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Safe Harbor zum Dritten: Das Positionspapier der Datenschutzkonferenz und die Auswirkungen auf die Unternehmen

Am 06. Oktober gaben wir eine kurze Einschätzung zum Urteil EuGH C 362-/14, mit dem „Safe Harbor“ für ungültig erklärt wurde, ab. Am 14. Oktober setzten wir uns mit der ersten Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (also der Schleswig-Holsteinischen Datenschutzbehörde) kritisch auseinander.

Zwischenzeitlich hat sich die Artikel 29 Gruppe sowie die Datenschutzkonferenz zu den Konsequenzen des Urteils für deutsche bzw. europäische Unternehmen geäußert. Dazu nun im Folgenden.

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Safe Harbor, die erste Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz S-H (ULD) und die damit verbundenen Konsequenzen für Unternehmen

Nun, meine erste Einschätzung zur Entscheidung des EuGH C-362/14 gab es am 06. Oktober unter dem Titel „Aus, aus, aus! Safe Harbor ist aus!„. Dort hatte ich die Entscheidung des EuGH grob skizziert und klar gestellt, dass es aber unabhängig von Safe Harbor nach § 4c Abs. 1 Nr. 3 BDSG schon immer Möglichkeiten der Datenübermittlung an andere Stellen gab,  auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht (!) gewährleistet ist, nämlich dann, wenn:

  1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat oder
  2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist oder
  3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll […].

Ich schrieb ferner, dass noch nicht abzusehen ist, wie die Datenschutzbehörden dies im Zusammenhang mit dem ergangenen Urteil bewerten würden, dass aber wohl davon auszugehen sei, dass die nationalen Aufsichtsbehörden die Entscheidung mit Sicherheit dergestalt lesen werden, als ihnen die Entscheidung nun erweiterte (wiedererhaltene, durch die Kommissions-Entscheidung vorher beschnittene) Befugnisse gewährt.

Der  Hamburgische Beauftragte für Datenschutz ließ noch am selben Tag verlauten: „Bei der Umsetzung dieser Entscheidung werden die nationalen und europäischen Datenschutzbehörden künftig eine Schlüsselrolle einnehmen.“ (PM vom 06.10.2015).

Nun hat sich das Unabhängige Landeszentrum Schleswig-Holstein gestern mit dem Positionspapier des ULD zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2015, C-362/14 zu Wort gemeldet.

Dieses mag in Gänze ein jeder selbst lesen. Im Wesentlichen besagt es das Folgende:

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