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Über Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen), führt die Anwaltskanzlei Diercks, ist anerkannte Sachverständige für Datenschutz sowie eine bundesweit gefragte Referentin, Interviewpartnerin und Gastautorin,. Selbstverständlich ist sie auch auf Twitter, Facebook und Google+ zu finden.

Beschlagnahmeverbot in Redaktionen steht der Herausgabe von Nutzerdaten entgegen – Ist das so?

Seit gestern wird der Fall der Augsburger Allgemeinen Zeitung breit diskutiert. Die Aufregung ist groß.

Was ist passiert?

Im Online-Forum der Augsburger Allgemeinen Zeitung vergriff sich ein Kommentator im Ton, ein CSU-Politiker fühlte sich angegriffen und wollte sich gegen den Kommentar zur Wehr setzen und vor allem die Nutzerdaten des Kommentators erlangen, um gegen diesen selbst vorgehen zu können. Hierzu schaltete der Politiker einen Anwalt ein, der – soweit ich es verstanden habe – vom Forenbetreiber (also der Augsburger Allgemeinen Zeitung) Unterlassung und die Herausgabe der Nutzerdaten verlangte. Die Herausgabe der Nutzerdaten verweigerte die Redaktion unter Verweis auf das Datenschutzrecht des Kommentators und die Meinungsfreiheit.

Der Anwalt des Politikers stellte darauf hin für seinen Mandanten Strafanzeige und es wurde ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt, um die Nutzerdaten heraus zu verlangen. Zu einer Durchsuchung kam es nicht, da die Redaktion die Daten dann herausgab.

Warum wird der Durchsuchungsbeschluss kritisiert?

Der Durchsuchungsbeschluss wird mannigfaltig kritisiert.

Ein Ansatz ist, dass gar kein Straftatbestand vorläge, da die Äußerung schon keine Beleidigung darstelle, sondern von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Hierzu kann ich an dieser Stelle keine Aussage treffen, da ich weder den genauen Wortlaut noch den Kontext, in dem dieser getätigt wurde, kenne. Allerdings spricht der Durchsuchungsbeschluss dafür, dass der zuständige Richter eine eben solche erkannte.

Weiter sei der Durchsuchungbeschluss rechtswidrig ergangen, da der Durchsuchung § 97 V StPO, mithin das „redaktionelle Beschlagnahmeverbot“, entgegenstehe. Die Pressefreiheit ist aus gutem Grund ein hohes Gut und über verschiedene Normen besonders geschützt. Auch die Quellen der Presse unterstehen diesem besonderen Schutz, es besteht keine Verpflichtung, diese Quellen seitens der Redaktionen offen zu legen. Der Kollege Stadler sieht im vorliegenden Fall den Quellenschutz verletzt und hält den Durchsuchungsbeschluss deswegen für rechtswidrig.  Selbiges wird von verschiedenen Tageszeitung wie zum Beispiel der taz kolportiert.

Warum kein Beschlagnahmeverbot vorliegt

Es besteht jedoch kein Beschlagnahmeverbot im vorliegenden Fall (Sorry, lieber Kollege Stadler, wir können unsere Auffassungen dann gerne im April in Passau diskutieren! 🙂 ) und zwar aus den folgenden Gründen:

Kein Quellenschutz für Kommentatoren in einem Forum

Richtig ist, dass – wie oben gesagt – auch die Quellen der Presse einen besonderen Schutz genießen und die Redaktionen diese Quellen (aus gutem Grund!) nicht preisgeben müssen. So stellte das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 77/96 mwN) längst klar, dass „der Schutz der Pressefreiheit … ebenfalls die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, einschließlich der anonymen Veröffentlichung von Zuschriften Dritter“ [umfasst].

Aber vorliegend handelt es sich gerade nicht um eine anonyme Veröffentlichung von Zuschriften Dritter DURCH die Redaktion und damit des Presseorgans selbst.

Es verhält sich in der Regel so, dass derartiger User Generated Content nicht die Redaktion durchläuft und damit nicht Teil des redaktionellen Angebots wird – sprich die Beiträge geprüft und im redaktionellen Kontext eingebettet und freigegeben werden. Im Fall solch einer Prüfung und Selektion wäre die Redaktion als Forenbetreiber für Entäußerungen Dritter voll verantwortlich. Doch auch wenn sie keine inhaltlich Prüfung der Beiträge vornehmen, sind Forenbetreiber über die sogenannte Störerhaftung für die Äußerungen Dritter verantwortlich, d.h. der Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis einer Rechtsverletzung auf Unterlassung, gegebenenfalls kann sich der Forenbetreiber aber auch schadensersatzpflichtig gegenüber dem Verletzten machen, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat und diese nicht beseitigt. Aus exakt diesem Grund betonen Forenbetreiber in der Regel, dass sie inhaltlich nicht für die Beiträge Dritter, also der Kommentatoren, verantwortlich sind. In den Nutzungsbedingungen der Augsburger Allgemeinen Zeitung heißt es dazu in Ziffer 7 wörtlich: 

Der Nutzer ist für die von ihm eingestellten Beiträge allein verantwortlich. Die Betreiberin vermittelt lediglich den Zugang dazu.“

Deutlicher geht es nicht. Ein Kommentator ist keine Quelle der Redaktion. Punkt. Er veröffentlicht schlicht eigene Beiträge über die Plattform. Und in Folge dessen besteht natürlich auch kein besonderer „Quellenschutz“. Weiter kann also auch das Beschlagnahmeverbot nicht einschlägig sein. Der Unterschied zu den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen ist damit offensichtlich.

Es wäre auch ein grober Wertungswiderspruch, wenn sich die Betreiber von Foren im Falle der Inanspruchnahme wegen verletzender Inhalte mit der Begründung, es handele sich nicht um eigene Beiträge, aus der vollen Haftung nehmen könnten, zeitgleich aber in dem Falle, in dem ein Verletzter auf die Herausgabe der Nutzerdaten besteht, dieses Ansinnen mit dem Verweis auf den Quellenschutz, der ja nur bei eigenen redaktionellen Beiträgen bestehen kann, ablehnen könnten.

Es besteht (ohnehin) ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten

Der Fall, dass jemand über die Beiträge eines (zunächst) unbekannten Dritten über eine Plattform beleidigt oder sonst an der Persönlichkeit verletzt wird oder aber geschäftsschädigende Äußerungen über sich ergehen lassen muss, ist nicht so neu, als dass es dazu nicht schon Entscheidungen gegeben hätte.

Das AG München:

Im Frühjahr 2011 beschäftigte sich das AG München mit dieser Frage. Ich habe die Entscheidung des AG München ausführlich und sehr kritisch im Blog besprochen. Hier noch einmal in aller Kürze: Ein Verletzter verlangte Herausgabe der Daten von einem Forenbetreiber.

Das AG München sagte dazu: Nein, der Forenbetreiber muss die Daten nicht herausgeben, es gäbe keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe, jedenfalls stünde dem der Datenschutz vor (so KG Berlin, Az.: 10 U 262/05, im Jahr 2006). Der verletzte Nutzer sei nicht rechtschutzlos, er könne sich per Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft wenden und diese könne dann die Daten heraus verlangen. (Aha! Dazu sogleich mehr).

Mein Ergebnis lautete hingegen: Ich hielt und halte die Entscheidung des AG München sowohl rechtlich als auch praktisch für äußerst fragwürdig. Die Argumente des AG München überzeugen nicht – schon gar nicht der Verweis auf die Staatsanwaltschaft. das gerade keinen gleichwertigen Ersatz zum Auskunftsanspruch sieht! (Dem Verletzten muss der Auskunftsanspruch aus § 242, 259 BGB zur Seite stehen (Wie gesagt: Hier entlang, wer meine Anmerkungen zum AG München in Gänze lesen mag).

Das OLG Dresden

Das OLG Dresden musste sich zu Beginn des Jahres 2012 ebenfalls mit dieser Frage beschäftigen. Es führte in einem sogenannten Hinweisbeschluss meines Erachtens absolut zu Recht aus:

Er [Am. der Redaktion: Der Auskunftsanspruch] besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (so bereits BGHZ 10, 385). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH GRUR 2001, 841; GRUR 1995, 427; GRUR 1994, 635).”

Übersetzt bedeutet dies: Der durch einen bspw. Blog-Kommentar Verletzte kann seine Verletzung schlecht verfolgen, da er den Verletzer, also den “bösen” Kommentator nicht kennt. Der Blogbetreiber hingegen kann die zu dem Verletzer führenden Daten, wie dessen Email-Adresse, leicht auffinden und herausgeben.

Wer das genauer wissen möchte, der kann meine ausführlichen Anmerkungen zum Urteil des OLG Dresden gerne hier nachlesen.

Und der Datenschutz des Kommentators?

In Fällen der Rechtsverletzung wie vorliegend ein meines Erachtens perfides Argument.

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass „die Zubilligung des Auskunftsanspruchs, da es sich um einen Anwendungsfall des in § 242 BGB niedergelegten Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen [hat]. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH MDR 2002, 228 , 229 m.w.N.).“ (s. LG Berlin Az. 27 O 616/05)

Das heißt dem Datenschutz wird innerhalb eines Auskunftsanspruchs im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung Rechnung getragen. Das Recht auf Datenschutz und die Art und Weise der Rechtsverletzung stehen sich dann gegenüber. Wenn es sich um eine nicht unerhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, kann auf das Argument des Datenschutzes auf seiten des Verletzers jedenfalls nicht reüssiert werden.

Welche Auswirkungen hat das für den vorliegenden Fall?

Ganz offensichtlich ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch eines Verletzten gegenüber einem Forenbetreiber auf Herausgabe der Daten eine Verletzers besteht. Dies wusste sicher auch der Anwalt des CSU-Politikers. Die Angelegenheit spielt in Augsburg. Und der Anwalt tat wie ihm vom AG München geheißen:  Er sah sich – „mangels“ zivilrechtlichem Auskunftsanspruchs – gezwungen, den Weg über die Staatsanwaltschaft zu gehen, um an die Daten zu gelangen.

Denkt man dies weiter und nähme man nun an, es gäbe einerseits keinen zivilrechtlichen Anspruch, aber andererseits einen (nicht bestehenden! siehe oben) Quellenschutz eines Kommentators, so könnte nach dieser Rechts“logik“ ein Verletzter also weder über den zivilrechtlichen Weg noch über die Staatsanwaltschaft an die Daten des Verletzers gelangen. Der Verletzte würde vollkommen rechtsschutzlos gegenüber seinem Verletzer dastehen. Ein vollkommen unbilliges Ergebnis.

Fazit

Die Annahme eines bestehenden „Quellenschutzes“ halte ich in Fällen des User Generated Content wie vorliegend für falsch. Richtig ist meines Erachtens das Vorhandensein eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs, in dem natürlich die Rechte der Betroffenen im Rahmen der Interessenabwägung zu einem vernünftigen Ausgleich gebracht werden können – aber in jedem Fall ein klarer Rechtsweg für diese Fälle offen steht und die Hürde der strafrechtlichen Anzeige und der Einschaltung der Staatsanwaltschaft dem Verletzten gar nicht erst auferlegt wird.

In diesem Sinne,

einfach immer nett bleiben! ’nd

PS: Schon gestern wurde ich dazu von der w&v interviewt. Vielen Dank dafür! Das Interview kann hier abgerufen werden.

Was Videoüberwachung, Eignungstest und Active Sourcing gemeinsam haben: Das Beschäftigtendatenschutzgesetz ist wieder auf der Agenda!

Bereits im Jahr 2010 veröffentlichte das Bundesministerium für Inneres einen “Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes”. Die Aufregung war zunächst groß.  Auch ich nahm den Gesetzesentwurf in dem Artikel „Lex Facebook – Was ist da eigentlich dran?“ im August 2010 unter die Lupe und befasste mich dort mit den Auswirkungen des Entwurfs auf Bewerberverfahren und das Active Sourcing. Am 25.02.2011 fand dann die erste Lesung im Bundestag statt. Zwischenzeitlich hatte es kritische Stellungnahmen des Bundesrates und der Bundesrechtsanwaltskammer sowie des Deutschen Richterbundes gegeben. Änderungen wurden hier und da vorgenommen – die die Bewerberverfahren betreffenden Regelungen blieben jedoch unverändert, wie ich im „Update: Lex Facebook – Was ist da eigentlich dran?“ aufzeigte.

Seit dieser ersten Lesung sind fast zwei Jahre vergangen.  Es schien, als ob niemand das Thema so recht wieder anfassen mochte und der Entwurf in Vergessenheit geriet…. Doch nein, Anfang diesen Jahres wurde der Entwurf zum Beschäftigtendatenschutz wieder auf die Agenda gehoben. Am 10. Januar brachte die CDU/CSU und FDP einen gemeinsamen Änderungsantrag ein, am 14. Januar folgt die SPD mit einem weiteren Änderungsantrag.

Entwurf zum Beschäftigendatenschutzgesetz Geißel der Arbeitnehmer?

In der öffentlichen Wahrnehmung wurde der Entwurf zu Beginn diesen Jahres in kürzester Zeit zu einer Geißel für die Arbeitnehmerschaft. Insbesondere hinsichtlich der durch den Gesetzesentwurf möglichen Videoüberwachung hieß es, es räume den Arbeitgebern wesentlich weiträumigere Befugnisse ein als bisher und sei deswegen ein „Videoüberwachungsgesetz“. Nicht nur die Tagespresse wie etwa die Süddeutsche Zeitung schrieb von einer „Aushöhlung des Datenschutzes“, sondern auch beispielsweise der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wedde kritisiert den Entwurf scharf. Er schreibt zur Videoüberwachung „Arbeitgebern werden umfassende Verarbeitungsbefugnisse eingeräumt, die weit über das bisher zulässige Maß hinausgehen.“

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der geplante neue Unterabschnitt insgesamt dem Datenschutz von Beschäftigten Rechnung tragen soll (dazu so gleich) und es bei weitem nicht nur um die Videoüberwachung geht. Aber auch und gerade hinsichtlich der Videoüberwachung sollte einmal differenziert hingesehen werden: Bislang gab es hierzu nur die Regelung des § 6b BDSG, wonach Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang möglich war. Wie so oft im Arbeitsrecht bestimmten die weiteren Einzelheiten und damit die Grenzen der Arbeitgeber die Arbeitsgerichte unter Berücksichtigung verfassungsrechtlichen Grundsätze. Und das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 153/11, 2 AZR 51/02) hat eine (heimliche) Videoüberwachung in sehr eng umrissenen Fällen zum Beispiel bei dem konkreten Verdacht von Straftaten oder anderen sehr schweren Verfehlungen des zu Lasten des Arbeitgebers für ausnahmsweise zulässig erachtet. Nach dem Gesetzesentwurf ist die heimliche Videoüberwachung jedoch strikt verboten und auch die übrige Videoüberwachung an strenge weitere Voraussetzungen sowie an die Mitbestimmung des Betriebsrates gekoppelt. 

Auch bliebe ein Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Regelungen nicht sanktionslos (wie von B90/Grünen in der Drs. 17/69 angenommen. Dem Arbeitgeber droht – wie bislang (!) – neben aufsichtsrechtlichen Maßnahmen unter anderem die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Das dies keine leere Hülle ist, zeigt bereits eine Entscheidung des LAG Hessen vom 25.10.2010.

Also alles gut?

Gut ist, dass für Themen wie „Datenerhebung – und Nutzung vor Begründung eines und im Beschäftigungsverhältnis“ (§§ 32, 32a, 32c, 32d BDSG), „Videoüberwachung“ (§ 32f BDSG-E), „Callcenter-Überwachung“ (§ 32i BDSG-E) und „Ärztlichen Untersuchungen“ (§ 32a BDSG-E) u .a. nun gesetzliche Grundlagen gibt. Das Fehlen eben dieser wurde schließlich bisher – zu recht – bemängelt. Der bisherige § 32 BDSG regelte all dies nämlich nur unzulänglich und die Ausgestaltung war ausschließlich der Kommentarliteratur bzw. den Arbeitsgerichten überlassen. So schlug beispielsweise 2009 der Skandal um die Blutuntersuchungen bei Daimler, Beiersdorf & Co hohe Wellen. Damals wurde öffentlich bekannt, dass jeder Mitarbeiter zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen eines „Standardprozesses“ eine Blutprobe abzugeben habe  – und zwar vollkommen gleich, ob es sich um eine Position im Labor (Blutprobe zum Schutz der Mitarbeiter im Einzelfall wohl vertretbar) oder im Sekretariat (Blutprobe wohl kaum vertretbar) handelt.

Gut ist auch, dass die Öffentlichkeit bei Gesetzen, die in einen derart von Grundrechten geprägten und sensiblen Bereich wie das Arbeitsverhältnis hineinragen, genau hinsieht. Dabei sind die Bedenken, dass die Gesetze möglicherweise ausgenutzt werden könnten, nicht absolut von der Hand zu weisen – wie bei jedem Gesetz, dass der konkreten Ausgestaltung in der Rechtsanwendung bedarf. Doch davon abgesehen, dass die Gerichte wie stets auch in diesem Fall gegebenenfalls richtend eingreifen und (unverhältnismäßige) Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Arbeitnehmer nicht hinnehmen werden und dass grundsätzlich die Bemühungen von mehr gesetzlichen Grundlagen in diesem Bereich zu begrüßen sind, kann ich die an allen vielen Orten (hier Peter Schaar in der FR und hier der IG Metall Vorstand Thomas Klebe) beschriebene ausschließliche Ausweitung der Arbeitgeberrechte und Beschneidung der Arbeitnehmerrechte  so nicht erkennen. Schließlich heißt es ausdrücklich an allen möglichen Stellen „es sei denn, dass die schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten überwiegen.“ oder es werden den Arbeitgebern sonstige Hürden auferlegt, die einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eben nicht „mal eben“ ermöglichen. Sehr vereinfacht ausgedrückt ist damit bei der „Erlaubnis“ für den Arbeitgeber der „Sicherungsanker“ des Arbeitnehmers sozusagen eingebaut. Und insoweit ist eine gesetzliche Regelung, die die bisherigen Interpretationsspielräume minimiert, zu begrüßen – auch wenn damit sicher noch nicht „alles gut“ ist.

Wie oben schon aufgezeigt, halten aber nicht wenige eher alles für schlecht an dem Entwurf;  so wird zum Beispiel hier zu einer Unterschriften-Aktion aufgerufen.

Und natürlich kann man ganz grundsätzlich hinterfragen, ob weitere dezidierte Regelungen in dem ohnehin sehr komplexen und teilweise den aktuellen technischen Arbeitsabläufen widersprechenden BDSG überhaupt noch sinnvoll sind oder aber ob der Datenschutz nicht vor dem Hintergrund der technischen und realen Entwicklungen einmal neu gedacht werden müsste (sowie es der Kollege Haerting schon einmal laut andachte).

Mich verwundert der große „Aufriss“, der jetzt erfolgt – schließlich war schon zwei Jahre Zeit, um zu sämtlichen Aspekten des Entwurfs ausführlich und in aller Ruhe Stellung zu beziehen. Warum jetzt die großen Mahnungen „nicht in Hektik zu verfallen“ aufgebracht werden, ist mir also nicht so ganz eingängig. Zumal die Änderungsanträge (Änderungsantrag Regierungskoaliton, Änderungsantrag SPD) gerade noch bestehende Unklarheiten weiter minimieren.

Wer mag, kann dazu auch hier die Meinung des Kollegen Kamps auf dem CMS-Blog oder die Meinung des Kollegen Lachenmann nachlesen oder sich selbst ganz tief in die Synopse (Gegenüberstellung von Entwurf und Änderungsantrag von Werner Hülsmann) graben und sich ein ganz eigenes Urteil bilden.

Folgen für Bewerberverfahren und Active Sourcing

Für diejenigen Personaler, die schon „auf der anderen Seite stehen“ und alles tun müssen, um doch irgendwie ihre offenen Stellen mit geeignetem Fachpersonal zu besetzen (und die schon deswegen kaum mehr auf die Idee von unlauteren Blutproben oder sonst lustiger Mitarbeiterüberwachung kämen), für die bietet der jetzige Entwurf (unter Einbeziehung der Änderungsanträge) in Bezug auf das Active Sourcing einen echten Benefit:

Nach dem bisherigen Entwurf war das Active Sourcing und der „Bewerber-Check“ via Google nämlich quasi verboten. Ich will hier gar nicht noch einmal länger ausführen, sondern einfach auf meine bisherigen Ausführungen im Blog verweisen und hier nur kurz das Folgende anmerken: Besonders praxisfern war dabei die Aufteilung in soziale Netzwerke, die „der elektronischen Kommunikation“ und solche, die „die zur Darstellung der beruflichen Qualifikation ihrer Mitglieder bestimmt sind„. Während in ersteren auf gar keinen Fall Informationen über Bewerber eingeholt werden durften, durften letztere schon für Bewerberinformationen genutzt werden (ach!), aber das auch nur, wenn bitte schön der Bewerber zuvor darauf hingewiesen wurde (aahh so.). Das muss wohl an dieser Stelle nicht weiter kommentiert werden –  davon abgesehen, das wohl niemals irgendjemand hätte sagen können, welches Netzwerk den welchem Kriterium entsprach…

Wenn es nach dem Änderungsantrag der CDU/CSU bzw. FDP ginge, würde es in § 32 Abs. 6 BDSG-E aber heißen:

„Beschäftigtendaten sind unmittelbar bei dem Beschäftigten zu erheben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Allgemein zugängliche Beschäftigtendaten dürfen ohne Mitwirkung des Beschäftigten erhoben werden, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung das berechtigte Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Mit Einwilligung des Beschäftigten darf der Arbeitgeber nicht allgemein zugängliche Beschäftigtendaten auch bei Dritten erheben; der Beschäftigte ist auf Verlangen über den Inhalt der erhobenen Daten zu unterrichten. Die Absätze 1 bis 5 sowie § 32a bleiben unberührt.“

Bleibt natürlich die Frage, was allgemein zugängliche Beschäftigtendaten sind. Da der Text schon ewig lang ist, an dieser Stelle nur noch ganz kurz: Im Internet gelten diejenigen Daten als allgemein zugänglich, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung schlicht für jeden abrufbar sind. Hinsichtlich sozialer Netzwerke muss das auch dann gelten, wenn lediglich eine Mitgliedschaft, die jeder binnen kürzester Zeit erlangen kann, Voraussetzung für die Zugänglichkeit der Daten ist. Anders ausgedrückt: Auf einem öffentlichen Facebook- oder MySpace-Account dürfte sich ein jeder umtun. Sich von der neuen Praktikanten die Facebook-Daten geben lassen, um sich mal schön im Freundeskreis eben dieser umzusehen und damit in eigentlich privaten Profilen zu stöbern, geht nicht. Davon abgesehen, dass Letzteres sicher auch keinen besonders guten Eindruck beim potentiellen Kandidaten hinterlassen würde…

Was das nun alles konkret und vor allem auch für Personal-Agenturen und Headhunter heißt, nun dazu vielleicht mal demnächst.

Eine echte Blüte: Die Eignungstests

Eine wirklich skurrile Blüte der Änderungsanträge möchte ich hier aber nicht vorenthalten: So wird nach dem Änderungsantrag der Regierungskoaliton in § 32 a Abs. 2 BDSG-E, der den Einsatz Eignungstest vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses regelt, der Satz

„Der Eignungstest ist nach wissenschaftlichen anerkannten Methoden durchzuführen, soweit solche bestehen“

jawoll, durchgestrichen. Was das soll, weiß ich wirklich nicht. Also, Kinners, auf, auf, dem Einsatz von Phsysiognomie, Schriftproben und ähnlichem steht also rein gar nichts mehr im Wege *hust.

Und nun?

Tja. Jetzt haben Sie lang und breit einen ersten (winzigen) Einblick aus meiner Perspektive in das möglicherweise kommende Beschäftigtendatenschutzgesetz erhalten. Was wirklich kommen wird, werden wir (hoffentlich) ganz bald gewahr: Am 30. Januar soll es eine Beratung im Innenausschuss geben, am 01. Februar 2013 gegen 15:50 Uhr dann die 2. und 3. Lesung des Gesetzes.

UPDATE: Die Lesungen wurden abgesetzt. Das Gesetz auf den St. Nimmerleinstag verschoben.

In diesem Sinne,

es bleibt spannend. ’nd

Update: Abmahnung wegen Vorschaubildern auf Facebook – BGH-Entscheidung „Thumbnail“ wegen OpenGraph-Funktion doch grundsätzlich vergleichbar

Gestern berichtete ich über die erste bekannt gewordene urheberrechtliche Abmahnung auf Facebook. Vorgegangen wurde gegen ein Vorschaubild einer Website, welches beim Posten eines Links auf FB gezeigt wurde.

Nun gibt es die Thumbnail-Entscheidung des BGH. Ganz verkürzt dargestellt gibt danach der Urheber quasi die Einwilligung zur Anzeige der Thumbnail-Bilder, wenn er das Abgreifen der Bilder nicht via robot.txt unterbindet.

BGH-Entscheidung „Thumbnail“ vergleichbar?

Klarstellung vom 08.01.2013: Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf den Fall, in dem ein Link von einem Nutzer bei Facebook gepostet (geteilt) wird und Facebook sich dieses Bild grundsätzlich automatisch „zieht“. Nicht gemeint ist jegliches Teilen (Sharing) von Inhalten wie Bildern oder Videos, die von den Nutzern explizit geteilt bzw. zum Teilen gar hochgeladen werden.

Da ich bislang dachte, dass ein vergleichbares Unterbinden der Vorschaubilder bei Facebook durch einen Webseitenbetreiber nicht möglich ist, ging ich davon aus, dass also auch die BGH-Entscheidung grundsätzlich nicht vergleichbar sei.

Aber Dank meines Lesers Renato wurde ich diesbezüglich eines Besseren belehrt. Das geht nämlich quasi doch über die OpenGraph-Funktion bei Facebook (und auch bei Google+). Da ich nicht allwissend im Bereich der OpenGraph-Technologie bin, habe ich kurzerhand den wahren Meister Martin Thielecke von versionzwei dazu befragt.

Martin erklärte mir, dass man durch einen Befehl (<meta property=“og:image“ content=“http://example.com/images/blank.gif“ />) dafür sorge tragen kann, dass eben nur ein bestimmtes Bild von Facebook & Co in die Vorschaubilder einbezogen wird. Also könnte der Webseitenbetreiber ein Bild – wie etwa das eigenen Logo – auswählen, bei dem die Vorschaufunktion eben „genehmigt“ wäre. Oder wenn auch das nicht gewollt ist, könnte eine vollkommen falsche URL eingegeben werden, denn in diesem Fall findet Facebook nichts und es wird gar kein Bild angezeigt.

Wenn ich die Ausführung von Martin richtig verstanden und wiedergeben habe (korrigier mich sonst bitte), wäre die Entscheidung des BGH zu den Google-Thumbnails doch grundsätzlich übertragbar. Darin heißt es:

…hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erklärt.“

Übertragen auf Facebook/Google+ und die OpenGraph-Technologie würde das bedeuten, dass derjenige Berechtigte, der Bilder auf eine Webseite stellt und nicht Sorge dafür trägt, dass diese Bilder nicht als Vorschaubilder zu erkennen sind, eben das Einverständnis zur Vorschau auch bei Facebook und Google+ erklärt. Und das bedeutet weiter, dass der Berechtigte (Urheber oder Inhaber umfänglicher Nutzungsrechte) eben im Falle der „Einverständniserklärung“ keine Möglichkeit hätte, erfolgreich einen Unterlassungs- oder gar Schadensersatzanspruch gegen den „Linkverteiler“ bei Facebook oder G+ wegen des Vorschaubildes erfolgreich durchzusetzen.

Gegen diese Übertragung der Thumbnails-Rechtsprechung des BGH auf auf Facebook-Vorschaubilder mag nun mancher Folgendes einwenden:

Ein  Unterschied zwischen dem Robots Exclusion Standard und der „OpenGraph“-Technologie ist, dass es sich beim „Robots Exclusion Standard“  um einen „quasi-offiziellen“, faktisch allgemeingültigen Webstandard handelt, der seit etwa 1994 existiert (auch wenn es kein RFC dazu gibt) und eben nicht nicht um eine Technologie von Google.

Der BGH stellt in Thumbnail darauf ab, dass man als Rechteinhaber wissen muss: Was ich online Stelle, das werden Suchmaschinen (gleich welche!) erfassen und indizieren – wenn ich sie nicht per „robots.txt“ ausschließe. Würde man nun man nun vom Rechteinhaber fordern, jede denkbare Technik (verschiedener Unternehmen) zum Schutz seines Contents anzuwenden, könnte argumentiert werden, dass dies auf eine „Opt Out“-Regelung bezüglich der Nutzung hinausliefe (was konträr zum jetzigen Urheberrecht liefe).

Aber dennoch: Die  Situationen „Google / robots.txt“ und „Facebook / Open Graph“ sind aus meiner Sicht so gut vergleichbar, dass der Rechtsgedanke des BGH hier Anwendung finden kann. Denn mittlerweile sind soziale Netzwerke wie Facebook und Google+ derart verbreitet und grundlegend für die Kommunikation im Web, dass man „Open Graph“ einen ähnlichen Stellenwert wie der robots.txt beimessen kann, jedenfalls bald wohl beimessen muss.

Grundsätzlich übertragbar?!

Grundsätzlich wäre die Entscheidung also aus meiner Sicht übertragbar. Aber der Jurist schreibt immer grundsätzlich, wenn es doch noch eine weitere Möglichkeit/Problematik gibt. Denn man stelle sich das Folgende vor:

Ein Urheber oder Berechtigter sichert seine Bilder mittels vorgenannter Technik gegen die Vorschaufunktion. Doch oh weh. Ein anderer Seitenbetreiber hat das Bild geklaut. Und nun  verlinkt ein Facebook-Nutzer die Seite mit dem geklauten Bild auf Facebook. Und, oops, natürlich erscheint eben dieses Bild auf Facebook in der Vorschau. Da, wo es eigentlich nicht hinsollte. Und schon haben wir wieder ein Problem, dass durch die OpenGraph-Funktion nicht gelöst ist.

Den eigentlichen Bilder-Dieb außen vor lassend, fragen wir uns, was passiert dann mit dem Facebook-Nutzer? Tja. An dieser Stelle greift die sogenannte Störerhaftung:

Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.“ (BGH I ZR 35/04 mwN)

Ergo, auch wenn der Facebook-Nutzer nur den Link setzt und sich gar keine Gedanken über das Bild macht, besteht eine Haftung jedenfalls auf Unterlassung und ggf. auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung. Denn der Facebook-Nutzer handelt als Störer im Sinne des BGH.

Ob der Faceboook-Nutzer in diesem Fall jedoch auch auf Schadensersatz haftet, ist so eine Sache. Denn nach  dem Wortlaut von § 97 UrhG genügt ein fahrlässiges Handeln, um auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Und einfach ein Bild in die Welt zu schicken, bei dem ich nicht weiß, ob das erlaubt ist, ist fahrlässiges Handeln. Es ist schließlich vorhersehbar, dass eine Einwilligung des Berechtigten nicht vorliegen könnte. Und insoweit könnte auch der Schadensersatzanspruch bejaht werden.

Allerdings wäre es nach der Thumbnail-Rechtsprechung des BGH nur konsequent, dass in solch einem Fall der Facebook-Nutzer davon ausgehen können muss, dass ein Bild, welches in der Vorschau „freigegeben“ wurde, auch berechtigterweise frei gegeben wurde. Anders ausgedrückt: Der Nutzer, der ein Link mit einem Vorschau-Bild postet, kann kaum überprüfen, ob der Berechtigte oder ein Unberechtigter die „Freigabe“ zur Vorschau-Funktion erteilt hat.

Die Hardliner würden dem wiederum entgegensetzen, dass es darauf nicht ankomme und dass nicht das Problem des Urhebers oder Berechtigten sein könne und sein dürfe (ein Standpunkt der ebenfalls nachvollziehbar ist). Und dass in Folge dessen in dem Fall, in dem ich nicht weiß, ob das Bild „okay“ ist, eben ein Link ohne Vorschaubild auf Facebook gepostet werden muss.

Mhm. Denkt mane ich mir sich an dieser Stelle. Rein juristisch mag das richtig sein. Aber praktisch? Im Zweifel keine Vorschaubilder auf Facebook? Doof. Und damit zur

guten Nachricht.

Es gibt keine Gerichtsentscheidung zu der Frage. Wenn ich es richtig sehe, haben bislang noch nicht einmal die Kollegen die OpenGraph-Funktion in Ihren Überlegungen berücksichtigt (ich tat es ja bisher auch nicht). Und die BGH-Richter zeigen sich in „Internetsachen“ oft erstaunlich pragmatisch. So ist zwar alldieweil eine Rechtsunsicherheit auszuhalten und eine gerichtliche Entscheidung bleibt abzuwarten, aber selbst wenn eine „Abmahnwelle“ bei Vorschaubildern rollen sollte, ist dem mit der hier aufgezeigten Argumentation ruhig entgegen zu sehen.

Andere Auffassung

Nicht verhehlen möchte ich an dieser Stelle, dass mein Partner, der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Stephan Dirks, mit dem ich über diesen Blogartikel und meine Rechtsmeinung sprach, anderer Auffassung ist. Er würde auch gerne mit den Richtern des BGH über die Thumbnail-Entscheidung streiten. Aber ich fürchte, das ändert an dieser auch nichts mehr… ;-).

In diesem Sinne,

weiterhin viel Spaß mit Facebook & Google+ und den Vorschaubildern.

PS: Expliziten Dank an Renato und Martin.
PPS: Hoffentlich habe ich Martin richtig verstanden. 😉

SIE ist da. Die Abmahnung bei Facebook.

So schreibt es jedenfalls der Kollege Weiß auf RatgeberRecht.eu. Demnach liegt der Kanzlei dort eine urheberrechtliche Abmahnung vor, mit der ein Facebook-Nutzer auf Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz (inkl. Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Rechteinhabers) aufgefordert wird.

Warum?

Weil dieser Facebook-Nutzer als Betreiber einer Facebook-Seite einen Link auf der Pinnwand teilte. Dabei wurde von Facebook das entsprechende Bild der verlinkten Webseite natürlich auch in dieses Posting eingefügt. So wie im folgenden Beispiel ein Link zu unseren neuen Kanzlei-Homepage geteilt wurde und dabei das Homepage-Bild von Stephan und meiner Wenigkeit zusehen ist:

Teilen-Beispiel

Die Urheberin des Bildes sah dies im oben genannten Fall  jedoch nicht gern und übersendete entsprechend eine Abmahnung durch ihre Rechtsanwälte. Es wird dabei insgesamt ein Betrag von knapp 1.750,00 EUR gefordert. Einzelheiten dazu können beim Kollegen Weiß direkt nachgelesen werden.

Dazu gibt es jetzt eine „schlechte“, eine „gute“ und eine pragmatische Nachricht.

Die „gute“ Nachricht

Unter Umständen ist der Betrag insgesamt zu hoch angesetzt. Zum einen wird nämlich die fiktive Lizenzgebühr nach Aussage vom Kollegen Weiß auf 600,00 EUR beziffert, was unter Zugrundelegung eines sog. Verletzerzuschlags satte 1.200,00 EUR macht. 600,00 EUR könnten eine Menge – sprich ein Zuviel – an fiktiver Lizenzgebühr sein.  Schlussendlich kenne ich das Bild jedoch nicht, so dass ich dazu nichts Fundiertes sagen. Der Kollege Weiß, der das Bild vorliegen hat, hält die Forderung für zu hoch. Zum anderen wird ein Gegenstandswert von 6.000,00 EUR angenommen, was Anwaltskosten iHv. 546,69 EUR nach sich zieht. Auch das ist relativ hoch. Aber eben nur relativ. Die Streitwerte bei einer Fotografien rangieren so zwischen 300,00 EUR und 8.000,00 EUR.  Will sagen, nichts genaues weiß man nicht, wenn  man den genauen Fall nicht kennt. Deswegen ist das auch nur eine „gute“ Nachricht in Anführungsstrichen.

Die „schlechte“ Nachricht

Nun ja. Eine Urheberrechtsverletzung, für die sich der Facebook-Nutzer verantworten muss, liegt vor. Schließlich hat er das urheberrechtlich geschützte Werk in unzulässiger Weise, sprich ohne Einwilligung des Urhebers, öffentlich zugänglich gemacht (aka „als Kopie ins Internet gestellt“). Gleichgültig ist dabei, dass Facebook die Vorschau erstellt. Denn schließlich könnte man dieses kleine Häkchen „Kein Miniaturbild“ anklicken:

Teilen-Häkchen

Folglich ist Facebook nur das Mittel, dass vom Nutzer für diese Art der „Kopie“ genutzt wird. Der Nutzer könnte ja entweder eine Einwilligung des Urhebers einholen oder aber den Link einfach ohne das potentiell gefährdende Bild teilen. (Und wer jetzt gleich „ach“ und „weh“ und das „böse Urheberrecht“ schreien möchte, der möge doch mal erst diesen Artikel vielleicht lesen).

Die pragmatische Nachricht

zum Schluss lautet jedoch: Dem Rat des Kollegen Weiß, nur noch Links ohne Miniatur-Bilder zu teilen, vermag ich nicht zu folgen. Sicher, das ist rechtssicher. Aber, wie sieht das denn aus? Oder anders ausgedrückt: Wie war das nochmal mit der AIDA? Nein, nicht Schiffahren. Ich meine mit dieser Attention (!). Genau. Die braucht man. Jedenfalls im marketing-technischen Sinne. Und Bilder helfen nun mal einfach, dass der Link auch wahrgenommen und im besten Falle gar geklickt wird. Deswegen bin ich dem Grunde nach  mit dem Kollegen Schwenke konform, der schlicht sagt: „Die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen das Risiko“ .

Allerdings sollte man schon das eine oder andere Auge offen halten und die wirtschaftlichen Vorteile nicht mit einem Freibrief verwechseln. (Also, legen Sie vielleicht ein paar Euro zurück für den Fall, dass Sie nur ein halbes Auge offen hatten…und den neuesten auferstandenen Newton geteilt haben.)

In diesem Sinne,

weiter viel Freude mit Facebook & Co.

’nd

Update: T. versus SPIEGEL – LG Köln gibt T. einstweilen Recht

Erst gestern äußerte ich mich zu einem Blogbeitrag der Rechtsabteilung des SPIEGEL. In diesem berichtete die Rechtsabteilung von einer Abmahnung, die der SPIEGEL wegen der Veröffentlichung eines Bildes eines derzeit immens in der öffentlichen Berichterstattung stehenden Mannes erhielt. Alle Einzelheiten dazu und zu der Vorgeschichte, kann hier in meinem vorgehenden Artikel nachgelesen werden.

Wie meinem Artikel unschwer zu entnehmen ist, bin ich auch der Auffassung, dass die Veröffentlichung des Bildes rechtmäßig gewesen ist.

Das Landgericht Köln sah dies im einstweiligen Verfügungsverfahren aber offensichtlich anders, wie die Rechtsabteilung nun ebenfalls berichtete. Da es sich hier aber nur um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, bedeutet dies nicht, dass damit eine abschließende Entscheidung getroffen wäre. Diese bleibt abzuwarten. Der SPIEGEL will offensichtlich in die Hauptsache und möglicherweise durch die Instanzen gehen – wie dem Nachtrag auf dem SPIEGELBlog entnommen werden kann.

Es bleibt also spannend. Und auch, ob die Berichterstattung (Neudeutsch: „Litigation-PR“) der Rechtsabteilung fortgeführt wird.

Nun aber,

Frohe Weihnachten!

PS: Herr T. ist hier abgekürzt und wird es bald auch in dem anderen Artikel sein, da die Artikel vermutlich auch dann noch auffindbar sein werden, wenn das öffentliche Interesse an seiner Person möglicherweise nicht mehr in dem heutigen (rechtfertigenden) Ausmaße besteht.

T. versus SPIEGEL- Jetzt wird es schlüpfrig! (Oder auch: Das alte Kunsturhebergesetz höchst aktuell)

Gerade gestern las ich in der aktuellen Spiegel-Ausgabe den Bericht über Fabian T. – mit dabei ein Foto des die Öffentlichkeit scheuenden Mittdreißigers.

Die Vorgeschichte

Der Programmierer wird auch von seriösen Blättern wie der (alldieweil seligen) FTD gerne mal als „Porno-König“ bezeichnet. Schließlich hat der Mann, der hinter Seiten wie youporn oder brazzers steht, das digitale Sex-Geschäft derart gut verstanden, dass er über die Jahre ein florierendes millionenschweres Imperium aufgebaut hat. Dieses Imperium ist durch ein – sagen wir mal so – komplexes Firmenkonstrukt gekennzeichnet. Nach Angabe der Welt existieren mehr als 35 Tochterunternehmen der „Manwin“ genannten Firma T.s, welche sich  Medienberichten zur Folge unter anderem in den Luxemburg, Belgien, Zypern, Kanada, USA und Deutschland befinden.

Dass ein Unternehmer bemüht ist, Steueroptimierungen vorzunehmen, ist moralisch vielleicht verwerflich, rechtlich jedoch nicht. Gerüchte, dass die Firma mit Schwarzgeld hantiere und Steuern hinterziehe wies T. gegenüber der FTD noch im Oktober diesen Jahres zurück: Zwar sei Manwin steueroptimiert aufgebaut, „aber das als Steuerhinterziehung zu deuten ist einfach nicht korrekt“.

Die Kölner Staatsanwaltschaft sah das allerdings offensichtlich ebenso anders wie der zuständige Richter, der Anfang Dezember einen Haftbefehl wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung erließ. (Für die Laien unter uns: Ein Haftbefehl wird nicht erlassen, wenn die Ermittlungsbehörden nur so ein bisschen glauben, da könnte unter Umständen vielleicht eine Straftat vorliegen, der Beschuldigte muss der Tat dringend verdächtig sein und ein Haftgrund wie bspw. Fluchtgefahr bestehen (vgl. § 112 StPO).

Der Fall – das Bild

Doch da dieser Blog weder dafür bekannt ist, dass er sich mit Fragen des Steuerrechts oder der Strafprozessordnung auseinandersetzt und das zuvor Erzählte ja auch schon fast kalter Kaffee ist (die Berichterstattung zur Verhaftung „läuft“ seit 10 Tagen), geht es hier weder um das eine noch das andere, sondern um dieses unschuldige Foto, dass ich in der zweiten Zeile erwähnte. Das Bild wurde bei der Branchen-Veranstaltung „Internext Expo“ gemacht. Es zeigt Fabian T. sitzend auf einer Bühne in Jeans und Sweater und wurde vom SPIEGEL zur Illustrierung des oben genannten Artikels, in dem auch von eben dieser Veranstaltung berichtet wurde, in der aktuellen Ausgabe genutzt.

Und doch flatterte der Rechtsabteilung des SPIEGEL ein freundliches Schreiben ins Haus. Darin heißt es:

„Die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Aufnahme in Ihrem Magazin erfolgte ohne das entsprechende Einverständnis unseres Mandanten in eine solche kontextfremde Nutzung. Der Nutzung seines Bildnisses durch Ihr Haus im hier erfolgten Rahmen hat unser Mandant zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Der Nutzung seines Bildnisses durch Ihr Haus im hier erfolgten Rahmen hat unser Mandant zu keinem Zeitpunkt zugestimmt.“ 

Woher ich das weiß? Nun, die Rechtsabteilung des SPIEGEL hat dieses Schreiben zum Anlass für den SPIEGELBlog Artikel „MyDirtyRight“ genommen. Auf eine herrlich süffisante Art und Weise wundert sich darin die Rechtsabteilung in aller Öffentlichkeit über das Stück Papier.

Die Rechtslage

Denn davon abgesehen, dass nach Angabe des SPIEGEL die Pressesprecherin von T. wohl selbst noch auf den „coolen Auftritt“ von ihm bei der Internext Expo hingewiesen hat, erlaubt das Kunsturhebergesetz  – auf das die Gegenseite selbst hinweist – die Veröffentlichung von Bildnissen einer Person bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ohne Einwilligung. So zum Beispiel dann, wenn

a) die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft und
b) kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegensteht.

Wird an dieser Stelle das gute alte Bauchgefühl  gefragt (Unter Juristen sagt man „Judiz“. Das klingt besser.), so drängt sich schon die Frage auf, was denn das Schreiben nun soll. Denn dass Fabian T. momentan als sogenannte „Person der Zeitgeschichte“ aufgrund der Ereignisse rund um seine Person zu sehen ist, kann wohl nicht von der Hand gewiesen werden (wenn es brennend im Einzelnen interessiert: Schricker/Loewenheim, § 60/§ 23 KUG, Rn. 21 mvwN). Ich wüsste jedenfalls kein Argument.

Der ein oder andere mag sich nun daran erinnern und wird einwenden wollen, dass man auch und gerade bei Beschuldigten im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und eine mögliche „Prangerwirkung“ Vorsicht bei der Abbildung von Personen walten lassen muss und schon insoweit ein berechtigtes Interesse, nämlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des sogenannten Anonymitätsinteresses der Veröffentlichung entgegenstünde. Doch wie heißt es im 3. Leitsatz der berühmten Lebach-Rechtsprechung so schön:

Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters.

Heißt: So lange ordentlich und nicht etwa reißerisch und sensationslüstern berichtet wird kann bei aktuellen Geschehnissen auch die Abbildung einer einer Straftat verdächtigen Person gerechtfertigt sein.

Bliebe die Frage, ob sonst noch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegensteht?  Nun, das Foto ist weder der Intimsphäre zuzuordnen, noch steht es in einem falschen oder fehlendem Kontext. Wie gesagt, es ist ein Foto, dass den Mann bei der Arbeit zeigt – als Sprecher auf einer Konferenz im grauen Sweater. Und der Text, der berichtet eben über den Konzern, den Werdegang und ja, die Verhaftung von Herrn Fabian T..

„Hä?“

lautet dann auch die verständliche Reaktion der Rechtsabteilung des SPIEGEL auf das Schreiben von Tyllmanns Anwalt. Denn auch der wird § 23 KUG ganz sicher kennen.

Ein weiteres Detail ist noch erwähnenswert: Die Rechtsabteilung hat auch die Honorarforderung veröffentlicht. Den Nicht-Juristen unter meinen Lesern sei dazu gesagt, dass sich nach der Höhe des Gegenstandswertes die Höhe der Gebühren des Anwalts berechnet. Und einen Gegenstandswert von 100.000,00 EUR halte ich in der Sache für, mhm, etwas hoch gegriffen. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Doch was sagen die Kollegen beim SPIEGEL abschließend zu der Sache:

Was das soll? Wir wissen es nicht (…) Unser gutes Recht, meinen wir. Aber das wird wohl weder in Luxemburg, Belgien noch Hamburg, sondern voraussichtlich vor Gericht in Köln entschieden.“

Ich bin gespannt und danke den Kollegen für den wirklich lesenswerten und kurzweiligen Artikel. Um ehrlich zu sein, das hätte ich der Rechtsabteilung dort nicht zugetraut. Das möge man mir verzeihen. Chapeau!

Die Welt verwendet übrigens ein ganz ähnliches Bild, wie das was hier in Rede steht, in ihrem Artikel „Youporn-Macher weist Steuerbetrugsvorwurf zurück„. Ob die auch schon Post bekommen haben? Oder mag seitens T. nicht mehr mit Springer gestritten werden, weil ein Prozess schon verloren wurde?

Ob die namentlich genannte Kanzlei von T. nun gegen die Veröffentlichung von Auszügen aus ihrem Schreiben gegen den SPIEGEL vorgehen und ob diese gar mich als Verfasser dieser Zeilen belangen könnte, das ist Stoff für mindestens einen weiteren Artikel.

In diesem Sinne,

auf bald!

Und falls Weihnachten dazwischen kommt: Ich wünsche ein frohes Fest im Kreis der Lieben!!

PS: Der vollständige Name von Fabian T. wurde gekürzt, da der Artikel vermutlich auch dann noch auffindbar sein wird, wenn das öffentliche Interesse an seiner Person möglicherweise nicht mehr in dem heutigen (rechtfertigenden) Ausmaße besteht.

Das Urteil des OLG München (Az.: 29 U 1682/12) zum Double-Opt-In verändert – nichts.

Die Veröffentlichung des Urteils des LG Münchens (Az.: 29 U 1682/12) ist nun schon ein paar Tage her. Der Aufschrei in der Online-Szene war groß. Es hieß, im Rahmen des Double-Opt-In versendete Bestätigungs-Emails seien Spam. Marketing-Fachzeitschriften wie Horizont („Steht das Email-Marketing vor dem Aus?„) und Blogs wie Gewerblicher Rechtsschutz Pro („Tod des Double-Opt-Ins„) griffen die Thematik entsprechend auf und rieten zum Teil  „Bis auf weiteres ist jedenfalls vom Double-Opt-In abzuraten“. Andere Kollegen, wie der hier schon oft zitierte Thomas Schwenke, hielten demgegenüber umgehend „Checklisten“ bereit, wie man weiterhin sicher Email-Marketing betreiben kann und darf („OLG München: Double-Opt-In-Bestätigungsemail ist Spam – Aber nicht, wenn Sie diese Checkliste beachten„).

Tja. Der Titel verrät es schon. Ich halte die Aufregung um das Urteil für, mhm, gegenstandslos. Jedenfalls im praktischen Zusammenhang mit dem Betreiben von Email-Marketing. Und rechtlich? Die Rechtsfindung könnte als einfallsreich beschrieben werden. Der Einfallsreichtum des OLG München liegt aber nicht auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof (BGH). Aufgrund dessen und aufgrund der zahlreichen Nachfragen, die ich zu dem Urteil in den letzten Tagen hatte, fühle ich mich bemüßigt, hier noch ein paar Zeilen zu verfassen, auch wenn sich viele andere ebenfalls schon mit dem Urteils auseinandergesetzt haben.

Aber zunächst zurück auf Start. Hier mal der Sachverhalt (soweit bekannt) und das Urteil des OLG München im Detail auseinander genommen:

Der Sachverhalt

Eine Steuerberatungsgesellschaft erhielt von einer Anlageberatung am 20. Februar 2012 eine Email mit dem Inhalt

„Betreff: Bestätigung zum H Newsletter

Willkommen bei unserem Newsletter(n)… Sie haben sich mit Ihrer Email-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter(n) angemeldet:

*Newsletter

Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestätigen http://www.h….eu/newsletter/?p…439

Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen.
Vielen Dank“

Im Verlaufe des Prozesses kam heraus, dass der Link in dieser Email vollkommen unstreitig seitens des Steuerberatungsbüros angeklickt wurde, denn schließlich wurde – unstreitig – nur dadurch die folgende Email am 21. Februar 2012 generiert und versendet:

„Betreff: Willkommen beim H Newsletter

Willkommen beim H Newsletter. Bitte speichern Sie diese eMail als Referenz.  Ihre eMail Adresse wurde für folgenden Newsletter hinterlegt:

*Newsletter

Um den Newsletter wieder abzubestellen klicken Sie bitte
http://www.h….eu/newsletter/?p…439b und folgen Sie den dort angeführten Schritten.
Um Ihre Kontaktangaben zu aktualisieren, klicken Sie bitte auf
http://www.h….eu/newsletter/?p…439b
Vielen Dank“

Das Steuerberatungsbüro sah in beiden Emails, die ihr ohne vorherige Einwilligung zugegangen seien, einen Wettbewerbsverstoß und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Auffassung des OLG München

Das OLG bejahte einen Unterlassungsanspruch. Ein Wettbewerbsverhältnis sah das Gericht zwischen den Parteien nicht, so dass der Anspruch nur aufgrund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823, 1004 BGB der Klägerin zustand.

Hier statuiert das Gericht „Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.“ So weit so klar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist „Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern„. Und so folgert das OLG München, eine E-Mail, welcher das Bestreben zu Grunde liegt, eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen, enthalte das Ziel, die Erbringung eigener Dienstleistungen zu erbringen. Ergo handele es sich bei dieser E-Mail um eine Werbe-E-Mail – gleich ob weitere Werbung in der E-Mail enthalten sei. An dieser Stelle beruft sich das OLG auf die ein Urteil des BGH (Az.: I ZR 218/07) zur E-Mail Werbung, wonach unverlangte Werbe-E-Mails aufgrund der Notwendigkeit der Sichtung und Bewertung stets den Betriebsablauf stören; auch ist der Aufwand für das Aussortieren von Emails dann erheblich, wenn es sich um größere Zahlen unerbetener Emails handelt. In Folge dessen handele es bei der E-Mail um eine unzumutbare Belästigung und damit weiter um einen (unzulässigen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Damit ist die Bestätigungs-E-Mail nach dem OLG München unzulässig gewesen. Denn es mangele an einer Einwilligung zu einer derartigen „Werbe-E-Mail“. Schließlich konnte die Beklagte nicht beweisen, dass der Eintrag in die Mailing-Liste durch die Klägerin selbst erfolgte und mithin die notwendige Einwilligung des Steuerberatungsbüros zum Erhalt der Email vorlag. Und da die Beklagte die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass sich die Klägerin selbst in diese Liste eingetragen hat, trage, war da eben nichts zu machen. Die Bestätigungs-E-Mail ist also unzulässiger Spam.

Sagt das OLG München. Aber auch nur die E-Mail mit dem Bestätigungslink. Nicht die Willkommens-E-Mail vom 21. Februar. Denn da war ja klar, dass das Steuerberatungsbüro diese durch Klick auf den Bestätigungslink selbst ausgelöst hat.

Eine andere Auffassung

*Wumms. Da sitzt der eine geneigte Leser und muss erstmal schlucken. Hat das OLG also doch gesagt, dass das Double-Opt-In unzulässig ist, da ja solch eine Bestätigungs-E-Mail Spam ist und den BGH hat das Gericht auch noch zitiert. Also stimmt das alles!

Der andere geneigte Leser mag aber denken: Moment! Da war doch was. Es war doch vollkommen unstreitig, dass der Bestätigungslink durch das Steuerberatungsbüro selbst betätigt wurde. Wird dadurch nicht eben zum einen indiziert, dass sich das Steuerberatungsbüro auch selbst in die Liste zum Newsletter-Erhalt eingetragen hat? Denn andernfalls hätte es die Anmeldung zum Newsletter doch gar nicht bestätigen müssen? Und gibt es nicht auch schon eine dezidierte Rechtsprechung des BGH zum Double-Opt-In und eben nicht nur zur Email-Werbung an sich?

Ja. Und ja.

Die Rechtsprechung des BGH

Nach dem Gesetz bedarf die Email-Werbung der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung durch den Empfänger. Da ist kein Interpretations-Spielraum. Doch woher eine solche nehmen und nicht stehlen? Muss sich ein Unternehmen diese etwa schriftlich per Briefpost einräumen lassen, bevor es in zulässiger Weise per elektronischer Post Werben darf? Nach Auffassung des OLG München ist dem so. Doch eine derartige Praxisferne liegt dem BGH nicht, wie das Folgende zeigt:

Im Februar 2011 hatte sich der BGH (Az. I ZR 164/09) mit dem Double-Opt-In zu beschäftigen. Und zwar im Zusammenhang mit der Frage, ob mit dem Double-Opt-In-Verfahren auch der Beweis zu Einwilligung zur Telefonwerbung geführt werden kann. Die Einzelheiten sind hier nicht von Belang, können aber hier und hier im Blog gerne nachgelesen werden. Entscheidend ist, dass der BGH in dieser Entscheidung, die grundsätzliche Zulässigkeit des Double-Opt-In Verfahrens überhaupt nicht in Frage gestellt hat, sondern ganz im Gegenteil wie selbstverständlich von der grundsätzlichen Zulässigkeit ausgeht. So heißt in der Entscheidung des BGH wörtlich:

„Geht ein Teilnahmeantrag elektronisch ein, so kann dessen Absender durch eine E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat.“

Der BGH verweist auf seine eigene Rechtsprechung und statuiert weiter:

„Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Werbende mit einem solchen Verfahren ausreichend sichergestellt, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung kommt.“

Wir halten fest: Der BGH hält das Double-Opt-In für das reguläre Verfahren, um  die nach dem Gesetz geforderte ausdrückliche Einwilligung zum Versand von Newslettern und sonstigen Werbe-E-Mails durch den E-Mail-Empfänger einzuholen.

(Wichtig: Es reicht natürlich nicht aus, ganz allgemein zu behaupten, es werde stets nach dem Double-Opt-In-Prozess verfahren, sondern es muss der konkrete Einzelfall auch nachgewiesen werden können. Sprich, die Einwilligungen müssen protokolliert und gespeichert werden, damit sie gegebenenfalls vorgelegt werden können.)

Klick auf den Bestätigungslink indiziert Eintragung durch Empfänger

Die zuvor zitierte Rechtsprechung des BGH macht weiterdeutlich: Nicht nur das eigene Bauchgefühl hält einen dazu an, zu glauben, derjenige, der einen Bestätigungslink in einer Email zum Versand von Newslettern klickt, werde sich schon selbst dafür eingetragen haben. Auch die Richter des Bundesgerichtshof halten dies für die reguläre Lebenswirklichkeit, auf die entsprechend abzustellen ist. Wie beruhigend.

Fazit

Die Begründung des OLG München trägt nicht. Auch wenn in der Begründung auf das Urteil zur Email-Werbung des BGH (Az.: I ZR 218/07) zurückgegriffen wird: Es geht vorliegend eben nicht um eine E-Mail, die inhaltlich Werbung zu einem Unternehmen enthält und vollkommen unaufgefordert übersendet wird. Sondern es geht um eine reine Bestätigungs-Email. Und hier hätte zwingend das Urteil des BGH (Az. I ZR 164/09) zum Double-Opt-In zur Bewertung herangezogen werden müssen. Eine solche Bestätigungs-Email zwingt den Empfänger auch nicht zu einer Bewertung oder gar dem Aufwand eines Widerspruchs. Auch ist eine Vielzahl von unerwünschten Bestätigungs-Emails, die einen unnötigen Aufwand gleichen Sinne wie übliche Spam-Mails schaffen, nicht ersichtlich.

Schließlich ist es einfach lebensfern unter Verweis auf die Darlegungs- und Beweislast den Versender der Bestätigungs-E-Mail nach dem Beweis für die Einwilligung für die Übersendung eben dieser E-Mail zu fragen, wenn dieses Verfahren eben gerade dafür entwickelt wurde, den Beweis zur Einwilligung zu gewinnen. Es kann nicht ernsthaft gewollt sein, den Abonnenten zunächst Briefpost übersenden zu müssen, damit er die Einwilligung schriftlich erteilt. Auch widerspricht es der Lebenserfahrung, dass demnächst Bestätigungs-Emails im größeren Umfang versendet und die Empfänger belästigen werden. Denn schließlich können sich im Double-Opt-In Belästigung an sich nur dann ergeben, wenn eine nicht berechtigte Person eine konkrete E-Mail-Adresse in ein Onlineformular eingegeben hat (so: Dr. Philipp Kramer und David Oberbeck in der Gründerszene „Double-Opt-In weiterhin gültig“).

Die Revision ist übrigens zugelassen (Aber bis heute nicht eingereicht. Schade.).

Was heißt das für die Praxis?

Für die Praxis bedeutet das, dass das Double-Opt-In nach wie vor das Instrument schlecht hin ist, um sich ordnungsgemäß die vom Gesetz geforderte ausdrückliche Einwilligung von den Email-Empfängern zum Erhalt von Newslettern bzw. Email-Werbung einzuholen und das Instrument, um diese Einwilligung zugleich auch protokollieren zu können.

Und sonst so?

Wie bereits gesagt. Das Urteil wurde zahlreich besprochen.

Etliche Kollegen sehen in dem Urteil eine „Gefahr“ wie schon der zitierte Thomas Seifried („Tod des Double-Opt-Ins„) oder Dr. Bahr („OLG München: Bereits die Check-Mail beim Double Opt-In ist Spam„). Auch der Kollege Dr. Schirmbacher hielt das Urteil zunächst für eine Katastrophe („Da ist die Katastrophe: Double-Opt-In unzulässig – Update„)…

…neun Tage später ist er aber ebenfalls der Meinung, dass das Ende des Double-Opt-In bei weitem nicht in Sicht ist (Double-Opt-In – Wie geht es weiter nach OLG München?) – unter anderem, weil die Rechtsprechung aus München eben nicht mit dem BGH konform geht. Ebenso wenig sehen die Kollegen Prof. Härting und Dramburg den Untergang des Double-Opt-In gekommen.

Die Kollegen Schwenke und Schirmbacher meinen, dass die Speicherung der IP-Adresse, von denen der ursprüngliche Eintrag in die Mailing-Liste vorgenommen wurde sowie der IP-Adresse des Bestätigenden, eine (Hilfe bei der) Lösung der Beweisproblematik darstelle.

Ich halte das aus zweierlei Gründen für wenig hilfreich. Zum einen werden die IP-Adressen vom Provider dynamisch vergeben. Dies bedeutet, dass die IP-Adressen des „Anmeldenden“ und des „Bestätigenden“ nicht zwingend übereinstimmen müssen, obwohl es sich um denselben Anschluss handelt, von dem aus die Handlungen vorgenommen wurden. Und zum anderen: Was kann man an der reinen IP-Adresse zunächst mal nur erkennen? Eben. Den Provider. Nicht mehr. Oder um es mit dem Kollegen Dramburg zu sagen „Die Speicherung der IP-Adresse wird dabei kein Allheilmittel sein„.

Zum anderen ist das meines Erachtens aufgrund der Rechtsprechung des BGH jedenfalls nach Klick des Bestätigungs-Links nicht notwendig. Meines Erachtens folgt aus dem zitierten BGH-Urteil nämlich eine Umkehr der Darlegungslast: Hat der Email-Empfänger auf den Bestätigung geklickt, muss nicht mehr der Werbende den Beweis führen, dass der Empfänger sich eingetragen hat, sondern der Empfänger den Beweis führen, dass er sich nicht eingetragen hat (so auch Schirmbacher).

tl;dr: Keinen Stress. Nicht aufregen. Bis jetzt hat sich weder die – entscheidende! – höchstrichterliche Rechtsprechung geändert, noch ist eine solche Änderung abzusehen.

In diesem Sinne,

frohes rechtskonformes E-Mail-Marketing.

Europe ./. Facebook – Crowdfunding zur Durchsetzung des Datenschutzes im Klagverfahren

Ich hatte mir fest vorgenommen, wenn ich endlich die Zeit finde, einen Blogartikel zu schreiben , dann schreibe ich nicht über Facebook. Etliche andere Objekte der Begierde liegen im Hinterkopf und warten auf das kleine Zeitfenster, um hinaus gelassen zu werden. Doch nicht nur, dass Facebook hinsichtlich seiner Datenverwendungsrichtlinien mal wieder lustige, aber im Ergebnis völlig irrelevante Feedback-Runden ausgibt und zeitgleich vollkommen ungefragt irgendwelche Päärchen- und Freundesseiten ins Netz stellt, nein, jetzt macht Max Schrems auch noch ernst. Und das ist ein sehr guter Grund, doch wieder einmal Facebook den Titel des Artikels bestimmen zu lassen.

Max Schrems? Max Schrems. Denn Max Schrems bzw. der Verein „europe-v-facebook.org“ Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz wollen im Zweifel eine Klage gegen Facebook anstrengen, um eine Bresche für den Datenschutz zu schlagen.

Doch von vorn: 

Im August und September letzten Jahres erregte der Wiener Student der Rechtswissenschaften großes Aufsehen. Er forderte gemäß Recht und Gesetz Auskunft über sein Daten bei Facebook. Herauskamen dabei 1.200 Seiten Papier. Darunter Daten, die Max Schrems gelöscht hatte – also gar nicht mehr hätten bei Facebook vorliegen dürfen. Diesen Verstoß wollte der angehende Jurist nicht hinnehmen und erstatte bei der irischen Datenschutzbehörde Anzeige. Nicht eine, sondern insgesamt 18 Datenschutzverstöße, die sich aus den ihm übersandten Seiten ergaben, wurden gerügt.  Eine Übersicht über alle Anzeigen nebst den entsprechenden Dokumenten und sowie die Reaktionen und Berichte der irischen Datenschutzbehörde finden sich bei europe-v-facebook.org.

Das Ergebnis ist bekannt. Viel Wirbel. Viele Diskussionsrunden. Ein paar Schönheitskorrekturen bei den Datenverwendungsrichtlinien von Facebook. Und ein Audit der Datenschutzbehörde, das von den Anzeigen angestoßen wurde, aber letztlich ein eigenes Verfahren darstellt. Das Ergebnis dieser Prüfung verwunderte durchaus. So hieß es in der Presseerklärung von Seiten des obersten irischen Datenschützers:

The audit has found a positive approach and commitment on the part of FB-I to respecting the privacy rights of its users. Arising from the audit, FB-I has agreed to a wide range of “best practice” improvements to be implemented over the next 6 months, with a formal review of progress to take place in July of next year„.

Mal ganz frei und leicht polemisch übersetzt: Eigentlich alles super, Facebook sollte nur ein paar kleine Verbesserungen vornehmen und das gucken wir uns dann einfach bei einer Tasse Kaffee noch mal nächstes Jahr an.

Das wollten Max Schrems und seine Mitstreiter nicht hinnehmen. Nicht nur, dass sie das weitere Verfahren mit Argus-Augen beobachten und protokollieren (hier finden sich die Aktivitäten und Berichte). All die weil haben sie den Verein „europe-v-facebook.org“ Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz gegründet, einen Gegenbericht verfasst und – jetzt kommt es – bereiten sich auf eine Klage gegen Facebook vor.

Crowdfunding für den Datenschutz

Da weder der Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz noch die Studenten selbst in der Lage sind ein solches Verfahren finanziell zu stemmen, haben sie das getan, was man eben in Zeiten des Web 2.0 tun kann: Eine Crowdfunding-Plattform ins Leben gerufen. Unter https://www.crowd4privacy.org und dem Slogan „Gemeinsam für ernsthaften Datenschutz!“ kann jeder per Spende das Verfahren unterstützen.

Ist das etwa ein Aufruf, das Projekt zu unterstützen?

Ja!

Wer meinen Blog verfolgt, der weiß, dass ich das undurchschaubare Horten von Daten durch oligopolartig agierende amerikanischen Großkonzernen, auf das der einzelne Nutzer eben keinen oder nur kaum Einfluss hat, äußerst kritisch beobachte. Datenschutz ist ein Grundrecht, das nicht belächelt werden sollte. Es geht uns alle an. Es geht nicht darum, soziale Netze unmöglich zu machen, sondern darum auch weiterhin Kontrollmöglichkeiten über die eigenen Daten zu erhalten und diese Kontrolle eigenverantwortlich ausüben zu können. Zum Beispiel, in dem ich Daten, von denen ich nicht mehr möchte, das sie bei einem Facebook liegen, tatsächlich löschen kann.

Die Diskussion, was Datenschutz- und Datenschutzgesetze heutzutage leisten können und müssen, (aber auch, was vielleicht nicht), muss vorangetrieben werden. Hierzu leistet die Arbeit von Max Schrems und dem Verein europe-v-facebook einen  wichtigen Beitrag.

In diesem Sinne,

auf mehr praktikablen Datenschutz!

Zurück ins (neue) Büro! – Vom TRM Expert Day @ Beiersdorf, Fotos und einer neuen Adresse

Vor kurzem wurde auf der Facebook-Seite des Social Media Recht Blog die Behauptung aufgestellt, ich sei nie richtig weg gewesen (Danke an RA Thomas Schwenke und Prof. Dr. Heckmann!). Das freut mich sehr. Dennoch lügen bekanntermaßen Zahlen, wie zum Beispiel die Frequenz der Blogbeiträge, nicht. Demnach habe ich den letzten Monaten ganz offensichtlich mehr Zeit mit einem kleinen Menschen als ausschließlich mit diesem Internet-Dingens verbracht. Das war schön. Aber schön ist es nun auch, wieder mehr Zeit dem Beruf zu widmen. Ich bin also wieder zurück!

Und da freut es mich sehr, doch gleich einen spannenden Auftakt zu haben. Denn morgen befasse ich mich als Referentin bei dem „TRM Expert Day“ bei der Beiersdorf AG  mit den rechtlichen Fragen von Kandidatenansprache & Talent Relationship Management. Einen Link oder gar eine Anmeldemöglichkeit zu der Veranstaltung, bei der es daneben Praxis-Cases von der E.ON AG und PWC, einen Blick auf den technischen Stand des TRM und der Social Media Integration von XING und Promerit sowie wissenschaftlichen Background von Prof. Dr. Armin Trost gibt, kann ich leider nicht offerieren. Denn hier gilt: Invitation only. Ich bin mir aber sicher, dieses Thema wird – ebenso wie andere Datenschutzfragen – zunehmend Raum auf weiteren Veranstaltungen einnehmen.

Und während es an anderer Stelle auch mal heißt: „Heute haben wir leider kein Foto für Dich“, hab ich ein neues mitgebracht und damit auch gleich die Facebook-Seite des Blog aufgehübscht.

Fotografin: Lisa Krechting

Last but not least, existieren nicht nur neue Fotos, sondern ich residiere auch in einem neuen Büro, wer mag, kann mich nun auch postalisch oder telefonisch wie folgt erreichen:

Rechtsanwältin Nina Diercks
M.Litt., University of Aberdeen
Lokstedter Steindamm 61a

22529 Hamburg

T: + 49 (0)40 85 40 74 44
F: + 49 (0)40 85 40 74 45

In diesem Sinne,

nun wieder Mehr an dieser Stelle zu spannenden Rechtsfragen der klassischen, neuen und sozialen Medien!

Zu „Datenschutz als Geschäftsmodell – der Fall Facebook“ von Dr. Thilo Weichert

Ach, was steht Dr. Weichert vom unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) doch in der Kritik seit dem er vor über einem Jahr begann, Facebook öffentlichkeitswirksam auf’s Korn zu nehmen. Denn nach dem das ULD eine kritische datenschutzrechtliche Analyse zu Facebook vorgenommen hatte, kam es zu dem Schluss, dass Facebook-Seitenbetreiber gegen geltendes Recht verstoßen und deswegen gegen diese Bußgeldbescheide erlassen werden könnten. Der weitere Gang der Dinge ist bekannt und wurde auch hier im Blog wie beispielsweise hier, hier und hier noch einmal kommentiert.

Wirtschaftsfeindlichkeit“ ist eines der Schlagworte, die den „Datenschutzhysterikern“ mit nahezu reflexartigem Kawumms vor die Nase gesetzt werden, wenn es nur im entferntesten um das Aufzeigen von Datenschutz-Problemen im Zusammenhang mit den neusten Medien geht. Übersehen wird dabei gerne, dass selbst die angeblich so liberalen Amerikaner langsam von Facebooks Umgang mit dem Datenschutz genug haben und die FTC (Federal Trade Commission) Facebook ordentlich auf die Füße tritt bzw. Privatpersonen Klagen wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte androhen. Ergo, so einfach ist es wohl nicht mit diesem verflixten Datenschutz.

Allerdings lässt sich innerhalb „der Netzgemeinde“ (die eine gibt es nicht, weiß ich) sich ein Einstellungswandel  hinsichtlich der Notwendigkeit von Datenschutz erkennen: So hinterfragte zum Beispiel die Journalistin Carolin Neumann jüngst in ihrem Artikel „Lieber bequem als sicher“ den eigenen laxen Umgang mit persönlichen Daten und SPON, vielmehr Konrad Lischka, erklärte ebenfalls bereits vor einem Jahr „Warum wir Datenschutz-Fundamentalisten brauchen„.

Auch ich hielt und halte eine Diskussion um Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte im digitalen Zeitalter für zwingend notwendig, damit nicht einzelne, wenige Konzerne die Deutungshoheit zur Frage von schützenswertem Gut er- und ausschließlich beibehalten.

Mit dem Volkszählungsurteil lernten die Deutschen, dass dem Staat nicht immer alles anvertraut werden muss. Nun gilt es zu lernen, dass auch die „Guten“ (Facebook, Google) nicht immer nur das Beste wollen. (Anm.: Ich persönlich finde es aufgrund der massiven Widersprüchlichkeit immer recht amüsant, wenn über Facebook gegen den bösen Staat und die Vorratsdatenspeicherung oder ACTA oder ähnliches aufgrund der zu befürchtenden Datenschutz-/Persönlichkeitsrechtsverletzungen agitiert wird…).

Es gilt eine sachliche Debatte um das Wesen und die Verhaltensweisen von Großkonzernen, die mit und von den digitalen Daten von Millionen (Milliarden!) Menschen leben zu leben und neu zu bestimmen, welche Daten in welchem Umfang Schutz genießen sollen und/oder vielleicht sogar müssen.

Die bestehende Auffassung von einigen Gerichten (KG Berlin, OLG München), dass Datenschutznormen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG darstellen und der Verstoß dagegen deswegen von Mitbewerbern nicht angegriffen werden kann, mutet vor dem Hintergrund, dass eben heutzutage mit eben jenen (wie auch immer erlangten Daten) ein großes Geschäft gemacht wird (also derjenige, der den Datenschutz mit Füßen tritt im Zweifel einen Wettbewerbsvorteil erlangt), nahezu skurril an.

Und damit sind wir auch endlich wieder bei Herrn Dr. Weichert angekommen. Von ihm wurde nämlich gestern in der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit 10/2012, S. 721 der Artikel „Datenschutz als Geschäftsmodell – der Fall Facebook“ veröffentlicht. Hierin setzt er sich ausführlich mit der Problematik von datenschutzwidrigen Geschäftsmodellen und dessen Folgen für die Gesellschaft („Ist der Code Gesetz?“) auseinander. Dabei wird mE deutlich, das der fortlaufende, nicht sanktionierte, Verstoß gegen Datenschutzregelungen weitreichende Konsequenzen haben kann – für uns alle und jeden einzelnen. Insoweit ist der Ruf nach der Einhaltung von Datenschutzregeln eben kein Aufruf zum Ruin der Wirtschaft.

Man muss nicht alle Schlussfolgerungen mitgehen. Aber dieser Artikel ist ein weiterer,  sachlicher und deswegen wichtiger Beitrag zu der Debatte darüber, wie wir im digitalen Zeitalter mit digitalen Gütern und Rechten umgehen wollen.

Im Übrigen ist der Artikel auch für datenschutzrechtliche Laien außerordentlich gut verständlich (glaube ich zumindest…;- )).

Deswegen ergeht hiermit nicht nur eine uneingeschränkte Leseempfehlung für den Artikel Datenschutz als Geschäftsmodell – der Fall Facebook, sondern gar die dringende Leseaufforderung!

In diesem Sinne,

auf eine (noch) breitere, sachliche, konstruktive Debatte zum Thema Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im digitalen Zeitalter!