und ach ja, auch wir nutzen es für unseren Blog, zum Austausch mit Kollegen, Mandanten, Bekannten und last but not least, Freunden.
Seit einer gefühlten Ewigkeit bietet das größte soziale Netzwerk die Funktion der Gruppen und selbst zu verwaltende Fanseiten an. In den Facebook-Gruppen tummeln sich diverse Gleichgesinnte mit ähnlichem Interesse, beispielsweise Anhänger desselben Fußballvereins, Blogger-Netzwerke oder Jobsuchende aus einer Großstadt. Darin geht um mehr als um das sinnfreie zur Schau stellen des appetitlichen Mittagessens.
Aber gehen wir in medias res: Im Rahmen eines bemerkenswerten Rechtstreits vor dem Amtsgericht Menden (AG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az. 4 C 409/12) hatte sich das Gericht mit der rechtlichen Einordnung einer solchen Facebook-Gruppe zu befassen. Denn es hatte ein ehemaliger Administrator auf Wiedereinsetzung in den Status geklagt, nachdem dieser zuvor von dem Gruppen-Gründer aus der Facebook-Gruppe „Volker F…? Nein danke!“ gelöscht worden war.
Von Freitag, dem 13. Juni 2014 gilt mit der Umsetzung der Verbraucherrechtsnovelle (EU Richtlinie 2011/83/EU) auch hierzulande das neue Verbraucher- und Widerrufsrecht. Damit dieser Freitag, der 13., nicht zum persönlichen Unglückstag wird, sollten Shop-Betreiber und sonstige Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen und „unkörperliche digitale Inhalte“ über das Internet verkaufen, Obacht walten lassen und die gesetzlichen Neuregelungen besser nicht ignorieren. Schließlich gibt es keine Übergangsfristen. Und vermutlich stehen doch wieder einige Kanzleien in den Startlöchern und haben sich eifrige Studenten für die nächtliche Durchleuchtung von Shops und Webseiten gesucht, um die ein oder andere Abmahnung zu versenden. Insoweit ist dringend die Anpassung von sämtlichen Widerrufsbelehrungen, AGB und Bestellsysteme bis zur Nacht des genannten Tages angeraten.
Auch dieses Jahr ruft die Conference Group mit dem „Social Media Summit 2014“ wieder zahlreiche Social Media Verantwortliche (und solche, die es werden wollen) nach Wiesbaden. Am 5. und 6. Juni treffen sich im Dorint Pallas Hotel im schönen Wiesbaden viele bekannte Referenten aus der Wirtschaft, um über die neuesten Trends und Studien rund um die digitalen Medien zu diskutieren und um einige Praxisbeispiele aus Facebook und Co. vorzustellen.
Um den kreativen Köpfen der Szene in Punkto „Social Media Recht“ ein wenig zur Seite zu stehen, sind wir mit der Kanzlei Dirks & Diercks in Wiesbaden vertreten und erläutern rechtliche Fallstricken der externen wie internen digitalen Kommunikation.
Genauer: Am 5. Juni um 16:00 Uhr werde ich als Referentin über das Thema „Rein rechtlich gesehen: Social Media vor Gericht – wie man sich vor Abmahnung und Haftung richtig schützt“ sprechen und den anwesenden Fachgästen einige Lösungsansätze präsentieren, wie sie sich idealerweise in den neuen Medien auf der sicheren Seite bewegen und teure Abmahnungen vermeiden können. Denn es dürfte auch dem einen oder anderem Nicht-Juristen ins Auge gefallen sein: In letzter Zeit müssen sich hierzulande die Gerichte immer mehr mit unternehmerischen Fragestellungen zu den sozialen Netzwerken befassen, so zum Beispiel mit der Frage „Wann Arbeitgeber für private Mitarbeiter-Posts haften„, LG Freiburg (Az. 12 O 83/13) oder mit den Impressumspflichten bei Facebook. Häufiger bergen solch Ungenauigkeiten die Gefahr der (unnötigen!) Abmahnungen. Längst sind Facebook, Twitter und Google+ keine Spielwiese der Werber mehr. Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, oder des Urheberrechts sowie aller anderen Normen gelten hier natürlich ebenso, wie die AGB von Facebook & Co bei den unternehmerischen Tätigkeiten auf diesen Plattformen zu berücksichtigen sind.
Ein Besuch der Veranstaltung lohnt aber nicht nur wegen meiner Wenigkeit (das natürlich immer… ;o) ), schließlich konnte die Conference Group zahlreiche namhafte Unternehmen – wie etwa Nestlé, BWM, Jack Wolfskin oder Vapiano – gewinnen, Referenten für das Social Media Summit 2014 zu stellen. Und diese Referenten haben spannende Praxiskonzepte und interessante Studienergebnisse für das Publikum im Gepäck.
Aufgepasst! Wir verlosen 2 Ticket für das Social Media Summit 2014
Wem der Teilnehmerpreis ein wenig zu hoch ist, aber dennoch nicht dieses Social Media Event verpassen möchte, kann mit ein wenig Glück ein Ticket in unserer Verlosung gewinnen. Unter allen Teilnehmern, die uns die uns bis Freitag, den 16. Mai, 12.00 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Social Media Summit 2014“ an schicken, losen wir zwei Gewinner aus, die sich jeweils über ein Ticket freuen dürfen.
Bitte lesen Sie die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung sorgfältig, denn mit der Übersendung der Teilnahme-Email an uns erklären Sie sich mit diesen ausdrücklich einverstanden!
(Natürlich verkaufen wir Ihnen damit 3 Waschmaschinen und Sie willigen in nicht enden wollenden Werbspam ein…)
Viel Glück!
In diesem Sinne,
wir sehen uns in Wiesbaden!
PS: Dieser Artikel ist mit Hilfe unseres neuen freien Mitarbeiters, Herrn Conrad S. Conrad entstanden. Vielen Dank dafür von uns an dieser Stelle!